III 2022 25
Kammergericht
23. Mai 2022Deutsch31 min
A. C.________ (geb. ________2012) und F.________ (geb. ________2015) sind die gemeinsamen Kinder von A.________ (geb. ________1964, von G.________, nachfolgend auch Kindsvater) und H.________ sel. (geb. am ________1978, gestorben am ________2020). Die Eltern hatten am 28. November 2011 geheiratet.
Source sz.ch
III 2022 25
Entscheid vom 23. Mai 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
B.________,
Vorinstanz,
C.________, c/o D.________,
Beigeladene,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. E.________,
F.________, c/o D.________,
Beigeladener,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. E.________,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung nach Art. 310 Abs. 1 ZGB)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. C.________ (geb. ________2012) und F.________ (geb. ________2015) sind die gemeinsamen Kinder von A.________ (geb. ________1964, von G.________, nachfolgend auch Kindsvater) und H.________ sel. (geb. am ________1978, gestorben am ________2020). Die Eltern hatten am 28. November 2011 geheiratet.
Am 20. Oktober 2020 informierte die Leiterin des Erbschaftsamtes des Bezirks I.________ die KESB B.________ über den Todesfall und ersuchte um Mitteilung, welche Beistandsperson die Interessen der beiden Kinder wahre (Dossier der Vorinstanz bezüglich Tochter, nachfolgend T-act. 1.3). Am 30. Oktober 2020 führte eine Delegation der KESB B.________ eine Besprechung mit dem Kindsvater durch, bei welcher es um die Einsetzung einer Beistandsperson für die Kinder ging (T-act. 1.6). Am 3. November 2020 wurde dem Kindsvater telefonisch mitgeteilt, dass Rechtsanwältin Dr.iur. E.________ zugesagt habe, das Mandat zu übernehmen (T-act. 1.9).
Mit Beschlüssen vom 18. November 2020 errichtete die KESB B.________ für die beiden Kinder eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB und setzte als Mandatsträgerin Dr.iur. E.________ ein, u.a. mit den Aufgaben, in der Nachlassangelegenheit der verstorbenen Kindsmutter die Interessen der beiden Kinder zu wahren (vgl. T-act. 1.10 bzw. Dossier der Vorinstanz bezüglich Sohn, nachfolgend S-act. 1.10).
B. Am 20. November 2020 ging bei der KESB B.________ eine telefonische Meldung ein, wonach (sinngemäss) der Kindsvater überfordert und die beiden Kinder gefährdet seien (T-act. bzw. S-act. 2.2). Diese Gefährdungsaspekte wurden in der Folge noch schriftlich nachgereicht (T-act. bzw. S-act. 2.3) und nochmals mündlich erläutert (T-act. bzw. S-act. 2.4).
Am 30. November 2020 erfolgte eine Besprechung mit dem Kindsvater, welcher u.a. anerkannte, "dass nicht alles rund laufe" (T-act. 2.8 bzw. S-act. 2.8). Bei der weiteren Besprechung vom 10. Dezember 2020 zwischen der KESB B.________ und dem Kindsvater wirkte auch die für eine interventionsorientierte Sozialabklärung vorgesehene Fachperson (der J.________ GmbH) mit (T-act. bzw. S-act. 2.11).
Mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2020 ordnete die KESB B.________ für die beiden Kinder und deren Familiensystem gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB rückwirkend ab 19. Dezember 2020 eine interventionsorientierte Sozialabklärung durch L.________ (J.________ GmbH, K.________) an mit einem konkreten Kostendach. Zudem wurden die Modalitäten für ein Auswertungsgespräch und die Abgabe eines Abklärungsberichts festgelegt (T-act. bzw. S-act. 2.12).
Dem Begehren der eingesetzten Fachperson um eine Verlängerung der interventionsorientierten Abklärungsphase (T-act. bzw. S-act. 2.13) wurde stattgegeben (T-act. bzw. S-act. 2.14).
C. In einer Meldung vom 5. August 2021 an die KESB B.________ führte die eingesetzte Fachperson u.a. aus, dass die Situation schwierig sei und für die Zeit nach den Sommerferien eine andere Kinderbetreuungsregelung gefunden werden müsse, weil die bisherigen Tagesmütter eine Fortsetzung der Betreuung ablehnen würden (T-act. 2.15 bzw. S-act. 2.15).
Mit Email vom 14. August 2021 an die KESB B.________ schilderte die eingesetzte Fachperson die Schwierigkeiten, u.a. den erwerbstätigen Kindsvater zu erreichen sowie mit ihm zusammen eine adäquate Kinderbetreuungsregelung in die Wege zu leiten (T-act. 2.19 bzw. S-act. 2.19). Eine telefonische Rückfrage der KESB B.________ vom 16. August 2021 (Montag) beim M.________ (Betreuungsdienst) ergab, dass das M.________ die Betreuung an sich abgelehnt habe, da der Fall zu komplex sei, indessen für diesen Tag die Betreuung übernommen worden sei (T-act. bzw. S-act. 2.20). Ebenfalls am 16. August 2021 erklärte der Kindsvater u.a. sinngemäss, er könne mit der Fachperson nicht länger zusammenarbeiten und er verstehe nicht, weshalb die Tagesmütter "ausgestiegen" seien; für die aktuelle Kinderbetreuung habe er Urlaub genommen (T-act. bzw. S-act. 2.21).
D. In der Folge organisierte der Kindsvater eine Kinderbetreuung durch N.________ (nachfolgend auch "Nanny" genannt, T-act. bzw. S-act. 2.28, S. 6 Mitte). Am 17. September 2021 erstattete die eingesetzte Fachperson ihren Sozialbericht (T-act. bzw. S-act. 2.28).
Nach einer gemeinsamen Besprechung vom 30. September 2021, an welcher nebst der Delegation der KESB B.________ die eingesetzte Fachperson sowie der Kindsvater teilnahmen (T-act. bzw. S-act. 2.29) sowie einer weiteren Besprechung vom 6. Oktober 2021 mit der vorgesehenen Beistandsperson O.________ (T-act. bzw. S-act. 2.31) meldete der für die Tochter C.________ zuständige Schulleiter am 8. November 2021 der KESB B.________, dass der Kindsvater einen Zusammenbruch erlitten habe und mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden sei sowie die Kinder aktuell "in einer Familie im AA.________ untergebracht" seien (T-act. 2.37 bzw. S-act. 2.37). P.________ erläuterte am Folgetag (9.11.2021) gegenüber der KESB die vorläufige Unterbringung von C.________ und F.________ in ihrer Familie (mit 3 eigenen Kindern), den Unterstützungsbedarf des Kindsvaters (welcher vom Arbeitgeber entlassen und freigestellt worden sei) sowie die Kündigung der bisher für C.________ und F.________ zuständigen Nanny (T-act. bzw. S-act. 2.39).
Gleichentags (9.11.2021) meldete sich D.________ (= Tante der verstorbenen Kindsmutter, welche letztere anstelle der leiblichen Mutter aufgezogen hatte und mithin als soziale Mutter der Verstorbenen wirkte, nachfolgend soziale Grossmutter bzw. S-Grossmutter genannt) bei der KESB B.________ und teilte u.a. mit, dass sie jederzeit für eine Betreuung der Kinder zur Verfügung stehe (T-act. bzw. S-act. 2.38).
Am 11. November 2021 besprachen der Kindsvater, P.________ (Entlastungsfamilie), der vorgesehene Beistand sowie das zuständige Behördenmitglied der KESB das weitere Vorgehen (T-act. bzw. S-act. 2.41). In einer weiteren Besprechung vom 17. November 2021 wurde auch noch die S-Grossmutter der beiden Kinder einbezogen, wobei es v.a. um die Organisation der Kinderbetreuung mit dem Helfersystem ging (T-act. bzw. S-act. 2.45).
E. Mit Beschlüssen vom 24. November 2021 errichtete die KESB B.________ für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB u.a. mit den Aufgaben, den Kindsvater in der Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen, die (persönliche und schulische) Entwicklung der Kinder zu begleiten sowie möglichst unter Einbezug des Kindsvaters tragfähige Betreuungsstrukturen für die Kinder zu erarbeiten. Als Mandatsträger wurde O.________ eingesetzt (vgl. T-act. bzw. S-act. 2.47).
F. Am 17. Dezember 2021 teilte P.________ sinngemäss mit, dass die aktuelle Unterbringung von C.________ und F.________ in ihrer Familie auf Dauer nicht tragbar sei, mithin spätestens ab Februar 2022 eine neue Lösung nötig sei (T-act. 3.1 bzw. S-act. 3.1). In der Folge erklärte sich D.________ (S-Grossmutter) bereit, die beide Kinder bei sich (und ihrem Lebenspartner Q.________) aufzunehmen und zu betreuen (so wie sie auch die verstorbene Kindsmutter aufgezogen hatte, T-act. bzw. S-act. 3.2). Diese geplante Betreuungsregelung wurde dem Kindsvater bei der Besprechung vom 29. Dezember 2021 dargelegt, wobei der Kindsvater ablehnend reagierte (T-act. bzw. S-act. 3.7). Am Folgetag (30.12.2021) fand am neuen Wohnort der Kinder (in R.________) eine Besprechung stand, an welcher - abgesehen vom fallführenden Behördenmitglied der KESB, dem Beistand sowie den beiden Kindern - die S-Grossmutter und ihr Lebenspartner sowie die Patin von C.________ teilnahmen (T-act. bzw. S-act. 3.8).
Mit Beschlüssen Nr. IIA/001/01/2022 und IIA/002/01/2022 vom 4. Januar 2022 hat die KESB B.________ A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.________ bzw. F.________ gestützt auf Art. 310 Abs.1 ZGB rückwirkend per 30. Dezember 2021 entzogen und die Kinder bei D.________ untergebracht. Zudem wurde in Dispositiv-Ziffer 2 der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und den Kindern gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB neu geregelt. In Dispositiv-Ziffer 3 wurden die Aufgaben des Beistandes den veränderten Verhältnissen angepasst und neu umschrieben.
G. Gegen diese am 5. Januar 2022 versandten Beschlüsse reichte A.________ rechtzeitig am 4. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
Dem Kindesvater sei das uneingeschränkte Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine zwei Kinder per sofort, eventualiter spätestens bis 30. Juni 2022, wieder einzuräumen, und die zwei Beschlüsse seien vollumfänglich aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Zudem stellte A.________ folgende prozessuale Anträge:
Es sei die Untersuchungs- und Offizialmaxime anzuwenden.
Meine zwei Kinder seien durch neutrale Fachpersonen anzuhören und zu begleiten.
Für meine zwei Kinder sei neu je ein unabhängiger und fachlich ausgebildeter Kindesverfahrensvertreter zu bestellen.
Dem Kindesvater sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin vorzugsweise in der Person von Frau Rechtsanwältin S.________ (noch nicht angefragt) zu bewilligen.
Vor Einsetzung von Fachpersonen/ Kindesvertretern sei dem Kindesvater das rechtliche Gehör zu gewähren.
Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei eine Frist einzuräumen, die vorliegende Beschwerde sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründungen zu ergänzen und zu verbessern.
Kurz zuvor hatte die KESB B.________ am 2. Februar 2022 (Versand am Folgetag) für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und C.________ bzw. F.________ ab 19. Februar 2022 ein begleitetes Besuchsrecht in einer Einrichtung in T.________ bzw. U.________ angeordnet (T-act. bzw. S-act. 4.8).
H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 25. Februar 2022 angesetzt, um das in der Beilage enthaltene Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" auszufüllen und dem Gericht unterzeichnet einzureichen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das kantonale Anwaltsregister zugestellt mit der Aufforderung, bis zum 25. Februar 2022 anzugeben, durch welche im kantonalen Register verzeichnete Person er sich im gerichtlichen Verfahren vertreten lassen wolle. Innert der angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich reagiert, noch die angeforderten Angaben eingereicht.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vernehmlassung der Kinderanwältin folgte am 11. Mai 2022, ebenfalls mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Am 23. Mai 2022 fand die vom Beschwerdeführer gewünschte mündliche Verhandlung statt, an welcher (abgesehen von den Mitgliedern des Gerichts) er selber sowie die Kinderanwältin teilnahmen. Die Vorinstanz liess sich entschuldigen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 2b Abs. 1 lit.a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Auf das Verfahren vor den KESB und vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes (EGzZGB) und des Bundesrechts nach § 36a EGzZGB das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110) anwendbar.
1.2 In der vorliegenden Beschwerde vom 4. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei.
Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (§ 75 Abs. 1 VRP). Zudem kann sie (die Behörde bzw. hier das Gericht) der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 VRP und § 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes beigeben (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VRP).
Die in § 75 Abs. 1 und 2 VRP vorausgesetzte Bedürftigkeit wird praxisgemäss dadurch überprüft, indem dem Gesuchsteller das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" zum Ausfüllen und zur Unterschrift zugestellt wird.
Analog wurde auch im konkreten Fall verfahren, indem dem Beschwerdeführer mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Februar 2022 das entsprechende Formular zugestellt wurde, um es ausgefüllt und unterzeichnet bis zum 25. Februar 2022 zu retournieren. Diese eingeschrieben versandte Postsendung enthielt den ausdrücklichen und auf § 19 Abs. 2 VRP abgestützten Hinweis, wonach im Säumnisfall auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) nicht eingetreten werde.
Innert der angesetzten Frist bis zum 25. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer weder das erwähnte Formular ausgefüllt, unterzeichnet und eingereicht, noch diesbezüglich irgendwelche Angaben geliefert, weshalb androhungsgemäss auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) nicht einzutreten ist.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihm aufgrund der fehlenden Mitwirkung zur Klärung der Bedürftigkeitsfrage keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wird. Auch auf diese Mitteilung hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
1.3 In den beiden angefochtenen KESB-Beschlüssen vom 4. Januar 2022 ist Rechtsanwältin Dr.iur. E.________ als Privatbeiständin der betroffenen Kinder (= Beigeladene) aufgeführt. Nach Eingang der Beschwerde wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2022 diese Anwältin angefragt, ob sie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Interessen der beiden Kinder vertreten könne bzw. ob es gegebenenfalls Gründe gebe, eine andere Person dafür zu bestellen.
Solche Gründe, welche gegen eine Bestellung dieser Anwältin zur Wahrung der Interessen der Kinder sprächen, sind nicht vorgebracht worden. Namentlich hat der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorgebracht, um seinen prozessualen Antrag Ziffer 3 zu begründen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern diesem Antrag für eine objektive Wahrung der Interessen der Kinder stattzugeben wäre. Sodann ist den detaillierten Ausführungen der Kinderanwältin vom 11. Mai 2022 zu entnehmen, dass sie sich konkret, sorgfältig, unabhängig und eingehend mit den Interessen sowie Bedürfnissen der Kinder auseinandersetzt und eine engagierte Stellungnahme abgegeben hat. Zusammenfassend ist der prozessuale Antrag Ziffer 3 des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.
1.4 Des Weiteren sind die beiden Kinder zur aktuellen Unterbringung von der Vorinstanz im Rahmen eines Gesprächs vom 30. Dezember 2021 angehört worden (vgl. T-act. bzw. S-act. 3.8), weshalb kein Anlass besteht, diese Kinder (im Alter von 7 und 10 Jahren) nochmals anzuhören, zumal eine solche (hier nicht nötige) Anhörung durch weitere, den Kindern nicht bekannte Personen als zusätzliche Belastung zu beurteilen ist.
1.5 Ferner ist an dieser Stelle festzuhalten, dass in der Beschwerde nur die Rückplatzierung der Kinder (zurück zum Kindsvater) thematisiert wird, derweil die in den Beschlüssen vom 4. Januar 2022 enthaltene Regelung zur Ausübung des persönlichen Verkehrs mit keinem Wort gerügt wird (auch nicht an der mündlichen Verhandlung). Somit geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich um die Frage der Unterbringung (Alltagsbetreuung) der Kinder, nicht aber um die (allfällige) Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zu den Kindern (falls die aktuelle Unterbringung der Kinder bestätigt werden sollte). Anzufügen ist, dass die in den zusätzlichen KESB-Beschlüssen vom 2. Februar 2022 erfolgte Umstellung auf ein begleitetes Besuchsrecht ebenfalls nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehört.
Indes ergab sich an der mündlichen Verhandlung, dass seit mehr als 4 Wochen kein Kontakt mehr zwischen den Kindern und ihrem Vater stattgefunden hat. Auch wenn diese Kontakte an sich nicht zum Beschwerdegegenstand gehören, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Begründung, dass es wichtig wäre, diesen derzeit unterbrochenen Kontakt möglichst bald wieder in Gang zu bringen sowie nach und nach zu erweitern (gemäss den Ausführungen der Kinderanwältin ist eine Besuchsregelung mit 1:1-Begleitung durch eine geeignete Person geplant, aber noch nicht umgesetzt). Sodann wurde an der Verhandlung angesprochen, beispielsweise mit schriftlichen Kontakten (Karten/ Briefe des Kindsvaters mit "kindergerechten" Inhalten an die Kinder) zu beginnen, worauf die Kinder beispielsweise mit Kurzbriefen, Kinderzeichnungen etc. antworten könnten. In diesem Sinne werden die Beteiligten eingeladen, daran mitzuwirken, dass ein baldiger Kontaktaufbau zwischen dem Kindsvater und den Kindern ermöglicht wird.
2. Die für einen Unterbringungsentscheid massgeblichen Bestimmungen wurden in den angefochtenen Beschlüssen vom 4. Januar 2022 zutreffend dargelegt. Art. 307 Abs. 1 ZGB normiert, dass dann, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind, die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes trifft. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern (oder wenn es sich bei Dritten befindet, diesen) wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Hervorzuheben ist, dass sich die strittige Massnahme am Wohl des Kindes zu orientieren hat. Sodann gilt nach Art. 389 ZGB mit dem Randtitel "Subsidiarität und Verhältnismässigkeit" in Verbindung mit
Erwägungen
Art. 314 Abs. 1 ZGB (wonach die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind), dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss.
3.
Nach der Aktenlage präsentieren sich die Ausgangslage sowie der weitere Verlauf zur vorliegenden Fremdplatzierung der beiden Kinder des Beschwerdeführers folgendermassen:
3.1
Der Beschwerdeführer hatte im November 2011 geheiratet. Im Mai 2012 folgte die Geburt der Tochter, derweil der Sohn im März 2015 zur Welt kam. Nach der Aktenlage war der Kindsvater in psychiatrischer Behandlung und traten Probleme zwischen den Ehegatten auf, weshalb eine Eheberatung geplant war. Am 7. Oktober 2020 ist die Kindsmutter überraschend verstorben (T-act. bzw. S-act. 2.8). Rund 1 ½ Monate nach dem Tode der Kindsmutter meldete deren Bruder (bzw. Onkel der Kinder) der Vorinstanz sinngemäss, dass der Kindsvater mit der Situation überfordert sei und die Kinder gefährdet seien (T-act. bzw. S-act. 2.2ff. u.a. wurde auch geltend gemacht, dass der Kindsvater ausgerastet sei und die Kinder geschlagen habe). Bei einem gemeinsamen Gespräch vom 30. November 2020 anerkannte der Kindsvater gewisse Probleme, welche im Protokoll der Besprechung wie folgt zusammengefasst wurden (T-act. bzw. S-act. 2.8):
Der KV gibt zu, dass nicht alles rund laufe, er arbeite an sich und der Situation. Es braucht Zeit. Er müsse Prioritäten setzen beim Aufräumen des Haushaltes bzw. der Wohnung. (…)
Aufgrund eines Burnouts sei er Ende Januar 2020 in die Klinik V.________ eingetreten und bis März (acht Wochen) dort gewesen. Er und seine Frau hätten auch Eheprobleme gehabt, die KM habe gehofft, nach der Therapie sei alles wieder gut. In V.________ habe er einiges gelernt und mitnehmen können.
Der KV beschreibt seine Kinder wie folgt:
… (nachfolgend T für Tochter), 8 Jahre, 2. Klasse: (…) T nehme oft die Erwachsenenrolle ein, er habe ihr schon mehrmals erklärt, dass er der KV sei und die Verantwortung für die Kinder trage, nicht umgekehrt, sie solle und dürfe Kind sein. Das sei jedoch schon vor dem Tod der KM so gewesen. Sie habe eher ein Helfersyndrom als dass sie ein Alphatier sei. Sie habe ein vorlautes Mundwerk und scheine in der Vorpubertät zu sein. Sie sei eine gute Schülerin (…).
Der KV sagt, er selber sei ein Alphatier, scheine nach aussen eine grosse Klappe zu haben.
… (nachfolgend S für Sohn), 5 Jahre, kleiner Kindergarten (…)
Der KV sagt, er versuche alles richtig zu machen. (…)
3.2.1
In der Folge organisierte die Vorinstanz für die betroffene Familie eine
interventionsorientierte Sozialabklärung, um die persönliche Situation, die Bedürfnisse der Kinder bzw. den Unterstützungsbedarf zu evaluieren. Mit dieser Massnahme, welcher der Beschwerdeführer an den gemeinsamen Besprechungen vom 20. November 2020 und vom 10. Dezember 2020 zustimmte, wurde
eine Sozialpädagogin betraut, welche am 10. April 2021 um eine Verlängerung um weitere vier Monate nachsuchte (T-act. bzw. S-act. 2.12ff.). Am 14. August 2021 orientierte diese Fachperson die Vorinstanz sinngemäss über Schwierigkeiten in der Erreichbarkeit des Kindsvaters und in der Zusammenarbeit (T-act. bzw. S-act. 2.19). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 16. August 2021 bestätigte der Kindsvater, dass für ihn die Zusammenarbeit mit der Sozialpädagogin nicht mehr stimme (T-act. bzw. S-act. 2.21).
3.2.2
Dem Sozialbericht der beauftragten Sozialpädagogin vom 17. September 2021 sind u.a. die folgenden Angaben zu entnehmen (T-act. bzw. S-act. 2.28):
(…) Als ich die Familie kennenlernte, befanden sich der Vater wie auch die Kinder und die gesamte Verwandtschaft mütterlicherseits aufgrund des kürzlichen Ablebens von … in einer Krise. Es bestanden viele Unklarheiten sowie Unsicherheiten und es standen die ersten Weihnachten ohne die Mutter vor der Tür. (…)
Vater (…) ist gelernter Koch und leitet das Restaurant des Spitals …. Seine Arbeitszeit dauert von 8.30 - 17.30 Uhr. Er ist zu 100% angestellt und bezieht aktuell einen Tag Ferien pro Woche, damit er seine Kinder betreuen kann (mittwochs). (…)
In Bezug auf das Ableben seiner Frau, dieses sei für ihn unerklärlich, finde er, dass sein Arbeitgeber, das Spital …, dort sei auch seine Frau verstorben, ihm entgegenkommen solle. Denn wenn ein ärztlicher Fehler vorliege, so hoffe er darauf, nur noch 50% arbeiten zu müssen und weiterhin 100% Lohn ausbezahlt zu erhalten. Somit hätte er genügend Zeit für sich und die Kinder. Es fehle ihm nämlich an Zeit, alles unter einen Hut zu bringen. (…)
… [= Kindsvater] äusserte mehrmals, dass ihm alles über den Kopf wachse, er nicht mehr weiter wisse. Er mache sich viele Gedanken zu seinen Kindern und wisse, was er tun müsste. Es gelinge ihm aber nicht, dies alles umzusetzen. (…)
… [= Kindsvater] gelang es nicht immer, vereinbarte Telefontermine einzuhalten und die Verwandtschaft oder Tagesmütter über Wichtiges proaktiv zu informieren. Nachfragen zu seiner Befindlichkeit beantwortete der Vater von … entweder damit, dass er keine Kraft mehr habe oder damit, dass alles gut, sogar sehr gut, sei. Konfrontiert damit, dass beispielsweise die Tagesmütter anderes berichten, reagierte er erstaunt. (…)
… [= Kindsvater] distanziert sich davon, seinen Sohn jemals geschlagen zu haben.
(…)
Die Anhörung beider Kinder zur Errichtung einer Beistandschaft erfolgte anlässlich des Hausbesuchs vom 2. September 2021. Beide Kinder freuten und äusserten sich. Es waren auch der Vater und …, Nanny, anwesend. (…)
… [= Kindsvater] äusserte, dass er sehr froh sei, habe er die Entscheidung, eine Nanny einzustellen, alleine getroffen. Denn so sei nun alles gut. (…)
(…) Beide Kinder würden ihnen [= Onkel der Kinder und S-Grossmutter] berichten, dass sie ihren Vater gernhaben, es aber nicht immer gut gehe mit ihm. Aufgrund dessen, dass … [= Kindsvaters] Verhalten auffällig und unberechenbar sei, seien sie froh um Vermittlung in der Koordination der Kinderkontakte. (…)
Tagesmütter
T und S wurden nach dem Ableben der Mutter hauptsächlich durch ________ betreut. Einzelne Tage übernahm ________ und während einer kurzen Zeit eine weitere Tagesmutter. Auf meine Nachfragen hin erfuhr ich mehrmals, dass die Zusammenarbeit mit … [= Kindsvater] sehr aufwendig und schwierig sei. Er informiere weder von sich aus über Änderungen des Stundenplans, noch über geplante Schulausflüge. Auch hätten die Kinder regelmässig die benötigten Sachen nicht dabei. Somit sei es immer wieder zu Situationen gekommen, worunter die Kinder leiden mussten. S sei einmal unterkühlt und durchnässt von der Schule gekommen und habe auch beispielsweise die Sportkleidung nicht dabeigehabt. Telefonisch nachgefragt habe der Vater nervös und angespannt reagiert. In solchen Situationen stehe dieser regelrecht "unter Strom". Nicht nur sie, die Tagesmütter, sondern auch die Kinder hätten in solchen Momenten Angst vor ihrem Vater gezeigt. Die Angst vor möglichen Reaktionen sei es auch gewesen, dass sie sich nicht getraut hätten, ihm zu sagen, dass sie künftig nicht mehr bereit seien, die Kinder wochentags zu betreuen. Kurz nach dem Ableben von … hätten sie ihm gesagt, dass sie übergangsweise die Kinder betreuen, er aber mittelfristig nach einer anderen Lösung suchen müsse. (…) Mangels Wertschätzung durch … [= Kindsvater], er habe die Rechnungen unregelmässig bezahlt und ihre Einsatzbereitschaft sowie die Kriseninterventionen kaum geschätzt, fehle ihnen bei aller Liebe zu den Kindern die Energie, um sich weiterhin um dessen Kinder zu kümmern. Denn die Zusammenarbeit mit … [= Kindsvater] sei strapaziös und belaste mittlerweile beide Tages-familien sehr (…).
(…)
Beurteilung
Der Familienalltag war gemäss den Ergebnissen dieser Abklärung zu Lebzeiten der Mutter geprägt von ständigen Konflikten zwischen den Eltern (…)
… [= Kindsvater] wirkt psychisch zu instabil und reagiert zu impulsiv (…) Zudem hat er eine eigene Wahrnehmung und Wahrheit über Vorkommnisse, welche gemäss diesen Abklärungsergebnissen von involvierten Fachpersonen anders geschildert wurden. (…)
… [= Kindsvater] gelingt es nicht, seinen Kindern zu ermöglichen, dass sie regelmässig im Kontakt mit ihrer Verwandtschaft mütterlicherseits sein dürfen. Die innerfamiliären Bande sind eng, die Kinder fühlen sich bei ihrer Verwandtschaft geborgen und gut aufgehoben. Auch hier stellt der Vater seine Bedürfnisse in den Vordergrund. (…) Es ist ihm trotz vieler Gespräche darüber nicht möglich geworden, den Fokus seiner Kinder einzunehmen. (…)
Gemäss diesen Abklärungsergebnissen sieht … [= Kindsvater] in seinem Umfeld fast nur Feinde, privat wie auch geschäftlich. Sein teils sehr auffälliges Verhalten hält alle auf Trab und seine immense Anspannung hält sein Umfeld zu vorsichtigem Verhalten an. T wie S werden hiermit massiv überfordert, müssen aushalten, was ihr Vater nicht in Ordnung hält und müssen daher unbedingt entlastet werden. (…)
Beide Kinder werden von ihrem Vater als kleine Erwachsene in alle Belange eingebunden. Eine Trennung der verschiedenen Kompetenzbereiche findet kaum statt, was zu einer Überforderung von beiden Kindern führt. Der Vater hat es während dieser Abklärung nicht geschafft, mit den Tagesmüttern und Verwandten, welche alle einen enorm hohen Einsatz zu leisten bereit waren, im guten Austausch zu sein. Im Gegenteil, sein Verhalten führte dazu, dass es zu Abbrüchen wichtiger und verlässlicher Beziehungen gekommen ist. Die Kinder sind dem destruktiven Verhalten ihres Vaters ausgesetzt. (…)
Mit der Betreuung durch eine Nanny zu Hause, diese Idee lehnte der Vater übrigens ursprünglich mehrmals ab, ist im Moment die verlässliche Betreuung der Kinder gesichert. Sobald aber diese Nanny kündigt oder es zu Konflikten zwischen dem Vater und dieser kommt, fällt erneut eine den Kindern vertraute Person weg. Daher empfehle ich, dass seitens Kindesschutzbehörde mit N.________ [= Nanny] ein klärendes Gespräch geführt wird. Wenn N.________ ihre Anstellung kündigt, soll die Unterbringung der Kinder in der Verwandtschaft mütterlicherseits oder in einer fachlich begleiteten Pflegefamilie oder Kleininstitution geprüft werden.
Beide Kinder bewegen sich in einem enormen Spannungsfeld zwischen ihrem Vater und dessen Umfeld. Gemäss den Äusserungen an der Anhörung sind sie unsicher, was die Kontakte zu ihrer Verwandtschaft anbelangt. Dem Vater gelingt es nicht gut genug, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und sie emotional aufzufangen. (…)
Anlässlich der Besprechung vom 30. September 2021, an welcher der Kindsvater, die erwähnte Sozialpädagogin und eine Delegation der Vorinstanz teilnahmen, wurde der Sozialbericht erläutert, das weitere Vorgehen besprochen und u.a. festgehalten, dass der Kindsvater aufgrund von Depressionen nach wie vor in ambulanter Behandlung sei (T-act. bzw. S-act. 2.29, S. 2 unten).
3.3.1
Am 8. November 2021 informierte der (für die Tochter T zuständige) Schulleiter die Vorinstanz unter anderem sinngemäss, dass sich in letzter Zeit die Ereignisse rund um den Kindsvater so gehäuft hätten, weshalb unklar sei, inwiefern er derzeit in der Lage sei, sich um die Kinder zu kümmern. Der Kindsvater habe letzte Woche einen Zusammenbruch erlitten und sei hospitalisiert gewesen, wobei dieser Zusammenbruch allenfalls im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes stehe. Die Kinder seien derzeit bei einer Gastfamilie untergebracht und die ganze Sache werde langsam zur Belastung für diese Gastfamilie. Es sei eine Frage der Zeit, bis die angestellte Nanny aufgebe; die Beziehung zwischen der Nanny und dem Kindsvater sei sehr angespannt (T-act. bzw. S-act. 2.37).
3.3.2
An nächsten Tag (9.11.2021) bestätigte die Verantwortliche der Gastfamilie (mit eigenen drei Kindern), dass die beiden Kinder vorderhand von ihr betreut würden, dass der Beschwerdeführer seine Stelle verloren habe und es für die Kinder wichtig sei, dass "endlich Ruhe einkehre und ihnen Stabilität gewährt werde" (T-act. bzw. S-act. 2.39). Dieses Telefongespräch endete mit ihrer Empfehlung, wonach allenfalls ein stationärer Aufenthalt des Kindsvaters angezeigt sei, "damit er psychisch wieder stabiler werden könne" (T-act. bzw. S-act. 2.39 unten).
3.3.3
Bei der nächsten Besprechung vom 11. November 2021 stellte sich heraus, dass die erwähnte Nanny ihre Anstellung per Ende Dezember 2021 gekündigt hatte. Hinsichtlich der Kinderbetreuung wurde ein weiterer Verbleib in der Gastfamilie thematisiert, kombiniert mit Aufenthalten der Kinder an den Wochenenden vor allem bei der S-Grossmutter, was vom Kindsvater zunächst aufbrausend und ablehnend kommentiert wurde (T-act. bzw. S-act. 2.41, S. 2 unten). Die Details der Kinderbetreuungsorganisation mit dem Helfersystem wurde am 17. November 2021 besprochen (T-act. bzw. S-act. 2.45).
3.3.4
Am 17. Dezember 2021 teilte die Verantwortliche der Gastfamilie mit, dass für ihre Familie die Situation auf Dauer nicht länger tragbar sei, d.h. spätestens ab Ende Januar 2022 eine andere Betreuungsregelung für die beiden Kinder gefunden werden müsse (T-act. bzw. S-act. 3.1).
3.5
Daraufhin bot die S-Grossmutter an, zusammen mit ihrem Lebenspartner Q.________ die beiden Kinder langfristig aufzunehmen und zu betreuen (T-act. bzw. S-act. 3.2.1). Der involvierte Beistand erläuterte in einer Eingabe vom 21. Dezember 2021 an die Vorinstanz die Gründe, welche für eine Unterbringung der Kinder bei der S-Grossmutter sprechen, namentlich (T-act. bzw. S-act. 3.2):
- dass die S-Grossmutter bereit sei, die Geschwister sofort und dauerhaft zu betreuen;
- dass ihr bewusst sei, dass es um eine Betreuung von mindestens 12 Jahren gehe, bis S volljährig sei;
- dass sie zwei grosse Zimmer für die Kinder zur Verfügung habe;
- dass ihr Lebenspartner pensioniert sei und sie selbst im Home Office arbeite;
- dass die Kinder die S-Grossmutter und ihren Lebenspartner sehr gut kennen würden und schon viel Zeit mit ihnen verbracht hätten;
- dass sie schon die verstorbene Mutter der Kinder grossgezogen habe;
- dass sie berufliche Erfahrungen mit Kindern und Eltern in schwierigen Situationen habe;
- dass der Beistand die S-Grossmutter als gelassen, souverän, klar und liebevoll erfahren habe, dies insbesondere auch in schwierigen Diskussionen mit dem Kindsvater;
- dass sie sich bewusst sei, in welchen Gefühlslagen sich der Kindsvater befinde und wie man ihm in solchen Momenten begegnen müsse, um seine Aggressionen zu deeskalieren;
- und dass es klar sei, dass die Kinder derzeit nicht zum Vater zurückkehren könnten.
3.6.1
Bei der gemeinsamen Besprechung (Anhörung) vom 29. Dezember 2021 wurde dem Kindsvater von Seiten der KESB und des Beistands u.a. sinngemäss dargelegt (vgl. T-act. bzw. S-act. 3.7),
- dass die aktuelle Unterbringung der Kinder in der erwähnten Gastfamilie nur noch bis Ende Januar 2022 möglich sei und deswegen eine andere, dauerhafte Lösung gesucht werden müsse;
- dass der Kindsvater selber "derzeit viele eigene Baustellen habe", auf welche er sich konzentrieren müsse;
- dass sich im bisherigen Verlauf gezeigt habe, dass die organisierten Kinderbetreuungen jeweils nach relativ kurzer Zeit abgebrochen wurden, was den Kindern nicht zumutbar sei;
- dass der Kindsvater über kein soziales Netz verfüge, um die Kinderbetreuung in adäquater Weise zu organisieren;
- dass für die Kinder konstante Betreuungspersonen wichtig seien und es nicht wiederkehrend zu Beziehungsabbrüchen komme dürfe;
- dass die Kinder Ruhe und Stabilität benötigen würden;
Dispositiv
- dass aus diesen Gründen und gestützt auf den Sozialbericht der Sozialpädagogin es nicht in Frage komme, die Kinder in der Obhut des Kindsvaters zu belassen;
- dass es aber wichtig sei, die Kinder in einem ihnen bekannten Umfeld unterzubringen, damit es nach dem Erlebnis des plötzlichen Todes der Kindsmutter nicht nochmals zu einer Traumatisierung komme;
- und dass bei dieser Sachlage die Kinder bei der S-Grossmutter aufwachsen sollen.
3.6.2 Die Reaktion des Kindsvaters auf diese geplante Unterbringungslösung war klar negativ, indem er sich u.a. darüber beklagte, dass ihm die Kinder weggenommen würden. Aus seiner Sicht sollte man nochmals versuchen, eine Betreuung für die Kinder bei ihm zuhause zu organisieren, "dafür sei ja nun auch der Beistand da". Allerdings ging er auf die vorerwähnten Gründe, welche für
eine Unterbringung der Kinder bei der S-Grossmutter sprechen, nicht näher ein (T-act. bzw. S-act. 3.7).
3.7 In den Beschlüssen vom 4. Januar 2022 begründete die Vorinstanz die Unterbringung der Kinder bei der S-Grossmutter mit den dargelegten Erkenntnissen im Sozialbericht der Sozialpädagogin vom 17. September 2021 sowie den an der Anhörung vom 29. Dezember 2021 dargelegten Argumenten. Dabei fiel für die Vorinstanz namentlich ins Gewicht, dass (sinngemäss) das Ende der aktuellen Unterbringungslösung (in der Gastfamilie) nahte, dass der alleinerziehende Kindsvater bei einer Rückkehr der Kinder (auch mit Unterstützungsmassnahmen) überfordert wirkt und mit der S-Grossmutter eine konstante, stabile und adäquate Betreuungslösung zur Verfügung steht.
4.1 In der vorliegenden Beschwerde äussert sich der Kindsvater weder zu
seinem aktuellen Gesundheitszustand, noch zu seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit, noch zu seinen Möglichkeiten, wie er für eine hinreichende Betreuung der 10-jährigen Tochter und des 7-jährigen Sohnes sorgen könnte. Er macht geltend, dass viele Äusserungen in den beiden Beschlüssen vom 4. Januar 2022 aktenwidrig und falsch seien, wobei er als einziges Beispiel die S-Grossmutter erwähnt, welche nicht die leibliche Grossmutter der Kinder sei. Dass aber die
S-Grossmutter nicht für eine gute Betreuung/ Erziehung der Kinder geeignet sei
(oder ähnliche Einwände), wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch dass die bisherigen Betreuungslösungen, als die Kinder noch unter seiner Obhut waren, allesamt scheiterten, wird vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht widerlegt.
4.2 An der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss geltend, dass er - als die Kinder noch unter seiner Obhut waren - eine sozialpädagogische Familienbegleitung benötigt hätte. Inwiefern er aber mit einer solchen Fachperson anhaltend konstruktiv hätte zusammenarbeiten können, bleibt indessen fraglich, nachdem er nach der Aktenlage die Zusammenarbeit mit der Fachperson für die interventionsorientierte Sozialabklärung im weiteren Verlauf ablehnte (vgl. T-act. bzw. S-act. 2.21).
Des Weiteren verhält es sich so, dass der Kindsvater an der mündlichen Verhandlung u.a. ausführte, dass er aktuell ein 100%-Pensum als Koch im W.________ ausübe (mit Arbeitszeiten von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr), was zur Folge habe, dass er jeweils etwas nach 6.00 Uhr in X.________ abfahren müsse. Auf die Frage, wie er in Anbetracht solcher Arbeitszeiten die Kinderbetreuung organisieren würde, blieb der Beschwerdeführer an der Verhandlung sehr vage; namentlich konnte er keine konkreten Angaben zu Personen machen, welche ihn bei der Kinderbetreuung regelmässig unterstützen würden. Damit bleibt unklar, wie eine hinreichende Betreuung der Kinder gewährleistet werden könnte, wenn die Kinder unter der Obhut des alleinerziehenden Kindsvaters blieben.
Dass die beiden Kinder in Anbetracht der dargelegten Vorgeschichte für die kommenden Jahre eine konstante, verlässliche Betreuungsregelung benötigen, welche ihnen namentlich Ruhe und Stabilität, eine angemessene Erziehung sowie eine gedeihliche Entwicklung ermöglicht, bedarf keiner ausführlichen Begründung. Sodann ist den vorliegenden Akten grundsätzlich zu entnehmen, dass die S-Grossmutter - anders als der Beschwerdeführer - einen solchen Betreuungsrahmen bieten kann. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer vor Gericht nichts Konkretes vorgebracht, was an der Eignung der S-Grossmutter zweifeln liesse.
Im Übrigen hat die Kinderanwältin, welche die Kinder am neuen Wohnort besucht und einen intensiven Nachmittag mit ihnen erlebt hat, in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2022 (sowie an der mündlichen Verhandlung) glaubhaft ausgeführt, dass (sinngemäss) die Kinder gerne bei der S-Grossmutter (und ihrem Partner) leben, dass (zusammengefasst) es ihnen dort gut gehe, dass sie sich dort gut eingelebt und schnell neue Freunde/Freundinnen gefunden haben.
5.1 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
5.2 Der vom Gericht bestellten Vertreterin der Kinder wird zulasten des Verwaltungsgerichts eine Entschädigung zugesprochen, deren Höhe sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) richtet.
§ 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungs-gericht grundsätzlich Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Wird eine spezifizierte Kostennote eingereicht und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Im vorliegenden Fall hat die Kinderanwältin an der mündlichen Verhandlung eine Kostennote eingereicht, welche einen angemessenen Zeitaufwand (inkl. Besuch der Kinder im Kanton Y.________) beinhaltet (wobei die Schätzung für die mündliche Verhandlung aufgrund der effektiven Dauer und des durch den Beschwerdeführer verursachten, verspäteten Verhandlungsbeginns auf 2½ h [inkl. Fahrzeiten] korrigiert wird). Zudem sind die Spesen ausgewiesen. Zusammenfassend ist der Kinderanwältin ein Honorar von Fr. 4'836.-- zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Alle Beteiligten werden im Sinne der Erwägungen (Ziff. 1.5 in fine) eingeladen, daran mitzuwirken, dass der unterbrochene Kontakt zwischen den Kindern und dem Kindsvater möglichst bald wieder aufgenommen sowie stufenweise anhaltend erweitert werden kann.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Auf das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
4. Das prozessuale Begehren Ziffer 3 (wonach sinngemäss die Vertretung der beigeladenen Kinder nicht durch Rechtsanwältin Dr.iur. E.________, sondern durch eine andere Person erfolgen solle) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
5. Rechtsanwältin Dr.iur. E.________ wird als vom Gericht bestellte Kinderanwältin zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'836.-- (inkl. MwSt und Spesen) zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verlet-zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
7. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die KESB B.________ (R)
- Berufsbeistand O.________, Amtsbeistandschaft Z.________, I.________ (A)
- Dr.iur. E.________ (R)
- D.________ (Dispositiv/A)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 23. Mai 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
1. Juni 2022
1
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
§ 36a EGzZGB
§ 75 VRP
§ 15 VRP
§ 75 VRP
§ 75 VRP
§ 19 VRP
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
§ 2 GebTRA
§ 14 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF