Lexipedia

Entscheid

III 2022 183

Kammergericht

22. Februar 2023Deutsch17 min

Am 7. März 2017 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. A.________2001) den Führerausweis für einen Monat entzogen, weil er am 21. November 2016 den Roller seiner Mutter gelenkt hatte, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises der Kategorie A1 zu sein (Vi-act.1).

Source sz.ch

III 2022 183

Entscheid vom 22. Februar 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Am 7. März 2017 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. A.________2001) den Führerausweis für einen Monat entzogen, weil er am 21. November 2016 den Roller seiner Mutter gelenkt hatte, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises der Kategorie A1 zu sein (Vi-act.1).

Am 30. April 2018 verfügte das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises, weil er am 1. März 2018 auf der Zufahrtsstrasse C.________ einen landwirtschaftlichen Traktor unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis) lenkte (Vi-act. 2). Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2018 98 vom 27. Juli 2018 ab.

Am 14. Januar 2021 verfügte das kantonale Verkehrsamt eine sechsmonatige Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerausweises und ordnete einen verkehrspsychologischen Untersuch an. Begründet wurde dies mit drei weiteren Ereignissen (Vi-act.3):

- 12. Juli 2018: Führen eines landwirtschaftlichen Motorkarrens trotz Entzugs des Führerausweises. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Zürich (IRM) vom 31. Juli 2018 konnte ein Cocain- und Cannabiskonsum bewiesen werden.

- 11. Dezember 2018: Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 16. Januar 2019 konnte ein Cocain- und Cannabiskonsum sowie ein Alkoholkonsum bewiesen werden.

- 23. Juni 2019: Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, Nichteinhalten eines genügenden Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug, Nichtanpassen der Geschwindigkeit auf der Flucht vor der Polizei, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

Am 2. März 2021 verfügte das Verkehrsamt als Zusatzmassnahme zu den Anordnungen gemäss Verfügung vom 14. Januar 2021 eine Sperrfrist von drei Monaten für die Wiedererteilung des Führerausweises (Vi-act. 4). Begründet wurde die Zusatzmassnahme mit dem Vorfall vom 30. Oktober 2020, als A.________

- nach dem Konsum von Alkohol einen Personenwagen lenkte, ohne im Besitz eines Lernfahr- oder Führerausweises der Kategorie B zu sein,

- den besagten Personenwagen einem anderen Lenker überliess, der ebenfalls nicht über einen Lernfahr- oder Führerausweises der Kategorie B verfügte,

- ein Verbotssignal für Personenwagen missachtete, nach dem weiteren Konsum von Alkohol den besagten Personenwagen zunächst zum Bahnhof Siebnen und anschliessend durch das Dorf Siebnen lenkte, wobei er dort mit unnötigem Hochdrehen des Motors und übersetzter Geschwindigkeit herumfuhr und sich in der Folge einer polizeilichen Verkehrskontrolle entzog, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritt, ein Fahrverbot für Personenwagen befuhr, ohne Verlangsamung der Geschwindigkeit bei dichtem Nebel ohne Vortrittsrecht über eine Kreuzung fuhr und schliesslich beim ehemaligen Restaurant D.________ aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die vorherrschenden Verhältnisse mit einem Baum kollidierte, worauf er sich von der Unfallstelle entfernte, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern.

Am 25. August 2022 unterzog sich A.________ der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin Zürich. Im entsprechenden verkehrsmedizinischen Gutachten vom 22. September 2022 wurde die Fahreignung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie des festgestellten Ethylglucuronid-Wertes (EtG) von 38 pg/mg sowie des Nachweises von Cocain in der Haaranalyse verneint. Daraufhin wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt, welches dieser telefonisch am 5. Oktober 2022 sowie schriftlich mit undatierter Eingabe, eingegangen am 12. Oktober 2022, ausschöpfte (Vi-act. 9 f.).

Am 18. November 2022 ordnete das Verkehrsamt einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde in Dispositiv-Ziffer 5 die Erfüllung von folgenden Auflagen festgehalten (Vi-act. 11):

- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

- Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis;

- Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;

- Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologen);

- Neubegutachtung (inkl. Haaranalysen) bei einem Arzt/einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens im März 2023;

- Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubeachtung fortzusetzen;

- Die Überprüfung der Abstinenz (exkl. Cannabis) erfolgt mittels Haaranalyse. (…);

- Zur Neubegutachtung sind ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel oder Bericht Therapiestelle) sowie ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) inkl. der Urinprobenkontrollen mitzunehmen;

- Positiv lautende verkehrspsychologische Begutachtung der charakterlichen Fahreignung;

- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

Gegen diese vorinstanzliche Verfügung lässt A.________ fristgerecht am 13. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer nach Abnahme der beantragten Beweise der Führerausweis Nr. 809024 wieder zu erteilen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2022 aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz.

Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragt das Verkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19. Dezember 1958). Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).

Ausweis und Bewilligung sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führer-ausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führer-ausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Staatliche Eingriffe in die persönliche Freiheit müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG (nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden Fahreignungsabklärung) insbesondere an die Auflage einer befristeten und ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. In der Regel hat die medizinische Nachkontrolle (nach Ablauf einer Sperrfrist bzw. Probezeit) mindestens ein Jahr zu dauern. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt (BGE 130 II 25 Erw. 3.2, S. 28 f.; 129 II 82 Erw. 2.2, S. 84).

1.4

Gemäss Rechtsprechung ist der Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 mit Verweis auf BGE 145 II 70 Erw. 5.5, S. 78; Urteil BGer 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1, BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1, Urteil BGer 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie, ob die Schlussfolgerung der sachverständigen Person begründet sind (siehe zit. Urteil 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 Erw. 3a).

1.5

Die Haaranalyse wird vom Bundesgericht als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Konsums als auch für die Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung anerkannt (BGE 140 II 334 Erw. 3). Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (siehe BGE 140 II 334 Erw. 4.2.3 S. 391 mit Hinweisen).

2.1

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, er habe bei der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung am 25. August 2022 geltend gemacht, dass er seit zwei Jahren kein Kokain mehr konsumiere. Zu seinem Alkoholkonsum habe er ausgeführt, dass er nur gelegentlich Bier trinke. Nach Kenntnisnahme vom verkehrsmedizinischen Gutachten habe er mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 aufgrund der fälschlicherweise festgestellten Kokain- und Alkoholrückstände in den Haarproben ein verkehrsmedizinisches Zweitgutachten verlangt. Die Vorinstanz habe diesen Beweisantrag weder abgelehnt noch den Beschwerdeführer zur Einreichung des Zweitgutachtens aufgefordert. Aufgrund des Kostenrisikos habe der Beschwerdeführer mit der Beauftragung eines Zweitgutachtens zugewartet, bis sich die Vorinstanz bei ihm melden würde. Er habe auf die Einholung eines Zweitgutachtens nicht verzichtet. Nach Ablauf rund eines Monats seit dem Beweisantrag habe die Vorinstanz nun ohne Aufforderung zur Einreichung des Zweitgutachtens den Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt.

2.2

Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 mit, es sei vorgesehen, einen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit unter im Einzelnen bestimmten Auflagen zu verfügen und gewährte ihm eine Frist von 10 Tagen, um sich zum Sachverhalt zu äussern (Vi‑act. 8). Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 telefonisch bei der Vorinstanz und hielt sinngemäss fest, das Gutachten könne nicht richtig sein. Er konsumiere seit mindestens zwei Jahren nichts mehr. Er sei ja nicht blöd und zahle viel Geld für den Untersuch und konsumiere weiter. Die Vorinstanz wies auf das anders lautende Ergebnis sowie auf die Möglichkeit der Auswertung der B-Probe hin, wobei der Beschwerdeführer die Untersuchungskosten tragen müsse. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht damit einverstanden, dass er die Kosten tragen müsse, wenn das IRM einen Fehler gemacht habe. Am 12. Oktober 2022 ging ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein, in welchem der Beschwerdeführer namentlich ausführte (Vi-act. 10):

Ich werde ein Zweitgutachten einholen und ersuche Sie höflich, bis dieses vorliegt, das Verfahren zu sistieren bzw. mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten.

In der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2022 nahm die Vorinstanz unter anderem Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers, wonach dieser ein verkehrsmedizinisches Zweitgutachten einholen wolle, und führte aus, da bis dato die Akten für eine verkehrsmedizinische Zweitbegutachtung nicht bei der Vorinstanz angefordert worden seien, werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf das Einholen eines Zweitgutachtens verzichte (Vi-act. 11). Vernehmlassend ergänzte die Vorinstanz, dass das vorliegende verkehrsmedizinische Gutachten sorgfältig erstellt, schlüssig und nachvollziehbar sei, weshalb kein Grund für weitere Abklärungen bestanden habe und man deshalb auch nicht ein Zweitgutachten hätte einholen oder abwarten müssen.

2.3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Urteil BGer 8C_102/2007 vom 25.10.2007). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn sich der Betroffene vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern kann, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 V 157 Erw. 1a; BGE 119 Ia 139 Erw. 2d und 261 Erw. 6a, je mit Hinweisen).

2.3.2

Wie vorstehend dargelegt, umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 m.H.; Urteil BGer 1C_488/2016 v. 16.2.2017). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt allerdings vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ("antizipierte Beweiswürdigung", vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.3; 134 I 140 Erw. 5.3 m.H.). Es ist entsprechend nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 22. September 2022 abstellen durfte und den Eingang weiterer, vom Beschwerdeführer offerierter (und auch im Rechtsmittelverfahren nicht eingetroffener Beweismittel) nicht abwarten musste.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Haarprobeanalyse vom 25. August 2022, weshalb die Vorinstanz weitere Untersuchungen, namentlich ein verkehrsmedizinisches Zweitgutachten hätte in Auftrag geben müssen. Zweifel bestünden aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seit zwei Jahren kein Cocain mehr konsumiere und nur gelegentlich Bier trinke. Ferner weckten sämtliche negativen Urinproben während der Monate Mai bis August 2022 Zweifel an der Richtigkeit der Haarprobeanalyse.

3.2

Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung wie bereits erwähnt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 22. September 2022 ab. Dieses erging in Kenntnis der aktenkundigen Vorgeschichte, nach umfassender Anamneseerhebung, einer Erhebung des somatischen und psychischen Status sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Urinscreenings und einer Haaranalyse. Zudem wurden am 1. September 2022 Fremdauskünfte bei Dr.med. B.________ erhoben, welche die Cannabisabstinenz medizinisch überwachte. Die Beurteilung der Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerung der sachverständigen Person sind begründet.

3.3

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Gutachten unrichtig erstellt worden sein sollte. Gemäss dem Bericht zur Haaranalyse vom 9. September 2022 wurde in der untersuchten Haarprobe Cocain und dessen Metaboliten nachgewiesen, wobei die festgestellte Cocain-Konzentration von 710 pg/mg im unteren Bereich der im IRM-Labor untersuchten Haarproben lag. Mittels der Haarproben wurde der Zeitraum von Mitte März 2022 bis Mitte August 2022 untersucht. Soweit der Beschwerdeführer gegen diese Analyse vorbringt, die Urinproben der Monate Mai bis August würden Zweifel an der Haarprobe wecken, dringt er mit dieser Argumentation nicht durch. Wie die Vorinstanz vernehmlassend überzeugend ausführt, wurden die abgegebenen Urinproben seit dem 12. Mai 2022 lediglich auf Cannabis getestet. Hinsichtlich des Konsums von Cocain haben sie keine Aussagekraft. Aus der für Cocain negativ ausgefallenen Urinprobe vom 25. August 2022 lässt sich lediglich ein Cocain-Konsum für die Tage vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung ausschliessen (vgl. Gutachten S. 7). Um das Betäubungsmittelverhalten über einen längerfristigen Zeitraum zu überprüfen, sind Haaranalysen nötig. Hinsichtlich des Konsums von Alkohol ergab die Haaranalyse eine Ethylglucuronid (EtG) - Konzentration von 38 pg/mg, was für starken, chronischen Alkoholkonsum spricht. Anzumerken ist, dass der ermittelte EtG-Wert zwar eine Messunsicherheit von 30% aufweist, dass jedoch in Verfahren, die einen Sicherungsentzug zum Gegenstand haben, rechtsprechungsgemäss auf den Mittelwert abzustellen ist, mithin im vorliegenden Fall auf die EtG-Konzentration von 38 pg/mg (vgl. dazu BGE 140 II 334 Erw. 6 m.H.). Der Beschwerdeführer bringt gegen die Haaranalyse lediglich vor, er habe seit rund zwei Jahren kein Kokain mehr konsumiert. Ferner besteht ein gewisser Widerspruch zwischen den Selbstangaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich an den Wochenenden 5-8 Bier konsumiere, sowie dem Ergebnis der Haaranalyse, welches für starken, chronischen Alkoholkonsum spricht. Mit den Selbstangaben zu seinem Alkohol- bzw. Betäubungsmittelkonsum vermag der Beschwerdeführer das Ergebnis der Haaranalyse noch nicht ernsthaft zu erschüttern. Weitere Gründe, die am Ergebnis der Haaranalyse Zweifel wecken, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Verkehrsamt habe selbst Zweifel am Gutachten gehabt, ansonsten es nicht über einen Monat gewartet hätte, bevor es die anfechtbare Verfügung erlassen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht geeignet, die korrekt erhobene Haaranalyse in Zweifel zu ziehen. Dass die sachverständige Person in ihrem Gutachten das Ergebnis der Haaranalyse berücksichtigt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

3.4

Die sachverständige Person führte in ihrer Beurteilung nachvollziehbar aus, aufgrund der vorliegenden Befunde, Angaben und der Vorgeschichte sei beim Beschwerdeführer von einer Suchtmittelproblematik im Sinne eines verkehrsrelevanten Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs auszugehen. Eine Suchtverlagerung in Richtung Alkohol bei kritisch erhöhter EtG-Konzentration könne nicht ausgeschlossen werden. Daher sei bei der vorliegenden Suchtproblematik eine Alkoholabstinenz zur positiven Beurteilung der Fahreignung notwendig. Aufgrund der Suchtmittelproblematik sei eine Suchtberatung bei einer entsprechenden Therapiestelle zu fordern, damit sich der Beschwerdeführer mit den Auslösern und Hintergründen seines Betäubungsmittelkonsums und Alkoholmissbrauchs auseinandersetze. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde aufgrund einer verkehrsrelevanten Suchtmittelproblematik negativ beurteilt und eine mindestens sechs Monate dauernde Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz gefordert.

3.5

Zu Recht hat die Vorinstanz nach dem Gesagten auf das verkehrsmedizinische Gutachten abgestellt und von weiteren Abklärungen, namentlich der Einholung eines weiteren Gutachtens, abgesehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit bestätigt und die Aufhebung des Entzuges unter anderem von der Einhaltung einer mindestens sechs Monate dauernden Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz abhängig gemacht hat.

4.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sicherungsentzug zu Recht angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises von der Einhaltung der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Auflagen abhängig gemacht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. Februar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. März 2023

1

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

BGE 130 II 25ATF 130 II 25DTF 130 II 25

BGE 129 II 82ATF 129 II 82DTF 129 II 82

1C_164/2020

BGE 145 II 70ATF 145 II 70DTF 145 II 70

1C_147/2018

BGE 132 II 257ATF 132 II 257DTF 132 II 257

1C_5/2014

1C_164/2020

BGE 125 V 352ATF 125 V 352DTF 125 V 352

BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334

BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

8C_102/2007

BGE 122 V 157ATF 122 V 157DTF 122 V 157

BGE 119 Ia 139ATF 119 Ia 139DTF 119 Ia 139

BGE 138 V 125ATF 138 V 125DTF 138 V 125

1C_488/2016

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF