III 2022 66
Kammergericht
19. September 2022Deutsch19 min
A. A.________ und B.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) sind die Eigentümer (je ½ Anteil) von KTN __01, Gemeinde Arth, worauf sich insbesondere 11 markierte Autoabstellplätze befinden (vgl. angefochtener GRB S. 1 2. Abschnitt; Luftbild "IST-Zustand", in: Vi-act. [ohne Verzeichnis]; Grundstücksbeschrieb, in: WebGIS Kanton Schwyz; vgl. ferner Google Street View).
Source sz.ch
III 2022 66
Entscheid vom 19. September 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
Vorinstanz,
Gegenstand
Vollstreckungsrecht (Verweigerung Baueingabe für Umnutzung
Velo-Abstellfläche zu Motorfahrzeug-Abstellfläche; erste Voll-streckungsverfügung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ und B.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) sind die Eigentümer (je ½ Anteil) von KTN __01, Gemeinde Arth, worauf sich insbesondere 11 markierte Autoabstellplätze befinden (vgl. angefochtener GRB S. 1 2. Abschnitt; Luftbild "IST-Zustand", in: Vi-act. [ohne Verzeichnis]; Grundstücksbeschrieb, in: WebGIS Kanton Schwyz; vgl. ferner Google Street View).
B. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 (in: Vi-act.) mit dem Betreff "Objekt: Velo-Unterstand, C.________ __02 - __03" gelangte D.________ (ebenso im Namen bzw. "i.A." für drei weitere Bewohner der C.________ __02-__03) an die Bauverwaltung der Gemeinde Arth. Er führte namentlich aus, dass der 1996 mit Bewilligung der Gemeinde Arth erstellte Velo-Unterstand "nach einer Handänderung durch unsere Nachbarn, A.________ und B.________", zum Autoabstellplatz zweckentfremdet werde.
C. Am 28. Oktober 2021 wandte sich die Abteilung Bau-Planung, Baukommission, der Gemeinde Arth an die Bauherrschaft und hielt fest, es sei ihr mitgeteilt worden, auf KTN __01 werde der bestehende Velounterstand ohne vorhandene Baubewilligung zu einem Parkplatz umgenutzt (in: Vi-act.). Die Adressaten wurden aufgefordert, "für die nicht bewilligte Umnutzung des Velountertandes zu einem Parkplatz eine ordentliche Baueingabe" (elektronisch) zu erfassen und die Gesuchsunterlagen bis zum 19. November 2021 zur Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens einzureichen.
Hierauf antwortete A.________ ("i.A.") am 19. November 2021 (in: Vi-act.), sie sähen keine Veranlassung, "etwas zu ändern, was nicht zu ändern ist". Ferner ersuchte er um Klärung, "welcher konkrete Status heute" bestehe. Im Übrigen hielt er u.a. fest, sie seien im März 2019 nach Oberarth gezogen und hätten im Sommer des letzten Jahres das Grundstück KTN __01 gekauft; sodann wies er auf ein "gehässiges" nachbarschaftliches Zusammenleben in der Überbauung C.________ hin.
D. Am 26. November 2021 wandte sich die Abteilung Bau-Planung, Baukommission, der Gemeinde Arth erneut und unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 19. November 2021 an die Bauherrschaft und stellte gleichzeitig die "bewilligten Unterlagen aus dem Jahre 1996" zu, aus denen ersichtlich sei, dass ein Velounterstand bewilligt worden sei; die heutige Situation zeige, dass dieser heute als Parkplatz gebraucht werde, welcher nicht bewilligt sei. Aufgrund dieser Sachlage wurde von den Eigentümern (erneut) eine Baueingabe für die nicht bewilligte Umnutzung des Velounterstands zu einem Parkplatz gefordert sowie die Einreichung von Gesuchsunterlagen mit allen notwendigen Unterschriften bis zum 17. Dezember 2021. Dies unter dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall der Gemeinderat Vollstreckungsmassnahmen verfügen werde (in: Vi-act.).
E. Anlässlich einer am 2. Dezember 2021 erfolgten Besprechung bei der Abteilung Bau-Planung wurde die Übereinkunft getroffen, dass die Parkplatzsituation mit den Archivunterlagen geprüft werde und seitens der Bauherrschaft im Moment keine weiteren Aktionen notwendig seien. Dies, nachdem letztere geäussert hatten, der "zu einem Parkplatz umgenutzte Velounterstand" sei mit Baubewilligung vom 13. April 1992 für 19 Reihen-Einfamilienhäuser mit Tiefgarage als Parkplatz bewilligt worden (angefochtener GRB S. 1 i.f.).
F. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 (in: Vi-act.) gelangte die Abteilung Bau-Planung, Baukommission, der Gemeinde Arth nach Prüfung der Parkplatzsituation mit den Archivunterlagen und Behandlung der Sachlage an der Baukommissionssitzung vom 14. Dezember 2021 wiederum an die Bauherrschaft. Mit der Baubewilligung vom 13. April 1992 sei "der umgenutzte Velounterstand zu einem Parkplatz damals nicht als Parkplatz bewilligt" worden. Unter Hinweis auf durch den Gemeinderat zu verfügende Vollstreckungsmassnahmen im Unterlassungsfall wurde die Bauherrschaft aufgefordert, bis zum 31. Januar 2022 eine ordentliche Baueingabe zu erfassen und Gesuchsunterlagen samt Unterschriften einzureichen.
G. Mit Antwortschreiben vom 28. Januar 2022 reagierte die Abteilung Bau-Planung, Baukommission, der Gemeinde Arth auf ein Schreiben der Bauherrschaft vom 21. November 2021 (worin diese u.a. die Gemeinde ersuchte, D.________ aufzufordern, ein Wohnmobil von einem Parkplatz auf KTN __01 zu entfernen; Eingang Gemeinde 25.1.2022; beides in: Vi-act.). Die vorgängige Grundeigentümerin von KTN __01, E.________ AG, habe mit Eintrag im Grundbuch "den Mietern das freie Benützen der Parkplätze bis an deren Lebensende zugesichert". Jedoch sei der zu einem Parkplatz umgenutzte Velounterstand damals nicht als Parkplatz bewilligt worden. Die mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 angesetzte Frist bis 31. Januar 2022 zur Einreichung des Baugesuchs wurde "letztmals bis zum 15. Februar 2022" erstreckt - unter dem Hinweis, dass der Gemeinderat Vollstreckungsmassnahmen verfügen werde, sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden.
H. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Bauherrschaft (8.2.2022) und der Abteilung Bau-Planung der Gemeinde Arth (15.2.2022) gelangte letztere (Baukommission) mit Schreiben vom 23. März 2022 erneut an die Bauherrschaft: Für die Umnutzung der am 9. April 1996 bewilligten Velo-Abstellfläche auf KTN __01 zu einem Motorfahrzeugabstellplatz sei eine Baueingabe gemäss Brief vom 28. Januar 2022 notwendig; sollte die Baueingabe nicht bis spätestens 31. März 2022 erfolgen, werde der Gemeinderat ohne weitere Ankündigung Vollstreckungsmassnahmen verfügen (zum Ganzen vgl. Vi-act.).
I. Nachdem der kommunalen Bauverwaltung am 30. März 2022 ein weiteres Schreiben von A.________ vom 28. März 2022 zugegangen war - worin dieser abschliessend festhielt, dass keine Umnutzung vorliege, die es notwendig mache, eine Umnutzung zu beantragen -, verfügte der Gemeinderat Arth mit Beschluss (GRB) Nr. 175 vom 19. April 2022 was folgt:
Kommen B.________ und A.________, C.________ __04, bis spätestens 31. Mai 2022 ihrer Verpflichtung nicht vollständig oder fristgerecht nach oder erbringen sie nicht den Nachweis des Anbringens von geeigneten Möblierungselementen zur Verhinderung der Parkierung von Motorfahrzeugen auf der bewilligten Velo-Abstellfläche,
a) werden diese nach Art. 292 Strafgesetzbuch bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz verzeigt. Danach wird mit Haft oder Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet;
b) wird diesen für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von CHF 150.00 angedroht. Der Gemeinderat wird nach Massgabe von § 79 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Kanton Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) monatlich die definitive Bussenfestsetzung vornehmen;
c) erfolgt Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen.
(Aufwendungen [Behandlungsgebühr Fr. 200.--, Ausfertigung / Zustellung Fr. 120.--, total Fr. 320.--]).
Ab Rechtskraft dieser Verfügung wird der Gemeinderat Arth die Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung in Analogie zu Ziff. 1 vorstehend erlassen.
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz, schriftliche Beschwerde eingereicht werden. (…).
Erwägungen
(Zufertigung).
J.1 Mit rechtzeitiger Eingabe vom 27. April 2022 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen diesen GRB Nr. 175 vom 19. April 2022 (Versand am 21.4.2022) und beantragt:
1) die bestellten Aufwendungen sind abzuweisen
2) Unterlassung von unsubstantiierten Forderungen
J.2 Mit Verfügung vom 29. April 2022 setzte der instruierende Richter dem Beschwerdeführer Frist an bis 9. Mai 2022, um einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Sodann teilte er dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerdeschrift genüge den Anforderungen von § 38 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes des Kantons Schwyz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht: Es fehle das Anfechtungsobjekt (angefochtener GRB), des Weiteren seien die Anträge insofern zu präzisieren, dass klar werde, wie der angefochtene GRB abzuändern sei und zudem sei die Beschwerde mit einer eigenhändigen Originalunterschrift zu versehen. Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend eine nicht erstreckbare Frist ebenfalls bis 9. Mai 2022 angesetzt zur Verbesserung der Beschwerdeschrift unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall (§ 39 Abs. 2 VRP).
J.3 Da die eingeschrieben versandte Verfügung vom 29. April 2022 vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt worden war, setzte der instruierende Richter dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 23. Mai 2022 an, um das Versäumnis (Einzahlung Kostenvorschuss; Nachbesserung Beschwerde) nachzuholen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall.
K. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 (Postaufgabe 18.5.2022) beantragt der Beschwerdeführer, die "gestellten Aufwendungen und Kosten sind abzuweisen" sowie "das Umnutzungsbegehren für einen PP ist einzustellen".
L. Der Gemeinderat beantragt am 30. Juni 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Der Gemeinderat beantragt vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, indes ohne sich weiter hierzu zu äussern.
1.2.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid. Entscheidungsvoraussetzungen sind unter anderem die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP) sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP).
1.2.2
Eine formgerechte Rechtsmitteleingabe muss u.a. einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten und die angefochtene Verfügung oder der Entscheid ist der Eingabe beizufügen oder genau zu bezeichnen. (§ 38 Abs. 2 f. VRP). Genügt die Beschwerdeeingabe diesen Anforderungen nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 2 VRP). An Laienbeschwerden werden indes praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt als an solche anwaltlich vertretener Parteien (vgl. VGE III 2019 212 vom 19.2.2020 Erw. 1.2.1; VGE 99/04 vom 13.4.2005 Erw. 1.2). Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was der Beschwerdeführer will (VGE III 2014 72 vom 22.5.2014 Erw. 1.1 m.H.). Auch eine Laienbeschwerde muss indessen die deutliche Absicht zeigen, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird (vgl. Urteil BGer 1P.585/2004 vom 12.1.2005 Erw. 1.3; BGE 117 Ia 126 Erw. 5.c).
1.3
Mit dem angefochtenen GRB Nr. 175 vom 19. April 2022 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen zum einen verpflichtet, ein (nachträgliches) Baugesuch für die Umnutzung des Velounterstandes einzureichen, und anderseits eine Gebühr von insgesamt Fr. 320.-- zu bezahlen. Aus der nachgebesserten Beschwerde vom 17. Mai 2022 (im Verbund mit der Beschwerde vom 27.4.2022) wird in Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Feststellung der Rechtmässigkeit der Nutzung der fraglichen Fläche als Motorfahrzeugabstellplatz sowie die Aufhebung der ihnen auferlegten Gebühr beantragt. Des Weiteren enthalten die Eingaben eine Begründung und wurde das Anfechtungsobjekt nachgereicht. Die Beschwerde erweist sich somit als formgerecht.
1.4
Die Beschwerde wurde auch unbestreitbar innert der im angefochtenen Beschluss angegebenen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen eingereicht (vgl. Ingress lit. I. und J.1). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Frist zur Beschwerde gegen den GRB Nr. 175 sei auf bloss zehn Tage angesetzt worden (Eingabe vom 17.5.2022), ist festzuhalten, dass diese Frist in § 56 Abs. 2 lit. e VRP gesetzlich vorgesehen ist. Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen grundsätzlich nicht geändert werden (§ 155 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).
2.
Eine weitere Entscheidungsvoraussetzung ist die Zuständigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. a VRP). Verneint die Behörde ihre Zuständigkeit, so erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Bleibt dieser unangefochten, so leitet sie die Sache an die zuständige Instanz weiter, nötigenfalls nach vorangegangenem Meinungsaustausch (§ 10 Abs. 2 VRP).
3.1
Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (vgl. auch § 75 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn eine Baute oder Anlage einem neuen (anderen) Zweck zugeführt wird, selbst wenn die äussere Gestaltung nicht verändert wird. Zwar ist nicht jede Zweckänderung planungsrechtlich von Belang. Zweckänderungen fallen aus der Sicht des Bundesrechts jedoch dann unter die Baubewilligungspflicht, wenn sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu bewirken. Dabei ist es unerheblich, ob mit der Zweckänderung bauliche Massnahmen verbunden sind, oder nicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung ist nur dann von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (VGE III 2014 4 vom 25.6.2014 vom Erw. 1.1; vgl. VGE III 2019 67 vom 24.10.2019 Erw. 4.1).
3.2.1
Ein baurechtserhebliches Verhalten ist formell rechtswidrig, wenn es trotz bestehender Bewilligungspflicht nicht vollumfänglich durch eine formell einwandfreie Bewilligung gedeckt ist (VGE III 2012 42 vom 24.7.2012 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Wurde eine baurechtlich bedeutsame Nutzungsänderung vorgenommen, ohne dass vorgängig eine Bewilligung eingeholt worden ist, so erwächst der Bewilligungsbehörde als unmittelbare verwaltungsrechtliche Folge formell rechtswidriger Bautätigkeit die Pflicht, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen (vgl. VGE III 2019 67 vom 24.10.2019 Erw. 4.2; VGE III 2014 4 vom 25.6.2014 Erw. 1.2 m.H.a. EGV-SZ 1999 Nr. 45 Erw. 4.1). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob die formelle Widerrechtlichkeit durch die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beseitigt werden kann (VGE III 2017 233 vom 27.7.2018 Erw. 2.2.1; VGE III 2014 4 vom 25.6.2014 Erw. 1.2 m.w.H., u.a. EGV-SZ 2008 B 8.1 Erw. 2.1, Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 62 f.).
3.2.2
Die Baubewilligungsbehörde kommt nicht umhin, wenn sich eine Bauherrschaft weigert oder säumig wird, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, im Sinne einer Ersatzvornahme ex officio ein nachträgliches Baugesuch auszuarbeiten, sofern eine (erste) summarische Überprüfung ergibt, dass die Bewilligungsfähigkeit (nachträglich) bejaht werden kann. Zwecks Erstellung eines Baugesuches ex officio kommt dem Untersuchungsgrundsatz bereits initial eine besondere Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen VGE III 2018 232 vom 25.7.2019 Erw. 2.3; VGE III 2017 233 vom 27.7.2018 Erw. 2.2.4; VGE III 2013 160 vom 18.12.2013 Erw. 3.2.2; VGE III 2009 173 vom 27.10.2009 = EGV-SZ 2009 B 17.2).
3.3
Die Vollstreckung rechtskräftiger Baubewilligungsentscheide bzw. hier (namentlich) der Verpflichtung, ein Baubewilligungsgesuch einzureichen, ist weder im Planungs- und Baugesetz noch in den Ausführungserlassen geregelt. Auf das Baubewilligungsverfahren finden indes generell die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Anwendung. Für die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden sind §§ 76 bis 79a VRP massgebend (VGE III 2019 223 vom 27.5.2020 Erw. 2.2; VGE III 2009 173 vom 27.10.2009 Erw. 2.6 m.H.a. Hagenbuch, Kontrolle, Vollstreckung und Vollzug von Verfügungen im Baurecht, in: EGV-SZ 1998, S. 203).
3.4.1
Es besteht eine Funktionsteilung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfahren. Im Entscheidungsverfahren (oder Erkenntnisverfahren) wird über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten, im Vollstreckungsverfahren über die Art und Weise der Durchsetzung entschieden. Ergebnis des Entscheidungsverfahrens ist die Sachverfügung, jenes des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsverfügung (vgl. VGE III 2017 185 vom 20.12.2017 Erw. 1.1; VGE III 2017 40 vom 25.4.2017 Erw. 2.1; VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 Erw. 1.1; VGE 1008/01 vom 29.5.2001 Erw. 1a m.H.; Jaag, a.a.O., Vorbem. zu §§ 29-31 N 15 f.).
3.4.2
Das VRP unterscheidet zwischen selbständigen und unselbständigen Vollstreckungsverfügungen (vgl. § 51 lit. g VRP). Die unselbständige Vollstreckungsverfügung erfolgt zeitgleich mit der Sachverfügung und ergeht in aller Regel zusammen mit der Sachverfügung in einem einzigen Beschluss (Verwaltungsakt). Hier gilt hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens die übliche Zuständigkeitsordnung: erste Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat; die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
Demgegenüber wird die selbständige Vollstreckungsverfügung zeitlich nach der Sachverfügung erlassen. Der Vollzug der selbständigen Vollstreckungsverfügung setzt die Vollstreckbarkeit der Sachverfügung voraus. In der Regel ist dies erst (aber immer) der Fall, wenn die Sachverfügung nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. VGE III 2020 207 vom 8.3.2021 Erw. 1.3.2 m.H. u.a. auf VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch § 76 lit. a VRP). Selbständige Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen können nach § 51 lit. g VRP mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 56 Abs. 2 lit. e VRP 10 Tage.
Dispositiv
3.4.3 Im Beschwerdeverfahren gegen eine (selbständige) Vollstreckungsverfügung kann der zu Grunde liegende Sachentscheid nicht mehr angefochten werden. In der Beschwerde gegen die zu vollstreckende Verfügung können grundsätzlich nur Mängel vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selber begründet sind (z.B. Unverhältnismässigkeit, Widerspruch zur Sachverfügung), es sei denn, der Beschwerdeführer mache geltend, die Sachverfügung sei nichtig oder verstosse gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht (vgl. VGE III 2017 40 vom 25.4.2017 Erw. 2.4; VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 Erw. 1.3; VGE 1053/99 vom 11.1.2000 Erw. 2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE 579/92 vom 23.9.1992; BGE 129 I 410 Erw. 1.1; Bundesgerichtsurteile 2C_1/2012 vom 18.9.2012 Erw. 4.3; 8C_300/2008 vom 28.11.2008 Erw. 3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., § 32 Rz. 76 f.). Der Beschwerdeführer kann demnach bei der Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen nur geltend machen, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig bzw. rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus oder die Sachverfügung sei mangelhaft eröffnet worden (vgl. zum Ganzen VGE III 2017 185 vom 20.12.2017 Erw. 1.5; III 2008 122 vom 10.9.2008 Erw. 1.3).
3.5 Die Qualifikation des Hoheitsaktes hängt vom Inhalt der Anordnung und nicht von der gewählten Form ab. Massgebend ist, ob die typischen inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung vorliegen. Charakteristisches Merkmal einer Verfügung ist - insbesondere in Abgrenzung zu den generell-abstrakten Erlassen - deren unmittelbare Vollziehbarkeit (Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 6 Rz. 2143 f. mit zahlreichen Hinweisen). An einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-voraussetzung fehlt es jedenfalls, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c; VGE III 2021 14 vom 19.4.2021 Erw. 2.2.1; VGE III 2019 229 vom 20. März 2020 Erw. 3.1.3).
4.1 Mit Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen GRB Nr. 175 wird der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) verpflichtet (a), bis spätestens 31. Mai 2022 entweder ein Baugesuch (vollständig und fristgerecht) einzureichen (a1) oder aber den Nachweis zu erbringen (a2), dass sie Möblierungselemente angebracht haben, welche geeignet sind, die Parkierung von Motorfahrzeugen auf der bewilligten Abstellfläche zu verhindern. Diese Verpflichtung mit Fristansetzung wird verbunden (b) mit der Androhung der Vollstreckungsmassnahmen für den Fall des Zuwiderhandelns bzw. der Unterlassung.
Teil a) des Beschlusses ist mithin als Sachverfügung zu qualifizieren; Teil b) als Vollstreckungsverfügung (dies entsprechend der Bezeichnung des GRB Nr. 175 als [Erste] "Vollstreckungsverfügung"). Der Beschluss ist also als unselbständige Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren, bei welcher die Sachverfügung zeitgleich mit der Vollstreckungsverfügung ergeht.
4.2 Konsequenz dieser Qualifikation als unselbständige Vollstreckungsverfügung ist mithin zum einen, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung beim Regierungsrat liegt. Zum andern beträgt die Rechtsmittelfrist 20 Tage (vgl. vorstehend Erw. 3.4.2).
Wäre der GRB Nr. 175 entsprechend seiner Bezeichnung als selbständige Vollstreckungsverfügung zu betrachten, hätte dies für den Beschwerdeführer die negative Konsequenz, dass die Rechtmässigkeit der der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegenden Verpflichtung (Teil a) grundsätzlich keiner Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz unterzogen werden könnte (vgl. vorstehend Erw. 3.4.3).
Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob sich die dem angefochtenen GRB Nr. 175 vorangegangene Korrespondenz bzw. ein einzelnes/die einzelnen Schreiben der Gemeinde als (formlose) Sachverfügung(en) qualifizieren lassen, was durchaus vertretbar wäre. Die für einen Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale (vgl. hierzu Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 6 Rz. 2150 ff.; vgl. Urteil BVGer A-3636/2017 vom 1.2.2018 Erw. 1.2 m.H., bestätigt durch Urteil BGer 2C_167/2016 vom 17.3.2017) können diesen Schreiben durchaus zuerkannt werden, wobei allenfalls die Zuständigkeit der Abteilung Bau-Planung bzw. der Verfügungsbefugnis (vgl. Art. 47 BauR) fraglich ist. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung könnte dem Beschwerdeführer, der sich jeweils prompt gegen die behördlichen Anordnungen zur Wehr gesetzt hat, nicht zum Nachteil gereichen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 1C_569/2019 Erw. 4.1 m.w.H., u.a. auf BGE 129 II 125 Erw. 3.3). Dies hätte ebenfalls zur Folge, dass die Beschwerde vom 27. April 2022 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen wäre.
4.3 Bei dieser Rechts- und Sachlage ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie ist zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen (vgl. vorstehend Erw. 2 i.V.m. Erw. 3.4.2). Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist zur Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen eingereicht worden und somit auch rechtzeitig innert der längeren Frist zur Anfechtung von Sachverfügungen bzw. unselbständigen Vollstreckungsverfügungen.
5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- der Gemeinde aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
5.2 Dem nicht beanwalteten Beschwerdeführer ist praxisgemäss (vgl. statt Vieler VGE III 2019 186 vom 19.2.2020 Erw. 7.2.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten. Die Sache wird zur Beurteilung zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- werden der Gemeinde Arth auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Der Beschwerdeführer hat am 18. Mai 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt, welcher ihm aus der Gerichtskasse zurückzuzahlen ist.
3. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- den Gemeinderat Arth (R)
- und den Regierungsrat (EB; unter Beilage der Verfahrensakten gemäss Aktenverzeichnis).
Schwyz, 19. September 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
22. September 2022
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§ 79 VRP
§ 39 VRP
§ 27 VRP
§ 27 VRP
§ 38 VRP
§ 39 VRP
§ 39 VRP
1P.585/2004
BGE 117 Ia 126ATF 117 Ia 126DTF 117 Ia 126
§ 56 VRP
§ 27 VRP
§ 10 VRP
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
§ 75 PBG
EGV-SZ 1999 Nr. 45
EGV-SZ 2008 B 8.1
EGV-SZ 2009 B 17.2
§ 76 VRP
§ 79a VRP
§ 51 VRP
§ 76 VRP
§ 51 VRP
§ 56 VRP
BGE 129 I 410ATF 129 I 410DTF 129 I 410
2C_1/2012
8C_300/2008
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
2C_167/2016
1C_569/2019
BGE 129 II 125ATF 129 II 125DTF 129 II 125
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF