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Entscheid

III 2022 171

Kammergericht

25. November 2022Deutsch31 min

A.1 Die D.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) mit Sitz in G.________ bezweckt das Erstellen von Blockhäusern aus Rundholz sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten wie Architektur und Planung, Betrieb einer Zim-merei und Schreinerei. Seit 2018 nutzt sie eine seit vielen Jahren bestehende und vorübergehend stillgelegte Sägerei auf dem in der Wohnzone 2 (W2) gelegenen Grundstück KTN __01 (H.________-strasse __02) zur Bearbeitung von Rundhölzern, wofür unter anderem Motorkettensägen eingesetzt werden.

Source sz.ch

III 2022 171

Zwischenbescheid vom 25. November 2022

im Hauptverfahren III 2022 164 (und 163)

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Verfahren

III 2022 163),

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,

gegen

Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse 27, Postfach 46, 8842 Unteriberg,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen (in den Verfahren III 2022 163 + 164),

D.________ AG,

Beschwerdegegnerin (Beschwerdeführerin im Verfahren

III 2022 163),

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________,

F.________ AG,

Beigeladene (in den Verfahren III 2022 163 + 164),

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Betrieb einer Sägerei; Nutzungsbeschränkung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Die D.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) mit Sitz in G.________ bezweckt das Erstellen von Blockhäusern aus Rundholz sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten wie Architektur und Planung, Betrieb einer Zim-merei und Schreinerei. Seit 2018 nutzt sie eine seit vielen Jahren bestehende und vorübergehend stillgelegte Sägerei auf dem in der Wohnzone 2 (W2) gelegenen Grundstück KTN __01 (H.________-strasse __02) zur Bearbeitung von Rundhölzern, wofür unter anderem Motorkettensägen eingesetzt werden.

Im Spätsommer 2018 beschwerte sich A.________ beim Gemeinderat Unteriberg (nachfolgend: Gemeinderat) über den Zimmereibetrieb der Bauherrschaft wegen Lärm- und Staubimmissionen und verlangte die unverzügliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. Weiter verlangte er die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, da die Inbetriebnahme der Zimmerei und Schreinerei durch die Bauherrschaft eine bewilligungspflichtige Zweck-änderung darstelle. Nachdem diesem Ersuchen keine Folge geleistet wurde, wies der Regierungsrat auf (Aufsichts-/Rechtsverweigerungs-)Beschwerde von A.________ hin den Gemeinderat mit Beschluss (RRB) Nr. 207/2019 vom 20. März 2019 an, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht wies die von der Bauherrschaft gegen diesen RRB Nr. 207/2019 erhobene Beschwerde mit VGE III 2019 75 vom 21. November 2019 ab. Die Bauherrschaft zog diesen Verwaltungsgerichtsentscheid ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.

A.2 Im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid verlangten A.________ sowie B.________ von der Gemeinde zum einen am 18. Februar 2021, den Bundesgerichtsentscheid umzusetzen, und zum andern am 26. Februar 2021 die unverzügliche Anordnung eines Bau- bzw. Nutzungsstopps.

Infolge der Untätigkeit des Gemeinderates reichten A.________ sowie B.________ am 11. März 2021 beim Regierungsrat eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und verlangten die Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sowie den Erlass eines Nutzungsstopps für den Betrieb der Sägerei durch die Bauherrschaft.

A.3 Mit Beschluss (GRB Nr. 2021-0083) vom 16. März 2021 verpflichtete der Gemeinderat die Bauherrschaft zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, verzichtete jedoch auf den Erlass eines Nutzungsstopps. Zur Einreichung gewährte der Gemeinderat der Bauherrschaft Fristerstreckungen (bis letztmals 8.6.2021).

A.4 Mit Zwischenbescheid vom 7. April 2021 untersagte das Sicherheitsdepartement der Bauherrschaft den Gebrauch von Motorkettensägen bis zum Entscheid des Regierungsrates in der Hauptsache.

Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhob die Bauherrschaft Einsprache gegen diesen Zwischenbescheid vom 7. April 2021 mit den folgenden Anträgen:

1. Der Zwischenbescheid vom 7. April 2021 sei unverzüglich und vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei der Zwischenbescheid vom 7. April 2021 unverzüglich abzuändern und der Beschwerdegegnerin 1 [d.h. D.________ AG] zu untersagen, von 11 bis 14 Uhr sowie von 17 bis 9 Uhr auf dem Grundstück KTN __01 Motorkettensägen zu verwenden.

3.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen).

A.5 Mit Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 verfügte Frau Landammann des Kantons Schwyz was folgt:

1.

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das vorsorgliche Verbot von Motorkettensägen gilt im Sinne der Erwägungen über die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinaus bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der Vorinstanz wie folgt:

Es ist der Beschwerdegegnerin 1 [d.h. D.________ AG] nur an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr erlaubt, auf dem Grundstück KTN __01 mit Motorkettensägen zu arbeiten.

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen und während der restlichen Zeiten an Werktagen ist der Beschwerdegegnerin 1 die betriebliche Verwendung von Motorkettensägen auf dem Grundstück KTN __01 untersagt.

In diesem Sinne wird die Einsprache vom 19. April 2021 teilweise gutgeheissen.

2.-7. (Vollstreckungsandrohungen; Kosten; Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Genehmigung durch Gesamtregierungsrat; Zustellung).

Mit RRB Nr. 336 vom 18. Mai 2021 genehmigte der Regierungsrat diese Präsi-dialverfügung.

A.6 Gegen die Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 erhoben A.________ sowie B.________ am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie beantragten neben dem Hauptantrag auf Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der Präsidialverfügung als vorsorgliche Massnahme die sofortige Anordnung eines Nutzungsstopps für den Betrieb der Sägerei (mindestens jedoch für den Einsatz von Motorkettensägen); eventualiter habe die Gemeinde diesen Nutzungsstopp ohne Verzug zu verfügen.

A.7 Mit Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27. Mai 2021 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts den Antrag betreffend Anordnung eines sofortigen Nutzungsstopps ohne Anhörung ab.

Mit VGE III 2021 92 vom 26. August 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Diesen Entscheid zogen A.________ sowie B.________ am 7. Oktober 2021 ans Bundesgericht weiter. Dieses wies am 17. Dezember 2021 das Gesuch um Erlass eines Nutzungsstopps ab. Mit Urteil 1C_603/2021 vom 24. August 2022 schrieb das Bundesgericht die Beschwerde als gegenstandslos am Protokoll ab. Begründet wurde dies mit der am 8. Februar 2022 ergangenen kommunalen Baubewilligung.

B. Mit GRB Nr. 2022-0032 vom 8. Februar 2022 hatte der Gemeinderat gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 9. Dezember 2021 die Baubewilligung wie folgt erteilt:

1.

(Rechtsgrundlagen)

2.

(Planunterlagen)

3.

(Auflagen)

4.

Abnahmen und Kontrollen

4.1

Gemäss Gesamtentscheid B2021-0892 vom 9. November [recte: Dezember] 2021 ist die Schalldämmung des Tores zu verbessern. (…).

4.2

Sobald die Schalldämmung am Tor erstellt ist, ist diese zur Schlussabnahme durch die Baukontrolle zu melden (…).

5.-9. (Nachführung der Vermessung; Gültigkeit der Baubewilligung; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Mitteilung).

Das ARE hatte (auf Antrag des Amtes für Umwelt und Energie [AUE]) folgende Auflagen formuliert (Gesamtentscheid vom 9.12.2021 S. 4 lit. b):

Arbeiten mit Maschinen sind ausschliesslich an Werktagen (ohne Samstag) von 07.00 bis 11.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr gestattet.

Das Tor der Halle ist während den Arbeiten, mit Ausnahme von Anlieferungen, geschlossen zu halten. Während den Arbeiten mit Motorkettensägen ist das Tor immer geschlossen zu halten.

Arbeiten mit Motorkettensägen sind erst nach 08:00 Uhr und bis maximal 16:00 Uhr (unter Achtung der Mittagsruhe) durchzuführen und auf maximal 20 Stunden pro Woche zu begrenzen.

Die Schalldämmung des Tores ist zu verbessern. Das Amt für Umwelt und Energie ist über die getroffene Massnahme bis Ende Februar 2022 zu informieren.

C.1 Gegen den GRB Nr. 2022-0032 vom 8. Februar 2022 erhoben A.________ sowie B.________ am 25. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren I [VB 29/2022]):

1.

Es sei einerseits die durch den Gemeinderat erteilte Baubewilligung vom 08.02.2022 betreffend die Sägerei/Zimmerei auf KTN __01, H.________-strasse __02 in Unteriberg, und anderseits der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 09.12.2021 (B2021-0892), aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Gegenüber der D.________ AG, G.________/SZ, als Gewerbetreiberin sei im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz ein Nutzungsstopp für den Betrieb zu erlassen. Eine Beschwerde hiergegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für den Widerhandlungsfall sei auf Art. 292 StGB hinzuweisen und Ordnungsbusse für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen.

4.

Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen bzw. des Staates.

C.2 Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhob auch die Bauherrschaft Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren II [VB 31/2022]):

1.

Beschluss-Ziff. 3.1 des GRB Nr. 2022-0032 vom 8. Februar 2022 (Baubewilli- gung zum Baugesuch Nr. UY34-2021 [B2021-0892]) sowie die dazugehörige Beschluss-Ziff. 1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 9. Dezember 2021 seien aufzuheben und die Bewilligung für den Betrieb einer Sägerei/Zimmerei sei ohne Auflagen zu erteilen.

2.

Eventualiter seien Beschluss-Ziff. 3.1 des GRB Nr. 2022-0032 vom 8. Februar 2022 (Baubewilligung zum Baugesuch Nr. UY34-2021 [B2021-0892]) sowie die dazugehörige Beschluss-Ziff. 1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 9. Dezember 2021 aufzuheben und die Baubewilli- gung sei zu erteilen mit der Auflage, dass die Beschwerdeführerin mit den Arbeiten mit Motorkettensägen erst um 8.00 Uhr morgens beginnen darf.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt.) zulasten der Beschwerdegegner und der Vorinstanzen.

D. Mit RRB Nr. 727/2022 vom 27. September 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1.

Die Beschwerde I der Beschwerdeführer I wird [ist] [in]soweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Beschluss Nr. 2022-0032 der Vorinstanz 1 vom 8. Februar 2022 und der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 9. Dezember 2021 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Auf den Antrag um Erlass eines Nutzungsverbots wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde II der Beschwerdeführerin II wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3000.-- werden zu einem Zehntel den Beschwerdeführern I (Fr. 300.--), zu sechs Zehnteln der Beschwerdeführerin II (Fr. 1800.--) und zu drei Zehnteln der Staatskasse (Fr. 900.--) auferlegt. (…).

4.

Den Beschwerdeführern I wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.-- zugesprochen, welche zu zwei Dritteln (Fr. 1200.--) von der Beschwerdeführerin II und zu einem Drittel (Fr. 600.--) aus der Staatskasse zu bezahlen ist.

5.-7. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

E.1 Gegen diesen RRB Nr. 727/2022 (Versand am 4.10.2022) erhebt die Bauherrschaft mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2022 163):

1.

Der Beschluss Nr. 727/2022 des Regierungsrats vom 27. September 2022 sei aufzuheben und die Bewilligung für den Betrieb einer Sägerei/Zimmerei sei ohne Auflagen zu erteilen.

2.

Eventualiter sei der Beschluss Nr. 727/2022 des Regierungsrats vom 27. Sep-tember 2022 aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen mit der Auf-lage, dass die Beschwerdeführerin mit den Arbeiten mit Motorkettensägen erst um 08.00 Uhr morgens beginnen darf.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt.) sowohl für das vorliegende Verfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegner und der Vorinstanzen.

E.2 Ebenfalls rechtzeitig mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erheben A.________ sowie B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2022 164):

1.

Unter Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses Nr. 727/2022 vom 27.09.2022 sei die durch den Gemeinderat Unteriberg erteilte Baubewilligung vom 08.02.2022 betreffend die Sägerei/Zimmerei auf KTN __01, H.________-strasse __02 in Unteriberg, wie auch der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 09.12.2021 (B2021-0892), vollumfänglich aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Gegenüber der D.________ AG, G.________/SZ, als Gewerbebetreiberin auf Grundstück KTN __01 Unteriberg, sei eine Nutzungsbeschränkung für deren Betrieb zu erlassen, und zwar soll auf KTN __01 ein Verbot für die Verwendung von Motorkettensägen mit Verbrennungsmotor bzw. anderen lauten Maschinen erlassen werden. Einer Beschwerde hiergegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für den Widerhandlungsfall sei auf Art. 292 StGB hinzuweisen und Ordnungsbusse für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen.

4.

Die Nutzungsbeschränkung sei sofort unter Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu erlassen.

5.

Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.

F. Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2022 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und den Vor­instanzen, Beschwerdegegnern und der Beigeladenen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an, im Verfahren III 2022 164 namentlich auch zum Beschwerdeantrag Ziff. 3 betreffend Erlass einer Nutzungsbeschränkung. Im Unterlassungsfall würden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Nutzungsbeschränkungen gemäss VGE III 2021 92 vom 26. August 2021 (bzw. RR-Prä-sidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4.5.2021, genehmigt vom Gesamt-RR mit RRB Nr. 336 vom 18.5.2021) in Verbindung mit dem angefochtenen RRB Nr. 727/2022 vom 27. September 2022 (Erw. 5.1) angeordnet, d.h. Beschränkung der Arbeiten mit Motorkettensägen auf Werktage zwischen 08.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie 14.00 Uhr und 16.00 Uhr und insgesamt maximal 20 Stunden pro Woche (d.h. durchschnittlich vier Stunden pro Werktag).

G. Mit separaten Eingaben vom 2. November 2022 teilt das (den Regierungsrat instruierende) Sicherheitsdepartement im Verfahren III 2022 163 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit; im Verfahren III 2022 164 beantragt es die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Gegen die Anordnung der in der Verfügung vom 26. Oktober 2022 für den Unterlassungsfall vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen hat der Regierungsrat nichts einzuwenden.

Das ARE beantragt mit einer für die beiden Verfahren gemeinsamen Vernehmlassung vom 10. November 2022 die Vereinigung der beiden Verfahren. Gegen die Beschränkung der Arbeiten mit Motorkettensägen auf Werktage zwischen 08.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie 14.00 Uhr und 16.00 Uhr und insgesamt maximal 20 Stunden pro Woche hat das ARE keine Einwendungen.

Die Bauherrschaft stellt mit Eingabe vom 17. November 2022 zur Frage vorsorglicher Massnahmen im Verfahren III 2022 164 folgende Anträge:

1.

Der prozessuale Antrag (Ziff. 3 der Beschwerde) der Beschwerdeführer sei abzuweisen.

2.

Eventualiter sei die Nutzungsbeschränkung gemäss Ziffer. 2 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2022 anzuordnen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführer.

Die Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gegenstand des vorliegenden Zwischenbescheids ist Beschwerdeantrag Ziff. 3 i.V.m. Beschwerdeantrag Ziff. 4 im Verfahren III 2022 164 betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Nutzungsbeschränkung in Form eines Verbotes für die Verwendung von Motorkettensägen mit Verbrennungsmotor bzw. anderen lauten Maschinen im Betrieb der Bauherrschaft auf KTN __01).

2.1

Gemäss § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz in dringlichen Fällen sofort vorsorgliche Massnahmen anordnen. Sie setzt den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an unter der Androhung, dass es im Säumnisfall mit dem Entscheid sein Bewenden hat. Die Einsprache soll kurz begründet werden.

2.2

Über vorsorgliche Massnahmen kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Wie die Kann-Formulierung zeigt, steht diese Kompetenz nicht ausschliesslich dem Einzelrichter zu. Bei der gerichtlichen Beurteilung beantragter vorsorglicher Massnahmen nach § 23 Abs. 2 VRP besteht somit eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen der in der Hauptsache zuständigen Gerichtskammer und dem verfahrensleitenden Richter (vgl. VGE III 2014 2 vom 7.1.2014 Erw. 1.5; VGE 863/05Z vom 25.5.2005 Erw. 4.1; EGV-SZ 1982 Nr. 1 Erw. 2).

Nachdem vorliegend keine sofortige (super-)provisorische Anordnung der vorsorglichen Massnahmen ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten beantragt wurde, welche eine einzelrichterliche Beurteilung erforderlich gemacht hätte, und die Vernehmlassungsfrist betreffend den Beschwerdeantrag Ziff. 3 zeitnah zu einer ordentlichen Sitzung der zuständigen Gerichtskammer endete, drängt sich eine Beurteilung durch die zuständige Kammer auf.

2.3.1

Vorsorgliche Massnahmen sind immer dann zu treffen, wenn vorsorglicher Rechtsschutz angezeigt ist, die aufschiebende Wirkung bzw. deren Entzug aber nicht greift (vgl. Kiener, in: Kommentar VRG, § 6 N 11; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1071, 1088 ff.).

2.3.2

Vorsorgliche Massnahmen bezwecken einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz. Es sollen während der Dauer des Verfahrens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, welche den angestrebten Rechtsschutz illusorisch machen. Vorsorgliche Massnahmen können jederzeit abgeändert oder in Wiedererwägung gezogen werden, insbesondere wenn sich die Umstände mass-geblich geändert haben (Daum/Rechsteiner, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 27 N 48; Kiener, a.a.O., § 6 N 41). Vorsorgliche Massnahmen können jedoch nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Streitgegenstandes liegen. Mehr als im Hauptprozess − d.h. definitiv − zu er-reichen ist, kann nicht vorsorglich erwirkt werden (Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N 4; EGV-SZ 2001 B 8.4 S. 108 f.).

2.3.3

Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie sie sinngemäss auch für die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung gelten (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 564 und 1090), zulässig. Die Anordnung der Massnahme muss dringlich sein. Die Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Endverfügung bzw. der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Des Weiteren muss die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels dienen. Sie muss in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und örtlicher Sicht geeignet sein, um die legitimen öffentlichen oder privaten Interessen vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Schliesslich hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Verhältnismässig (im engeren Sinne) sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen (Kiener, a.a.O., § 6 N 16 f.; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 565 - 568). Es sollen nach Möglichkeiten keine Anordnungen getroffen werden, die irreparable Nachteile verursachen. Im Rahmen der Nachteilsprognose sind die Risiken am Prozessausgang, aber auch die während des Verfahrens zu tragenden Unannehmlichkeiten zu verteilen (PK VRP/SG-Märkli, Art. 18 N 27 f.).

Hervorzuheben ist, dass vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen (EGV-SZ 2008 B 8.1 Erw. 2.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 568). Prognosen über den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache können beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung, gleich wie bei allen Entscheidungen über vorsorgliche Massnahmen, (bloss) dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig sind (BGE 130 II 149 Erw. 2.2; BGE 127 II 132 Erw. 3; Bundesgerichtsurteil 2A.483/2006 vom 7.9.2006 Erw. 2.1).

2.3.4

Ein Baustopp wie ein Nutzungsverbot als vorsorgliche Massnahmen sind stets von einem öffentlichen Interesse getragen, wenn die Voraussetzungen zu deren Erlass erfüllt sind. Eigenmächtiges Vorgehen und das Schaffen von baurechtswidrigen Zuständen stellen eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, die möglichst frühzeitig unterbunden werden soll. Ein besonderes erhebliches öffentliches Interesse besteht ausserdem in Bezug auf die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Bürger auch um der Glaubwürdigkeit der Verwaltung willen (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 100; PK VRP/SG-Märkli, Art. 18 N 28).

3.1

Der Regierungsrat ist auf den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Erlass eines Nutzungsstopps nicht eingetreten (angefochtener RRB Erw. 2.2). Der Regierungsrat verwies auf die Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021, wo bereits über einen Nutzungsstopp entschieden worden sei und womit lediglich die Betriebszeiten eingeschränkt worden seien. Diese Präsidialverfügung habe Gegenstand des VGE III 2021 92 vom 26. August 2021 sowie des Bundesgerichtsentscheides 1C_603/2021 vom 24. August 2022 gebildet. Damit liege in der gleichen Sache bereits ein Entscheid über den beantragten Nutzungsstopp vor, womit auf den erneuten Antrag nicht einzutreten sei.

3.2.1

Mit der Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. A.5) legte Frau Landammann die Geltungsdauer für die Beschränkung der Arbeiten mit Motorkettensägen "über die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinaus bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der Vorinstanz" fest.

Mit dem "Beschwerdeverfahren" wird das von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 11. März 2021 angestrengte Aufsichts-/Rechtsverweigerungsbeschwer­deverfahren vor dem Regierungsrat angesprochen. Dieses fand seinen Abschluss mit dem RRB Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 bzw. RRB Nr. 336 vom 18. Mai 2021, bestätigt mit dem VGE III 2021 96 vom 26. August 2021.

3.2.2

Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_603/2021 vom 24. August 2022 unter anderem Folgendes erwogen:

2.2

Die umstrittenen vorsorglichen Massnahmen sind befristet worden, und zwar bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der ersten Instanz. Die im Dispositiv des Entscheids vom 4. Mai 2021 festgehaltene Befristung wurde durch die damals angestellten Erwägungen unterstrichen. So war unter anderem wegleitend, dass bei einem vorsorglichen Totalverbot für die Verwendung von Motorkettensägen das im Hauptverfahren erforderliche Lärmgutachten nicht erstellt werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Gültigkeit der umstrittenen vorsorglichen Massnahmen nicht über den Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bei der ersten Instanz hinausgehen sollte. Diese Befristung ist mit dem Ergehen der Baubewilligung vom 8. Februar 2022 abgelaufen.

2.3

Wie sich der Baubewilligung vom 8. Februar 2022 entnehmen lässt, hat der Gemeinderat in diesem Rahmen von einem Nutzungsstopp abgesehen. Vor Bundesgericht weisen die Beschwerdeführer aber darauf hin, dass in dieser Baubewilligung neue zeitliche Beschränkungen für Arbeiten mit Maschinen und mit Motorkettensägen festgelegt worden sind. Die Beschwerdeführer und der Gemeinderat führen vor Bundesgericht übereinstimmend aus, dass sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerinnen diese Baubewilligung beim Regierungsrat angefochten haben. Diese Umstände können jedoch nicht zum Schluss führen, dass sich die vorsorglichen Massnahmen vom 4. Mai 2021 ohne Weiteres über die damals verfügte Frist hinaus verlängern. Vielmehr sind in erster Linie die Beschwerdegegnerinnen auf neue vorsorgliche Massnahmen angewiesen, wenn sie die Gewerberäumlichkeiten am betroffenen Standort während des Rechtsmittelverfahrens über die Baubewilligung vom 8. Februar 2022 nutzen wollen. Der Vor­instanz ist beizupflichten, dass die Begründetheit der fraglichen vorsorglichen Massnahmen anhand einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall zu überprüfen ist. Gegebenenfalls sind neue vorsorgliche Massnahmen im kantonalen Rechtsmittelverfahren über die Baubewilligung vom 8. Februar 2022, auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstands, anzuordnen.

3.2.3

Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dem regierungsrätlichen Nichteintreten auf den beantragten Nutzungsstopp nicht beigepflichtet werden. Aus diesem Nichteintreten mit der Begründung, über einen Nutzungsstopp sei bereits (rechtskräftig) entschieden worden, könnte leichthin geschlossen werden, dass der Bauherrschaft ein Betrieb im Rahmen der mit der Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 eingeschränkten Betriebszeiten weiterhin erlaubt ist. Dem ist jedoch nicht so. Das Bundesgericht widerspricht einem solchen allfälligen Schluss, dass sich mit der gemeinderätlichen Baubewilligung die vorsorglichen Massnahmen vom 4. Mai 2021 ohne Weiteres über die damals verfügte Frist ("bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der Vorinstanz") hinauserstreckten. In erster Linie seien die Beschwerdegegnerinnen (d.h. die Bauherrschaft) auf neue vorsorgliche Massnahmen angewiesen, wenn sie Gewerberäumlichkeiten auch während des Rechtsmittelverfahrens (d.h. dem Verwaltungs- wie dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) nutzen wollten. Mit anderen Worten: für die Dauer des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens bestand nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine Berechtigung zur Nutzung der Gewerberäumlichkeiten im Umfang, wie sie am 4. Mai 2021 gestattet worden war. Wenn dennoch eine Nutzung stattfand, lässt sich dies im Nachhinein nicht mehr korrigieren.

3.2.4

Die Bauherrschaft hat weder mit der Verwaltungsbeschwerde vom 2. März 2022 noch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Oktober 2022 einen expliziten Antrag auf die Gewährung einer Weiternutzung der Räumlichkeiten für lärmwirksame Arbeiten mit Motorkettensägen gestellt. Indes war/ist die eine wie die andere Beschwerde zum einen gegen die mit der Baubewilligung verbundenen enger gefassten Restriktionen bei der Nutzung gerichtet, was auch die Zeit des Rechtsmittelverfahrens beschlägt. Zum andern haben die Beschwerdeführer ihrerseits in beiden Verfahren einen vorsorglichen Nutzungsstopp beantragt, sind also ebenfalls von der Weitergeltung der mit der Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 angeordneten betrieblichen Restriktionen ausgegangen. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Oktober 2022 betonen die Beschwerdeführer explizit (S. 9 lit. B.1.a), dass derzeit keine betrieblichen Einschränkungen, wie sie seit dem 4. Mai 2021 ununterbrochen bestanden hätten, gelten.

Die gleiche Auffassung ergibt sich auch aus dem regierungsrätlichen Nichteintreten auf diesen Antrag. Schliesslich hatte die Bauherrschaft infolge des Nichteintretens des Regierungsrates auf den Antrag der Beschwerdeführer betreffend Erlass eines Nutzungsstopps und dem Verweis auf die bereits angeordneten bzw. bestehenden Nutzungsrestriktionen keinen Anlass zu einem entsprechenden Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Bei dieser Sachlage müsste es als überspitzt formalistisch erachtet werden, aufgrund der Tatsache, dass die Bauherrschaft (mit der Verwaltungs- wie auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) entgegen den bundesgerichtlichen Erwägungen keinen Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme für die Rechtsmittelverfahren gestellt hat, ohne weitere Prüfung jegliche Nutzung ex nunc zu untersagen. Allerdings darf diese Unterlassung der Bauherrschaft auch nicht zum Vorteil gereichen.

3.3.1

Mit dem Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht die mit der Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 getroffenen Nutzungseinschränkungen auch unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Entscheides (Urteil 1C_23/2020 vom 5.1.2021) bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat dabei unter anderem Folgendes erwogen (Erw. 3.2.3 ff.):

- Das Bundesgericht anerkenne die Realität, wonach namentlich in ländlichen Gegenden, wo der Holzwirtschaft eine höhere Bedeutung zukomme, gelegentlich auch Motorkettensägen zum Einsatz kämen.

- Ein gänzliches Verbot stünde mithin insbesondere im Widerspruch zur Erforderlichkeit der Massnahme als Element der Verhältnismässigkeitsprüfung.

- Mit der Eingrenzung der Betriebszeiten und dem Verbot für die Wochen-enden (namentlich Samstage) und Feiertage werde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen.

- Akute Auswirkungen des Lärmes der Motorkettensägen, deren Betrieb mit der angefochtenen Präsidialverfügung auf täglich fünf Stunden beschränkt worden sei, auf das persönliche Befinden, was ein (superprovisorisches) Verbot allenfalls rechtfertigen könnte, würden von den Beschwerdeführern nicht, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

- Seitens der Beschwerdegegnerin(nen) (d.h. Bauherrschaft) falle ins Gewicht, dass sie bei ihrer betrieblichen Tätigkeit auf den - jedenfalls temporären - Einsatz von Motorkettensägen angewiesen ist/sein dürfte, und ein gänzliches Verbot unter Umständen zu erheblichen betrieblichen Schwierigkeiten führen könnte.

- Auch aus dem VGE III 2019 75 vom 21. November 2019 lasse sich keine Notwendigkeit eines sofortigen Nutzungsstopps oder eine Rechtfertigung für einen sofortigen Nutzungsstopp ableiten.

- Zum (möglichen) Ausgang des Baubewilligungsverfahrens könnten im vorliegenden Verfahren keinerlei Aussagen gemacht werden.

- Es sei nicht daran zu zweifeln, dass der Gemeinderat nun das Baubewilligungsverfahren pflichtgemäss vorantreiben werde.

- Im Übrigen bleibe auch das bloss teilweise Verbot der Nutzung von Motorkettensägen nicht in Stein gemeisselt. Namentlich habe die Vorinstanz klargestellt, dass das betriebliche Argument der Beschwerdegegnerinnen an Gewicht verlieren würde, wenn sich herausstellen sollte, dass die Beschwerdegegnerin Ziff. 1 (d.h. die Bauherrschaft) noch über einen alternativen Standort verfügen sollte. Für diesen Fall habe die Vorinstanz den Gemeinderat angewiesen, eine Verschärfung der Massnahme in Betracht zu ziehen.

Der Bauherrschaft wurde mithin auf dem Grundstück KTN __01 ein Arbeiten mit Motorkettensägen an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr erlaubt.

3.3.2

Zwischenzeitlich wurde ein Lärmgutachten (der I.________ AG) erstellt. Das ARE hat die Bewilligung erteilt unter der Auflage, dass die Schalldämmung des Tores bei der Produktionshalle verbessert wird und Arbeiten mit Motorkettensägen von 08.00 Uhr bis maximal 16.00 Uhr sowie während maximal 20 Stunden pro Woche (also durchschnittlich vier Stunden pro Arbeitstag) erfolgen (angefochtener RRB Erw. 5.1). Der Regierungsrat hat diese Auflage im Grundsatz bestätigt (Erw. 5.5).

Allerdings hat der Regierungsrat das Lärmgutachten nicht als vollständig und entsprechend eine neue Lärmmessung bzw. ein neues Gutachten als notwendig erachtet. Die Mangelhaftigkeit des erstellten Lärmgutachtens lag darin, dass Lärmmessungen bei den Gebäuden H.________-strasse __03 und __04 fehlten, womit unklar bleibe, ob dort die Planungswerte eingehalten würden (Erw. 6.2 f). Auch in der Bereitstellungshalle werde mit Motorkettensägen und anderen lärmintensiven Maschinen gearbeitet. Zudem seien weitere Lärmquellen (aus der Anlieferung, Materialumschlag, Laubbläsereinsatz) im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden (Erw. 6.4). Gleichzeitig wies der Regierungsrat darauf hin, dass die Bauherrschaft im eigenen Interesse vor den - unangekündigten ergänzenden Lärmmessungen - die vom ARE vorgeschlagenen Massnahmen und Schallisolierungen des Hallentors und allenfalls auch Dämmungen in der Bereitstellungshalle vornehme (Erw. 6.6). Überdies hat der Regierungsrat die Reinigung des Hallenbodens mit einem Laubbläser als nicht mit der Luftreinhalteverordnung vereinbar beurteilt und den Einbau einer Hallenabluftanlage angeordnet (Erw. 7.1).

3.4

Die regierungsrätliche Aufhebung der Baubewilligung kann einen Nutzungsstopp nicht rechtfertigen. Die Beurteilung gemäss dem Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27. Mai 2021 behält grundsätzlich ihre Gültigkeit. Mittlerweile haben die Gemeinde und das ARE die damals noch ausstehende Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Zwar wurde diese vom Regierungsrat wieder aufgehoben. Das bestehende Lärmgutachten und dessen Würdigung durch die Vor­instanzen wurde vom Regierungsrat jedoch nicht als grundsätzlich beweisuntauglich beurteilt; vielmehr betrachtete der Regierungsrat diverse Rügen der Beschwerdeführer für unbegründet (angefochtener RRB Erw. 6.1). Es bestehen derzeit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass mit den vom Regierungsrat vorgeschlagenen Schalldämmungsmassnahmen auch die Planungswerte in den noch nicht abgeklärten Bereichen um den Betrieb nicht gewahrt werden könnten. Die weiteren, im neuen Lärmgutachten zu berücksichtigenden Lärmquellen neben den Motorkettensägen wie auch Fragen der Luftreinhaltung (vgl. Beschwerde S. 10 oben) wurden im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von den Beschwerdeführern - soweit ersichtlich - bis anhin nicht thematisiert. Wenn die Beschwerdeführer ihren Antrag auf einen Nutzungsstopp auch auf andere laute Maschinen erweitern, wird nicht näher dargelegt, um welche lärmintensive Maschinen es sich hierbei handelt.

3.5

Der Einwand der Beschwerdeführer, es bestehe keine rechtliche Grundlage für den Betrieb der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 9 f. lit. B.1.b), ist insoweit zutreffend, als noch nicht rechtskräftig über die Bewilligungsfähigkeit des aktuellen Betriebes (und so namentlich des Einsatzes von Motorkettensägen) entschieden wurde. Indes ist es vorsorglichen Massnahmen als vorsorglichem Rechtsschutz immanent, dass sie die Ausübung eines Rechts (teils oder ganz) gewähren, solange der Rechtsanspruch gewissermassen in der Schwebe ist und solange mit der Rechtsausübung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.

Ernst zu nehmen sind allfällige negative Auswirkungen der Lärmemissionen auf die Gesundheit (Beschwerde S. 10 f. lit. c). Das ins Recht gelegte Arztzeugnis vom 5. Oktober 2021 (RR-act. II/01/16) gibt indessen die Schilderungen des Beschwerdeführers Ziff. 1 wieder (Absatz 1), hält als Faktum und ohne nähere Begründung fest, dass der Lärm erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit hat, und äussert sich in allgemeiner und nicht fallspezifischer Art zu den Auswirkungen von Lärm auf Körper und Seele. Eine eigentliche ärztliche Diagnosestellung auf der Basis konkreter medizinischer Befunde lässt sich dem Arztzeugnis nicht entnehmen. Die Attestierung einer nachhaltigen Einschränkung der Lebensqualität/psychischen Gesundheit und der zunehmenden seelischen Notlage steht überdies im Kontrast zum Fehlen jeglicher ärztlicher Massnahmen.

Nicht auszuschliessen ist, dass sich allfällige Lärmimmissionen nachteilig auf die Mieteinnahmen (Miethöhe; häufigere Mieterwechsel; Leerzeiten) auswirken. Allerdings dürften hierbei auch andere Faktoren mitspielen. Zudem dürfte in der Regel die Mehrheit der Mieter wie auch der Anstösser tagsüber einer (auswärtigen) Arbeit nachgehen, während Personen mit permanenter Nachtarbeit und Erholungsbedürftigkeit tagsüber eher der Ausnahmefall sein dürften.

Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Nutzungsstopp kann daher das Interesse der Bauherrschaft an einer Nutzung des Betriebs, wozu auch der Einsatz von Motorkettensägen gehört, nicht aufwiegen. Die Möglichkeit einer kurzfristigen Verlegung an einen anderen Standort (wobei unklar ist, ob ein solcher überhaupt besteht und/oder in Frage käme, vgl. vorstehend Erw. 3.3.1 letztes Lemma), ist auszuschliessen.

3.6.1

Die Arbeiten mit Motorkettensägen sind im Sinne der Verfügung vom 26. Oktober 2022 auf Werktage zwischen 08.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie 14.00 Uhr und 16.00 Uhr und insgesamt maximal 20 Stunden pro Woche (d.h. durchschnittlich vier Stunden pro Werktag [ohne Samstag]) (vgl. vorstehend Ingress lit. F) zu beschränken. Diese Regelung stellt gegenüber der Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 infolge der zeitlichen Limitierung/Woche eine weitere Einschränkung um 5 Stunden dar.

Diese Beschränkung ist sachlich und zeitlich wie auch in personeller Hinsicht als verhältnismässig zu erachten. In personeller Hinsicht fällt ins Gewicht, dass allfällige lärmgeplagte Anstösser in der fraglichen Zeit berufshalber ausser Haus sein dürften oder aber dass es zumutbar ist, ausserhäusliche Aktivitäten auf die betreffenden Stunden zu verlegen, bis über die Bewilligungsfähigkeit des Betriebes abschliessend entschieden sein wird.

3.6.2

Der Regierungsrat hat auch den Gesamtentscheid des ARE vom 9. De-zember 2021 und somit die dortigen Anordnungen/Auflagen aufgehoben. Im Rahmen der vorliegend festgesetzten Nutzung von Motorkettensägen sind indessen die Auflagen des ARE zu beachten, wonach das Tor der Halle während der Arbeiten, mit Ausnahme von Anlieferungen, geschlossen zu halten, und während der Arbeiten mit Motorkettensägen immer geschlossen zu halten ist.

3.7

Der Beschwerdeantrag Ziff. 3 i.V.m. Beschwerdeantrag Ziff. 4 betreffend Nutzungsbeschränkung bei der Verwendung von Motorkettensägen mit Verbrennungsmotor (bzw. anderen lauten Maschinen) sind mithin im vorstehenden Sinne (Erw. 3.6) teilweise gutzuheissen.

Dispositiv

4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2022 164 [+163]) entschieden.

5.1 § 23 Abs. 2 VRP sieht gegen die Anordnung sofortiger vorsorglicher Massnahmen in dringlichen Fällen die Einsprache vor. Diese Einsprachemöglichkeit ist allerdings auf den Fall zugeschnitten, dass den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht (rechtzeitig) gewährt werden kann. Vorliegend konnten sich die Vorinstanzen wie auch die Bauherrschaft zum Antrag auf eine Nutzungsbeschränkung vor dem Verwaltungsgericht äussern.

5.2 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 die Beschwerde zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Im zitierten Bundesgerichtsurteil 1C_603/2021 vom 24. August 2022 (Erw. 1.3) hat das Bundesgericht erwogen, bei Rügen betreffend übermässige Lärm- und Staubimmissionen sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen. Es ist also davon auszugehen, dass gegen den vorliegenden Zwischenbescheid eine selbständige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gegeben ist.

5.3 Soweit die Beschwerdeführer auch den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Anordnung einer allfälligen Nutzungsbeschränkung beantragen (Beschwerdeantrag Ziff. 3), ist auf Art. 103 Abs. 1 BGG hinzuweisen, wonach die Beschwerde ans Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat, sondern (Art. 103 Abs. 3 BGG) von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei angeordnet wird. Einer Beschwerde (ans Bundesgericht) die aufschiebende Wirkung zu entziehen, macht also keinen Sinn, da diese Anordnung angesichts der bundesrechtlichen Regelung nicht rechtswirksam werden kann.

6. Die Parteien erhalten mit diesem Entscheid folgende Eingaben/Vernehm-lassungen (ohne die jeweils eigene):

- Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 2. November 2022 im Verfahren III 2022 163

- Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 2. November 2022 im Verfahren III 2022 164

- für die Verfahren III 2022 163 und 164 gemeinsame Vernehmlassung des ARE vom 10. November 2022

- Vernehmlassung der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin Ziff. 4) vom 17. November 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Verfahren III 2022 164.

Verfahrensleitende Anordnungen hierzu (Fristansetzung zur Erstattung von Repliken) erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt (nach Eingang sämtlicher Vernehmlassungen/Ablauf sämtlicher Vernehmlassungsfristen in den beiden Verfahren).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 3 i.V.m. Beschwerdeantrag Ziff. 4 werden die Arbeiten mit Motorkettensägen auf Werktage (ohne Samstag) zwischen 08.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie 14.00 Uhr und 16.00 Uhr und insgesamt maximal 20 Stunden pro Woche (d.h. durchschnittlich vier Stunden pro Werktag) beschränkt.

Das Tor der Halle ist während der Arbeiten, mit Ausnahme von Anlieferungen, geschlossen zu halten. Während der Arbeiten mit Motorkettensägen ist das Tor immer geschlossen zu halten.

2. Für den Fall, dass die Bauherrschaft der Aufforderung gemäss Ziffer 1 nicht nachkommt,

- wird sie nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet;

- wird ihr ab Erhalt der Verfügung für jeden Tag der Nichterfüllung bzw. der Zuwiderhandlung eine Ordnungsbusse bis Fr. 500.-- angedroht (Festsetzung durch den Gemeinderat Unteriberg).

Der Gemeinderat Unteriberg wird mit der Kontrolle und dem Vollzug beauf-tragt.

3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2022 164 [+ 163]) entschieden.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R)

- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)

- die Beigeladene (R)

- den Gemeinderat Unteriberg (R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das Amt für Raumentwicklung ARE (EB)

(jeweils unter Beilage der vorerwähnten [Erw. 6] Beilagen)

- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).

Schwyz, 25. November 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. November 2022

1

1C_23/2020

1C_603/2021

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 23 VRP

Art. 27n mit Anlage und Beilagenart. 27n avec annexe et addendaart. 27n 4

Art. 27n mit Anlage und Beilagenart. 27n avec annexe et addendaart. 27n 4

EGV-SZ 2001 B 8.4

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

EGV-SZ 2008 B 8.1

BGE 130 II 149ATF 130 II 149DTF 130 II 149

BGE 127 II 132ATF 127 II 132DTF 127 II 132

2A.483/2006

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

1C_603/2021

1C_603/2021

1C_23/2020

§ 23 VRP

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

1C_603/2021

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF