III 2022 2
Kammergericht
18. Februar 2022Deutsch18 min
A. A.________ (geb. am ______, von ______, nachfolgend auch Kindsmutter) hatte am 22. Dezember 2012 D.________ (geb. am ______, von ______) geheiratet. Sie sind die Eltern von E.________ (geb. am ______ in ______). A.________ hat zudem noch einen Sohn (F.________, geb. am ______ in ______).
Source sz.ch
III 2022 2
Entscheid vom 18. Februar 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
C.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. am ______, von ______, nachfolgend auch Kindsmutter) hatte am 22. Dezember 2012 D.________ (geb. am ______, von ______) geheiratet. Sie sind die Eltern von E.________ (geb. am ______ in ______). A.________ hat zudem noch einen Sohn (F.________, geb. am ______ in ______).
Mit Beschluss vom 9. November 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ hinsichtlich der andauernden Paarkonflikte eine Mediation bei einer Fachstelle an (F.________-Akten 1.27). Diese Massnahme wurde anfangs 2018 aufgehoben (F.________-Akten 1.32; 2.14).
Seit dem 31. August 2018 lebten die Eltern von E.________ freiwillig getrennt (F.________-Akten 4.1.3).
Erwägungen
B. Nachdem die Staatsanwaltschaft G.________ im Strafverfahren gegen die Kindsmutter (betreffend wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil der Kinder) eine Prozessbeistandschaft gefordert hatte, errichtete die KESB C.________ mit Beschluss vom 8. Januar 2020 für F.________ sowie E.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB; Rechtsanwalt H.________ wurde als Vertretungsbeistand eingesetzt (F.________-Akten 4.10; E.________-Akten 4.9). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft G.________ das erwähnte Strafverfahren eingestellt (F.________-Akten 5.1; E.________-Akten 4.12.1). Daraufhin wurde die Beistandschaft aufgehoben (F.________-Akten 5.5; E.________-Akten 5.6). Zuvor hatte das Bezirksgericht I.________ mit Verfügung vom 30. April 2020 dem Ehepaar das Getrenntleben bewilligt und das gemeinsame Kind E.________ unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt (E.________-Akten 7.9.1).
C. Am _____ 2021 (05.10 Uhr) meldete die Kantonspolizei der KESB C.________, dass (sinngemäss) das von der Kindsmutter bewohnte Haus in der Nacht gebrannt habe, dass die Kindsmutter aufgrund ihres verwirrten Zustandes im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (FU) in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei und F.________ umgehend adäquat unterzubringen sei (F.________-Akten 6.1; E.________-Akten 7.1).
Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 ordnete die KESB C.________ für F.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem superprovisorisch eine Krisenintervention mit interventionsorientierter Sozialabklärung sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 ZGB (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog) an; als Mandatsträgerin wurde die Berufsbeiständin J.________ eingesetzt (F.________-Akten 6.12.4). Analog wurde auch für E.________ und deren Familiensystem mit Beschluss vom 10. Februar 2021 eine interventionsorientierte Sozialabklärung (durch K.________, L.________ GmbH) angeordnet (vgl. E.________-Akten 7.10). Gleichentags wurde die Kindsmutter in der Klinik M.________ zur vorsorglichen Platzierung von F.________ in der Wohngruppe "N.________" in O.________ angehört (F.________-Akten 6.21).
Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F.________ vorsorglich entzogen und F.________ (rückwirkend per 9.2.2021) in der erwähnten sozialpädagogischen Wohngruppe untergebracht: Zudem wurde die für F.________ superprovisorisch angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 ZGB bestätigt (F.________-Akten 6.22).
Dispositiv
D. Mit Schreiben vom 14. April 2021 an die KESB C.________ reichte Rechtsanwältin P.________ eine von der Kindsmutter unterzeichnete Vollmacht ein, wonach letztere sich durch die Rechtsanwältin vertreten liess. Zudem wurde um die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht (vgl. F.________-Akten 6.27; E.________-Akten 7.16). Mit Schreiben vom 29. April 2021 und vom 27. Oktober 2021 ersuchte die Rechtsvertreterin die KESB C.________, dem Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattzugeben. Zudem wies Rechtsanwältin P.________ darauf hin, dass sie demnächst in den Mutterschaftsurlaub gehen werde und dass die Kindsmutter künftig durch Rechtsanwältin Q.________ vertreten werde (siehe F.________-Akten 6.28 und 6.30; E.________-Akten 7.17 und 7.19).
Mit Beschluss Nr. IIA/002/55/2021 vom 15. Dezember 2021 lehnte es die KESB C.________ ab, der Kindsmutter in den Kindesschutzverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (F.________-Akten 6.31; E.________-Akten 7.20).
E. Gegen diesen am 17. Dezember 2021 eingegangenen Beschluss liess die Kindsmutter fristgerecht am 5. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses Nr. IIA/002/55/2021 der KESB C.________ vom 15. Dezember 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 19. Februar 2021 bis 15. Dezember 2021 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Frau Rechtsanwältin P.________ und ab 16. Dezember 2021 in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses Nr. IIA/002/55/2021 der KESB C.________ vom 15. Dezember 2021 aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
F. In einer weiteren Eingabe vom 7. Januar 2022 verwies die Beschwerdeführerin u.a. darauf, dass sie aufgrund des Verlusts einer Teilzeitanstellung monatlich nur noch rund Fr. 2'600.-- netto verdienen werde.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei abzuweisen.
In einer weiteren Eingabe (ebenfalls vom 3. Februar 2022) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die KESB C.________ in einem Beschluss vom 19. Januar 2022 u.a. für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und E.________ eine Besuchsbegleitung angeordnet sowie die Kindsmutter angewiesen habe, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen sowie die Termine zur Depotinjektion und die monatlichen Blutspiegelkontrollen strikte einzuhalten. Zudem äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 16. Februar 2022 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, derweil die Vorinstanz in einer Eingabe vom 17. Februar 2022 um einen zeitnahen Gerichtsentscheid nachsuchte.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Fragestellung, ob die Vorinstanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin zu Recht (oder zu Unrecht) einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint hat. Dass der Beschwerdeführerin und Kindsmutter im Verwaltungsverfahren, welches ihre beiden Kinder betrifft, grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist an sich unbestritten bzw. gehört nicht zum Gegenstand des angefochtenen Beschlusses (vom 15.12.2021).
2.1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443ff. ZGB) regeln die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Einschlägig sind nach Art. 450f. ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Schwyz
richtet sich das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach § 36a Einführungsgesetz zum ZGB (EGzZGB; SRSZ 210.100) grundsätzlich (unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts und des EGzZGB) nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110).
Gemäss § 75 Abs. 1 VRP befreit eine Behörde eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Die Behörde kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 VRP und § 2 des Anwaltsgesetzes (KAnwG; SRSZ 280.110) beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP).
2.2.1 Voraussetzungen für die Zusprechung einer unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind praxisgemäss die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie zusätzlich die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit des Beizugs
eines Anwalts oder einer Rechtsanwältin (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2014 vom 27.6.2014 Erw. 1; VGE III 2015 99 vom 18.11.2015 Erw. 1.3, publ. in EGV-SZ 2015 B 1.3 S. 58f.; VGE III 2020 169 vom 23.10.2020 Erw. 2.2).
2.2.2 Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung sind grundsätzlich die Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4 S. 218 mit Verweis auf BGE 133 III 164 Erw. 5 S. 616 mit Hinweisen; siehe auch Kaspar Plüss in: Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, VRG-ZH, 3. Aufl., N 77 zu § 16 S. 389 mit Hinweis in der Fussnote 169).
2.3.1 Die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Partei auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_565/2019 vom 19.12.2019 Erw. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 130 I 180 Erw. 2.2 S. 182). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. zit. Urteil 5A_565/2019 Erw. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 128 I 225 Erw. 2.5.2 S. 233; BGE 123 I 145 Erw. 2b/cc S. 147; siehe auch EGV-SZ 2015 B 1.3 Erw. 1.3.1 S. 59; VGE III 2020 169 vom 23.10.2020 Erw. 2.3.1).
2.3.2 Die Anwendbarkeit des Offizial- oder Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 446 ZGB) schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwar nicht aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. zit. Urteil 5A_565/2019 Erw. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 125 V 32 Erw. 4b; BGE 130 I 180 Erw. 3.2 S. 183f.; siehe auch EGV-SZ 2015 B 1.3 Erw. 1.3.3; VGE III 2020 169 vom 23.10.2020 Erw. 2.3.2).
2.3.3 Von Bedeutung ist auch das Prinzip der Waffengleichheit (vgl. zit. Urteil 5A_565/2019 Erw. 2.3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 110 Ia 27 Erw. 2 S. 28; siehe EGV-SZ 2015 B 1.3 Erw. 1.3.4 S. 59f. mit Verweis auf VGE III 2015 117 vom 24.9.2015 Erw. 3; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht Rz. 1.174).
2.3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat sich die Praxis herausgebildet, dass eine unentgeltliche Vertretung (im Verwaltungsverfahren) unter dem Aspekt der Erforderlichkeit beispielsweise geboten ist, wenn das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die Verwaltung (IV-Stelle) zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorliegt und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14.12.2017 Erw. 3.6.1 mit Verweis auf das Urteil 9C_692/2013 vom 16.12.2013 Erw. 4.2). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinne von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt (vgl. zit. Urteil 9C_436/2017 vom 14.12.2017 Erw. 3.6.1; siehe dazu auch Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N 41 zu Art. 37 ATSG).
2.3.5 In Anlehnung an diese in Erwägung 2.3.4 dargelegte Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im Entscheid III 2020 127 vom 23. September 2020 einer bald 76-jährigen Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren vor der KESB gewährt, weil es auch um eine Rückweisung an die Verwaltung zur Einholung eines Gutachtens einer sachverständigen Person ging.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss (Erwägung 5) aus den folgenden Gründen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint:
Aufgrund des Ereignisses vom 01. Februar 2021 sowie der damit zusammenhängenden Einweisung der Kindesmutter in die (…) Klinik M.________ (…) musste X [= Sohn, Jg. _____] vorsorglich anderweitig untergebracht werden und für ihn sowie seine Halbschwester Y [Jg. _____] mussten zudem weitergehende Massnahmen angeordnet werden. Mit der Kindesmutter fanden ohne rechtliche Vertretung persönliche Gespräche mit Vertreterinnen der KESB C.________ statt und es hat sich gezeigt, dass sie ihre Interessen problemlos vertreten und sich jederzeit zu den getroffenen Massnahmen äussern konnte. Es stellen sich auch keine rechtlich derart komplexen Fragen, dass sich die Kindesmutter nicht zu Recht finden könnte und der vorliegende Sachverhalt präsentiert sich auch nicht als unübersichtlich. Es genügt grundsätzlich, dass die Kindesmutter der Behörde ihre Anliegen bezüglich der Situation von X sowie Y schildern kann. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in den Kindesschutzverfahren ist vorliegend damit nicht ausgewiesen.
3.2 Im konkreten Fall sprechen folgende Aspekte dafür, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Eingang des Gesuchs vom 14. April 2021 eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gewähren müssen.
3.2.1 Nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin - nachdem ihre Wohnung bzw. das ganze Wohnhaus gebrannt hatte - in einem verwirrten Zustand per ärztlicher Verfügung fürsorgerisch in der Klinik M.________ untergebracht worden. Diese erste fürsorgerische Unterbringung (FU) dauerte bis zum 19. Februar 2021 (vgl. F.________-Akten 7.1.2 Anhang 12, Ziff. 1 und 2, i.V.m. mit dem Polizeibericht in F.________-Akten 6.25, S. 11 oben).
3.2.2 Am 4. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch zwei Ärzte des Universitätsspitals R.________ erneut per ärztlicher FU-Verfügung in die Klinik M.________ eingewiesen, nachdem sie mit dem Auto verunfallt war (Selbstunfall). Auch diese Hospitalisation erfolgte aufgrund einer psychotischen, von der Beschwerdeführerin präsentierten Symptomatik, welche durch einen religiösen Wahn sowie akustische Halluzinationen geprägt waren. In einer Eingabe an die KESB C.________ vom 30. März 2021, mit welcher eine behördliche fürsorgerische Unterbringung beantragt wurde, führte die betreffende Oberärztin der Klinik
M.________ u.a. was folgt aus (vgl. F.________-Akten 7.1.2 Anhang 10):
Die Medikamentencompliance sowie die Krankheits- und Behandlungseinsicht sind schwankend. Nach der 1. Hospitalisation hat Frau .. eigenständig die Medikamente (Olanzapin 12.5 mg) abgesetzt und während der 2. Hospitalisation mehrmalig die Einnahme verweigert. Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Medikamentencompliance zum Grossteil gegeben. Die Krankheitseinsicht und das Verständnis gegenüber der Notwendigkeit ihres stationären Aufenthalts sind allerdings nur gering gegeben. Sie äussert immer wieder den Wunsch, möglichst bald auszutreten und mit ihrem Sohn zurück nach _____ (ihr Heimatland) zu gehen.
Das Risiko einer erneuten psychotischen Dekompensation (inkl. erneute Handlungen mit juristischen Konsequenzen) bei Austritt zum aktuellen Zeitpunkt erachten wir als sehr hoch. Sowohl eine kontinuierliche kontrollierte Medikamenteneinnahme, wie auch eine längerfristige Stabilisierung des psychischen Zustands sollen zunächst gewährleistet sein.
Urteilsfähigkeit gegeben? Nein
(…)
3.2.3 Mit Beschluss vom 14. April 2021 ordnete die KESB C.________ nach einer Anhörung der Beschwerdeführerin in der Klinik für letztere eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik M.________ an, wobei in den Erwägungen u.a. ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand in Form einer paranoiden Schizophrenie leide und sie weiterhin behandlungsbedürftig sei. Zudem wurde in Erwägung 11 dieses KESB-Beschlusses auf laufende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin (betreffend Wohnhausbrand und Selbstunfall auf der Autobahn) verwiesen (vgl. F.________-Akten 7.1.2 Anhang 119.
3.3 Bei dieser konkreten Sachlage verhielt es sich im Zeitpunkt des am 14. April 2021 eingereichten Gesuchs für eine unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren so:
- dass die Kindsmutter aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie nach zwei ärztlichen FU-Verfügungen zwischenzeitlich durch eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert war;
- dass die zuständige Klinikärztin im Antrag auf Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung die Urteilsfähigkeit der betroffenen Beschwerdeführerin verneint hatte;
- und dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zum weiterhin laufenden Verfahren vor der KESB C.________, welches die beiden Kinder der hospitalisierten Beschwerdeführerin betraf, mit zwei laufenden Strafverfahren konfrontiert war.
Zieht man zusätzlich in Betracht, dass die Beschwerdeführerin aus einem anderen Kulturkreis stammt und es sich beim Verfahren vor der KESB grundsätzlich um eine Angelegenheit handelte, bei welchen besonders stark in die Rechtsposition der Kindsmutter eingegriffen werden sollte (vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung eines Kindes in einer Einrichtung, bzw. Ablösung dieser vorsorglichen Massnahmen durch eine unbefristete Regelung etc.), hätte die Vorinstanz dem Gesuch vom 14. April 2021 stattgeben und einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin gewähren müssen.
3.4 Zu diesem Zeitpunkt war die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend nachgewiesen worden, indem die Steuerrechnungen 2019 und 2020 eingereicht worden waren (vgl. F.________-Akten 6.27.2f.) und ausgeführt worden war, dass die Beschwerdeführerin aktuell kein Einkommen erziele, was angesichts der seit 4. März 2021 anhaltenden Hospitalisation in der Klinik M.________ ohne weiteres glaubhaft war.
Soweit die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt wieder einen Verdienst aufgenommen hat, wie in der Vernehmlassung (S. 3f.) angesprochen wurde, vermag dies die Bedürftigkeit im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in Frage zu stellen. Vielmehr könnten die nachträglich veränderten finanziellen Verhältnisse allenfalls zur Folge haben, dass eine Rückzahlung in Frage käme (siehe § 75 Abs. 3 VRP). Allerdings hat sich die vorübergehende bessere Verdienstsituation zwischenzeitlich dadurch geändert, dass der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage per 14. Januar 2022 die Anstellung bei der S.________ AG gekündigt wurde (vgl. Bf-act. 20).
4. Aus diesen dargelegten Gründen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin für das seit der Gesuchseinreichung (14.4.2021) laufende bzw. anhaltende KESB-Verfahren eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zusteht (und zwar zunächst in der Person der ursprünglich tätig gewordenen Rechtsanwältin P.________ und ab 16. Dezember 2021 durch Rechtsanwältin Q.________). Anzufügen ist, dass der KESB-Be-schluss Nr. IA/010/15/2021 vom 14. April 2021, welcher die behördliche fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin betraf, gemäss den Angaben unter Dispositiv-Ziffer 5 auch an Rechtsanwältin P.________ zugestellt wurde, indessen nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass diese Anwältin sich im Vorfeld dieses KESB-Beschlusses beteiligt hatte bzw. ihr damals (vor dem 14.4.2021) Rechtsvertretungsaufwand (mit Teilnahme an einer Anhörung, mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme etc.) angefallen wäre.
5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend wird der obsiegenden Beschwerdeführerin für das gerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Damit erübrigt sich die Behandlung des Eventualbegehrens im Rechtsbegehren Ziffer 2 (unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Gerichtsverfahren).
Die Entschädigung richtet sich gemäss konstanter Rechtsprechung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht
Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Verwaltungsgericht befolgt bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Ent-schädigung spricht (vgl. dazu Art. 105 f. ZPO). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz
Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE IV 2020 10 vom 3.6.2020 Erw. 6 mit Hinweis).
Die Rechtsvertreterin hat eine Rechnung eingereicht, welche einen verhältnismässig hohen Zeitaufwand von 26.40 Stunden sowie Stundenansätze von Fr. 250.-- und auch noch von Fr. 300.-- (betreffend Mitwirkung der Rechtsanwältin T.________ für 3 Stunden und 20 Minuten), bzw. einen Betrag von
Fr. 6'833.30 und zusätzlich Nebenkosten von Fr. 264.40, total Fr. 7'097.70 umfasst. In Anbetracht der zu behandelnden, klar begrenzten Fragestellung (Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB) erweist sich eine solche Honorarforderung von über Fr. 7'000.-- in Anbetracht einer Honorarobergrenze vor Verwaltungsgericht von grundsätzlich Fr. 8'400.--, welcher regelmässig auch für komplexe Rechtsfälle ausreichen muss, als massiv übersetzt, zumal unerfindlich bleibt, weshalb für die rechtlich einfache Fragestellung die Mitwirkung einer zweiten Rechtsanwältin (mit einem noch höheren Stundenansatz) nötig gewesen sein soll. Bei dieser Sachlage wird ermessensweise lediglich ein Zeitaufwand von 17 Stunden akzeptiert, was nach Massgabe des praxisgemäss zugestandenen Stundenansatzes von maximal Fr. 220.--/h (inkl. MwSt) einen Betrag von Fr. 3'740.--- ergibt. Hinzu kommen noch die geltend gemachten Spesen von insgesamt Fr. 264.40, womit gesamthaft eine Parteientschädigung von Fr. 4'004.40 (statt Fr. 7'097.70) zugesprochen wird.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen für das Verwaltungsverfahren vor der KESB C.________ rückwirkend ab 14. April 2021 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zusteht (zunächst durch Rechtsanwältin P.________ und ab 16. Dezember 2021 durch Rechtsanwältin Q.________). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'004.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R, inkl. Eingabe der KESB C.________ vom 17.2.2022)
- die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe der Bf vom 16.2.2022)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
22. Februar 2022
1
Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC
Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 75 VRP
§ 15 VRP
§ 75 VRP
9C_407/2014
EGV-SZ 2015 B 1.3
BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217
BGE 133 III 164ATF 133 III 164DTF 133 III 164
5A_565/2019
BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180
5A_565/2019
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145
EGV-SZ 2015 B 1.3
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 CC
5A_565/2019
BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32
BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180
EGV-SZ 2015 B 1.3
5A_565/2019
BGE 110 Ia 27ATF 110 Ia 27DTF 110 Ia 27
EGV-SZ 2015 B 1.3
9C_436/2017
9C_692/2013
BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210
9C_436/2017
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
§ 75 VRP
§ 14 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 74 VRP
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF