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Entscheid

III 2022 58

Kammergericht

23. Juni 2022Deutsch16 min

A. Mit Verfügung vom 23. März 2022 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz A.________ (geb. …) den Führerausweis für die Dauer von 4 Monaten entzogen. Zudem wurde der Verfügungsadressat verpflichtet, Verkehrsunterricht gemäss Kursprogramm zu absolvieren. Diese Administrativmassnahme wurde in der Verfügung u.a. wie folgt begründet:

Source sz.ch

III 2022 58

Entscheid vom 23. Juni 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214,

6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 23. März 2022 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz A.________ (geb. …) den Führerausweis für die Dauer von 4 Monaten entzogen. Zudem wurde der Verfügungsadressat verpflichtet, Verkehrsunterricht gemäss Kursprogramm zu absolvieren. Diese Administrativmassnahme wurde in der Verfügung u.a. wie folgt begründet:

Sie lenkten am 20.12.2020 auf der C.________strasse in D.________ einen Personenwagen. Dabei fuhren Sie ungenügend rechts bzw. kamen ca. 50 cm über die Mittellinie hinaus auf die Gegenfahrbahn. Ein entgegenkommendes Fahrzeug musste auf den Radstreifen ausweichen, um eine Kollision zu verhindern. Weil Sie zudem Schlangenlinien fuhren, wurden Sie von der Polizei angehalten und kontrolliert. Gemäss Ihren eigenen Aussagen verstellten Sie diverse Sachen am Fahrzeug (Radio, Lüftung, Heizung). Zudem fuhren Sie bewusst Schlangenlinien, bzw. wichen feuchten Stellen auf der Fahrbahn aus, da Sie befürchteten, dass es sich um vereiste Stellen handeln könnte.

B. Gegen diese am 24. März 2022 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 13. April 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.1 Die Verfügung des Verkehrsamts vom 23. März 2022 betreffend den Entzug des Führerausweises und Anordnung Verkehrsunterricht sei vollständig aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises oder anderen Massnahmen sei abzusehen.

1.2 Eventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamts vom 23. März 2022 betreffend den Entzug des Führerausweises und Anordnung von Verkehrsunterricht vollständig aufzuheben und der Führerausweisentzug auf einen Monat zu beschränken und von anderen Massnahmen sei abzusehen.

1.3 Subeventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamts vom 23. März 2022 betreffend den Entzug des Führerausweises und Anordnung Verkehrsunterricht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten des Staates.

C. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 19. Mai 2022 Stellung. Die Vorinstanz äusserte sich noch in einer Stellungnahme vom 31. Mai 2022, worauf am 15. Juni 2022 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers folgte.

Das Verwaltungsgericht hat die Akten aus dem Strafverfahren beigezogen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3).

Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Der Führer­ausweis wird für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw. 2.4).

1.2 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.2). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10.4.2018 Erw. 5.1). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1).

1.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt,

etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Sonntag, 20. Dezember 2020, ca. 13.17 Uhr, auf der C.________strasse in D.________ einen Personenwagen lenkte. Den Strafakten ist zu entnehmen, dass im Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 10. März 2021 dem Beschwerdeführer folgende SVG-Widerhandlungen vorgeworfen wurden:

Erwägungen

- Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV);

- Mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV);

- Ungenügendes Rechtsfahren (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG).

Der massgebende Sachverhalt wurde u.a. wie folgt zusammengefasst:

Anlässlich einer Patrouillenfahrt mit einem zivilen Polizeifahrzeug, zur eingangs erwähnten Zeit, auf der C.________strasse in D.________, fiel Kpl S. und mir der Personenenwagen … auf, welcher unmittelbar vor uns leicht unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h fuhr. Der Personenwagen fuhr schwankend vor uns. Dabei überfuhr er linksseitig die Mitelleitlinie und kam so ca. 50 cm auf die Gegenfahrbahn, sodass ein entgegenkommender Personenwagen nach rechts auf den Fahrradstreifen ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern. Darauf fuhr der Personenwagen nach rechts über den dortigen Radstreifen, bevor er dann in den Kreisverkehrsplatz (E.________kreisel) einbog. Bei der anschliessenden Kontrolle konnte sich der Lenker (…) als … legitimieren. Er sagte aus, dass er während der Fahrt die Klimaeinstellungen (Lüftung, Temperatur) verstellte und mehrfach den Blick auf das Tachometer richtete, um die Geschwindigkeit zu überprüfen. (…)

2.2

Im ersten Strafbefehl vom 21. Mai 2021 beurteilte der Staatsanwalt das betreffende Fahrverhalten des Beschwerdeführers dahingehend, dass letzterer der mangelnden Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen sei, weil er aufgrund mehrerer Verrichtungen (Verstellen Lüftung und Temperatur) sowie mehrerer Blicke auf den Tacho seine Aufmerksamkeit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht genügend der Strasse zugewendet habe, so dass er auf den Velostreifen und ca. 50 cm über die Mittelleitlinie gefahren sei, was dazu geführt habe, dass ein anderer Personenwagen, um eine Kollision zu verhindern, auf den Velostreifen habe ausweichen müssen.

2.3

Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen ersten Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen (des Beschuldigten und der betreffenden Mitglieder der Kantonspolizei) durch. In der Folge hat der Staatsanwalt den ursprünglichen Strafbefehl ersetzt durch einen neuen Strafbefehl vom 25. Februar 2022, welcher den Beschwerdeführer schuldig gesprochen hat:

Der fahrlässigen mangelnden Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV,

begangen am 20.12.202, ca. 13.17 Uhr, in (…), indem er seine Aufmerksamkeit nicht genügend der Strasse zuwendete, so dass er den Velostreifen befuhr und trotz nahendem Gegenverkehr die Mittelleitlinie um ca. 50 cm überfuhr.

Sodann wurde der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde). Dieser Strafbefehl vom 25. Februar 2022 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.1

Bei dieser Sachlage verhält es sich im betreffenden Strafverfahren so, dass im berichtigten Strafbefehl vom 25. Februar 2022 bestimmte noch im ersten (zwischenzeitlich ersetzten) Strafbefehl vom 21. Mai 2021 enthaltene Vorhalte fallengelassen wurden. Diese Berichtigung basiert namentlich darauf, dass der zuständige Staatsanwalt den Beschwerdeführer am 5. November 2021 während insgesamt 77 Minuten zum Vorfall befragte (Strafverfahren act. 11). Am 11. Februar 2022 folgten die Einvernahmen des beteiligten Polizisten (65 Minuten) und anschliessend der betreffenden Polizistin (62 Minuten, Strafverfahren act. 12 und act. 13). Eine Auswertung dieser im Strafverfahren durchgeführten (persönlichen) Einvernahmen führte im (rechtskräftigen) Strafbefehl vom 25. Februar 2022 zum Vorhalt einer fahrlässigen mangelnden Aufmerksamkeit (mit Befahren des Velo­streifens sowie dem Überfahren der Mittelleitlinie um ca. 50 cm trotz nahendem Gegenverkehr).

3.2.1

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht bestreitet der Beschwerdeführer, am betreffenden Ort die Mittellinie jemals überfahren zu haben. Dieser Einwand ist hier grundsätzlich nicht zu hören, hat doch der Strafrichter nach einer ausführlichen Einvernahme der involvierten Personen an diesem Vorhalt im berichtigten Strafbefehl festgehalten, weshalb die Vorinstanz im Administrativverfahren rechtsprechungsgemäss darauf abstellen darf (vgl. statt vieler VGE III 2018 196 vom 18.12.2018 Erw. 4.3). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen musste, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf das Ergebnis des Strafverfahrens abstützen werde, wie dies dem Beschwerdeführer am 27. August 2021 ausdrücklich mitgeteilt wurde (Vi-act. 20). Aus dem Einwand in der Beschwerde (S. 12), wonach der Beschwerdeführer angesichts "der milderen Begründung und Verurteilung" im berichtigten Strafbefehl "nicht mehr mit administrativen Massnahmen" gerechnet habe, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2.2

Indessen ist die vom Strafrichter beurteilte fahrlässige mangelnde Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers am betreffenden Ort entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als mittelschwere, sondern nach den konkreten Umständen als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. Ausschlaggebend dafür sind namentlich die nachfolgend dargelegten Ausführungen. Im Polizeibericht vom 10. März 2021 wurde u.a. festgehalten (Vi-act. 12, S. 4 Mitte):

Der Personenwagen, welcher auf der Gegenfahrbahn entgegenkam und durch … [Beschwerdeführer] abstrakt gefährdet wurde, konnte nicht ermittelt werden. Da die …strasse gerade und übersichtlich ist und die Fahrbewegungen von … [Beschwerdeführer] nicht ruckartig waren, konnte der entgegenkommende Personenwagen weit vorher auf die Verkehrssituation reagieren. Somit lag für den entgegenkommenden Personenwagen keine Gefährdung vor. Zudem war an diesem Tag kein Radfahrer unterwegs, welcher hätte gefährdet werden können (…)

Analoge Angaben (zur nicht konkretisierten bzw. geringen abstrakten Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuges) erfolgten bei den detaillierten Einvernahmen des Polizisten einerseits und der Polizistin andererseits (vgl. Strafakten 12, S. 5 Zeilen 117 bis 120 sowie 13, S. 3, Zeilen 71 bis 73, S. 4, Zeilen 94f. i.V.m. 104f.). Sodann ist in Anbetracht der im Polizeibericht festgehaltenen Witterungs- und Strassenverhältnisse an diesem Dezembertag ("Tag, schön, sonnig, teils neblig in tieferen Lagen, Asphaltbelag trocken, teils nasse Stellen, normales Verkehrsaufkommen") lediglich von einem leichten Verschulden auszugehen.

Nachdem damals unbestrittenermassen am betreffenden Ort Gegenverkehr bestand, fällt hingegen die Annahme eines besonders leichten Falles (im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG) offenkundig ausser Betracht.

3.2.3

Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, angenommen würde, dass der Beschwerdeführer die Mittelleitlinie nicht um 50 cm überschritten habe, wäre das betreffende Fahrmanöver des Beschwerdeführers (wonach er gemäss eigenen Angaben "mit dem linken Vorderrad an der Linie" [Strafakten 11, S. 4, Zeilen 96f.] und "dann etwas auf dem Veloweg" fuhr [Strafakten 11, S. 5, Zeilen 134f.]) weiterhin grundsätzlich als leichte Widerhandlung zu beurteilen, auch wenn der Beschwerdeführer glaubte, mit einem solchen auffälligen Fahrmanöver (nach links und dann nach rechts etc.) "überfrierenden Stellen auf der Fahrbahn" proaktiv ausweichen zu müssen (Beschwerde, S. 6), zumal das kurz danach nachfolgende Polizeifahrzeug sich zu keinen solchen "Ausweichmanövern" veranlasst sah.

3.3

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als teilweise begründet, als zum einen das betreffende Fahrmanöver als leichte (und nicht als mittelschwere) Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs.1 lit. a SVG zu beurteilen ist. Zum andern hat diese Einschätzung als leichte Widerhandlung zur Folge, dass in Anbetracht der Aktenlage noch kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer zum Besuch von Verkehrsunterricht zu verpflichten. Wie es sich verhalten wird, wenn dem Beschwerdeführer erneut eine Administrativmassnahme drohen sollte, kann hier offen bleiben.

3.4

Am dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Parteien hier nichts zu ändern. Unbehelflich ist insbesondere auch die Argumentation in der Replik (S. 7), wonach das Fahrverhalten des Beschwerdeführers keine Gefährdung bewirkt habe, da rechtsprechungsgemäss eine abstrakte Gefährdung ausreicht und schliesslich im rechtskräftigen Strafbefehl hinsichtlich der fahrlässigen mangelnden Aufmerksamkeit konkludent eine gewisse Gefahr mit Blick auf den nahenden Gegenverkehr bejaht wurde, wie auch in der Replik (S. 7, Ziff. 23) anerkannt wurde. Im Übrigen vermag die Vorinstanz daraus, dass sie Strafakten, welche zum berichtigten Strafbefehl führten, offenbar nur teilweise kannte (vgl. dazu Vernehmlassung, Ziff. 6.1), hier nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.5

Ferner hat die Qualifikation als leichte Widerhandlung angesichts des früheren Führerausweisentzuges im Jahre 2019 zur Folge, dass nach Art. 16a Abs. 2 SVG der Ausweis für einen Monat zu entziehen ist. Dieser Aspekt wird in der Beschwerde (Ziff. 67) ausdrücklich anerkannt für den Fall, dass das Gericht von einer leichten Widerhandlung ausgehen sollte, was hier zutrifft.

4.1

Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 2/3 der Vorinstanz und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.2

Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer für sein Teilobsiegen vor Gericht eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das reduzierte Honorar für das Teilobsiegen (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 2'000.-- festzu-legen. Bei dieser Festsetzung des Honorars sind vor allem auch erhebliche

Dispositiv

Synergieeffekte mit zu berücksichtigen, indem die gleiche Kanzlei den Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren vertreten hat und demnach die Strafakten vollumfänglich bekannt waren.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung des Verkehrsamtes vom 23. März 2022 wird dahingehend abgeändert,

- dass in der Dispositiv-Ziffer 1 der Vorfall als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt wird;

- dass in der Dispositiv-Ziffer 2 gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG die

Dauer des Entzuges auf einen Monat festgesetzt wird;

- und dass Dispositiv-Ziffer 4 (betreffend Verkehrsunterricht) ersatzlos aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgesetzt sowie der Vorinstanz zu 2/3 (Fr. 600.--) und dem Beschwerdeführer zu 1/3 (Fr. 300.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass seinem Rechtsvertreter noch Fr. 600.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Auf das Inkasso des die Vorinstanz treffenden Verfahrenskostenanteils wird verzichtet.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen/ MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. Juni 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. Juli 2022

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1C_250/2017

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§ 14 GebTRA

§ 2 GebTRA

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