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Entscheid

III 2022 173

Kammergericht

22. Februar 2023Deutsch20 min

A. Mit Beschluss vom 29. September 2014 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ für A.________ (________) eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet.

Source sz.ch

III 2022 173

Entscheid vom 22. Februar 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic. iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Wechsel der Mandats-trägerin)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Beschluss vom 29. September 2014 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ für A.________ (________) eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet.

B. Mit Beschluss der Autorità regionale di protezione D.________ vom 7. April 2017 wurde die bestehende Massnahme übernommen und angepasst. Unter anderem wurde A.________ die Handlungsfähigkeit in Bezug auf das hängige Eheschutz- und Scheidungsverfahren entzogen.

C. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 übernahm die KESB B.________ die von der Autorità regionale di protezione D.________ geführte Massnahme per 1. April 2020 und setzte Berufsbeiständin E.________ als Beiständin ein.

D. Mit Schreiben vom 1. April 2021 gewährte die KESB B.________ A.________ das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Mandatsträgerwechsel der bisherigen Berufsbeiständin E.________ auf die Berufsbeiständin F.________ (Vi-act. 7.1). Mit Mailschreiben vom 28. April 2021 kritisierte A.________ die Tätigkeit der KESB (Vi‑act. 7.3).

E. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 erteilte die KESB B.________ die Zustimmung zur Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Vi-act. 5.22). Die Ehe von A.________ und G.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C.________ vom 16. Februar 2022 geschieden (Vi-act. 6.7).

F. Am 31. Mai 2022 reichte Beiständin F.________ stellvertretend für Beiständin E.________ den Bericht mit Rechnung für die Periode vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2022 zur Prüfung ein und beantragte die Anpassung der bestehenden Massnahmen (Vi-act. 6.12).

G. Mit Mailschreiben vom 11. Juli 2022 brachte A.________ sinngemäss zum Ausdruck, dass sie mit dem Mandatsträgerwechsel zu Beiständin F.________ nicht einverstanden sei (Vi-act. 7.7).

H. Mit Schreiben vom 5. August 2022 gewährte die KESB B.________ A.________ erneut das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Mandatsträgerwechsel sowie zur vorgesehenen Anpassung der Massnahme (Vi‑act. 7.8). In der Folge richtete A.________ vom 8. August 2022 bis 15. September 2022 zahlreiche Mailschreiben an die KESB B.________, aus denen unter anderem hervorging, dass sie mit dem Mandatsträgerwechsel nicht einverstanden war.

I. Mit Beschluss Nr. IA/008/47/2022 vom 26. Oktober 2022 hat die KESB B.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 7.21):

Die Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für A.________ wird angepasst und per 01. November 2022 an Berufsbeiständin F.________, zur Weiterführung übertragen.

Die Aufgaben der Beiständin lauten neu wie folgt:

stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen, soweit notwendig, zu vertreten;

ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten;

sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

per 31. März 2024 den ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 01. April 2022 bis 31. März 2024 zu erstellen und bis spätestens am 31. Mai 2024 der KESB B.________ einzureichen.

Die Handlungsfähigkeit bleibt nach Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf die vorgenannten Aufträge c. und d. sowie in Bezug auf Kreditverträge, Kauf- und Verkaufsverträge, Einkäufe auf Rechnung, Telefonverträge und Mietverträge (Abschluss und Kündigung) entzogen.

Der Beiständin wird gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB weiterhin die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A.________ zu öffnen, ausser solche, die offensichtlich persönlichen Charakter hat.

Der Zugriff auf die auf A.________ lautenden Bank- und Postkonti bleibt ihr gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB weiterhin entzogen.

A.________ ist das Recht über das Grundstück in H.________ zu verfügen, weiterhin entzogen.

Das Verfügungsverbot über das Grundstück bleibt gemäss Art. 395 Abs. 4 ZGB im Grundbuch angemerkt.

Die bisherige Mandatsträgerin E.________ wird gemäss Art. 425 Abs. 1 ZGB von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung entbunden.

8.-10. (Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Eröffnung)

Gleichentags hat die KESB mit Beschluss Nr. IA/009/47/2022 den von Beiständin F.________ stellvertretend für Beiständin E.________ eingereichten Bericht vom 31. Mai 2022 sowie die Rechnung für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2022 im Sinne von Art. 415 ZGB genehmigt (Vi-act. 6.23).

J. A.________ äusserte sich in mehreren Mailschreiben vom 16. und 17. November 2022 an die KESB B.________ sinngemäss dahingehend, dass sie mit der Einsetzung von F.________ als Beiständin nicht einverstanden sei. Die KESB B.________ leitete die Mailschreiben am 23. November 2022 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Schwyz weiter, welches ein Beschwerdeverfahren eröffnete und die Beschwerdeführerin zur Verbesserung und Ergänzung der Beschwerde hinsichtlich Antrag, Begründung und Unterschrift aufforderte. Am 7. Dezember 2022 ging beim Verwaltungsgericht eine mit "Einsprache" bezeichnete und mit einer Unterschrift versehene Rechtsschrift der Beschwerdeführerin ein, in welcher Gründe für die Ablehnung von F.________ als Mandatsträgerin vorgebracht wurden.

K. Die KESB B.________ verzichtete mit Eingabe vom 4. Januar 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Auszug der fallrelevanten Akten.

L. Mit Mailschreiben vom 11. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Beilagen zu den Akten und stellte sinngemäss den Antrag, es sei ein Betrag von monatlich Fr. 2'537.--, entsprechend der Summe der monatlichen Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie der Hilflosenentschädigung der IV, auf ihr "Lebensgeld-Konto" auszubezahlen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels, (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und e Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegen­stand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 77 vom 1.5.2020 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

2. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergibt sich aus Art. 450 ZGB i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100). Mithin hat die Vorinstanz das bei ihr eingereichte Rechtsmittel zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (siehe auch Art. 444 Abs. 2 ZGB).

Erwägungen

3.1

Der angefochtene Beschluss vom 26. Oktober 2022 regelt verschiedene Fragestellungen. Mit der Dispositiv-Ziffer 1 wurde die Beistandschaft nach Art. 349 i.V.m. Art. 395 ZGB angepasst und per 1. November 2022 an die Beiständin F.________ zur Weiterführung übertragen. Mit der Dispositiv-Ziffer 2 werden die Aufgaben der Beiständin neu umschrieben. Mit den Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 werden Massnahmen aufgeführt, die unverändert weitergelten (betreffend Handlungsfähigkeit, Postverkehr, Zugriff auf Bank- und Postkonti, Grundstück in H.________). Mit Dispositiv-Ziffer 7 wird die bisherige Beiständin von ihren Pflichten betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung entbunden.

3.2

Die Beschwerdeführerin hat vor Gericht weder gegen die Dispositiv-Ziffern 2 bis 7 des Beschlusses opponiert noch gegen die Anpassung der Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 1. Sie wendet sich einzig insoweit gegen Dispositiv-Ziffer 1, als sie den Mandatsträgerwechsel der Beiständin E.________ auf die Beiständin F.________ beanstandet. In diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

4.

Die Parteien sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig auf eine Beistandsperson angewiesen ist. Auch der Aufgabenkatalog ist unbestritten. Streitig ist, wer als Mandatsträger einzusetzen ist, nachdem die bisherige Berufsbeiständin seit längerem nicht mehr bei der zuständigen Amtsbeistandschaft arbeitet. Die KESB hat Berufsbeiständin F.________ als Mandatsträgerin eingesetzt, welche die bisherige Berufsbeiständin vertreten hat. Die Beschwerdeführerin lehnt F.________ als Beiständin ab.

4.1

Nach Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Die Behörde berücksichtigt, soweit tunlich, dabei auch die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB).

4.2

Der Begriff der Vertrauensperson im Sinn von Art. 401 Abs. 1 ZGB bezeichnet diejenige Person, die vom Hilfsbedürftigen als Beistand vorgeschlagen wird, die also dessen Vertrauen geniesst. Es kann sich um einen Angehörigen oder eine Person aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis handeln, es kann aber auch ein bestimmter Berufsbeistand als Vertrauensperson bezeichnet werden. Es muss sich aber immer um eine natürliche Person handeln, zu der die betroffene Person irgendwie einen Bezug hat (BSK ZGB I–Reusser, Art. 401 N 11).

4.3

Das Ablehnungsrecht gilt nicht absolut. Der Ablehnung ist zwar grundsätzlich zu entsprechen, aber nur soweit dies tunlich ist, d.h. in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände geboten ist. Handelt es sich z.B. um einen schwierigen Fall, für den nur ein Berufsbeistand in Frage kommt, muss dem Wunsch nach einem Verwandten als Beistand nicht entsprochen werden. Die KESB hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob sie der Ablehnung, die auf einigermassen einleuchtenden Gründen beruhen muss, entspricht oder nicht (Reusser, a.a.O., Art. 401 N 22).

4.4

Die Beschwerdeführerin hat keine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin bezeichnet. Sie hat zwar in ihrem Schreiben vom 8. August 2022 gegenüber der KESB den Kontakt I.________, gewünscht und um einen Termin mit ihr als Vorgesetzte von F.________ ersucht (Vi-act. 7.9). Ferner wünschte sie in der Eingabe an das Gericht vom 6. Dezember 2022 den Einbezug von I.________ oder von J.________. Zur Begründung führt sie aus, man solle zusammen mit der K.________ "die Situation zur fachlichen Korrektheit führen bis Ende Januar 2023". Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin I.________ als Vertrauensperson bezeichnet hätte. Aus den Umständen ist vielmehr zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin I.________ in ihrer Funktion als Vorgesetzte der neu eingesetzten Beiständin kontaktieren wollte, ohne dass darüber hinaus ein besonderer Bezug zu I.________ zum Ausdruck kommt. Der Vorschlag einer Mandatsführung lediglich bis Ende Januar 2023 allein in finanzieller Hinsicht spricht ebenfalls dagegen, dass die Beschwerdeführerin I.________ als Beiständin gewünscht hätte. Ferner hat die KESB im angefochtenen Beschluss überzeugend darauf hingewiesen, dass I.________ nie als offizielle Beiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt war. Eine besondere Beziehung zwischen I.________ und der Beschwerdeführerin ist auch nicht aktenkundig. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Vertrauensperson bezeichnet hat, bleibt zu prüfen, ob der Ablehnung der neuen Berufsbeiständin zu entsprechen ist.

4.5

Die KESB hat Berufsbeiständin F.________ bereits mit Schreiben vom 1. April 2021 als neue Mandatsträgerin vorgeschlagen (Vi-act. 7.1). Nachdem die bisherige Berufsbeiständin nicht mehr für die Amtsbeistandschaft L.________ arbeitete, hat F.________ mindestens ab Ende Februar 2021 die Interessen der Beschwerdeführerin in Vertretung der bisherigen Berufsbeiständin wahrgenommen. Namentlich hat F.________ im Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin mitgewirkt, indem sie Ansprechperson des Rechtsvertreters war und der KESB für Abklärungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zur Verfügung stand (vgl. Vi-act. 5.22). Ferner erstellte F.________ am 31. Mai 2022 den Bericht und die Rechnung für die Berichtsperiode vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 (Vi-act. 7.4). Im Zeitpunkt der Ernennung zur neuen Beiständin im Beschluss vom 26. Oktober 2022 hatte F.________ somit – wenn auch als stellvertretende Beiständin – mehr als eineinhalb Jahre lang die Interessen der Beschwerdeführerin vertreten. Sie kennt deshalb sowohl die persönlichen als auch die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bereits.

4.6

Die Beschwerdeführerin begründet die Ablehnung der neu eingesetzten Beiständin unter anderem damit, dass das Vertrauensverhältnis fehle, sowie dass sie einen zu geringen monatlichen Betrag zur freien Verfügung erhalte.

4.6.1

Hinsichtlich des vorgebrachten fehlenden Vertrauensverhältnisses verhält es sich so, dass bereits der vormalige Beistand der Erwachsenenschutzbehörde in D.________ in seinem Schluss- und Finanzbericht vom 24. April 2020 festhielt, die Beschwerdeführerin arbeite in keinster Weise mit ihm zusammen. Sie handle weiter, als ob keine Beistandschaft bestünde (Vi-act. 6.3, S. 2 oben). Aus dem genannten Bericht geht unter anderem weiter hervor, dass

- die Beschwerdeführerin täglich E-Mails an ihren Beistand versandte,

- die Reinigungsfirma, welche für Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten in der Wohnung in H.________ beauftragt war, den Vertrag kündigte, da sie die Anfragen und Aufforderungen der Beschwerdeführerin nicht mehr bewältigen konnte,

- die Beschwerdeführerin während der Berichtsperiode unverständliche Schreiben an diverse Privatversicherungen, die Kantonspolizei Zürich, das Bundesgericht, an verschiedene Anwaltskanzleien, Banken und weitere Empfänger sandte (wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch zahlreiche Mailschreiben ohne erkennbaren Bezug zum Streitgegenstand an das Verwaltungsgericht Schwyz einreichte),

- die Beschwerdeführerin ihren Beistand regelmässig ersuchte, ihr einen höheren Betrag als Fr. 1'500.-- zur freien Verfügung zu überweisen,

- die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb diverse Anzahlungen auf Rechnungen der Elektrizitätswerke, M.________, Produkte für die fiktive N.________ und anderes leistete,

- die Beistandschaft vor allem deshalb einen erheblichen Zeitaufwand erforderte, weil die Korrespondenz sowie die Initiativen der Beschwerdeführerin sehr umfangreich waren.

4.6.2

Auch die Beiständin F.________ führte in ihrem Bericht vom 31. Mai 2022 aus, es habe keine Beziehung zur Beschwerdeführerin aufgebaut werden können. Diese sei mit der beistandschaftlichen Massnahme nicht einverstanden und daher sei eine Zusammenarbeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe den Kontakt zu ihr verweigert, weshalb ihr keine Einsicht in den Bericht habe gewährt werden können (Vi-act. 7.4). Weiter lässt sich dem Bericht unter anderem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

- Bestellungen auf Rechnung der [fiktiven] N.________ tätige,

- teilweise Rechnungen an diverse Behörden und Institutionen schicke und sich als Ärztin ausgebe,

- die Realität anders wahrnehme und dass dies oftmals wahnhaft wirke, wobei die Berichterstatterin relativierend von einer Diagnose Abstand nahm,

- zusammenhanglose Mails an Gerichte, Behörden und Institutionen versende und unbegründete Forderungen oder Schadenersatzansprüche stelle,

- mit ihrem Verhalten immer wieder in Konflikt mit der Umwelt gerate,

- unnütze Verträge abschliesse, die durch die Beiständin im Nachhinein wieder aufgelöst werden müssten,

- davon überzeugt sei, dass sie Witwe sei und ihr Ex-Ehemann verschollen sei.

4.6.3

Bei dieser Sachlage ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der neu eingesetzten Beiständin noch nicht besteht. Daraus lässt sich indes noch nicht auf einen Ablehnungsgrund schliessen. Hervorzuheben ist, dass bereits zum vormaligen Beistand im O.________ kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden konnte. Sowohl die Beistandschaft im O.________ als auch die aktuelle Beistandschaft sind offenkundig durch einen sehr hohen Umfang an Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Umgebung, durch wiederkehrende Forderungen nach einem höheren Betrag zur freien Verfügung sowie durch Widerstand gegenüber den Mandatsträgern geprägt. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht C.________ ihre Mitwirkung verweigerte und Belege deshalb nicht erhältlich gemacht werden konnten. Grund dafür war unter anderem, dass die Beschwerdeführerin der Überzeugung war, ihr Ehemann sei verschollen und sie sei deshalb Witwe (Vi-act. 5.22, S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber ihren Beiständen als auch gegenüber ihrem Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren eine deutliche Abwehrhaltung zeigte, ist davon auszugehen, dass die konfliktbehafteten Beziehungen nicht in der individuellen Persönlichkeit der jeweiligen Mandatsträger begründet sind. Das fehlende Vertrauensverhältnis kann deshalb nicht als hinreichender Grund für die Ablehnung der Beiständin F.________ angesehen werden.

4.6.4

Ebenso wenig spricht der Umstand, dass F.________ den monatlich überwiesenen Betrag zur freien Verfügung entgegen den Wünschen der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'500.-- beschränkte, für die Ablehnung der neu eingesetzten Beiständin. Zum einen hatte bereits der vormalige Beistand im O.________ den monatlichen Betrag zur freien Verfügung auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Betrag trotz wiederholter Aufforderung der Beschwerdeführerin nicht erhöht. Eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse ist seither nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Beistandsperson nach pflichtgemässem Ermessen über die Höhe der freien Beträge zu befinden hat. Jedenfalls bilden die aktenkundigen unterschiedlichen Auffassungen über die Höhe des Betrags zur freien Verfügung vorliegend noch keinen hinreichenden Grund für die Ablehnung der neu eingesetzten Beiständin, zumal ein Missbrauch des pflichtgemässen Ermessens der Beiständin nicht ersichtlich ist.

4.6.5

Soweit im Übrigen die Beschwerdeführerin im Mailschreiben vom 11. Januar 2023 im laufenden Beschwerdeverfahren sinngemäss beantragt, ihr sei von der Beiständin ein höherer Betrag von monatlich Fr. 2'357.-- auf ihr selbstverwaltetes Konto zu überweisen, ist festzuhalten, dass die monatliche Überweisung von Beträgen an die Verbeiständete zur freien Verfügung nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der KESB bildet, weshalb auf diesen Antrag hier nicht einzutreten ist.

4.7

Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner sinngemäss, dass F.________ gegen ihren Willen die Wohnung im O.________ habe weggeben wollen und einen Betrag von fast Fr. 200'000.-- falsch ausbezahlt habe. Aus den schwer verständlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auf die güterrechtliche Auseinandersetzung anlässlich des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht C.________ Bezug nimmt und mit dem Verfahrensausgang nicht zufrieden ist. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C.________ erging gestützt auf eine Scheidungsvereinbarung zwischen den Parteien. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, das Scheidungsurteil einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass F.________ entgegen dem Scheidungsurteil Vermögensdispositionen vorgenommen haben sollte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.8.1

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Beiständin F.________ sei persönlich und fachlich nicht geeignet, da sie

- zu langsam arbeite, indem sie beispielsweise die Heizung seit dem Frühjahr 2022 nicht habe reparieren lassen,

- die Gesetze betreffend Sozialhilfe und Sozialversicherung nicht kenne und beispielsweise keine Witwenrente beantragt habe,

- ihre Vermögenssituation per 31. März 2022 falsch dargestellt habe,

- kein Fahrzeug habe und ihre Mobilität schlecht sei,

- Konti vor ihr verheimliche.

4.8.2

Die nicht weiter substantiierten Beanstandungen genügen offenkundig nicht, um die fachliche und persönliche Eignung der Beiständin F.________ in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bringt beispielsweise nicht vor, dass sie wegen Unzulänglichkeiten der Beiständin F.________ in ihrer Wohnung zu kalt habe. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführerin durch eine behauptete Gesetzesunkenntnis der Beiständin F.________ ein Nachteil erwachsen sein sollte. Offenkundig besteht (nebst weiteren Hinderungsgründen) schon deshalb kein Anspruch auf eine Witwenrente, weil ihr Ex-Ehemann nicht verstorben ist.

4.8.3

Soweit die Beschwerdeführerin den Rechnungsbericht vom 31. Mai 2022 beanstandet und unter Hinweis auf die Steuererklärung 2012 Ausführungen zu Vermögenswerten ihres Ex-Ehemannes macht, übersieht sie, dass das Bezirksgericht C.________ im Scheidungsurteil vom 16. Februar 2022 auch über die finanziellen Verhältnisse der Eheleute Anordnungen getroffen hat. Es wird nicht im Ansatz plausibel dargelegt, in welchen Punkten die Rechnung vom 31. Mai 2022 falsch sein soll. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Steuererklärung 2012 für den aktuellen Rechnungsbericht vom 31. Mai 2022 sowie für die behaupteten Verfehlungen der neu eingesetzten Beiständin von Relevanz sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 7. Dezember 2022 darüber hinaus eine Überprüfung ihrer Vermögenssituation durch die K.________ verlangt, ist festzuhalten, dass die Überprüfung der Vermögenssituation nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 26. Oktober 2022 bildet und insofern auf dieses Vorbringen hier nicht einzutreten ist.

4.8.4

Hinsichtlich der behaupteten schlechten Mobilität sowie der behaupteten Verheimlichung von Konti ist nicht nachvollziehbar, welche Pflichtverletzungen F.________ konkret vorgeworfen werden bzw. aus welchen Gründen F.________ in Nachachtung ihrer Berufspflichten anders hätte handeln müssen.

5.

Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin keine zureichenden Gründe vor, welche für die Ablehnung der neu eingesetzten Beiständin F.________ sprechen. Die Übertragung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin auf die Beiständin F.________ zur Weiterführung ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, d.h. ihr werden die Gerichtskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 600.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- bezahlt, so dass sie noch Fr. 200.-- zu bezahlen hat.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beistandsperson)

- und das Departement des Innern (z.K.)

Schwyz, 22. Februar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. Februar 2023

1

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

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Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC

Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC

§ 27 VRP

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 444 ZGBart. 444 CCart. 444 CC

Art. 349 ZGBart. 349 CCart. 349 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC

Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 CC

Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 CC

Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 CC

Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 CC

Art. 401n mit Anhangart. 401n avec annexeart. 401n 1

Art. 401n mit Briefwechselart. 401n avec échange de lettresart. 401n 1

Art. 401n 2art. 401n 2art. 401n 2

Art. 401n 2art. 401n 2art. 401n 2

Art. 401n 2art. 401n 2art. 401n 2

Art. 401n 22art. 401n 22art. 401n 22

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF