III 2022 188
Kammergericht
26. Januar 2023Deutsch27 min
A. A.________ (geb. 1991; serbische Staatsangehörige) reiste am 7. September 2016 in die Schweiz ein, heiratete gleichentags den gleichaltrigen C.________ (serbischer und italienischer Staatsangehöriger) und nahm beim Ehemann in D.________ (GR) Wohnsitz. Das Amt für Migration und Zivilrecht GR (AFM-GR) erteilte A.________ aufgrund der Heirat im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 1. Februar 2020 (AFM-act. 48).
Source sz.ch
III 2022 188
Entscheid vom 26. Januar 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG B.________,
gegen
1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. 1991; serbische Staatsangehörige) reiste am 7. September 2016 in die Schweiz ein, heiratete gleichentags den gleichaltrigen C.________ (serbischer und italienischer Staatsangehöriger) und nahm beim Ehemann in D.________ (GR) Wohnsitz. Das Amt für Migration und Zivilrecht GR (AFM-GR) erteilte A.________ aufgrund der Heirat im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 1. Februar 2020 (AFM-act. 48).
B. Am 14. Mai 2019 informierte die Gemeinde D.________ das AFM-GR, A.________ habe sich von ihrem Ehemann getrennt und sei innerhalb der Gemeinde umgezogen. Das AFM-GR teilte A.________ am 21. Mai 2019 mit, ihren Aufenthaltsstatus zu überprüfen (AFM-act. 60); am 15. August 2019 wurde sie informiert, das Amt beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Am 18. Dezember 2019 ersuchte A.________ um Verlängerung der (am 1.2.2020 auslaufenden) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, was das AFM-GR mit Verfügung vom 27. Januar 2020 verweigerte; A.________ wurde angewiesen, die Schweiz bis zum 27. Februar 2020 zu verlassen.
C. Am 27. Februar 2020 erhob A.________ gegen die Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfügung im Kanton Graubünden Verwaltungsbeschwerde. Sie machte u.a. geltend, die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen zu haben und zum Ehemann nach E.________ (SG) zu ziehen. Am 16. März 2020 meldete sie sich in der Gemeinde E.________ an und am 18. März 2020 zog sie an die Adresse des Ehemannes. Am 22. April 2020 ersuchte sie den Kanton St.Gallen um Bewilligung des Kantonswechsels (das Gesuch zog sie am 6.8.2020 zurück). Allerdings meldete sich das Ehepaar in E.________ schon am 5. Mai 2020 ab und zog nach F.________ (SZ). Am 12. Juni 2020 erhielt das Amt für Migration (AFM) von der Gemeinde G.________ das Gesuch um Kantonswechsel von A.________. Am 19. Juni 2020 teilte das AFM A.________ mit, es werde das Gesuch erst behandeln, wenn das Verfahren im Kanton Graubünden rechtskräftig abgeschlossen sei und sie weiterhin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Mit Verfügung vom 2. September 2020 schrieb das zuständige Departement des Kantons Graubünden das Verfahren infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos geworden ab. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 bzw. 22. Januar 2021 stellte das AFM A.________ in Aussicht, das Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen. Am 9. Februar 2021 reichte sie ein neues Gesuch um Kantonswechsel ein. Mit Verfügung vom 30. April 2021 lehnte das AFM das Gesuch um Kantonswechsel ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Der Ehemann (der mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügte) stellte am 15. April 2021 ein neues Familiennachzugsgesuch für A.________. Am 2. Juli 2021 wurde ihr durch das AFM eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Einreisedatum 11.6.2021) mit Gültigkeit bis 1. Februar 2025 ausgestellt.
E. Die Gemeinde G.________ informierte das AFM am 11. Januar 2022, die Eheleute A.+C.________ seien seit dem 15. Dezember 2021 wieder voneinander getrennt und A.________ sei innerhalb der Gemeinde umgezogen. Nach erfolgter Sachverhaltsabklärung informierte das AFM A.________ am 29. März 2022 über seine Absicht, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Verfügung vom 17. August 2022 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft aus der Schweiz weg. Hiergegen erhob A.________ am 7. September 2022 Beschwerde beim Regierungsrat, der diese mit RRB Nr. 884/2022 vom 16. November 2022 abwies.
F. Am 13. Dezember 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 16. November 2022 aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin abzusehen.
Erwägungen
2.
Es sei von einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz abzusehen und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein eigenständige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
G. Das Amt für Migration verzichtet mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Verwaltungsbeschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und gegen die Wegweisung wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 884/2022 vom 16. November 2022 ab mit der Begründung, die Ehe der Beschwerdeführerin sei rechtskräftig geschieden worden; das Aufenthaltsrecht von Ehegatten von EU/EFTA-Angehörigen erlösche bei der Auflösung der Ehe. Entsprechend habe sie gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) vom 21. Juni 1999 keinen Aufenthaltsanspruch mehr. Zudem habe die Ehegemeinschaft nicht mindestens drei Jahre bestanden, so dass sie auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Die erste Phase der Ehegemeinschaft habe vom 7. September 2016 bis längstens 8. April 2019, mithin zwei Jahre, sieben Monate und einen Tag gedauert. Die zweite Phase der Ehegemeinschaft habe vom 16. bzw. 18. März 2020 bis 15. Dezember 2021 gedauert und damit maximal ein Jahr, acht Monate und 27 Tage. Die Zeit dazwischen könne nicht angerechnet werden, weil es keine wichtigen Gründe für das Getrenntleben gegeben habe. Zudem würden auch die Voraussetzungen fehlen, um die zwei Phasen der Ehegemeinschaft zu addieren. Damit aber habe die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert. Auch lägen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Und schliesslich stellte der Regierungsrat fest, auch die Wegweisung sei der Beschwerdeführerin zumutbar.
1.2
Vor Verwaltungsgericht rügt die Beschwerdeführerin, der Regierungsrat habe die Dreijahresfrist des ehelichen Zusammenlebens gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unrichtig festgestellt, da zum einen die Zeit zwischen den zwei Phasen, d.h. die Zeit des Getrenntlebens, dazugerechnet werden müsse und zum andern auch ohne Anrechnung dieser Zeit die zwei Phasen des Zusammenlebens addiert werden müssten. Damit weise sie eine Ehegemeinschaft von mehr als dreijähriger Dauer auf. Die zweite kumulative Voraussetzung der guten Integration sei auch seitens Vorinstanz unbestritten. Damit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
1.3
Der Regierungsrat stellte zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest seit der rechtskräftigen Scheidung von ihrem Ehemann mit einer EU-Staatsbürgerschaft (Italien) nicht auf einen Aufenthaltstitel nach dem FZA berufen kann. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen, so begründet sie dies nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, gestützt auf welchen Titel ihr nach der Scheidung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen wäre. Es ist hierauf nicht weiter einzugehen. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob sie einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat (vgl. zur Anwendung von Art. 50 AIG nach Auflösung einer Ehe mit FZA-Bewilligung Urteil BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 Erw. 1.2.2).
2.1
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
2.2
Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 Erw. 4.1). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 Erw. 2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. Urteil BGer 2C_281/2017 vom 26.3.2018 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.3
Wenn die Eheleute nicht mehr oder vorübergehend nicht zusammenwohnen, stellt sich mitunter die Frage, ob dennoch von einer an die Dreijahresfrist anrechenbaren Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann. Dazu führt das Bundesgericht aus, mit Blick auf Art. 49 AIG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, sei jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten habe. Es sei dabei im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 Erw. 3.1.2). Ehekrisen (auch vorübergehender Natur) stellen regelmässig keinen wichtigen Grund für eine Trennung im Sinne von Art. 49 AIG dar, welcher es rechtfertigen würde, auch diese Zeit zu berücksichtigen (Urteil BGer 2C_231/2011 vom 21.7.2011 Erw. 4.6 m.H.). Mithin ist für eine Anrechnung entscheidend, dass einerseits trotz der Trennung ein übereinstimmender Ehewille klar ersichtlich ist und anderseits wichtige Gründe für das Getrenntsein bestehen.
