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Entscheid

III 2022 176

Kammergericht

26. Januar 2023Deutsch40 min

A. Der Gemeinderat B.________ lud die kommunal Stimmberechtigten auf den (…) 2022 zur Gemeindeversammlung ein. Traktandiert waren unter anderem die 'Festsetzung des Steuerfusses und Genehmigung des Voranschlages der Gemeinde für das Jahr 2023' (Traktandum 2) sowie die 'Entscheidung über Teilprojekt "Strassenraumgestaltung Dorfkern" - Genehmigung eines Projektierungskredites von CHF 125'000.-- (inkl. MwSt)' (Traktandum 6).

Source sz.ch

III 2022 176

Entscheid vom 26. Januar 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B.________,

Vorinstanz,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,

Gegenstand

Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde Gemeindeversammlung vom [...] 2022)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der Gemeinderat B.________ lud die kommunal Stimmberechtigten auf den (…) 2022 zur Gemeindeversammlung ein. Traktandiert waren unter anderem die 'Festsetzung des Steuerfusses und Genehmigung des Voranschlages der Gemeinde für das Jahr 2023' (Traktandum 2) sowie die 'Entscheidung über Teilprojekt "Strassenraumgestaltung Dorfkern" - Genehmigung eines Projektierungskredites von CHF 125'000.-- (inkl. MwSt)' (Traktandum 6).

B. Gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom (…) 2022 (vom Gemeinderat am […]2022 genehmigt) beschloss die Gemeindeversammlung zu Traktandum 2:

Der vorliegende Voranschlag mit einem Aufwandüberschuss von CHF 61'300.-- inklusive Senkung des Steuerfusses von 149 Prozent auf 139 Prozent einer Einheit sowie Nettoinvestitionen von CHF 894'000.-- werden mit 56 zu 55 Gegenstimmen genehmigt. (Sektorenaufteilung 19, 10, 16, 11 gegen 4, 18, 24, 9)

Der Projektierungskredit von CHF 125'000.-- für das Teilprojekt "Strassenraumgestaltung Dorfkern" wurde nach Abschluss der Beratung an den Urnengang vom 12. März 2023 überwiesen (vgl. Protokoll, Vi-act. 2).

C. Mit Eingabe vom 30. November 2022 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Stimmrechtsbeschwerde betreffend Traktandum 2 und Traktandum 6 der Gemeindeversammlung vom (…) 2022. Er ersucht das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob

- die Genehmigung des Budgets 2023 rechtens ist oder wegen Fehler der Versammlungsleitung (Verweigerung der Auskunftspflicht, keine Nachzählung bei der Abstimmung) ganz oder teilweise zu kassieren sei;

- die Überweisung des Projektierungskredites Teilprojekt "Strassenraumgestaltung Dorfkern" wegen Nichteinhaltung der Vorschriften gemäss FHG, § 18 Abs. 3, als ungültig zu erklären sei.

D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022:

1. Die Stimmrechtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom 6. Januar 2023 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zum Protokoll der Gemeindeversammlung und zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2.1

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 51 lit. d VRP; vgl. auch § 93 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017). Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Wahl- und Abstimmungsgesetz [WAG; SRSZ 120.100] vom 15.10.1970).

1.2.2

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (vgl. § 94 Abs. 1 GOG; § 56 Abs. 2 lit. a bis c VRP). Fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss ist der Tag, an dem die Gemeindeversammlung durchgeführt worden ist (VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1). Bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen etc. beginnt die Frist grundsätzlich mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag, zu laufen (vgl. VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.1.1; VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1; Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 185; Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz 84).

1.2.3

Für die Frage der Fristauslösung resp. Fristwahrung kommen den vorgebrachten Rügen wesentliche Bedeutung zu. Anfechtungsgegenstand der Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht, welche sich auf das Geschehen an einer Gemeindeversammlung bezieht, ist immer ein Beschluss der Gemeindeversammlung, wobei formelle Mängel (Verfahrensmängel, wie beispielsweise verfahrensleitende Anordnungen des die Versammlung leitenden Gemeindepräsidenten, unzulässige Beeinflussung, Missachtung der Meinungs- und Informationsfreiheit, Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses) wie auch inhaltliche Mängel (materielle Mängel, namentlich der Inhalt eines Beschlusses) gerügt werden können (vgl. VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.2.2; VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.1; Schönbächler, a.a.O., Rz 82 mit weiteren Hinweisen).

In Anknüpfung an die Spruchpraxis der früheren Kassationsbehörde und in Berücksichtigung der schweizerischen Lehre und Praxis verlangt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass formelle Mängel (Verfahrensmängel) soweit zumutbar sofort, d.h. vor der Durchführung der Abstimmung gerügt werden müssen, damit der Mangel womöglich noch rechtzeitig behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung bis nach Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, handelt er gegen Treu und Glauben und hat sein Anfechtungsrecht verwirkt. Die Verwirkung tritt aber nur ein, wenn der Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an sich (objektiv) möglich, sondern dem Betroffenen nach den Umständen auch zumutbar war (vgl. VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.2.3; VGE III 2011 137 vom 26.10.2011 Erw. 1.3; VGE III 2009 222 vom 15.4.2010 Erw. 3.1; Huwyler, a.a.O., S. 186 f.; Schönbächler, a.a.O., Rz 88 ff.).

Soweit materielle Rechtswidrigkeit (ein inhaltlicher Mangel) eines traktandierten bzw. bereits getroffenen Volksbeschlusses geltend gemacht wird, besteht nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine unmittelbare Rügepflicht im soeben dargelegten Sinne (vgl. VGE III 2017 110 vom 24.11.2017 Erw. 1.4.4; VGE III 2013 35 vom 18.6.2013 Erw. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen auf VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.2.2; VGE III 2009 235 + III 2010 3 vom 24.2.2010 Erw. 5.1; Huwyler, a.a.O., S. 186 unten und Fn 435; Schönbächler, a.a.O., Rz 89 mit weiteren Hinweisen).

1.2.4

Eine Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (§ 38 Abs. 2 VRP). Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein (§ 38 Abs. 1 VRP). Mittels Antrag muss die Beschwerde führende Partei dem Gericht klar und bestimmt zu erkennen geben, in welchen Punkten er die vorinstanzliche Anordnung anficht und wie er sie geändert haben möchte (Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, 1980, S. 110; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, 1991, S. 271). Genügt eine Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht und erweist sie sich nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP).

An Laienbeschwerden werden praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt als an solche anwaltlich vertretener Parteien. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was die Beschwerde führende Partei will. Auch eine Laienbeschwerde muss indessen die deutliche Absicht zeigen, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird (vgl. VGE III 2022 66 vom 19.9.2022 Erw. 1.2.2; Urteil BGer 2C_145/2021 vom 19.2.2021 Erw. 2.4).

1.3.1

Die Vorinstanz anerkennt zu Recht das kommunale Stimmrecht des Beschwerdeführers und die daraus abgeleitete Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde. Weiterungen hierzu erübrigen sich (EGV-SZ 2006 B 7.1; VGE III 2022 67 vom 25.11.2022 Erw. 2.2).

1.3.2

Mit seiner Eingabe vom 30. November 2022 ersucht der Beschwerdeführer das Gericht zu prüfen, ob der Beschluss Traktandum 2 zu kassieren und ob die Überweisung Traktandum 6 an die Urne als ungültig zu erklären sei. Damit beantragt er die Überprüfung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse, was Feststellungsanträgen gleichkommt.

Die Sachurteilsvoraussetzung, dass die Beschwerde führende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben muss (vgl. § 93 Abs. 1 GOG), findet insbesondere auch darin ihren Niederschlag, als kein Anspruch auf ein blosses Feststellungsurteil besteht, wenn die Frage im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit beantwortet werden kann; das Feststellungs- ist gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär (VGE III 2018 182 vom 1.4.2020 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Damit aber stellt sich vorliegend die Frage der Zulässigkeit der gestellten Rechtsbegehren.

Allerdings gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, der Beschwerdeführer ohnehin Anspruch auf Verbesserung der nicht offensichtlich unzulässigen Beschwerde hätte und sich im Übrigen aus dem Gesamtzusammenhang seiner Eingabe unmissverständlich ergibt, dass er um Kassation des Gemeindeversammlungsbeschlusses resp. der Überweisung an die Urne ersucht. In diesem Sinne ist denn die - ansonsten formgerechte - Beschwerde auch zu bearbeiten.

1.3.3

Was die Wahrung der Beschwerdefrist anbelangt, so ist hierauf bei den einzelnen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen einzugehen, nachdem die zu wahrende Frist namentlich auch von den Rügen selbst abhängt (vgl. oben Erw. 1.2.3). Grundsätzlich steht zumindest fest, dass die Stimmrechtsbeschwerde am 30. November 2022 innert 10 Tagen seit Abhaltung der Gemeindeversammlung (vom 25.11.2022) eingereicht wurde.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht - sinngemäss - um Kassation des Beschlusses über die Festsetzung des Steuerfusses und Genehmigung des Voranschlages 2023 (Traktandum 2).

2.1

Für diesen Voranschlagsbeschluss sei eine Beratung und sachliche Auseinandersetzung essentiell und zwar umso mehr, als mit der neuen Darstellung des Voranschlages für den Bürger die Aussagekraft und Transparenz sehr zu wünschen übriglasse. Entsprechend wichtig sei es, dass der Gemeinderat sein Budget kenne und allfällige Fragen an der Gemeindeversammlung beantworten könne. Dies sei am (…) 2022 nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe Auskunft zu vier Positionen der dreistufigen Erfolgsrechnung gewünscht, da es in den Unterlagen hierzu keine Informationen gegeben habe (Positionen 0220.313; 0220, 315; 0290.311; 0291.313). Niemand des Gemeinderates habe erklären können, was diese Posten beinhalten würden. Er habe lediglich die Auskunft gegeben, mit der zweistufigen Darstellung genüge man den gesetzlichen Vorgaben und dass man nicht über -zig Positionen des Budgets im Detail Bescheid wissen könne. Gemäss Beschwerdeführer ist es daher offensichtlich, dass kein Behördenmitglied zur dreistufigen Erfolgsrechnung hätte detailliert Auskunft geben können. Im Gegenteil habe man ihm vorgeworfen, dass er seine Detailfragen im Vorfeld der Versammlung mit dem Gemeindekassier oder der Säckelmeisterin hätte klären können. Der Gemeinderat habe damit Auskunftsverweigerung betrieben. Unter diesen Umständen sei es schlicht unmöglich gewesen, das Budget geordnet zu beraten.

In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer, dass bei einem Ergebnis von 56 Ja zu 55 Nein Stimmen bei geschätzt 150 - 160 anwesenden Stimmberechtigten keine Nachzählung erfolgt sei.

2.2

Soweit der Beschwerdeführer mangels Nachzählung die Kassation des Gemeindeversammlungsbeschlusses fordert, erfolgt die Rüge verspätet. Das Unterlassen einer Nachzählung stellt eine Rüge dar, welche ihrer Natur nach besonders geeignet ist, sofort, d.h. noch an der laufenden Gemeindeversammlung selbst, geltend zu machen (EGV-SZ 2005 B 16.2; Markus Müller, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Art. 98 Rz 3 mit Hinweisen).

Das knappe Ergebnis war denn auch bereits anlässlich der Versammlung Thema, indem ein Stimmberechtigter eine Nachzählung und ein weiterer eine geheime Abstimmung beantragte (Protokoll S. 14). Über den Antrag der geheimen Abstimmung liess der Gemeindepräsident abstimmen, wobei der Antrag mit 53 Ja zu 69 Nein abgewiesen wurde. Anschliessend merkte der Gemeindepräsident an, die Gemeinderäte hätten sich an der Abstimmung nicht beteiligt, obwohl sieben auch stimmberechtigt seien. Er lasse die Abstimmung deshalb so stehen und fahre fort.

Gegen diese verfahrensleitende Anordnung des Gemeindepräsidenten erhob sich ganz offensichtlich kein Widerspruch. Weder der die Nachzählung beantragende Stimmberechtigte noch sonst jemand, auch nicht der Beschwerdeführer, forderte, die Nachzählung antragsgemäss durchzuführen. Auch die angebliche Bemerkung des Präsidenten betreffend Schwierigkeit der Feststellung der Stimmberechtigung, welche gemäss Beschwerdeführer zu Unrecht nicht protokolliert sei, gab an der Versammlung offenkundig zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit aber wurde das präsidiale Vorgehen gutgeheissen und es kann nicht im Nachgang mittels Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden, obwohl die Rüge ohne weiteres anlässlich der Versammlung hätte vorgebracht werden können (vgl. auch Huwyler, a.a.O., S. 107). Bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer auch überhaupt keinen Grund für die geforderte Nachzählung nennt. Die Tatsache eines knappen Ausgangs allein rechtfertigt auf jeden Fall keine Kassation wegen nicht durchgeführter Nachzählung.

2.3.1

Der Vorwurf der fehlenden Beratung und fehlenden Auseinandersetzung mit dem Voranschlag bzw. den Detailpositionen des Voranschlages anlässlich der Gemeindeversammlung, wie ihn der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vorträgt (vgl. oben Erw. 2.1), wurde von ihm schon anlässlich der Versammlung aufgebracht. Gemäss Protokoll (das gemäss Beschwerdeführer soweit [mit zuvor genannter Ausnahme] korrekt sei) konfrontierte der Beschwerdeführer den Gemeinderat und den Gemeindekassier mit Positionen aus der 'dreistufigen' Erfolgsrechnung, welche er vorgängig von der Gemeinde erhielt. So wünschte er Auskunft, ob die geplante Website unter Konto 0120.313 in der Exekutive am richtigen Ort budgetiert sei, warum das Konto 0220.313 im Vergleich zum Voranschlag 2022 um Fr. 6'600.-- auf Fr. 26'400.-- erhöht werde, und das Konto 0220.315 um Fr. 15'100.-- auf Fr. 36'100.--. Eine Begründung fehle für beide Konten. Weiter wollte er wissen, für was die Fr. 53'000.-- im Konto 0291.313 eingestellt seien; der Betrag sei gleich wie im Jahr 2022, damals seien Fr. 35'000.-- für das Projekt 'H.________ eingestellt gewesen, er wolle wissen, ob auch für 2023 Mittel für das Projekt 'H.________ eingestellt seien. Der Beschwerdeführer vertrat dabei die Ansicht, die Behörden müssten anlässlich der Gemeindeversammlung über diese Positionen Auskunft geben können, wenn die Versammlung ihren Zweck der Beratung und Beschlussfassung des Voranschlages erfüllen solle. Er wisse wohl, dass gemäss neuem Finanzhaushaltsrecht der Voranschlag 'zweistufig' vorzulegen sei. Dies könne aber die Behörde nicht davon entbinden, Auskunft zu den Konten des 'dreistufigen' Kontenplanes zu geben. Wenn dies nicht möglich sei, sei keine Beratung möglich und entsprechend auch keine korrekte Beschlussfassung. Wenn man zu diesen Konten an der Gemeindeversammlung keine Fragen stellen könne und keine Antworten erhalte, dann könne man abbrechen, es brauche dann gar keine Budgetgemeinde. Zudem behalte er sich die Stimmrechtsbeschwerde vor.

Der Gemeinderat und Gemeindekassier hielten gemäss Protokoll in dem Sinne entgegen, als Gegenstand der Gemeindeversammlung die Botschaft mit dem 'zweistufigen' Voranschlag sei, wobei die wesentlichen Abweichungen zum laufenden Voranschlag begründet würden. Dies entspreche den kantonalen Vorgaben gemäss HRM2. Den 'dreistufigen' Voranschlag habe man im Internet oder auf der Gemeinde einsehen können; Fragen hierzu hätten vorgängig unterbreitet und besprochen werden können. Anlässlich der Gemeindeversammlung sei es unmöglich, über sämtliche Details zu allen Detailkonten Auskunft geben zu können. Dies sei vom neuen Finanzhaushaltsrecht so gewollt. Der Beschwerdeführer habe den detaillierten Voranschlag vorgängig von der Gemeinde erhalten und man verstehe nicht, warum er seine Fragen nicht vorgängig gestellt habe, sondern nun an der Gemeindeversammlung Auskunft wünsche. Was genau hinter den Zahlen des detaillierten Voranschlages stecke, könne man nicht aus dem Stegreif sagen; man habe nicht sämtliche Positionen im Kopf. Gegenstand der Gemeindeversammlung bilde der 'zweistufige' Voranschlag. Dieser liege vor und die vom HRM2 verlangte Begründung der Abweichungen sei in der Botschaft wiedergegeben und sei vorgestellt worden. Der Gemeinderat sei damit seiner Pflicht nachgekommen. Es sei nicht Sinn und Aufgabe der Gemeindeversammlung, jede Position des Voranschlages im dreistufigen Modell durchzugehen. Das könne und wolle man nicht.

2.3.3

Vor Verwaltungsgericht verweist der Gemeinderat auf die gesetzlichen Vorgaben gemäss Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ 153.100) vom 30. Mai 2019 und Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG; SRSZ 153.111) vom 25. Juni 2019 (namentlich § 48 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 FHG-BG sowie § 5 FHV-BG). Das Finanzhaushaltsrecht gebe die Darstellung des Voranschlages vor. Die ordentliche Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen sei in der Botschaft wiedergegeben; die dreistufige Erfolgsrechnung sei zur Einsicht bereitgestanden; der Beschwerdeführer habe diese von der Gemeinde erhalten. Offenbar bekunde der Beschwerdeführer Mühe mit der neuen Darstellung des Voranschlages bzw. den Vorgaben des Finanzhaushaltsrechtes. Und er störe sich auch an der laufenden Planung und Projektierungen der Gemeinde. Die Diskussion anlässlich der Gemeindeversammlung habe dabei gezeigt, dass es ihm weniger um die Beantwortung seiner Detailfragen gegangen sei, als vielmehr um die Provokation eines Disputes und die Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde. Denn Auskunft hätte er bereits vor der Gemeindeversammlung erhalten können, wie es ihm angeboten worden sei. Er habe aber die Plattform der Gemeindeversammlung gesucht. Dabei habe er auch bereits angekündigt, Stimmrechtsbeschwerde zu erheben. Er missbrauche dabei das Instrument der Stimmrechtsbeschwerde. Diese tauge nicht, die Unzufriedenheit mit dem Gemeinderat, aktuellen Projekten sowie der Beantwortung von Detailfragen zur dreistufigen Erfolgsrechnung auszudrücken. Wenn der Gemeinderat die Detailfragen nicht habe beantworten können, so sei darauf nicht Stimmrechtsbeschwerde einzureichen, sondern ggfs. der Voranschlag abzulehnen, was der Beschwerdeführer wohl getan habe. Mit stimmrechtlichen Rügen habe dies nichts zu tun. Die Stimmrechtsbeschwerde schütze die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Entsprechende Rügen vermöge der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Genehmigung des Voranschlages 2023 nicht vorzubringen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Stimmabgabe von irgendeinem Stimmberechtigten irgendwie beeinträchtigt gewesen sei. Es sei für alle zuverlässig und unverfälscht möglich gewesen, dem Voranschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen.

Schliesslich enthält die vorinstanzliche Vernehmlassung auch noch die zu den Detailkonten gewünschten Informationen.

2.3.4

Replizierend bekräftigt der Beschwerdeführer unter Verweis auf mehrere Stellen im Protokoll seine Darstellung, wonach der Gemeinderat die von ihm gestellten Fragen nicht beantwortet habe. Mit der neuen Rechnungslegung HRM2 sei indes die Transparenz auf der Strecke geblieben. Umso wichtiger sei, dass an der Gemeindeversammlung Fragen gestellt und beantwortet werden könnten. Dies habe der Gemeinderat nicht getan, was einer Auskunftsverweigerung gleichkomme. Unter diesen Umständen könne nicht über den Voranschlag abgestimmt werden, der Beschluss sei aufzuheben.

2.4.1

Der Voranschlag ist Teil des Finanzplanes (§ 7 Abs. 2 lit. d FHG-BG und § 6 Abs. 1 FHV-BG) und für jedes Kalenderjahr zu erstellen; er umfasst die Erfolgsrechnung und die Investitionsplanung (§ 8 Abs. 1 FHG-BG). Der Voranschlag ist einerseits funktional nach Aufgaben zu gliedern (Allgemeine Verwaltung, Bildung, Gesundheit, Volkswirtschaft etc.) und anderseits innerhalb der Aufgaben nach Arten gemäss Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells (Personalaufwand, Sach- und übriger Betriebsaufwand, Entgelte etc.) (§ 4 Abs. 1 FHG-BG). Zu erstellen ist dabei sowohl eine ordentliche Darstellung (nach Hauptkonten [zweistellige Sachgruppen] gemäss Anhang I zur FHV-BG gegliedert, § 13 FHV-BG) und eine detaillierte Darstellung (mit Ausweis der Detailkonten [dreistellige Sachgruppen]) (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 FHG-BG und § 5 Abs. 1 FHV-BG). Ein einzelner Voranschlagskredit umfasst den gesamten Aufwand eines Hauptkontos und entspricht der Summe der zugehörigen Detailkonten. Er ermächtigt, die Jahresrechnung im Voranschlagsjahr für den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten (§ 10 Abs. 1 und 2 FHG-BG).

2.4.2

Zuständig für die Festsetzung des Voranschlages ist die Gemeindeversammlung (§ 16 Abs. 1 lit. a GOG), zu welcher die Stimmberechtigten mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch Zustellung der Unterlagen einzuladen sind (§ 20 GOG). Mit der Einladung ist der Finanzplan (wovon der Voranschlag einen Teil bildet) in der ordentlichen Darstellung (nach Hauptkonten gegliedert) zu versenden und publizieren. In die detaillierte Darstellung kann jedermann Einsicht nehmen (§ 48 Abs. 3 FHG-BG). Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müssen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein (§ 5 Abs. 3 FHV-BG).

2.4.3

Der Gemeinderat hat die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten (§ 21 GOG). Anlässlich der Versammlung ist zum Voranschlag durch ein Gemeinderatsmitglied und die Rechnungsprüfer Bericht zu erstatten (§ 27 GOG). Die Berichterstattung zum Voranschlag dürfte in aller Regel durch den Säckelmeister als Vorsteher der Finanzverwaltung erfolgen. Denn ihn trifft die Pflicht, die finanziellen Geschäfte, wozu der Voranschlag zählt, im Gemeinderat und vor der Gemeindeversammlung zu vertreten (§ 65 Abs. 2 GOG). Er hat dabei weitgehend freie Hand, wie er die Stimmberechtigten orientieren will (Huwyler, a.a.O., S. 111), solange die zuvor dargestellten Vorgaben des Finanzhaushaltsrechts und ebenso jene der Garantie der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV, vgl. nachfolgend) beachtet werden.

2.4.4

Für den Voranschlag gilt anlässlich der Gemeindeversammlung sowohl eine Beratungs- als auch eine Beschlussfassungspflicht (§ 16 Abs. 1 lit. a GOG). Im Rahmen der Beratung des Voranschlages bestehen hinsichtlich der Rechte der Stimmberechtigten keine speziellen Vorgaben. Namentlich sind sämtliche Anträge auch hier zugelassen, auch wenn beachtlich ist, dass zum einen die Gemeindeversammlung zwingend über den Voranschlag beschliessen muss und zum andern der Beschluss bis Mitte Dezember des vorangehenden Kalenderjahres vorzuliegen hat (auch wenn das FHG-BG für den Ausnahmefall eine Spezialnorm enthält, § 11 FHG-BG) und schliesslich Abänderungsanträge nicht unbeschränkt zulässig sind (zum Antragsrecht der Stimmberechtigten bei der Behandlung des Voranschlages in der Gemeindeversammlung allgemein: Mächler, Aufsatz in EGV-SZ 2002 S. 233 ff.; siehe auch VGE III 2009 228 vom 24.3.2010; EGV-SZ 1997 Nr. 10). Mithin sind auch Rückweisung oder Verschiebung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Huwyler, a.a.O., S.104 und 112; Mächler, a.a.O., S. 237). Vor allem aber steht den Stimmberechtigten in der Beratung das Recht zu, informelle Anfragen aller Art zu einzelnen Positionen jederzeit vorzubringen (Huwyler, a.a.O., S. 112). Weder besteht eine Pflicht, Fragen oder Anträge bereits vor der Gemeindeversammlung vorzubringen (vgl. zu Anträgen EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 2.b), noch müssen sich die Fragen (oder Anträge) auf die Hauptkonten beschränken. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass ein Voranschlagskredit der Summe der zu einem Hauptkonto gehörigen Detailkonten entspricht (§ 10 Abs. 1 FHG-BG) und die detaillierte Darstellung des Voranschlages jedermann zugänglich sein muss (§ 48 Abs. 3 FHG-BG). Entsprechend kann es nicht ausgeschlossen sein, eine Anfrage oder einen Abänderungsantrag an der Gemeindeversammlung auch zu einem Detailkonto zu stellen. Soll etwa der Aufwand eines Detailkontos (zulässigerweise) gestrichen oder gekürzt werden und wird dem Antrag durch die Gemeindeversammlung zugestimmt, so reduziert sich entsprechend die Summe des zugehörigen Hauptkontos und ebenso der Voranschlagskredit (was dies für die Bindung des Gemeinderates durch den genehmigten Voranschlag [entscheidend ist das Hauptkonto] bedeutet, kann hier offen bleiben). Mit dem revidierten FHG-BG, das neu zwischen ordentlicher und detaillierter Darstellung unterscheidet, sollte nicht die Informations- und Beratungspflicht anlässlich der Beschlussfassung über den Voranschlag eingeschränkt werden (das alte Finanzhaushaltsrecht kannte gar keine Detaillierungsgrad-Vorschrift). Am Fragerecht der Stimmberechtigten und der Informationspflicht der Behörden änderte sich mit dem neuen Recht nichts. Einzig die Publikation (ordentliche Darstellung) und der Voranschlagskredit (bezogen auf Hauptkonto) änderten. Schliesslich ist die Beratung des Voranschlages an der Gemeindeversammlung solange fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung Schluss der Diskussion beschliesst (§ 27 Abs. 2 GOG); dann sind die notwendigen Abstimmungen durchzuführen (§ 28 f. GOG).

2.4.5

Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird mit Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (vgl. auch § 54 WAG). Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1 Erw. 4.1; 143 I 211 Erw. 3.1; je mit Hinweisen).

Dispositiv

Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dies muss ebenso gelten anlässlich der Beratung eines Geschäftes, namentlich des Voranschlages, in der Gemeindeversammlung. Demnach unterliegen die behördlichen Informationen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 Erw. 5.2.1; 140 I 338 Erw. 5.1; mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügen Informationen insbesondere dann, wenn die Aussagen wohl abgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind (BGE 130 I 290 Erw. 3.2; VGE III 2017 152 vom 2.11.2017 Erw. 5).

Verletzt eine Behörde ihre Pflicht zur objektiven Information, indem sie über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch orientiert, so kann dies eine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung der Stimmbürger darstellen und das Abstimmungsergebnis verfälschen (vgl. BGE 112 Ia 129 Erw. 1 mit weiteren Hinweisen). Ein Fehler infolge mangelhafter oder fehlerhafter Information kann dabei nur dann einen nachteiligen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis ausüben und dessen Gültigkeit in Frage stellen, wenn er für die Meinungsbildung der Stimmberechtigten von erheblicher Bedeutung war, weil er über Zweck und Tragweite einer Vorlage falsch orientierte (VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 5.1; vgl. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl. 2000, § 151 Rz 4.2.3.2).

2.5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Finanzplan (inkl. Voranschlag) in der ordentlichen Darstellung rechtzeitig zugestellt hat und dass jedermann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen konnte (vgl. Einladung zur Gemeindeversammlung vom 25.11.2022; Vi-act. 4). Der Beschwerdeführer hat erwiesenermassen vorgängig zur Versammlung ein Exemplar mit den Detailkonten gemäss detaillierter Darstellung überreicht erhalten. Mithin ist die Rechtmässigkeit der Vorbereitung von Traktandum 2 nicht in Frage gestellt (auch wenn es offenbar zunächst Probleme mit der Publikation der detaillierten Darstellung im Internet gab; Protokoll S. 10).

