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Entscheid

III 2022 51

Kammergericht

22. Juli 2022Deutsch19 min

A. A.________ (geb. ____1969) ist die Mutter von zwei Töchtern (Jahrgang 1987 und 1990) sowie von zwei Söhnen (Jahrgang 1997 und 2002, siehe Vi-act. 1.2.1, S. 2). Was den zwischenzeitlich von ihr getrenntlebenden Ehemann (mit Jahrgang 1962) anbelangt, ist ein Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Höfe aktenkundig (Vi-act. 2.1).

Source sz.ch

III 2022 51

Entscheid vom 22. Juli 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Vertretungsbeistandschaft)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ____1969) ist die Mutter von zwei Töchtern (Jahrgang 1987 und 1990) sowie von zwei Söhnen (Jahrgang 1997 und 2002, siehe Vi-act. 1.2.1, S. 2). Was den zwischenzeitlich von ihr getrenntlebenden Ehemann (mit Jahrgang 1962) anbelangt, ist ein Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Höfe aktenkundig (Vi-act. 2.1).

B. Am 15. März 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz eine Gefährdungsmeldung ein mit Angaben, wonach A.________ im Internet einen Mann ("angeblich Soldat aus Afghanistan", z.T. wird er auch als "General" bezeichnet) kennenlernte, ihm Geld zukommen liess und einen weiteren erheblichen Geldbetrag versprach. Familieninterne Gespräche und Problemlösungsversuche seien erfolglos geblieben (vgl. Vi-act. 1.2.1).

C. Am 15. Juni 2021 ordnete die Hausärztin eine fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Klinik C.________ an. Dagegen beschwerte sich A.________ zunächst beim Verwaltungsgericht Zug, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Schwyz weiterleitete. Nach einer Anhörung in der Klinik hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid IV 2021 12 vom

29. Juni 2021 die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.

D. Nach Abklärungen und Besprechungen (v. 21.12.2021 und v. 12.01.2022, Vi-act. 1.32, 1.35) hat die KESB Ausserschwyz mit Beschluss Nr. IA/005/07/2022 vom 16. Februar 2022 im Dispositiv was folgt festgehalten:

Für A.________ wird per 16. Februar 2022 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet.

Als Beiständin wird D.________ (…) ernannt und beauftragt:

sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten;

sie, soweit erforderlich, in rechtlichen Verfahren zu vertreten (ausgenommen Eheschutz- und Scheidungsverfahren);

nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

der KESB Ausserschwyz bis spätestens am 16. Mai 2022 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 16. Februar 2022 einzureichen;

per 31. Januar 2024 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 16. Februar 2022 bis 31. Januar 2024 zu erstellen und bis spätestens 31. März 2024 der KESB Ausserschwyz einzureichen.

Die Handlungsfähigkeit von A.________ wird nach Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf Schenkungen ab einem Betrag von insgesamt Fr. 100.00 pro Monat sowie in Bezug auf die Aufnahme und das Gewähren von Darlehen entzogen.

A.________ wird gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die durch die Beiständin verwalteten Bankkonten entzogen.

Gebühren: (…) Die Gebühren von Fr. 290.00 werden A.________ auferlegt und bei der Beiständin zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben.

(Rechtsmittelbelehrung)

In einem weiteren Beschluss vom 2. März 2022 hat die KESB Ausserschwyz für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB errichtet und als Beistand Rechtsanwalt lic.iur. B.________ eingesetzt, um A.________ im Eheschutzverfahren gegen ihren Ehemann vor Gericht zu vertreten, wozu ihm Prozessvollmacht erteilt wurde (Vi-act. 2.23).

E. Gegen den ersten, am 18. Februar 2022 eingegangenen KESB-Beschluss vom 16. Februar 2022 liess A.________ rechtzeitig am 21. März 2022 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss IA/005/07/2022 der KESB Ausserschwyz vom 16. Februar 2022 aufzuheben. Stattdessen sei auf die vor­instanzlich errichtete Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB sowie die weiteren Massnahmen zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Vor­instanz.

F. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist in einer Eingabe vom 24. Juli 2022. Die Vorinstanz verzichtete konkludent auf die Erstattung weiterer Bemerkungen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

1.1 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;

Erwägungen

2.

wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegen­heiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB).

1.2

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

1.3

Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwäche­zustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Voll-machten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB).

1.4

Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

1.5

In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an einem relevanten Schwächezustand leidet, welcher im Ergebnis die vorinstanzlich angeordnete erwachsenenschutzrechtliche Massnahme rechtfertigt (oder auch nicht).

2.1

Als Ausgangslage ist zu berücksichtigen, dass sich das Gericht vor etwas mehr als einem Jahr im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die von der Hausärztin angeordnete fürsorgerische Unterbringung selber vom (damaligen) Zustand der Beschwerdeführerin überzeugen konnte. An dieser gerichtlichen Anhörung in der Psychiatrischen Klinik C.________ gelangte der vom Gericht beigezogene Sachverständige zu folgenden Erkenntnissen (siehe VGE IV 2021 12 vom 29.6.2021 = Vi-act. 1.19):

Der befragte Sachverständige gelangte zum Ergebnis, dass (sinngemäss) unter Einbezug der anamnestischen Angaben über die vergangenen 3 bis 4 Jahre, den Erkenntnissen während des Klinikaufenthalts und an der aktuellen gerichtlichen Anhörung die Diagnose einer Manie, eines manischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin, bestätigt werden dürfe, wobei grenzwertige psychotische Symptome festzustellen seien, welche für die Diagnose einer schizoaffektiven Störung aktuell nicht ausreichen würden. Am Anfang der gerichtlichen Anhörung habe er noch einen recht guten Eindruck der Beschwerdeführerin im Gesprächsverhalten gehabt. Im Verlaufe der Anhörung habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Entwicklung zu einer Logorrhoe gezeigt, mit sprunghaften, zum Teil ideenflüchtigen Ansätzen. Eine zunehmend gereizte Stimmung als Kardinalskriterium für die erwähnte Diagnose sei eindeutig spürbar; zum manischen Verhalten gehört auch eine Selbstüberschätzung der eigenen Ansichten, eine gewisse Distanzlosigkeit und grenzüberschreitendes Verhalten. Die Patientin wirke auch besitzergreifend, da sie nur ihre eigenen Ansichten gegenüber der Familie zulasse. In diesem Zustand sei eine gewisse Realitätsverkennung spürbar; eine einseitige Realitätsbeurteilung, was dazu führen könne, dass die Urteilsfähigkeit in gewissen Situationen eingeschränkt sei. Zusammenfassend gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass aktuell bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes gegeben sei.

2.2

Dieser Einschätzung des Sachverständigen (Dr.med. E.________) hat das Verwaltungsgericht im genannten Entscheid uneingeschränkt beigepflichtet. Dazu führte es damals aus, es habe sich anlässlich der Anhörung selber davon überzeugen können, wie die Beschwerdeführerin kaum in der Lage war, sich in einer Gesprächssituation adäquat und angemessen zu verhalten. Auch wenn die konkreten FU-Umstände (Einweisung unter Polizeibegleitung/ Rückbehaltung gegen den Willen der Betroffenen etc.) berücksichtigt würden, habe die Beschwerdeführerin ein besonders auffälliges Verhalten gezeigt, "welches im Vergleich zu den unzähligen FU-Anhörungen in den vergangenen Jahren ohne Beispiel ist". Die Beschwerdeführerin zeigte keinen Respekt gegenüber dem Gericht sowie dem Sachverständigen, liess mehrfach weder die Mitglieder des Gerichts, noch den Sachverständigen ausreden, noch zeigte sie Kooperation und Bereitschaft, sich auf entsprechende Ausführungen (Themenbereiche) einzulassen. Ein geordnetes Gespräch (wie es erfahrungsgemäss in den meisten FU-Fällen regelmässig durchführbar ist) war im zweiten Teil der gerichtlichen Anhörung nicht mehr möglich, weshalb die Anhörung vorzeitig abgebrochen werden musste (bevor alle praxisgemäss sich stellenden Fragen vom Sachverständigen beantwortet werden konnten). Daraus folgerte das Gericht im genannten Entscheid, es sei nicht daran zu zweifeln, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes (für FU-Fälle) gegeben ist (vgl. Vi-act. 1.19, S. 6).

2.3

Dass ungeachtet dieses damals festgestellten Schwächezustands die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Hospitalisation nicht gegen ihren Willen fortgesetzt wurde, sondern die fürsorgerische Unterbringung beendet wurde, hängt hauptsächlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin die indizierte Medikation und damit eine medikamentöse Therapierung kategorisch ablehnte, womit eine fortgesetzte stationäre Behandlung keinen Sinn machte, zumal die Beschwerdeführerin zusätzlich auch dringend gebotene Familiengespräche und damit den therapeutischen Einbezug der Familienangehörigen strikte ablehnte (Vi-act. 1.19, S. 6 Erw. 4.1). Sodann wurde angerechnet, dass die Beschwerdeführerin für Alltagsbelange (wie Haushaltführung/ Körperpflege) nicht beeinträchtigt erschien, mithin nach der Aktenlage keine akute Gefahr einer Verwahrlosung drohte (Vi-act. 1.19, S. 6 unten).

2.4

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht hinsichtlich der bereits damals angesprochenen vermögensrechtlichen Gefährdungsaspekte (wonach die Beschwerdeführerin Drittpersonen in unbegründeter Weise Geld zukommen liess und dergleichen) ausdrücklich auf andere Möglichkeiten hinwies, namentlich die Errichtung einer Beistandschaft (mit - falls nötig - teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit, vgl. Vi-act. 1.19, S. 6 unten).

2.5

Dass die Vorinstanz in der Folge die vom Gericht aufgezeigte Möglichkeit (einer Vertretungsbeistandschaft mit entsprechender Einschränkung der Handlungsfähigkeit) aufgegriffen und umgesetzt hat, gibt entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin im konkreten Fall keinen Anlass zur Beanstandung, wie noch nachfolgend dargelegt wird.

3.1

In der Beschwerde (S. 12, Ziff. 5) wird auf die Gefährdungsmeldung (März 2021) Bezug genommen, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von kriminellen Machenschaften im Internet geworden sei und 20'000 Euro auf ein Konto in Spanien überwiesen habe.

3.2

Diesbezüglich wird in der Beschwerde (S. 15, Ziff. 10) sinngemäss eingewendet:

- dass sie offen, hilfsbereit, empathisch, redegewandt und frei sei, über ihr Vermögen zu verfügen, was nicht dazu führen dürfe, dass ihre Selbstbestimmung eingeschränkt und für sie eine Vertretungsbeistandschaft errichtet werde;

- dass sie "aufgrund ihrer festen Überzeugung, Gutes zu tun, von ihrem Vermögen eine grössere Geldsumme an einen vermeintlichen Betrüger überwiesen" habe, "was weder falsch noch zu verurteilen sei",

- dass sie jedoch zugesichert habe, keine weiteren Geldbeträge mehr zu überweisen.

3.3.1

Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin von einem "vermeintlichen Betrüger" spricht, mithin konkludent bestreitet, Opfer von kriminellen Machenschaften im Internet geworden zu sein. Mit anderen Worten zeigt die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage grundsätzlich keine Einsicht, dass sie getäuscht und hintergangen wurde. Im Einklang damit steht auch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2021 u.a. erklärte, "Sie habe ihn nicht getroffen. Sie glaube aber immer noch, dass er ihr das Geld geben würde, wenn sie sich treffen könnten" (vgl. Vi-act. 1.32, S. 2 oben; siehe auch Vi-act. 1.2.1, S. 3 oberhalb der Mitte, Vi-act. 1.15, S. 2 unterhalb der Mitte: "sie habe ja keinen Fehler gemacht").

3.3.2

Illustrativ ist aber auch die Haltung der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 6. Mai 2021. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich die Familie der Beschwerdeführerin Sorgen mache, weil letztere hohe Geldbeträge verschenke, hielt die Beschwerdeführerin entgegen, "sie mache das gerne, Geld könne man ersetzen, sie gebe gerne…" (Vi-act. 1.15).

3.4.1

Es ist gerichtsnotorisch, dass im Internet kriminelle Machenschaften existieren, welche darauf ausgerichtet sind, gestützt auf irgendwelche (erfundene) Geschichten und Sachverhalte von gutgläubigen Personen Geld zu erhalten, welches nie zurückbezahlt wird.

3.4.2

Dass eine gutgläubige Person und/oder einer psychisch beeinträchtigte Person (siehe Erwägung 2.1) auf eine solche Masche hereinfällt, kommt offenbar immer wieder vor. Problematisch wird es insbesondere dann,

- wenn die betrogene Person selber (für den eigenen Lebensunterhalt) lediglich über knappe finanzielle Mittel verfügt;

- und/oder wenn sie im Rahmen einer solchen Betrugsmasche von Drittpersonen Geldmittel ausleiht, um sie dem Betrüger zuzuhalten;

- sowie wenn die betrogene Person nicht einsehen kann bzw. will, dass sie ausgenützt wird bzw. hintergangen wurde.

3.4.3

Im konkreten Fall sind die genauen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin Fragen nach ihren finanziellen Verhältnisse kaum (jedenfalls unvollständig) beantwortete bzw. nicht in der Lage war, hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögenssituation schlüssige Angaben zu machen (vgl. Vi-act. 1.32.2 unten: "Sie kann nicht sagen, von welchen Einnahmen sie lebt"; siehe auch Vi-act. 1.32, S. 3 oben; in Vi-act. 1.32, S. 2 unten ist von einem Einkommen von etwa Fr. 3'600.-- die Rede). Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021, dass sie nur noch temporär als Pflegehelferin arbeite (Vi-act. 1.15, S. 3 oben, wo auch von Schulden die Rede ist; siehe auch den Betreibungsregisterauszug in Vi-act. 1.25.1; Vi-act. 1.32, S. 2 Mitte). In diesem Zusammenhang ist auch auf den Chat-Verlauf hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin - um den finanziellen Begehren eines Internet-Bekannten nachzukommen - erfolglos versuchte, bei ihrer Bank einen Kredit zu erhalten und stattdessen "im Freundeskreis" nachfragte (vgl. Vi-act. 1.2.2, S. 2 Mitte i.V.m. Vi-act. 1.2; siehe dazu auch noch nachfolgend Erw. 3.6).

All diese Angaben weisen auf grundsätzlich knappe finanzielle Verhältnisse hin, weshalb es umso unverständlicher ist, dass die Beschwerdeführerin einer wildfremden Person erhebliche Geldmittel (20'000 Euro) zukommen liess. Wer dies nicht einsehen kann, offenbart eine massive Realitätsverkennung und damit auch ein relevantes Gefährdungspotential. Ein solches Verhalten weist einen derart stark auffälligen Charakter auf und erweckt (auch) bei einem besonnenen Laien den Eindruck uneinfühlbarer, tiefgehend abwegiger, grob befremdender und daher prinzipieller Störungszeichen (vgl. VGE IV 2014 18 vom 17.9.2014 Erw. 3.1).

3.4.4

In der vorliegenden Beschwerde (S. 12f.) wird die Thematik angesprochen, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, wie sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne und die Gefahr bestehe, dass sie aufgrund ihrer offenen, unbedachten Art unvorteilhafte Rechtsgeschäfte abliessen und sich dadurch selber schädigen könne. Zu dieser Thematik wird unter Ziffer 8 der Beschwerde sinngemäss eingewendet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesse es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgehe, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig sei (siehe dazu auch S. 18 oben der Beschwerde).

Was hingegen weiterhin fehlt, sind klare Angaben zu den effektiven finanziellen Verhältnissen. Die beanwaltete Beschwerdeführerin unterlässt es aus nicht nachvollziehbaren Gründen, ihre finanzielle Situation eindeutig offenzulegen.

Verhielte es sich so, dass die Beschwerdeführerin finanziell überdurchschnittlich gut gestellt wäre, müsste man sich kaum Sorgen machen, dass sie - ungeachtet unvernünftiger Zahlungen an wildfremde Personen - von der öffentlichen Hand zu unterstützen wäre. Nachdem aber die wenigen (pauschalen) Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Finanzen auf grundsätzlich knappe finanzielle Verhältnisse hindeuten (vgl. Erw. 3.4.3), muss ernsthaft befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin mit unvernünftigen Ausgaben bzw. neuen unbedachten Geldüberweisungen an Internet-Bekannten letztlich auf Unterstützung durch die öffentliche Hand (oder gegebenenfalls Sozialversicherungsleistungen) angewiesen wäre, was nicht einfach hinzunehmen ist.

3.5.1

Dem Einwand in der Beschwerde (S. 18 oben), dass "es sich um einen einmaligen Vorfall handelte" sowie der Argumentation, sie habe zugesichert, "keine weiteren Geldbeträge mehr zu überweisen (Beschwerde, S. 15 unten), sind folgende Aspekte entgegenzuhalten. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nur ein einziges Mal Geld an einen Internet-Bekannten überwiesen hat. In den vorinstanzlichen Akten (Vi-act. 1.8) wird unmissverständlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2021 Fr. 6'500.--, im Februar 2021 Fr. 3'500.-- und in der Folge weitere 10'000 Franken (oder Euro) überwiesen habe, mithin drei Zahlungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten von der Beschwerdeführerin getätigt wurden. Diese Sachdarstellung wird von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht widerlegt. Es wäre ihre Sache gewesen, die Behauptung "eines einmaligen Vorfalls" durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg zu untermauern, was die Beschwerdeführerin unterlassen hat. Mithin bleibt es dabei, dass die erwähnte Behauptung der Beschwerdeführerin unglaubwürdig ist.

3.5.2

Damit fehlt aber auch eine glaubwürdige Grundlage, dass die Beschwerdeführerin ihr Versprechen, keine Geldbeträge in ähnlichen Fällen zu überweisen, auch effektiv halten wird, zumal sie vor Gericht keine Einsicht zeigt, dass die erwähnten Überweisungen (gemäss Aktenlage im Gesamtbetrag von 20'000 Franken oder Euros) nicht nur unvernünftig waren, sondern eine Realitätsverkennung untermauern.

3.5.3

Hinzu kommt, dass die genannten Vorfälle noch nicht lange zurückliegen und deswegen noch nicht von einer länger andauernden Phase gesprochen werden könnte, in welcher die Beschwerdeführerin den angesprochenen Gefährdungen widerstehen konnte.

3.6

Zu beachten ist sodann, dass die angefochtene Erwachsenenschutzmassnahme auch die Einschränkung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich Aufnahme und Gewährung von Darlehen beinhaltet. Diese Massnahme betrifft die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin - um den Begehren des Internet-Bekannten nachzukommen - nach der Aktenlage von einer Person aus ihrem Freundeskreis Fr. 10'000.-- ausgeliehen und damit wohl auch eine Drittperson geschädigt hat, nachdem unklar bleibt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist oder sein wird, dieses Darlehen zurückzahlen (vgl. Vi-act. 1.4.1 i.V.m. Vi-act. 1.4, S. 2, wonach offenbar eine 72-jährige Dame der Beschwerdeführerin für die Überweisung an den Internet-Bekannten Fr. 10'000.-- ausgeliehen habe; vgl. auch Vi-act. 1.15, S. 1 unten). Auch diesbezüglich unterlässt es die beanwaltete Beschwerdeführerin vor Gericht, die nach der Aktenlage drohende Schädigung der "alten Dame" zu widerlegen bzw. zu entkräften (siehe auch die Sachdarstellung in der Vernehmlassung, S. 3 unten, welche von der beanwalteten Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 24.6.2022 nicht widerlegt wurde).

3.7

Des Weiteren sind den vorinstanzlichen Akten gewichtige Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin bedeutsame Zusammenhänge nicht verstehen kann und insgesamt in wichtigen Bereichen überfordert erscheint (vgl. Vi-act. 1.35, S. 2 oben; Vi-act. 1.35 in fine; Vi-act. 1.32.2 unten; siehe auch Vernehmlassung, Ziff. 4, 2. Abs. i.V.m. den Anhörungsprotokollen).

4.1

Aus all diesen Gründen ist die angefochtene erwachsenenschutzrechtliche Massnahme - jedenfalls für eine erste Phase - nicht zu beanstanden. Sollte die eingesetzte Beiständin im weiteren Verlauf und in der anfallenden Zusammenarbeit feststellen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein realistisches Verhalten und namentlich auch eine glaubwürdige Einsicht zeigen kann, dass sie mit der Verkennung von Internet-Betrugsmaschen ihre eigene Existenz massiv gefährdet, wird es Sache der Mandatsträgerin sein, gegebenenfalls Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu stellen.

4.2

An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Einwände der Beschwerdeführerin vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich sind namentlich auch die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Erfahrungen im Kontext mit dem Eheschutzverfahren, welches notabene nicht näher dokumentiert wurde. Nicht zu hören ist aber auch der Einwand in der Beschwerde (S. 8, letzter Absatz), wonach unklar sei, "um wen es sich bei der Fachperson der Klinik handelt". In den vorinstanzlichen Akten (Vi-act. 1.19, S. 2, unterhalb der Mitte) wird der Namen dieser Fachperson der Klinik ausdrücklich erwähnt. Anzufügen ist, dass der betreffende Gerichtsentscheid mit Auflistung der Teilnehmer der damaligen gerichtlichen Anhörung der Beschwerdeführerin bekannt sein sollte.

5.

Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beiständin)

- das Departement des Innern (z.K.)

- im Dispositiv an das Amt für Migration und das Betreibungsamt Höfe.

Schwyz, 22. Juli 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. Juli 2022

1

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Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

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Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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