III 2022 33
Kammergericht
28. April 2022Deutsch15 min
A.________ (geb. ________, nachfolgend auch Kindsmutter) und D.________ (geb. ________) sind die getrenntlebenden Eltern von
Source sz.ch
III 2022 33
Entscheid vom 28. April 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Art. 273 und Art. 307 ZGB, Anweisung für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Kontext mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.________ (geb. ________, nachfolgend auch Kindsmutter) und D.________ (geb. ________) sind die getrenntlebenden Eltern von
E.________ (geb. ________). Im Haushalt der Kindsmutter lebt(e) auch F.________ (geb. ________ in ________, Halbbruder von E.________, siehe auch VGE III 2022 2 vom 18.2.2022 Ingress A).
Am ________ 2021 teilte die Kantonspolizei im Zusammenhang mit einem Hausbrand in G.________ der KESB C.________ mit, dass F.________ sowie dessen Mutter betroffen seien, dass ein Arzt (Dr.med. H.________, G.________) für die Kindsmutter aufgrund ihres verwirrten Zustands eine fürsorgerische Unterbringung in der I.________ angeordnet habe und F.________ umgehend adäquat unterzubringen sei (F.________-Akten 6.1). Am 2. Februar 2021 verfügte die KESB C.________ superprovisorische Massnahmen (F.________-Akten 6.12.1), welche mit Beschluss vom 11. Februar 2021 durch eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (inkl. Unterbringung von F.________ in der Sozialpädagogischen Wohngruppe J.________ in K.________) sowie durch weitere Massnahmen abgelöst wurden (F.________-Akten 6.22.3).
Am 1. April 2021 ging bei der KESB C.________ ein von der stv. Oberärztin L.________ (I.________) unterzeichneter Antrag ein, wonach für A.________ eine behördliche fürsorgerische Unterbringung (FU) anzuordnen sei. In der Begründung dieses Begehrens wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Kindsmutter nach der ersten Hospitalisation (vom 1.2.2012 bis 19.2.2021, aufgrund eines Wohnungsbrands) innerhalb eines Monats erneut (am 4.3.2021) eingewiesen worden sei (aufgrund eines Selbstunfalls mit dem Auto, Vi-act. 1.2 i.V.m. 2.17). Beide Hospitalisationen seien vor dem Hintergrund einer psychotischen Symptomatik (religiöser Wahn sowie akustische Halluzinationen) erfolgt.
Mit Eingabe vom 9. April 2021 liess die beanwaltete Beschwerdeführerin beantragen, dass die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben bzw. keine behördliche fürsorgerische Unterbringung anzuordnen sei (Vi-act. 1.7/ Anhang; 1.8).
Am 12. April 2021 wurde A.________ in der I.________ von einer KESB-Delegation angehört (Vi-act. 1.9).
Mit Beschluss vom 14. April 2021 ordnete die KESB C.________ für die Kindsmutter eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der I.________ an (Vi-act. 1.14). Am 28. April 2021 konnte die Kindsmutter aus der Klinik austreten (Vi-act. 1.15).
Der von der KESB C.________ im Februar 2021 in Auftrag gegebene Abklärungsbericht (Sozialbericht Kindesschutz, mit Empfehlungen) wurde von der Fachperson (M.________, N.________ GmbH, O.________) am 6. August 2021 fertiggestellt und ging am 10. August 2021 bei der KESB C.________ ein (F.________-Akten 6.35.1 bzw. E.________-Akten 7.21). Dieser Abklärungsbericht und das weitere Vorgehen wurden mit A.________ und D.________ am 26. Oktober 2021 bei der KESB besprochen (F.________-Akten 6.38, E.________-Akten 7.28). Am 9. November 2021 wurden F.________ und am 11. November 2021 die bei ihrem Vater lebende E.________ angehört (F.________-Akten 6.39; E.________-Akten 7.30).
In der Zwischenzeit hatte am 12. Oktober 2021 Dr.med. P.________ (Fachärztin für Rechtsmedizin/ Verkehrsmedizinerin SGRM) dem Verkehrsamt Schwyz ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstattet, welches die Fahreignung von A.________ unter bestimmten Auflagen bejahte (Vi-act. 2.33.1). Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 13. Oktober 2021, dass der Führerausweis mit Auflagen wiedererteilt werde (dazu gehören u.a. die Weiterführung regelmässiger therapeutischer Gespräche bzw. der psychotherapeutischen Behandlung, die Einhaltung der Termine zur Depotinjektion sowie monatliche Blutspiegelkontrollen, vgl. Vi-act. 2.33).
Am 7. Dezember 2021 folgte bei der KESB eine Besprechung mit A.________ hinsichtlich des noch offenen Verfahrens (Vi-act. 2.35).
Am 21. Dezember 2021 sowie am 7. Januar 2022 fanden weitere begleitete Besuchszeiten statt, an welchen E.________ und A.________ sich in Begleitung einer Fachperson (M.________) trafen (E.________-Akten 7.40, 7.43). Zuvor hatte am 5. Januar 2022 eine KESB-Fachmitarbeiterin telefonisch A.________ hinsichtlich einer geplanten Weisung angehört (E.________-Akten 7.42).
Mit Beschluss Nr. IIA/001/03/2022 vom 19. Januar 2022 hielt die KESB C.________ im Dispositiv u.a. was folgt fest:
1. Für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter, A.________, und ihrer Tochter E.________, wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB eine individuelle Besuchsbegleitung durch M.________, N.________ GmbH (…) für vorerst vier Monate (…) angeordnet.
Erwägungen
2.
Die Kindsmutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen, die Termine zur Depotinjektion und der monatlichen Blutspiegelkontrolle strikt einzuhalten und der Beistandsperson monatlich unaufgefordert die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
3.
Für E.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet.
4.
Als Beiständin wird Q.________, Amtsbeistandschaft R.________, (…) ernannt, mit folgenden Aufträgen:
a. - e. (…)
h. die Weisung an die Kindsmutter betreffend das unaufgeforderte Erbringen der Nachweise über die Weiterführung der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, der strikten Einhaltung der Termine zur Depotinjektion und der monatlichen Blutspiegelkontrollen zu überwachen;
i. - m. (…)
5.
Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.
6.
(Rechtsmittelbelehrung)
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.
7./8. (Zustellung)
Gegen diesen am 20. Januar 2022 versandten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 18. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:
Es seien die Dispositivziffern 2 und 4h des Beschlusses Nr. IIA/001/03/2022 der KESB C.________ vom 19. Januar 2022 aufzuheben.
Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 4h des Beschlusses Nr. IIA/001/03/ 2022 der KESB C.________ vom 19. Januar 2022 aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich der umstrittenen Weisung die aufschiebende Wirkung gewährt.
Mit Vernehmlassung vom 15. März 2022 beantragte die KESB C.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und in der Hauptsache sei die Beschwerde abzuweisen. Als Beweis für ihre Argumente offerierte die Vorinstanz zusätzliche Akten aus dem Erwachsenenschutzverfahren, welche in der Folge vom Gericht angefordert wurden.
Nach Eingang dieser Zusatzakten wurde die Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 21. März 2022 aufgefordert, den vom kantonalen Verkehrsamt verlangten Verlaufsbericht (mit Angaben u.a. zur Einhaltung der Depotmedikation und den monatlichen Blutspiegelkontrollen) einzureichen.
Mit Eingabe vom 5. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, der Antrag (der Vorinstanz) auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
Am 6. April 2022 folgte der vom Gericht angeforderte Verlaufsbericht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Der vorinstanzliche Beschluss IIA/001/03/2022 vom 19. Januar 2022 betrifft verschiedene Themenkreise, namentlich ein begleitetes Besuchsrecht der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter (Dispositiv-Ziffer 1), die Errichtung einer Beistandschaft für die Tochter mit einem konkreten Aufgabenkatalog für die Mandatsträgerin (Dispositiv-Ziffern 3 und 4, inkl. in lit. h ein Auftrag zur Überwachung einer Weisung an die Kindsmutter, siehe sogleich) sowie eine Weisung an die Beschwerdeführerin für konkrete Handlungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung (Dispositiv-Ziffer 2).
1.2
In der vorliegenden Beschwerde (Ziff. 17) hat die Kindsmutter die von der Vorinstanz für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zur Tochter angeordnete Besuchsbegleitung sowie auch die Anordnung einer Beistandschaft für ihre Tochter ausdrücklich akzeptiert. Angefochten und nachfolgend zu prüfen sind ausschliesslich die Dispositiv-Ziffer 2 (betreffend Weisung für konkrete Handlungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung) und die Dispositiv-Ziffer 4 lit. h (betreffend Überwachung dieser Weisung durch die eingesetzte
Beiständin).
2.
In der Beschwerde (Ziff. 39) wird eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese Rüge erfolgt aus den folgenden Gründen zu Recht.
- Nach der Aktenlage ging am 14. April 2021 bei der Vorinstanz ein Schreiben der Rechtsanwältin S.________ ein, wonach letztere von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin betraut wurde. Zudem wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachgesucht (E.________-Akten 7.16). Diesem Schreiben der Anwältin war eine von der Kindsmutter am 19. Februar 2021 unterzeichnete Vollmacht beigelegt, wonach diese Anwältin hinsichtlich aller Rechtshandlungen "betreffend KESB/ Kinderbelange" bevollmächtigt wurde (E.________-Akten 7.16.1).
Dispositiv
- Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 an die Vorinstanz beklagte sich diese Rechtsanwältin, dass die Vorinstanz über das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung noch nicht entschieden habe. Zudem teilte diese Anwältin mit, dass sie demnächst in Mutterschaftsurlaub gehen werde und an ihrer Stelle Rechtsanwältin B.________ die Interessen der Beschwerdeführerin vertrete (E.________-Akten 7.19).
- Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 lehnte es die Vorinstanz ab, der Beschwerdeführerin in den Kindesschutzverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (E.________-Akten 7.20).
Diese vorinstanzliche Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hätte die Aufhebung des Rechtsvertretungsverhältnisses grundsätzlich nur dann zur Folge gehabt, wenn der Vorinstanz die Beendigung des Mandats mitgeteilt worden wäre (vgl. auch § 16 Abs. 3 VRP), was nach der Aktenlage nicht der Fall ist.
Im Gegenteilt dokumentierte die Anwältin mit Einreichung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 5. Januar 2022 (Verfahren III 2022 2), dass sie weiterhin die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnimmt.
Bei dieser Sachlage, wonach sich die Beschwerdeführerin weiterhin durch eine Rechtsanwältin vertreten liess (eine Beendigung des Mandats war weder ersichtlich, noch geltend gemacht, noch aktenkundig), hätte die Vorinstanz vor Erlass des hier (teilweise) strittigen KESB-Beschlusses vom 19. Januar 2022 korrekterweise die Rechtsvertreterin bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs einbeziehen müssen, was nach der Aktenlage unbestrittenermassen nicht zutrifft.
Nachdem es um gewichtige Eingriffe ging (begleitetes Besuchsrecht, Weisung für konkrete Handlungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung, Errichtung einer Beistandschaft) durfte sich die Vorinstanz nicht darauf beschränken, einzig die Kindsmutter telefonisch anzuhören und die bevollmächtigte Anwältin aus dem Verfahren auszuschliessen. Soweit die Vorinstanz gegebenenfalls der Auffassung war, dass mit ihrer Ablehnung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die betreffende Anwältin im weiteren Verlauf unbeachtlich gewesen sei, übersieht sie, dass ihr Ablehnungsentscheid einzig die Finanzierung des Rechtsvertretungsaufwands tangiert, aber nicht per se eine Beendigung des Rechtsvertretungsverhältnisses bewirkt.
Dieser vorgenannte Ausschluss einer Anwältin aus dem vorinstanzlichen Verfahren, ohne dass das vorgängig angezeigte Rechtsvertretungsverhältnis beendet wurde, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche die Aufhebung der strittigen Dispositiv-Ziffern 2 und 4 lit. h des erwähnten Beschlusses vom 19. Januar 2022 zur Folge hat.
3. Nachdem die vorliegende Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist, erübrigt es sich, die Frage der Zulässigkeit der strittigen Weisung in extenso abzuhandeln. Es drängen sich einzig die nachfolgenden Ausführungen auf, welchen indessen kein abschliessender Charakter zukommt.
3.1.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307Abs. 3 ZGB).
3.1.2 Art. 273 Abs. 1 ZGB normiert, dass Eltern und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr haben. Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3.1.3 Alle behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts müssen rechtsprechungsgemäss die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit einhalten (vgl. VGE III 2020 73 vom 16.7.2020 Erw. 1.1 mit Verweis auf Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Darauf wurde zu Recht auch in der Beschwerde (S. 9) hingewiesen (mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16.6.2020 Erw. 6.2.7 = BGE 146 III 313ff.).
3.1.4 Wie in der Beschwerde (Ziff. 20) zutreffend ausgeführt wurde, verpflichtet eine behördliche Weisung nach Art. 307 ZGB die Eltern zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden im Bereich der Pflege, Erziehung oder Ausbildung und ist damit als verbindliche Hilfe aufzufassen. Auch hier gilt, dass die Verhältnismässigkeit nur gewahrt ist, wenn der mit der Weisung einhergehende Eingriff in die elterlichen (Erziehungs)Befugnisse im richtigen Verhältnis zum verfolgten erlaubten oder geforderten Zweck steht und deshalb zumutbar ist. Zeigen sich die Eltern nach Beratung und Aufklärung einsichtig und handeln sie aus eigener Erkenntnis, bedarf es keiner Weisung (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/ Urs Vogel, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 34 zu Art. 307 ZGB).
3.2.1 Ob die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2, wonach die Kindsmutter angewiesen wurde, eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen (mit monatlichen Neuroleptikum-Depotspritzen, Blutspiegelkontrollen etc.), über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügt, ist fraglich, kann hier aber letztlich offenbleiben. Denn der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 12. Oktober 2021, welches der Vorinstanz beim Erlass des (teilweise) angefochtenen Beschlusses vorlag (Vi-act. 2.33.1), der Führerausweis unter den erwähnten Auflagen wiedererteilt mit der Androhung, dass bei Missachtung dieser Auflagen der Führerausweis wieder entzogen werde (Vi-act. 2.33, S. 2 oben). Wie dem nachgereichten Verlaufsbericht der T.________ vom 25. März 2022 zu entnehmen ist, hat sich die Beschwerdeführerin an diese vom Verkehrsamt verfügten Auflagen bislang vollumfänglich gehalten. Im Einklang damit stehen auch die Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 30), wonach die Beschwerdeführerin gewillt ist, diese medizinische Behandlung weiterzuführen. Darauf hätte die beanwaltete Kindsmutter, wenn vor Erlass der strittigen Weisung die Rechtsvertreterin korrekterweise bei der Einräumung des rechtlichen Gehörs einbezogen worden wäre, hinweisen können, so dass der Erlass dieser Weisung im KESB-Beschluss entbehrlich gewesen wäre, zumal zusätzlich ein begleitetes Besuchsrecht installiert wurde (siehe auch nachfolgend).
3.2.2 Selbst wenn es der Beschwerdeführerin bei der Weiterführung der medizinischen Behandlung primär darum geht, den Führerausweis zu behalten (und u.U. nicht darum, sich bei den Besuchszeiten mit der Tochter in einem stabilen psychischen Zustand zu präsentieren), erfordert(e) die Wahrung des Kindswohls unter den gegebenen Umständen keine Weisung im Sinne der umstrittenen Dispositiv-Ziffer 2. Dem Kindswohl wird im konkreten Fall bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Kindsmutter das Kind nur begleitet treffen kann. Mit anderen Worten kann die für die Besuchszeiten eingesetzte Begleitperson nötigenfalls intervenieren, wenn sie bei den Besuchszeiten ein derart auffälliges Verhalten der Kindsmutter beobachten würde, dass sie eine Kindswohlgefährdung befürchten müsste.
3.2.3 In diesem Zusammenhang ist auf den Entscheid 5A_68/2020 des Bundesgerichts vom 2. September 2020 zu verweisen, wo es um ein begleitetes Besuchsrecht für einen schizophrenen Vater ging. Auch dort wurde dem auffälligen Verhalten des Kindsvaters bei der Regelung des persönlichen Verkehrs dadurch Rechnung getragen, dass eine Besuchsbegleitung festgelegt wurde. Zur Frage der Dauer einer solchen Massnahme führte das Bundesgericht (in Erwägung 3.3.1) u.a. aus, es lasse sich nicht eine allgemeine Maximaldauer für ein als Übergangslösung konzipiertes begleitetes Besuchsrecht festsetzen. Vielmehr komme es immer auf die Entwicklung im einzelnen Fall an. Die behördlichen Anordnungen bezüglich des Besuchsrechts bezweckten stets, einen selbstbestimmten Umgang zwischen dem entsprechenden Elternteil und dem heranwachsenden Kind zu ermöglichen. Insofern seien diese Anordnungen immer als vorübergehend zu verstehen und mit Blick auf die Volljährigkeit des Kindes befristet.
Wie es sich verhalten wird, wenn die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf von der Vorinstanz eine Beendigung der Besuchsbegleitung fordern sollte, kann hier offenbleiben. Namentlich wird dannzumal zu prüfen sein, ob die Aufhebung der Besuchsbegleitung von der Kindsmutter früher in Anspruch genommen werden könnte, wenn sie (von sich aus) offeriert, sich weiterhin regelmässig von einer geeigneten (medizinischen) Fachperson betreuen zu lassen.
3.3 Zusammenfassend sprechen auch die in der Beschwerde aufgeführten materiellen Einwände für eine Aufhebung der umstrittenen Dispositiv-Ziffer 2 (ohne dass die Frage der gesetzlichen Grundlage für eine solche Weisung abschliessend behandelt werden muss).
4.1 Nach dem Gesagten sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 und 4 lit. h des Beschlusses vom 19. Januar 2022 aufzuheben.
4.2 Diesem Ergebnis entsprechend wird der obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar wird nach den gleichen, bereits im unlängst zwischen den gleichen Parteien ergangenen VGE III 2022 2 vom 18. Februar 2022 (Erwägung 5) dargelegten Grundsätzen, auf welche verwiesen wird, festgelegt. Unter Einbezug der aktualisierten Honorarnote vom 5. April 2022 (der weiteren Eingabe vom 6.04.2022, dem maximal akzeptierten Stundenansatz von Fr. 220.--/h inkl. MwSt und der Entgegennahme/Erläuterung des VGE gegenüber der Klientin) wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 lit. h des KESB-Beschlusses Nr. IIA/001/03/2022 vom
19. Januar 2022 werden aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beiständin Q.________)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 28. April 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. Mai 2022
1
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
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§ 16 VRP
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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
5A_789/2019
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
5A_68/2020
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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