2.4
Die Rechtsprechung lässt es auch zu, dass, vorbehältlich eines möglichen Rechtsmissbrauchs, mehrere kurze und/oder während längerer Zeit unterbrochene Perioden des Zusammenwohnens in der Schweiz zusammengezählt werden können. Für die Frage, ob einzelne Phasen der Ehegemeinschaft trotz einer vorübergehenden Trennung zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten ist, ist nach der Rechtsprechung namentlich auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen. So können mehrere Phasen addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 Erw. 4.5.2 = Pra 104 Nr. 75, Urteile BGer 2C_924/2021 vom 16.3.2022 Erw. 5.2; 2C_739/2021 vom 27.1.2022 Erw. 3.3; 2C_351/2020 vom 13.7.2020 Erw. 4.3). Um festzustellen, ob die Zeit, während der ein Ehepaar nach einer Trennung erneut zusammenlebt, angerechnet werden kann oder nicht, muss erwiesen sein, dass die Ehegatten den Willen für eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft während der Trennung beibehalten haben (vgl. Urteil BGer 2C_602/2013 vom 10.6.2014 Erw. 2.2 und 4.3 am Ende). Die Rechtsprechung lässt es somit nicht zu, eine oder mehrere kurze Perioden des Zusammenwohnens, die durch längere Trennungszeiten unterbrochen wurden, zusammenzurechnen, wenn das Ehepaar nicht die feste Absicht an den Tag legt, ein Eheleben zu führen (BGE 140 II 345 Erw. 4.5.1 m.w.H.). Die Gewährung eines Anspruchs setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen über die gesamte Zeit hinweg voraus.
2.5
Von einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ist auszugehen, wenn bei beiden Ehegatten der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung vorhanden ist (vgl. BGE 121 II 97 Erw. 3b; Urteil BGer 2C_292/2017 vom 8.3.2018 Erw. 4.2). Fehlt bei einem der Eheleute der Ehewille, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände und in Würdigung aller Indizien im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 Erw. 2; Urteil BGer 2C_827/2017 vom 17.4.2018 Erw. 3.2).
3.
Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Verfahrensakten was folgt:
3.1
Die Beschwerdeführerin reiste am 7. September 2016 in die Schweiz ein, heiratete gleichentags und nahm beim Ehemann in D.________ Wohnsitz. Das AFM-GR erteilte ihr in der Folge im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 1. Februar 2020 (AFM-act. 48).
Dispositiv
3.2 Mittels der am 14. Mai 2019 erfolgten Adressmutation wurde das AFM-GR über die seit dem 8. April 2019 bestehende getrennte Wohnsitznahme der Eheleute informiert. Anlässlich der fremdenpolizeilichen Befragung nach der Trennung sagte der Ehemann am 6. Juni 2019 aus, die Trennung sei nicht endgültig, er liebe seine Frau noch immer und gebe die Hoffnung nicht auf; die Scheidung werde er auf gar keinen Fall einreichen; er hoffe, sie merke, dass alles ein Missverständnis gewesen sei (weil sie davon ausginge, dass er während seiner Ferien im Kosovo Frauenkontakte hatte) und sie wieder zurückkomme (AFM-act. 64). Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019 aus, aus ihrer Sicht sei die Trennung endgültig; sie hätten wohl noch Kontakt, aber sie wolle nicht mehr zu ihm zurück; er bitte um Verzeihung und hoffe, dass sie zurückkomme, dies komme für sie jedoch nicht in Frage; sie werde die Scheidung einreichen (AFM-act. 72). Anlässlich einer zweiten fremdenpolizeilichen Befragung am 23. Januar 2020 führte der Ehemann aus, er habe in der Vergangenheit probiert, die Ehe wiederaufzunehmen, was nicht funktioniert habe; er bestätige, dass die Trennung definitiv sei und beide die Scheidung wollten. Er habe seit ca. 1½ Monaten eine neue Freundin. Die Ehe werde nicht wiederaufgenommen, die Scheidung demnächst eingereicht (AFM-act. 93). Die Beschwerdeführerin ihrerseits sagte am selben Tag aus, man wohne immer noch getrennt, sie wolle die Ehe nicht mehr aufnehmen. Daran hielt sie auch fest, nachdem sie mit der allfälligen Konsequenz des Bewilligungswiderrufs konfrontiert wurde (AFM-act. 96).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 verweigerte das AFM-GR die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und sie wurde angewiesen, die Schweiz bis zum 27. Februar 2020 zu verlassen (AFM-act. 104).
3.3 In der Verwaltungsbeschwerde vom 27. Februar 2020 gegen die Nichtverlängerungsverfügung (vgl. oben Erw. 3.2) führte die Beschwerdeführerin aus, sie beabsichtige, mit dem Ehemann wieder zusammenzuziehen und mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft habe sie Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen für den Widerruf seien nicht mehr erfüllt, die Dreijahresfrist sei damit nicht mehr relevant. Die kurze Trennungsdauer führe nicht zu einem Unterbruch der fast 2½ Jahre dauernden ehelichen Gemeinschaft (AFM-act. 116).
3.4 Am 9. März 2020 berichtete die politische Gemeinde E.________ dem AFM-GR, der Ehemann sei per 29. Januar 2020 zugezogen und habe angegeben, dass er seit Februar 2019 von seiner Ehefrau freiwillig getrennt lebe; er habe eine (möblierte) 1-Zimmerwohnung bezogen (AFM-act. 136, 137).
3.5 In D.________ nach E.________ abgemeldet hatte sich die Beschwerdeführerin am 17. März 2020 (AFM-act. 142), in E.________ zugezogen ist sie am 18. März 2020 (AFM-act. 251). Am 4. Mai 2020 meldete sich das Ehepaar in E.________ wieder ab (AFM-act. 240) und am 5. Mai 2020 sprach der Ehemann auf der Gemeindeverwaltung G.________ vor, um sich und seine Frau anzumelden, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kantonswechsel stellen müsse (AFM-act. 153). Bereits zuvor (am 22.4.2020 und 14.5.2020) ersuchte die Beschwerdeführerin im Kanton St.Gallen um Bewilligung des Kantonswechsels (AFM-act. 246, 249).
Am 19. Juni 2020 informierte das AFM die Beschwerdeführerin, man sistiere das (im Kanton Schwyz eingereichte) Gesuch um Kantonswechsel, bis das Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden abgeschlossen sei (AFM-act. 155).
Gemäss Auskunft des Ehemannes bei der Gemeinde G.________ am 3. Juli 2020 lebte die Beschwerdeführerin damals unter der Woche bei der Familie in H.________, da sie im Kanton Graubünden arbeite. Bei der Wohnung in F.________, für welche beide angemeldet waren, handelte es sich um eine baurechtlich nicht bewilligte 1-Zimmerwohnung (welche der Cousin des Ehemannes mietete), weshalb der Ehemann durch die Gemeinde aufgefordert wurde, sich abzumelden (AFM-act. 152).
Am 6. August 2020 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Kantonswechsel im Kanton St.Gallen zurück (AFM-act. 238, 239).
Am 3. September 2020 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das AFM über den Verfahrensabschluss in Graubünden und er ersuchte um Wiederaufnahme des Gesuchs um Kantonswechsel (AFM-act. 161, vgl. auch 162). Am 23. Oktober 2020 (nach Eintritt der Rechtskraft der Nichtverlängerungsverfügung AFM-GR; AFM-act. 166) beschied ihm das AFM, man werde das Gesuch ablehnen, da keine gültige Bewilligung vorliege (AFM-act. 163). Am 31. Oktober 2020 verlangte der Rechtsvertreter eine anfechtbare Verfügung (AFM-act. 169).
Aktenkundig ist sodann eine AFM-interne E-Mail, wonach der Ehemann am 1. Oktober 2020 informierte, die Beschwerdeführerin wohne nicht mehr im selben Haushalt (AFM-act. 167). Am 16. November 2020 wurde ein Mietvertrag (Mietbeginn 1.12.2020) für eine 3-Zimmerwohnung in I.________-strasse __ (dieselbe Liegenschaft wie nach dem Zuzug nach F.________) unterzeichnet, wobei als Mieter die Eheleute A.+C.________ und eine Drittperson aufgeführt sind (AFM-act. 171).
3.6 Am 19. bzw. 22. Januar 2021 gewährte das AFM der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Kantonswechsel das rechtliche Gehör (AFM-act. 179). Anstelle einer Stellungnahme wurde anfangs Februar (Eingang AFM 11.2.2021) ein neues Gesuch um Kantonswechsel Drittstaaten eingereicht (AFM-act. 196 ff.). Dieses weist verschiedene Unstimmigkeiten auf. So ist auf dem Formular der Gemeinde vermerkt, die Eheleute seien seit dem 1. Oktober 2020 getrennt mit separatem Wohnsitz, ohne allerdings eine Adresse der Beschwerdeführerin zu nennen (AFM-act. 196). Das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular weist als Adresse 'I.________-strasse __' auf gemäss obgenanntem Mietvertrag (AFM-act. 195). Die Lohnabrechnung des Ehemannes Januar und Februar 2021 nennt ebenso diese Adresse wie auch die Prämienrechnung der Krankenkasse für die Beschwerdeführerin für die Monate April bis Juni 2021 (AFM-act. 184-187). Für die Lohnabrechnung Januar bis März 2021 nennt die Beschwerdeführerin als Adresse hingegen 'J.________-strasse __' (AFM-act. 181-183).
Mit Verfügung vom 30. April 2021 lehnte das AFM das Gesuch um Kantonswechsel (an welchem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin explizit festhielt, AFM-act. 198/199) ab, weil die Beschwerdeführerin aktuell über keine gültige Aufenthaltsbewilligung als Voraussetzung für einen Kantonswechsel verfüge (AFM-act. 205). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.7 Bereits zuvor, am 8. April 2021 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familiennachzug ein (AFM-act. 201). Am 27. April 2021 wurde er vom AFM aufgefordert, zwecks Gesuchsprüfung bis am 11. Mai 2021 verschiedene Unterlagen einzureichen (AFM-act. 202).
Am 27. Mai 2021 musste der Ehemann an die Einreichung von Unterlagen zwecks Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug erinnert werden (AFM-act. 207). Noch gleichentags reichte der Rechtsvertreter Unterlagen ein (die sich aus den Akten nicht ergeben; AFM-act. 208); am 7. Juni 2021 reichte er die Arbeitgeberbestätigung nach, auf welcher für die Beschwerdeführerin als Adresse 'J.________-strasse __' angegeben wird (AFM-act. 211).
Am 11. Juni 2021 stellte das AFM die Einreiseerlaubnis für die Beschwerdeführerin aus (AFM-act. 215) mit Zuzugsdatum 11. Juni 2021 (AFM-act. 216) und ebenso wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung Familienmitglied EU/EFTA mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis 23. Juli 2023 ausgestellt (AFM-act. 217).
3.8 Am 29. Dezember 2021 unterzeichnete der Ehemann das Meldeformular 'Trennung', wonach die Eheleute seit dem 15. Dezember 2021 wieder voneinander getrennt leben (AFM-act. 220).
3.9 Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 eröffnete das AFM Sachverhaltsabklärungen betreffend Voraussetzungen der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, wozu ihr verschiedene Fragen unterbreitet wurden (AFM-act. 228). Diese beantwortete die Beschwerdeführerin am 7. März 2022 (AFM-act. 230). Demgemäss sei die Ehe endgültig aus, an eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei zurzeit nicht zu denken, man habe unüberbrückbare Interessenkonflikte. Die Scheidung sei im gegenseitigen Einverständnis eingereicht worden. Und weiter:
Wir haben im September 2016 in D.________ geheiratet und haben bis April 2019 zusammengelebt. Vorher haben wir mehrere Monate als Paar in D.________ gelebt, ich war zu dieser Zeit jedoch lediglich als Touristin in der Schweiz.
Von April 2019 bis Februar 2020 haben wir uns diverse Male getroffen und über die vergangenen Probleme gesprochen und schliesslich im Februar 2020 diese auch beiseitegelegt und die Eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen. Diese haben wir bis Dezember 2022 [recte 2021] zusammen ausgelebt.
Am 29. März 2022 unterrichtete das AFM die Beschwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, man beabsichtige den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz (AFM-act. 262). In der Stellungnahme vom 7. April 2022 führte die Beschwerdeführerin u.a. aus (AFM-act. 270):
Die Beziehung zu C.________ während der Zeit zwischen April 2019 und Februar 2020 war so, dass wir nach kurzer Zeit viele Gespräche und Diskussionen hatten. Wir haben über sämtliche Fehlverhalten und Verbesserung Möglichkeiten gesprochen. Insbesondere seine Geldprobleme und seine unmotivierte Einstellung zu Arbeiten war ein langes Gesprächsthema. Er versprach sie drastisch zu ändern und seine Fehler nicht mehr zu wiederholen. Nach diversen Treffen haben wir langsam wieder angefangen uns als Paar zu treffen und nachdem ich den Eindruck hatte, dass es funktionieren könnte sind wir schliesslich im Februar 2020 wieder zusammengezogen.
Während der Trennung habe ich an der Via […] in D.________ gelebt. Wir hatten beide nach einiger Zeit jeweils einen Schlüssel vom Partner.
Mit Urteil vom 12. Juli 2022 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden (AFM-act. 275).
3.10 Mit Verfügung vom 17. August 2022 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin per sofort, sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und angehalten, das Land spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (AFM-act. 286).
4.1 Dass sich die Ehegatten spätestens am 8. April 2019 trennten (und damit nach weniger als dreijähriger Ehegemeinschaft seit der Heirat am 7.9.2016), ist unbestritten. Ebenso, dass sie ab dem 18. März 2020 wieder an derselben Adresse gemeldet waren und sich dann am 15. Dezember 2021 erneut trennten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Regierungsrat die Zeit des Getrenntlebens dazwischen zu Recht nicht an die Zeit der Ehegemeinschaft angerechnet und auch keine Addition der beiden Phasen vorgenommen.
4.2 Mit der Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfügung vom 27. Januar 2020 stellte das AFM-GR fest, die Ehe der Beschwerdeführerin habe höchstens bis zum 8. April 2019 gedauert. Seit der Trennung bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr. Die Ehegemeinschaft habe damit weniger als drei Jahre gedauert (AFM-act. 104). Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde zog die Beschwerdeführerin zurück, wodurch die Verfügung in Rechtskraft erwuchs (AFM-act. 159). Damit stellte bereits der Kanton Graubünden rechtskräftig fest, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin am 8. April 2019 endete und für die Zeit danach kein gemeinsamer Ehewille mehr bestand. Damit aber konnte schon das AFM-GR die Zeit der Trennung nicht an die Dreijahresdauer ehelicher Gemeinschaft anrechnen. Ob bei dieser Ausgangslage, da das Erlöschen des Ehewillens mit der Trennung vom 8. April 2019 von einer kantonalen Migrationsbehörde bereits rechtskräftig festgestellt wurde, überhaupt noch Raum besteht, für ebendiese Periode nun festzustellen, die eheliche Gemeinschaft habe trotz der Trennung infolge Ehewillens und wichtigen Gründen für die Trennung weiterbestanden, kann offen bleiben. Denn die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass dies nicht der Fall war.
4.3 Die Anrechnung der Phase des Getrenntlebens setzt einen durchwegs vorhandenen, gemeinsamen Ehewillen voraus sowie einen wichtigen Grund fürs Getrenntsein (vgl. oben Erw. 2.3). Vorliegend fehlt es an beidem.
Es trifft wohl zu, dass der Ehemann anlässlich der ersten Befragung nach der Trennung vom 8. April 2019 noch Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft äusserte (vgl. oben Erw. 3.2). Dies allein genügt indes für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft nicht, ist doch hierfür stets ein übereinstimmender Wille beider Ehegatten vonnöten (vgl. oben Erw. 2.5). Dies war vorliegend zweifelsohne nicht der Fall, führte doch die Beschwerdeführerin selbst in beiden fremdenpolizeilichen Befragungen (vom Juli 2019 und Januar 2020) klar aus, sie könne sich die Wiedervereinigung nicht vorstellen, sondern strebe die Scheidung an. Wohl bestätigte auch sie, dass man noch in Kontakt stehe, gleichzeitig bekräftigte sie aber die Trennung und deren definitiven Charakter. Ihre Aussagen enthielten keinerlei Hinweise für ein Weiterbestehen eines Ehewillens. Und im Januar 2020 bestätigten schliesslich beide Eheleute übereinstimmend, dass die eheliche Gemeinschaft nicht fortgesetzt werde, mithin übereinstimmend kein gemeinsamer Ehewille bestand. Damit aber fehlen jegliche Indizien, dass das Getrenntsein nur vorübergehend hätte sein sollen, dass über die Dauer der Trennung stets beidseitig ein Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft gegeben war. In keiner Befragung führte die Beschwerdeführerin damals aus, was sie nun neu im Rahmen der Stellungnahmen zuhanden des AFM vor dem Hintergrund eines drohenden Bewilligungswiderrufs ausführte (dass man sich regelmässig getroffen und die Probleme diskutiert habe und sich schliesslich in Überzeugung, die Ehe weiterzuführen, wieder zusammenschloss). Im Übrigen vermögen auch wiederkehrende Kontakte und Gespräche während einer Trennung allein einen bestehenden Ehewillen bzw. den Bestand einer Ehegemeinschaft nicht nachzuweisen. Belege, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann trotz der Trennung zumindest im Ansatz noch eine Ehegemeinschaft bildeten, legt die Beschwerdeführerin keine vor (wie bspw. gemeinsame Rechnungen, Ferien, Ausflüge, gemeinsamer Kollegenkreis und -besuche etc., mithin Dinge, welche ein Ehepaar trotz getrenntem Wohnsitz in aller Regel auszeichnen).
Zu Recht verneinte der Regierungsrat auch das Vorliegen von 'wichtigen Gründen' für ein Getrenntleben der Ehegatten. Offensichtlich bestanden tiefgreifende Differenzen, welche die Beschwerdeführerin bewogen, den gemeinsamen Haushalt aufzulösen und nicht mehr in die eheliche Gemeinschaft zurückzukehren. Wenn sie vor Verwaltungsgericht ausführt, es sei für sie unverständlich, dass ihr damaliger Ehemann keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und kein Erwerbseinkommen erzielt habe, um sie bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes zu unterstützen, so mag dies u.U. durchaus Grund für eine Ehekrise, gar für eine zeitweise oder endgültige Trennung sein. Rechtsprechungsgemäss stellen aber (selbst vorübergehende) Ehekrisen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar, welcher die Anrechnung des Getrenntlebens rechtfertigen würde (vgl. oben Erw. 2.3). Damit aber fehlt es für die Anrechenbarkeit der Phase der Trennung sowohl am hierfür notwendigen Willen zur Ehegemeinschaft als auch an einem wichtigen Grund für die Trennung.
An der Nichtanrechenbarkeit der Trennungsphase ab dem 8. April 2019 ändert auch der Wiederzusammenzug am 18. März 2020 nichts. Es fehlen schlicht Hinweise, dass während des Getrenntseins ein gemeinsamer Ehewille vorhanden gewesen wäre.
Sachverhaltsmässig fällt sodann auf, dass das AFM-GR Ende Januar 2020 (nach neuerlicher Befragung der Ehegatten) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin verfügte, weil die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe. Ende Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und kündigte an, man werde wieder zusammenziehen und zwar in E.________, am neuen Wohnort des Ehemannes. Im März 2020 berichtete die Gemeinde E.________, der Ehemann sei Ende Januar 2020 zugezogen in eine 1-Zimmerwohnung. Er habe zur Auskunft gegeben, dass er seit Februar 2019 von seiner Frau getrennt lebe; von einem Zuzug der Ehefrau wisse man nichts (vgl. oben Erw. 3.3). Dieser erfolgte dann per 18. März 2020. Selbst wenn rein chronologisch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass nach den fremdenpolizeilichen Befragungen (wo beide Ehepartner das Fehlen eines Ehewillens bestätigten) und nach dem Wohnortswechsel des Ehemannes nach E.________ und nach Erlass der Nichtverlängerungsverfügung - was alles Ende Januar 2020 geschah - sich die Eheleute eines Andern entschieden und die eheliche Gemeinschaft doch wieder aufnehmen wollten, so war dies doch alles derart kurzfristig und nach Erlass der Nichtverlängerungsverfügung, so dass keineswegs auf einen über die ganze Zeit des Getrenntlebens bestehenden Ehewillen geschlossen werden kann.
Damit aber haben die Vorinstanzen die Zeit vom 8. April 2019 bis 18. März 2020 zu Recht nicht an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft angerechnet.
4.4 Ausgeschlossen ist vorliegendenfalls ebenso die Addition der mehreren Phasen eines Zusammenlebens. Wie eingangs ausgeführt (vgl. oben Erw. 2.4) ist das Zusammenzählen mehrerer Perioden des Zusammenwohnens in der Schweiz nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung ist allerdings, dass erwiesen ist, dass die Ehegatten den Willen für eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft während der Trennung stets beibehalten haben. Wie zuvor aufgezeigt, fehlt es hier an diesem ausgewiesenen Willen zu einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft über die gesamte Zeit hinweg. Entsprechend lassen sich die Phasen auch nicht addieren.
Nachdem die zweite Phase ohnehin nicht anzurechnen ist, kann auch offen bleiben, ob die Anrechnung nicht auch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen wäre (wofür etwa Indizien sprechen wie das plötzliche Zusammenziehen nach Bewilligungs-Nichtverlängerung, das Bewohnen einer möblierten 1-Zimmerwohnung in E.________, die Wohnsitznahme in einer 1-Zimmerwohnung eines Dritten in F.________, wobei die Beschwerdeführerin unter der Woche zugegebenermassen ohnehin nicht da lebte, die unklare Wohnsituation ab 1. Oktober 2020, die unterschiedlichen Adressen auf den Arbeitgeberbestätigungen, die trotz gemeinsamer Miete [zusammen mit einer Drittperson] einer 3-Zimmerwohnung ab Dezember 2020).
4.5 Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin keine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz nachweisen kann, wodurch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht, nicht zu beanstanden.
5. Soweit der Regierungsrat schliesslich auch noch die Verhältnismässigkeit der Massnahme prüfte und zum Schluss gelangte, der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung aus der Schweiz seien verhältnismässig und zumutbar, so rügt die Beschwerdeführerin diese Beurteilung nicht als fehlerhaft. Die regierungsrätlichen Erwägungen hierzu sind denn auch nachvollziehbar und schlüssig.
Die Beschwerdeführerin wurde 1991 in Serbien geboren und lebte da bis zur Einreise in die Schweiz 2016. Sie verbrachte die wichtigen Kinder-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in ihrem Herkunftsland. In Serbien absolvierte sie die Grundschule sowie das Gymnasium. In der Heimat trat sie ins Erwerbsleben ein und sammelte mehrere Jahre Berufserfahrung. Den für die Persönlichkeit prägenden Teil ihres Lebens verbrachte die Beschwerdeführerin somit in ihrem Herkunftsland. Auch aktuell bezeichnet sie ihre Beziehungen zu Serbien als gut, jedoch ein wenig abgeflacht, seitdem sämtliche Geschwister nach Deutschland ausgewandert seien. Sie besuche aber regelmässig ihre nach wie vor in Serbien lebenden Eltern. Pro Jahr reise sie ein- bis zweimal, jedoch höchstens für eine Woche nach Serbien (vgl. AFM-act. 269). Die Grundlagen für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland sind damit gegeben. Der Zumutbarkeit der Rückkehr schadet weder eine schwierigere Wirtschaftslage in der Heimat noch der Umstand, dass sie albanischstämmig sei. Selbst wenn sie in der Schweiz mehrheitlich Albanisch und Deutsch spricht, ist es nicht glaubhaft, dass sie der serbischen Sprache nach sechs Jahren Abwesenheit (mit regelmässigen Unterbrüchen) nicht einmal derart mächtig ist, dass eine Wiedereingliederung möglich erscheint.
In der Schweiz ist die Beschwerdeführerin vom Ehemann geschieden; die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar Verwandte in der Schweiz, führt dies indes nicht genauer aus. Die Bindungen können nicht derart intensiv sein, dass sie einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könnte. Es ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuerkennen, dass sie gewillt war, sich sprachlich und beruflich zu integrieren und ihr dies - soweit ersichtlich - auch gelungen ist. Insgesamt geht dies aber nicht über ein Verhalten und eine Integration hinaus, wie sie von zugezogenen ausländischen Personen erwartet werden darf. Zudem ist ein sechsjähriger Aufenthalt (wovon mehrere Jahre mit unklarer Aufenthaltsberechtigung) keine lange Dauer.
Zusammenfassend sind daher die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Migrationsrechts (kein Aufenthalt ohne Anspruch auf Aufenthalt) und der Verfolgung einer restriktiven Einwanderungspolitik höher zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz.
6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 VRP). Anspruch auf Parteientschädigung besteht keiner.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 12. Januar 2023 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- das Amt für Migration (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- den Regierungsrat (EB)
- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. Januar 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Februar 2023
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
§ 72 VRP
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