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Entscheid

III 2022 190

Kammergericht

22. Februar 2023Deutsch15 min

A. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Postaufgabe am 21.12.2021) mit dem Vermerk

Source sz.ch

III 2022 190

Entscheid vom 22. Februar 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,

gegen

Genossame C.________,

Vorinstanz,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________,

Gegenstand

Verfahrensrecht (Rechtsverweigerung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Postaufgabe am 21.12.2021) mit dem Vermerk

Geschäft Nr. […]:

Vergabe des Baurechts auf der Parzelle GB __01 E.________ C.________ im Losverfahren gemäss § 12 der Verordnung über die Wohnzone "E.________" vom 11. November 2016"

betreffend "Baurechtsvergabe im Losverfahren" lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:

1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das seit Frühjahr 2021 in Aussicht gestellte Vergabeverfahren betreffend das auf der Parzelle GB __01 E.________ C.________ eingetragene Baurecht (Eigenbaurecht der Genossame C.________) gemäss § 12 der Verordnung über die Wohnzone «E.________» vom 11. November 2016 (nachstehend: Verordnung E.________) im Losverfahren unter Beiladung der Beschwerdeführerin als einer der heutigen, über anteilige Nutzungsrechte verfügenden Pachtparteien bis Ende Januar 2023 zu eröffnen und beförderlich bis spätestens Ende März 2023 durchzuführen und abzuschliessen;

Erwägungen

2.

es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin im Falle, dass dieser das Baurecht auf der Parzelle GB __01 E.________ C.________ im Losverfahren nicht zugeschlagen werden sollte, für ihre Baute auf Basis Verkehrswert (Schatzwert 2023) zu entschädigen, jedoch mindestens gemäss Sektion XII/Ziff. 2 des seit 1. Januar 2005 zwischen den Parteien geltenden Pachtvertrags;

3.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

B. Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2022 setzte der verfahrensleitende Richter einerseits der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 5. Januar 2023 an, anderseits der Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis spätestens 23. Januar 2023, wobei für den Säumnisfall Verzicht angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 29. Dezember 2022. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.

C. Am 19. Januar 2023 reicht die Beschwerdeführerin die Originalvollmacht sowie eine Kopie des Teil-Grundbuchauszugs des Grundbuchamtes F.________ vom 3. Januar 2023 betreffend die Parzelle GB __01 E.________ C.________ mit ausgewiesenem Baurecht als selbständigem und dauerndem Recht bis 22. Dezember 2070 ein. Das Schreiben samt dem Teil-Grundbuchauszug wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der vorliegenden Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

1.1.1

Die Vorinstanz ist Alleineigentümerin des Grundstücks KTN __01, E.________, im Halte von 524 m2 in der Gemeinde C.________. Das Grundstück liegt in der Wohnzone für eingeschossige Bauten (W1) und (aufgrund des Seeanstosses) in einer Zone mit mittlerer Gefährdung (vgl. ÖREB [öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen]-Kataster-Auszug). Die Beschwerdeführerin ist derzeit gestützt auf den seit 1. Januar 2005 geltenden Pachtvertrag, der einen vorbestehenden vom 1. Januar 1992 ersetzt hat, Pächterin des eines Teils des auf sie und eine Drittpartei (G.________ aufgeteilten Grundstücks.

Mit "Verordnung über die Wohnzone 'E.________' " vom 11. November 2016 regelte die Genossengemeinde gestützt auf § 19 lit. a der Statuten vom 13. November 2009 (genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss [RRB] Nr. 1328 vom 9.12.2009) die Abgabe von Bauland in der Wohnzone "E.________" an die Genossenbürgerinnen und -bürger sowie an Nichtgenossen neu.

Mit Schreiben vom 15. April 2021 (Bf-act. 5) orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin (Bf-act. 5), dass die Vorinstanz den Baurechtsvertrag für das Grundstück KTN __01 wegen der örtlichen Situation nur mit einer Partei eingehen werde. Leider hätten sich die beiden Parteien nicht einigen können. In absehbarer Zeit werde die Pacht mit beiden Parteien gekündigt. Zwischenzeitlich werde auf dem Grundstück ein Eigenbaurecht zu Gunsten der Vorinstanz errichtet, welches nach der Vergabe an den künftigen Baurechtsnehmer übertragen werde. Die Vergabe richte sich nach der Verordnung E.________. Dies bedeute, dass sich beide Parteien nach der Kündigung für das Baurecht bewerben könnten. Es käme dann zum Losentscheid, wenn keine Partei verzichte.

Am 28. Juni 2022 kündigte die Vorinstanz den Pachtvertrag. Eine allfällige Übernahme der Bauten und Anlagen erfolge durch die Vorinstanz, gemäss Pachtvertrag gegen eine Entschädigung von 60% des Versicherungswertes/ Wiederherstellungswertes der Gebäulichkeiten und Anlagen. Es werde ohne gegenteilige Beweise von einer je hälftigen Finanzierung der beiden bisherigen Pächterparteien ausgegangen. Die Partei, mit welcher der Baurechtsvertrag abgeschlossen werde, habe mit Abschluss des Baurechtsvertrages diese 60% der anderen Partei an die Vorinstanz zu bezahlen.

1.1.2

Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 beantwortete die Vorinstanz ihr von der Beschwerdeführerin unterbreitete Fragen (Vi-act. 7). Unter Ziff. 3 wurde das Bestreben geäussert, das Vergabeverfahren für das Baurecht in der zweiten Jahreshälfte 2022 durchführen und abschliessen zu können. Sollte es zu Verzögerungen kommen, sei die Vorinstanz bereit, der Beschwerdeführerin die Week­endhausparzelle über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zur Vergabe des Baurechts zum Gebrauch zu überlassen. Ob dies ein befristeter Pachtvertrag oder stattdessen eine Gebrauchsleihe sein werde, müsse noch mit dem juristischen Berater der Genossame geklärt werden.

1.2

Gemäss ihren Angaben hat die Beschwerdeführerin ein Pachterstreckungsverfahren eingeleitet, das noch pendent ist. Nach einer ergebnislosen Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen der F.________ vom 12. Dezember 2022 stand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Klagebewilligung noch aus (Beschwerde S. 5 unten).

2.1

Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Sie prüft insbesondere die Zuständigkeit (lit. a), die Rechtsmittelbefugnis (lit. d) und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (lit. e). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

2.2.1

Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Beschwerde S. 5 Ziff. 4, mit Hinweis auf § 66 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010 i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. b und §§ 14 ff. des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). § 66 KV betrifft die "Verwaltungsrechtspflege", § 4 Abs. 1 lit. b JG definiert das Verwaltungsgericht als ein oberstes kantonales Gericht und §§ 14 ff. JG enthält Bestimmungen betreffend das Verwaltungsgericht. In § 16 Abs. 1 JG wird betreffend Zuständigkeit auf die VRP verwiesen, Abs. 2 enthält drei vorliegend nicht interessierende Zuständigkeitsbereiche.

2.2.2

Ihre Legitimation zur Rechtsverweigerungs/-verzögerungsbeschwerde begründet die Beschwerdeführerin damit, dass das Vergabeverfahren für das Grundstück seitens der Vorinstanz bis anhin nicht anhand genommen worden sei. Dies tangiere ihre Rechtsposition massgeblich, insbesondere angesichts des per 31. Dezember 2022 auslaufenden Pachtvertrages ohne Konditionszusagen der Beschwerdegegnerin für die Zeit der Gebrauchsüberlassung nach dem 1. Januar 2023 und des pendenten Pachterstreckungsverfahrens. Hinzu komme, dass aufgrund der ungewissen Rechtslage die Verfügungsrechte der Beschwerdeführerin über ihre Baute massgeblich eingeschränkt worden seien und insbesondere ein Verkauf der Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2021 nicht hätte anhand genommen werden können (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Bei ihren Ausführungen materiellrechtlicher Art bringt die Beschwerdeführerin überdies (und ergänzend) vor, die Vorinstanz habe das Verfahren zur Vergabe des auf dem Grundstück KTN __01 errichteten Baurechts noch nicht eröffnet und insbesondere weder eine Frist zur Eingabe einer formellen Bewerbung gesetzt noch die Vorgaben für eine solche formelle Bewerbung nebst den geforderten Beilagen bekannt gegeben. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin lediglich informell ihr Interesse an einer Teilnahme am Vergabeverfahren deponiert und mehrfach eine formelle Verfahrenseinleitung angemahnt, zuletzt anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen am 12. Dezember 2022 (Beschwerde S. 7 f. lit. D).

2.3.1

Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 75 Abs. 1 KV). Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet (§ 75 Abs. 2 KV). Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig (§ 75 Abs. 3 KV).

2.3.2

Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine (altrechtliche) Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB (§ 1 der Statuten; vgl. § 18 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). Die Mitgliedschaft ("Genossenbürger") in der Genossame wird in den §§ 3 bis 7 der Statuten geregelt.

2.4

Jedes Mitglied (einer Genossame) kann Beschlüsse der Genossenversammlung, die Gesetze oder Statuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträchtigen, innert zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht anfechten (§ 20 EGzZGB).

§ 21 EGzZGB verweist für den Fall, dass das EGzZGB oder die Statuten keine Regel enthalten, auf die sinngemässe Anwendbarkeit des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017. §§ 93 f. GOG regelt die Beschwerde gegen Gemeindebeschlüsse (Beschlüsse und Wahlen des Volkes), welche innert zehn Tagen seit dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen sind (§ 94 Abs. 1 GOG; vgl. § 51 lit. d VRP). § 95 GOG regelt die Beschwerde gegen andere Gemeindeorgane: soweit Verfassung, Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorschreiben, können Beschlüsse und Verfügungen von Behördemitgliedern, Kommissionen, Verwaltungsstellen sowie Mitarbeitern der Gemeinde innert 20 Tagen beim Gemeinderat als erster Beschwerdeinstanz und sämtliche Beschlüsse des Gemeinderates mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (Abs. 1).

2.5.1

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie ein Mitglied der Genossame ist. Hiervon ist angesichts des Namens der Beschwerdeführerin, der keinem der althergestammten Genossenbürgernamen entspricht (vgl. https://www.ge-nossame-C.________.ch/, eingesehen am 14.2.2023), auch nicht auszugehen. Das Beschwerderecht gemäss § 20 EGzZGB ist jedoch den Mitgliedern vorbehalten. Indes ist es irrelevant, ob die Beschwerdeführerin ein Mitglied der Genossame ist.

2.5.2

Die von der Genossengemeinde am 11. November 2016 erlassene Verordnung über die Wohnzone "E.________" (nachstehend "Verordnung") regelt die Abgabe von Bauland in der Wohnzone "E.________" an die Genossenbürger sowie an Nichtgenossen (§ 1 der Verordnung). Die Genossengemeinde ermächtigt mit der Verordnung den Genossenrat, Bauland nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung abzugeben und die entsprechenden Verträge abzuschliessen (§ 2 der Verordnung).

Die Beschwerdeführerin rügt eine bisher unterlassene Einleitung und Durchführung des Vergabeverfahrens gemäss der "Verordnung". Ihre Beschwerde richtet sich somit genau besehen nicht gegen die Genossame, sondern gegen den Genossenrat. Gegen eine Verfügung des Genossenrates und entsprechend auch gegen ein allfälliges Untätigwerden des Genossenrates im Sinne einer Rechtsverweigerung/-Verzögerung müsste daher gestützt auf § 21 EGzZGB i.V.m. § 95 GOG (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

Auf die Beschwerde ist somit mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

3.

Fraglich sind auch die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin.

3.1.1

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht gemäss § 51 lit. b VRP Verfügungen, Entscheide sowie die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenentscheide anderer Instanzen (d.h. als des Regierungsrates, vgl. § 51 lit. a VRP) angefochten werden, sofern dies durch einen Rechtssatz vorgesehen ist.

3.1.2

Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde (§ 6 Abs. 1 Einleitungssatz VRP), mit welchen unter anderem Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (lit. a). Den Verfügungen ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung gleichgestellt (§ 6 Abs. 2 VRP).

3.1.3

Die Berechtigung zur Einreichung eines Rechtsmittels setzt gemäss § 37 Abs. 1 VRP unter anderem ein besonderes Berührtsein durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung voraus (lit. b) sowie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung (lit. c).

3.2.1

§ 9 der Statuten normiert die Nutzungsrechte der Genossenbürger: Diese umfassen unter anderem den Anspruch auf Erwerb eines Bauplatzes für ein Wohnhaus oder eines Wohnobjektes (Stockwerkeinheit) zu Eigentum oder im Baurecht, solange verfügbar (lit. b). Die Ausübung der Nutzungsrechte wird von der Genossame in zu erlassenden Verordnungen geregelt (§ 10 Abs. 1 der Statuten).

3.2.2

Im III. Kapitel der Verordnung (§§ 3 bis 17 der Verordnung) werden die Vergabesätze normiert mit den Abschnitten "Abgabe im Baurecht" (lit. A, §§ 3 bis 8 der Verordnung), "Gesuchstellung und Reihenfolge der Abgabe von Bauparzellen" (lit. B, §§ 9 bis 12 der Verordnung) sowie "Baubeginn/Rückübertragungs-recht bei nicht überbauten Parzellen (lit. C, §§ 13 bis 17 der Verordnung).

3.2.3

Gemäss § 3 der Verordnung wird das Bauland ausschliesslich im Baurecht abgegeben, d.h. als selbständige und dauernde Baurechte im Sinne von Art. 675 und Art. 779 ZGB (§ 3). Die Dauer des Baurechts wurde auf 49 Jahre festgesetzt (§ 4).

Gesuchstellung und Reihenfolge der Abgabe von Bauparzellen werden wie folgt geregelt:

§ 9 Wird eine Parzelle frei, wird durch den Genossenrat die Neuvergabe des Baurechts bekannt gegeben. Der Tag der Bekanntgabe gilt als Stichtag. Nach diesem Stichtag wird den Interessenten eine Eingabefrist von 20 Tagen gewährt.

§ 10 Wer von der Genossame C.________ eine Bauparzelle im Baurecht erwerben will, hat der Genossame innert der Eingabefrist eingeschrieben ein schriftliches Gesuch einzureichen.

Es wird keine Warteliste geführt.

§ 11 Hat der Genossenrat Bedenken, dass der Bewerber seinen Verpflichtungen aus dem Baurechtsvertrag nachkommen wird, darf er den Bewerber vom Vergabeverfahren ausschliessen.

§ 12 Reichen zwei oder mehrere Bewerber für die gleiche Parzelle ein Gesuch um Erwerb ein, gilt für die Vergabe folgende Rangordnung:

1.

Genossenbürger, welche noch kein Wohnbauland von der Genossame bezogen haben.

2.

Genossenbürger, welche bereits Wohnbauland bezogen haben.

3.

Personen, welche nicht im Genossenkreis wohnhaft sind, sofern sie das 26. Altersjahr vollendet haben und die übrigen Bedingungen für eine Aufnahme in die Genossame erfüllen würden.

4.

Nichtgenossen.

Bei mehreren Bewerbungen im gleichen Rang entscheidet das Los definitiv und verbindlich über die Zuteilung der Baurechtsparzelle.

Die Losziehung findet öffentlich statt, d.h. im Beisein der Bewerber im gleichen Rang.

Mit Blick auf bestehende und abzulösende (Pacht-)Verträge wird in den Übergangs- und Schlussbestimmungen Folgendes festgehalten:

§ 18 Die bisherigen Verträge mit den Bauberechtigten sind vom Genossenrat auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufzulösen und mit ihnen Baurechtsverträge nach Massgabe der vorliegenden Verordnung abzuschliessen.

Verzichten bisherige Bauberechtigte auf den Erwerb nach Massgabe der vorliegenden Verordnung oder lehnt der Genossenrat bisherige Bauberechtigte gemäss § 11 ab, gelten für die Neuvergabe der Parzellen §§ 9 ff.

3.3.1

Mit VGE 919/05 vom 20. April 2006 hat das Verwaltungsgericht wie zuvor der Regierungsrat die Weigerung einer Korporation, einen Baurechtsvertrag mit einem Korporationsbürger abzuschliessen, als rechtsgeschäftliche Willenserklärung ohne hoheitlichen Charakter qualifiziert. Obwohl im Kanton Schwyz die altrechtlichen Korporationen und Genossamen im Gesetz als öffentlich-rechtlich qualifiziert würden, sei nicht zu verkennen, dass sie keine staatlichen Aufgaben erfüllten (ausser solche würden ihnen durch den Staat übertragen, z.B. bezüglich der Wasserversorgung). Es kämen ihnen auch keine hoheitlichen Befugnisse zu. Insbesondere stelle die Ausübung der wirtschaftlichen Betätigung im Interesse der Mitglieder keine hoheitliche Aufgabe dar. Die Weigerung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einen Vertrag abzuschliessen, könne lediglich dann als anfechtbare Verfügung qualifiziert werden, wenn das öffentliche Recht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags einräume. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 1P.342/2006 vom 9. März 2007.

3.3.2

Nicht anders ist vorliegend zu entscheiden. Der in § 12 der Verordnung vorgesehenen Losziehung, welche vorliegend nur zur Anwendung kommt, weil die Beschwerdeführerin wie auch die am bisherigen Pachtgrundstück mitberechtigte Drittpartei Interesse am Abschluss des Baurechtsvertrages bekundet haben, kann kein hoheitlicher Charakter zuerkannt werden. Hiergegen ist die Verwaltungsbeschwerde also nicht zulässig. In der verzögerten Losziehung kann entsprechend auch keine Rechtsverweigerung/-verzögerung erkannt werden.

3.4

Die finanziellen Aspekte und Fragen rund um den Verkauf der von der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück errichteten Bauten, was die Beschwerdeführerin zur Stütze ihrer Beschwerdebefugnis ins Felde führt, betreffen den Pachtvertrag bzw. stehen jedenfalls mit diesem und dessen Beendigung in engem Zusammenhang und dürften entsprechend der Zivilgerichtsbarkeit unterstehen (vgl. Ziff. XIV.3-5 des Pachtvertrages). Dies ergibt sich einerseits auch aus der von der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Juni 2022 (Bf-act. 6) in Aussicht gestellten Übernahme der Bauten und Anlagen zu den im Pachtvertrag vereinbarten Konditionen und anderseits aus der von der Vorinstanz mit dem Schreiben vom 28. Juli 2022 (Bf-act. 7) zugesagten temporären Fortführung des Nutzungsrechts der Beschwerdeführerin am Grundstück unter dem Titel eines befristeten Pachtvertrages oder einer Gebrauchsleihe: beim einen wie beim anderen handelt es sich um zivilrechtliche Fragestellungen.

4.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

5.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Vor­instanz hat sich nicht vernehmen lassen und daher so oder anders keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nachdem sie am 29. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt hat, ist die Rechnung ausgeglichen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)

- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)

- den Regierungsrat (EB, z.K.)

- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB, z.K.).

Schwyz, 22. Februar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. März 2023

1

§ 27 VRP

§ 66 KV

§ 4 JG

§ 14 JG

§ 16 JG

§ 75 KV

§ 75 KV

§ 75 KV

§ 20 EGzZGB

§ 21 EGzZGB

§ 93 GOG

§ 94 GOG

§ 51 VRP

§ 95 GOG

§ 20 EGzZGB

§ 21 EGzZGB

§ 95 GOG

§ 51 VRP

§ 36 VRP

§ 51 VRP

§ 6 VRP

§ 37 VRP

Art. 675 ZGBart. 675 CCart. 675 CC

Art. 779 ZGBart. 779 CCart. 779 CC

1P.342/2006

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF