III 2022 32
Kammergericht
18. Februar 2022Deutsch20 min
A. Die Kinder von A.________ (B.________ und C.________) besuchten seit August 2019 den Klavierunterricht der Musikschule des Bezirks Einsiedeln. Am 1. Mai 2020 stellte die Musikschule Einsiedeln für das (Frühlings-)Semester von 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 Rechnung über Fr. 1'125.-- (B.________:
Source sz.ch
III 2022 32
Zwischenbescheid vom 18. Februar 2022
im Hauptverfahren III 2022 9
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Verfahrensrecht (Unentgeltliche Rechtspflege [URP] im
Verwaltungsverfahren; URP im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren III 2022 9)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die Kinder von A.________ (B.________ und C.________) besuchten seit August 2019 den Klavierunterricht der Musikschule des Bezirks Einsiedeln. Am 1. Mai 2020 stellte die Musikschule Einsiedeln für das (Frühlings-)Semester von 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 Rechnung über Fr. 1'125.-- (B.________:
Fr. 450.--; C.________: Fr. 675.--), die unbezahlt blieb. Gegen die vom Bezirk eingeleitete Betreibung erhob A.________ Rechtsvorschlag.
Unter Verweis auf mehrmalige vorangegangene Zahlungsaufforderungen drohte der Bezirk (Musikschule) den Eheleuten ________ (A.________ und D.________) mit Schreiben vom 25. September 2020 die Einstellung des Klavierunterrichtes an, falls der Ausstand von Fr. 1'125.-- nicht bis 16. Oktober 2020 bezahlt werde. Am 28. Oktober 2020 forderte der Bezirk die Eheleute auf, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen; andernfalls werde eine anfechtbare, kostenpflichtige Verfügung erlassen. Mit Schreiben vom 12. sowie 16. November 2020 bestritt A.________ die Rechtmässigkeit der Rechnung, indem er die Qualität des Klavierunterrichts kritisierte.
B.1 Mit Beschluss Nr. 12 vom 11. Dezember 2020 schloss der Bezirk Einsiedeln, Ressort Musikschule, eine teilweise Rückerstattung der Kurskosten für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 26. April 2020 aus (Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete die Eheleute ________, die Rechnungen für das Frühlingssemester (1.2.2020 bis 31.7.2020) sowie für das laufende Herbstsemester (1.8.2020 bis 31.1.2021) von je Fr. 1'125.-- umgehend zu begleichen, dies unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 3).
B.2 Gegen diesen Beschluss Nr. 12 erhob A.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde beim Bezirksrat mit dem Antrag auf Aufhebung und unter Verweis auf eine Schadenersatzforderung, welche mit begründeten Forderungen der Musikschule zu verrechnen sei.
Mit Schreiben ebenfalls vom 1. Februar 2021 stellte A.________ der Musikschule Einsiedeln "wegen Musikunterrichtsausfall bei Nichtkündigung des aufgrund der Musikschule-Anmeldung vom 31. Mai 2019 automatisch verlängerten Rechtsverhältnisses und Nichtprüfung der rechtzeitig eingereichten Reklamation (Rechtsverzögerung) sowie der dadurch verursachten psychischen Belastung und Zeit- und Talentverschwendung für unsere Kinder (….) wie in mehreren Unterlassungsaufforderungen angekündigt Fr. 6'000.-- Schadenersatz und Entschädigung in Rechnung".
Erwägungen
B.3 Am 4. Februar 2021 forderte der Bezirk Einsiedeln (Präsidiales) A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- bis 22. Februar 2021 auf. Hierauf ersuchte A.________ den Bezirk Einsiedeln mit Schreiben vom 20. Februar 2021 um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) sowie eines auf seinen konkreten Fall spezialisierten Rechtsanwalts.
B.4 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Februar 2021 nahm der Bezirk A.________ die mit Verfügung vom 22. Februar 2021 angesetzte Nachfrist bis 12. März 2021 ab und forderte ihn auf, die zur Erlangung der URP erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 11. März 2021 nach.
C. Mit Eingabe vom 10. März 2021 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz betreffend "Beschwerde gegen die Kostenvorschuss-Verfügung des Bezirks Einsiedeln vom 4. Februar 2021; Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bezirks Einsiedeln vom 23. Februar 2021; Rechtsverweigerung durch Nichtprüfung des Revisionsgesuchs vom 1. Februar 2021; Rechtsverweigerung durch Nichtprüfung meiner Reklamation vom November 2019 gegen den Musikschulunterricht durch Herrn E.________" beantragte A.________ unter anderem die Aufhebung der Kostenvorschussverfügung vom 4. Februar 2021 wegen Gesetzeswidrigkeit.
Nachdem der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements A.________ am 12. März 2021 über die Nichtanfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen orientiert hatte und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder Einreichung des URP-Gesuchs angesetzt hatte, zog A.________ die Beschwerde am 22. März 2021 wieder zurück, worauf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (VB 48/2021) mit Verfügung vom 23. März 2021 vom Sicherheitsdepartement als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden konnte.
D.1 Auf Verlangen des Bezirks vom 24. März 2021 sowie 7. April 2021 reichte A.________ am 3. April 2021 sowie am 15. April 2021 ergänzende URP-Un-terlagen ein.
D.2 Mit Beschluss (BRB) Nr. 2021.38 vom 19. Mai 2021 wies der Bezirksrat das URP-Gesuch ab (Disp.-Ziff. 1), forderte A.________, unter Androhung des Nichteintretens auf seine Beschwerde, auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 2) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- für die Beurteilung des URP-Gesuchs (Disp.-Ziff. 3).
E.1 Gegen diesen BRB Nr. 2021.38 erhob A.________ mit Eingabe vom 26. Mai 2021 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
ANTRAG 1
Dispositiv
Demnach sei der angefochtene Beschluss als rechtswidrig aufzuheben.
ANTRAG 2
Ferner sei aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen festzustellen, dass dem Bezirksrat Einsiedeln alle von ihm angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht wurden, diese vollständig sind und der Gesuchsteller völlig mitgewirkt hat und zu jeder Zeit mitwirkungsbereit ist.
ANTRAG 3
Aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen sei festzustellen, dass bis mein Gesuch um Akteneinsicht keine Beweise in der Sache vorlagen. Alle Beweismittel wurden erst nach meinem Gesuch um Akteneinsicht ungeschickt und frech fabriziert.
ANTRAG 4
Es sei festzustellen, dass bis jetzt trotz meiner schriftlichen Aufforderung nicht verfügt wurde, ob beim vorliegenden Verfahren um ein Reklamationsverfahren, ein Schuldenbetreibungsverfahren oder um beide Verfahren gleichzeitig bzw. kombiniert geht.
ANTRAG 5
Es sei festzustellen, dass die ins Recht gelegten Pfändungsprotokolle des Betreibungsamts Einsiedeln ausreichend Aufschluss über die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers geben und keine weiteren Unterlagen benötigt sind, um dem Anspruch des Gesuchstellers auf die unentgeltliche Rechtspflege gerecht zu werden und eine solche Rechtspflege zu gewähren.
ANTRAG 6
Es sei festzustellen, dass F.________ nicht Partei dieses Verfahrens ist und somit keine Pflicht hat, mehr betriebswirtschaftlichen Dokumente als angefordert offenzulegen.
ANTRAG 7
Es sei festzustellen, dass der der F.________ gewährte Covid-Über-brückungskredit nicht für persönliche Zwecke des Gesuchstellers verwendet werden darf.
ANTRAG 8
Es sei festzustellen, dass die Sache nicht hoffnungslos ist, weil der Gesuchsteller generell Anspruch auf Reklamation hat, soweit der kontrahierte und in Rechnung gestellte Musikunterricht gar nicht stattfand. Die Lügen der Kollegen von Herrn E.________ sind nicht genug, um die Einsprache für aussichtslos zu erklären.
E.2 Mit Beschluss (RRB) Nr. 842/2021 vom 30. November 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2).
F. Gegen diesen RRB Nr. 842/2021 (Versand am 7.12.2021) erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, "der angefochtene Entscheid sei zu verbessern, so dass mir bei der Erledigung meiner Reklamation gegen die Musikschule Einsiedeln und allfälligen weiteren Rechtsmassnahmen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, weil meine Reklamation nicht aussichtslos ist".
In Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht er, ihm "einen Rechtsanwalt zu gewähren, der die vorliegende Beschwerde sachkundiger ergänzen wird". Seine wirtschaftliche Bedürftigkeit sei mit dem angefochtenen Entscheid festgestellt.
G. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 ordnete der verfahrensleitende Richter gegenüber dem Beschwerdeführer was folgt an:
Dem Beschwerdeführer wird zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts eine Frist bis 3. Februar 2022 gesetzt.
Sofern der Beschwerdeführer infolge Bedürftigkeit den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann, hat er innert der eingeräumten Frist das beiliegende Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und die geforderten Unterlagen einzureichen.
Gleichzeitig erhält der Beschwerdeführer das Verzeichnis der im Kanton Schwyz registrierten Rechtsanwälte und -anwältinnen.
H. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
I. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, ihn von der Pflicht zur Einreichung eines URP-Gesuchs oder Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. Angesichts des angefochtenen RRB sei seine Bedürftigkeit erstellt. Hierauf teilte ihm der verfahrensleitende Richter mit Schreiben vom 7. Februar 2022 unter anderem mit, seien die Voraussetzungen gegeben, könne für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die URP gewährt werden (§ 75 VRP). Hierzu gehöre auch die Abklärung der Bedürftigkeit (§ 75 Abs. 1 VRP) im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 wiederholt der Beschwerdeführer unter anderem seinen Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht oder der Pflicht zur Einreichung eines URP-Gesuchs zur Beurteilung seiner Bedürftigkeit. Dem Schreiben legt er einen Verlustschein des Betreibungsamtes Einsiedeln vom 9. Februar 2022 bei (Pfändung Nr. 15'187, Verlustschein Nr. 6831, in der Betreibung Nr. 29848).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenbescheids ist einzig die Frage eines Anspruches des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung (URP) im verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahren III 2022 9.
1.2 Der angefochtene RRB wurde am 7. Dezember 2021 versandt. Selbst unter der Annahme der Zustellung am 8. Dezember 2021 (vgl. aber Bf-act. 2:
Zustellung am 9.12.2021) erfolgte die Einreichung der Verwaltungsgerichts-beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar (§ 4 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 157 Abs. 1 lit. c des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009]) mit Postaufgabe am 14. Januar 2022 rechtzeitig innert 20-tägiger Beschwerdefrist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und § 75 Abs. 1 und 2 VRP hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a; BGE 122 I 271 Erw. 2).
2.1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 135 I 221 Erw. 5.1; BGE 124 I 2; BGE 120 Ia 181 f.; BGE 118 Ia 371). Von diesem Zeitpunkt kann abgewichen werden, wenn die gesuchstellende Person im Urteilszeitpunkt nicht mehr bedürftig ist (BGE 122 I 5 Erw. 4.a).
2.1.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 Erw. 5.1; BGE 139 III 475 Erw. 2.2; Urteil BGer 4A_205/2019 vom 19.9.2019 Erw. 3.1.1). Hat sich bereits die erste Beschwerdeinstanz umfassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt, darf dies bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzlichen Verfahren mitberücksichtigt werden (Lucie von Büren, in: Kommenter zum bernischen VRPG, Art. 111 N 30). Massgebend für die Prozessaussichten ist ebenfalls der Zeitpunkt des Gesuchs (Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N 32).
2.2.1 Der Bezirksrat hat mit BRB Nr. 2021.83 die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint (Erw. 4 bis 9). Der Beschwerdeführer verweise zwar pauschal auf betreibungsamtliche Einkommenspfändungen vom September 2020 und April 2021, die gezeigt hätten, dass das Existenzminimum über dem Verdienst liege. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Unterlagen sei allerdings unklar, wovon die Familie, die keine Sozialhilfe beziehe, lebe. Das Gesuch sei schon mangels genügender Mitwirkung (§ 19 VRP) abzuweisen. Ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer - mutmasslich im Herbst 2020 - ein Covid-19-Überbrückungs-kredit von Fr. 50'000.-- ausbezahlt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrag im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei Weitem noch nicht verbraucht gewesen sei und daher die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- möglich sein sollte.
2.2.2 Der Regierungsrat kam in angefochtenen RRB zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit rechtsgenüglich belegt habe (Erw. 2.2.4). Mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 60'754.-- für das Jahr 2018 bzw. Fr. 65'660.-- für das Jahr 2019 bewegten er und seine Familie sich zwar am betreibungsrechtlichen Minimum, könnten ihren Lebensunterhalt aber mit eigenen Mitteln bestreiten. Es sei daher keine Überraschung, dass sie in diesen Jahren keine wirtschaftliche Hilfe hätten beziehen müssen. Unklar sei hingegen, welches Einkommen er für das Jahr 2020 deklarieren werde. Diese Veranlagung läge infolge Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung noch nicht vor. Für das Jahr 2021 könne sich tatsächlich die Frage stellen, wie er und seine Familie überleben könnten mit einem Bruttoeinkommen von lediglich Fr. 48'000.-- (Erw. 2.2.2). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden. Das (um 20% Zuschlag zum Grundbetrag erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie betrage total mindestens Fr. 5'689.10 pro Monat und übersteige das für das Jahr 2019 deklarierte Einkommen von
Fr. 65'660.--, welches deutlich höher liegen dürfte als das Jahreseinkommen 2020 bzw. 2021 (Erw. 2.2.3).
2.2.3 Es kann gesagt werden, dass der Regierungsrat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers einlässlich geprüft hat. Seine Ausführungen überzeugen trotz bestehender Unsicherheiten über das aktuelle effektive Einkommen des Beschwerdeführers. Zwar weist der Bezirksrat auf den Covid-Überbrückungskredit von Fr. 50'000.-- hin. Indes reicht dieser Betrag zum einen allein ohne weiteres Einkommen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Handelt es sich zum andern tatsächlich um einen Überbrückungskredit, stellt sich die Frage, wie weit dieser vom Beschwerdeführer ganz oder teils wieder zurückzuerstatten ist. Hierzu äussert sich der Bezirksrat nicht.
Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer jedenfalls ein Verlustschein von Fr. 1'031.80 im Zusammenhang mit einer Steuerrechnung vom 15. Dezem-ber 2020 vorliegt (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Feb-ruar 2021) zeigt, dass auch das Betreibungsamt zum gleichen Ergebnis wie der Regierungsrat gekommen ist, wobei betreibungsrechtlich der vorerwähnte Zuschlag zum Grundbetrag nicht gewährt wird, womit das Manko aus URP-recht-licher Sicht höher liegen muss als das betreibungsrechtliche Manko.
2.2.4 Nachdem die Beschwerdeerhebung und das Gesuch um Gewährung der URP zeitnah zum angefochtenen RRB erfolgte und für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist, zudem weder eine Veränderung der Einkommens- und Ausgabensituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) erkennbar ist noch von den Vorinstanzen geltend gemacht wird, kann man davon ausgehen, dass die Bedürftigkeit nach wie vor besteht. Insofern wäre es überspitzt formalistisch, auf einer erneuten Einreichung von Unterlagen zur Überprüfung der Bedürftigkeit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beharren. Es ist somit nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und sein Gesuch um Entbindung von der Einreichung der entsprechenden Unterlagen ist folglich positiv zu beantworten.
2.3 Der Bezirksrat wie der Regierungsrat sind jedoch zum Schluss gekommen, dass die URP infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde an den Bezirksrat zu verneinen ist.
2.3.1 Der Bezirksrat hat erwogen, der Musikunterricht sei unbestreitbar erteilt worden; gewisse Verzögerungen und Nichterreichbarkeiten lägen offenbar auf Seiten des Gesuchstellers. Von und bis November 2020 seien seitens des Beschwerdeführers und seiner Gattin keine negativen Rückmeldungen zum Unterricht eingegangen; jedenfalls seien keine solchen aktenkundig. Hinzu komme der geringe Streitwert. Eine vernünftige, vermögende Partei hätte bei dieser Sachlage kein Beschwerdeverfahren initiiert (Erw. 9 f.).
2.3.2 Der Regierungsrat legte dar (Erw. 2.3.1 ff.), der Beschwerdeführer kritisiere die Qualität des Klavierunterrichts, der seinem Sohn durch den Klavierlehrer E.________ zuteil worden sei. Der Beschwerdeführer mache insbesondere geltend, der (Fern-)Unterricht sei während des Lockdowns (16.3. bis 26.4.2020) teilweise ausgefallen. Dem halte der Schulrat, Abteilung Musikschule, und der Klavierlehrer E.________ entgegen, dass die Termine, soweit sie ausgefallen seien, wegen der Unerreichbarkeit der Familie ________ nicht hätten stattfinden können.
Gemäss dem dokumentierten WhatsApp- und SMS-Verlauf hätten die Fernlektionen, bei welchen der Klavierschüler eingespielte Stücke an den Klavierlehrer als Video übermittelt hätte, am 30. März 2020 (verpasster Anruf, Stück: kleiner Marsch), 6. April 2020 (Stück: little sally waters), 9. April 2020 (Stück: kleiner Walzer), 24. April 2020 (Stück: crescendo-decrescendo) stattgefunden. AnschIiessend seien FrühIingsferien gewesen. Der Klavierlehrer habe jeweils schriftlich per SMS und telefonisch ein positives Feedback erteilt und konstruktive Kritik im Sinne von Verbesserungsvorschlägen geübt.
Während dieser Zeitperiode habe der Beschwerdeführer weder die Qualität noch die Quantität des Fernunterrichts durch den Klavierlehrer E.________ beanstandet. Die Kritik daran sei erst im Herbst 2020 aktuell und von ihm zu diesem Zeitpunkt vorgetragen worden. Ein längerer Unterbruch des Fernunterrichts sei einzig zwischen dem 9. und 24. April 2020 festzustellen. Grundsätzlich seien gewisse Schwierigkeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei der Umstellung auf den Fernunterricht - wie beim gewöhnlichen Schulunterricht - zu erwarten gewesen und wohl unvermeidlich, zumal die Situation mit dem Lockdown neu und völlig unerwartet aufgetreten sei. Davon seien aber alle Musikschüler im gleichen Masse betroffen gewesen. Es hätten mit anderen Worten alle Schüler der Musikschule Einsiedeln gewisse Abstriche in Kauf nehmen müssen. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Musikschüler könne der Beschwerdeführer hier keine Privilegien erwarten. Die Kritik am Klavierunterricht datiere seitens des Beschwerdeführers erst vom November 2020 (d.h. nach der Rechnungstellung durch die Musikschule vom September 2020 für das Frühlingssemester). Aus den Akten sei des Weiteren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch die Rechnung vom 8. November 2019 für das Herbstsemester 2019 erst am 27. März 2020 nach einer Betreibungsandrohung bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe somit auch vorgängig die Rechnung der Musikschule erst mit zeitlicher Verzögerung und auf grossen Druck hin bezahlt - ohne dass damals Beanstandungen geäussert worden seien. Dieses Verhalten (Zahlungsmoral, Zahlungsgeschichte) spreche klar gegen den Beschwerdeführer und lasse Zweifel aufkommen, ob die geäusserte Kritik am Klavierunterricht nicht einfach vorgeschoben sei, um die Rechnung(en) nicht begleichen zu müssen.
In ökonomische Hinsicht würde ein Beschwerdeführer, der selbst für die Verfahrenskosten aufkommen müsste, mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ein Verfahren verzichten, stünden einem Streitwert von Fr 1'125.-- (für beide Semester von Fr. 2'250.--) doch Verfahrenskosten in ähnlicher Höhe gegenüber, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsmittelinstanz erfolglos bemühen müsste. Insofern lohne sich das Verfahren angesichts des relativ geringen Streitwertes und der dargelegten Ausgangslage, die ein erhebliches Prozessrisiko für einen selbstzahlenden Beschwerdeführer darstelle, ökonomisch nicht. Ein vermögender, selbstzahlender Beschwerdeführer würde rationalerweise auf ein Verfahren verzichten.
2.3.3 Diese Beurteilung des Regierungsrates findet ihre Bestätigung in den Akten. Erstellt ist zum einen, dass der Beschwerdeführer schon die Musikunterrichtskosten für eine frühere Periode als die vorliegend strittige erst auf Androhung der Betreibung hin bezahlte. Eine Kritik am Musikunterricht, mit welcher der Beschwerdeführer seine damals verspätete Zahlung begründet, ist hingegen nicht aktenkundig bzw. erstellt. Die Beanstandungen des Musikunterrichts für die vorliegend strittige Periode (Frühlingssemester) erfolgten erstmals im November 2020, nachdem der Beschwerdeführer bereits verschiedentlich gemahnt und überdies auch bereits betrieben worden war. Seine Kritik erscheint insoweit als Schutzbehauptung.
2.3.4 Vor dem Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer keine Vorbringen, welche diese vorinstanzlichen Beurteilungen ganz oder in einem Teilbereich, namentlich was die Darstellung der chronologischen Abläufe, als unrichtig indizieren könnten. Im Wesentlich besteht seine Argumentation zusammenfassend in der Behauptung, dass seine Kritik berechtigt und seine Beschwerde nicht aussichtlos sei. Sein Vorbringen, Beweismittel seien erst im Nachhinein "ungeschickt und frech fabriziert" worden (Beschwerde S. 2 "Antrag 3"), ist geradezu haltlos angesichts des WhatsApp- und SMS-Verlaufs und weiterer Korrespondenz mit der Familie des Beschwerdeführers, was ihm zwangsläufig bekannt sein muss. Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf das konsu-mentenrechtliche Gewährleistungsrecht (Beschwerde S. 2 unten) im vorliegenden Fall zu seinen Gunsten ableiten will. An der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann er damit jedenfalls nichts ändern. Offensichtlich falsch ist angesichts des Beschlusses Nr. 12 des Ressorts Musikschule vom 11. Dezember 2020 (vorstehend Ingress lit. B.1) auch seine Behauptung, es sei nicht verfügt worden (Beschwerde S. 3 oben).
2.3.5 Bei der gebotenen summarischen Beurteilung der Rechts- und Sachlage sowie insbesondere der Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht sind seine Erfolgsaussichten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als äusserst gering zu veranschlagen. Jedenfalls kann mit den Vorinstanzen gesagt werden, dass eine Person, die selber das Kostenrisiko tragen müsste, eine solche Beschwerde nicht erheben würde. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend auch auf die Disproportionalität zwischen Streitwert und Verfahrenskosten hingewiesen.
2.4 Das Gesuch um Gewährung der URP ist somit abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer auch die Stellung eines Rechtsbeistandes beantragt hat, erübrigt sich nunmehr die Prüfung der Notwendigkeit eines solchen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsbeistand bezeichnet (vgl. vorstehend Ingress lit. G), nachdem ihm das Verwaltungsgericht das Verzeichnis der im Kanton Schwyz registrierten Rechtsanwälte und -anwältinnen zugestellt hatte.
3. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- für das Hauptverfahren III 2022 9 wird dem Beschwerdeführer bis längstens 7. März 2022 erstreckt. Die Leistung des Kostenvorschusses erübrigt sich im Fall eines Rückzugs der Beschwerde. In diesem Fall werden auch keine Kosten für das Hauptverfahren III 2022 9 erhoben.
4. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr; Kanzleikosten und Barauslagen) für diesen Zwischenbescheid von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Was die Frage einer Rechtsmittelbelehrung anbelangt, ist fraglich, ob gegen diesen Zwischenbescheid eine selbständige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gegeben ist. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird auf Art. 92 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 hingewiesen. Demgemäss ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde* ans Bundesgericht zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde* gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ans Bundesgericht zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hauptverfahren III 2022 9 wird abgewiesen.
2. Die Kosten für diesen Zwischenbescheid (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Dem Beschwerdeführer wird die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- für das Hauptverfahren III 2022 9 bis längstens 7. März 2022 erstreckt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.2.2022)
- und den Bezirksrat Einsiedeln (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.2.2022).
Schwyz, 18. Februar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
18. Februar 2022
1
§ 75 VRP
§ 75 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 75 VRP
BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
BGE 124 I 1ATF 124 I 1DTF 124 I 1
BGE 122 I 271ATF 122 I 271DTF 122 I 271
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
BGE 124 I 2ATF 124 I 2DTF 124 I 2
BGE 120 Ia 181ATF 120 Ia 181DTF 120 Ia 181
BGE 118 Ia 371ATF 118 Ia 371DTF 118 Ia 371
BGE 122 I 5ATF 122 I 5DTF 122 I 5
BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138
BGE 139 III 475ATF 139 III 475DTF 139 III 475
4A_205/2019
Art. 111n Satzung des Europaratesart. 111n Statut du Conseil de l’Europeart. 111n 3
Art. 111n 3art. 111n 3art. 111n 3
Art. 111n Satzung des Europaratesart. 111n Statut du Conseil de l’Europeart. 111n 3
Art. 111n 3art. 111n 3art. 111n 3
§ 19 VRP
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF