III 2022 169
Kammergericht
29. März 2023Deutsch50 min
A. Die Stimmberechtigten des Bezirkes wurden vom Bezirksrat zur Bezirksgemeinde vom November 2022 eingeladen. Neben dem Voranschlag 2023 / Finanzplan 2024-2026 waren auch zwei Sachgeschäfte traktandiert, über welche abschliessend an der Urne zu entscheiden war. So unter anderem Traktandum 5, F Nord.________, Abgabe der G.________strasse an die Gemeinde H.________ sowie Entschädigung für die Instandstellungskosten der G.________strasse (vgl. Botschaft zur Bezirksgemeinde vom 22.11.2022).
Source sz.ch
III 2022 169
Entscheid vom 29. März 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
B.________,
C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirk E.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde; Vorlage und Antrag des Bezirkes E.________ betreffend F Nord.________; Bezirksgemeinde vom November 2022, Traktandum 5)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die Stimmberechtigten des Bezirkes wurden vom Bezirksrat zur Bezirksgemeinde vom November 2022 eingeladen. Neben dem Voranschlag 2023 / Finanzplan 2024-2026 waren auch zwei Sachgeschäfte traktandiert, über welche abschliessend an der Urne zu entscheiden war. So unter anderem Traktandum 5, F Nord.________, Abgabe der G.________strasse an die Gemeinde H.________ sowie Entschädigung für die Instandstellungskosten der G.________strasse (vgl. Botschaft zur Bezirksgemeinde vom 22.11.2022).
B. Am 14. November 2022 (Eingang Gericht 16.11.2022) reichten A.________, B.________, C.________ und D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Stimmrechtsbeschwerde ein mit den Anträgen:
1. Für den Fall dass die Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger dem Antrag des Bezirksrates E.________ über die "Abgabe der G.________strasse auf dem Gemeindegebiet von H.________ an die Gemeinde H.________ sowie Entschädigung für die Instandstellungskosten der G.________strasse von CHF 5'200'000" zustimmen, sei dieser Beschluss aufzuheben.
Erwägungen
2.
Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragen wir, dass das Traktandum 5 "F Nord.________: Abgabe der G.________strasse an die Gemeinde H.________ sowie Entschädigung für die Instandstellungskosten der G.________strasse" von der auf den November 2022 anberaumten Bezirksgemeinde abgesetzt sowie auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird und dass das Verwaltungsgericht den Bezirksrat E.________ gleichzeitig anweist, den Antrag und Bericht zum Traktandum 5 gemäss den nachstehenden Ausführungen inhaltlich rechtskonform anzupassen und den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern den so angepassten Bericht und den Antrag nochmals entsprechend den Vorschriften von § 20 GOG zuzustellen und zur Beratung der so angepassten Vorlage eine neue Bezirksgemeinde einzuberufen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks E.______.
C. Mit Zwischenbescheid vom 16. November 2022 beschloss der verfahrensleitende Richter:
1.
Der Antrag auf superprovisorische Absetzung von Traktandem 5 anlässlich der Bezirksgemeinde vom November 2022 wird abgewiesen.
Dispositiv
2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2022 169) entschieden.
3. Dem Bezirksrat wird eine Frist bis 2. Dezember 2022 angesetzt, um zur Beschwerde vom 14. November 2022 eine Vernehmlassung einzureichen; im Säumnisfall wird Verzicht angenommen.
4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung.
D. Anlässlich der Bezirksgemeinde vom November 2022 wurde das Geschäft Traktandum 5 zur Abstimmung an die Urne überwiesen.
E. Mit innert erstreckter Frist am 19. Dezember 2022 eingereichter Vernehmlassung beantragte der Bezirksrat E.________:
1. Die Beschwerdeanträge seien abzuweisen, soweit diese überhaupt noch Gegenstand des vorliegenden Hauptverfahrens III 2022 169 bilden.
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
F. Nachdem die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 folgende Anträge stellten:
1. Der Bezirksrat E.________ ediere das erstellte Protokoll der Bezirksgemeinde vom November 2022 betreffend das Traktandum 5 (Abgabe der G.________strasse), zur Stellungnahme der Beschwerdeführer (Replik), eventuell im Wortlaut anhand der elektronischen Aufzeichnung gemäss den nachfolgenden Ausführungen.
2. Die von Ihnen angesetzte und nicht erstreckbare Frist für die Replik bis 10. Januar 2023 sei abzunehmen und es sei eine neue, nach Edition des Protokolls der Bezirksgemeinde angemessene und zumindest einmal erstreckbare Frist zur Replik anzusetzen.
nahm der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführern am 28. Dezember 2022 die Replikfrist (10.1.2023) ab. Der Bezirksrat wurde angehalten, das Protokoll der Bezirksgemeinde vom November 2022, im Mindesten den Protokollauszug Traktandum 5, zu edieren und zu den Verfahrensakten zu reichen.
Am 9. Januar 2023 reichte der Bezirksrat das Protokoll der Bezirksgemeinde, Traktandum 5, ein. Es wurde den Beschwerdeführern am 11. Januar 2023 unter Ansetzung einer neuen Replikfrist bis 2. Februar 2023 zugestellt.
G. Innert erstreckter Frist halten die Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Februar 2023 an den Beschwerdeanträgen Ziffer 1 und 3 fest (vgl. Ingress Bst. B). Der Bezirksrat reicht am 7. März 2023 die Duplik ein und bekräftigt die Anträge der Vernehmlassung.
H. An der Urnenabstimmung vom März 2023 stimmten 7'493 Stimmberechtigte (55.11%) dem bezirksrätlichen Antrag zu; 6'104 Stimmberechtigte (44.89%) lehnten ihn ab (Protokoll der Bezirksabstimmung vom 12.3.2023; […]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 51 lit. d VRP; vgl. auch § 93 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017). Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Wahl- und Abstimmungsgesetz [WAG; SRSZ 120.100] vom 15.10.1970). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (vgl. § 94 Abs. 1 GOG; § 56 Abs. 2 lit. a bis c VRP). Fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss ist der Tag, an dem die Gemeindeversammlung durchgeführt worden ist (VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1). Bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung
oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen etc. beginnt die Frist grundsätzlich mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag, zu laufen (vgl. VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.1.1; VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1; Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 185; Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz 84).
1.2 Es ist unbestritten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Stimmberechtigte des Bezirkes E.________ handelt. Ihre Beschwerdeschrift ist schriftlich abgefasst, enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde am 14. November 2022 noch vor Durchführung der Bezirksgemeinde eingereicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt wären. Auch der Bezirk stellt keinen Antrag auf Nichteintreten. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch Zwischenbescheid III 2022 170 vom 16.11.2022 Erw. 3).
2.1 Die Beschwerdeführer werfen dem Bezirk vor, die Stimmberechtigten intransparent und irreführend über Traktandum 5 der Bezirksgemeinde vom November 2022 und damit über das an die Urnenabstimmung vom März 2023 überwiesene Sachgeschäft "F Nord.________, Abgabe der G.________strasse an die Gemeinde H.________ sowie Entschädigung für die Instandstellungskosten der G.________strasse" orientiert zu haben. Staatliches Informationshandeln im Vorfeld einer Volksabstimmung müsse den Grundsätzen der Vollständigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit gerecht werden, was der Bezirksrat missachtet habe, womit er gegen Art. 34 Abs. 2 BV verstossen habe. Die in der Beschwerde vom 14. November 2022 vorgetragenen Rügen wurden im Zwischenbescheid III 2022 170 vom 16. November 2022 Erw. 4 wie folgt zusammengefasst:
In der Botschaft sei die Rede von einer 2018 zwischen der Gemeinde H.________ und dem Bezirk E.________ abgeschlossenen Vereinbarung betreffend G.________strasse. Diese Vereinbarung werde aber nicht vorgelegt, es werde auch der Inhalt der Vereinbarung nicht wiedergegeben, nicht einmal der Kern bzw. die Eckpunkte der Abmachung. Damit gebreche es an den Anforderungen der Vollständigkeit und Transparenz der behördlichen Informationen.
Die Botschaft entbehre vor allem auch der gebotenen Sachlichkeit, sie sei irreführend. Titel und Antrag von Traktandum 5 laute (u.a.) auf Entschädigung für die Instandstellungskosten der G.________strasse von Fr. 5'200'000. In Wirklichkeit handle es sich aber um einen aufgeschlüsselten Beitrag, nämlich um Fr. 1'200'000 für die Instandstellung der Abschnitte G.________strasse, die nicht vom Projektperimeter F Nord.________ betroffen seien, und Fr. 4'000'000 als Beitrag für die Basis- und Groberschliessung F Nord.________. Obwohl es sich um zwei Paar Schuhe handle, würden beide unter dem Titel Übergabe einer Strasse in funktionstüchtigem Zustand schmackhaft gemacht. Nur die kleinere Tranche könnte die Sanierung betreffen, wogegen der weitaus grössere Betrag schlicht ein Beitrag an die Basis- und Groberschliessung der Gemeinde sei, da dieser vom Projekt F Nord.________ betroffene Abschnitt nicht saniert werden müsse. Den Stimmberechtigten werde vorgegaukelt, dem Bezirk obliege eine Sanierungspflicht für beide Strassenteile und dem gelte der Gesamtbetrag. Dies sei falsch.
Im Bericht fänden sich keinerlei detaillierte Angaben über die notwendigen Sanierungskosten, weder zur kleinen Tranche von Fr. 1.2 Mio., noch zur grossen Tranche über Fr. 4 Mio. Anders als etwa bei Traktandum 4 (Erweiterung Krematorium) fehle es hier gänzlich an Informationen eines Sanierungsbedarfs, Länge und Breite einer angeblich sanierungsbedürftigen Strasse. Kosten würden keine aufgeschlüsselt. Entsprechend sei das Geschäft nicht nachvollziehbar. Auch deshalb widerspreche die Botschaft der erforderlichen Transparenz.
Für die grössere Tranche von Fr. 4'000'000, welche ein Beitrag an die Basis- und Groberschliessung sei und damit keine Sanierungskosten darstelle, fehle es auch an einer gesetzlichen Grundlage. § 9 Strassengesetz (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 bilde eine Grundlage höchstens für Sanierungskosten, nicht auch für Erschliessungsbeiträge.
Der Verweis auf § 9 StraG gehe indes ohnehin fehl. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung seien einzig bei Wechseln der Strassenträgerschaft zwischen Kanton und Bezirk/Gemeinde anstehende Sanierungskosten abzugelten, nicht aber bei einem Wechsel zwischen Gemeinden oder Bezirk und Gemeinden. Bezirke und Gemeinden seien bei der Regelung von Trägerschaftsänderungen frei. § 9 StraG tauge daher nicht, um die Kosten von total Fr. 5'200'000 zu begründen. Wenn der Bezirksrat dies gleichwohl so begründe, verletze er das Gebot der Sachlichkeit in der Information.
An der notwendigen Vollständigkeit und Sachlichkeit mangle es auch hinsichtlich der Übergabe der zu sanierenden N.________Brücke. Auch diese solle an die Gemeinde H.________ übergehen, allerdings erst, nachdem der Bezirk sie auf eigene Kosten saniert habe. Es würden keinerlei Angaben über mögliche, zu erwartende Kosten gemacht, obwohl der Bezirksrat bereits grünes Licht für die Sanierung gegeben habe, um die (mangels Offenlegung der Vereinbarung) nicht im Detail bekannte Verpflichtung gegenüber der Gemeinde H.________ zu erfüllen.
All die genannten Mängel und Unregelmässigkeiten seien sowohl im Einzelnen als auch in der Summe schwerwiegender Natur und würden gegen Art. 34 Abs. 2 BV verstossen. Eine Neufassung des amtlichen Berichts zum Geschäft sei erforderlich. Dies sei vor dem November 2022 nicht möglich. Weil aber rechtskonforme Beratungsunterlagen vor der Bezirksgemeinde vorliegen müssten, sei das Geschäft abzutraktandieren.
2.2 Vernehmlassend bestreitet der Bezirksrat gravierende Unregelmässigkeiten in der Vorbereitung der Sachabstimmung. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung lasse sich der bezirksrätlichen Botschaft zu Traktandum 5 der Bezirksgemeinde vom November 2022 die gebotene Vollständigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit nicht absprechen.
Das Essentielle der Vereinbarung zwischen dem Bezirk und der Gemeinde H.________ werde in der Botschaft hinreichend dargestellt, nämlich die im Zuge der Übernahme der G.________strasse auf dem Gemeindegebiet zu leistende Entschädigungszahlung für die Instandstellungskosten der G.________strasse von Fr. 5.2 Mio. Entgegen den beschwerdeführerischen Mutmassungen enthalte die Vereinbarung von 2018 keine weiteren Entscheidungsgrundlagen, welche die Meinungsbildung der Stimmberechtigten zu beeinflussen vermöchten. Zudem weist der Bezirksrat darauf hin, dass die Vereinbarung an der Bezirksgemeinde für jedermann öffentlich einsehbar gemacht worden sei und über einen QR-Code in der Abstimmungsbroschüre abgerufen werden könne. Im Übrigen stimme die Information mit dem überein, wie auch die Gemeinde H.________ anlässlich der Gemeindeversammlung vom 22. August 2022 informiert habe.
Beim Gesamtbetrag von Fr. 5.2 Mio. handle es sich um die Summe, welche der Bezirk investieren müsste, falls er die auf dem Gebiet der Gemeinde H.________ gelegene G.________strasse im Eigentum behalten und selber sanieren müsste, sogenannte Ohnehinkosten. Gemäss § 9 Abs. 1 Satz 2 StraG hätten Änderungen an der Strassenträgerschaft unentgeltlich zu erfolgen, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befinde. Für die Instandstellung, die Funktionstüchtigkeit, müssten Fr. 5.2 Mio. aufgewendet werden, womit für die Sachvorlage eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorliege. Es sei widersinnig, diesen Strassenabschnitt zuerst fachgerecht zu sanieren, dann zu übertragen und aufgrund der Um- und Neubauten der G.________strasse umgehend wieder zunichte zu machen. Aus Transparenzgründen sei in der Botschaft der Betrag von Fr. 5.2 Mio. aufgeteilt worden in Fr. 1.2 Mio. für die Instandstellung des von diesem Umbau- und Neubauprojekt nicht weiter tangierten Abschnitts der G.________strasse und die Fr. 4.0 Mio. für den Rest, wobei dieser Teil als 'Beitrag an die Basis- und Groberschliessung F Nord.________ (inkl. Ersatz Brücke I.________)' bezeichnet worden sei, um damit die beiden Schnittstellen klar zum Ausdruck zu bringen. Beim Betrag von Fr. 5.2 Mio. handle es sich mithin um die insgesamt abzugeltenden Sanierungskosten.
Gemäss Bezirksrat basieren diese (Ohnehin)Kosten von Fr. 5.2 Mio. auf einer Abschätzung des Projektingenieurs, wobei die Rechnungsprüfungskommission diese geprüft und als angemessen beurteilt habe. Anlässlich der Bezirksgemeinde seien zudem nähere Angaben zur Kostenschätzung des Projektingenieurs gemacht worden, welche auch im Vorfeld der Urnenabstimmung auf der Bezirkswebsite aufgeschaltet würden und auch via QR-Code in der Abstimmungsbotschaft abgerufen werden könnten.
Weiter bestreitet der Bezirksrat die Auslegung der Beschwerdeführer von § 9 StraG. Dieser bilde - wie auch im Zwischenbescheid III 2022 169 [recte 170] oder im Werk von Huwyler (Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 65) festgehalten sei - Grundlage für Trägerschaftsänderungen zwischen Bezirken und Gemeinden.
Und schliesslich hält der Bezirksrat fest, für den Ersatzneubau der N.________Brücke liege noch keine Kostenschätzung vor; der Finanzplan 2024 - 2026 enthalte einen Betrag von Fr. 2 Mio., wie auch der Botschaft zur Bezirksgemeinde vom November 2022 zu entnehmen sei. Die Projektierung und damit genauere Kostenerhebung des Brückenersatzes starte erst, wenn die Ergebnisse des K.________-Revitalisierungsprojekts vorlägen. Die Brücke werde von der Gemeinde H.________ erst übernommen, nachdem sie neu erstellt worden sei. Hierzu werde die Mitsprache des Stimmvolkes selbstredend gewährleistet.
2.3 Replizierend machen die Beschwerdeführer geltend, der Bezirksrat habe die Vereinbarung des Bezirks mit der Gemeinde H.________ vom Juni 2018 nachweislich erst unmittelbar vor der Bezirksgemeinde vom November 2022 aufgelegt; dies eindeutig erst auf Druck der Beschwerdeführer sowie aufgrund der Erwägungen des Zwischenbescheides III 2022 170. Es liege auf der Hand, dass infolge der ad-hoc-Auflage die Vereinbarung in der Beratung der Bezirksgemeinde nicht mehr habe einfliessen können. Auch im Vortrag des Bezirksrates sei nicht auf die Vereinbarung eingegangen worden. Damit gebreche es an der Vollständigkeit des bezirksrätlichen Berichts gemäss § 20 Abs. 2 GOG; seiner Vorbereitungspflicht nach § 21 GOG sei er nicht nachgekommen. Da der Bezirksgemeinde nach § 13 Abs. 2 GOG eine umfassende Beratungspflicht obliege, sei die Vollständigkeit inkl. Rechtzeitigkeit der Unterlagen zusammen mit der Einladung von massgeblicher Bedeutung. Dies sei vorliegend nicht der Fall, womit eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV vorliege.
Entgegen der bezirksrätlichen Behauptung stimme die Vereinbarung 2018 auch nicht mit der Botschaft überein. Gemäss Ziff. III/1 der Vereinbarung übernehme der Bezirk Projektierungskosten von max. Fr. 535'000 für die Basiserschliessung (Hochkreisel) F Nord.________ und er habe dies wohl auch schon bezahlt. Diesen Betrag sowie die Begründung der Kostenübernahme suche man in den Botschaften des Bezirks vergeblich. Der Betrag sei nichts anderes als ein verkappter Beitrag an die der Gemeinde obliegende Erschliessung von F Nord.________. Dass der Bezirksrat in seinen Erläuterungen mit keinem Wort darauf eingehe, sei ein krasser Verstoss gegen das Prinzip der Vollständigkeit und der Transparenz behördlicher Information.
In Ziffer II/2 verweise die Vereinbarung auf einen RRB [recte BRB] Nr. 228 vom 17. August 2012, wonach sich der Bezirksrat bereiterkläre, sich im Rahmen von ca. Fr. 1.5 Mio. an der Finanzierung der künftigen Basiserschliessung zu beteiligen, sofern die Trägerschaft der G.________strasse bis zur Gemeindegrenze vorher geklärt sei. Diese seinerzeitige Erklärung zeige zweierlei: Zum einen sei damals, vor dem geplanten, völlig überteuerten Hochkreisel, ein Erschliessungsbeitrag von nur Fr. 1.5 Mio. vorgesehen gewesen, nun aber Fr. 5.2 Mio. Erst mit der überrissenen Hochkreisellösung habe der Bezirksrat zu einem höheren Erschliessungsbeitrag Hand geboten. Zum andern sei damals die Trägerschaftsänderung in den Fr. 1.5 Mio. eingeschlossen gewesen. Der Strassenzustand habe sich aber seit 2012 nicht derart verschlechtert, dass nun plötzlich Fr. 5.2 Mio. für die Abtretung notwendig wären. Auch diesen Passus aus der Vereinbarung erwähne der Bezirksrat in den Botschaften mit keinem Wort.
Und unterschlagen werde schliesslich, dass es gemäss Vereinbarung Ziffer IV bei einer Ablehnung des Sachgeschäftes zu neuen Verhandlungen zwischen Bezirk und Gemeinde kommen solle. Bei einem Nein falle aber auch der Kreditbeschluss der Gemeinde H.________ dahin, da die Geschäfte voneinander abhängig seien. Für die Stimmberechtigten des Bezirks sei es indes essentiell zu wissen, dass es bei einem Nein zu Neuverhandlungen komme mit Aussicht auf ein jedenfalls finanziell wesentlich besseres Verhandlungsergebnis, zumal die Gemeinde auf die G.________strasse angewiesen sei. Auch das Verschweigen dieser Tatsache stelle eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV dar.
Es stelle sich weiter die Frage, warum der Bezirksrat die Stimmberechtigten nicht einfach über die Vereinbarung 2018 abstimmen lasse verbunden mit dem Antrag auf eine entsprechende Ausgabenbewilligung. Die Stimmberechtigten wären dann über jedes Detail informiert gewesen. Offensichtlich habe dies der Bezirksrat nicht gewollt, weil damit die Argumentation mit den 'Ohnehinkosten' in sich zusammengebrochen und klargeworden wäre, dass es sich bei den Fr. 5.2 Mio. zzgl. Fr. 535'000 jedenfalls zu einem überwiegenden Teil um einen Beitrag an die der Gemeinde obliegende Groberschliessung F Nord.________ handle. Weil der Bezirksrat die Vereinbarung nicht vorgelegt habe und wesentliche Inhalte verschweige, verletze er Art. 34 Abs. 2 BV.
Anlässlich der Bezirksgemeinde habe der Bezirksammann festgehalten, die Abstimmungserläuterung werde von der Botschaft zur Bezirksgemeinde abweichen, sie seien nicht identisch. Damit habe er selber zugegeben, dass die Botschaft nicht 'das Gelbe vom Ei' gewesen sei; andernfalls bräuchte es ja nicht eine andere Abstimmungserläuterung. Damit habe er auch zum Ausdruck gebracht, dass die Bezirksgemeinde auf Basis einer untauglichen Botschaft debattiert habe, was gegen das GOG verstosse. Im Mindesten müssten aber in der Abstimmungserläuterung die Abweichungen kenntlich gemacht werden, was der Bezirksrat ebenso unterlasse. Es werde auch nicht auf die anlässlich der Bezirksgemeinde gestellten Fragen eingegangen. Neu werde lediglich der Begriff 'Ohnehinkosten' für Entschädigungszahlung von Fr. 5.2 Mio. verwendet und es würde eine summarische Auflistung der in verschiedene Strassenabschnitte aufgegliederte Kosten dargestellt. Mit der Ankündigung des Bezirksammanns sei neuerlich eine 'Nebelpetarde' gezündet worden, was mit dem Prinzip der Sachlichkeit, Transparenz und Vollständig nicht vereinbar sei.
Der Begriff 'Ohnehinkosten' sei vorliegend überhaupt nicht angebracht und suggeriere zu Unrecht, der Bezirk müsse die Strasse vor der Übergabe (neuwertig) instand stellen. Die Kostenzusammenstellung der L.________ Bauingenieur AG sei völlig überrissen, unklar und verwirrend. Sie lasse sich mit der an der Bezirksgemeinde gezeigten Folie überhaupt nicht vergleichen, was gegen das Transparenzgebot verstosse. Die I.________ Brücke, welche gemäss neutraler Expertise eine gute Bausubstanz aufweise, sei mit nicht nachvollziehbaren Fr. 3.061 Mio. Instandstellungskosten aufgeführt. Der Strassenabschnitt G.________strasse ab M.________strasse werde für den motorisierten Verkehr geschlossen, weshalb die aufgeführten Sanierungskosten von Fr. 958'000 weit überzogen seien. Ebensowenig sei selbst in der überarbeiteten Botschaft die Aufteilung der Gesamtkosten auf Fr. 1.2 Mio. ausserhalb und Fr. 4 Mio. innerhalb des Projektperimeters nachvollziehbar. Es sei unverständlich, dass auch die RPK als Vorprüfungsinstanz die Version des Bezirksrates kritiklos übernehme und den falschen Eindruck bestärke, es liege eine sachliche und transparente Kostenrechnung vor.
Von Brisanz sei die Behauptung, der Bezirk müsse für die Abtretung der Strasse Fr. 5.2 Mio. bezahlen. § 9 Abs. 2 StraG verlange, dass eine Trägerschaftsänderung der Zustimmung der Stimmberechtigten bedürfe. Diese könnten mithin frei über die Änderung befinden; mit der Abgabe sei grundsätzlich keine Verpflichtung bezüglich vorgängiger Strassensanierung verbunden; die Behauptung sei falsch. Offenbar gebe es bei Trägerschaftsänderungen eine Praxis. Diese besage indes nichts Anderes, als dass bei Abtretungen von Strassen in nicht funktionsfähigem Zustand eine Geldleistung vereinbar werden könne, aber offensichtlich nicht müsse. Mithin spreche sich diese Praxis klar gegen eine Pflicht zu Geldleistungen aus, auf keinen Fall für den Strassenabschnitt innerhalb des Projektperimeters, der als Groberschliessungsprojekt der Gemeinde obliege. Auch der Einzelrichter werfe im Zwischenbescheid III 2022 170 die Frage auf, weshalb auf dem Abschnitt Sanierungskosten anfallen sollten, nachdem doch der ganze Abschnitt infolge der anstehenden Bauarbeiten nicht mehr saniert werde. Genau diese Frage kläre der Bezirksrat nicht auf, sondern begnüge sich mit Ohnehinkosten und stelle die Verpflichtung der Vorabsanierung in den Mittelpunkt. Er gaukle den Stimmberechtigten in den Botschaften und im Abstimmungsantrag eine Fr. 4 Mio. abzugeltende Sanierungspflicht vor, die weder eine Abstützung im Gesetz noch in der Praxis habe. Dies sei unsachlich und unredlich und ein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 BV. In Wirklichkeit handle es sich schlicht um einen Erschliessungsbeitrag an die Gemeinde H.________. Der Bezirksrat habe der Gemeinde eine Subvention von Fr. 5 Mio. zukommen lassen wollen, was sich aus seiner Erklärung ergebe, wie wichtig die Entwicklung von F Nord.________ sei. 2012 habe er - nebst der kostenfreien Abtretung der Strasse - einen Beitrag an Erschliessungskosten von Fr. 1.5 Mio. leisten wollen. Bei den nun Fr. 4 Mio. handle es sich daher um einen Beitrag an die Erschliessungskosten, welcher mit dem 2018 aufgegleisten Hochkreisel auf das 2.5-fache aufgestockt worden sei. Das Nämliche gelte für die Fr. 1.2 Mio. ausserhalb des Perimeters. Eine solche Abgeltung sei wohl möglich, aber nicht zwingend. Zudem wären die erforderlichen Sanierungskosten von einem neutralen Experten ohne verkappten zusätzlichen Beitrag für die Groberschliessung von F Nord.________ zu kalkulieren.
Schliesslich bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass es ihnen darum gehe, das "unsinnige Hochkreisel-Projekt" politisch zu bodigen. Vor allem aber gehe es ihnen darum zu verhindern, dass der Bezirk neben der unentgeltlichen Abgabe der sehr wertvollen G.________strasse noch Fr. 5.2 Mio. Aufgeld bezahle und dies unter dem "hanebüchenen Titel" der Abgeltung einer angeblich bestehenden gesetzlichen Sanierungspflicht. Mit der Stimmrechtsbeschwerde wollten sie verhindern, dass der Bezirksrat die Stimmberechtigten mit unlauteren Informationen zu einer Zustimmung zum Antrag bewege. Die Behörde trage eine Verantwortung für eine korrekte Information der Stimmberechtigten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die aufgezeigten Informationsmängel gipfelten in einer höchst fragwürdigen Abstimmungsfrage, wo von einer "Entschädigung für Instandstellungskosten der G.________strasse von CHF 5'200'000.-" die Rede sei. Damit werde den Stimmberechtigten vorgegaukelt, für die Abtretung der G.________strasse sei eine Entschädigungszahlung für deren Instandstellung von Fr. 5.2 Mio. erforderlich, was Unfug in Reinkultur sei und niemals Grundlage eines demokratisch zustande gekommenen Abstimmungsergebnisses sein dürfe.
2.4 Der Bezirksrat bekräftigt duplizierend, er sei mit seinen Ausführungen zur Sachvorlage seinen Informationspflichten umfassend nachgekommen; er habe ausführlich und ausgewogen informiert; für den Meinungsbildungsprozess entscheidende Informationen habe er keine vorenthalten. Gestützt auf die Botschaft und die Abstimmungserläuterungen könnten sich die Stimmberechtigten eine eigenständige Meinung bilden und diese in der Abstimmung zum Ausdruck bringen. Alles andere seien unzutreffende Behauptungen der Beschwerdeführer.
Die von den Beschwerdeführern genannten Projektierungskosten von Fr. 535'000 seien auf dem Budgetweg 2017 bewilligt worden und stünden in keinem massgeblichen Kontext zur vorliegenden Sachvorlage der Abtretung der G.________strasse an die Gemeinde H.________ und Entschädigung für die Instantstellungskosten von Fr. 5.2 Mio.
Die gemäss Ziffer II.2 der Vereinbarung von 2018 vor über 10 Jahren in Aussicht gestellte Finanzierungsbeteiligung von Fr. 1.5 Mio. sei unter nicht vergleichbaren Prämissen ergangen, indem damals diese Beteiligung im Wesentlichen nach Massgabe des für Instandsetzungen gängigen Standardlaufpreises für auf dem Boden liegende Strassenkörper nur sehr grob geschätzt worden sei; aus heutiger Sicht aber zeichne sich mittelfristig eine umfassende Sanierung der I.________ Brücke ab, was sich als kostentreibender Faktor erweise.
Die Ohnehin-Kosten von Fr. 5.2 Mio. seien vom zuständigen Projektingenieur seriös ermittelt worden. Alle gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer seien frei erfunden und in pauschaler Weise ohne jedwelche stichhaltige Nachvollziehbarkeit und Beweistauglichkeit völlig aus der Luft gegriffen. Auch die Aufteilung in zwei Strassenabschnitte mit Beiträgen von Fr. 5 Mio. und Fr. 1.2 Mio. ergebe sich klar aus den Unterlagen und in den Abstimmungsunterlagen stehe hierzu deutlich: "Bei diesen Beträgen handelt es sich um "Ohnehinkosten", welche dem Bezirk E.________ entstehen würden, wenn er die G.________strasse selber instandstellen müsste (inkl. Brücke I.________). Basis für diese Kostenberechnung ist eine Kostenschätzung der L.________ Bauingenieur AG aus dem Jahre 2018. Diese ist unten im Downloadbereich abrufbar".
Die Sachvorlage sei durch § 9 StraG rechtmässig abgedeckt. Für eine Instandstellung der G.________strasse in einen vor der Abtretung funktionstüchtigen Zustand müsste diese Summe aufgewendet werden, was vorliegend indes unsinnig wäre, indem es keinen Sinn ergebe, zunächst die Strasse umfassend zu sanieren, um anschliessend dann diese Investition mit Umsetzung des Neubauprojekts "Hochkreisel" zu einem grossen Teil gleich wieder zu zerstören.
3.1 Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die darin als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Im kantonalen Recht normiert § 54 Abs. 1 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (SRSZ 120.100; WAG) vom 15. Oktober 1970, dass kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden darf, das den Willen der Urnengänger nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt. Aufzuheben ist jedes Ergebnis, das durch rechtswidrige Einwirkung zustande gekommen ist, oder bei dem damit gerechnet werden muss, dass es durch eine solche Einwirkung zustande gekommen sei (vgl. § 54 Abs. 3 WAG).
3.2 Mit diesen Garantien soll sichergestellt werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (Urteil BGer 1C_343/2022 vom 30.12.2022 Erw. 3.1 m.H. auf BGE 146 I 129 Erw. 5.1).
3.3 Ein Abstimmungsergebnis kann u.a. durch eine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung der Stimmbürger verfälscht werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Behörde ihre Pflicht zur objektiven Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert (vgl. BGE 112 Ia 129 Erw. 1 m.H.). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information. Die Beratungsfunktion nehmen die Behörden mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben (BGE 145 I 1 Erw. 5.2.1; BGE 175 Erw. 5.1; BGE 143 I 78 Erw. 4.4 mit Hinweisen).
Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 Erw. 5.2.1; BGE 140 I 338 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben.
3.4 Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen Informationen, wenn die Aussagen wohl abgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Aus der Pflicht zur objektiven Information folgt nicht, dass sich die Behörde in der Abstimmungserläuterung mit jeder Einzelheit der Vorlage zu befassen hätte oder dass sie sämtliche Einwendungen erwähnen müsste, die gegen die Vorlage erhoben werden könnten. Das ist schon deshalb entbehrlich, weil der behördliche Bericht keineswegs das einzige Informationsmittel im demokratischen Meinungsbildungsprozess darstellt und die Stimmberechtigten von den für oder gegen die Vorlage sprechenden Argumenten auch noch über andere Quellen Kenntnis erhalten können und sollen. Unzulässig wäre es, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken (BGE 130 I 290 Erw. 3.2 m.w.H.; VGE III 2016 29 vom 28.6.2016 Erw. 4.2).
3.5 Zusammenfassend vermögen nur schwerwiegende behördliche Fehlinformationen, welche nach den konkreten Umständen das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnten, die Aufhebung einer ansonsten rechtsgültig zustande gekommenen Volksabstimmung zu rechtfertigen (BGE 130 I 290 Erw. 4.1 m.H.a. BGE 129 I 185 Erw. 8.1). Ein Fehler infolge mangelhafter oder fehlerhafter Information kann nur dann einen nachteiligen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis ausüben und dessen Gültigkeit in Frage stellen, wenn er für die Meinungsbildung der Stimmberechtigten von erheblicher Bedeutung war (VGE III 2022 176 vom 26.1.2023 Erw. 2.4.5; vgl. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., § 151 Rz. 4.2.3.2;).
3.6 Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können (vgl. § 54 Abs. 2 WAG). Die Beschwerdeführer müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 Erw. 4.2). Zu berücksichtigen ist, dass behördlichen Abstimmungserläuterungen, die den Stimmberechtigten wie vorliegend zusammen mit dem Abstimmungsmaterial zugestellt werden, bei der Willensbildung der Stimmberechtigten grundsätzlich ein grosses Gewicht zukommt (Urteil BGer 1C_343/2022 vom 30.12.2022 Erw. 3.4).
3.7 Über die Erteilung von Ausgabenbewilligungen wie auch über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken (mit Ausnahme geringfügiger Geschäfte) haben die kommunal Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 12 Abs. 1 lit. c und d GOG). Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten (§ 9 Abs. 2 StraG), worüber nach dem Gesagten an der Urne zu befinden ist. Über die der Urnenabstimmung unterstellten Sachgeschäfte ist vorher an der Bezirksgemeinde zu beraten (§ 13 Abs. 1 GOG).
Die Bezirksgemeinde wird einberufen durch ortsübliche Publikation sowie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmberechtigten. Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunterlagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen. Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Bezirksgemeinde sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme auf der Bezirkskanzlei öffentlich aufzulegen (§ 20 Abs. 1 bis 3 GOG). Der Bezirksrat hat die Geschäfte der Bezirksgemeinde vorzubereiten und zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen (§ 21 GOG). Anlässlich der Versammlung ist zu jedem Geschäft durch einen Sprecher des Bezirksrates (oder einer Spezialkommission), zu Ausgabenbewilligungen zusätzlich durch die Rechnungsprüfer, Bericht zu erstatten (§ 27 Abs. 1 GOG). Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung Schluss der Diskussion beschliesst (§ 27 Abs. 2 GOG).
Unterliegt ein Geschäft der Urnenabstimmung, stellt der Versammlungsleiter am Schluss der Beratung die Überweisung an die Urne fest; abgestimmt wird hierüber nicht (vgl. § 29 Abs. 4 GOG; VGE III 2022 176 vom 26.1.2023 Erw. 3.3). Mit den Abstimmungsunterlagen zu Sachgeschäften können die Bezirke den Stimmberechtigten eine Kurzinformation zustellen oder auf die schriftlichen Erläuterungen zur beratenden Gemeindeversammlung verweisen (§ 14 GOG). Während dieses gesamten Verfahrens hat die Behörde die zuvor dargestellten Garantien, namentlich die freie Willensbildung der Stimmberechtigten zu beachten (vgl. oben Erw. 3.1 ff.).
4.1 In der Botschaft zur Bezirksgemeinde vom November 2022 wurde mitunter Traktandum 5 (Abgabe G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde H.________) vorgestellt (S. 39 ff.). Demgemäss betreffe die von der Gemeinde H.________ geplante Basis- und Groberschliessung des im Entstehen begriffenen Quartiers F Nord.________ die bezirkseigene G.________strasse. Basis- und Groberschliessung sei Sache der Gemeinde. Um klare Verhältnisse zu schaffen, solle die G.________strasse auf dem Gemeindegebiet vom Bezirk an die Gemeinde abgetreten werden. Da sich die Strasse in einem schlechten Zustand befinde und von Gesetzes wegen Strassen in funktionsfähigem Zustand zu übertragen seien, solle ein Beitrag des Bezirks an die Sanierung bzw. den Umbau der G.________strasse von insgesamt Fr. 5.2 Mio. ausgerichtet werden. Dieser Betrag sei seit längerem im Finanzplan eingestellt. Er setze sich zusammen aus Fr. 1.2 Mio. für die Instandstellung der Abschnitte der G.________strasse, welche nicht vom Projektperimeter F Nord.________ betroffen seien, und Fr. 4 Mio. als Beitrag an die Basis- und Groberschliessung F Nord.________ (inkl. Ersatz Brücke I.________). Auch die N.________Brücke solle abgetreten werden, wobei die Sanierung der Brücke noch durch den Bezirk erfolge. Die Eckwerte der Trägerschaftsänderung seien in einer Vereinbarung zwischen dem Bezirk und der Gemeinde im Juni 2018 festgelegt worden. Weiter informierte der Bezirksrat, mit diesen Kosten von Fr. 5.2 Mio. steige der Bedarf an liquiden Mitteln. Aufgrund des niedrigen Steuerfusses und entsprechend tiefen Steuereinnahmen würden die benötigten Mittel auf dem Kapitalmarkt zu Konditionen der öffentlichen Hand aufgenommen. Die Zinsen würden mit 0.75% geschätzt. Die Nettoschuld pro Einwohner nehme dadurch leicht um Fr. 92 zu, das Fremdkapital um ca. 10%. Die Erfolgsrechnung werde durch Abschreibungen von jährlich Fr. 208'000 mehr belastet. Schliesslich orientiert der Bezirksrat über seine positive Haltung gegenüber der Sachvorlage und es wird der Bericht der Rechnungsprüfungskommission sowie deren zustimmender Antrag wiedergegeben.
4.2.1 Am 9. Januar 2023 hat der Bezirksrat den Protokollauszug Traktandum 5 der Bezirksgemeinde vom November 2022 ins Recht gelegt (VG-act. 10); die Beschwerdeführer mit der Replik zudem die Folien des referierenden Bezirksrates (Beilage zu Replik). Nach einer kurzen Einleitung durch den Bezirksammann wurde die Sachvorlage durch den ressortverantwortlichen Bezirksrat O.________ vorgestellt. Gemäss Vorlage solle die G.________strasse zum Betrag von Fr. 5.2 Mio. vom Bezirk an die Gemeinde H.________ abgetreten werden. Die Abgabe entlaste den Bezirk finanziell nachhaltig, schaffe gleichzeitig klare Zuständigkeitsverhältnisse für künftige Erschliessungsprojekte und unterstütze eine sinnvolle Umnutzung einer Industriebrache ohne Kulturlandverlust. Die Basis- und Groberschliessung des Vorhabens F Nord.________ (mit geplanten rund 1'200 Einwohnern und rund 1'400 Arbeitsplätzen) sei Sache der Gemeinde; die Strasse sei aktuell Eigentum des Bezirks. Der geplante Hochkreisel, dem das kommunale Stimmvolk zugestimmt habe, beinhalte den Um- und Neubau der Bezirksstrasse, wobei der Entscheid des Bezirks keinen Einfluss auf den Variantenentscheid der Erschliessung habe. Mit der Vorlage werde einzig die Zuständigkeit bereinigt. Die Gemeinde könne dann eigenständig weiterplanen. Danach erläuterte der Bezirksrat, wie sich die Entschädigung von Fr. 5.2 Mio. zusammensetze. Gemäss Strassengesetz seien Strassen in saniertem Zustand abzutreten. Gemäss Kostenschätzung eines ausgewiesenen Ingenieurbüros müsse der Bezirk mit Sanierungskosten von Fr. 5.2 Mio. rechnen. Diese Kosten würden dem Bezirk also auch ohne Abtretung anfallen, es seien Ohnehinkosten. Gestützt auf diese Kostenschätzung sei mit der Gemeinde H.________ eine Vereinbarung abgeschlossen worden (sie wurde an der Bezirksgemeinde ausgehändigt). Auch die N.________Brücke gehe auf die Gemeinde über. Allerdings werde diese zuerst noch durch den Bezirk saniert; dies erst nach Realisierung der Grob- und Basiserschliessung F Nord.________. Da die Sanierung noch von verschiedenen Faktoren wie Wasserbauprojekt der Einmündung P.________ in die K.________ abhängig sei, liege noch keine Kostenschätzung vor; die Projektplanung starte erst noch. Aus all diesen Gründen empfehle der Bezirksrat ein Ja zur Vorlage. Bei einem Nein müssten neue vertragliche Vereinbarungen mit der Gemeinde getroffen werden. Für die Basis- und Groberschliessung F Nord.________ habe das aber keinen Einfluss. Es mache einfach alles komplizierter und wohl auch teurer. Anschliessend berichtete die RPK über ihre Prüfung der Vorlage. Sie bestätigte, dass die Strasse gemäss Strassengesetz in funktionsfähigem Zustand übertragen werden müsse, die Strasse einen erheblichen Instandsetzungsbedarf aufweise, die Erschliessung F Nord.________ bevorstehe, weshalb es angezeigt sei, dass die Strasse noch vorher an die Gemeinde H.________ abgetreten werde. Die Kosten von Fr. 5.2 Mio. für die Sanierung des betroffenen Strassenabschnittes sei angemessen, weshalb die RPK Zustimmung beantrage.
4.2.2 Im Rahmen der Beratung von Traktandum 5 anlässlich der Bezirksgemeinde äusserte sich auch der Beschwerdeführer Ziff. 1. Neben seiner Begründung, warum die Vorlage abzulehnen sei, stellte er dem Bezirksrat konkrete Fragen (die schriftlich abgegeben wurden):
- Warum soll der Bezirk Fr. 4 Mio. an den Strassenabschnitt, der weitgehend in das Projekt Hochkreisel integriert sei und damit gar nicht weiterbestehe, bezahlen? Warum verschweigt der Bezirksrat, dass er schon mehr als ½ Mio. an Planungskosten bezahlt habe?
- Warum verschweigt der Bezirksrat in der Botschaft, dass der Bezirk der Gemeinde bestens gebaute und unterhaltene Strassenanlagen und Brücken von insgesamt 8'828 m2 mit einem Wert von 8 bis 9 Mio. Franken abtrete ohne hierfür einen Franken zu erhalten, im Gegenteil noch Fr. 5.2 Mio. dafür bezahle?
- Bestehen detaillierte oder zumindest summarische Kostenvoranschläge für die Sanierung der Strassenabschnitte ausserhalb des Projektperimeters F Nord.________ und innerhalb des Perimeters? Warum ist dies in der Botschaft nicht publiziert? Bzw. welche Grundlagen liegen den Fr. 5.2 Mio. zu Grunde?
- Warum spricht der Bezirksrat im Titel und dem Antrag von Fr. 5.2 Mio., obwohl nur ein kleiner Teil für die Instandstellung erforderlich ist und der Rest als Beitrag an die Groberschliessung von F Nord.________ geht, an eine Erschliessung, die von Gesetzes wegen durch die Gemeinde zu finanzieren ist?
- Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt der Bezirksbeitrag von Fr. 4 Mio. an die Groberschliessung F Nord.________? Wie wird sich der Bezirksrat verhalten, wenn andere Gemeinden ebenfalls mit ähnlichen Beitragsbegehren für Groberschliessungen an ihn gelangen? Ist er sich der gefährlichen Präjudizwirkung bewusst?
Hierauf hielt Bezirksrat O.________ fest, mit den vorgängigen Ausführungen habe man die Fragen 3 bis 5 bereits beantwortet. Die halbe Million Planungskosten sei an den Kanton gegangen für den Q.________Kreisel und habe mit der Sachvorlage überhaupt nichts zu tun. Betreffend Frage 2 stelle er den vom Redner ermittelten Wert von 9 bis 10 Mio. Franken sehr in Frage. Der Bezirk habe noch andere Strassen, wenn der Beschwerdeführer Ziff. 1 eine wolle, könne er sie gerne gratis haben. Unter dem Strich sei der Bezirk gut bedient, müsse er für die Abtretung nur die Fr. 5.2 Mio. bezahlen. Es handle sich um Ohnehinkosten und diese basierten auf der präsentierten Kostenschätzung. Die Strassen, namentlich die I.________-Brücke, seien wirklich sanierungsbedürftig, also sei man froh, sie abtreten zu können.
Auf die Frage des Beschwerdeführers Ziff. 2, ob der Bezirksrat die Fr. 5.2 Mio. auch bezahle, wenn ein Projekt realisiert werde, welches beim Knoten (Basis-/ Groberschliessung) den Gewässerraum nicht tangiere und die I.________-Brücke nicht abgebrochen werde, antwortete der Bezirksammann, die Sachvorlage beinhalte nicht das Projekt Hochkreisel, sondern die Abgabe der G.________strasse an die Gemeinde. Was diese dann mit der Strasse mache, sei nicht Gegenstand. Wie der Säckelmeister zudem gesagt habe, seien die Fr. 5.2 Mio. durch die Abtretung zu leisten, also auch wenn die Gemeinde ein anderes Projekt realisiere. Bei einem Nein an der Urne müsse die Vereinbarung mit der Gemeinde neu ausgehandelt werden.
Der Beschwerdeführer Ziff. 3 führte aus, in der Botschaft werde von Instandsetzungskosten von Fr. 5.2 Mio. gesprochen, aber nirgends glaubhaft dargelegt, wie die Summe im Detail zustande gekommen sei. Das sei höchst fraglich. Der Verkehr laufe bestens, es habe ein paar wenige Schlaglöcher. Auch nach Rücksprache mit Unternehmern und Benutzern sehe er keinen Sanierungsbedarf. Zudem schreibe der Bezirksrat, die I.________-Brücke sei am Ende ihres Lebenszyklus und müsse ersetzt werden; wenn dem wirklich so wäre und sie untersucht worden wäre, dann wäre schon ewig lange eine Lastenbegrenzung zu erwarten gewesen, was aber nicht der Fall sei. Man erwähne mit keinem Wort, dass eine Untersuchung zum entsprechenden Resultat geführt habe. Er habe Informationen, dass die Brücke noch lange weiter gebraucht werden könne, ohne grosse Massnahmen in Angriff nehmen zu müssen. Konkret wolle er wissen, wie man im Detail auf die Summe von Fr. 5.2 Mio. komme. Ihn interessiere, ob effektiv eine Untersuchung der Brücke vorliege, welche einen Sanierungsbedarf bestätige und im Detail diese Kosten aufgezeigt habe. Er möchte Einsicht in diese Details haben.
Hierauf verweist der Bezirksammann auf die Abstimmungsbotschaft, welche nicht identisch sein werde mit der Botschaft zur Bezirksgemeinde. Es könne dann jeder Stimmberechtigte für sich entscheiden, ob er für die Vorlage genügend Informationen habe oder nicht und ob er der Vorlage zustimme oder nicht. Das könnten die Stimmberechtigten am März 2023 entscheiden. Der Bezirksrat sei überzeugt, transparent informiert zu haben. Nachdem keine Wortmeldungen mehr gewünscht wurden, wurde das Geschäft an die Urnenabstimmung überwiesen.
4.3 Mit der Vernehmlassung reichte der Bezirksrat einen Vorabdruck der Abstimmungsbotschaft ein (Vi-act. 4), mit der Duplik die definitive (identische) Version. Der Inhalt entspricht weitgehend der Botschaft zur Bezirksgemeinde vom November 2022 (vgl. oben Erw. 4.1). Widersprüche liegen keine vor. Näher ausgeführt wird die Zusammensetzung der Kosten, indem die G.________strasse in vier Abschnitte (plus N.________Brücke) unterteilt und mit der abschnittsweisen Kostenschätzung für die Instandstellung ergänzt wird. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Kostenschätzung aus dem Jahr 2018 sowie die Vereinbarung mit der Gemeinde H.________ vom Juni 2018 auf der Homepage des Bezirks einsehbar seien (…).
5. Allen vom Bezirksrat den Stimmberechtigten zur Verfügung gestellten Informationen lässt sich entnehmen, dass es im Kern der Sachvorlage um die Bereinigung der Trägerschaft der G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde H.________ geht: Die Umsetzung des neuen Quartiers F Nord.________ setze eine neue Grob- und Basiserschliessung voraus, für welche die Gemeinde zuständig sei. Die Erschliessung komme u.a. auf die G.________strasse zu liegen, deren Träger der Bezirk sei. Zur Schaffung von Klarheit hinsichtlich Zuständigkeiten sei die Strasse daher vom Bezirk an die Gemeinde abzutreten, worauf die Gemeinde über die Strasse verfügen könne. Von Gesetzes wegen seien Strassen in funktionsfähigem Zustand kostenlos abzutreten. Die G.________strasse befinde sich nicht in funktionsfähigem Zustand. Die Instandsetzungskosten würden auf total Fr. 5.2 Mio. geschätzt, die vom Bezirk zu tragen seien. Mit der Abtretung der Strasse werde daher dieser Betrag der Gemeinde bezahlt. Weiter betonte der Bezirksrat, die Vorlage und namentlich auch die Kosten seien unabhängig der durch die Gemeinde geplanten Art der Grob- und Basiserschliessung; Inhalt der Sachvorlage seien ausschliesslich die Trägerschaftsänderung und die damit verbundenen Kosten.
Es ist nun nicht ersichtlich, inwiefern der Bezirksrat die Stimmberechtigten intransparent, unsachlich, nicht objektiv oder gar irreführend informiert und damit die freie Willensbildung der Stimmberechtigten verletzt haben soll.
5.1 Bereits im Zwischenbescheid III 2022 170 vom 16. November 2022 wurde ausgeführt, dass der Bezirksrat das Geschäft zur Abtretung der G.________strasse vom Bezirk an die Gemeinde H.________ zu Recht auf § 9 StraG abstützt (vgl. Zwischenbescheid Erw. 5.4). Wie sich aus den Materialien zur Gesetzesrevision klar ergibt, findet die Bestimmung, wonach Änderungen der Strassenträgerschaft unentgeltlich erfolgen, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befindet (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StraG), nicht nur bei Änderung der Strassenträgerschaft zwischen Kanton und Gemeinden/Bezirken Anwendung, sondern ebenso bei Abtretungen zwischen Gemeinden und Gemeinden und Bezirken. Denn der Grundsatz der Kostenlosigkeit von Trägerschaftsänderungen, falls die Strasse funktionstüchtig übergeben wird, gilt für Abtretungen zwischen allen öffentlichen Gebietskörperschaften. Dies rechtfertigt sich mit der kostspieligen Unterhaltspflicht, die von einem Gemeinwesen auf das andere übergeht. Sind jedoch Aufwendungen für die Instandstellung absehbar, können in Abweichung des Grundsatzes der Kostenlosigkeit absehbare oder nachträgliche Aufwendungen vereinbart werden (vgl. RRB Nr. 2225/1998 vom 15.12.1998, S. 15). Zuständig für die Trägerschaftsänderung ist letztlich das Stimmvolk (§ 9 Abs. 2 StraG), wobei dieses selbsterklärend nicht nur über die Änderung als solche, sondern damit einhergehend ebenso über die Konditionen der Änderung befindet.
Beispielhaft für eine Abtretung zwischen Gemeinde und Bezirk kann auf die im Jahr 2019 erfolgte Abtretung eines Teils der Eisenburgstrasse vom Bezirk R.________ an die Gemeinde S.________ verwiesen werden (vgl. Traktandum 4 der Bezirksgemeinde vom 16.4.2019; […]). Der Bezirksrat informierte dabei unter Verweis auf die erwähnte Grundlage im Strassengesetz, dass zwar die Gemeinde die Strasse saniert habe, der Bezirk ihr jedoch die Kosten rückerstattete, die Strasse nun instand gestellt sei und damit nun entschädigungslos abgetreten werden könne. Mithin trug der Bezirk die Instandstellungskosten, bevor die Strasse saniert an die Gemeinde überging. Dass dies der Praxis entspricht, bestätigen replizierend auch die Beschwerdeführer.
5.2 Die strittige Sachvorlage begründete der Bezirksrat mit den anstehenden Veränderungen im Bereich der G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde H.________. Auch diese Information trifft zu, denn das am Entstehen begriffene Quartier F Nord.________ soll mitunter über die G.________strasse erschlossen werden. Diese Grob- und Basiserschliessung ist Sache der Gemeinde. Um dieser Zuständigkeitsregelung Nachachtung zu verschaffen, bzw. um die Zuständigkeiten für die kommenden Erschliessungsarbeiten zu vereinfachen, soll die G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde H.________ neu in die Trägerschaft der Gemeinde übergehen. Diese Begründung ist ebenso naheliegend wie auch nachvollziehbar und schlüssig. Und ebenso korrekt ist die Aussage des Bezirkes, dass die Abtretung allein mit der Zuständigkeit für die Erschliessung in Zusammenhang steht und die Art der Erschliessung (ob Variante Hochkreisel oder Variante Kurve; vgl. dazu VGE III 2022 133 vom 22.2.2023) absolut irrelevant ist. Wie die Erschliessung zu erfolgen hat, ist allein Sache der für die Erschliessung zuständigen Gemeinde H.________, was die Abtretung geradezu notwendig macht. Wie der Bezirksammann bereits anlässlich der Bezirksgemeinde bestätigte, soll die Strasse auch zu Fr. 5.2 Mio. abgetreten werden, falls die Gemeinde im Bereich Knoten T.________ eine andere Variante als die dem Volk vorgelegte Variante Hochkreisel umsetzt. Denn die Kostenschätzung von Fr. 5.2 Mio. basiert auf der Instandstellung der bestehenden Strasse und nicht auf Planungswerten einer noch zu erstellenden Basis- und Groberschliessungsstrasse.
5.3 Soll die G.________strasse an die Gemeinde H.________ abgetreten werden, so hat dies gemäss oberwähntem Grundsatz kostenlos zu geschehen. Selbst wenn also die vom Beschwerdeführer Ziff. 1 anlässlich der Bezirksgemeinde präsentierte Wertermittlung (Fr. 8 bis 9 Mio.) für das Strassenstück mit einer angeblichen Landfläche von 8'828 m2 zutreffen sollte, so wäre dies irrelevant, weil eine (funktionsfähige) Strasse von Gesetzes wegen kostenlos abzutreten ist. Indem der Bezirksrat auf die Gesetzesgrundlage § 9 StraG verwiesen hat, hat er gleichzeitig auch erklärt, warum für die Abtretung keinen Preis verlangt werden kann.
5.4 Kostenlosigkeit der Abtretung beschränkt sich allerdings auf funktionstüchtige Strassen. Ist eine Strasse sanierungsbedürftig, so sind vom Grundsatz her absehbare Instandstellungskosten vom bisherigen Strassenträger zu tragen (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Die Kostentragung kann in einer Abtretungsvereinbarung geregelt werden. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als die Konditionen für eine Trägerschaftsänderung letztlich zwischen den Gebietskörperschaften zu vereinbaren sind, der 'Preis' der Abtretung mithin ein Verhandlungsergebnis darstellt. Dies ändert jedoch nichts an dem vom Strassengesetz vorgegebenen Grundsatz der Kostenlosigkeit der Abtretung funktionstüchtiger Strassen und im Umkehrschluss der Kostenabgeltung für die Abtretung einer nicht funktionstüchtigen Strasse. Entsprechend ist es - wie auch die Beschwerdeführer festhalten - Praxis, dass eine Gebietskörperschaft eine sanierungsbedürftige Strasse nur übernehmen wird, wenn ihr die absehbaren Instandstellungskosten durch die abtretende Gebietskörperschaft abgegolten werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bezirksrat den Stimmberechtigten hiervon Abweichendes vermittelt haben soll. Er beantragt, die Strasse an die Gemeinde abzutreten und dies zu einem Preis von Fr. 5.2 Mio., weil diese Kosten für die Instandstellung der Strasse gemäss Kostenschätzung absehbar seien. Genau dies ist auch Inhalt der Botschaft.
5.5 Vorliegend haben sich der Bezirksrat E.________ und der Gemeinderat H.________ mit der Vereinbarung vom 8. Juni 2018 über die Abtretungsmodalitäten geeinigt (Vi-act. 1; einsehbar unter […]; eingesehen am 14.3.2023). Unter 'Ausgangslage' wird in der Vereinbarung auf die kommenden Erschliessungsarbeiten F Nord.________ verwiesen und als Ziel definiert, zur Klärung der Zuständigkeiten die G.________strasse vom Bezirk an die Gemeinde abzutreten. Erwähnt wird ebenso, dass Änderungen der Trägerschaft von öffentlichen Strassen gesetzlich unter dem Vorbehalt stehen, dass diese sich in einem funktionstüchtigen Zustand befinden und dass dies aus Sicht der Gemeinde H.________ bedeutet, dass die zu übernehmenden Strassenabschnitte der im Strassenbau üblichen Lebensdauer genügen müssen (welche in der Vereinbarung ausgewiesen werden). Konkret regelt die Vereinbarung dann in einem ersten Punkt die Beteiligung des Bezirks an Projektierungskosten für die Groberschliessung (was nicht Gegenstand der Abstimmung bildet) und in einem zweiten Punkt die Abtretung der G.________strasse auf dem Gemeindegebiet. Diesbezüglich wurde konkret vereinbart:
III. Vereinbarung
1. Teil 1: Planungskredit
[Bildet nicht Gegenstand der strittigen Sachvorlage]
2. Teil 2: Übernahme der G.________strasse durch die Gemeinde
2.1 Der Bezirk unterbreitet der Bezirksgemeinde eine Vorlage, die folgende Anträge enthält:
a) Abtretung der G.________strasse mit einer Länge von rund 1,4 km (Strassengrundstücke Nr. 1503, Nr. 1504, Nr. 126 und Nr. 392) inkl. N.________Brücke an die Gemeinde.
b) Pauschalbeitrag an die Gemeinde in der Höhe von Fr. 5'200'000.-- inkl. MWST.
Der Nettopreis setzt sich zusammen aus:
- Instandstellung der Strasse
- Ersatz und/oder Anpassung Brücke I.________
c) Der Bezirk E.________ verpflichtet sich zudem, die N.________Brücke auf seine Kosten instand zu stellen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht festgelegt werden, ob die N.________Brücke saniert oder neu erstellt werden muss. Ein Verpflichtungskredit ist nicht nötig, weil es sich um einen Ersatz/eine Instandstellung handelt.
Allfällige Mehrkosten aus dem Projekt Regulierung U.________see und Aufwertungsmassnahmen der V.________ AG gehen nicht zulasten der Gemeinde H.________.
Der Bezirksbeitrag stützt sich auf die gängige Praxis, wonach der Abtretende in der Pflicht steht, die Strasse in funktionsfähigem Zustand zu übergeben. Funktionsfähigkeit setzt folgende Lebenserwartungen voraus:
- Deckschichten: 20 bis 25 Jahre
- Binderschichten: 40 bis 50 Jahre
- Tragschichten: 40 bis 50 Jahre
Dem Pauschalbeitrag liegen die vorstehenden Lebenserwartungen zugrunde. Der Bezirk beteiligt sich nicht am Aufwand für Landerwerb oder Landabtausch.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer wurde in der Botschaft zur Bezirksgemeinde vom November 2022 auf diese Vereinbarung verwiesen. Zudem entsprechen sowohl die Vorlage selbst als auch die Begründung dem Vereinbarungstext. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bezirksrat den Stimmberechtigten etwas verschwiegen oder gar verheimlicht haben soll. Bleibt anzufügen, dass die Vereinbarung den Stimmberechtigten integral zur Einsicht vorgelegen hat.
Soweit die Beschwerdeführer auf einen Bezirksratsbeschluss von 2012 verweisen, wonach sich der Bezirk mit Fr. 1.5 Mio. an den kommunalen Erschliessungskosten beteilige, so ist dieser Beschluss einzig informationshalber in der Ausgangslage der Vereinbarung vermerkt und bildet gerade nicht Gegenstand der Sachvorlage. Zudem erklärt der Bezirksrat in der Duplik nachvollziehbar, dass die damalige, grobe Schätzung unter anderen Prämissen stand (Strassensanierungskosten ohne Kunstbauten), welche aktuell keine Gültigkeit mehr haben.
Auch betreffend Beitrag des Bezirks an Projektierungskosten (Los Groberschliessung T.________ im Abschnitt Knoten T.________ bis zum Anschluss an die bestehende G.________strasse) liegt keine Fehlinformation vor. Es handelt sich um eine auch in der Vereinbarung von der Abtretung der Strasse unabhängige Position (die Vereinbarung ist auch systematisch klar zweigeteilt). Die Fr. 535'000 wurden bereits der Bezirksgemeinde vom 21. November 2017 vorgelegt und durch diese bewilligt. Ein Zusammenhang mit der vorliegenden Sachvorlage besteht nicht und musste durch den Bezirksrat auch nicht hergestellt werden.
Da die Vereinbarung von 2018 nicht nur die Abtretung der Strasse regelt, war der Bezirksrat - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer - auch nicht gehalten, den Stimmberechtigten die Vereinbarung integral zur Abstimmung vorzulegen. Der Zustimmung der Stimmberechtigten bedurfte einzig die Änderung der Strassenträgerschaft. Diese hat der Bezirksrat den Stimmberechtigten nun vorgelegt und zwar genau so, wie sie in der Vereinbarung festgehalten wurde. Etwas Unlauteres kann hierin nicht gesehen werden.
5.6 Aus der Vereinbarung - und der Abstimmungsvorlage - erhellt, dass Trägerschaftsänderungen grundsätzlich kostenlos zu erfolgen haben, jedoch ein Sanierungsbedarf abzugelten ist. Auch ergibt sich aus der Vereinbarung, dass für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs resp. der Funktionsfähigkeit von der Lebenserwartung der Strasse ausgegangen wurde. Was dies für die betroffenen Strassenabschnitte der G.________strasse bedeutet, wurde durch ein Ingenieurbüro geschätzt (L.________ Bauingenieur AG). Auch diese Kostenschätzung vom 17. Mai 2018 hat der Bezirk öffentlich zugänglich gemacht (einsehbar unter […]; eingesehen am 14.3.2023). Demgemäss stützt sich die Schätzung mit einer Kostengenauigkeit von +/-30% auf Referenzkosten vergleichbarer Infrastrukturbauten. Der ganze abzutretende Strassenabschnitt wurde in vier Abschnitte unterteilt und deren Instandstellungskosten wurden separat ausgewiesen. Der grösste Teil der gesamthaft Fr. 5.208 Mio. gehen gemäss dieser Schätzung zulasten der I.________ Brücke, deren Instandstellungskosten mit Fr. 3.061 Mio. veranschlagt werden.
Damit aber ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Bezirksrat hinsichtlich des Abtretungsbeitrages nicht transparent und nachvollziehbar informiert haben sollte. Der Betrag von Fr. 5.2 Mio. basiert auf der Vereinbarung vom Juni 2018, welche die Grundsätze der Kostenermittlung festgelegt hatte, sowie auf der Kostenschätzung vom Mai 2018, welche von einem Fachbüro vorgenommen wurde, welches deklariert, dass die Schätzung auf Referenzkosten vergleichbarer Infrastrukturbauten basiert. All diese Grundlagen hat der Bezirksrat offengelegt. Für die Stimmberechtigten ist somit nachvollziehbar, wie die Sachvorlage zustande gekommen ist.
Zutreffend ist, dass die anlässlich der Bezirksgemeinde präsentierte Kostenschätzung (vgl. Beilage zur Replik, S. 8) eine von der eben zitierten und publizierten Kostenschätzung abweichende Aufstellung enthält. Der Unterschied liegt indes einzig darin, dass die gesamte Strasse in zehn (anstelle von vier) Abschnitten unterteilt wird (wobei die Abschnitte 1-5 dem Abschnitt 1, Abschnitt 6 dem Abschnitt 2, Abschnitt 7a und 7b dem Abschnitt 3 und Abschnitte 8 und 9 dem Abschnitt 4 entsprechen) und in der einen Darstellung die Baunebenkosten, Unvorhergesehenes und Honorare inkl. Nebenkosten inkludiert und in der andern separat gelistet sind. Die Aufstellungen sind damit ohne weiteres nachvollziehbar. Die Zahlen sind nachvollziehbar und es resultiert pro Abschnitt und in der Summe dasselbe Ergebnis. Von irregulärer Machenschaft kann nicht die Rede sein.
Gestützt auf diese Informationen vermögen sich die Stimmberechtigten zweifelsfrei eine eigene, unbeeinflusste Meinung zur Vorlage zu bilden. Sie können dabei die Kostenschätzung des Fachbüros teilen oder - wie die Beschwerdeführer - unter Umständen selber zu einer anderen/eigenen Einschätzung des Sanierungsbedarfs und der Instandstellungskosten gelangen. Dies kann ein Grund sein, die Sachvorlage abzulehnen, stellt aber keine Begründung dafür dar, der Bezirksrat hätte irreführend informiert. Die Beschwerdeführer werfen denn auch nur pauschal und ohne weitere Begründung vor, die Kostenschätzung sei viel zu hoch und unrealistisch. Für die von ihnen genannte unabhängige Expertenmeinung legen sie keinerlei Beleg vor. Es besteht daher keine Veranlassung, an der vom Bezirk aufgelegten, durch ein Fachbüro erstellten Kostenschätzung zu zweifeln (vgl. im Übrigen die Rechtsprechung zu Prognosen [die immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und zu denen im weiteren Sinne auch Kostenschätzungen gezählt werden können] bei Abstimmungsvorlagen BGE 138 I 61 Erw. 8.4).
5.7 Nach dem Gesagten geht auch der Vorwurf fehl, der Bezirksrat habe die Gesamtsumme von Fr. 5.2 Mio. willkürlich aufgeteilt in Fr. 1.2 Mio. für den Strassenabschnitt ausserhalb des Projektperimeters und Fr. 4 Mio. innerhalb. So leiste der Bezirk nun Fr. 4 Mio. an die Erschliessungskosten der Gemeinde H.________, welche korrekterweise durch die Gemeinde zu tragen wären. Dies werde mit der Vorlage vertuscht.
In der Botschaft an die Stimmberechtigten wird der Gesamtbetrag von Fr. 5.2
Mio. unterteilt in Fr. 1.2 Mio. für die Instandstellung der Abschnitte der G.________strasse, welche nicht vom Projektperimeter F Nord.________ betroffen ist, und Fr. 4 Mio. innerhalb des Projektperimeters inkl. I.________-Brücke. Diese Aufteilung entspricht ziemlich genau der Kostenschätzung der einzelnen Abschnitte durch das Ingenieurbüro (Fr. 620'000 + Fr. 569'000 für die Abschnitte 3 und 4 ausserhalb des Perimeters sowie Fr. 958'000 + Fr. 3'061'000 für die Abschnitte 1 und 2 innerhalb des Perimeters). Damit aber hat der Bezirksrat den Gesamtbetrag genau entsprechend der Anteile innerhalb und ausserhalb des Projektperimeters gemäss Kostenschätzung aufgeteilt, was somit nicht zu beanstanden ist.
Aber auch die Tatsache, dass der Bezirksrat den Gesamtbetrag erklärungsweise in zwei Beträge aufgliedert, stellt keine unrechtmässige Beeinflussung der Stimmberechtigten dar. Denn es kann in der Aufsplittung keine Irreführung gesehen werden. Die Aufteilung der Instandstellungskosten in einen Strassenabschnitt innerhalb und einen Strassenabschnitt ausserhalb des Projektperimeters erscheint nicht geradezu willkürlich, entspricht dies doch einerseits der effektiven räumlichen Aufteilung der G.________strasse auf dem Boden der Gemeinde H.________ und sind die Kosten dieser zwei Abschnitte doch sehr unterschiedlich wegen der Kunstbaute I.________-Brücke, welche sich innerhalb des Perimeters befindet. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass die Stimmberechtigten dadurch unrechtmässig beeinflusst werden sollten. Dass die beiden Beträge sehr unterschiedlich ausfallen, ist ebenso wenig einer Trickserei geschuldet (für die Strassenfläche ohne Brücke wird innerhalb und ausserhalb des Perimeters derselbe Kostenansatz verwendet), sondern ist insofern nachvollziehbar, als sich die I.________ Brücke, deren Sanierung alleine schon mit rund Fr. 3 Mio. zu Buche schlägt, innerhalb des Projektperimeters befindet.
Fragen könnte man sich einzig, ob die Fr. 4 Mio. in der Botschaft zur Bezirksgemeinde wie auch in der Abstimmungsbroschüre zu Recht als "Beitrag an die Basis- und Groberschliessung F Nord.________" bezeichnet wurden. Denn auch bei diesem Betrag handelt es sich um die Abgeltung des Bezirks für die Abtretung einer sanierungsbedürftigen Strasse (G.________strasse Abschnitt innerhalb des Projektperimeters). Es ist kein Bezirksbeitrag an Erschliessungskosten der Gemeinde. Indes ist auch diese Formulierung letztlich nicht irreführend, ergibt sich doch aus der weiteren Begründung unmissverständlich, dass die gesamte abzutretende Strasse einen erheblichen Instandsetzungsbedarf aufweist und der Bezirk diese Instandstellungskosten mit der Abtretung der Strasse gemäss Vereinbarung übernehmen muss, die Strasse innerhalb des Projektperimeters F Nord.________ aber (voraussichtlich) durch die Gemeinde nicht saniert, sondern durch eine neu zu erstellende Erschliessungsstrasse ersetzt werden soll. Was die Gemeinde mit der G.________strasse nach der Abtretung durch den Bezirk genau machen wird, ist aber letztlich für den Bezirk unerheblich. Entscheidend ist, dass er eine sanierungsbedürftige Strasse an die Gemeinde abtreten will, weshalb er die absehbaren Kosten für die Instandsetzung der Gemeinde vereinbarungsgemäss bezahlen muss. Es sind dies - wie gesagt - nach Kostenschätzung des Fachbüros total Fr. 5.2 Mio. resp. Fr. 1.2 Mio. ausserhalb des Projektperimeters und Fr. 4 Mio. innerhalb des Projektperimeters.
5.8 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, der Beitrag von Fr. 4 Mio. für den Strassenabschnitt innerhalb des Projektperimeters sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Gemeinde die Strasse gar nicht sanieren, sondern abbrechen und neu (jedoch anders) erstellen werde. Hierauf habe auch der Einzelrichter im Zwischenbescheid hingewiesen.
Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung liegt auch darin keine unzulässige Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten. Tatsache ist nach dem Gesagten, dass eine Kostenschätzung eines Fachbüros vorliegt, welches die Instandstellungskosten des besagten Strassenabschnittes auf effektiv rund Fr. 4 Mio. schätzt. Der Betrag für die Abtretung dieses sanierungsbedürftigen Strassenabschnittes ist somit grundsätzlich gerechtfertigt. Die Gemeinde H.________ durfte als Gegenleistung für die Übernahme einer sanierungsbedürftigen Strasse eine Abgeltung von Fr. 4 Mio. fordern. Die Abgeltung selbst ist letztlich in einer Vereinbarung zwischen den Gemeinwesen festzulegen und vorliegend wurde sie in der Vereinbarung vom Juni 2018 auch tatsächlich auf Fr. 4 Mio. festgelegt. Dies wurde vom Bezirksrat anlässlich der Bezirksgemeinde erläutert und ergibt sich auch aus der publizierten Vereinbarung von 2018, womit die im Zwischenbescheid als berechtigt dargestellte Frage beantwortet wurde. Ob der Bezirk auch eine tiefere oder gar keine Abgeltung hätte anbieten können mit der Begründung, die Gemeinde werde ja gar nicht sanieren, ist letztlich vor allem eine politische Frage. Man kann der einen oder anderen Ansicht sein (unabhängig davon, wie realistisch das Akzept der Gemeinde für eine tiefere Abgeltung wäre). Der Bezirksrat vereinbarte mit der Gemeinde eine Abgeltung von Fr. 4 Mio., was erwiesenermassen der Kostenschätzung für die Instandsetzung entspricht. Indem dies den Stimmberechtigten transparent aufgezeigt wurde, kann sicher keine unrechtmässige Information vorliegen. Ob man den Betrag für angemessen hält oder nicht, ist eine andere Frage und wurde letztlich an der Urne beantwortet. Dem Bezirksrat kann auf jeden Fall nicht eine Verletzung des Stimmrechts vorgeworfen werden. Vielmehr hat er nachvollziehbar aufgezeigt, wie dieser Abgeltungsbetrag zustande gekommen ist.
6. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Die Verfahrenskosten werden insgesamt (für den Zwischenbescheid und das Hauptverfahren) auf Fr. 800 (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt und dem Ausgang entsprechend den Beschwerdeführern (in solidarischer Haftung) auferlegt (§ 72 VRP). Der nicht anwaltschaftlich vertretene Bezirk hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für den Zwischenbescheid III 2022 170 und das Hauptverfahren III 2022 169 werden auf Fr. 800 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgelegt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 21. November 2022 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, wodurch die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer (4/R; Zustellung an die Adresse des Beschwerdeführers Ziff. 1)
- die Vorinstanz (R)
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.)
Schwyz, 29. März 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. April 2023
1
§ 20 GOG
§ 51 VRP
§ 93 GOG
§ 94 GOG
§ 56 VRP
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 9 StraG
§ 9 StraG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 9 StraG
§ 9 StraG
§ 20 GOG
§ 21 GOG
§ 13 GOG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 9 StraG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 9 StraG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 54 WAG
1C_343/2022
BGE 146 I 129ATF 146 I 129DTF 146 I 129
BGE 112 Ia 129ATF 112 Ia 129DTF 112 Ia 129
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
BGE 145 I 1ATF 145 I 1DTF 145 I 1
BGE 143 I 78ATF 143 I 78DTF 143 I 78
BGE 145 I 1ATF 145 I 1DTF 145 I 1
BGE 140 I 338ATF 140 I 338DTF 140 I 338
BGE 130 I 290ATF 130 I 290DTF 130 I 290
BGE 130 I 290ATF 130 I 290DTF 130 I 290
BGE 129 I 185ATF 129 I 185DTF 129 I 185
§ 54 WAG
BGE 145 I 1ATF 145 I 1DTF 145 I 1
1C_343/2022
§ 12 GOG
§ 9 StraG
§ 13 GOG
§ 20 GOG
§ 21 GOG
§ 27 GOG
§ 27 GOG
§ 29 GOG
§ 14 GOG
§ 9 StraG
§ 9 StraG
§ 9 StraG
§ 9 StraG
BGE 138 I 61ATF 138 I 61DTF 138 I 61
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF