III 2022 46
Kammergericht
21. Dezember 2022Deutsch17 min
A. Die A.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks KTN 001 Das benachbarte Grundstück KTN 002 sowie das - dem gegenüberliegende - Grundstück KTN 003 stehen im Eigentum der B.________ GmbH. Die erwähnten Grundstücke liegen am D.________ (Weg) in E.________ und sind (zusammen mit KTN 004]) Teil des Gestaltungsplanes F.________, welcher am 22. Oktober 2013 vom Regierungsrat mit RRB Nr. 950/2013 genehmigt wurde.
Source sz.ch
III 2022 46
Entscheid vom 21. Dezember 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________ AG
B.________ GmbH
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________
gegen
Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Verschiedenes (Strassenwesen; Wegrodel, Wegabrufung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die A.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks KTN 001 Das benachbarte Grundstück KTN 002 sowie das - dem gegenüberliegende - Grundstück KTN 003 stehen im Eigentum der B.________ GmbH. Die erwähnten Grundstücke liegen am D.________ (Weg) in E.________ und sind (zusammen mit KTN 004]) Teil des Gestaltungsplanes F.________, welcher am 22. Oktober 2013 vom Regierungsrat mit RRB Nr. 950/2013 genehmigt wurde.
Der D.________(Weg) ist als Fahrweg Nr. xy im Verzeichnis der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht von 1975 (nachfolgend: Wegrodel) des Bezirks Küssnacht eingetragen (vgl. auch Plan-Nr. yz).
B. Am 25. November 2020 liessen die erwähnten Grundeigentümerinnen von KTN 001, KTN 002 und KTN 003 ein Gesuch um Änderung des Charakters des D.________ (Weg) über GB 001, 003 und 002 einreichen und beantragen, dass der Wegrodel den Weg als Fussweg und nicht mehr als Fahrweg bzw. eventualiter, dass der Wegrodel den Weg als Fuss- und Veloweg (auf die Fahrradnutzung beschränkten Fahrweg) führe. Der Bezirksrat Küssnacht lehnte den Antrag der Grundeigentümer GB 001, 003 und 002 um Charakteränderung des Wegrodels Nr. xy mit Beschluss (BRB) Nr. 102 vom 24. Februar 2021 ab (Ziff. 1) und verzichtete auf eine öffentliche Publikation (Ziff. 2).
C. Am 22. März 2021 erhoben die A.________ AG und die B.________ GmbH gegen den Bezirksratsbeschluss vom 24. Februar 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Mit RRB Nr. 116/2022 vom 8. Februar 2022 (Versand am 15.2.2022; zugestellt am 22.2.2022) beschloss der Regierungsrat:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 750.--) den Beschwerdeführerinnen und dem Bezirk Küssnacht auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerinnen wird mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. Der Bezirk Küssnacht hat seinen Anteil innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 750.-- zurückzubezahlen.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.-6. Rechtsmittelbelehrung / Zustellung
D. Am 14. März 2022 lassen die A.________ AG und die B.________ GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 116/2022 vom 8. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschluss das Gesuch um Änderung des Charakters des D.________ über GB 001, 003 und 002 im Verzeichnis der öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht (Wegrodel) des Bezirks Küssnacht gutzuheissen, womit der Wegrodel den Weg als Fussweg und nicht mehr als Fahrweg, eventualiter als Fuss- und Veloweg (sprich: auf die Fahrradnutzung beschränkten Fahrweg), führt.
Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und zu einem neuen Beschluss an die Vorinstanz 1 bzw. Vorinstanz 2 zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. der Vorinstanzen.
E. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2022 beantragt das, den Regierungsrat instruierende, Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen. Der Bezirksrat Küssnacht beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 die Beschwerde sei abzuweisen; die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten der Vorinstanz 2 sei aufzuheben und die Kosten vollständig den Beschwerdeführern zu überbinden, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 26. September 2022 fordert das Verwaltungsgericht beim Bezirksrat weitere Akten ein, welche dem Gericht am 28. September 2022 eingereicht und den Beschwerdeführerinnen sowie dem Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 29. September 2022 zugestellt werden. Am 7. Oktober 2022 lassen die Beschwerdeführerinnen erneut Stellung nehmen. Am 14. Oktober 2022 erfolgt eine weitere Stellungnahme des Sicherheitsdepartements. Am 27. Oktober 2022 geht beim Gericht ein Schreiben der Beschwerdeführerinnen ein (datiert 5.10.2022; Postaufgabe 26.10.2022), mit welchem ein vom Gericht einverlangter Beleg (E-Mailverkehr vom 8.3.2020) eingereicht wird. Der Bezirksrat nimmt am 31. Oktober 2022 erneut Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB u.a. festgehalten, dass der Bezirksrat das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 25. November 2020 nicht publiziert habe und damit das von § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (Wegrodelgesetz, WegrodelG; SRSZ 443.110) vom 26. Februar 1958 geforderte Publikations- und Einspracheverfahren nicht durchgeführt habe. Die öffentliche Publikation mit anschliessender Einsprachemöglichkeit sei jedoch erforderlich gewesen. Der Bezirksrat habe somit einen Verfahrensfehler begangen, welchen der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht beheben könne. Grundsätzlich sei die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens gemäss § 13 WegrodelG an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat habe das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Abrufung des Fahrwegrechts in Bezug auf den Motorfahrzeugverkehr indes abgewiesen. Soweit der angefochtene Beschluss des Bezirksrates inhaltlich korrekt sei, könne auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur korrekten Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens verzichtet werden, denn dadurch entstünden den umliegenden Anstössern des D.________ (Weg) keine Rechtsnachteile. Die Rückweisung an den Bezirksrat würde in diesem Fall lediglich zu einem formellen Leerlauf führen. Der Regierungsrat hat in der Folge geprüft, ob der angefochtene Bezirksratsbeschluss inhaltlich rechtens ist.
1.1.2 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass den umliegenden Anstössern des D.________ (Weg) mit dem Vorgehen der Vorinstanzen keine Rechtsnachteile entstehen würden und die Rückweisung an den Bezirksrat lediglich zu einem formellen Leerlauf führen würde. Dies weil die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Anstösser allesamt Einsprecher bzw. Gegner einer Wegrodelabrufung wären, während fast alle - den Beschwerdeführern bekannten - Anstösser die Beschränkung der Zweckwidmung auf den Langsamverkehr zu Fuss oder mit Velo begrüssen würden. Zudem könne man erst im Einspracheverfahren feststellen, ob es überhaupt Einwände aus der Nachbarschaft gebe.
Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen sinngemäss geltend machen, dass das Verfahren entweder durch das Verwaltungsgericht (gemäss ihren Vorbringen sowie der Feststellung des Regierungsrates) "korrekt" durchzuführen sei bzw. analog zu den Vorinstanzen auf eine "korrekte" Verfahrensdurchführung zu verzichten sei und das Verwaltungsgericht im Sinne vom beschwerdeführerischen Antrag Ziff. 1 zu entscheiden habe. Oder aber die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Sache sei zur Durchführung des "korrekten" Verfahrens und neuem Entscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen. Dies ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den gestellten Anträgen der Beschwerdeführerinnen.
Immerhin stellen die Beschwerdeführerinnen einen Eventualantrag, wonach der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und zu einem neuen Beschluss an die Vorinstanz Ziff. 1 oder 2 zurückzuweisen ist.
1.1.3 Der Bezirksrat bestreitet vernehmlassend die vom Regierungsrat und den Beschwerdeführerinnen gerügten Verfahrensfehler. Er macht geltend, die gesetzliche Bestimmung anders ausgelegt zu haben. Eine öffentliche Publikation mache für den Bezirksrat nur Sinn, wenn er als zuständiges Gremium aufgrund der Aktenlage und den örtlichen Begebenheiten eine Abrufung, Verlegung oder Änderung eines öffentlichen Wegrechtes zumindest in Betracht ziehe. Sofern ein solches Vorgehen wie vorliegend nicht als zielführend oder unbegründet erachtet werde, stelle eine öffentliche Publikation einen unnötigen Leerlauf dar. Entsprechend sei nach Auffassung des Bezirksrats auch die hälftige Kostenauferlegung durch den Regierungsrat nicht richtig. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen, dass alle belasteten Grundeigentümer ein Anrecht auf Publikation und öffentliche Diskussion der ihr Grundstück belastenden öffentlichen Wegrechte hätten. Diese langfristige Gesamtbetrachtungsweise sowie der erhebliche Ermessensspielraum obliege dem Bezirksrat als gewählte Volksvertretung. Bei einem Wegrodel seien die gesamte Bevölkerung und nicht nur die direkten Anstösser angesprochen.
1.2 Die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht werden im entsprechenden kantonalen Wegrodelgesetz geregelt. Als öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes gelten allgemeine Fahrwege, beschränkte und unbeschränkte Viehfahrwege, Winterfahrwege, Fusswege und Reistwege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und deren Unterhalt Privaten obliegt (§ 1 Abs. 2 WegrodelG). Die Widmung zum Gemeingebrauch und ihre Aufhebung steht dem Gemeinderat zu (§ 3 Abs. 1 WegrodelG). Gemäss § 12 Abs. 1 WegrodelG sind die Verzeichnisse nachzuführen, wenn öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht entweder neu hinzu oder infolge Abrufung in Wegfall kommen oder in ihrem Charakter geändert werden. Gemäss § 13 Abs. 1 WegrodelG entscheidet der Gemeinderat über Abrufung oder Verlegung oder Änderung solcher Wege. Das Verfahren hat nach § 13 Abs. 2 WegrodelG zu erfolgen.
1.3 Über die Voraussetzungen für die Abrufung, Verlegung oder Änderung eines vom WegrodelG betroffenen Weges äussert sich das Gesetz nicht, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung die Widerrufsregelung nach § 34 VRP herangezogen wird (VGE III 2016 2+3 vom 26.10.2016 Erw. 4.2; VGE III 2015 33 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.3; III 2013 27 vom 25.9.2013 Erw. 4.2 [EGV 2013 Nr. 8.11]; III 2011 68 Erw. 3, III 2009 84 vom 20.1.2010 Erw. 3.1, je mit Hinweisen). Danach setzt eine Abrufung voraus, dass sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen eine Abrufung erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird (vgl. § 34 Abs. 1 VRP). Wie beim Zusammenlegen verschiedener Wege sind analog auch bei der Abrufung die Bequemlichkeit und die Interessen der Anstösser, welche auf die Wege angewiesen sind, billig zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 WegrodelG).
1.4 Wie bereits erwähnt, wird das Verfahren zur Abrufung eines öffentlichen Weges mit privater Unterhaltspflicht in § 13 Abs. 2 WegrodelG geregelt. Der Wortlaut von § 13 WegrodelG lautet wie folgt:
1 Über Abrufung oder Verlegung oder Änderung solcher Wege entscheidet der Gemeinderat.
Erwägungen
2.
Vor seinem Entscheid ist durch eine Publikation in ortsüblicher Weise eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung von Einsprachen anzusetzen.
3.
Einsprachen sind im ordentlichen Verwaltungsprozess zu erledigen.
Damit unterscheidet der Wortlaut von § 13 Abs. 2 WegrodelG nicht, ob das Abrufungsverfahren aufgrund eines Gesuchs oder von Amtes wegen durch den Gemeinderat bzw. Bezirksrat eingeleitet wurde, sondern regelt vielmehr einheitlich die Publikation der Sache vor Entscheidfällung. Zu Recht ist sodann unbestritten, dass ein Abrufungsverfahren auch auf Gesuch hin eröffnet werden kann. Dies entspricht auch der Widerrufsregelung nach § 34 Abs. 1 VRP, welche bereits für die Auslegung der Voraussetzungen für die Abrufung, Verlegung oder Änderung eines vom WegrodelG betroffenen Weges herangezogen werden (vgl. vorstehende Erw. 1.3 m.w.H.), und wonach Verfügungen (bzw. generelle Verwaltungsakte im vorliegenden Sinne) auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde abgeändert oder aufgehoben werden können.
Dem Vorbringen des Bezirksrates - wonach es nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei, dass alle belasteten Grundeigentümer ein Anrecht auf Publikation und öffentliche Diskussion der ihr Grundstück belastenden öffentlichen Wegrechte hätten - kann (wiederum unter Berücksichtigung der analog anwendbaren Widerrufsregelung, nachdem sich dem Wortlaut des Gesetzes sowie den Materialien [vgl. Kantonsratsprotokoll vom 26.2.1958 betreffend WegrodelG] keine ausdrückliche Antwort darauf entnehmen lässt) insoweit Rechnung getragen werden, als (gemäss § 34 Abs. 2 VRP) die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
Im konkreten Fall lässt sich diese Widerrufsbestimmung jedoch insoweit nicht anwenden, als der Bezirksrat auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 25. November 2020 eingetreten, die Sache materiell beurteilt und den Antrag der Beschwerdeführerinnen mit BRB Nr. 102 vom 24. Februar 2021 abgelehnt hat. Damit aber hätte der Bezirksrat die Sache vor Entscheidfällung publizieren müssen. Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB somit zutreffend festgehalten, dass der Bezirksrat einen Verfahrensfehler begangen hat, welchen der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht beheben kann.
1.5
Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann damit festgehalten werden, dass im Falle der behördlich initiierten Änderung des Wegrodels eine Publikation mit Einsprachemöglichkeit immer zu erfolgen hat. Wird von privater Seite um Änderung des Wegrodels ersucht, so hat der Bezirks- bzw. Gemeinderat das Gesuch nach § 34 VRP zu prüfen. Tritt er mangels Voraussetzungen auf das Gesuch nicht ein (§ 34 Abs. 2 VRP; vgl. betreffend Anspruch auf Wiedererwägung VGE III 2020 179 vom 22.2.2021; Urteil BGer 1C_428/2021 vom 28.2.2022 Erw. 5.1), hat keine Publikation zu erfolgen. Tritt er indes auf das Gesuch ein und erfolgt eine materielle Prüfung, muss das Gesuch gemäss § 13 Abs. 2 WegrodelG publiziert werden. Der Vollständigkeit halber ist sodann auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach bei nicht wesentlichen Änderungen auf eine Publikation verzichtet werden kann (vgl. VGE III 2018 13 vom 17.10.2018 Erw. 4.3 f. m.w.H.).
2.
Damit aber stellt sich die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens (mangels Rechtsnachteilen für die umliegenden Anstösser des D.________ (Weg) und infolge formellen Leerlaufs, vgl. angefochtener RRB Erw. 2.3) verzichtet hat.
2.1.1
Fehlerhafte Entscheide werden in der Regel mit Eintritt der Rechtskraft nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder erfolgloser Anfechtung rechtsgültig. In seltenen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit (Tschannen/ Müller/ Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 832f. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 II 243 Erw. 11.2).
Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1096 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 IV 362 Erw. 1.4.3).
Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind Verfügungen demgemäss nur ausnahmsweise, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 1098 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 II 243 Erw. 11.2; Urteil BGer 1C_62/2015 vom 9.11.2015 Erw. 3.2).
2.1.2
Die Nichtigkeit angenommen wurde u.a. bei einer Zonenplanänderung, die in Missachtung der vom Bundesrecht zwingend festgelegten und im kantonalen Recht verankerten Voraussetzungen und Garantien - ohne Veröffentlichung und folglich ohne Möglichkeit der Anfechtung - vorgenommen wurde (BGE 114 Ib 180, Pra 77 (1988) Nr. 194; Aemisegger et. al, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 33 Rz. 36; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 1115). Nicht von der Nichtigkeit ausgegangen wurde hingegen bei einer fehlerhaften Publikation einer Nutzungsplanänderung (vgl. BGE 116 Ia 215).
2.2
Im konkreten Fall wurden mit dem Verzicht auf Publikation des Gesuches um Abrufung des D.________ (Weg) als Fahrweg kantonale Verfahrens- sowie Rechtsschutzvorschriften nicht eingehalten. Das bedeutet, dass möglichen Einsprechern nicht nur die Mitwirkung, sondern auch die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. den Rechtsweg zu beschreiten, versagt wurde. Ob der Entscheid des Bezirksrates korrekt war oder nicht, hängt mitunter von allfälligen Eingaben im Rahmen der Publikation ab. Und die Möglichkeit, einen Entscheid des Bezirksrates anzufechten, ist wiederum u.a. von der Teilnahme im Einspracheverfahren abhängig. Das vorliegende Verfahren mit öffentlicher Publikation ist vergleichbar mit dem Nutzungsplanverfahren, in welchem die Publikation ebenfalls die Mitwirkung und den Rechtsschutz bezweckt. Nachdem auch im Nutzungsplanverfahren eine gänzlich ausbleibende Publikation als wesentlicher Verfahrensmangel zur Nichtigkeit führt (vgl. vorstehende Erw. 2.1.2), ist vorliegend im vergleichbaren Fall von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler auszugehen. Der Verzicht auf Publikation stellt sodann - unter Berücksichtigung des Wortlauts der massgebenden gesetzlichen Bestimmung - einen zumindest leicht erkennbaren Mangel dar (vgl. vorstehende Erw. 1.3f.). Dem Bezirksratsbeschluss lässt sich sodann entnehmen, dass der Bezirksrat die Publikationspflicht erkannt hat. Schliesslich ist vorliegend durch die Annahme der Nichtigkeit des Bezirksratsbeschlusses keine (ernsthafte) Gefährdung der Rechtssicherheit erkennbar.
Damit aber ist beim Verzicht auf Publikation (trotz Eintreten auf das Gesuch um Abrufung des Weges) von einem qualifizierten Fehler auszugehen, welcher zur Nichtigkeit des Bezirksratsbeschlusses führt, weshalb dieser keine Rechtswirkung entfalten kann. Nichtigkeit kann demgemäss nicht geheilt werden und ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 116 Ia 215 Erw. 2c).
2.3
Wenn aber der Bezirksratsbeschluss vom 24. Februar 2021 nichtig und dementsprechend keine Heilung möglich ist, geht es vorliegend nicht um einen verfahrensmässigen Leerlauf, den es zu vermeiden gilt. Mit der Feststellung der Nichtigkeit liegt ein Verfahrensstand wie nach Einreichung des Gesuches vor. Es ist somit am Bezirksrat, das Verfahren um Abänderung des Wegrodels gemäss § 13 WegrodelG i.V.m. § 34 VRP korrekt durchzuführen. Damit hat der Regierungsrat zu Unrecht von der Feststellung der Nichtigkeit des Bezirksratsbeschlusses vom 24. Februar 2021 abgesehen, weshalb der angefochtene RRB aufzuheben ist.
3.1
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden dem Verfahrensausgang entsprechend je zur Hälfte (Fr. 500.--) dem Bezirk Küssnacht und dem Kanton auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).
3.2
Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Kanzleikosten) werden dem Bezirk Küssnacht auferlegt.
4.1
Der Bezirk Küssnacht und der Kanton haben den beanwalteten Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese Parteientschädigung ist nach Massgabe des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 festzusetzen, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien (Wichtigkeit der Streitsache, deren Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) erwähnt. In Beachtung dieser Vorgaben und in Ausübung des pflichtgemässen richterlichen Ermessens wird die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf je Fr. 1'000.--, total also Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
4.2
Ebenso hat der Bezirk Küssnacht den beanwalteten Beschwerdeführerinnen für das regierungsrätliche Verfahren neu eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung der vorerwähnten (Erw. 4.1) Kriterien sowie in Berücksichtigung des für das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden geltenden Honorarrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRA) auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 116/2022 vom 8. Februar 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an den Bezirksrat Küssnacht zurückgewiesen.
2.1 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- werden je zur Hälfte (Fr. 500.--) dem Bezirk Küssnacht und dem Kanton auferlegt.
Die Beschwerdeführerinnen haben einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt, welcher ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
Der Bezirk Küssnacht hat sein Betreffnis von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
2.2 Den Beschwerdeführerinnen wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Bezirks Küssnacht und des Kantons eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.--, also insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
3.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Kanzleikosten) werden neu dem Bezirk Küssnacht auferlegt, der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist ihnen zurückzuerstatten.
3.2 Den Beschwerdeführerinnen wird für das regierungsrätliche Verfahren zu Lasten des Bezirks Küssnacht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerinnen (3/R)
- den Bezirk Küssnacht (R)
- den Regierungsrat (EB)
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB).
Schwyz, 21. Dezember 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Januar 2023
1
§ 13 WegrodelG
§ 13 WegrodelG
§ 1 WegrodelG
§ 3 WegrodelG
§ 12 WegrodelG
§ 13 WegrodelG
§ 13 WegrodelG
§ 34 VRP
EGV-SZ 2013 Nr. 8
§ 34 VRP
§ 6 WegrodelG
§ 13 WegrodelG
§ 13 WegrodelG
§ 13 WegrodelG
§ 34 VRP
§ 34 VRP
§ 34 VRP
§ 34 VRP
1C_428/2021
§ 13 WegrodelG
BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243
1C_62/2015
BGE 114 Ib 180ATF 114 Ib 180DTF 114 Ib 180
BGE 116 Ia 215ATF 116 Ia 215DTF 116 Ia 215
BGE 116 Ia 215ATF 116 Ia 215DTF 116 Ia 215
§ 13 WegrodelG
§ 34 VRP
§ 72 VRP
§ 15 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF