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Entscheid

III 2022 184

Kammergericht

22. Februar 2023Deutsch31 min

A. Am 16. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft beim Arzt A.________ eine Hausdurchsuchung an, die am Folgetag durchgeführt wurde. Dabei wurden diverse Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt, wobei A.________ unterschriftlich auf eine Versiegelung verzichtete. Am 18. Februar 2022 liess er durch seinen Rechtsvertreter zufolge schutzwürdiger Gemeinhaltungsinteressen um sofortige Versiegelung nachsuchen (Vi-act. I-01/3).

Source sz.ch

III 2022 184

Entscheid vom 22. Februar 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

Dr.med. A.________

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2161, 6431 Schwyz,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

3. Staatsanwaltschaft 2. Abteilung, Schmiedgasse 21,

Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beigeladene,

Gegenstand

Gesundheitsrecht (Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 16. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft beim Arzt A.________ eine Hausdurchsuchung an, die am Folgetag durchgeführt wurde. Dabei wurden diverse Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt, wobei A.________ unterschriftlich auf eine Versiegelung verzichtete. Am 18. Februar 2022 liess er durch seinen Rechtsvertreter zufolge schutzwürdiger Gemeinhaltungsinteressen um sofortige Versiegelung nachsuchen (Vi-act. I-01/3).

B. Am 18. Februar 2022 unterbreitete die Staatsanwaltschaft (2. Abteilung) in der Strafsache A.________ betreffend falsches ärztliches Zeugnis (Art. 318 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937) und Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21] vom 15.12.2000) dem Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) den Antrag (Vi-act. II-03/1):

Das Berufsgeheimnis der Person von Dr.med. A.________, sei im Hinblick auf die im vorliegenden Strafverfahren erforderlichen und noch folgenden Einvernahmen wie auch auf die Auswertung der sichergestellten und beschlagnahmten Unterlagen aufzuheben.

C. Das AGS informierte A.________ am 21. Februar 2022 über den Antrag der Staatsanwaltschaft um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. II-03/2). Mit Stellungnahme vom 1. März 2022 forderte A.________, der Antrag der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen (Vi-act. II-03/3).

D. Am 4. März 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung der versiegelten Unterlagen (Vi-act. I-01/3). Mit Verfügung vom 28. April 2022 entschied der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2022 (Vi-act. I-01/3). Er hiess das Gesuch teilweise gut, indem die Entsiegelung beschränkt auf Unterlagen zur Ivermectin-Bestellung und den Beipackzettel zu den Vibasin-Tabletten (beides im Zusammenhang mit dem Vorwurf der HMG-Widerhandlung) zugelassen, das Entsiegelungsgesuch im Übrigen (namentlich bezüglich des Vorwurfs des Ausstellens von falschen ärztlichen Zeugnissen) abgewiesen wurde, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Mithin wurden sichergestellte Unterlagen zur Ivermectin-Bestellung sowie der Beipackzettel zu den Vibasin-Tabletten freigegeben, jedoch keine Daten, zu welchen schützenswerte Interessen auszumachen waren (Vi-act. I-01/3 und Vi-act. I-01/4).

E. Am 1. Juni 2022 verfügte das AGS in Sachen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Verfügung Nr. 65/22; Vi-act. II-03/4):

1. Dr.med. A.________, wird im Sinne der Erwägungen von der beruflichen Schweigepflicht entbunden, soweit dies zur Klärung der Sachlage erforderlich ist. Er darf bekanntgeben: Sämtliche Patientennamen, für die er Maskenatteste ausgestellt hat; das Datum sowie die Dauer der erfolgten Konsultationen in diesem Zusammenhang sowie die einhergehende Dokumentation der Befunde; Datum von früheren Konsultationen. Weiter darf bekanntge[ge]ben werden: Patientennamen die von ihm oder über ihn Ivermectin oder Vibasin19 bezogen haben sowie weitere Daten in diesem Zusammenhang, wie Abgabezeitpunkt, bezogene Menge sowie Angaben zu den in diesem Zusammenhang geführten Patientengesprächen bzw. Korrespondenz (Aufklärung über das Arzneimittel, Gefährdung etc.).

Erwägungen

2.

Die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gilt gegenüber der Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung des Kanton Schwyz und seinem Rechtsanwalt, RA B.________.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung

F. Am 20. Juni 2022 erhob A.________ gegen die Verfügung des AGS vom 1. Juni 2022 Beschwerde beim Regierungsrat, der mit RRB Nr. 882/2022 vom 16. November 2022 beschloss:

1.

Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung Nr. 65/22 vom 1. Juni 2022 des Amtes für Gesundheit und Soziales von Amtes wegen im Sinne der Erwägung 5 wie folgt ergänzt wird:

"2.1 Die Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass medizinische Informationen, welche für den Verlauf des Strafverfahrens nicht zwingend benötigt werden, keiner anderen Partei zur Kenntnis gelangen."

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.-7. Kostenauflage, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung.

G. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss lässt A.________ am 12. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Ziffern 1 bis 4 des Beschlusses Nr. 882/2022 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. November 2022 (Beschwerdeentscheid VB 117/2022) seien aufzuheben und die Beschwerde vom 20. Juni 2022 gegen die Verfügung des Amtes für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz vom 1. Juni 2022 sei vollumfänglich gutzuheissen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

H. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das AGS verzichtet mit Schreiben vom 16. Januar 2023 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die ins Verfahren beigeladene Staatsanwaltschaft lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hiess das AGS mit Verfügung vom 1. Juni 2022 gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG; SRSZ 571.110) vom 16. Oktober 2002 gut, wonach das AGS das Berufsgeheimnis zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen aufheben könne. Gemäss Art. 321 Ziff. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 mache sich ein Arzt nicht strafbar, wenn ihm die Aufsichtsbehörde eine schriftliche Bewilligung zur Offenbarung seines beruflichen Geheimnisses erteile.

Gemäss Gesuch der Staatsanwaltschaft werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zum einen vom 28. September 2021 bis 31. Januar 2022 mehreren Personen ohne medizinische Indikation inhaltlich falsche Maskentragdispense in Form von Arztzeugnissen / Attesten ausgestellt zu haben, und zum andern entgegen geltenden Vorschriften das in der Schweiz nicht zugelassene Medikament Ivermectin widerrechtlich eingeführt und in den Verkehr gebracht zu haben sowie Vibasin19 (mit dem Inhaltsstoff Chlordioxid) in den Verkehr resp. verschrieben zu haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung seien diverse Unterlagen, das Mobiltelefon und das Notebook sichergestellt worden; Beweismittel, welche es auszuwerten gelte.

Laut AGS bestehe gegenüber dem Beschwerdeführer der Vorwurf der mehrfachen Ausstellung von Falschzeugnissen sowie Widerhandlungen gegen das HMG. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung der Widerhandlungen zum Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in öffentliche Urkunden, speziell in die Korrektheit von Arztzeugnissen, sowie zum Schutz der allgemeinen Gesundheit, welche durch den korrekten Vollzug des HMG sichergestellt werde. Damit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, welches die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch das AGS voraussetze bzw. ermögliche. Zudem rechtfertige vorliegend auch eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung die Entbindung. Denn zum einen seien die genannten öffentlichen Interessen als sehr gewichtig zu qualifizieren und zum andern die Individual-interessen der einzelnen Patienten als geringer, zumal viele der Patienten, die vom Beschwerdeführer ein Maskenattest erhalten hätten, das Patientenverhältnis durch Vorzeigen des Attestes selber offenbart hätten.

1.2

Auf Beschwerde hin stützte der Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss die Entbindung von der Schweigepflicht (wobei er eine Ergänzung formulierte; vgl. oben Ingress Bst. F).

1.2.1

In einem ersten Punkt bestritt der Regierungsrat, dass die Staatsanwaltschaft gar kein Entbindungsgesuch stellen könne, dies einzig den Patienten und dem Arzt selber vorbehalten sei.

Ärzte seien zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut oder durch eigene Wahrnehmung bekannt geworden seien (§ 18 GesG). Durch die Patienten selbst, durch gesetzliche Vorschrift sowie zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen durch das AGS könnten sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden (§ 29 Abs. 2 GesG). Die Entbindung durch das Amt setze eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung voraus, wobei die Entbindung nur zu bewilligen sei, wenn dies zur Wahrung überwiegender, d.h. deutlich höherwertiger privater oder öffentlicher Interessen notwendig sei.

Vorliegend sei der Beschwerdeführer in dem gegen ihn geführten Strafverfahren weder Zeuge noch Auskunftsperson, sondern beschuldigte Person. Er habe Parteistellung sowie ein eigenes, höchstpersönliches Interesse. Auf das Berufsgeheimnis berufe er sich nicht aufgrund eines Arzt-Patienten-Verhältnisses, sondern nur, um seiner persönlichen Strafverfolgung zu entgehen. Das Berufsgeheimnis und das hieraus abgeleitete Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 171 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 sollen aber nicht den Geheimnisträger (Arzt), sondern den Geheimnisherrn (Patienten) schützen. Dem beschuldigten Arzt stehe vielmehr das Aussageverweigerungsrecht nach Art. 113 Abs. 1 StPO zu. Ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis stelle jede Aussage des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eine potentielle Verletzung des Berufsgeheimnisses dar (Art. 321 StGB und Art. 40 lit. f Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11] vom 23.6.2006). Dies gelte es im Rahmen des Entbindungsverfahrens zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer stehe mit dem Aussageverweigerungsrecht nach Art. 113 Abs. 1 StPO ein ausreichendes und umfassendes Verteidigungsmittel zur Verfügung; auch nach einer Entbindung vom Berufsgeheimnis könne er sämtliche sich belastende Aussagen verweigern. Entsprechend sieht der Regierungsrat in der Entbindung auch ein öffentliches Interesse an der Gewährleistung einer ordentlichen Strafverfolgung. Hinzu komme das vom AGS erwähnte

Interesse am Funktionieren des öffentlichen Gesundheitssystems, des gesellschaftlichen Friedens und der inneren Sicherheit durch Einhaltung der Vorschriften des HMG und die zweckmässige Umsetzung des Epidemiengesetzes. Für den Regierungsrat wäre es nachgerade stossend, wenn das ärztliche Berufsgeheimnis der strafrechtlichen Aufarbeitung eines für die öffentliche Gesundheit relevanten Sachverhaltes entgegenstehen würde. Dies gelte umso mehr, wenn die Möglichkeit zur Entbindung vom Berufsgeheimnis einzig von der Entscheidung der beschuldigten Person abhängen würde.

Vorliegend sei von Patientenseite keine detaillierte Krankengeschichte zu erörtern. Vielmehr gehe es lediglich um die Anzahl der bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Dokumentation der medizinischen Diagnosen zur Indikation der erteilten Maskentragdispense sowie der fraglichen Medikamentenabgabe. Dieses private Interesse sei als gering einzustufen. Gleiches gelte für das Interesse des Arztes, der als beschuldigte Person primär der Strafverfolgung zu entgehen versuche.

In Gesamtbetrachtung aller Umstände erachtete der Regierungsrat die Entbindung des Beschwerdeführers vom Berufsgeheimnis durch deutlich höhere Interessen des korrekten Funktionierens des öffentlichen Gesundheitssystems nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu angezeigt. Daher sei es unerheblich, ob der betroffene Arzt als beschuldigte Person im fraglichen Strafverfahren ein eigenes Gesuch um Entbindung gestellt habe oder nicht. Mithin sei die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft könne gar nicht um Entbindung ersuchen, nicht zu hören.

1.2.2

Weiter widersprach der Regierungsrat der Darstellung des Beschwerdeführers, das AGS habe eine pauschale Entbindung verfügt. Das AGS habe die Entbindung selbst im Dispositiv der Verfügung klar eingegrenzt.

1.2.3

In der Entbindungsverfügung sah der Regierungsrat auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Patienten, indem diese zur Entbindung nicht angehört worden seien. Das AGS habe gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 korrekterweise auf eine Anhörung der potenziell betroffenen Patienten verzichtet, weil die vorliegende Entbindung aufgrund ihrer Natur (unbekannter Adressatenkreis) den Ausschluss der Anhörung rechtfertige. Zudem wäre eine Verletzung von den Patienten selbst und nicht vom Beschwerdeführer zu rügen. Dem Schutzbedürfnis der Patienten werde zudem mit ausreichenden Schutzmassnahmen durch Eingrenzung der Entbindung Rechnung getragen. Zur Erweiterung dieses Schutzes nahm der Regierungsrat eine Ergänzung des Dispositives vor (vgl. Ingress Bst. F).

1.3

Vor Verwaltungsgericht erhebt der Beschwerdeführer die Rügen:

- die Staatsanwaltschaft sei nicht befugt, ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu stellen;

- das GesG begründe keine gesetzliche Entbindung vom Arztgeheimnis;

- es bestehe kein klar überwiegendes öffentliches Interesse an der Entbindung;

- das rechtliche Gehör der betroffenen Patienten sei verletzt.

1.3.1

Art. 321 Ziff. 1 StGB stelle die Berufsgeheimnisverletzung unter Strafe. Der Täter sei nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart habe. Mithin setze die Entbindung vom Berufsgeheimnis ein Gesuch des Geheimnisträgers/Arztes vor­aus. Eine Entbindung von Amtes wegen (etwa durch das AGS selbst) sei ebensowenig möglich wie ein Entbindungsgesuch durch eine Behörde. Entsprechend könne die Staatsanwaltschaft nicht um Entbindung ersuchen; sie könne einzig den Geheimnisträger ersuchen, selber die Entbindung zu beantragen. Diese in der Lehre vertretene Meinung sei durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Der Regierungsrat nehme in seinem Entscheid wohl Bezug auf diese Rechtslage, komme dann aber überraschend zum Ergebnis, in einer Gesamtbetrachtung sei das vorliegende Vorgehen der Staatsanwaltschaft und des AGS geradezu angezeigt. Eine Rechtsgrundlage hierfür nenne der Regierungsrat keine. Da die Staatsanwaltschaft zur Gesuchstellung nicht legitimiert gewesen sei, habe das AGS den Beschwerdeführer nicht von der Schweigepflicht entbinden dürfen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen sei.

1.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle § 29 Abs. 2 GesG auch keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um vom Bundesrecht (Art. 321 StGB) abweichend eine Entbindung von Amtes wegen, ohne Gesuch des Geheimnisträgers, kantonalrechtlich zu statuieren. Entsprechend sei der angefochtene Beschluss auch bundesrechtswidrig.

1.3.3

Bei den durch das Berufsgeheimnis geschätzten Rechtsgütern handle es sich mit den regelmässig sensiblen und höchstpersönlichen Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patienten um in besonderem Masse geschützte Güter. Entsprechend hoch seien die Voraussetzungen im Rahmen einer Rechtsgüter- und Interessenabwägung anzusetzen. Von der Entbindung seien Daten von Patienten betroffen, sie greife letztlich in die Grundrechte nicht beschuldigter Menschen ein. Entsprechend sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entbindung nur höchst zurückhaltend anzunehmen. Vorliegend habe das Zwangsmassnahmengericht den Tatverdacht nur 'knapp' als gegeben erachtet und festgehalten, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit und des Privatsphärenschutzes das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf Art. 318 StGB (falsche Zeugnisse) abgewiesen werden müsse. Auch wenn der Regierungsrat an diese Erwägungen nicht gebunden sei, hätte er eine umfassende und sorgfältige, anstatt einer ganz einseitigen Interessenabwägung vornehmen müssen. Vorliegend könne nicht die Rede sein von einem klar überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Entbindung. Das Arztgeheimnis sei rechtsprechungsgemäss per se ein gewichtiges Rechtsgut. Auch nehme die Schweizer Strafrechtsordnung in Kauf, dass die materielle Wahrheit unter Umständen nicht ermittelt werden könne, weil ein Aussageverweigerungsrecht bestehe, was nicht zulasten des Beschuldigten gewürdigt werden dürfe. Nicht gefolgt werden könne dem Regierungsrat, wenn er die Dokumentation der medizinischen Diagnosen zur Indikation der erteilten Maskentragdispense nicht zu den besonders schützenswerten Personendaten zähle. Insgesamt fehle es vorliegend an einem klar überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Entbindung von der Schweigepflicht.

1.3.4

Die Nichtanhörung der Patienten begründe der Regierungsrat mit § 21 Abs. 3 lit. e VRP. Danach könne auf die Anhörung verzichtet werden bei Vollstreckungs- oder anderen Verfügungen, die ihrer Natur nach oder aus Gründen der Dringlichkeit den Ausschluss der Anhörung rechtfertigen würden. Nichts davon liege hier vor. Kein Patient habe auf das rechtliche Gehör verzichtet. Sie wüssten nicht einmal, dass ihre besonders geschützten Patientendaten freigegeben werden sollen. Ein Verzicht auf den Gehörsanspruch könne nicht einfach so angenommen werden. Entsprechend hätten sie alle angehört werden müssen. Bei der Zahl von 89 Patienten handle es sich nicht um eine Vielzahl, welche eine Anhörung in Anbetracht der in fragestehenden Rechtsgüter unzumutbar machen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs mache eine kassatorische Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides zwingend erforderlich.

1.4

Vernehmlassend bekräftigt das Sicherheitsdepartement, für das vorliegende Entbindungsverfahren sei wesentlich, dass der Beschwerdeführer nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter einvernommen werden solle. Am Inhalt seiner Aussage habe er folglich ein eigenes, persönliches Interesse und ebenso am Verweigerungsrecht. Die von ihm zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sie von der Entbindung des Arztes als Zeuge handle, folglich von einer gänzlich anderen Interessenlage. Es sei reine Schutzbehauptung, wenn er ausführe, es gehe ihm um den Schutz der Patientendaten. Zudem habe er weder Auftrag noch Kompetenz, über die Persönlichkeitsinteressen seiner Patienten zu entscheiden. Seine Interessen lägen objektiv betrachtet in den eigenen Abwehrmöglichkeiten in der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung. Mit seinen weiten Ausführungen unterstreiche er, dass seine Motivation gegen die Entbindung von seinem Arztgeheimnis primär in seiner strafrechtlichen Verteidigungsstrategie liege. Er verkenne, dass das ärztliche Berufsgeheimnis nicht dem Arzt, sondern dem Patienten diene. Darüber hinaus schütze es die öffentliche Gesundheit, indem es eine Offenheit zwischen Patient und Arzt und eine zweckmässige Behandlung ermögliche. Eine zweckmässige Behandlung wiederum setze voraus, dass die Tätigkeit des Arztes überprüft werden könne. Gerade deshalb könne und dürfe das ärztliche Berufsgeheimnis der Aufarbeitung der Behandlungstätigkeit nicht entgegenstehen. Die Untersuchung dürfe auch nicht davon abhängen, ob der Arzt der Entbindung zustimme bzw. diese beantrage. Andernfalls könne das Berufsgeheimnis seinen primären Gesetzeszweck, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, nicht verwirklichen. Vorliegend werde die Schutzfunktion auch nicht geschmälert, da die Entbindung einzig gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelte und diese dem Amts- bzw. Anwaltsgeheimnis unterstünden, wodurch der Schutz weiterhin gewährt bleibe. Schliesslich gehe es vorliegend nicht um die Erörterung von detaillierten Krankengeschichten, sondern nur um den Bestand der Arzt-Patienten-Verhältnisse des Beschwerdeführers und um die Frage, ob der Beschwerdeführer für die erteilten Maskentragdispense sowie der fraglichen Medikamentenabgabe seiner Dokumentationspflicht über die medizinische Indikation nachgekommen sei.

2.

Sachverhaltsmässig steht fest, dass die Staatsanwaltschaft Schwyz gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren betreffend falsches ärztliches Zeugnis (Art. 318 StGB) und Widerhandlung gegen das HMG (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG) führt und ihm vorwirft, mehreren Personen ohne medizinische Indikation inhaltlich falsche Maskentragdispense in Form von Arztzeugnissen/Attesten ausgestellt zu haben sowie entgegen Schweizer Recht das nicht zugelassene Medikament Ivermectin eingeführt und in Verkehr gebracht sowie Vibasin19 (mit dem Inhaltsstoff Chlordioxid) in Verkehr gebracht bzw. verschrieben zu haben (vgl. Vi-act. II-03/1).

Im Entsiegelungsverfahren stellte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts fest, bezüglich des Vorwurfs des Ausstellens falscher ärztlicher Zeugnisse bestehe knapp ein hinreichender Tatverdacht. Der Einzelrichter spricht von 89 innert knapp vier Monaten ausgestellten Dispensen (welche mit Patientennamen und Ausstellungsdatum im Recht lägen) und hinreichenden Indizien, dass der Beschwerdeführer mutmasslich medizinisch nicht indizierte Dispense ausgestellt habe. Auch bezüglich Ivermectin und Vibasin19 bestätigte der Einzelrichter das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, was durch den Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten werde. Am Zoll seien vom in der Schweiz als Entwurmungsmittel - nicht aber zur Covid-19-Behandlung - zugelassenen Ivermectin zweimal 3'000 Tabletten abgefangen worden und 3'000 habe der Beschwerdeführer schon erhalten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als Anästhesist diese bestimmungsgemäss abgegeben habe. Bei der Hausdurchsuchung seien 481 Dosen des in Coronaskeptiker-Kreisen als Wundermittel gegen Covid-19 gepriesenen Vibasin19 sichergestellt worden, weshalb sich auch hier eine Widerhandlung gegen das HMG nicht von der Hand weisen lasse (Vi-act. I-01/3).

Schliesslich gilt sachverhaltsmässig als unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft das AGS um Entbindung des Beschwerdeführers von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht hatte, das AGS vor der Entbindung den Beschwerdeführer zur Stellungnahme eingeladen hat und dass die vom Verfahren resp. der Entbindung betroffenen Patienten nicht angehört wurden.

3.1

Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (BGE 147 IV 27 Erw. 4.6; BGE 141 IV 77 Erw. 4.4 je m.w.H.). Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (BGE 141 IV 77 Erw. 5.2).

3.2

Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters (Berufsgeheimnisträgers) erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB).

3.3

Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungspflicht (BSK StPO-Vest/Horber, Art. 171 StPO N5). Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 147 IV 27 Erw. 4.6). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil BGer 1B_96/2013 vom 20.82013 Erw. 5.1).

Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Ärzte nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder (nach Art. 321 Ziff. 2 StGB) vom Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (lit. b). Die Ausnahme vom Arztgeheimnis nach Art. 171 Abs. 2 lit. a StPO besteht nur bei Personen mit einer Anzeigepflicht und bezüglich Patienteninformationen im Bereich dieser Anzeigepflicht. Dies gilt etwa für Ärztinnen und Ärzte, soweit sie aussergewöhnliche Todesfälle zu melden haben. Darüber hinaus besteht eine Ausnahme vom Arztgeheimnis (nach Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) lediglich im Falle einer Entbindung durch die betroffenen Patienten (Geheimnisherrin oder Geheimnisherr) oder durch die Aufsichtsbehörde. Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwerwiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; BGE 147 IV 27 mit Hinweis auf Urteil 1B_96/2013 vom 20.8.2013 Erw. 5.6).

3.4

Liegt keine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den betroffenen Patienten vor (Geheimnisherr), so sieht Art. 321 Abs. 2 StGB weiter die Möglichkeit der Entbindung durch die zuständige Behörde vor. Gemäss klarem Wortlaut setzt diese Entbindung ein Gesuch des Täters voraus und verlangt Schriftlichkeit der Bewilligung, weshalb laut Bundesgericht die Formanforderungen an eine Verwaltungsverfügung beachtlich sind. Verlangt ist ein Entbindungsgesuch des Geheimnisträgers (Arztes), die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers und des Geheimnisherrn (Patient) und die schriftliche Ausfertigung mit Unterschrift und Rechtsmittelbelehrung (BGE 147 IV 27 Erw. 4.4; vgl. auch Graf, Urteilsbesprechung BGer 1B_545/2019, Das Arztgeheimnis im Entsiegelungsverfahren, AJP 2021, S. 273 ff). Dass insbesondere das Gesuch um Entbindung ausschliesslich der Geheimnisträger stellen kann, hatte das Verwaltungsgericht bereits in VGE III 2016 49 vom 28.9.2016 Erw. 2.3.4 unter Verweis auf BGE 142 II 256 Erw. 1.2.2 festgehalten und es entspricht so auch der herrschenden Lehre (vgl. BSK-StGB-Oberholzer, Art. 321 N 23; Graf, a.a.O., S. 275 f.; Peter, Wie reagiere ich auf Auskunftsbegehren der Staatsanwaltschaft?, SAEZ 2021, S. 585 ff.; vgl. auch Literaturhinweise im erwähnten BGE 142 II 256).

3.5

Auch § 29 GesG normiert die Verschwiegenheitspflicht. Allerdings handelt es sich hierbei um kantonales Recht und eine kantonalrechtliche Schweigepflicht. Dies etwa für Personen, welche nicht schon bundesrechtlich, sondern nach GesG der Schweigepflicht unterstellt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil BGer 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 Erw. 4.3). Auf sie findet Art. 321 StGB keine Anwendung. Entsprechend enthält § 55 Abs. 1 lit. d GesG eine eigene Strafnorm für die Missachtung der Schweigepflicht nach § 29 GesG. Soweit ein Arzt dem Berufsgeheimnis bzw. der Strafbarkeit nach Art. 321 StGB unterliegt, wird die Entbindung vom Berufsgeheimnis somit bundesrechtlich geregelt und ist das Verfahren nach Art. 321 Abs. 2 StGB beachtlich; § 29 GesG bleibt diesfalls unbeachtlich.

4.

Nach dem Gesagten steht fest, dass das AGS die Entbindung von der Schweigepflicht in Verletzung von Bundesrecht verfügt hat. Zum einen stellt § 29 GesG für die Entbindung vom Arztgeheimnis keine genügende Grundlage dar; sie hat in Beachtung des Entbindungsverfahrens nach Art. 321 Abs. 2 StGB zu erfolgen. Hierzu bedarf es (soweit keine Entbindung durch den Geheimnisherrn vorliegt) eines Entbindungsgesuches des Arztes als Geheimnisträger. Ein solches liegt unzweifelhaft nicht vor. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ist nicht befugt, das AGS um Entbindung zu ersuchen. Damit aber erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.

5.1

Der Regierungsrat macht geltend, im Falle, dass ein Arzt nicht Zeuge, sondern angeschuldigte Person sei, und ein hohes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestehe, müsse es geradezu angezeigt sein, dass die Entbindung von der Schweigepflicht auch ohne Entbindungsgesuch des Täters (von dem ein solches nicht zu erwarten sei) von Amtes wegen verfügt werden könne. Auch Graf (a.a.O., S. 276) macht beliebt, dass es de lege ferenda auch den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen sei, zwecks Entbindung des Arztes eigenhändig an die Aufsichtsbehörde zu gelangen. Allerdings illustriert er dieses Bedürfnis nicht am Fall des Arztes als beschuldigte Person, sondern im Falle, dass er seinen Patienten den Strafbehörden 'nicht ans Messer' liefern will und daher nicht um Entbindung ersucht.

Mit Verweis auf die dargestellte Rechtsprechung und die herrschende Lehre (vgl. oben Erw. 3.4) sowie aus nachfolgenden Gründen besteht indes keine Veranlassung, von der Voraussetzung des Entbindungsgesuches des Geheimnisträgers (oder der Entbindung durch den Geheimnisherrn) abzuweichen.

5.2

Dem Regierungsrat ist beizupflichten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem funktionierenden Gesundheitssystem, am Vertrauen in die ärztliche Tätigkeit, namentlich in die Richtigkeit von Arztzeugnissen, und ebenso am öffentlichen Gesundheitsschutz resp. Verhinderung übertragbarer Krankheiten besteht. In einem vergleichbaren Fall mit dem Verdacht, dass ein Arzt zu Unrecht Maskentragdispense ausgestellt hat (Urteil BGer 1B_435/2021 vom 8.12.2021), befand das Bundesgericht, das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung sei hoch. Wie alle Straftatbestände des Urkundenstrafrechts schütze Art. 318 StGB als Rechtsgut das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde - vorliegend das ärztliche Zeugnis - als Beweismittel entgegengebracht werde, was durch unwahre Maskentragdispense verletzt werde. Und auch die Umgehung der zur Epidemiebekämpfung eingeführten Maskentragepflicht tangiere mit dem Gesundheitsschutz einem öffentlichen Interesse, das durch die gegebenenfalls unwahren Maskendispense in mehreren Fällen gefährdet werde. An der Aufklärung bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse (Erw. 4.4). Entgegen der Darstellung des Regierungsrates ist indes für diese Aufklärung die Entbindung des Beschwerdeführers von der Schweigepflicht nicht zwingend notwendig.

5.3

Nach dem Gesagten können Ärzte das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Vorliegend soll der Beschwerdeführer indes nicht als Zeuge aussagen, sondern er selber ist die beschuldigte Person. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als er auch im Falle einer Entbindung von der Schweigepflicht nicht gehalten ist, sich selbst belastende Aussagen zu machen (vgl. Art 113 StPO).

Wurden im Rahmen einer Strafuntersuchung Unterlagen beschlagnahmt, und macht deren Inhaber geltend, diese dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht (Art. 246 StPO) oder förmlich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1-2 StPO) werden, sind die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln. Ebenso ist nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen, wenn eine berechtigte Person geltend macht, die Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts nicht zulässig (Art. 264 Abs. 3 StPO).

Zur Entsiegelung hat die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO; BGE 141 IV 77 Erw. 4.1; BGE 137 IV 189 Erw. 4). Geht es dabei um beschlagnahmte Unterlagen eines Arztes als beschuldigte Person, kann dieser im Entsiegelungsverfahren das Berufsgeheimnis nicht im eigenen Namen als Entsiegelungshindernis anrufen (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 Erw. 5.2; BGE 140 IV 108 Erw. 6.5; Urteil BGer 1B_435/2021 vom 8.12.2021 Erw. 4.1). Sein Berufsgeheimnis bildet kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO). Falls aber Patientenakten beim beschuldigten Arzt strafprozessual sichergestellt und versiegelt wurden und die Untersuchungsleitung mittels Entsiegelungsgesuch deren Durchsuchung anstrebt, sind nach der Praxis des Bundesgerichtes auch die schutzwürdigen Geheimhaltungsrechte der mitbetroffenen Patientinnen und Patienten (von Amtes wegen) angemessen zu wahren (Urteil BGer 1B_36/2016 vom 8.6.2016 Erw. 6.2).

Die Entsiegelung und Durchsuchung von ärztlichen Berufsunterlagen und Aufzeichnungen müssen (im Lichte von Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK) verhältnismässig sein; den Geheimnisschutzinteressen von Patienten ist ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. oben Erw. 3.1). Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der fraglichen Zwangsmassnahmen ist zudem der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil BGer 1B_435/2021 vom 8.12.2021 Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_36/2016 vom 8.6.2016 Erw. 6.2.2).

In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht schliesslich die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263 - 268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Urteil BGer 141 IV 77 Erw. 4.1).

5.4

Damit aber steht fest, dass für die förmliche Beschlagnahmung, Einsicht und Durchsicht von bei einem dem Berufsgeheimnis unterliegenden, beschuldigten Arzt vorgefundenen Unterlagen gar keine Entbindung vom Berufsgeheimnis notwendig ist. Der Arzt als beschuldigte Person kann das Berufsgeheimnis der Entsiegelung nicht entgegenhalten. Vielmehr ist es Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes, in Abwägung aller relevanten Interessen über die Entsiegelung und damit Zugänglichmachung der Unterlagen für die Strafuntersuchung zu entscheiden. Damit aber besteht keine Basis für die vom Regierungsrat geäusserte Befürchtung, der beschuldigte Arzt könne sich mittels Verweis auf das Berufsgeheimnis der Strafverfolgung entziehen.

5.5

Vorliegend aber wurde genau dieses Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht bereits durchgeführt. Der Einzelrichter hat dabei dem Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten und versiegelten Unterlagen nur teilweise zugestimmt. Namentlich soweit es um den Vorwurf der Ausstellung falscher Zeugnisse (Art. 318 StGB) ging, wurde das Gesuch aber abgelehnt. Nachdem der Zwangsmassnahmenrichter in Abwägung der relevanten Interessen die Entsiegelung verweigert hat, kann es nicht angehen, das nämliche Ziel über eine Berufsgeheimnisentbindung, welche durch die hierfür nicht befugte Staatsanwaltschaft beantragt wurde, zu erreichen.

5.6

Das Entbindungsgesuch richtete die Staatsanwaltschaft nicht nur auf die sichergestellten Unterlagen aus, sondern ebenso auf die im Strafverfahren erforderlichen Einvernahmen (vgl. Ingress Bst. B). Diesbezüglich gilt es zu wiederholen, dass der als beschuldigte Person einzuvernehmende Arzt keine sich belastende Aussagen machen muss (Art. 113 StPO), woran auch eine etwaige Entbindung vom Berufsgeheimnis nichts ändert.

6.

Nachdem sich die vom AGS verfügte Entbindung von der Schweigepflicht schon deshalb als unzulässig erweist, weil sie nicht auf dem Ersuchen des Geheimnisträgers basiert, ist auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss, mit welchem die durch das AGS verfügte Entbindung von der Schweigepflicht vom 1. Juni 2022 bestätigt wurde, wird aufgehoben.

7.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Kanton auferlegt (§ 72 VRP).

8.

Der obsiegende, anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat zu Lasten des Kantons Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP). Sie ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

9.

Neu zu Verlegen sind ebenso die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens (RRB Nr. 882/2022 vom 16.11.2022 Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden neu dem AGS auferlegt. Es hat dem Beschwerdeführer in Beachtung des Honorarrahmens gemäss § 15 GebTRA (Fr. 200 bis Fr. 4'800) eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der RRB Nr. 882/2022 vom 16. November 2022 aufgehoben.

2.1 Die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Amt für Gesundheit und Soziales auferlegt. Der vom Beschwerdeführer in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist ihm durch den Kanton zurückzuerstatten.

2.2 Ebenso hat das Amt für Gesundheit und Soziales dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Kanton auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

Der Beschwerdeführer hat am 30. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.

4. Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).

6. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- das Amt für Gesundheit und Soziales (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- die Staatsanwaltschaft 2. Abteilung (EB)

- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB).

Schwyz, 22. Februar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. März 2023

1

Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP

Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

§ 18 GesG

§ 29 GesG

Art. 171 StPOart. 171 CPPart. 171 CPP

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

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§ 21 VRP

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Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 147 IV 27ATF 147 IV 27DTF 147 IV 27

BGE 141 IV 77ATF 141 IV 77DTF 141 IV 77

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 171 StPOart. 171 CPPart. 171 CPP

BGE 141 IV 77ATF 141 IV 77DTF 141 IV 77

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Art. 123 BVart. 123 Cst.art. 123 Cost.

Art. 49 BVart. 49 Cst.art. 49 Cost.

1B_96/2013

Art. 171 StPOart. 171 CPPart. 171 CPP

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1B_96/2013

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2C_1035/2016

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1B_435/2021

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BGE 141 IV 77ATF 141 IV 77DTF 141 IV 77

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1B_435/2021

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1B_36/2016

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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

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1B_435/2021

1B_36/2016

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§ 72 VRP

§ 74 VRP

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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