2.5.2 Dem Protokoll zur Gemeindeversammlung (Vi-act. 2) kann sodann entnommen werden, dass die Säckelmeisterin die Gemeindeversammlung durch Traktandum 2 (Festsetzung des Steuerfusses und Genehmigung des Voranschlages der Gemeinde für das Jahr 2023) führte und den Voranschlag anhand der funktionalen Gliederung präsentierte. Welche Positionen sie dabei (in Betonung oder Ergänzung der schriftlichen Botschaft) aufgriff und was sie detaillierter vorstellte, lag nach dem Gesagten in ihrer Kompetenz (vgl. oben Erw. 2.4.3). Dass die Säckelmeisterin falsche, irreführende oder nicht objektive Aussagen gemacht hätte, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Gegenteil äusserte er anlässlich der Versammlung, sie habe den Voranschlag im Rahmen dessen präsentiert, wie es präsentiert werden müsse (Protokoll S. 9). Anschliessend erstattete die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht und stellte Antrag auf Genehmigung des gemeinderätlichen Antrages. Auch dieses Vorgehen gibt keinen Anlass zu Beanstandungen.

2.5.3 Im Rahmen der darauffolgenden Beratung ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft zu verschiedenen Positionen des Voranschlages in der detaillierten Darstellung (dreistufige Erfolgsrechnung). Mithin bezogen sich seine Fragen nicht auf die Hauptkonten, sondern auf Detailkonten. Anträge stellte er keine.

Nach dem zuvor Ausgeführten bestand für den Beschwerdeführer weder eine Pflicht, seine Fragen bereits vor der Versammlung dem Gemeinderat zu unterbreiten, noch besteht eine Beschränkung des Fragerechts auf die Hauptkonten (vgl. oben Erw. 2.4.4). Mithin waren die Fragen des Beschwerdeführers zulässig und durften nicht abgeblockt werden mit dem Argument, Gegenstand der Versammlung (und Beschlussfassung) bilde nur der Voranschlag in der ordentlichen Darstellung (was der Gemeinderat auch nicht getan hat; siehe nachfolgend).

2.5.4 Allerdings dürfte ein Stimmberechtigter in aller Regel gut beraten sein, wenn er insbesondere Detailfragen bereits vorgängig zumindest einreicht, damit er anlässlich der Versammlung auch mit einer informativen, seiner Meinungsbildung dienenden Antwort rechnen kann. Denn wohl besteht für die Behörde eine Pflicht zur objektiven und sachlichen Information, mithin auch zu entsprechender Beantwortung gestellter Fragen. Dies setzt aber immerhin voraus, dass die Behörde die Fragen auch beantworten kann, d.h. um die Antwort weiss. Zu ergänzen ist, dass die gestellten Fragen nicht zwingend durch den finanzverantwortlichen Säckelmeister zu beantworten sind; namentlich bei Detailfragen zu Detailkonten in spezifischen Aufgaben kann es geradezu angezeigt sein, dass der für die Aufgabe funktional verantwortliche Gemeinderat oder der Kassier antwortet.

Kann eine (Detail-)Frage mangels Wissen an der Versammlung nicht beantwortet werden, ist es geradezu angezeigt, dies offenzulegen und keine, anstelle einer falschen Antwort zu geben. Denn in einer falschen Antwort liegt die Gefahr, dass über Zweck und Tragweite einer Vorlage falsch bzw. geradezu irreführend orientiert wird, was dann ggfs. eine Verletzung des Stimmrechtes bedeuten kann. Wird eine Frage - oder werden mehrere Fragen - hingegen nicht beantwortet, weil es am Wissen um die Antwort fehlt, und wird dies entsprechend klargestellt, steht es dem Fragesteller bzw. allen Stimmberechtigten offen, z.B. einen Rückweisungs- oder Verschiebungsantrag zu stellen, wenn das Geschäft wegen den offenen Fragen nicht entscheidungsreif ist und daher gefordert wird, dass sich die Behörde noch einmal mit dem Geschäft auseinandersetzt, um die Stimmberechtigten angemessen orientieren zu können (auch kann der Voranschlag abgelehnt werden, was im Ergebnis einer Rückweisung gleichkommt, muss doch zwingend ein neuer Voranschlag vorgelegt werden). Wird kein entsprechender Antrag gestellt, signalisiert dies hingegen, dass sich die Stimmberechtigten mit den vorliegenden Informationen zufriedengeben und sie das Geschäft als beschlussreif beurteilen.

Bleibt zu ergänzen, dass unter Umständen auch das Nichtbeantworten einer Frage eine Verletzung des Stimmrechts bedeuten kann. Dies dann, wenn die Frage wissentlich und willentlich unbeantwortet bleibt, obwohl die Antwort bekannt wäre, weil die Antwort nicht gegeben werden soll. Denn auch in der Unterdrückung von für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtigen Elementen kann eine das Stimmrecht ungebührlich beeinflussende, irreführende Falschorientierung über Zweck und Tragweite der Vorlage liegen (vgl. Urteil BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019 Erw. 4.2).

2.5.5 Gemäss Versammlungsprotokoll (Vi-act. 2) liess die Säckelmeisterin die Frage zu Konto 0220.313 infolge Nichtwissen offen, bzw. vertröstete sie den Beschwerdeführer auf später.

Bezüglich Konto 0220.315 verwies sie auf die Botschaft und die darin publizierten wesentlichen Abweichungen. Sodann hielt sie fest, die detaillierte Darstellung des Voranschlages könne vorgängig eingesehen werden; etwaige Fragen dazu sollten auch vorgängig besprochen werden, wofür sie gerne bereit sei. "Vor Ort sei dies schwierig, da man nicht jede Position hierausschreiben [sic] könne, was es nun genau sei" (Protokoll S. 10).

Bei Konto 0291.313 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Grund der Abweichung zum Vorjahr. Damals sei darin das Projekt H.________ enthalten gewesen. Heuer stehe nichts zu dieser Position. Der Kassier antwortete, er könne jetzt nicht aus dem Stegreif sagen, was dort genau dahinterstecke; er wäre dankbar, wenn ihm solche Fragen vorgängig unterbreitet würden. Die Säckelmeisterin verwies dann noch auf ihre vorgängige Präsentation und nannte die Ausgaben verschiedener Vorhaben, welche darin enthalten seien. Mit dieser Präsentation habe man grundsätzlich genügend informiert. Wenn vertieftes Interesse vorhanden sei, könne man sich vorgängig die detaillierte Darstellung des Voranschlages besorgen und sowohl ihr als auch dem Kassier Detailfragen stellen. Hingegen sei es schwierig, direkt an der Versammlung Fragen zu Ausgaben in Detailkonten zu beantworten. Der Gemeinderat und die RPK hätten alles detailliert angeschaut, aber sie könnten beim besten Willen nicht die ganze Beratung auf 63 Seiten ausdehnen. Die wichtigsten Punkte seien durch die Präsentation abgedeckt. Laut HRM2 müsse abgebildet werden, welches die wesentlichen grossen Abweichungen seien und das andere werde präsentiert. Sie glaube, dieser Pflicht nachgekommen zu sein. Anderseits sei sie bereit, mit dem Beschwerdeführer vor der Versammlung zusammen zu sitzen; dies habe er aber heuer nicht gewollt (Protokoll S. 11). Auch der Gemeindepräsident und der Vertreter der RPK bestätigten in diesem Sinne; es sei alles im Detail beraten bzw. kontrolliert worden, aber anlässlich der Versammlung könne man nicht jede Detailfrage zur detaillierten (dreistufigen) Darstellung beantworten. Hingegen könnten solche Fragen vorgängig unterbreitet werden.

2.5.6 Damit ergibt sich aus dem Protokoll, dass keine der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen anlässlich der Gemeindeversammlung beantwortet wurde. Soweit der Gemeindepräsident ausführte, er wolle an der Versammlung nicht jede Position im dreistufigen Modell durchgehen; das könne man nicht, das wolle man nicht und man mache das auch nicht (Protokoll S. 12), so muss dies nach dem zuvor Gesagten relativiert werden: Den Stimmberechtigten steht es zu, anlässlich der Beratung des Voranschlags an der Versammlung zu jeder Position, auch jeder Detailposition Fragen zu stellen und diese Fragen sind durch die Behörde nach bestem Wissen zu beantworten. Die Beratung ist nicht auf die ordentliche Darstellung beschränkt (wie dies etwa der Vertreter der RPK zu Unrecht ausführte; Protokoll S. 14). Auch der zeitliche Aspekt (Dauer der Versammlung) stellt keinen Grund dar, Fragen nicht zuzulassen. Sollten die Fragen der Stimmberechtigten 'ausufern', so steht es allen Teilnehmenden frei, Antrag auf Schluss der Diskussion zu stellen (§ 27 Abs. 2 GOG; wobei dies nicht das Recht auf Meinungsbildung beschränken darf, vgl. Huwyler, a.a.O., S. 106).

Vorliegend ist die Aussage des Gemeindepräsidenten vor dem Hintergrund der bis dahin erfolgten Äusserungen der Säckelmeisterin und des Kassiers zu sehen, dass sie nämlich auf die Detailfragen des Beschwerdeführers keine materiellen Antworten wussten, die Fragen nicht beantworten konnten. Mehrfach haben sie ausgeführt, die Fragen zu Detailpositionen nicht beantworten zu können, die Ant-wort nicht zu wissen. Mithin war es Unvermögen und nicht Unwillen. Soweit der Beschwerdeführer dem Gemeinderat Auskunftverweigerung vorwirft, kann dem nicht gefolgt werden. Wäre dem so, hätte er seine Fragen zu Detailpositionen von Anbeginn weg zurückgewiesen mit dem Hinweis, man werde nur Fragen zu Hauptkonten zulassen. So war es indes nicht. Vielmehr wurde auf die Detailfragen geantwortet, man könne nicht jedes Detail kennen, man wisse die Auskunft nicht, man sei nicht vorbereitet auf diese Detailfragen. Es war Nichtwissen und nicht Verweigerung, auch wenn der Gemeindepräsident am Ende ausführte, er könne und wolle keine Detailberatung führen (was wie gesagt falsch ist).

Gleichzeitig bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Behörde bewusst keine Antwort geben wollte in dem Sinne, dass sie die Antwort wohl gewusst hätte, sie aber unterdrücken wollte. Nichts deutet darauf hin, dass der Gemeinderat den Anwesenden Informationen vorenthalten wollte. Ganz offensichtlich konnte er die Antworten nicht geben, weil er sie nicht wusste. Dies stellt nach dem Gesagten aber keine Verletzung der freien Willensbildung der Stimmberechtigten dar (vgl. oben Erw. 2.4.5). Auch der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der Gemeinderat seine Fragen bewusst nicht beantwortet hat und dass er dadurch über den Voranschlag falsch informiert hat. Zudem steht fest, dass keine anwesende stimmberechtigte Person aufgrund der unbeantwortet gelassenen Fragen einen Rückweisungs- oder Verschiebungs- oder Ablehnungsantrag gestellt hat, weil die Vorlage bzw. die Informationslage zum Voranschlag infolge offener Fragen nicht entscheidreif gewesen wäre. Auch der Beschwerdeführer verzichtete auf eine entsprechende Antragstellung. Vielmehr wurde der Voranschlag 2023 in der Abstimmung angenommen.

2.6 Fehlt es aber an jeglichen Hinweisen auf Fehlinformation durch den Gemeinderat mittels Nichtbeantwortung gestellter Fragen und erachteten die anwesenden Stimmberechtigten die Vorlage trotz der offenen Fragen als entscheidreif, so liegt seitens Gemeinderat keine Verletzung der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe vor. Dies gilt zumindest für den vorliegenden Fall, wo die Nichtbeantwortung auf Nichtwissen basierte. Anzufügen bleibt, dass die behördlichen Äusserungen, die detaillierte Darstellung stehe auch gar nicht zur Beratung (selbst wenn man die Antworten wüsste), falsch waren. Das Fragerecht bezieht sich auf alle Positionen, insbesondere auch auf jene der detaillierten Darstellung, welche allen Stimmberechtigten zur Einsicht offenstehen muss.

3. Der Beschwerdeführer beantragt zweitens die Ungültigerklärung der Überweisung des Projektierungskredites über Fr. 125'000.-- für das Teilprojekt 'Strassenraumgestaltung Dorfkern' an die Urne (Traktandum 6; vgl. Ingress Bst. C). Er trägt hierzu im Wesentlichen drei Rügen vor: Zum einen widerspreche der Behördenantrag § 18 Abs. 3 FHG-BG und zum andern sei über die Urnenüberweisung nicht abgestimmt worden. Und drittens sei es nicht rechtens, für das Vorhaben Mittel sowohl über den Voranschlag als auch eine Ausgabenbewilligung zu beschliessen.

3.1 Im Rahmen der Beratung habe der Beschwerdeführer den Gemeinderat aufmerksam gemacht, der behördliche Antrag sei formell falsch und verstosse gegen § 18 Abs. 3 VHG-BG. Demgemäss müsse ein Ausgabenbeschluss mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Beschluss vorgelegt und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der Finanzierung und der Folgekosten begründet werden. Dies habe der Gemeinderat in der Botschaft unterlassen. Auf sein Votum sei der Gemeinderat gar nicht eingegangen und über die Überweisung an die Urne sei gar nicht abgestimmt worden.

Zusätzlich spiele der Gemeinderat mit gezinkten Karten. Neben dem angeforderten Kredit von Fr. 125'000.-- (Sachvorlage) stünden mindestens drei weitere Positionen des Voranschlages in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft (Konten 6220.313, 7900.313 und 6150.501). In welchem Umfang diese Aufwendungen das Projekt "Strassenraumgestaltung Dorfkern" betreffen, sei aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ersichtlich. Man müsse aber davon ausgehen, dass es sich um einen nicht unwesentlichen Anteil handle. Dass für dieses eine Geschäft aber Kredite über den Voranschlag und gleichzeitig mittels Sachvorlage gesprochen werden sollen, sei nicht rechtens.

3.2.1 In der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom (…) 2022 wird die Entscheidung über Teilprojekt 'Strassenraumgestaltung Dorfkern' - Genehmigung eines Projektierungskredites von CHF 125'000.-- (inkl. MwSt) als Traktandum 6 beschrieben (Vi-act. 4, S. 31 ff.). Aus dem Bericht geht hervor, dass es sich um eines von drei Teilprojekten handelt, welche aus einer Studie zur "Entwicklung vom Zentrum B.________" resultierten. Von diesen drei Teilprojekten ('Strassenraumgestaltung Dorfkern', 'Zentrumserweiterung H.________, 'Zentrumsverbindung') benötigen zwei weitere Vorabklärungen; sie seien als Zukunftsvorstellung zu verstehen. Hingegen soll das Teilprojekt 'Strassenraumgestaltung Dorfkern' an die Hand genommen werden. Hierzu soll das aus der Studie resultierende Siegerprojekt "Am Weg" weiterentwickelt werden, wozu ein Projektierungskredit über Fr. 125'000.-- beantragt werde, um ein Vorprojekt zu planen und die Kosten für die Projektumsetzung zu schätzen. Als Ergebnis daraus soll eine Vorlage für ein Sachgeschäft mit Ausgabenbewilligung für den Bau der Strassenraumgestaltung Dorfkern resultieren (Baukredit). Hierüber wird erneut das Stimmvolk zu entscheiden haben. Informiert wurde zudem, dass die B.________ damit rechnen dürfe, dass sich der Bund über das Programm Agglomerationsverkehr I.________ mit rund 40% an den Kosten für die Aufwertung des Ortskerns B.________ beteiligen werde.

3.2.2 An der Gemeindeversammlung wurde Traktandum 6 durch Gemeinderat X.______ vorgestellt. Er erläuterte (u.a.), der Projektierungskredit beinhalte die ganze Projektorganisation und das Sammeln der nötigen Grundlagen und der Rahmenbedingungen. Es würden alle Absichten, Wünsche und Bedürfnisse der Bevölkerung und der Direktbetroffenen analysiert. Der Projektierungskredit beinhalte auch die Erarbeitung eines Vorprojektes mit der Strassenraumgestaltung. Erst dann werde konkret die Materialisierung festgelegt. Erstellt werde auch die Kostenschätzung mit einer Genauigkeit von +/- 15%. Werde der Kredit an der Urne angenommen, werde die Projektierungsphase gestartet. Voraussichtlich Ende 2023, Anfangs 2024 werde man dann über einen Baukredit abstimmen können. Es gehe dann weiter mit dem Baukredit und dem Baubewilligungsverfahren bzw. der Ausführungsplanung. Wenn alles funktioniere, könne ca. 2025 die Realisierung beginnen. Das Ganze sei mit dem Agglomerations-Programm abgestimmt. Das geplante Projekt könne mit dem Maximum der Beiträge des Bundes, 40%, unterstützt bzw. mitfinanziert werden. Auch der Kanton werde sich an den Gesamtkosten beteiligen müssen.

3.2.3 Während der Beratung des Traktandums 6 folgten verschiedene Wortmeldungen, so auch jene des Beschwerdeführers (vgl. oben Erw. 3.1). Ein Stimmberechtigter stellte den Antrag, den Kredit nicht an die Urne zu überweisen. Dem entgegnete der Gemeindepräsident, ein Nicht-Überweisungsantrag sei unzulässig; man dürfte den Urnen-Stimmberechtigten eine Abstimmung nicht vorenthalten.

Nachdem niemand mehr das Wort wünschte, wurde das Geschäft an den Urnengang vom 12. März 2023 überwiesen.

3.3 Ausgaben zu beschliessen sind u.a. für Projektierungen (§ 17 lit. c FHV-BG). Die Ausgabenbewilligung ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen (§ 18 Abs. 2 FHG-BG). Sie ist mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Beschluss vorzulegen und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der Finanzierung und der Folgekosten zu begründen (§ 18 Abs. 3 FHG-BG).

Die Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen (Einheit der Materie, § 18 Abs. 1 FHV-BG). In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt (§ 19 Abs. 1 FHV-BG). Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen (§ 20 FHV-BG).

Über die Erteilung der Ausgabenbewilligung beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne (§ 12 Abs. 1 lit. c GOG). Vor der Beschlussfassung ist über das Geschäft an der Gemeindeversammlung zu beraten, wobei Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten unzulässig sind (§ 13 Abs. 1 und 2 GOG), denn über die Annahme oder Ablehnung einer Sachvorlage wird (im Urnensystem) zwingend an der Urne entschieden (§ 29 Abs. 4 GOG). Die Überweisung an die Urne stellt dabei keinen Beschluss dar; sie wird vom Versammlungsleiter (i.d.R. dem Gemeindepräsidenten) nach Abschluss der Beratung festgestellt (Huwyler, a.a.O., S. 114). Denn wenn kein Rückweisungs- oder Verschiebungsbeschluss gefasst wurde, gilt das (in der Beratung bereinigte) Sachgeschäft nach Abschluss der Beratung als abstimmungsreif und damit als an die Urne überwiesen (Schönbächler, a.a.O., Rz 78).

3.4 Die Vorinstanz beantragt Nichteintreten auf die vorgetragenen Rügen. Es handle es sich um die Rüge einer fehlerhaften Vorbereitung, um einen formellen Mangel, welcher rechtsprechungsgemäss umgehend zu rügen sei. Da der Beschwerdeführer Mängel in der Botschaft rüge, welche ihm mindestens 10 Tage vor der Versammlung zugestellt worden sei, hätte er die Rüge umgehend nach Kenntnisnahme erheben müssen. Die nun erhobene Rüge erfolge verspätet.

Vorliegend steht aufgrund des Protokolls fest, dass der Beschwerdeführer die Rüge anlässlich der Gemeindeversammlung vortrug. Grundsätzlich ist der Vor­instanz beizupflichten, dass entsprechende Rügen umgehend nach Kenntnisnahme vorzubringen sind (vgl. oben Erw. 1.2.3). Ohne weitere Angaben, die einen genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme erkennen lassen, geht die Praxis davon aus, dass mit der Zustellung der Einladung die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, weshalb auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden kann (vgl. VGE III 2022 67 vom 25.11.2022 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist auch der Zustellungszeitpunkt nicht bekannt. Ob die Rügen durch Vorbringen anlässlich der Gemeindeversammlung und nun im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde fristgerecht erhoben wurden, kann offen bleiben, da sie aus nachfolgenden Gründen ohnehin unbegründet sind.

3.5 Bei der vorliegenden Ausgabenbewilligung handelt es sich um einen Projektierungskredit. Der Projektierungskredit dient nicht der Umsetzung eines Projektes, sondern seiner Vorbereitung. Wenn zu Beginn eines Vorhabens die finanzielle Tragweite noch nicht klar ist, sollte ein Projektierungskredit eingefordert werden, bevor man beginnt, umfangreiche Studien und Vorinvestitionen zu veranlassen, die präjudizierend wirken könnten (Handbuch HRM2, 2017, Anhang E, S. 32). Der Projektierungskredit ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen zur Erarbeitung eines Vorprojektes mit Kostenschätzung, damit den Stimmberechtigten anschliessend ein Sachgeschäft inkl. Ausgabenbeschluss basierend auf seriösen Grundlagen vorgelegt werden kann. Über die Umsetzung des eigentlichen Projektes entscheiden die Stimmberechtigten erst im Rahmen dieses zweiten Schrittes, wenn das Sachgeschäft mit der Ausgabenbewilligung vorgelegt wird.

Es bestehen keine Hinweise, dass der vorliegende Projektierungskredit über Fr. 125'000.-- nicht mit dem Bruttobetrag vorgelegt worden wäre. Auch der Beschwerdeführer zeigt nichts Dergleichen auf. Aufgrund der Spezialität des Projektierungskredites, dessen Zweck gerade darin besteht, eine Vorlage vorzubereiten, über welche erneut die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, ist es auch nicht ungewöhnlich, dass im Bericht keine Angaben über Folgekosten oder die Finanzierung gemacht werden (diese Angaben werden mit dem Baukreditgeschäft erwartet). In der Replik widerspricht der Beschwerdeführer dem nicht. Hingegen wird schon im vorliegenden Bericht angesprochen, dass für das Projekt mit Bundesbeiträgen gerechnet werden kann. Es liegt damit insgesamt kein Verstoss gegen § 18 Abs. 3 FHG-BG vor.

3.6 Unbegründet ist die Rüge, der Gemeinderat habe über die Urnenüberweisung nicht abstimmen lassen. Wie zuvor aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erläutert, erfolgt die Urnenüberweisung nach Abschluss der Beratung ohne speziellen Antrag und ohne Abstimmung automatisch. Es handelt sich um eine blosse Feststellung des Versammlungsleiters (vgl. oben Erw. 3.3). Korrekt war auch, dass über den Ablehnungsantrag an der Gemeindeversammlung nicht abgestimmt wurde, da dieser Entscheid der Urnenabstimmung vorbehalten ist.

3.7 Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge betreffend unsauberer Rechnungslegung, indem für das Teilprojekt 'Strassenraumgestaltung Dorfkern' sowohl eine Ausgabenbewilligung (ein Projektierungskredit) als auch Mittel über den Voranschlag (namentlich Konto 6220.313 und 7900.313) eingeholt würden. Der Vorwurf geht allein schon daher fehl, weil nur gestützt auf eine Ausgabenbewilligung allein keine Mittel verwendet werden dürfen. Die Ausgabenbewilligung ist nicht der Jährlichkeit unterworfen. D.h. die Bewilligung ermächtigt zum Eingehen von Verpflichtungen für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag über mehr als ein Jahr hinaus. Die jährlich aufzuwendenden Mittel sind daher ebenso als Ausgabe in den Voranschlag (Erfolgsrechnung oder Investitionsrechnung) des betreffenden Jahres einzustellen und zu bewilligen. Nachdem die Arbeiten für das Teilprojekt im Jahr 2023 aufgenommen werden sollen, ist es geradezu eine Pflicht, den für 2023 notwendigen Mittelbedarf auch im Voranschlag (konkret in der Investitionsrechnung) bewilligen zu lassen (vgl. § 17 FHG-BG, wonach eine Ausgabe neben der Ausgabenbewilligung auch eine Rechtsgrundlage und einen Voranschlagskredit voraussetzt). Zudem ergibt sich aus der Botschaft zum Teilprojekt 'Strassenraumgestaltung Dorfkern', dass auch die zwei weiteren Teilprojekte ('Zentrumserweiterung H.________, 'Zentrumsverbindung') weiterbearbeitet werden und alle Teil des Agglomerationsprogrammes sind. Für die zwei anderen Teilprojekte, die ebenfalls weiterverfolgt werden sollen, stehen indes keine Mittel aus dem zu beschliessenden Projektierungskredit zur Verfügung. Entsprechend ist der Bedarf für diese zwei Teilprojekte wie auch allgemein für weitere Arbeiten im Rahmen des Agglomerationsprogrammes im Voranschlag 2023 losgelöst vom Projektierungskredit 'Teilprojekt Strassenraumgestaltung Dorfkern' eingestellt. Es ist dies nicht zu beanstanden.

4.1 Damit aber erweist sich die Stimmrechtsbeschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Weder kam die Genehmigung des Voranschlages 2023 und Festsetzung des Steuerfusses 2023 in Verletzung des Stimmrechts zustande, noch erfolgte die Überweisung des Projektierungskredites 'Teilprojekt Strassenraumsanierung Dorfkern' in Verletzung geltenden Rechts.

4.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP).

4.3 Der Beschwerdeführer hat der anwaltschaftlich vertretenen Gemeinde eine Parteientschädigung zu leisten (§ 74 Abs. 2 VRP). Sie ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 12. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, womit ihm Fr. 400.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden.

3. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.1.2023)

- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).

Schwyz, 26. Januar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

26. Januar 2023

1

§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 51 VRP

§ 93 GOG

§ 94 GOG

§ 56 VRP

§ 38 VRP

§ 38 VRP

2C_145/2021

EGV-SZ 2006 B 7.1

§ 93 GOG

EGV-SZ 2005 B 16.2

§ 48 FHG-BG

§ 4 FHG-BG

§ 5 FHV-BG

§ 7 FHG-BG

§ 6 FHV-BG

§ 8 FHG-BG

§ 4 FHG-BG

§ 13 FHV-BG

§ 9 FHG-BG

§ 4 FHG-BG

§ 5 FHV-BG

§ 10 FHG-BG

§ 16 GOG

§ 20 GOG

§ 48 FHG-BG

§ 5 FHV-BG

§ 21 GOG

§ 27 GOG

§ 65 GOG

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

§ 16 GOG

§ 11 FHG-BG

EGV-SZ 1997 Nr. 10

EGV-SZ 1997 Nr. 10

§ 10 FHG-BG

§ 48 FHG-BG

§ 27 GOG

§ 28 GOG

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

§ 54 WAG

BGE 145 I 1ATF 145 I 1DTF 145 I 1

BGE 143 I 211ATF 143 I 211DTF 143 I 211

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

BGE 145 I 1ATF 145 I 1DTF 145 I 1

BGE 140 I 338ATF 140 I 338DTF 140 I 338

BGE 130 I 290ATF 130 I 290DTF 130 I 290

BGE 112 Ia 129ATF 112 Ia 129DTF 112 Ia 129

1C_315/2018

§ 27 GOG

§ 18 FHG-BG

§ 17 FHV-BG

§ 18 FHG-BG

§ 18 FHG-BG

§ 18 FHV-BG

§ 19 FHV-BG

§ 20 FHV-BG

§ 12 GOG

§ 13 GOG

§ 29 GOG

§ 18 FHG-BG

§ 17 FHG-BG

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF