III 2022 193
Kammergericht
25. Mai 2023Deutsch28 min
A. Die regionalen Radrouten Nr. _1.1 und Nr. _1.2 von SchweizMobil führen in der Gemeinde Arth ab der F.________-strasse über den G.________-weg, die H.________-strasse und die I.________-strasse zum Kreisel beim J.________.
Source sz.ch
III 2022 193
Entscheid vom 25. Mai 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.________,
gegen
Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.________,
Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdegegner,
E.________,
Beigeladener,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Verkehrsanordnung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die regionalen Radrouten Nr. _1.1 und Nr. _1.2 von SchweizMobil führen in der Gemeinde Arth ab der F.________-strasse über den G.________-weg, die H.________-strasse und die I.________-strasse zum Kreisel beim J.________.
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 12. Mai 2005 (Anmeldung beim Grundbuchamt) vereinbarten E.________, der Eigentümer von KTN __01 (91'907 m2, umfassend den G.________-weg) und KTN __02 (47 m2, Bereich Abzweigung F.________-strasse/G.________-weg), die Gemeinde Arth und der Verkehrs- und Einwohnerverein Goldau ein Radwegrecht auf dem G.________-weg wie folgt:
Erwägungen
II. Dingliche Bestimmungen
(…).
Öffentliches Radwegrecht
Der Eigentümer von GB __01 und __02 gestattet dem Verkehrs- und Einwohnerverein Goldau und der Gemeinde Arth ein Radwegrecht für jedermann wie folgt:
a) Der Radweg führt auf dem G.________-weg ab der kantonalen F.________-strasse bis zur H.________-strasse (…).
b) Der übrige Verkehr auf der genannten Wegstrecke ist gegenüber dem Radwegrecht bezüglich Vortrittsrecht prioritär einzustufen. Die Berechtigten haben mit Absprache des Grundeigentümers eine entsprechende Signalisation und Hinweistafeln zu erstellen und zu unterhalten.
c) Die Berechtigten übernehmen die Haftung aus allfälligen Schadenforderungen Dritter, die aus dem Betrieb des Radweges entstehen. Sie haften solidarisch.
d) Die Berechtigten sind von einer Strassenunterhaltspflicht befreit. Sie können keine Schneeräumung verlangen.
e) Obligatorische Bestimmungen siehe Ziff. III/2 nachstehend.
III. Obligatorische Bestimmungen
1.
(Entschädigung)
2.
Jede Partei kann die Dienstbarkeiten Ziff. II vorstehend mit einer Vorankündigung von 12 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31.12.2015.
Alsdann ist neu zu verhandeln. Ohne Einigung ist die Dienstbarkeit im Grundbuch zu löschen. Die Grundbuchkosten trägt der Verein.
3.
(…).
Betreffend den in der Folge (gestützt auf eine kommunale Baubewilligung vom 29.3.2005) vom Verkehrs- und Einwohnerverein Goldau realisierten Radwegabschnitt zwischen dem G.________-weg in Oberarth und der K.________-strasse in Goldau erliess der Gemeinderat Arth mit Beschluss (GRB) Nr. 421 vom 6. Juni 2005 unter anderem folgende Verkehrsanordnungen:
1.1
F.________-strasse Oberarth, Abzweigung G.________-weg
Ersatz der bestehenden (privat-rechtlichen) Fahrverbotstafel durch Signaltafel 2.14 Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder, Motorfahrräder
1.2
Ende G.________-weg Goldau (Gegenseite)
Ersatz der bestehenden (privat-rechtlichen) Fahrverbotstafel durch Signaltafel 2.14 Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder, Motorfahrräder
Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 genehmigte das kantonale Tiefbauamt diese Anordnungen und publizierte sie im Amtsblatt Nr. 27 vom ____ 2005 (S. 1121). Daraufhin erlangte die Verkehrsanordnung Rechtskraft und wurde entsprechend signalisiert.
B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 kündigte E.________, der Eigentümer des G.________-wegs (KTN __01 und KTN __02), den Dienstbarkeitsvertrag vom 12. Mai 2005 per 31. Dezember 2021 wie folgt:
(…). Dieser Vertrag war dazu da, den G.________-weg in ein öffentliches Radwegrecht umzuwandeln.
Die alleinige Unterhaltspflicht liegt jedoch nur bei mir. Falls ein Radfahrer auf dieser Strasse in einen Unfall verwickelt wird (sei es durch Risse in der Strasse oder Ähnliches), könnte ich eingeklagt werden, was zu hohen Schadenforderungen führen kann.
Dieses Risiko möchte ich nicht mehr auf mich nehmen (…).
C. Mit GRB Nr. 81 vom 21. Februar 2022 beschloss der Gemeinderat was folgt:
Dispositiv
1. Im Sinne der Erwägungen wird folgende Aufhebung einer rechtskräftigen Verkehrsanordnung verfügt:
Formelle Aufhebung der signalisierten Verkehrsanordnung "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal Nr. 2.14) mit Zusatztafel "Anwohner gestattet" auf dem G.________-weg in Oberarth (Genehmigung gemäss Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Schwyz vom 6. Juli 2005, Veröffentlichung im Amtsblatt Kanton Schwyz vom ____ 2005).
2. Dem Tiefbauamt des Kantons Schwyz wird beantragt, die gemeinderätliche Verfügung gestützt auf § 18 Abs. 3 StraV zu genehmigen und entsprechend im Amtsblatt Kanton Schwyz zu veröffentlichen.
3. Sobald die gemäss Ziffer I dieses Beschlusses beantragte Aufhebung der Verkehrsanordnung Rechtskraft erlangt hat, werden die Signaltafeln des bis anhin signalisierten Teilfahrverbots auf dem G.________-weg entfernt.
4. (Zufertigung).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 genehmigte das Tiefbauamt diese vom Gemeinderat verfügte Verkehrsanordnung und veranlasste deren Publikation (vgl. Amtsblatt Nr. __ vom ____2022, S. ____).
D.1 Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 erhob B.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verfahren I [VB 112/2022])
Einsprache gegen die veröffentlichte Veränderung der Verkehrsanordnung am G.________-weg in Oberarth, welche im Amtsblatt Nr. __ am ____ 2022 unter dem Titel "Verkehrsanordnungen in Arth" bekannt gegeben worden ist,
mit dem Antrag,
die Aufhebung der Verkehrsanordnung in Arth zu verhindern.
Begründet wurde die Verwaltungsbeschwerde mit Sicherheitsbedenken (Gefährdung von Fussgängern/Kindern) infolge des zu erwartenden zusätzlichen Mehrverkehrs auf dem G.________-weg.
D.2 Am 23. Juni 2022 erhoben auch C.________ und D.________ Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag auf Beibehaltung der Verkehrsanordnung auf dem G.________-weg (Verfahren II [VB 126/2022]).
E. Mit RRB Nr. 910/2022 vom 29. November 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1. Die Beschwerden I und ll werden gutgeheissen und der Beschluss Nr. 81 vom 21. Februar 2022 des Gemeinderates Arth sowie die Genehmigung des Tiefbauamtes vom 31. Mai 2022 werden aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden zur Hälfte (Fr. 400.--) der Gemeinde Arth auferlegt. (…). Die andere Hälfte (Fr. 400.--) wird auf die Staatskasse genommen. (…).
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
F. Gegen diesen RRB Nr. 910/2022 (Versand am 6.12.2022) erhebt der Gemeinderat Arth mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht "Behördenbeschwerde" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 910/2022 vom 29. November 2022 sei aufzuheben und es seien dementsprechend der Beschluss des Gemeinderates Arth Nr. 81 vom 21. Februar 2022 und die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamtes vom 31. Mai 2022 zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner und des Kantons Schwyz.
G. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 12. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die weiteren Verfahrensbeteiligen haben sich nicht vernehmen lassen.
H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 teilt der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf replizierende Ausführungen mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Der Gemeinderat führt in seinem GRB Nr. 81 vom 21. Februar 2022 namentlich aus, die im Strassenverkehrsrecht des Bundes vorgesehenen Signale und Markierungen dürften nur auf für Motorfahrzeuge oder mindestens für Fahrräder offenen Strassen verwendet werden. Mit der Aufhebung des öffentlichen Radwegrechts werde die Benutzung des G.________-wegs durch die Öffentlichkeit verwehrt, da das geltende Fahrverbot für die Fahrzeugkategorien Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder gemäss Standpunkt der Grundeigentümerschaft auch weiterhin gelten soll. Der G.________-weg soll damit in Zukunft lediglich noch dem privaten Gebrauch dienen. Der Erlass beziehungsweise die Anordnung einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verkehrsanordnung eines für sämtliche Fahrzeugkategorien geltenden Fahrverbots auf dem G.________-weg sei rechtlich nicht zugelassen. Die Eigentümerschaft (d.h. der Beschwerdeführer) habe daher ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 für ein allgemeines Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder auf dem G.________-weg beim Bezirksgericht Schwyz zu beantragen.
Zuständig für Verkehrsanordnungen sei die Exekutive des Strassenträgers (§ 10 Abs. 2 und § 36 des Strassengesetzes [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999). Der bisher mit einem Teilfahrverbot signalisierte G.________-weg sei der Öffentlichkeit (Radfahrer) zugänglich gewesen. Mit der Kündigung des geltenden Dienstbarkeitsvertrags vom 12. Mai 2005 liege die notwendige Zustimmung des Grundeigentümers vor. Damit obliege die Antragstellung für die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Verkehrsanordnung "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal Nr. 2.14) mit Zusatztafel "Anwohner gestattet" auf dem G.________-weg beim Gemeinderat. Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen und auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer oblägen im Kanton Schwyz dem Gemeinde- beziehungsweise Bezirksrat (§ 18 Abs. 1 der Strassenverordnung [StraV; SRSZ 442.111] vom 18.1.2000). Nach Art. 113 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vom 5. September 1979 könne die Behörde auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen beziehungsweise die Aufhebung einer genehmigten Verkehrsanordnung verfügen. Die beabsichtigte formelle Aufhebung der vorliegend rechtskräftigen Verkehrsanordnung lasse sich auf Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 stützen.
1.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, mit der Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages bzw. dem Wegfall des öffentlichen Radweges habe das Gemeinwesen gemäss der Auffassung des Gemeinderates und des Tiefbauamtes keine Verfügungsmacht mehr über den G.________-weg; dieser diene nun ausschliesslich dem privaten Gebrauch. Die Vorinstanzen übersähen hierbei jedoch, dass der G.________-weg im Verzeichnis der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (nachfolgend: Wegrodel) der Gemeinde Arth als Fussweg (vgl. Wegrodel Nr. 30) verzeichnet und damit dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Somit diene der G.________-weg nicht allein dem Privatgebrauch, sondern könne von jedermann begangen werden. Allein der Umstand, dass über den G.________-weg lediglich ein öffentlicher Fussweg führe, ändere nichts daran, dass dieser dem SVG unterstehe. Denn eine Strasse verliere auch dann den öffentlichen Charakter nicht, wenn sie nur unter gewissen Einschränkungen (z.B. nur als Fahrrad-, Fuss- oder Wanderweg) oder nur für bestimmte Zwecke (Kirch- oder Schulweg), zu diesem beschränkten Gebrauch aber von jedermann benützt werden dürfe. ln all diesen Fällen sei der Kreis der Benützer unbestimmbar und damit das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit gegeben. Es komme hinzu, dass der G.________-weg aufgrund seines Ausbaustandards mit einer mindestens 2.50 m breiten, asphaltierten Fläche auch tatsächlich den Anforderungen einer öffentlichen Strasse genüge und somit im Schutzbereich des SVG liege und dieses Gesetz Anwendung finden müsse (Erw. 5.4). Die Vorinstanzen hätten die Verkehrsanordnung "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal Nr. 2.14) mit der Zusatztafel "Anwohner gestattet" auf dem G.________-weg nur aufgehoben, weil sie der Meinung gewesen seien, dass der Gutwindweg aufgrund der neuen Ausgangslage nicht mehr dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Dies habe sich als unzutreffend erwiesen. Wegen des noch bestehenden Wegrodels Nr. 30 auf dem G.________-weg sei dieser als Fussweg dem Gemeingebrauch gewidmet. Dessen Benutzung könne somit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nur mit öffentlich-rechtlichen Verkehrsanordnungen eingeschränkt werden. Da der Gemeinderat ebenfalls der Auffassung sei, dass der G.________-weg nicht durch motorisierten Verkehr befahren werden soll, rechtfertige es sich, die Verkehrsanordnung "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal Nr. 2.14) mit der Zusatztafel "Anwohner gestattet" auf dem G.________-weg zu belassen. Die Beschwerden seien deshalb gutzuheissen (Erw. 5.5). Der Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass die Verkehrsanordnung über eine gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG) verfüge und unbestrittenermassen im öffentlichen lnteresse liege, da sie der Verkehrssicherheit auf dem viel begangenen G.________-weg diene. Die Verkehrsanordnung entspreche auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Verkehrsanordnung auf dem G.________-weg sei wegen dessen Ausbaustandard (Breite: mindestens 2.50 m und asphaltiert) auch erforderlich. Schliesslich erweise sich die Verkehrsanordnung auf dem G.________-weg für den Beigeladenen auch als zumutbar. Sie diene gerade ihm, um sein Haftungsrisiko zu minimieren. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gemeinderat die Verkehrsanordnung nicht zu einem "Allgemeinen Fahrverbot" (SSV-Signal Nr. 2.01) erweitern solle oder müsse, da der G.________-weg nur ein öffentlicher Fussweg sei. Denn der Beigeladene habe gerade aus Haftungsgründen den Dienstbarkeitsvertrag (öffentlicher Radweg) mit der Gemeinde gekündigt (Erw. 5.6).
1.3 Festzustellen ist, dass von einer Zusatztafel "Anwohner gestattet", womit die Signalisationen (vgl. vorstehend Ingress lit. A) ergänzt wurden, weder im GRB Nr. 421 vom 6. Juni 2005 noch in der Verfügung des Tiefbauamtes vom 6. Juli 2005 noch in der amtlichen Publikation die Rede war und eine solche ebenso wenig im Vorschriftssignal SSV Ziff. 2.14 vorgesehen ist [vgl. Art. 19 Abs. 2 SSV sowie Anhang 2 SSV Signal Ziff. 2.14). Für die weitere Beurteilung ist dieser von den Parteien auch nicht thematisierte Aspekt indes irrelevant.
2.1 Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich und zutreffend zu seiner Beschwerdelegitimation (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3). § 36 (Satz 1) StraG erklärt den Strassenträger - und § 18 StraV dessen Exekutive - für zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Träger der Nebenstrassen, d.h. gemäss § 7 Abs. 1 StraG aller übrigen öffentlichen Strassen nach den Nationalstrassen, Hauptstrassen und Verbindungsstrassen (vgl. § 4 StraG), sind in der Regel Gemeinden sowie Genossenschaften des öffentlichen und privaten Rechts (§ 7 Abs. 2 StraG). Die Exekutive des Strassenträgers übt die Strassenhoheit aus (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraG), welche Zuständigkeit für die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und die Verwaltung der Strassen bedeutet (§ 10 Abs. 1 StraG). Für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten ist der Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde (§ 10 Abs. 3 StraG).
Mithin ist vorliegend ein Sachbereich betroffen, den das kantonale Recht der Gemeinde zur Regelung - nach Massgabe übergeordneten Bundes- und kantonalen Rechts - überlässt und der Gemeinde insoweit auch eine gewisse Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. BGE 146 I 83 Erw. 2.1). Die sich aus der Gemeindeautonomie ableitende Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers wird denn auch zu Recht nicht bestritten.
2.2 In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer, den Wegrodel übersehen zu haben. Dieser Umstand werde jedoch von ihm und vom Tiefbauamt anders bewertet als vom Regierungsrat. Übereinstimmung bestehe darin, dass es sich bei der im Jahre 2005 getroffenen Verkehrsanordnung um ein Teilfahrverbot gemäss Art. 19 SSV und somit um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG handle (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2).
lns Zentrum der Betrachtungen rücke die sog. Widmung. Es gehe um die Widmung zum Gemeingebrauch beim G.________-weg. Der Regierungsrat wolle davon ausgehen, dass die Verzeichnung des G.________-wegs im Wegrodel als Fussweg dazu führe, dass dessen Benutzung durch den Fahrverkehr nur noch mit öffentlich-rechtlichen Verkehrsanordnungen eingeschränkt werden könne, womit dann die Aufhebung der Verkehrsanordnung aus dem Jahre 2005 auch nach der erfolgten Kündigung der Dienstbarkeit gar nicht hätte erfolgen müssen. Der Regierungsrat äussere die Ansicht, wenn über den G.________-weg lediglich ein öffentlicher Fussweg führe, so ändere das nichts an den Möglichkeiten zu Einschränkungen des Verkehrs im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verkehrsanordnungen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3). Der Regierungsrat differenziere bei seinem Fazit also nicht. Er habe nach einer Widmung gesucht und sei aufgrund der Verzeichnung im Wegrodel als Fussweg fündig geworden. Der Regierungsrat stelle sich damit in Widerspruch zu seiner Argumentation (angefochtener RRB Erw. 4.2), das Gemeinwesen dürfe eine im Privateigentum stehende öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des SVG nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht erlangt habe. Auch habe der Regierungsrat an anderer Stelle richtig festgestellt, der strassenverkehrsrechtliche Begriff der öffentlichen Strasse sei nicht deckungsgleich mit jenem der öffentlichen Strasse (im Gemeingebrauch) nach öffentlichem Sachenrecht bzw. kantonalem Strassenrecht. Der Regierungsrat wolle den weiten Strassenbegriff des SVG zur Rechtfertigung der "Verfügungsmacht" des Gemeinwesens heranziehen. Das sei allerdings nicht richtig. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von jenem, welcher dem Bundesgerichtsurteil 2A.194/2006 vom 3. November 2006 zugrunde liege. Die dortige private Strassenparzelle sei der Einwohnergemeinde Zug mit vertraglich eingeräumtem öffentlichen Fuss- und Fahrwegrecht für den öffentlichen Verkehr zur Benützung offen gestanden, womit den zuständigen Organen die Befugnis zur Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG zugekommen sei (Beschwerde S. 5 ff., Ziff. 4). Zu verweisen sei auch auf VGE III 2018 34 vom 21. September 2018, der Parallelen zur vorliegenden Konstellation habe (Beschwerde S. 7 f., Ziff. 6 ff.).
2.3 Das Sicherheitsdepartement macht vernehmlassend geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass eine Strasse den öffentlichen Charakter nicht verliere, wenn sie nur unter gewissen Einschränkungen (z.B. nur als Fahrrad-, Fuss- oder Wanderweg) oder nur für bestimmte Zwecke (Kirch- oder Schulweg) zu diesem beschränkten Gebrauch aber von jedermann benützt werden dürfe. In all diesen Fällen sei der Kreis der Benützer unbestimmbar und damit das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit gegeben. lm vorliegenden Fall dürfe der G.________-weg aufgrund der Verzeichnung im Wegrodel von jedermann als Fussweg benützt werden. Der VGE III 2018 134 vom 21. September 2018 sei nicht vergleichbar, da jener Weg gerade nicht im kommunalen Wegrodel verzeichnet gewesen sei.
3.1 Der Regierungsrat hat sich zu den rechtlichen Grundlagen, insbesondere zu den zwei Arten von lokalen Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG (unbeschränkte und zeitlich beschränkte Totalfahrverbote) und Art. 3 Abs. 4 SVG (funktionelle Verkehrsanordnungen zum Schutze und im Interesse von Bewohnern, Sicherheit, Regelung des Verkehrs etc.; vgl. BSK SVG-Belser, Art. 3 N 48), ausführlich geäussert (angefochtener RRB Erw. 4.2). Hierauf ist vorab zu verweisen.
3.2.1 Hervorzuheben ist zum einen, dass das SVG namentlich den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG).
Strassen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vom 13. November 1962 die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Der Rechtsbegriff der Strasse ist somit nicht planungs- und bautechnisch, sondern in einem funktionalen Sinn zu verstehen. Erfasst werden sämtliche Flächen, die dem Verkehr dienen oder als Verkehrsfläche geeignet sind. Dazu gehören neben den eigentlichen Verkehrswegen auch Plätze, Brücken oder Unterführungen, ja sogar Wander- und Waldwege, Pfade auf freiem Feld, Ski- und Schlittenpisten oder zugefrorene Gewässer, sofern sie tatsächlich als Verkehrsfläche benutzt werden bzw. als solche benützbar sind (BSK SVG-Waldmann/Kraemer, Art. 1 N 18).
Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, ist nicht entscheidend; ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht. Der Charakter als öffentliche Strasse geht selbst dann nicht verloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Verkehrsarten (z.B. als Fahrradweg), nur für bestimmte Zwecke (z.B. für den Zubringerdienst) oder gar nur für bestimmte Personengruppen offensteht, solange der Kreis der Benützer unbestimmbar bleibt. Auch ein Radfahrweg ist öffentlich, sofern er von jedem beliebigen Radfahrer benutzt werden kann. Keine Geltung beanspruchen die Verkehrsordnungsvorschriften des SVG lediglich auf Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein; fehlen solche eindeutigen Vorkehren, bleibt der öffentlich-rechtliche Charakter der Strasse erhalten (BSK SVG-Waldmann/Kraemer, Art. 1 N 19).
Der Strassenbegriff des SVG ist weit (BSK SVG-Waldmann/Kraemer, Art. 1 N 20; BGE 101 Ia 565 Erw. 4.a "extrêment large"). Die Begründung für diesen weiten Strassenbegriff, welcher auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offen stehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (Urteil BGer 2A_194/2006 vom 3.11.2006 Erw. 2).
3.2.2 Zum andern ist zu betonen, dass die funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG auf allen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung öffentlichen Verkehrsflächen bzw. öffentlichen Strassen verfügt werden können, unabhängig von der jeweiligen Eigentümerschaft. Das Gemeinwesen darf allerdings eine im Privateigentum stehende öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des SVG nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht erlangt hat (vgl. Urteil BGer 5A_348/2012 vom 15.8.2012 Erw. 4.3.2). Unzulässig wäre/ist es daher, indirekt auf dem Wege funktioneller Verkehrsanordnungen die Öffnung einer im Privateigentum stehenden Strasse in einem Umfang zu erzwingen, wie es dem Gemeinwesen nach Massgabe der erlangten Verfügungsmacht gar nicht gestattet wäre (vgl. angefochtener RRB Erw. 4.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006 Erw. 5.2). Im konkreten Fall dieses Bundesgerichtsurteils (2A.194/2006 [Moosbachweg Zug, Kennzeichnung einer Parkverbotszone]) waren die kantonalen Rechtsmittelinstanzen aufgrund der Einwendungen der Strasseneigentümerin gehalten, die Tragweite des Fuss- und Fahrwegrechts im Sinne einer zivilrechtlichen Vorfrage zu prüfen, ohne die Rechtslage dadurch verbindlich zu klären und für den hiefür sachlich zuständigen Zivilrichter zu präjudizieren.
3.3 Der Regierungsrat legt auch zutreffend dar (Erw. 5.3 mit Hinweisen u.a. auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 2229; Urteil BGer 5A_348/2012 vom 15.8.2012 Erw. 4.3.2), dass die Öffnung einer Strasse oder Verkehrsfläche für die Allgemeinheit durch die Begründung des Gemeingebrauchs mit der sogenannten Widmung erfolgt, wenn eine Verkehrsfläche nicht bereits aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten bzw. faktisch von jedermann benutzt oder befahren werden kann und darf. Die Widmung (Öffentlich-Erklärung) einer Sache setzt eine Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die Sache voraus. Diese kann gegeben sein aufgrund eines dinglichen Rechts des Gemeinwesens über die Sache, einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung oder des ausdrücklichen (förmlich oder formlos erteilten) Einverständnisses des privaten Eigentümers (vgl. VGE III 2018 34 vom 21.9.2018 Erw. 2.2).
3.4 Des Weiteren hält der Regierungsrat fest (Erw. 4.3), der Privateigentümer könne im Sinne von Art. 258 ZPO auf dem Zivilrechtsweg Verbote und Beschränkungen zum Schutz seines Grundeigentums erwirken. Solche Benutzungsverbote und Beschränkungen könne der Privateigentümer aber nur auf reinen Privatstrassen vornehmen. Unterliege eine Sache dem Gemeingebrauch, könne nur das Gemeinwesen auf öffentlich-rechtlichem Weg vorgehen, wenn es den Gemeingebrauch eines Grundstückes einschränken oder aufheben will (Um- oder Entwidmung).
4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass der G.________-weg im kommunalen Verzeichnis der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (Wegrodel) vom 27. Juni 1975 (nachgeführt per 2.2.2004) im Kreis Goldau (lit. C) unter der Nummer __ mit dem folgenden Vermerk eingetragen ist:
öffentlicher Fussweg (G.________-weg) aus der F.________-strasse (GB __03) über G.________-weg (GB __02), L.________ (GB __04), G.________ (GB __01), M.________ (GB __05), N.________ (GB __06), H.________-strasse (GB __07) zur O.________-strasse (GB __08).
Die Widmung des G.________-wegs zur Benutzung als öffentlicher Fussweg bestand mithin im Zeitpunkt der dienstbarkeitsvertraglichen Nutzung des G.________-wegs als öffentlicher Radweg bereits.
4.1.2 Die Verfügungsmacht betreffend die Nutzung des G.________-wegs als Radweg bzw. die Berechtigung der Gemeinde zum Erlass der strassenverkehrsrechtlichen Anordnungen im Jahre 2005 fusste in der der Gemeinde mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 12. Mai 2005 eingeräumten Berechtigung zur Nutzung des G.________-wegs als Radweg für jedermann, womit die Gemeinde zudem gleichzeitig auch verpflichtet wurde, entsprechende Signalisationen vorzunehmen. Ein anderer Rechtstitel/-grund, dem widmungsähnliche Bedeutung zuerkannt werden könnte oder müsste, geht aus den Akten nicht hervor.
Mit der Kündigung der Dienstbarkeit entfiel mithin diese Verfügungsmacht bzw. Berechtigung und eo ipso auch das Recht wie auch die vertragliche Pflicht, "eine entsprechende Signalisation und Hinweistafeln zu erstellen und zu unterhalten" (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Eine salvatorische Klausel, womit einzelne Teile des Dienstbarkeitsvertrages trotz Kündigung weiterbestehen sollten, enthält der Dienstbarkeitsvertrag nicht. Ebenso wenig ist bekannt und/oder ersichtlich, dass die Parteien den Dienstbarkeitsvertrag nach der Kündigung neu verhandelt hätten, wie dies unter den obligatorischen Bestimmungen vereinbart worden war. Da für diese Neuverhandlung keine Formvorschrift vereinbart wurde (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911), konnte entsprechend auch formlos (durch stillschweigende Übereinkunft) auf Neuverhandlungen verzichtet werden.
Folge der Kündigung der Dienstbarkeit und der hiermit der Gemeinde eingeräumten Verfügungsmacht ist entsprechend - gewissermassen als contrarius actus zur vormaligen Errichtung der Signalisation - die Entfernung der Signalisationen. Insofern lässt sich auch ein vordergründiger Widerspruch lösen, wenn sich die Gemeinde für die Entfernung der Signalisation auf Art. 3 Abs. 4 SVG beruft, wofür es ihr nach der Beendigung der Dienstbarkeit bei genauer (zeitlogischer) Betrachtung gerade an der Voraussetzung der Verfügungsmacht/Berechtigung fehlt(e). Dies gilt zumal auch in Berücksichtigung der nachvollziehbaren und plausiblen Annahme des Gemeinderates, dass mit der vorbehaltlosen Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages durch den Dienstbarkeitsberechtigten auch dessen Interesse an den betreffenden Signalisationen dahingefallen war.
4.2.1 Die Eigentumsverhältnisse in einem zivilrechtlichen Sinne sind oftmals für die Benutzung durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend. Ausschlaggebend können vielmehr die Widmung und die sich daraus ergebende tatsächliche Nutzung von Strassen und Plätzen durch die Öffentlichkeit sein (Urteil BGer 5A_348/2012 vom 15.8.2012 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen auf BGE 135 I 302 Erw. 3.1; BGE 127 I 164 Erw. 5b/bb). Grundvoraussetzung für die Widmung einer Sache zum Gemeingebrauch ist die Verfügungsmacht des Gemeinwesens. Eine Strassenparzelle im Privateigentum ist grundsätzlich für den privaten und nicht für den öffentlichen Gebrauch bestimmt. Das Gemeinwesen darf sie nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines dinglichen Rechts) erlangt hat (Urteil BGer 1C_620/2018 vom 14.5.2019 Erw. 1.2.2 i.Sa. GR Altendorf/Flurgenossenschaft P.________; vgl. insbesondere auch vorstehend Erw. 3.2.2).
4.2.2 Die Nutzung von öffentlichen Sachen richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht. Dieses umschreibt insbesondere die vorliegend interessierende Frage, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen und wie namentlich öffentlicher Grund von der Allgemeinheit benützt werden darf (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2).
4.2.3 Das Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (WegrodelG; SRSZ 443.110) vom 26. Februar 1958 gilt für alle öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht. Als öffentliche Wege im Sinne des WegrodelG gelten allgemeine Fahrwege, beschränkte und unbeschränkte Viehfahrwege, Winterfahrwege, Fusswege und Reistwege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und deren Unterhalt Privaten obliegt (§ 1 Abs. 2 WegrodelG).
In Bezug auf die Benutzungsart, Benutzungszeit und Beschaffenheit dieser Wege sind mangels anderweitiger Regelung im Wegverzeichnis und abweichenden Ortsgebrauches die gleichen Regeln sinngemäss anwendbar, die für die privaten Wege in den §§ 62 bis 66 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978 festgesetzt sind (§ 2 WegrodelG). In den §§ 62 bis 66 EGzZGB werden die Inhalte der Dienstbarkeiten für Fusswege, Viehfahrwege, Fahrwege, Winterwege und Reistwege umschrieben. Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, nicht aber zu fahren, zu reiten oder Vieh zu treiben (§ 62 Abs. 1 EGzZGB). Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm (§ 62 Abs. 2 EGzZGB). Das Fahrwegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, zu fahren, Vieh zu treiben und zu reiten (§ 64 Abs. 1 EGzZGB). Die Breite des Fahrweges beträgt 2.70 m (§ 64 Abs. 2 EGzZGB).
4.2.4 Der G.________-weg ist im kommunalen Wegrodel als öffentlicher Fussweg vermerkt (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Von den insgesamt 36 verzeichneten (und bestehenden) öffentlichen Wegen mit privater Unterhaltspflicht handelt es sich bei der Mehrheit um öffentliche Fusswege, um einige öffentliche Fuss- und Fahrwege sowie um einen öffentlichen Fuss- und Viehfahrweg.
4.2.5 Die Widmung des G.________-wegs zum Gemeingebrauch und gleichzeitig die Verfügungsmacht des Gemeinwesens beschränkt sich mithin auf die Nutzung des G.________-wegs als Fussweg auf einer (gesetzlichen) Breite von 90 cm. Nur insoweit und in diesem Umfang ist das Gemeinwesen, d.h. die Gemeinde, entsprechend auch zu hoheitlichen Anordnungen berechtigt. Eine weitergehende Widmung kann der Eintrag im Wegrodel, wie der Beschwerdeführer zu Recht inhaltlich geltend macht, nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass auch ein solcher Fussweg eine Verkehrsfläche im Sinne des SVG darstellen kann, bedeutet weder, dass diese Verkehrsfläche auch der breiteren Öffentlichkeit für die Nutzung mit Fahrzeugen aller Art zugänglich ist, noch insbesondere dass der Strassenträger diesbezügliche funktionelle Anordnungen treffen darf. Hieran kann auch der vom Regierungsrat geltend gemachte Ausbaustandard des G.________-wegs nichts ändern. Hierauf abzustellen hiesse, dass zahlreiche Privatwege ohne weiteres funktionellen strassenverkehrsrechtlichen Anordnungen durch den Strassenträger (in der Regel die Gemeinden) zugänglich sein müssten.
4.2.6 Es erweist sich somit, dass sich eine Beibehaltung der durch den Strassenträger angeordneten Signalisationen nicht mittelbar aus dem Eintrag des G.________-wegs als öffentlicher Fussweg im Wegrodel ableiten lässt, bzw. der Wegrodel der Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat und vom Tiefbauamt getroffenen Anordnungen nicht entgegenstehen kann.
4.3 Im Ergebnis wird mit der Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages wieder der zuvor herrschende Zustand hergestellt. Das vorliegende Ergebnis findet seine Stütze auch im Vergleich mit der Situation vor der dienstbarkeitsvertraglichen Einräumung eines Nutzungsrechts des Gemeinwesens am G.________-weg als öffentlicher Radweg. Bis zur (Neu-)Signalisation gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag und unter dem bereits bestehenden Wegrodeleintrag bestanden privatrechtliche Fahrverbote (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass jene privatrechtlichen Fahrverbote widerrechtlich gewesen wären. Dies wird weder von einer Partei behauptet noch bestehen hierfür Anhaltspunkte.
4.4 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.
5.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten- und die Parteientschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen und diejenigen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu regeln.
5.2.1 Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden neu je zur Hälfte (Fr. 400.--) einerseits dem Beschwerdeführer im Verfahren I (VB 112/2022) sowie anderseits den Beschwerdeführerinnen im Verfahren II (VB 126/2022) - diesen unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt.
5.2.2 Parteientschädigen sind im regierungsrätlichen Verfahren dem Verfahrensausgang entsprechend sowie mangels Beanwaltungen keine zu entrichten.
5.3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem Verfahrensausgang entsprechend je zu einem Viertel (je Fr. 500.--) dem Beschwerdegegner Ziff. 4 und den Beschwerdegegnerinnen Ziff. 5 und 6 (diesen unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zur Hälfte (Fr. 1'000.--) dem Kanton aufzuerlegen. Den Beigeladenen Ziff. 7 trifft keine Kostenpflicht.
5.3.2 Die beanwalteten Gemeinde hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. Hiervon entfallen je ein Viertel (je Fr. 500.--) auf den Beschwerdegegner Ziff. 4 einerseits und die Beschwerdegegnerinnen Ziff. 5 und 6 - diesen unter solidarischer Haftbarkeit - anderseits sowie die Hälfte (Fr. 1'000.--) auf den Kanton. Den Beigeladenen Ziff. 7 trifft keine Entschädigungspflicht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde sowie in Bestätigung des GRB Nr. 81 vom 21. Februar 2022 und der Verfügung des kantonalen Tiefbauamtes vom 31. Mai 2022 wird der angefochtene RRB Nr. 910/2022 vom 29. November 2022 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2.1 Die Kosten (inklusive Kanzleikosten) des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden neu je zur Hälfte (je Fr. 400.--) dem Beschwerdeführer im Verfahren I (VB 112/2022; Beschwerdegegner Ziff. 4 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) sowie den Beschwerdeführerinnen im Verfahren II (VB 126/2022; Beschwerdegegnerinnen Ziff. 5 und 6 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) - diesen unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt.
2.2 Im regierungsrätlichen Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden je zu einem Viertel (je Fr. 500.--) dem Beschwerdegegner Ziff. 4 und den Beschwerdegegnerinnen Ziff. 5 und 6 (diesen unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zur Hälfte (Fr. 1'000.--) dem Kanton auferlegt.
Der Beschwerdegegner Ziff. 4 sowie die Beschwerdegegnerinnen Ziff. 5 und 6 haben ihre Betreffnisse von je Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
4. Der Beschwerdegegner Ziff. 4 sowie die Beschwerdegegnerinnen Ziff. 5 und 6 (diese unter solidarischer Haftbarkeit) haben der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- und der Kanton eine solche von Fr. 1'000.-- (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- den Beschwerdegegner Ziff. 4 (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2023)
- die Beschwerdegegnerin Ziff. 5 (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2023)
- die Beschwerdegegnerin Ziff. 6 (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2023)
- den Beigeladenen Ziff. 7 (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2023)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2023)
- und das Tiefbauamt (EB; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.1.2023).
Schwyz, 25. Mai 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. Juni 2023
1
§ 18 StraV
Art. 258 ZPOart. 258 CPCart. 258 CPC
§ 18 StraV
Art. 113 SSVart. 113 OSRart. 113 OSStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 19 SSVart. 19 OSRart. 19 OSStr
§ 18 StraV
§ 7 StraG
§ 4 StraG
§ 7 StraG
§ 10 StraG
§ 10 StraG
§ 10 StraG
BGE 146 I 83ATF 146 I 83DTF 146 I 83
Art. 19 SSVart. 19 OSRart. 19 OSStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
2A.194/2006
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 3n mit Anlage und Beilagenart. 3n avec annexe et addendaart. 3n 4
Art. 1 SVGart. 1 LCRart. 1 LCStr
Art. 1 VRVart. 1 OCRart. 1 ONC
Art. 1n mit Anhangart. 1n avec annexeart. 1n 1
Art. 1n mit Briefwechselart. 1n avec échange de lettresart. 1n 1
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Art. 1n 2art. 1n 2art. 1n 2
Art. 1n 2art. 1n 2art. 1n 2
Art. 1n 2art. 1n 2art. 1n 2
BGE 101 Ia 565ATF 101 Ia 565DTF 101 Ia 565
2A_194/2006
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
5A_348/2012
2A.194/2006
2A.194/2006
5A_348/2012
Art. 258 ZPOart. 258 CPCart. 258 CPC
Art. 12 ORart. 12 COart. 12 CO
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
5A_348/2012
BGE 135 I 302ATF 135 I 302DTF 135 I 302
BGE 127 I 164ATF 127 I 164DTF 127 I 164
1C_620/2018
§ 1 WegrodelG
§ 2 WegrodelG
§ 62 EGzZGB
§ 66 EGzZGB
§ 62 EGzZGB
§ 62 EGzZGB
§ 64 EGzZGB
§ 64 EGzZGB
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF