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Entscheid

III 2022 174

Kammergericht

22. Februar 2023Deutsch36 min

A. A.________ (Jg. 1979, Staatsbürger von Italien) heiratete am 27. November 1999 in C.________ die Italienerin D.________ und er reiste am 8. März 2000 in die Schweiz ein. Diese Ehe, welcher ein gemeinsames Kind entsprungen war (E.________, Jg. 2001), wurde mit Urteil des Kantonsgerichts F.________ vom 13. September 2006 geschieden (nicht 30.11.2006, vgl. angefochtener RRB Sachverhalt lit. A) (AFM-act. 15 [Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]). Am 24. März 2006 stellte A.________ das Gesuch um Umwandlung seiner Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) in eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), woraufhin ihm die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (heute EU/EFTA) mit Gültigkeit ab 5. Mai 2006 ausgestellt worden war (AFM-act. 13 f.; aktuelle Kontrollfrist bis 5.5.2026 [AFM-act. 102]). Am 8. August 2018 heiratete A.________ in Freienbach die Italienerin G.________; der Beziehung mit G.________ war bereits zuvor die gemeinsame Tochter H.________ entsprungen (Jg. 2012) (AFM-act. 33 ff.).

Source sz.ch

III 2022 174

Entscheid vom 22. Februar 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Androhung des Widerrufs der Niederlassungs-bewilligung EU/EFTA und Wegweisung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1979, Staatsbürger von Italien) heiratete am 27. November 1999 in C.________ die Italienerin D.________ und er reiste am 8. März 2000 in die Schweiz ein. Diese Ehe, welcher ein gemeinsames Kind entsprungen war (E.________, Jg. 2001), wurde mit Urteil des Kantonsgerichts F.________ vom 13. September 2006 geschieden (nicht 30.11.2006, vgl. angefochtener RRB Sachverhalt lit. A) (AFM-act. 15 [Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]). Am 24. März 2006 stellte A.________ das Gesuch um Umwandlung seiner Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) in eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), woraufhin ihm die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (heute EU/EFTA) mit Gültigkeit ab 5. Mai 2006 ausgestellt worden war (AFM-act. 13 f.; aktuelle Kontrollfrist bis 5.5.2026 [AFM-act. 102]). Am 8. August 2018 heiratete A.________ in Freienbach die Italienerin G.________; der Beziehung mit G.________ war bereits zuvor die gemeinsame Tochter H.________ entsprungen (Jg. 2012) (AFM-act. 33 ff.).

B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen vom 6. Dezember 2018 wurde A.________ wegen der Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft (AFM-act. 43).

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Bezirks March vom 25. November 2019 wurde er ebenfalls wegen der Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft (AFM-act. 89).

Mit Urteil vom 28. Mai 2020 sprach das Strafgericht Schwyz A.________ der schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde; von einer obligatorischen Landesverweisung sah das Strafgericht Schwyz ab (vgl. AFM-act. 132 f., Disp.-Ziff. 1-4 insbesondere). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beschwerdeführers - die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung - hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 18. Mai 2021 betreffend einen Beschlagnahmegegenstand gut; im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt (AFM-act. 106, 130 f.).

C. Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 28. April 2022 (AFM-act. 136) verfügte das AFM am 28. Juli 2022 (AFM-act. 152):

A.________ wird im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt und es werden ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Ausweis C) und die Wegweisung aus der Schweiz unmissverständlich angedroht.

Von A.________ wird erwartet, dass er sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung hält.

3.-5. (Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

D. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 23. August 2022 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2022 sei ersatzlos aufzuheben (Vi-act. I-01).

E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 828/2022 vom 2. November 2022 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz wie folgt über die Beschwerde vom 23. August 2022 entschieden:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…).

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

(4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

F. Gegen diesen RRB Nr. 828/2022 vom 2. November 2022 (Versand: 8.11.2022) lässt A.________ am 28. November 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:

Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und von der Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Ausweis C) und der Wegweisung aus der Schweiz gegenüber dem Beschwerdeführer sei abzusehen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (für alle Instanzen).

G. Am 1. Dezember 2022 teilt das AFM seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägungen

1.1

Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss habe in Verletzung von Bundesrecht und entgegen den Weisungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) die vom AFM gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Ausweis C; nachfolgend: Niederlassungsbewilligung) und der Wegweisung aus der Schweiz bestätigt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3).

Sinngemäss bringt er vor, bis dato habe die Ausländerbehörde nie eine Massnahme gegen ihn ergreifen müssen - er könne sich auf das FZA berufen, habe weder Schulden noch jemals Fürsorgegelder bezogen und sich auch sonst während seines 22-jährigen Aufenthalts nichts Nachteiliges zu Schulden kommen lassen (S. 3 Ziff. 6-9). Die im angefochtenen Beschluss erwähnten zwei Straf-befehle seien lediglich wegen Übertretungen ergangen und seien ausschliesslich mit Busse geahndet worden; fälschlicherweise seien diese Übertretungen im angefochtenen Beschlusses als Vergehen bezeichnet worden; ferner seien diese zwei SVG-Übertretungen weder geeignet noch ausreichend, um eine ausländerrechtliche Massnahme anzuordnen (S. 4 Ziff. 10).

Die einzige erhebliche Rechtsgutverletzung stelle die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Körperverletzung dar. Das Strafgericht Schwyz habe in seinem Urteil explizit von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen. Es sei erkannt worden, dass beim Beschwerdeführer eine Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht überwiegen würden. Das Strafgericht habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diese vom Strafrichter gefällte Entscheidung sei für die Ausländerbehörde verbindlich (S. 4 Ziff. 11).

Es liege die Konstellation von Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 vor, sodass weder das AFM noch die Vorinstanz berechtigt gewesen seien, wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Körperverletzung gegen diesen einen Widerruf seiner Bewilligung zu verfügen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen

oder solches, wie durch den vorinstanzlichen Beschluss geschehen, nur schon anzudrohen. Die vorinstanzliche Begründung des Beschlusses unter Hinweis auf Art. 96 Abs. 2 AIG sei rechtsfehlerhaft. Diese Bestimmung setze voraus, dass die eigentliche Massnahme begründet wäre, jedoch aus Verhältnismässigkeitsgründen auf diese verzichtet werde. Vorliegend sei diese Massnahme, d.h. der Bewilligungswiderruf, gerade eben rechtlich nicht zulässig und damit auch nicht begründet (S. 4 f. Ziff. 12-14).

Das Prinzip der Verhältnismässigkeit finde seine direkte Anwendung in der Prüfung, ob eine Massnahme angemessen sei oder nicht; insofern dürfe eine Vermischung dieser Begriffe nicht beanstandet werden. Aus Art. 96 Abs. 2 AIG folge, dass die Massnahme nur angedroht werden könne, wenn diese auch begründet wäre. Falls bereits das Verfügen einer Massnahme rechtlich unzulässig sei, könne eine solche unzulässige Massnahme a priori auch nicht begründet sein. Mit der sinnwidrigen Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG stelle sich der Regierungsrat gegen die Weisungen des SEM (S. 5 Ziff. 15, S. 7 Ziff. 23).

Der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 (bzw. BGE 148 II 1) gehe mehrfach fehl. Der erwähnte Entscheid sei nicht einschlägig. Zudem habe ihn die Vorinstanz nicht richtig ausgelegt. Der Beschwerdeführer weise kein Integrationsdefizit auf und habe sich nur zwei SVG-Übertretungen zu Schulden kommen lassen. Vorliegend sei auch nicht wie im erwähnten Bundesgerichtsurteil eine Rückstufung der Bewilligung verfügt worden, alsdann lägen weder eine altrechtliche Niederlassungsbewilligung noch ein Integrationsdefizit vor. Die Vorinstanz handle willkürlich, da sie einen Sachverhalt, der nicht ansatzweise mit dem vom Bundesgericht Beurteilten vergleichbar sei, vermeintlich gleich beurteilt sehen wolle (S. 5 ff. Ziff. 16-21).

1.2

Der Regierungsrat seinerseits geht im angefochtenen Beschluss davon aus, dass ein strafrechtliches Urteil, in welchem auf die Landesverweisung verzichtet worden ist, die Migrationsbehörde nicht hindert, eine migrationsrechtliche Verwarnung auszusprechen (Erw. 3.3.7).

Die allgemeinen Erwägungen im Urteil BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 bzw. BGE 148 II 1, namentlich zur Tragweite von Art. 63 AIG und dem Dualismusverbot, seien sinngemäss für die vorliegende Rechtsfrage zu beachten (Erw. 3.2). Das Bundesgericht habe klargestellt, dass der Rückstufung eine eigenständige, vom Bewilligungswiderruf mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zukomme. Eine Rückstufung könne nicht als mildere Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt seien. Dementsprechend könne auch die Androhung des Widerrufs nicht als mildere Massnahme zur Rückstufung fungieren, weshalb das "a majore ad minus"-Argument des AFM für sich alleine zu kurz greife (Erw. 3.2.1). In Bezug auf die Rückstufung führe das Bundesgericht aus, diese ziehe unmittelbar keine Wegweisung nach sich, weshalb kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG entstehe. Sodann bedürfe es, entgegen den Ausführungen des SEM in seinen Weisungen, neben der Straffälligkeit nicht zwingend anderer Integrationsdefizite (Erw. 3.2.3).

Der Gesetzgeber habe die konkrete Regelung der Frage, ob eine migrationsrechtliche Verwarnung dann möglich sei, wenn eine Strafbehörde auf eine mögliche Landesverweisung verzichtet habe, offen gelassen (Erw. 3.3.2).

Zweck der Verwarnung sei primär, den Ausländer hinzuweisen, dass sein Aufenthaltsrecht gefährdet sei, sollte sich sein bisheriges Verhalten in der Zukunft wiederholen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei der vorgeworfenen Handlung um ein erstmaliges strafrechtliches Ereignis handle und nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei, wie dies vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall sei (Erw. 3.3.3). Die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung habe sodann keine unmittelbare Auswirkung auf den Aufenthaltstitel. Der Verwarnung und der Androhung komme keine Vorwirkung für die zukünftige migrationsrechtliche Massnahme zu. Schliesslich könnten sowohl der Widerruf wie die Rückstufung eigenständig mittels Verwarnung angedroht werden. Insgesamt sei der Verwarnung analog dem Verständnis von Widerruf und Rückstufung eine unabhängige Bedeutung zuzurechnen (Erw. 3.3.4).

Zu beachten sei, dass Strafgerichte keine migrationsrechtliche Verwarnung aussprechen könnten, sondern nur eine Landesverweisung aussprechen oder auf eine solche verzichten. Der migrationsrechtliche Handlungsspielraum würde ohne koordinationsrechtliche Notwendigkeit beschnitten, wenn ein Strafurteil, in dem das Gericht von einer Landesverweisung abgesehen habe, einer migrationsrechtlichen Verwarnung entgegenstünde. Andernfalls könnten Personen mit untergeordneten Delikten mittels Verwarnung und Androhung des Widerrufs auf die Gefährdung ihres Aufenthaltstitels hingewiesen werden, nicht jedoch Ausländer, gegen die eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Eine solche Beschränkung könne nicht Sinn und Zweck der Verwarnung und des Dualismusverbots sein (Erw. 3.3.5).

Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip solle die Androhung einer Massnahme im Zeitpunkt ergehen, wenn die Anordnung der Massnahme selber noch nicht verhältnismässig sei, sich aber abzeichne, dass diese Voraussetzung erfüllt sein werde, wenn die betroffene Person ihr Verhalten nicht ändere. Der Auslegung des Beschwerdeführers, wonach der Wortlaut von Art. 96 Abs. 2 AIG voraussetze, dass die angedrohte Massnahme begründet sein müsse, was bedeute, dass diese im Zeitpunkt der Androhung rechtlich zulässig sein müsse, jedoch aus Verhältnismässigkeitsgründen auf diese verzichtet werde, könne nicht gefolgt werden (Erw. 3.3.6).

Auch wenn unbestritten sei, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine wesentlichen Integrationsdefizite ersichtlich seien und grundsätzlich nicht mit einer erneuten schweren Straffälligkeit zu rechnen sei, möge sein geringes privates Interesse - einer migrationsrechtlichen Massnahme, welche keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf seinen aktuellen Aufenthaltsstatus habe, zu entgehen - das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung nicht zu überwiegen (Erw. 4.1).

1.3

Vernehmlassend hält das Sicherheitsdepartement u.a. fest, der Regierungsrat habe aufgezeigt, dass die Verwarnung als eigenständige migrationsrechtliche Massnahme gegenüber dem Widerruf eines Aufenthaltstitels "sowie oder Rückstufung" zu verstehen sei (S. 1 Ziff. 2). Entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers sei die Verwarnung nicht erst dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für die anzudrohende Massnahme bereits vollständig erfüllt seien. Sei dies der Fall, sei die Massnahme selber auszusprechen, weshalb deren Androhung bereits zuvor zu erfolgen habe, andernfalls der Ausländer gar nicht erst die Gelegenheit habe, eine Verhaltensanpassung anzustreben. Es ergebe sich, dass ein strafrechtliches Urteil, in welchem auf die Landesverweisung verzichtet werde, die Migrationsbehörde nicht daran hindere, eine Verwarnung auszusprechen. Dies gelte neben der Androhung der Rückstufung auch für die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. In letzterer sei keine unzulässige Umgehung des Dualismusverbots zu erkennen, da die Androhung nicht zu einer Beendigung des Aufenthaltsrechts führe (S. 2 Ziff. 4 f.).

2.1.1

Nach Art. 63 Abs. 1 AIG kann die Niederlassungsbewilligung u.a. widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerisches Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde (lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) oder die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b).

2.1.2

Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. Urteil BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 Erw. 4.1 m.H. u.a. auf BGE 139 I 31 Erw. 2.1, 137 II 297 Erw. 2).

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet. Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Der Widerrufsgrund ist aber nicht nur erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nach der Rechtsprechung auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 Erw. 2.1).

2.2

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG).

2.3

Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Art. 63 Abs. 3 AIG; Art. 62 Abs. 2 AIG). Diese Bestimmung ist zusammen mit Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.

Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Von der Anordnung der (strafrechtlichen) Landesverweisung kann - abgesehen von Fällen mit Tatbegehung in entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand (Art. 66a Abs. 3 StGB) - nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999; vgl. BGE 146 IV 105).

Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung).

2.4.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 Erw. 2.2). Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Nieder-lassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteile BGer 2C_169/2017 vom 6.11.2017 Erw. 4.5; 2C_319/2008 vom 10.6.2008 Erw. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile BGer 2C_446/2014 vom 5.3.2015 Erw. 4.1; 2C_283/2011 vom 30.7.2011 Erw. 2.3). Dies gilt insbesondere für Angehörige der zweiten Ausländergeneration (vgl. Urteile BGer 2C_94/2016 vom 2.11.2016 Erw. 3.3 f.; 2C_453/2015 vom 10.12.2015 Erw. 5.3). Indessen kann auch in diesen Fällen - je nach Höhe des öffentlichen Interesses - auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 2C_832/2021 vom 13.12.2022 Erw. 8.4; 2C_787/2018 vom 11.3.2019 Erw. 3.4.1).

2.4.2

Sinn und Zweck der Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ist nicht, die Straffälligkeit ausländischer Personen zu verhindern, sondern die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV im Bereich des Ausländerrechts sicherzustellen (Urteil BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019 Erw. 3.4.2). Eine Verwarnung ermöglicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen. Sie greift in die Rechtsstellung der betroffenen Person ein; sie schwächt deren Anwesenheitsrecht, da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden mitberücksichtigt werden kann (Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. von Art. 62 und 63 AIG). Auch ist die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung abschliesst (Urteil BGer 2C_816/2020 vom 18.5.2021 Erw. 3.4.1 m.H.a. Urteil BGer 2C_114/2012 vom 26.3.2013 Erw. 1.1).

2.4.3

Es liegt im Entschliessungsermessen der Migrationsbehörde, ob sie die betreffende Verurteilung zum Anlass nimmt, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Dabei hat sie sämtliche Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Entschliesst sich die Behörde, die Bewilligung nicht zu widerrufen, sondern die ausländische Person aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst lediglich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG), kann bei erneuter Delinquenz grundsätzlich auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und gestützt darauf eine aufenthaltsbeendende Massnahme angeordnet werden. Nicht jedes noch so geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, genügt für den späteren Bewilligungswiderruf, doch ist der Widerrufsgrund im Lichte der früheren Verurteilung bereits erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn das betreffende Fehlverhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde (Urteil BGer 2C_71/2019 vom 14.2.2020 Erw. 3.1 m.H., u.a. Urteil BGer 2C_844/2013 vom 6.3.2014 Erw. 4.2). Selbstredend ist ineinem allfälligen späteren migrationsrechtlichen Verfahren ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung alternativ möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG), was namentlich der Fall ist wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. oben Erw. 2.1.2; Urteile BGer 2C_71/2019 vom 14.2.2020 Erw. 3 und 4; 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2, 3.1).

Dispositiv

2.5 Das Freizügigkeitsrecht kennt den Status der Niedergelassenen nicht; vielmehr handelt es sich bei der Niederlassungsbewilligung um eine grundsätzlich einzig auf nationalem Recht beruhende Bewilligung. Im Falle des Beschwerdeführers, einem italienischen Staatsangehörigen, richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung demnach nach der Niederlassungsvereinbarung und dem AIG (Urteil BGer 2C_938/2018 vom 24.6.2019 Erw. 4.1). Geht es indes um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, ist auch das Freizügigkeitsabkommen FZA zu beachten. Neben einem Widerrufsgrund nach AIG setzt der Widerruf einer EU-/EFTA-Niederlassungsbewilligung voraus, dass die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA beachtet werden. Danach dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres solche Massnahmen rechtfertigen. Die Straftaten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 145 IV 364 Erw. 3.5.2; Urteil BGer 2C_4/2022 vom 11.8.2022 Erw. 4.1).

3.1 Nachdem das Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 28. Mai 2020 (vgl. Ingress Bst. B) auf die obligatorische Landesverweisung verzichtet hatte (und dies im Berufungsverfahren nicht mehr strittig war) ist im vorliegenden Verfahren strittig, ob das AFM am 28. Juli 2022 zu Recht dem Beschwerdeführer den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz androhte und ob der Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss diese Verfügung zu Recht geschützt hat oder nicht.

3.2 Art. 63 Abs. 3 AIG dient der Koordination des straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens. Um zu vermeiden, dass die Migrations- und die Strafbehörden den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen, womit ein Widerspruch zwischen Administrativ- und Strafverfahren entstehen könnte, ist der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur aufgrund eines Delikts, für welches ein Strafgericht von der Landesverweisung (implizit oder explizit) abgesehen hat, unzulässig. Es soll damit der Dualismus vermieden werden, welcher die strafrechtliche Landesverweisung im alten Strafgesetzbuch noch geprägt hat (Urteil BGer 2C_667/2020 vom 19.10.2021 Erw. 4.3.2). Dieser frühere Dualismus zeichnete sich dadurch aus, dass die Migrationsbehörde immer noch eine altrechtliche Ausweisung oder einen Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung, verbunden mit einer Entfernungsmassnahme, verfügen konnte, auch wenn der Strafrichter von einer altrechtlichen Landesverweisung abgesehen hatte (vgl. Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 96 ff., S. 106, m.H. auf BGE 129 II 215 Erw. 3.2 [als Beispiel für den früheren Dualismus]; Spring, Das Verbot des Dualismus von ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf und strafrechtlicher Landesverweisung, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2021/2022, S. 45 ff., S. 48).

Dass es den Vorinstanzen vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und in Anbetracht des Verzichts des Strafgerichts Schwyz auf die obligatorische Landesverweisung in Erkennung eines Härtefalls verwehrt gewesen wäre und es insofern auch nicht im grundsätzlichen Entschliessungsermessen der Behörde (vgl. oben Erw. 2.4.3) lag, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG - sowie die Wegweisung aus der Schweiz - zu verfügen, ist - soweit ersichtlich - unbestritten (vgl. angefochtener RRB Erw. 3, 3.1; Verfügung des AFM vom 28.7.2022 Erw. 3). Weiterungen hierzu erübrigen sich demzufolge.

3.3.1 Im Urteil WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, welches dem vom Regierungsrat erwähnten Urteil BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 (teilweise publ. in und nachfolgend: BGE 148 II 1) vorausging, erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau u.a. sinngemäss, dass Art. 63 Abs. 3 AIG die jeweilige Zuständigkeit des Strafgerichts und der Migrationsbehörden für den Erlass aufenthaltsbeendender Massnahmen koordiniere. Koordinierungsbedarf bestehe nur insoweit, als ein Bewilligungswiderruf zur Aufenthaltsbeendigung führen könne, wie dies beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG und der strafrechtlichen Landesverweisung der Fall sei, hingegen nicht bei der Rückstufung in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AIG. Verfüge die Migrationsbehörde aufgrund der Straffälligkeit im Rahmen des Integrationsdefizits einer niederlassungsberechtigten Person deren Rückstufung, nachdem zuvor das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen habe, so liege darin angesichts der Rechtsfolgen der migrationsrechtlichen Massnahme kein Zurückkommen auf den strafrechtlichen Entscheid, mit welchem dem Betroffenen der weitere Verbleib in der Schweiz gestattet worden sei. Der migrationsrechtliche Handlungsspielraum würde ohne koordinationsrechtliche Notwendigkeit beschnitten, stünde ein Strafurteil, in dem das Gericht von einer Landesverweisung abgesehen habe, einer Rückstufung wegen Integrationsdefiziten entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_667/2020 vom 19.10.2021 Erw. 4.2.1 f.).

3.3.2 Das Bundesgericht schützte diese Auslegung von Art. 63 Abs. 2 und 3 AIG - unter Vorbehalt, dass die Rückstufung im Resultat nicht zu einer unzulässigen Umgehung des Dualismusverbots führe, wofür aber in casu keine Anhaltspunkte bestünden. Da die Rückstufung unmittelbar keine Wegweisung nach sich ziehe und aufgrund fehlender Integration erfolge, entstehe kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG. Eine Rückstufung sei auch bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies nicht nur, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprächen (BGE 148 II 1 Erw. 4.3.2 f.).

3.3.3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat in Erw. 3.2 erkannte, dass die allgemeinen Erwägungen in BGE 148 II 1, namentlich jene zur Tragweite von Art. 63 AIG und dem Dualismusverbot gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG sinngemäss auch für die vorliegende Streitfrage zu beachten seien.

Die ausländerrechtliche Verwarnung führt zwar einerseits wie die Rückstufung zu einer Schwächung des Anwesenheitsrechts des Ausländers (vgl. oben Erw. 2.4.2; Entscheid KG BL 810 19 335 vom 10.6.2020 Erw. 1.3; Meyer, Rückstufung der Niederlassungs- in eine Aufenthaltsbewilligung, in: dRSK vom 17.2.2022, Rz. 15). Anderseits aber zieht sie, was vor dem Hintergrund des Dualismusverbots entscheidwesentlich ist, ebenso wenig wie die Rückstufung eine Wegweisung nach sich; hinzu kommt, dass sowohl die Rückstufung als auch die Verwarnung je eigenständige ausländerrechtliche Massnahmen darstellen. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Umstände, dass beim Beschwerdeführer angeblich kein Integrationsdefizit bestehe und keine altrechtliche Niederlassungsbewilligung vorliege (vgl. Beschwerde S. 5 [unten] f.), einer sinngemässen Berücksichtigung dieser Rechtsprechung entgegenstehen könnte, ist weder ersichtlich noch wird Gegenteiliges vom Beschwerdeführer überzeugend dargelegt.

3.3.4 Am Ergebnis, dass der Regierungsrat zu Recht sinngemäss auf die Rechtsprechung gemäss BGE 148 II 1 abgestellt hat, ändert auch nichts, soweit die bundesgerichtliche Erwägung 4.3 im zitierten Urteil als Obiter dictum aufzufassen sein sollte (kritisch zu diesen Ausführungen des Bundesgerichts: Meyer, a.a.O., Rz. 15). Es rechtfertigt sich, trotz Fehlens einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers hierauf kurz einzugehen. Obiter dicta sind mehr oder weniger beiläufig geäusserte, letztlich nicht Entscheid tragende Rechtsauffassungen (BSK BGG-Biaggini/Haag, Art. 23 N 6). Sie mögen je nach Situation wertvolle Hinweise auf die schon bestehende Rechtsprechung, beziehungsweise Andeutungen oder Ankündigungen einer möglichen Rechtsprechungsänderung sein, haben im Prinzip jedoch (noch) keine praxisbildende Wirkung. Als Fingerzeig des Gerichts für künftige Anwendungsfälle haben sie dies de facto gelegentlich aber doch. Amtlich veröffentlicht werden nur die für die wegleitende Rechtsprechung und das Verständnis des Urteils massgeblichen Erwägungen (BSK BGG-Tschümperlin, Art. 27 N 7).

Das Bundesgericht äusserte sich zur Tragweite von Art. 63 Abs. 3 AIG im Zusammenhang mit der Rückstufung, obwohl Art. 63 Abs. 3 AIG im zu beurteilenden Fall gar nicht anwendbar war (vgl. Urteil BGer 2C_667/2020 vom 19.10.2021 Erw. 4.3.1). Es nahm dabei aber Bezug auf seine bereits bestehende Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Bewilligungswiderruf und dem Dualismusverbot und zeigte zum einen auf, weshalb "im Übrigen" die vorinstanzliche Auslegung selbst unter der Annahme der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 3 die Rückstufung nicht zur unzulässigen Umgehung des Dualismusverbots führe, und zum andern, weshalb den diesbezüglichen Weisungen des SEM nicht zu folgen sei. Es kann bei diesen in fünf gesonderten Erwägungen (4.3.1-4.3.5) ergangenen Ausführungen nicht von "mehr oder weniger beiläufig geäusserten" Rechtsauffassungen gesprochen werden. Viel mehr ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht künftig diesen vorgezeigten Linien folgen wird (vgl. auch Meyer, a.a.O., Rz. 15), wofür schliesslich auch die Publikation unter BGE 148 II 1 in der amtlichen Sammlung spricht.

3.4.1 Nicht zielführend ist die sinngemässe Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG deshalb ausgeschlossen sei, weil der Widerruf gemäss Wortlaut "begründet" sein müsse, dies aber von vornherein deshalb nicht der Fall sein könne, da ein Widerruf aufgrund von Art. 63 Abs. 3 AIG rechtlich gar nicht zulässig und damit auch nicht "begründet" sei.

Würde man dieser Argumentation des Beschwerdeführers folgen, müsste ent-gegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine Rückstufung immer dann unzulässig sein, wenn ein Strafrichter auf eine Landesverweisung verzichtet hat, wäre doch im Sinne dieser Auffassung auch ein Bewilligungswiderruf rechtlich nicht zulässig, mithin nicht begründet. Diesbezüglich gilt es zu erinnern, dass anders als bei der Verwarnung bzw. der Androhung bei der Rückstufung gar ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgt, dies aber - wie erwähnt - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine Umgehung des Dualismusverbots bewirken kann. Weiterungen erübrigten sich demzufolge grundsätzlich hierzu, zumal das Bundesgericht offensichtlich und anders als der Beschwerdeführer bei der Auslegung nicht dem Wortlaut, sondern dem teleologischen Element und den sich aus dem Zweck der Massnahmen ergebenden Rechtsfolgen Vorrang beimisst (vgl. Urteil BGer 2C_667/2020 vom 19.10.2021 Erw. 4.3.2 f.). Ohnehin müsste sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Wortlaut entgegenhalten lassen, dass nach Art. 63 Abs. 3 AIG bei gegebenen Voraussetzungen lediglich "ein Widerruf" unzulässig ist, nicht jedoch eine Verwarnung, bei welcher gerade kein Widerruf ausgesprochen wird.

3.4.2 Im Übrigen ist eine Massnahme wohl i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG bereits dann "begründet", wenn ein Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Dies ist vorliegend aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zufolge Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG der Fall (vgl. BGE 139 I 145 Erw. 2.1). Eine andere Frage ist hiernach indes, ob sich das Aussprechen bzw. Verfügen dieser Massnahme in Beachtung der gesamten Umstände als angemessen bzw. verhältnismässig i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG erweist (vgl. BGE 139 I 145 Erw. 2.2). Beim Verzicht auf die Landesverweisung durch das Strafgericht im vorliegenden Fall ist diese Angemessenheit/Verhält-nismässigkeit einer anwesenheitsbeendenden Massnahme für die Migrationsbehörden verbindlich bereits im Rahmen einer Härtefallprüfung (als nicht angemessen) beurteilt worden (AFM-act. 142); ein Widerruf aufgrund nochmaliger, abweichender Beurteilung der Gesamtumstände war diesfalls unzulässig aufgrund von Art. 63 Abs. 3 AIG. Die vom Strafrichter erkannte Unverhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme kann bzw. darf mithin im ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Andere sein und entspricht aufgrund der gesetzlichen Konzeption letztlich auch derjenigen von Art. 96 Abs. 2 AIG. Da es den Migrationsbehörden aber nicht verwehrt ist, einen gesetzten Widerrufsgrund festzustellen - sondern nur, den Widerruf auch zu verfügen - muss es ihnen auch offenstehen, den Ausländer zu verwarnen und ihm ausländerrechtlich schwererwiegende Massnahmen anzudrohen.

3.5 Zurecht weist der Regierungsrat sodann einerseits darauf hin, dass Strafgerichte eine Landesverweisung nur aussprechen oder aber hierauf verzichten, nicht jedoch eine Verwarnung aussprechen können - schon gar keine migrationsrechtliche - und anderseits, dass der migrationsrechtliche Handlungsspielraum ohne koordinationsrechtliche Notwendigkeit beschnitten würde, wenn ein Strafurteil, in dem ein Strafgericht auf die Landesverweisung verzichtet hat, einer migrationsrechtlichen Verwarnung entgegenstehen würde. Andernfalls könnte Ausländern mit untergeordneten Delikten mittels Verwarnung eine ausländerrechtliche Massnahme angedroht werden, nicht jedoch Ausländern, für welche eine Landesverweisung aufgrund der Deliktsschwere zwar in Frage gekommen (bzw. gar obligatorisch gewesen) wäre, hierauf aber verzichtet worden war. Dass dies weder Sinn und Zweck der migrationsrechtlichen Verwarnung noch des Dualismusverbots sein kann, legt der Regierungsrat zutreffend dar (angefochtener RRB Erw. 3.3.5). Mit diesen Überlegungen setzt sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht, jedenfalls nicht substantiiert, auseinander.

3.6 Dass das AFM die Verwarnung explizit im Sinne einer letzten Chance ausgesprochen hatte, was der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht kritisiert (Beschwerde S. 7 Rz. 21), erachtete der Regierungsrat angesichts der Gesamtsituation beim Beschwerdeführer zwar zumindest als fraglich (angefochtener RRB Erw. 4.2). Zu Recht weist er indes auch darauf hin, dass diese Formulierung keinen Eingang ins Dispositiv gefunden hat. Im Übrigen verhält es sich ohnehin so, dass ausländerrechtliche Verwarnungen stets im Sinne einer letzten Chance ergehen (vgl. Urteil BGer 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 Erw. 3.2). Ob bei weiteren Verfehlungen nach einer ausländerrechtlichen Verwarnung eine schärfere Massnahme, mithin ein Bewilligungswiderruf, verhältnismässig ist - oder ob sich unter Umständen "nur" eine erneute Verwarnung rechtfertigt, ist trotz dieser vorgängigen Verwarnung im Sinne einer letzten Chance dannzumal im Entscheidzeitpunkt erneut zu beurteilen (vgl. Spescha, OFK-Migrationsrecht, Art. 96 AIG N 9), wobei wie erwähnt grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, bei erneuter Delinquenz auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückzukommen (vgl. oben Erw. 2.4.3).

Soweit der Beschwerdeführer an der gleichen Stelle moniert, die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung werde als Integrationsdefizit bewertet, so ist dem entgegenzuhalten, dass namentlich die Art eines Delikts Zweifel in Bezug auf die soziale Integration ergeben können (vgl. Urteil BGer 2C_736/2020 vom 5.2.2021 Erw. 5.1), was umgekehrt nicht zwingend bedeuten muss, dass deswegen die Integration gesamthaft betrachtet als mangelhaft bezeichnet werden müsste (vgl. auch angefochtener RRB Erw. 4.1, wo von keinen wesentlichen Integrationsdefiziten" die Rede ist). Wie oben erwähnt, spielt die Beurteilung der Integration vorliegend für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verwarnung keine Rolle; die Verwarnung darf wie die Rückstufung nicht nur ausgesprochen werden, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprechen. Soweit der Beschwerdeführer sodann moniert, die SVG-Übertretungen würden fälschlicherweise als Vergehen bezeichnet, so handelt es sich bei diesen vor­instanzlichen Bezeichnungen der Verurteilungen gestützt (namentlich) auf Art. 90 Abs. 1 SVG (mit Busse bedroht; vgl. oben Sachverhalt lit. B) offensichtlich weniger um eine rechtliche Verwendung des Begriffs des Vergehens, als vielmehr um eine umgangssprachliche (vgl. zur Qualifikation der Begriffe Übertretung, Vergehen und Verbrechen: Art. 10 StGB sowie Art. 103 StGB). Hieraus kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet (S. 7 f. Rz. 23), dass die Vorinstanz bewusst gegen die Weisungen des SEM verstossen habe.

3.7.2 Die vom Beschwerdeführer zitierte Weisung mit Stand am 1. Juli 2022 entspricht der aktuellen Weisung mit Stand am 1. Februar 2023. Eine Verwarnung unter den Bedingungen von Art. 96 Abs. 2 AIG sei weiterhin möglich, sofern diese nicht einzig durch die strafrechtliche Verurteilung (Gegenstand des Urteils, bei dem auf die strafrechtliche Landesverweisung verzichtet werde) begründet sei. Lägen hingegen andere Gründe vor, sei die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen der Prüfung der Verwarnung zu berücksichtigen (Gesamtsicht) (vgl. Weisungen Ausländerbereich des SEM, Stand 1.2.2023, Ziff. 8.4.2.3).

3.7.3 Der Regierungsrat führt zutreffend aus, dass die Verwaltungsjustizbehörden bei der Gesetzesauslegung nicht an die Vorgaben des SEM gebunden sind. Hierauf kann verwiesen werden (angefochtener RRB Erw. 3.3.1; vgl. Urteil BGer 2C_667/2020 vom 19.10.2021 Erw. 4.3.5). Entgegen der beschwerdeführerischen Ausführung erweisen sich die Weisungen nach dem oben Erwähnten inhaltlich gerade nicht als überzeugend. Es wurde bereits dargelegt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 148 II 1 (insbesondere Erw. 4.3.1 ff.) sinngemäss auch für die Verwarnung Anwendung findet, da - wie bei der Rückstufung - bei der Verwarnung das Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG deshalb nicht verletzt wird, weil die Verwarnung unmittelbar keine Wegweisung nach sich zieht. Hinzuweisen ist, dass die Weisungen an der gleichen Stelle (Ziff. 8.4.2.3) nur einen Absatz später auf diese Rechtsprechung Bezug nehmen und festhalten, habe ein Strafgericht oder bereits die Staatsanwaltschaft auf eine strafrechtliche Landesverweisung verzichtet, sei eine Rückstufung wegen der strafrechtlichen Verurteilung möglich. Bemerkenswert ist hierbei, dass die frühere Auslegung (Weisungsänderung im Nachgang BGE 148 II 1 per 15.12.2021, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich/chronologie.html) des SEM eine Rückstufung nach einem Verzicht auf die Landesverweisung durch ein Strafgericht nur zugelassen hätte, wenn zusätzlich zur Straffälligkeit ein anderes Integrationsdefizit hinzukommen wäre. Das Bundesgericht folgte diesen früheren Weisungen nicht (BGE 148 II 1 Erw. 4.3.4 f.).

3.8 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einerseits die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 148 II 1 (namentlich Erw. 4.3.1 ff.) sinngemäss auch für die ausländerrechtliche Verwarnung angewendet hat, und damit anderseits erkannt hat, dass das AFM nicht daran gehindert war, eine ausländerrechtliche Verwarnung bzw. Androhung zu prüfen - und auszusprechen -, auch wenn vorgängig zugunsten des Beschwerdeführers in einem Urteil des Strafgerichts Schwyz auf die (obligatorische) Landesverweisung verzichtet worden war (vgl. angefochtener RRB Erw. 3.3.7). Auch die Botschaft des Bundesrats hält in den Ausführungen zu Art. 62 AIG und 63 AIG fest, die Verwarnung sei unter den Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 2 AIG weiterhin möglich. Einzelne Teilnehmende (der Vernehmlassung) hätten verlangt, sie sei ausdrücklich auch für Fälle zuzulassen, in denen ein Gericht von einer möglichen Landesverweisung abgesehen habe. Die Botschaft führt hierzu in rechtlicher Hinsicht allerdings nicht überzeugend aus, dies erscheine nicht angezeigt; das Gerichtsverfahren, in dem eine Strafe verhängt und eine Landesverweisung geprüft worden sei, sei Verwarnung genug (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26.6.2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6046). Das Ergebnis der zulässigen Verwarnung trotz vorgängigem Verzicht auf die Landesverweisung entspricht im Übrigen auch der sich mit der Streifrage (soweit ersichtlich noch) spärlich befassenden Lehrmeinungen (vgl. Spring, a.a.O., S. 50; Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 107 [mittlere Spalte, oben]) und sowie der Praxis (vgl. z.B. Urteil VG BE 100.2019.139U vom 23.3.2021 Erw. 2.6 f. insbesondere [Verzicht auf die Landesverweisung durch das Strafgericht, in der Folge ausländerrechtliche Verwarnung durch das VG BE]).

4. Die ausländerrechtliche Verwarnung bzw. Androhung muss verhältnismässig sein (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 96 AIG N 9). Der Regierungsrat kam bei seiner entsprechenden Prüfung zum Ergebnis (angefochtener RRB Erw. 4.1), das geringe private Interesse des Beschwerdeführers, einer Massnahme ohne unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf seinen Aufenthaltsstatus zu entgehen, möge das gewichtige öffentliche Interesse an der Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sowie der Einhaltung der Rechtsordnung nicht zu überwiegen. Mit dieser Verhältnismässigkeitsprüfung setzt sich der Beschwerdeführer nicht explizit auseinander. Weiterungen erübrigen sich insoweit grundsätzlich und es kann auf die zu bestätigende Erwägung 4.1 des Regierungsrats verwiesen werden (vgl. ferner Verfügung des AFM vom 28.7.2022 Erw. 4). Soweit immerhin im Vorbringen, die Verwarnung sei zu Unrecht im Sinne einer letzten Chance ergangen, eine Rüge fehlender Verhältnismässigkeit zu erblicken ist, kann auf das oben Erwähnte (Erw. 3.6) sowie auf die ebenfalls zu bestätigenden diesbezüglichen Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (angefochtener RRB Erw. 4.2).

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unberechtigt, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1’500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 VRP); Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (§ 74 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Baraus-lagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 8. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- das Amt für Migration (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. Februar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

13. März 2023

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Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

2C_1018/2016

Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

2C_736/2020

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

2C_667/2020

BGE 148 II 1ATF 148 II 1DTF 148 II 1

Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI

BGE 148 II 1ATF 148 II 1DTF 148 II 1

BGE 148 II 1ATF 148 II 1DTF 148 II 1

BGE 148 II 1ATF 148 II 1DTF 148 II 1

Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF