III 2022 35
Kammergericht
30. März 2022Deutsch7 min
A. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat die Fürsorgebehörde B.________ dem Gesuch von A.________ (geb. ________1972) um Gewährung von Sozialhilfeleistungen stattgegeben und ihn u.a. angehalten, monatlich 10 schriftliche Arbeitsbemühungen bzw. allfällige Arbeitsunfähigkeiten mit einem detaillierten Arztzeugnis nachzuweisen. Bei Missachtung dieser Nebenbestimmungen wurde eine Kürzung bzw. gegebenenfalls eine Einstellung der Unterstützung angedroht.
Source sz.ch
III 2022 35
Entscheid vom 30. März 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgebehörde B.________,
Vorinstanz I,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz II,
Gegenstand
Sozialhilfe (Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid
des Regierungsrats)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat die Fürsorgebehörde B.________ dem Gesuch von A.________ (geb. ________1972) um Gewährung von Sozialhilfeleistungen stattgegeben und ihn u.a. angehalten, monatlich 10 schriftliche Arbeitsbemühungen bzw. allfällige Arbeitsunfähigkeiten mit einem detaillierten Arztzeugnis nachzuweisen. Bei Missachtung dieser Nebenbestimmungen wurde eine Kürzung bzw. gegebenenfalls eine Einstellung der Unterstützung angedroht.
B. Nachdem sich A.________ nicht an diese Vorgaben hielt, kürzte die Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 23. Februar 2021 die Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 um 20%. Zudem wurden weitere Kürzungen angedroht für den Fall, dass A.________ weder die geforderten Arbeitsbemühungen, noch entsprechende Arztzeugnisse einreiche.
C. Mit Schreiben vom 15. April 2021 stellte die Fürsorgebehörde gegenüber A.________ fest, dass er weder Arbeitsbemühungen noch Arztzeugnisse eingereicht habe, weshalb ihm unter anderem (sinngemäss) angekündigt wurde, die finanzielle Unterstützung von der Teilnahme am Arbeitsprogramm des Vereins C.________ (in D.________) abhängig zu machen (indem pro absolvierter Tag der pro-rata-Anteil gemäss Sozialhilfebudget ausbezahlt werde). Bei Nichtbefolgung dieser Auflagen wurde eine weitere Kürzung der Unterstützung oder die Einstellung der Leistungen angedroht.
Zudem wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt. Innert der angesetzten Frist erfolgte keine Reaktion, worauf die Fürsorgebehörde B.________ mit Beschluss vom 27. April 2021 die angekündigten Massnahmen umsetzte. Gleichzeitig wurde die angedrohte Kürzung bzw. Einstellung der Leistungen (bei fehlender Kooperation) wiederholt.
D. Der Einladung des Vereins C.________ für ein Eintrittsgespräch und zur Besprechung des geplanten Einsatzes leistete A.________ keine Folge.
Am 4. Mai 2021 teilte der Verein C.________ der Fürsorgebehörde mit, A.________ habe weder das Arbeitsprogramm angetreten, noch sich gemeldet. In der Folge stoppte die Fürsorgebehörde die Auszahlung der Leistungen.
E. In einem am 16. August 2021 der Post übergebenen Schreiben an den Regierungsrat forderte A.________, dass das Sozialamt B.________ anzuweisen sei, "mir mein Geld zu überweisen". Diese Eingabe wurde als Verwaltungsbeschwerde VB 184/2021 entgegengenommen, nachdem A.________ als Anfechtungsobjekt den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 27. April 2021 nachreichte.
F. Am 18. und 27. Oktober 2021 gingen beim kommunalen Sozialdienst Krankenkassenrechnungen ein, welche A.________ betrafen. Im Begleitschreiben forderte er (erfolglos) die Begleichung dieser Rechnungen, worauf er am 2. November 2021 eine weitere Verwaltungsbeschwerde (VB 236/2021) einreichte.
G. Mit RRB Nr. 120/2022 vom 8. Februar 2022 ist der Regierungsrat auf die beiden Verwaltungsbeschwerden nicht eingetreten, wobei er auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete.
H. Gegen diesen am 15. Februar 2022 versandten RRB hat A.________ am 18. Februar 2022 (= Datum der Postaufgabe) rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem folgenden Wortlaut:
Erwägungen
Einsprache gegen ihr Entscheid
Verfahren (VB 184/2021) + (VB 236/2021)
Sie haben die topaktuellen Ergebnisse nicht einbezogen! Wie ich ihnen geschrieben habe wären diese bei Dr. E.________ oder bei Dr. F.________, Spital G.________, anzufordern gewesen.
Das Sicherheitsdepartement beantragte am 1. März 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Fürsorgebehörde B.________ liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes
wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde
liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015).
1.3.1
Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler: VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).
1.3.2
Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2 m.V.a. VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2 und dort enthaltene Hinweise; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015).
2.1
Im angefochtenen RRB vom 8. Februar 2022 ist der Regierungsrat auf die betreffenden Verwaltungsbeschwerden deshalb nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer sich nach der Aktenlage eindeutig erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den erwähnten Beschluss der Fürsorgebehörde B.________ vom 27. April 2021 beschwert hat.
2.2
In seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was die vom Regierungsrat thematisierte, verpasste Rechtsmittelfrist in Frage stellen könnte. Damit bleibt unerfindlich, weshalb der regierungsrätliche Nichteintretensentscheid aufzuheben oder zu korrigieren wäre.
2.3
In einer Eventualbegründung führte der Regierungsrat (sinngemäss) aus, dass selbst dann, wenn auf die betreffenden Verwaltungsbeschwerden eingetreten werden könnte, für die Nichtteilnahme am erwähnten Programm des Vereins C.________ keine anteilsmässigen Sozialhilfeleistungen geschuldet wären, weil der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht gemäss den mehrfach kommunizierten Vorgaben mit entsprechenden Arztzeugnissen belegt habe. Daran vermag auch die vorliegende Beschwerde ans Gericht nichts zu ändern, zumal weiterhin keine hinreichenden Arztzeugnisse vorliegen. Daraus, dass die Behörden bei involvierten Medizinern Arztzeugnisse hätten anfordern können, kann der Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Fürsorgebehörde B.________ (R)
- den Regierungsrat
- das Sicherheitsdepartement (EB)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 30. März 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. März 2022
1
§ 27 VRP
§ 27 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF