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Entscheid

III 2022 40

Kammergericht

28. April 2022Deutsch11 min

A. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz A.________ (geb. A.________1962) den Führerausweis für 15 Monate entzogen. In Dispositiv-Ziffer 3 wurde er angewiesen, den Ausweis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung abzugeben. Dieser Führerausweisentzug wurde damit begründet, dass A.________ am 11. Dezember 2019 in Ibach einen Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises gelenkt habe (da ihm der Ausweis ab 13.11.2019 für vier Monate entzogen war).

Source sz.ch

III 2022 40

Entscheid vom 28. April 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Vollzug eines Führerausweisentzuges)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz A.________ (geb. A.________1962) den Führerausweis für 15 Monate entzogen. In Dispositiv-Ziffer 3 wurde er angewiesen, den Ausweis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung abzugeben. Dieser Führerausweisentzug wurde damit begründet, dass A.________ am 11. Dezember 2019 in Ibach einen Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises gelenkt habe (da ihm der Ausweis ab 13.11.2019 für vier Monate entzogen war).

B. Nachdem A.________ den Führerausweis nicht deponierte, erliess das Verkehrsamt am 6. Februar 2022 eine Vollstreckungsverfügung mit folgenden Anordnungen:

In Anwendung von § 78 der VRP (SRSZ 234.110) wird der Entzug des Führer­ausweises für die Entzugsdauer von 15 Monaten, ab dem Erhalt dieser Verfügung, vollzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ist Ihnen während der

Dauer des Entzuges untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge.

Verfahrenskosten werden für diese Verfügung keine erhoben.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 42 Abs. 2 VRP, SRSZ 234.110).

C. Gegen diese am 7. Februar 2022 beim Rechtsvertreter eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 28. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Begehren, wonach die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben sei und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. März 2022 wurde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung vorderhand wiederhergestellt.

Mit Vernehmlassung vom 23. März 2022 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit drauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

In einer Eingabe vom 20. April 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer, nachdem sein Rechtsvertreter Einblick in die vorinstanzlichen Akten genommen hatte, zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1 Nach Art. 22 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton (Abs. 1). Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Abs. 3). Das Bundesgericht entschied dazu, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Adminstrativverfahrens auf Entzug des Führerausweises die bei dessen Einleitung begründete örtliche Zuständigkeit bestehen bleibt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2015 vom 15.3.2016 Erw. 3.1 mit Verweis auf den BGE 108 Ib 139; sog. "perpetuatio fori"). Als massgeblicher Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde dem Führer Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern (BGE 108 Ib 139 E. 2c S. 141; Bernhard Rütsche/ Danielle Schneider, , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, 2014, N. 35 zu Art. 22).

1.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_482/2015 vom 15.3.2016 Erw. 3.3) verfolgt die Fixierung der Zuständigkeit vorrangig drei Ziele: Erstens soll ein unnötiger Zusatzaufwand durch die Wiederholung von bereits an einem anderen Ort vorgenommenen Verfahrensschritten vermieden werden. Zweitens geht es darum, den Einfluss des Fahrzeugführers auf die Bestimmung der Zuständigkeit zu beschränken; diese soll sich durch objektive Kriterien ergeben und nicht subjektiv beeinflusst bzw. ausgewählt werden können. Und drittens soll eine einzige Behörde das Verfahren von dessen Anfang an bis zum Ende leiten und entsprechend den Gesamtüberblick wahren und die Verantwortung für das ganze Verfahren tragen. Insofern spielt genauso wenig wie im Strafverfahren eine Rolle, ob bei längerer Verfahrensdauer im Entscheidzeitpunkt noch ein geografischer oder persönlicher Bezug zur entscheidenden Administrativbehörde besteht oder nicht.

1.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am Mittwoch, 11. Dezember 2019, um ca. 09.25 Uhr von der Schwyzer Kantonspolizei kontrolliert, als er einen Personenwagen mit dem Tessiner Kennzeichen … ins Parkhaus des Mythencenters in Ibach lenkte. Die polizeilichen Abklärungen ergaben, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers gesperrt war; zudem war er im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben (Bussenumwandlung/ SVG-Widerhandlung). In der Folge wurde der Beschwerdeführer in den Hauptposten in Schwyz verbracht und befragt. Dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme (ab 11.22 Uhr) sind u.a. die folgenden Angaben zu entnehmen (Vi-act. 7):

Privatadresse (Kt. SZ)

(…)

Bemerkungen Zweitadresse: (Kt. TI)

(…)

Frage 8 Geben Sie mir Ihre aktuellen Anschriften an.

Ich wohne an der … (Kt. SZ).

Frage 9 Wann waren Sie zuletzt bei Ihrem Wohnsitz bzw. Adresse im

Tessin?

Ich war zuletzt letzte Woche an meinem Wohnort im Tessin.

Frage 10 An welcher Adresse wohnen Sie zurzeit im Kanton Tessin?

(…)

Frage 11 Seit wann wohnen Sie an dieser Adresse?

Seit dem 02.12.2019.

Frage 12 An welcher Adresse haben Sie zuletzt im Kanton Tessin

gewohnt?

….

Frage 13 Wann sind Sie in … (TI) weggezogen?

Erwägungen

Seit ca. einem Monat.

Frage 14 Abklärungen haben ergeben, dass Sie sich per 31.03.2019 an

dieser Adresse abgemeldet haben? Was sagen Sie dazu?

Der Besitzer des Hauses hat mich abgemeldet per 31.03.2019. Jedoch habe ich bis vor einem Monat dort gewohnt. Ich hatte immer den Schlüssel für das Haus.

(…)

Frage 17 Warum hat er Sie dann bei der Gemeinde abgemeldet?

Weil er Probleme mit mir hatte. Aber ich habe die Schlüssel zur Wohnung jetzt noch.

Frage 18 Wo wohnten Sie seit dem Wegzug von … bis zum Zuzug

in … (je TI)?

In dieser Zeit bin ich immer … (Kt. SZ) geblieben.

Frage 19 Warum haben Sie sich in … (TI) nicht bei der Gemeinde an-

gemeldet?

Ich habe es dort gemeldet.

Frage 20 Abklärungen durch uns haben ergeben, dass Sie zurzeit über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. Somit haben Sie sich nach unseren Abklärungen nach nicht in … (TI) angemeldet. Was sagen Sie dazu?

Ich habe telefoniert in … (TI). Ich bin dort angemeldet.

Frage 21 Wie oft im Monat gehen Sie zu Ihrer Adresse/ Ihrem Wohnort

ins Tessin?

In der Woche gehe ich einmal ins Tessin.

(…)

Frage 24 Seit wann wohnen Sie in … (SZ)?

Seit ca. 3-4 Monaten

Frage 25 Warum haben Sie sich auf dem Einwohneramt der Gemeinde

… (Kt.SZ) nicht angemeldet?

Weil ich gedacht habe, dass ich das nicht machen muss.

Frage 26 Wo arbeiten Sie zurzeit?

In …. (Kt. SZ).

(…)

1.2.2

Die polizeilichen Abklärungen wurden im Bericht vom 13. Januar 2020 u.a. dahingehend zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Polizeikontrolle vom 11. Dezember 2019 "an keiner Adresse in der Schweiz gemeldet war, obwohl er angab, dass er sowohl in … (SZ) wie auch im Kanton Tessin einen Wohnsitz habe". Im Einklang damit steht auch, dass er als italienischer Staatsbürger mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt

"keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz" nachweisen konnte, sondern im Polizeibericht als "Tourist" bezeichnet wurde. Analog wurde er der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Missachtung der Anmeldepflicht bei selbständiger Erwerbstätigkeit i.S. von Art. 120 Abs. 1 lit. a AlG beschuldigt (vgl. Vi-act. 7).

1.2.3

Im Lichte all dieser Angaben und gestützt auf Art. 22 Abs. 3 (sei es Satz 1 oder Satz 2) SVG hat die Vorinstanz zu Recht ein Administrativverfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer zur vorgesehenen Administrativmassnahme (Führerausweisentzug für 15 Monate, gerechnet ab 11.12.2019) mit Schreiben vom 14. Februar 2020 das rechtliche Gehör eingeräumt (Vi-act. 9). Dass der Beschwerdeführer von dieser Verfahrenseinleitung im Kanton Schwyz Kenntnis erhielt, dokumentiert die Tatsache, dass er am 12. März 2020 anlässlich eines Telefongesprächs gegen diesen geplanten Entzug opponierte (Vi-act. 10; siehe auch Vi-act. 12).

1.2.4

An diesem Zwischenergebnis (Zuständigkeit des Kantons Schwyz für die an die Polizeikontrolle vom 11. Dezember 2019 anknüpfende Administrativmassnahme) vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Argumentation, welche auf einer Email-Mitteilung der Gemeinde … (TI) vom 22. Oktober 2021 basiert. Darin wird ausgeführt (vgl. Vi-act. 29, S. 2):

In riferimento alla vostra richiesta vi comunico che il signor A.________, A.________1962, è registrato nel nostro controllo abitanti dal 01.12.2019 con provenienza Italia.

Wollte man ungeachtet dessen, dass die echtzeitlichen Abklärungen der Kantonspolizei nach der Polizeikontrolle vom 11. Dezember 2019 keine Anmeldung bei einer kommunalen Einwohnerkontrolle in der Schweiz ergaben, davon ausgehen, dass er sich dennoch (allenfalls rückwirkend) bei der Gemeinde … (TI) angemeldet habe, fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 aussagte, er habe seit dem Wegzug von … (TI) in … (SZ) gewohnt, in … (SZ) gearbeitet und er sei lediglich einmal in der Woche ins Tessin gefahren. Damit sprechen die gewichtigeren Anknüpfungspunkte dafür, dass das Verkehrsamt des Kantons Schwyz zuständig war bzw. ist, zumal nach Art. 22 Abs. 3 in fine SVG im Zweifel derjenige Kanton zuständig ist, welcher das Verfahren zuerst einleitet. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass - bezogen auf den Vorfall vom 11. Dezember 2019 ("Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug") - das Administrativverfahren zuerst im Kanton Schwyz eingeleitet wurde.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 hat das kantonale Verkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis für 15 Monate entzogen. (Vi-act. 19). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er rechtzeitig eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2021 erhoben habe (obwohl er damals von einem Tessiner Rechtsanwalt unterstützt wurde, Vi-act. 23).

2.2

Auf nachträgliche, erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren III 2022 40 erhobene Einwände gegen die (rechtskräftige) Verfügung vom 21. Juni 2021 kann das Gericht grundsätzlich (wegen versäumter Rechtsmittelfrist) nicht eintreten (§ 27 Abs. 1 lit .f VRP i.V.m. § 27 Abs. 2 VRP).

3.

Und selbst dann, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, auf die betreffenden Einwände eingetreten werden könnte, wären sie unbehelflich. Soweit er geltend macht, dass die Unterschrift auf der postalischen Zustellungsbestätigung unleserlich sei und keiner dem Beschwerdeführer bekannten und ermächtigten Person zugeordnet werden könne (siehe Beschwerde Ziff. 4 i.V.m. Vi-act. 21/ Anhang), übersieht er, dass sein damaliger Tessiner Anwalt mit Schreiben vom 10. September 2021 an die Vorinstanz ausgeführt hat, dass sein Klient "somit erst vor einigen Tagen von dem Entzug erfahren" hat. Im gleichen Schreiben hat dieser Tessiner Anwalt ausdrücklich "um eine Verschiebung der Frist für den Entzug der Lizenz um

einen Monat" nachgesucht (Vi-act. 23). Bei dieser Sachlage hatte der Beschwerdeführer spätestens im September 2021 Kenntnis von der Existenz dieser Entzugsverfügung. Wie es sich verhielte, wenn der Beschwerdeführer erst im September 2021 diese Entzugsverfügung (vom 21.06.2021) angefochten hätte, kann hier offenbleiben, weil eine solche damalige Anfechtung nicht erfolgt ist. Vielmehr hat er diesen Entzug nach Massgabe des Verhaltens seines damaligen Rechtsvertreters konkludent akzeptiert und lediglich um eine Verschiebung des Vollzugs um einen Monat nachgesucht (welche in der Folge nicht gewährt wurde, Vi-act. 25).

4.

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die vorinstanzliche Entzugsverfügung mangels Zuständigkeit des Kantons Schwyz als nichtig zu qualifizieren wäre. Es wurde bereits im Einzelnen ausgeführt, dass im konkreten Fall sich die Zuständigkeit auf Art. 22 Abs. 3 (sei es Satz 1 oder Satz 2) SVG abstützt. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

5.

Die Beschwerde erweist sich - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 28. April 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

12. Mai 2022

1

Auf eine gegen diesen VGE III 2022 40 erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_357/2022 vom 30.06.2022 nicht eingetreten.

§ 42 VRP

Art. 22 SVGart. 22 LCRart. 22 LCStr

1C_482/2015

BGE 108 Ib 139ATF 108 Ib 139DTF 108 Ib 139

BGE 108 Ib 139ATF 108 Ib 139DTF 108 Ib 139

1C_482/2015

§ 27 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

1C_357/2022