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Entscheid

III 2022 6

Kammergericht

30. März 2022Deutsch36 min

A. A.________ (Jg. 1973, von Bosnien und Herzegowina) reiste am 5. März 2016 in die Schweiz ein (AFM-act. 10); am 25. April 2016 wurde bestätigt, dass er bis zum 2. Juni 2016 rechtmässig im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz verbleiben kann (AFM-act. 11). Am 30. Mai 2016 heiratete A.________ C.________ (AFM-act. 15). Am 24. Juni 2016 stellte C.________ das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten (AFM-act. 43). Am 30. Juni 2016 stellte A.________ in Sarajevo Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D; AFM-act. 62). Am 8. September 2016 stellte das Amt für Migration C.________ in Aussicht, das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen (AFM-act. 77), wozu A.________ am 26. September 2016 Stellung nahm (AFM-act. 92). Mit Verfügung vom 17. November 2016 wurde das Gesuch um Familiennachzug unter Auflagen gutgeheissen (AFM-act. 95). Am 23. Dezember 2016 wurde die Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis) ausgestellt (Vi-act. 98). Am 4. Januar 2017 ist A.________ in die Schweiz eingereist und hat Wohnsitz bei der Ehefrau in Galgenen genommen (AFM-act. 99, 102). Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung Familienangehöriger mit Gültigkeit bis 3. Januar 2018 (AFM-act. 102), die dann bis 3. Januar 2020 verlängert wurde (AFM-act. 106). Nach einem Wohnsitzwechsel in den Kanton Zürich meldete sich das Ehepaar A.________ und C.________ am 1. November 2019 erneut im Kanton Schwyz, in der Gemeinde Wangen an (AFM-act. 112). Am 28. Januar 2020 ersuchte A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was bis 3. Januar 2022 bewilligt wurde (AFM-act. 236).

Source sz.ch

III 2022 6

Entscheid vom 30. März 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw LL.M. B.________,

gegen

1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1973, von Bosnien und Herzegowina) reiste am 5. März 2016 in die Schweiz ein (AFM-act. 10); am 25. April 2016 wurde bestätigt, dass er bis zum 2. Juni 2016 rechtmässig im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz verbleiben kann (AFM-act. 11). Am 30. Mai 2016 heiratete A.________ C.________ (AFM-act. 15). Am 24. Juni 2016 stellte C.________ das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten (AFM-act. 43). Am 30. Juni 2016 stellte A.________ in Sarajevo Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D; AFM-act. 62). Am 8. September 2016 stellte das Amt für Migration C.________ in Aussicht, das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen (AFM-act. 77), wozu A.________ am 26. September 2016 Stellung nahm (AFM-act. 92). Mit Verfügung vom 17. November 2016 wurde das Gesuch um Familiennachzug unter Auflagen gutgeheissen (AFM-act. 95). Am 23. Dezember 2016 wurde die Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis) ausgestellt (Vi-act. 98). Am 4. Januar 2017 ist A.________ in die Schweiz eingereist und hat Wohnsitz bei der Ehefrau in Galgenen genommen (AFM-act. 99, 102). Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung Familienangehöriger mit Gültigkeit bis 3. Januar 2018 (AFM-act. 102), die dann bis 3. Januar 2020 verlängert wurde (AFM-act. 106). Nach einem Wohnsitzwechsel in den Kanton Zürich meldete sich das Ehepaar A.________ und C.________ am 1. November 2019 erneut im Kanton Schwyz, in der Gemeinde Wangen an (AFM-act. 112). Am 28. Januar 2020 ersuchte A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was bis 3. Januar 2022 bewilligt wurde (AFM-act. 236).

B. Am 6. Juli 2020 zeigte C.________ A.________ bei der Polizei wegen Scheinehe an. Er habe sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet. Im Dezember 2019 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (AFM-act. 408). Am 31. Januar 2021 wurde A.________ bei der Gemeinde Wangen abgemeldet infolge Wegzugs in den Kanton Zürich (AFM-act. 410). Am 25. Februar 2021 unterzeichneten die Eheleute die Mitteilung einer freiwilligen Trennung; dergemäss erfolgte die Trennung am 12. Dezember 2019 (AFM-act. 414). Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 lehnte der Kanton Zürich das Gesuch um einen Kantonswechsel von A.________ ab, nachdem der Aufenthaltszweck von A.________ durch die Trennung von seiner Ehefrau dahingefallen sei und die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe (AFM-act. 419).

C. Am 25. Mai 2021 gewährte das Amt für Migration A.________ das rechtliche Gehör, da es wegen Dahinfallens des Aufenthaltszwecks den Widerruf seiner Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung zog (AFM-act. 431). Am 13. Juli 2021 nahm A.________ hierzu Stellung (AFM-act. 471).

D. Mit Verfügung vom 17. August 2021 beschloss das Amt für Migration (Vi-act. 476):

1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________, mit Gültigkeit bis zum 3. November 2022 [recte 3. Januar 2022], wird widerrufen.

Erwägungen

2.

A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.

3./4./5. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung

E. Am 7. September 2021 erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat (AFM-act. 494), der diese mit RRB Nr. 876/2021 vom 14. Dezember 2021 abwies:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen.

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.

3.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.

Rechtsmittelbelehrung

5./6. Zustellung

F. A.________ lässt am 11. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Der angefochtene Entscheid sowie Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2021 seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen bzw. die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

2.

Eventualiter: die Sache sei zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

vorinstanzliche Verfahren neu festzulegen.

G. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 verzichtet das Amt für Migration auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Amt für Migration widerrief die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 17. August 2021 mit der Begründung, die eheliche Gemeinschaft mit C.________ habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 bestehe und ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liege nicht vor. Zudem seien der Bewilligungswiderruf sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig (vgl. AFM-act. 476 ff.). Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid hat der Regierungsrat dies bestätigt.

Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Ehe habe länger als drei Jahre gedauert und, falls dem nicht so wäre, liege ein nachehelicher Härtefall vor.

2.1

Der in Ingress Bst. A wiedergegebene Sachverhalt ist weitgehend unbestritten. So insbesondere, dass A.________ am 30. Mai 2016 eine Schweizerin heiratete (AFM-act. 15), die Ehefrau am 24. Juni 2016 das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten stellte (AFM-act. 43), dieses am 17. November 2016 gutgeheissen wurde (AFM-act. 95), worauf am 23. Dezember 2016 die Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis) ausgestellt wurde (Vi-act. 98) und der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 in die Schweiz eingereist ist.

Unbestritten ist ebenso, dass die Eheleute A.________ und C.________ die gemeinsame Wohnung aufgegeben haben und der Beschwerdeführer nicht mehr bei C.________ wohnt. Diesbezüglich haben beide Eheleute am 25. Februar 2021 die Mitteilung einer freiwilligen Trennung unterzeichnet, dergemäss die Trennung am 12. Dezember 2019 erfolgt ist (AFM-act. 414; oben Ingress Bst. B).

2.2

Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 Erw. 3.5.3).

Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nach der Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. Urteil BGer 2C_654/2020 vom 18.2.2021 Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 345 Erw. 4.1; 140 II 289 Erw. 3.5.1; 136 II 113 Erw. 3.3).

Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung besteht (BGE 138 II 229 Erw. 2; Urteil BGer 2C_718/2019 vom 9.12.2019 Erw. 3.2). Hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts der Trennung ist darauf abzustellen, wann die gemeinsame Wohnung aufgegeben worden und der Ehewille nach aussen wahrnehmbar dahingefallen ist (vgl. BGE 137 II 345 Erw. 3.1.2).

Die Dreijahresfrist gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. Urteile BGer 2C_499/2021 vom 30.9.2021 Erw. 3.1; 2C_281/2017 vom 26.3.2018 Erw. 2.2, mit Hinweisen).

2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzung der mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft zu erfüllen; die Vorinstanzen hätten zum einen den Beginn der Ehegemeinschaft zu spät und zum andern das Ende der Gemeinschaft zu früh festgelegt.

2.4.1

Der Regierungsrat bestätigte die Feststellung des Amtes für Migration, die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz habe nicht mindestens drei Jahre gedauert. Er geht dabei davon aus, dass diese mit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und dem Bezug der gemeinsamen Wohnung am 4. Januar 2017 begann. Die Zeit davor könne nicht angerechnet werden. Zum einen müsse ein Gesuchsteller die Zeit bis zur Bewilligung im Ausland abwarten. Zum andern seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Besuche und Ferienaufenthalte zwischen Eheschluss (30.5.2016) und Einreise zu kurz, als dass sie angerechnet werden könnten. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer auch keine objektiv wesentlichen Gründe nachzuweisen, welche einen früheren Bezug der ehelichen Wohnung, d.h. einen früheren Beginn der ehelichen Gemeinschaft verhindert hätten (vgl. angefochtener RRB Erw. 3.3).

2.4.2

Gemäss Beschwerdeführer begann die anzurechnende eheliche Gemeinschaft bereits vor dem 4. Januar 2017. Mit dem Gesuch um Familiennachzug vom 24. Juni 2016 hätten beide Ehepartner klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Wille für ein eheliches Zusammenleben in der Schweiz bestehe. Dieses Datum sei objektiv feststellbar und könne daher als Zeitpunkt herangezogen werden.

Nicht zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer die Zeit bis zur Bewilligungserteilung im Ausland hätte abwarten müssen. Die nachzuziehende Person sei befugt, sich im Rahmen des visumsfreien Aufenthalts bis zu 90 Tagen in der Schweiz aufzuhalten; er müsse den Entscheid nicht im Ausland abwarten. Dem Amt für Migration sei es denn auch bewusst gewesen, dass sich der Beschwerdeführer verschiedentlich in der Schweiz aufgehalten habe. Diese Aufenthalte seien mittels Bildaufnahmen und Bestätigung seines damaligen Arbeitgebers, der Beschwerdeführer habe zwecks Reisen in die Schweiz Ferien bezogen, nachgewiesen.

Entgegen der Darstellung des Regierungsrates sieht der Beschwerdeführer auch objektiv wichtige Gründe für die verzögerte Einreise. So habe es nach der Bewilligungserteilung vom 17. November 2016 über einen Monat gedauert, bis am 23. Dezember 2016 die Ermächtigung zur Visumserteilung / Einreisebewilligung ausgestellt worden sei und danach habe es - wohl aufgrund der Festtage - noch einmal bis am 4. Januar 2017 gedauert, bis das Visum D ausgestellt worden sei. Diese Verzögerung, bzw. die Tatsache, dass er sich erst am 4. Januar 2017 habe anmelden können, dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Vielmehr liege ein objektiv wichtiger Grund für diese Verzögerung vor, weshalb diese Zeit an die eheliche Gemeinschaft anzurechnen sei.

Insgesamt sei es Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach der Heirat, bzw. ab der Gesuchstellung vom 24. Juni 2016 zu grossen Teilen in der Schweiz aufgehalten habe, wovon das Amt für Migration gewusst habe, ohne ihn auszuweisen. Diese Aufenthalte seien nicht touristisch motiviert gewesen, sondern im Rahmen der ehelichen Beziehung erfolgt. Per 1. Oktober 2016 sei die eheliche Wohnung gemietet worden. Spätestens ab dem Gesuch um Familiennachzug seien daher alle Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz an die dreijährige Ehedauer anzurechnen. In jedem Fall aber ab Bewilligung des Gesuchs am 17. November 2016, da die darauf folgenden Verzögerungen bis zur Einreise am 4. Januar 2017 nicht den Eheleuten angelastet werden könnten.

2.4.3

Der Begründung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

Massgebend ist allein die mit dem Willen zur Führung einer auf Dauer angelegten umfassenden Lebensgemeinschaft (Urteil BGer 2C_292/2017 vom 8.3.2018 Erw. 4.2) rechtmässig in der Schweiz gelebte Zeit. Dies setzt mitunter das Vorliegen eines rechtmässigen Aufenthaltstitels voraus. Der bewilligungsfreie Aufenthalt vermag keine Grundlage für eine in der Schweiz auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zu bilden. Die gesetzliche Dreijahresfrist ist sodann in engem Zusammenhang mit der zweiten Voraussetzung, der gelungenen Integration, zu sehen (vgl. Urteil BGer 2C_436/2020 vom 2.7.2020 Erw. 5.3). Mehrere bewilligungsfreie kurze Aufenthalte ohne zugesicherte langfristige Aufenthaltsbewilligung vermögen keinen relevanten Beitrag zu leisten für die geforderte Integration. Auch deshalb rechtfertigt es sich, Zeiten des bewilligungsfreien Aufenthalts nicht anzurechnen, selbst wenn sie in die Zeit nach Eheschluss fallen.

Kommt vorliegend hinzu, dass fraglich ist, ob der mehrmalige - und gemäss eigener Aussage - jeweils länger andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Jahr 2016 nach dem Eheschluss überhaupt rechtmässig war. Ihm wurde am 25. April 2016 die Rechtmässigkeit eines bewilligungsfreien Aufenthalts bis am 2. Juni 2016 bestätigt (AFM-act. 11). Gemäss Art. 10 AIG i.V.m. Art. 9 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 ist ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise bewilligungsfrei möglich. Nach ununterbrochenem Aufenthalt von drei Monaten ist ein weiterer bewilligungsfreier Aufenthalt erst nach einem mehr als dreimonatigen Unterbruch möglich; d.h. rechtmässig ist ein Aufenthalt nur, wenn sich die ausländische Person am jeweiligen Aufenthaltstag rückwärts betrachtet innert der letzten sechs Monate nicht mehr als 90 Tage in der Schweiz aufhält (vgl. OFK-Migrationsrecht, Priuli, Art. 10 Rz. 1). Sollte sich der Beschwerdeführer bis zum 2. Juni 2016 gestützt auf die Bestätigung bewilligungsfrei in der Schweiz aufgehalten haben, so wären die nächsten Aufenthalte unrechtmässig gewesen, bis die Voraussetzung für einen bewilligungsfreien Aufenthalt wieder gegeben war (dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt während des Verfahrens gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG gestattet worden wäre, ist nicht ersichtlich). Diese Zeit könnte so oder so nicht als rechtmässiger Aufenthalt angerechnet werden. Dass keine Ausweisung erfolgt ist, ändert hieran nichts (wobei diesbezüglich fraglich ist, ob das Amt für Migration von den einzelnen Aufenthalten überhaupt Kenntnis hatte).

Abzulehnen ist ebenso das Vorliegen eines objektiv wichtigen Grundes für eine Verzögerung. Das Gesuch um Familiennachzug wurde am 24. Juni 2016 gestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, mussten von der Gesuchstellerin wegen Unvollständigkeit mehrfach zusätzliche Unterlagen eingefordert werden (AFM-act. 45, 68). Aufgrund einer ersten Einschätzung der Unterlagen (sowie der ablehnenden Stellungnahme der Gemeinde, vgl. AFM-act. 42) musste am 8. September 2016 eine Ablehnung des Gesuches in Aussicht gestellt werden (AFM-act. 77). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin hiess das Amt für Migration das Gesuch am 17. November 2016 unter Auflagen gut (AFM-act. 95). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde der Gesuchstellerin die Rechnung für die Verfügung zugestellt und, nachdem diese beglichen wurde, am 23. Dezember 2016 die Einreiseerlaubnis ausgestellt (AFM-act. 96 - 98). Die Einreise resp. gemeinsame Wohnsitznahme erfolgte dann bekanntlich am 4. Januar 2017. Das gesamte Verfahren dauerte somit rund 6 Monate. Es liegen keinerlei Hinweise vor, welche auf ein trölerisches Verhalten der Behörden hindeuten würden. Jedoch musste die Gesuchstellerin ihrerseits mehrfach zu Verbesserungen aufgefordert werden, was die Bearbeitungsdauer verlängerte, aber den Gesuchstellern anzulasten ist. Zudem waren die Bewilligungsvoraussetzungen aufgrund der finanziellen Situation auch nicht klarerweise erfüllt, was sich schon an der ablehnenden Stellungnahme der Gemeinde zeigt (vgl. AFM-act. 42). Mithin waren vertiefte Abklärungen angezeigt. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Bewilligungsverfahren habe insgesamt unangemessen lange gedauert. Dass vor der Einreisebewilligung die Rechtsmittelfrist abgewartet wurde und dass die Visumserteilung in Sarajevo nicht umgehend erfolgt ist, stellt ebenso wenig einen ausserordentlichen Umstand dar, sondern entspricht dem gewöhnlichen Verlauf. Damit aber kann nicht von einer objektiv bedingten Verzögerung des erst am 4. Januar 2017 begonnenen Zusammenlebens gesprochen werden. Ein Grund, den Beginn der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf einen Zeitpunkt vor dem 4. Januar 2017 festzusetzen, besteht nicht (vgl. auch Urteile BGer 2C_281/2017 vom 26.3.2018 Erw. 3, 2C_575/2013 vom 7.2.2014 Erw. 3; 2C_436/2020 vom 2.7.2020 Erw. 5; 2C_494/2013 vom 2.6.2013 Erw. 4.1).

2.5.1

Bezüglich Ende der Ehegemeinschaft stellte der Regierungsrat fest, aus dem Sachverhalt sowie den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Ehewille zwischen dem 12. Dezember 2019 und den zwei vorangehenden Monaten definitiv erloschen sei. Letztlich könne jedoch offenbleiben, ob der Ehewille per Mitte Oktober 2019 oder 1. November 2019 oder 12. Dezember 2019 erloschen sei, da die minimale dreijährige Ehegemeinschaft bei einem Bezug der gemeinsamen Wohnung am 4. Januar 2017 ohnehin nicht erreicht sei (angefochtener RRB Erw. 3.4).

2.5.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Eheleute am 1. November 2019 gemeinsam in den Kanton Schwyz in eine neue eheliche Wohnung umgezogen seien. Wäre der Ehewille Mitte Oktober erloschen gewesen, hätte man diesen Schritt mit Bestimmtheit nicht getan, sondern hätte sogleich getrennte Wohnungen gesucht. Dass es Unstimmigkeiten gegeben habe, werde nicht bestritten. Und dennoch habe man eine neue gemeinsame Ehewohnung bezogen. Der Ehewille sei daher klarerweise nicht Mitte Oktober erloschen. Als der Beschwerdeführer dies gegenüber den Zürcher Behörden im April 2021 ausgesagt habe, habe er sich einerseits in der Zeit geirrt und anderseits habe er das Schreiben in einem impulsiven Moment und besonderen Unstimmigkeiten mit seiner Ehefrau verfasst.

Zudem hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Beziehung über den Auszug des Beschwerdeführers (12.12.2019) hinaus angedauert habe. Dies werde durch die gemeinsamen Ferien in Bosnien anfangs 2020 und die Pflege intimer Kontakte bestätigt. Für das Getrenntleben hätten aufgrund des Berufs des Beschwerdeführers auch wichtige Gründe bestanden. Er arbeite in Zürich und werde zeitlich flexibel eingesetzt, insbesondere auch zu Randzeiten, was einen Arbeitsweg von 60 km nicht zulasse. Am 12. Dezember 2019 sei man daher noch nicht getrennt gewesen; wenn überhaupt, habe die Trennung als schleichender Prozess dann den Anfang genommen. Die Zeit nach dem 12. Dezember 2019 sei daher zur Berechnung der Dreijahresfrist einzubeziehen.

2.5.3

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die überzeugende Begründung des Regierungsrates nicht zu widerlegen.

Dispositiv

Zum einen kann in der Tat offen gelassen werden, ob der Ehewille Mitte Oktober oder erst am 12. Dezember 2019 erloschen ist. Die Dreijahresfrist wird in keinem der Fälle erreicht. Und dennoch weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber auf die deutliche Frage: "Wann ist ihr Ehewille erloschen (möglichst genaues Datum)?", im April 2021 schriftlich klar geantwortet hatte: "Wir haben ca. 2 Monate vor der häuslichen Trennung entschieden, dass wir nicht mehr zusammen sein können". Die häusliche Trennung datierte er explizit auf den 12. Dezember 2019. Zudem hat er die Gründe der Trennung ausführlich dargelegt (AFM-act. 425 und 427). Es ist daher nachvollziehbar, dass sowohl das Migrationsamt des Kantons Zürich als auch das Amt für Migration des Kantons Schwyz zum Schluss gelangt sind, der Ehewille sei Mitte Oktober erloschen. Erst im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahrens (im Rahmen des rechtlichen Gehörs) äusserte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstmals, die Antwort sei aus einem impulsiven Moment heraus entstanden und nicht so gemeint gewesen, es sei noch nicht restlos klar gewesen, ob die eheliche Gemeinschaft mit diesem Schritt definitiv enden müsse (AFM-act. 466).

Es besteht auch kein Grund, den Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung nicht auf den 12. Dezember 2019 zu datieren und dieses Datum nicht als objektiv feststellbares Ende der Ehegemeinschaft zu definieren. Zum einen haben beide Ehepartner dieses Datum auf dem offiziellen Formular für die Bekanntgabe der freiwilligen Trennung festgehalten und unterzeichnet (AFM-act. 414). Zum andern hatte der Beschwerdeführer seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung auf dieses Datum festgelegt und erklärt, der Trennungswille sei schon vorher entstanden. Auch hat er dies ausführlich begründet (AFM-act. 427). Auch die Ehefrau sagte in der polizeilichen Befragung im August 2020 aus, man habe bis im Dezember 2019 zusammengelebt, die Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft sei nicht vorgesehen, der Beschwerdeführer wolle sich scheiden lassen (AFM-act. 391 f.). Dies wiederum bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Befragung; er wolle mit ihr in guter Freundschaft bleiben, aber eine Beziehung mit ihr wolle er nicht mehr, er wolle die Scheidung (AFM-act. 241).

Im angefochtenen Entscheid verwies der Regierungsrat auf eben diese Aussagen des Beschwerdeführers und der Ehefrau gegenüber der Polizei, die Erläuterungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt Zürich und auch die gemeinsame Mitteilung der freiwilligen Trennung der Eheleute. Immer und übereinstimmend wurde bekannt gegeben, dass die eheliche Gemeinschaft per 12. Dezember 2019 aufgehoben wurde. Auch begründete der Regierungsrat nachvollziehbar, dass hieran weder die Bilder gemeinsamer Aktivitäten nach dem 12. Dezember 2019, noch gemeinsame Ferien oder Initimitäten (bis März 2020) etwas ändern. Aus den verschiedenen Aussagen geht hervor, dass der Ehewille nicht mehr gegeben sei, dass dies einem freundschaftlichen Verhältnis aber nicht entgegenstehe. Bestehende Kontakte vermögen daher nicht zu belegen, dass nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der Wohnung noch ein gemeinsamer Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bestand (vgl. oben Erw. 2.2). Es liegen ausserhalb des Widerrufsverfahrens zu viele schriftliche Bestätigungen und protokollierte Aussagen vor, welche deutlich machen, dass die eheliche Gemeinschaft am 12. Dezember 2019 beendet wurde. Erst im Widerrufsverfahren stellte er seine früheren Aussagen plötzlich selber in Frage bzw. relativiert er diese. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der 12. Dezember 2019 als Ende definiert wurde.

2.6 Damit aber steht fest, dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht mindestens drei Jahre bestanden hat, nämlich nur vom 4. Januar 2017 bis (längstens) am 12. Dezember 2019. Die Voraussetzung für die Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist damit nicht gegeben, selbst wenn die Integrationskriterien erfüllt wären.

3.1 Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG als gegeben.

Die Zeit der Ehegemeinschaft mit C.________ sei nicht der einzige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er sei bereits zuvor in der Schweiz verheiratet gewesen. Auch nach seiner Rückkehr nach Bosnien habe er die Schweiz als Tourist oft besucht. Mittlerweile halte er sich seit fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf und insgesamt sei er sieben Jahre hier wohnhaft gewesen. Seine Beziehungen zur Schweiz seien eng. Von seinem Arbeitgeber werde er geschätzt; er bezeichne den Beschwerdeführer als unentbehrlich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der Schweiz einen grossen Freundeskreis und er engagiere sich lokal, bspw. während der Coronapandemie. Zudem lebe seine Mutter seit ca. 30 Jahren in der Schweiz. Sie sei krebskrank und benötige Unterstützung, welche ihr nur der Beschwerdeführer geben könne, da der Ehemann und die Tochter in Bosnien leben würden. Müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, wäre dies für beide eine grosse Härte. Es würde dies auch die öffentliche Hand belasten, da dann die Spitex Leistungen erbringen müsste.

3.2 Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.3; Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.3; Urteil BGer 2C_375/2019 vom 11.9.2019 Erw. 2.2).

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG müssen wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Absatz 2 spezifiziert die wichtigen persönlichen Gründe, belässt den Behörden indes einen Spielraum, um dem Einzelfall Rechnung zu tragen (OFK-Migrationsrecht, Spescha, Art. 50 Rz. 11). Es bleibt aber dabei, dass sich der Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aus einem nachehelichen Härtefall ableitet. Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung, die von der Rechtsprechung und Lehre bestätigt wird, geht es also in Art. 50 AIG darum, die Ehegatten nach Auflösung der Ehe zu schützen: Sie sollen sich nicht vor das Dilemma gestellt sehen, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden (vgl. BGE 140 II 129 Erw. 3.5; BGE 138 II 229 Erw. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen (BGE 139 II 393 Erw. 6). Insofern hat eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen Gemeinschaft zu bestehen (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.3; Urteil BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 Erw. 4.3.1).

3.3 Der Regierungsrat hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geltend macht. Weder sein bisheriger Aufenthalt, noch seine Beziehung zur hier lebenden Mutter, noch seine Anstellung vermögen irgendwie einen Zusammenhang zwischen der Ehe, dem Scheitern der Ehe und einem Bedürfnis, hier wohnen bleiben zu können, aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer auf eine besonders gute Integration verweist, ist dies - ohne die Qualität der Integration zu beurteilen - nicht zu hören. Selbst eine erfolgreiche Integration vermag für sich allein grundsätzlich keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Sie ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Daher kann sie allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen, wenn es im Übrigen - wie hier - an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (Urteil BGer 2C_335/2020 vom 18.8.2020 Erw. 4.1 m.w.H.). Zudem bleibt der Beschwerdeführer Erklärungen schuldig, inwiefern ihm die Rückkehr unzumutbar sein sollte. Dies wäre aber eine weitere Voraussetzung.

4.1 Für den Fall, dass kein nachehelicher Härtefall zu anerkennen ist, macht der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht im Sinne eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner hervorragenden Integration, den engen Bindungen zur Schweiz über seine Mutter, den Pflegeleistungen für seine Mutter, den sehr guten Sprachkenntnissen, den früheren Aufenthalten im Rahmen der ersten Ehe sowie den häufigen Besuchen in der Schweiz während der Zeit, da er in Bosnien lebte, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen. Er lebe seit fünf Jahren hier, habe enge Bindungen zu Familienmitgliedern, die von ihm abhängig seien. Er sei bestens integriert und für seinen Arbeitgeber unentbehrlich, spreche fliessend Deutsch und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen.

4.2 Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 29 AIG kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Bei dieser Härtefallbewilligung geht es um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht; ein solcher kann weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (vgl. BGE 137 II 305 Erw. 2; Urteil BGer 2C_570/2021 vom 13.10.2021 Erw. 1.2.2). Der Verordnungsgeber hat in Art. 29 bis 32 VZAE einige Härtefälle beispielhaft, d.h. nicht als abschliessende Liste, aufgeführt. Vorliegend kommt indes einzig der schwerwiegende persönliche Härtefall nach Art. 31 VZAE in Frage.

Gemäss Art. 31 VZAE sind bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere folgende Aspekte zu würdigen: die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g; vgl. Urteil BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 Erw. 5.2; C-351/2010 vom 2.11.2012 Erw. 6.2). Seit dem 1. Januar 2019 findet sich, wie in Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE erwähnt, in Art. 58a Abs. 1 AIG ein (abschliessender [vgl. Spescha, OFK-Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 58a AIG N 1]) Katalog von vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Diese Anforderungskriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.1; Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 Erw. 6.3). Hingegen ergibt sich schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen") und der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, dass Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind (Urteil BVGer F-3332/2015 vom 13.2.2018 Erw. 4.3). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Die Lebens- und Existenzberechtigung der gesuchstellenden Person muss, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt (Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.2). Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Auch berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 Erw. 3). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben (Urteil BVGer C-2240/2010 vom 14.12.2012 Erw. 5.3 m.w.H.). Indes werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 Erw. 3; Urteil BVGer C-930/2009 vom 5.12.2012 Erw. 4.3 m.H.).

4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erfüllt er die Kriterien eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht. Weder die letzten fünf Jahre noch der Gesamtaufenthalt von sieben Jahren stellen einen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz dar, der eine Heimkehr geradezu unzumutbar erscheinen liesse. Dass er sprachlich und beruflich integriert ist sowie keine wirtschaftliche Hilfe beansprucht, stellt keinesfalls eine herausragende Integrationsleistung dar, sondern entspricht den Erwartungen im Allgemeinen und den mit der Bewilligung des Familiennachzugs auferlegten Auflagen im Speziellen (vgl. AFM-act. 95). Seine Behauptungen, seine krebskranke Mutter sei auf seine Pflege angewiesen und er verfüge hier über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis, belegt er mit nichts. Grundsätzlich liegt es aber an der ausländischen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Urteile BGer 2C_377/2020 vom 15.7.2020 Erw. 3.4.2; 2C_436/2020 vom 2.7.2020 Erw. 4.3.2). Vor allem aber begründet der Beschwerdeführer nicht, warum ihm eine Rückkehr nach Bosnien unzumutbar sein soll. Erst diese nicht zumutbare Rückkehr würde aber überhaupt rechtfertigen, von einem schwerwiegenden Härtefall auszugehen und eine ermessensweise Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen. Selbst eine gute Integration und klagloses Verhalten vermögen keinen Härtefall zu begründen, würde doch sonst Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unterlaufen, der neben der Erfüllung der Integrationskriterien noch eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz voraussetzt.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht in Betracht gezogen hat. Die Voraussetzungen hierzu sind offensichtlich nicht erfüllt.

5.1 Schliesslich beurteilt der Beschwerdeführer den Art. 96 AIG durch den angefochtenen Beschluss als verletzt. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz bestens integriert. Die Rückkehr des Beschwerdeführers sei mit zusätzlichen Belastungen der öffentlichen Hand verbunden, da mutmasslich seine Zahlungen an die Ehefrau und seine Pflegeunterstützung der Mutter wegfallen würden. Ersteres hätte wirtschaftliche Sozialhilfe für die Ehefrau und zweiteres Gesundheitskosten der Spitex zur Folge. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben des Arbeitgebers, dass dieser ein immenses Interesse an der Arbeit des Beschwerdeführers habe; er sei auf ihn angewiesen. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Herkunftsland allein stehe einer Bewilligungserteilung nicht per se entgegen. Es bestehe daher nicht nur ein persönliches Interesse an seinem Verbleib, sondern auch ein öffentliches Interesse daran. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik werde zudem mit zunehmender Aufenthaltsdauer relativiert. Im Rahmen der Interessenabwägung ergebe sich daher, dass das öffentliche Interesse sehr stark relativiert und das private Interesse am Verbleib nicht überwiege bzw. dieses gar bestätige. Die Bewilligung sei deshalb auch im Rahmen des Ermessens nach Art. 96 AIG zu verlängern.

5.2 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Behörde hat aufgrund der Tragweite der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheide eine sorgfältige Abwägung der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Massnahme hat das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Zudem ist die Integration der Person zu berücksichtigen.

5.3 Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund im Sinne eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesetzt hat. Auch ist er nicht mutwillig verschuldet und er bezieht soweit ersichtlich keine wirtschaftliche Sozialhilfe. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Bewilligung aber auch widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht erfüllt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt wurde, die eheliche Gemeinschaft aber in der Schweiz nicht drei Jahre gelebt ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. OFK/Migrationsrecht-Spescha, AIG Art. 62 Rz. 13). Diesfalls ist ein Widerrufsgrund zu bejahen und damit auch das öffentliche Interesse an der fremdenpolizeilichen Massnahme. Mithin liegt vorliegend das öffentliche Interesse nicht allein in einer restriktiven Einwanderungspolitik, sondern insbesondere auch in der Durchsetzung des vom Gesetzgeber geordneten Aufenthaltsrechts. Wie zuvor ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und ebenso wenig liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Mithin kann sich der Beschwerdeführer auf überhaupt keinen Aufenthaltstitel abstützen, resp. ist die Bedingung seines Aufenthalts im Familiennachzug weggefallen, was - wie dargestellt - einen Widerrufsgrund darstellt, womit an den vorinstanzlich beschlossenen Massnahmen ein nicht nur geringes öffentliches Interesse besteht.

Soweit der Beschwerdeführer auch ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib aufführt, so ist dieses wenig untermauert. Inwiefern seine Mutter auf seine Pflege angewiesen ist und inwiefern er überhaupt fähig ist, eine ansonsten von der Spitex zu erbringende Unterstützung zu leisten, bleibt unbelegt. Auch die Behauptung, seine Frau sei auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen, falls er ausreisen müsste, wird durch nichts untermauert. Fest steht, dass sie vor der Heirat durch die Fürsorge unterstützt werden musste. Weshalb dies in Zukunft wiederum notwendig sein sollte, ist nicht ausgewiesen, auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.________ wenig Spielraum zulassen (vgl. AFM-act. 381). Zudem weist der Beschwerdeführer auch hier gar nicht aus, in welchem Ausmass er aktuell die behauptete Unterstützung überhaupt leistet. Gemäss Aussage C.________ vom 18. August 2020 habe er ihr ein Angebot gemacht, er wolle ihr finanziell helfen; im Vormonat habe er ihr Fr. 500 gegeben. Es ist dies zu vage, als dass daraus ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib abgeleitet werden könnte. Auch aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 27. Januar 2020 (AFM-act. 233) kann kein öffentliches Interesse abgeleitet werden, bestätigt dieser doch einzig, dass er mit seinen Leistungen zufrieden sei. In der Bestätigung vom 12. Juli 2021 wird dies bestätigt und hervorgehoben, der Beschwerdeführer habe eine Fähigkeit, die nur wenige Menschen besitzen würden (AFM-act. 463). Der Arbeitgeber schreibt aber weder, er habe ein immenses Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Firma, noch, dass er geradezu auf ihn angewiesen sei.

Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein privates Interesse daran hat, in der Schweiz verbleiben zu können. Da es indes hauptsächlich wirtschaftlich motiviert ist, ist es ausländerrechtlich wenig zu berücksichtigen. Einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK kann er nicht beanspruchen. Weder im Sinne des Schutzes des Familienlebens, noch aufgrund des Rechts auf Privatleben. Von seiner Familie lebt wohl die Mutter in der Schweiz. Dass diese geradezu auf seinen Aufenthalt hier angewiesen wäre, mithin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestände (vgl. Urteil BGer 2C_1080/2019 vom 14.4.2020 Erw. 5.2), macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer eine lange Anwesenheit und damit verbundene, besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ausweist. Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von 10 Jahren kann der Anspruch zumindest tangiert sein (vgl. BGE 144 I 266 Erw. 3). Der Beschwerdeführer reiste 2016 in die Schweiz ein; die Mindestdauer von 10 Jahren wäre auch nicht erreicht, wenn der frühere Aufenthalt hinzugerechnet würde. Und selbst wenn anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer sprachlich und beruflich gut integriert ist, weder straffällig wurde noch wirtschaftliche Hilfe beansprucht, so sind dennoch keine besonderen Integrationsleistungen erkennbar. Der grosse Freundes- und Bekanntenkreis bleibt eine reine Behauptung. Gesellschaftliche Aktivitäten sind - abgesehen von den geltend gemachten Hilfeleistungen während der Corona-Pandemie - nicht bekannt. Zu seiner leiblichen Tochter aus erster Ehe in der Schweiz scheint kein Kontakt zu bestehen, will er sie doch gemäss eigener Aussage vor 23 Jahren das letzte Mal gesehen haben (vgl. AFM-act. 257). Anderseits ist belegt, dass der Beschwerdeführer weiterhin engen Kontakt in seine Heimat pflegt. Sei dies durch wiederholte Besuche und Ferienaufenthalte, sei dies durch regelmässige Social-Media-Kontakte (was im Übrigen ja auch ein Thema der Eheprobleme war; vgl. AFM-act. 386 f. und 379 ff.). Zudem lebt seine Schwester dort, mit welcher er ein gutes Verhältnis hat (AFM-act. 257). Seine Mutter verfügt in Bosnien nach wie vor über eine Wohnung, was annehmen lässt, dass auch sie trotz Wohnsitz in der Schweiz Kontakte in die Heimat pflegt. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über ein grosses Beziehungsnetz verfügt. Letztlich behauptet er selber auch gar nie, eine Rückkehr nach Bosnien wäre unzumutbar. Auf die ausdrückliche Frage, was passieren würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste, antwortete er im Oktober 2020 denn auch, 'dann würde ich gehen' (AFM-act. 241).

Damit aber ist die Schlussfolgerung des Regierungsrates, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz würden sich als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG erweisen, nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung ist in casu höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.

6. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Diesem Ausgang entsprechend werden die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat er nicht (§ 74 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 24. Januar 2022 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)

- das Amt für Migration (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 30. März 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

12. April 2022

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2C_654/2020

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§ 72 VRP

§ 74 VRP

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Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF