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Entscheid

III 2022 67

Kammergericht

25. November 2022Deutsch60 min

A. Der Gemeinderat Alpthal lud die Stimmberechtigten der Gemeinde zur ordentlichen Gemeindeversammlung (Rechnungsgemeinde) vom 22. April 2022 ein. Traktandiert waren u.a. das revidierte Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal (Trakt. 2) sowie das revidierte Tarifblatt der Wasserversorgung Gemeinde Alpthal (Trakt. 3). Über beide Vorlagen sollte die Gemeindeversammlung abschliessend befinden (keine Überweisung an die Urne).

Source sz.ch

III 2022 67

Entscheid vom 25. November 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

Gemeinde Alpthal, handelnd durch den Gemeinderat,

Dorfstrasse 19, 8849 Alpthal,

Vorinstanz,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________

Gegenstand

Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde; Gemeindever-sammlung vom 22. April 2022; Wasserversorgungsreglement

und Tarifblatt der Wasserversorgung Gemeinde Alpthal)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der Gemeinderat Alpthal lud die Stimmberechtigten der Gemeinde zur ordentlichen Gemeindeversammlung (Rechnungsgemeinde) vom 22. April 2022 ein. Traktandiert waren u.a. das revidierte Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal (Trakt. 2) sowie das revidierte Tarifblatt der Wasserversorgung Gemeinde Alpthal (Trakt. 3). Über beide Vorlagen sollte die Gemeindeversammlung abschliessend befinden (keine Überweisung an die Urne).

Die Gemeindeversammlung wurde gemäss Ergebnisprotokoll vom 25. April 2022 sowie Gemeindeversammlungsprotokoll von 29 Stimmberechtigten (von 469 Stimmberechtigten der Gemeinde) besucht. Das überarbeitete Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal (nachfolgend Reglement WVA) wurde mit 24 Ja zu 4 Nein bei einer Enthaltung angenommen, das überarbeitete Tarifblatt der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal (nachfolgend Tarifblatt WVA) mit 21 Ja zu 5 Nein bei drei Enthaltungen (Bf-act. 3; Vi-act. 6).

B. Am 29. April 2022 lassen A.________ und B.________, welche beide an der Gemeindeversammlung teilnahmen und sich in der Beratung einbrachten, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Stimmrechtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:

ANTRÄGE

1. Die an der Gemeindeversammlung vom 22. April 2022 zu Traktandum 2 (Genehmigung des überarbeiteten Reglements der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal) und zu Traktandum 3 (Genehmigung des überarbeiteten Tarifblatts der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal) gefassten Beschlüsse seien vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen

2.

Das überarbeitete Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal sei vollumfänglich, eventualiter teilweise (n§ 6 Abs. 8; n§ 6 Abs. 2; § 32 Abs. 1, soweit eine rückwirkende Inkraftsetzung beabsichtigt ist) durch die Beschwerdeinstanz zu kassieren.

3.

Das überarbeitete Tarifblatt der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal sei vollumfänglich, eventualiter teilweise (lit. B. Ziffer 1, Ziffer 2 a) und b) sowie Ziffer 3) durch die Beschwerdeinstanz zu kassieren.

4.

Eventualtier sei festzustellen, dass der neu hinzugefügte § 6 Abs. 8 Wasserversorgungsreglement das Verfahren betreffend Entfernung der Wasserleitung (derzeit rechtshängig beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 1C_617/2021) insofern nicht präjudiziert, als dass der Rückbau bzw. die Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. 001.________ in Alpthal, zu welchem die Gemeinde Alpthal mit RRB Nr. 201/2021 vom 23. März 2021 verpflichtet wurde, nach Rechtskraft des Entscheides (RRB Nr. 201/2021 bzw. VGE III 2021 66) unverzüglich und bedingungslos an die Hand genommen wird.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

sowie folgenden

PROZESSUALEN ANTRAG:

1.

Es seien den Beschwerdeführern nach Durchführung der verlangten Editionen (insbesondere Protokoll und Tonaufnahmen von der Gemeindeversammlung) diese zuzustellen und Frist zur Beschwerdeergänzung und Stellungnahme anzusetzen.

C. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 beantragt der Gemeinderat Alpthal:

1.

Die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 29.4.2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.

D. Mit Replik vom 12. September 2022 halten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest, ebenso der Gemeinderat Alpthal an den Vernehmlassungsanträgen mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022, zu welcher die Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 Stellung nehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Gemeinde Alpthal verfügt über ein Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal vom 29. April 2016. Dieses wurde von der Liegenschaften- und Werkekommission überarbeitet und vom Gemeinderat am 22. Februar 2022 in der den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorgelegten Fassung genehmigt. Die Revision strebte an, unklare Formulierungen sowie schwer umsetzbare Bestimmungen klarer zu formulieren und bestehende Lücken entsprechend der Praxis zu schliessen (und damit in der Vergangenheit aufgetretene Streitigkeiten zwischen Abonnenten und der Gemeinde zu vermeiden) sowie geltendes übergeordnetes Recht nachzuvollziehen (vgl. Botschaft S. 4; Bf-act. 2).

Strittig sind vorliegend insbesondere n§ 6 sowie n§ 32, die lauten (Überarbeitung gemäss Vorlage kursiv):

n§ 6 Erstellung und Unterhalt der Anlagen

1.

Die Wasserversorgung erstellt und unterhält die Quellfassungen, Wasserreservoirs, Hauptleitungen mit den Absperrorganen und Hydranten sowie Zweigleitungen bis und mit dem Hauptabstellhahn oder Schieber.

2.

Die Haus Gebäudezuleitung ab Hauptschieber, Leitungssanierungen, Leitungsverlegungen und andere Veränderungen an den Leitungen sind

ist vom Abonnenten auf eigene Rechnung durch den vom Gemeinderat konzessionierten Installateur ausführen zu lassen.

3.

Als Gebäudezuleitung wird die Leitungsstrecke von der Hauptleitung bis zur Wasseruhr im Gebäude des Abonnenten bezeichnet.

4.

Die Wasserversorgung bestimmt die Stelle und die Art des Anschlusses. Sie berücksichtigt, wenn möglich, die Wünsche des Abonnenten.

5.

Der Abonnent ist auch verpflichtet, alle Installationen im Gebäudeinnern stets in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Der Wasserversorgung steht jederzeit das Kontrollrecht zu.

6.

Mängel an der Gebäudezuleitung sind der Wasserversorgung sofort zu melden und in Absprache mit der Wasserversorgung oder deren Beauftragten beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist die zuständige Kommission berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auf Kosten des Abonnenten vorzunehmen. Der Abonnent haftet ab Schieber.

7.

Die Kosten für das Suchen und Orten von Leckstellen übernimmt die Wasserversorgung. Die Kosten für Reparaturen bei Gebäudeanschlussleitungen hat der Grundeigentümer zu tragen.

8.

Stillgelegte Hauptleitungen verbleiben im Boden, solange auf dem betroffenen Grundstück keine Grabarbeiten durch Bautätigkeiten erfolgen. Werden im Bereich der verlegten Wasserleitung Grabarbeiten vorgenommen, übernimmt die Wasserversorgung die Kosten für die zusätzlichen Aufwendungen für die Entfernung der Leitung.

32.

Inkrafttreten

1.

Der Gemeinderat bestimmt, nach erfolgter Genehmigugn durch den Regierungsrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Nach erfolgter Genehmigung des Reglementes durch den Regierungsrat tritt das Reglement rückwirkend auf den 01.01.2022 in Kraft.

2.

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements ist das Reglement der Wasserversorgung vom 10. Januar 1976 29. April 2016 aufgehoben.

1.2

Beantragt war zudem die Anpassung des Tarifblatts WVA. Die Wasserversorgung werde als Spezialfinanzierung geführt, wobei die Einnahmen die Ausgaben der Wasserversorgung schon länger nicht mehr decken würden und der grösste Teil der Wasserleitung ihre Lebensdauer erreicht habe, mithin der Sanierungsbedarf steige. Mit den Mehreinnahmen gemäss überarbeitetem Tarif solle es möglich sein, die Schulden bei der Gemeinde abzubezahlen und zukünftige Investitionen zu tätigen (vgl. Botschaft S. 10 f.; Bf-act. 2).

Das revidierte Tarifblatt liess die Anschlussgebühren unverändert. Für die Benützungsgebühren wurden folgende Änderungen beantragt:

B. Benützungsgebühren

Die Eigentümer, bzw. die Baurechtsnehmer von Liegenschaften, welche der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind, haben eine jährliche Benützungsgebühr zu entrichten.

1.

Die jährliche Grundgebühr pro Bezugseinheit (§ 10) beträgt CHF 150.00

CHF 180.00

2.

Die Bezugsgebühr pro m3 Wasser (Wasserverbrauch, § 10) beträgt

a) für Nichtlandwirtschaft CHF 0.60

CHF 1.50

b) für Landwirtschaft CHF 0.40

CHF 0.80

3.

Zins für Wassermesser (Wasseruhr) (§ 11)

CHF 20.00

CHF 30.00

4.

Hydrantengebühr (§ 12) 0.2 Promille

des Gebäude-Versicherungswertes

5.

Pauschale Gebühr für provisorische Wasserabgabe ab Hydrant

oder ab Zapfhahn (Art. 20 [sic]) (pro Ereignis und pro Jahr)

zuzüglich Miete Systemtrenner

CHF 80.00

1.3

Der Gemeinderat beantragte den Stimmberechtigten die Genehmigung sowohl des überarbeiteten Reglementes WVA als auch des überarbeiteten Tarifblattes WVA sowie die Beauftragung des Gemeinderates, beides rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Die Rechnungsprüfungskommission ihrerseits beantragte, beide Anträge seien zu genehmigen (vgl. Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 22.4.2022 S. 8 [Ziff. 2.2 und 2.3] sowie S. 13 [Ziff. 3.2 und 3.3]).

Im Rahmen der Beratung wurde ein von B.________ zum Reglement WVA gestellter Rückweisungsantrag mit 7 Ja zu 22 Nein-Stimmen abgelehnt (Protokoll S. 13). Diskutiert wurden zudem verschiedene Abänderungsanträge, von welchen zwei angenommen wurden (vgl. Protokoll S. 14, 16, 20, 21, 22). Auch zum Tarifblatt WVA wurde ein Abänderungsantrag gestellt, aber abgelehnt (vgl. Protokoll S. 29). Schliesslich hat die Gemeindeversammlung das revidierte Reglement WVA und das revidierte Tarifblatt WVA genehmigt (vgl. Ingress Bst. A).

1.4

Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Stimmrechtsbeschwerde formelle wie auch materielle Mängel. Formell bemängeln sie, dass die beiden Geschäfte schwergewichtig durch E.________ und dessen Tochter F.________ vorbereitet und vorgestellt worden seien, jedoch beide korrekterweise in den Ausstand hätten treten müssen; beide würden aufgrund ihrer Person sowie in ihren Funktionen mehrere Ausstandsgründe erfüllen. Materiell wird vorgetragen, das überarbeitete Reglement WVA verstosse gegen das Verbot der echten Rückwirkung und die Änderungen des Reglementes sowie des Tarifblattes seien zumindest teilweise rechtswidrig und unzulässig. Infolgedessen seien die Gemeindeversammlungsbeschlüsse zu kassieren. Eventualiter habe das Gericht festzustellen, dass n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA das laufende Verfahren betreffend Entfernung der Wasserleitung nicht präjudiziere (vgl. Anträge Ingress Bst. B).

Der Gemeinderat bestreitet die Darlegungen der Beschwerdeführer, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werde.

2.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP)

2.1.1

Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017).

2.1.2

Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen sind innert zehn Tagen seit dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 94 Abs. 1 GOG; vgl. auch § 56 Abs. 2 lit. a bis c Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss ist der Tag, an dem die Gemeindeversammlung durchgeführt worden ist (VGE III 2021 217 vom 19.1.2022 Erw. 1.3.1).

Für die Frage der Fristauslösung resp. Fristwahrung kommen den vorgebrachten Rügen wesentliche Bedeutung zu. Anfechtungsgegenstand der Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht, welche sich auf das Geschehen an einer Gemeindeversammlung bezieht, ist immer ein Beschluss der Gemeindeversammlung, wobei formelle Mängel (Verfahrensmängel, wie beispielsweise verfahrensleitende Anordnungen des die Versammlung leitenden Gemeindepräsidenten, unzulässige Beeinflussung, Missachtung der Meinungs- und Informationsfreiheit, Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses) wie auch inhaltliche Mängel (materielle Mängel, namentlich der Inhalt eines Beschlusses) gerügt werden können (vgl. VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.2.2; VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.1; Patrick Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz 82 m.w.H.).

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass formelle Mängel (Verfahrensmängel) soweit zumutbar sofort, d.h. vor der Durchführung der Abstimmung gerügt werden müssen, damit der Mangel womöglich noch rechtzeitig (d.h. vor der Abstimmung oder Wahl) behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung bis nach Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, handelt er gegen Treu und Glauben und hat sein Anfechtungsrecht verwirkt. Die Verwirkung tritt aber nur ein, wenn der Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an sich (objektiv) möglich, sondern dem Betroffenen nach den Umständen auch zumutbar war (vgl. VGE III 2021 148 vom 28.10.2021 Erw. 1.2.5 m.w.H.; Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 186 f.; Schönbächler, a.a.O., Rz 88 ff.).

Soweit materielle Rechtswidrigkeit (ein inhaltlicher Mangel) eines traktandierten bzw. bereits getroffenen Volksbeschlusses geltend gemacht wird, besteht nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine unmittelbare Rügepflicht im soeben dargelegten Sinne (vgl. VGE III 2017 110 vom 24.11.2017 Erw. 1.4.4; VGE III 2013 35 vom 18.6.2013 Erw. 3.2.2 m.w.H. auf VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.2.2; VGE III 2009 235 + III 2010 3 vom 24.2.2010 Erw. 5.1; Huwyler, a.a.O., S. 186 unten und Fn 435; Schönbächler, a.a.O., Rz 89 m.w.H.).

2.2

Das zur Beschwerde legitimierende Interesse wird bei Stimmberechtigten praxisgemäss bejaht (vgl. EGV-SZ 2006 B 7.1; VGE III 2013 147 vom 18.9.2013 Erw. 3.2). Dass die Beschwerdeführer in der Gemeinde Alpthal stimmberechtigt sind, ist unbestritten.

Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführern dennoch die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde abspricht, weil es ihnen nicht eigentlich um die Wahrung des Stimmrechts gehe, sondern um ihren Anspruch sicherzustellen, dass die Gemeinde (und nicht sie selbst) die alte Hauptleitung auf ihrem Grundstück entferne, was keinen Rechtsschutz verdiene (vgl. Stellungnahme vom 5.10.2022 dritter Absatz sowie ad Ziff. 9), so kann dem nicht gefolgt werden. Bei Kassationsbeschwerden ist die Beschwerdelegitimation von Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinde grundsätzlich immer zu bejahen (vgl. oben), ohne dass noch eine Legitimation zum Argument erforderlich wäre (VGE 817/06 vom 29.8.2006 Erw. 2.3). Selbst wenn die Hauptabsicht der Beschwerdeführer effektiv in der Anspruchswahrung liegen würde, wären sie dennoch legitimiert, allfällige Verfahrensmängel anlässlich der Beschlussfassung oder Mängel im Reglement selbst zu rügen. Die Legitimation hierzu steht ihnen qua ihres Stimmrechtes zu. Ob die gerügten Mängel tatsächlich bestehen, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht der Beschwerdelegitimation.

2.3

Gemäss Vorinstanz ist die Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht zu spät erhoben worden. Die Botschaft sei rechtzeitig, mindestens 10 Tage vor der Versammlung zugestellt worden. Darin sei leicht erkennbar, dass E.________ als Präsident der RPK mitgewirkt habe und Antrag für die RPK stelle. Zudem sei dieser angebliche Mangel nicht einmal anlässlich der Versammlung gerügt worden, obwohl der Umstand für die Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen sei. Ihr Rügerecht hinsichtlich Ausstandspflicht sei damit verwirkt.

Die Beschwerdeführer bestreiten die Verwirkung. Die Rollen von E.________ seien erst anlässlich der Versammlung klargeworden und würden aber dennoch selbst im Protokoll vermischt. Dass weder er noch F.________ in den Vorbereitungen in den Ausstand getreten seien, sei zudem nicht bekannt gewesen. Die ganze Ausstandsproblematik sei den Beschwerdeführern erst nach der Versammlung in der ganzen Tragweite klargeworden. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung sei die Ausstandsfrage von B.________ anlässlich der Beratung angesprochen worden, wobei eine deutlichere Rüge am Abend in Anbetracht der Anwesenden nicht angezeigt gewesen sei.

Hinsichtlich die materiellen Rügen erfolgte die Beschwerde unbestrittenermassen fristgerecht 10 Tage innert der Gemeindeversammlung.

Bezüglich der gerügten Missachtung der Ausstandspflicht steht fest, dass bereits mit Zustellung der Botschaft als bekannt vorausgesetzt werden durfte, dass E.________ den gutheissenden Antrag als mitunterzeichnender RPK-Präsident mitbeschlossen hat (vgl. dass ohne weitere Angaben, die einen genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme erkennen lassen, die Praxis davon ausgeht, dass mit der Zustellung der Einladung die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, weshalb auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden kann [VGE III 2021 148 vom 28.10.2021 Erw. 1.3 m.H. auf BGE 121 I 1 Erw. 4]). Auch steht in der Botschaft, das Geschäft sei durch die Liegenschaften- und Werkekommission bearbeitet worden. Diese wird durch F.________ präsidiert, steht sie doch als Gemeinderätin diesem Ressort vor. Selbst wenn sich die Funktionen bzw. die Mitwirkung der beiden Personen am Geschäft aus der Botschaft selbst nicht zweifelsfrei ergeben, so erhellte doch anlässlich der Gemeindeversammlung, wo beide Traktanden durch F.________ (für den Gemeinderat) und E.________ (für die RPK) vertreten wurden, dass beide bei beiden Geschäften mitgewirkt haben. Aufgrund der Grösse der Gemeinde (mit 616 Einwohnern im Zeitpunkt der Gemeindeversammlung; Vi-act. 6) darf ohne Zweifel auch angenommen werden, dass den Anwesenden, auch den Beschwerdeführern, sowohl die familiären Verhältnisse als auch die berufliche von E.________ bekannt waren. Und dennoch wurde die Frage des Ausstandes an der Gemeindeversammlung nie aufgeworfen. Dem Protokoll lässt sich auch nicht entnehmen, dass B.________ die Ausstandsproblematik implizit angesprochen hätte. Es war schlicht nie ein Thema, dass E.________ RPK-Präsident, Brunnenmeister und konzessionierter Installateur und die ressortverantwortliche Gemeinderätin F.________ seine Tochter ist und dies einen Ausstandsgrund darstelle. Ob damit das Recht, eine Ausstandspflichtverletzung zu rügen, verwirkt ist, kann aufgrund des Verfahrensausgangs offenbleiben.

2.4

Soweit die Beschwerdeführer mit dem Eventualantrag ein Feststellungsbegehren stellen, ist darauf nicht einzutreten. Anbegehrt wird die Feststellung, das revidierte Reglement WVA präjudiziere nicht die (damals noch) strittige Frage betreffend Entfernung der alten Hauptleitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer.

Die Sachurteilsvoraussetzung, dass die Beschwerde führende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben muss (§ 37 Abs. 1 lit. c VRP), findet insbesondere auch darin ihren Niederschlag, als kein Anspruch auf ein blosses Feststellungsurteil besteht, wenn die Frage im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit beantwortet werden kann; das Feststellungs- ist gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär (vgl. Urteil BGer 2C_94/2019 vom 1.10.2019 Erw. 1.1 m.V.a. BGE 137 I 199 Erw. 6.5; BGE 144 V 138 Erw. 4.2; VGE III 2018 182 vom 1.4.2020 Erw. 4.1). Vorliegend ist die Frage der präjudizierenden Wirkung des revidierten Reglementes WVA ohne Weiteres im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit betreffend Entfernung der alten Hauptleitung zu klären, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse an einem Feststellungsurteil mangelt. Auf den Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

2.5

Nachdem die Stimmrechtsbeschwerde frist- und formgerecht beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht durch beschwerdebefugte Beschwerdeführer eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde (ohne Eventualantrag) einzutreten.

3.1.1

Verfahrensmässig rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Ausstandspflicht und dadurch eine Verletzung des Stimmrechts. Die Revision des Reglement WVA sowie des Tarifblatts WVA sei unter massgeblicher Mitwirkung von E.________ sowie dessen Tochter F.________ erfolgt. Auch seien die Hauptausführungen anlässlich der Gemeindeversammlung durch diese beiden Personen gemacht worden. Bei E.________ handle es sich um den Präsidenten der RPK, der zugleich vom Gemeinderat als ein Brunnenmeister eingesetzt sei und als solcher für den Unterhalt der Anlagen der Wasserversorgung Alpthal verantwortlich sei. F.________ ihrerseits sei dessen Tochter und betreue als Gemeinderätin das Ressort Liegenschaften / Werke. In dieser Funktion sei sie auch Präsidentin der Liegenschafts- und Werkekommission, welche für die Wasserversorgung zuständig sei und für die Revisionen des Reglementes WVA und des Tarifblatts WVA verantwortlich gezeichnet habe. Zudem betreibe E.________ den Familienbetrieb G.________ AG. Er und die Ehefrau verfügten über Einzelunterschrift; die Kinder, u.a. also F.________, über die Kollektivunterschrift. Diese (…)Firma sei der von der Gemeinde konzessionierte Installateur und dadurch für all jene Arbeiten an der Wasserversorgung zuständig, welche gemäss Reglement nur der konzessionierte Installateur ausführen dürfe.

§ 73 GOG verweise bezüglich Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates und von Kommissionen auf das Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009, dieses in § 132 Abs. 1 JG auf Art. 47 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Bei den vorliegenden Umständen würden E.________ und F.________ gleich mehrere der gesetzlichen Ausstandsgründe erfüllen. Aus den Unterlagen, namentlich den Protokollen, ergebe sich aber, dass sie nie in den Ausstand getreten seien. Anlässlich der Gemeindeversammlung hätten diese beiden die Vorlagen resp. den Antrag der RPK vorgestellt. Die Stimmbürger seien insofern getäuscht worden, als sie wohl davon ausgegangen seien, die Revisionen seien von der RPK als unabhängige Kontrollinstanz geprüft worden, mithin in Beachtung der Ausstandsvorschriften. Da dies nicht der Fall war, seien die Beschlüsse insgesamt aufzuheben.

Dispositiv

3.1.2 Die Vorinstanz bestätigt die verschiedenen Funktionen von E.________ und F.________. Die G.________ AG (bzw. bis 2018 die Einzelfirma E.________) habe den Auftrag der Gemeinde bereits seit 2014 inne. Die Vor­instanz macht jedoch geltend, § 73 GOG i.V.m. § 132 JG i.V.m. Art. 47 ZPO finde auf die Gemeindeversammlung keine Anwendung; es bestehe hier keine Ausstandspflicht. Sämtliche Sachgeschäfte seien in totaler Redefreiheit und Freiheit der Informationsvermittlung zu beraten. Für die Stimmberechtigten bestehe weder in der Funktion als Behördenmitglied noch als persönlich interessierte Person eine Ausstandspflicht. In der Kommission oder im Gemeinderat trete F.________ sehr wohl immer in den Ausstand, wenn ein Geschäft zu entscheiden sei, bei dem das Unternehmen involviert sei, etwa Arbeitsvergaben. Vorliegend seien generell-abstrakte Normen im Versammlungssystem erlassen worden; die Versammlung habe als Gesetzgeberin gewaltet. Es sei mit n§ 3 Abs. 4 Reglement WVA ("Der Gemeinderat ernennt einen konzessionierten Installateur und legt dessen Aufgaben in einem Pflichtenheft fest") keine Arbeitsvergabe diskutiert oder beschlossen worden. Diese neue Bestimmung werde im Übrigen bereits so gelebt und die Unternehmung von E.________ habe den Auftrag bereits seit 2014. Die Regelung selbst sei zudem nicht auf eine Person oder Firma zugeschnitten, sondern abstrakt; sie sei auch nicht ungewöhnlich, sondern finde sich so in verschiedenen Reglementen. Aus diesen Gründen habe in der Vorbereitung keine Ausstandspflicht weder für E.________ noch für F.________ bestanden. An der Versammlung selbst hätten sich beide frei äussern dürfen. Zudem sei sämtlichen Anwesenden klar gewesen, was E.________ von Beruf sei und welche "Hüte er trage". Von Täuschung könne keine Rede sein. Die Ausstandsfrage sei denn auch von niemandem angesprochen worden. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, würde es sich ohnehin nicht um einen erheblichen Mangel handeln, der das Abstimmungsergebnis effektiv beeinflusst haben könnte, was indes für die Aufhebung einer Abstimmung notwendig wäre.

3.1.3 Die Beschwerdeführer bekräftigen replizierend, E.________ habe sich in einem Interessenkonflikt befunden zwischen den Interessen der Gemeinde (als RPK-Präsident) sowie seinen privaten Interessen für seine Firma. An der Versammlung sei nicht klar gewesen, in welcher Funktion er spreche, auch wenn im schriftlichen Protokoll der Versuch unternommen werde, zwischen den Funktionen zu unterscheiden. Seine Wortmeldungen hätten zudem Informationen enthalten, welche er nicht als Stimmbürger hätte haben können, sondern die er aufgrund seiner Funktion als Brunnenmeister bzw. konzessionierter Installateur gekannt habe. Aus den Gemeinderatsprotokollen ergebe sich sodann, dass F.________ nicht in den Ausstand getreten sei, als das Reglement beraten worden sei. Anders als in den von der Vorinstanz genannten Reglementen sehe das Reglement WVA sodann nur einen einzigen und nicht mehrere konzessionierte Installateure vor. Damit habe die Gemeindeversammlung nicht eine generell-abstrakte Norm erlassen, sondern die Position der G.________ AG in einer rechtlichen Grundlage zementiert. Es sei die Konzessionserteilung an diesen auch für die Zukunft gesichert worden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Tochter als zuständige Gemeinderätin und Kommissionspräsidentin und E.________ als RPK-Präsident auch in Zukunft mitbestimmen würden.

3.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 131 I 113 Erw. 3.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 140 I 326 Erw. 5.1).

3.2.2 Für nichtgerichtliche Behörden - d.h. für Verwaltungsbehörden - kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen beinhaltet Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer, Aufgaben einhergeht (Urteil BGer 1C_647/2021 vom 15.9.2022 Erw. 2.3; VGE III 2013 188 vom 19.2.2014 Erw. 2.2.2; Steinmann, SG Kommentar [3. Aufl.] zu Art. 29 BV, Rz 35; Arn, Die Ausstandspflicht im bernischen Gemeinderecht, BVR 1989 S. 115 ff., S. 117). Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Exekutivbehörden sind anders als ein Gericht nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (zum Ganzen BGE 140 I 326 Erw. 5.2 mit Hinweisen).

3.2.3 Gemäss § 73 GOG richtet sich die Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates und von Kommissionen nach dem Justizgesetz. Nach § 132 JG sind die Ausstandsgründe der ZPO beachtlich. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO muss eine Gerichtsperson bzw. ein Mitglied des Gemeinderats resp. einer Kommission unter anderem dann in den Ausstand treten, wenn sie (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat, oder auch (lit. d), bei Verwandtschaft in grader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad. Das persönliche Interesse kann gemäss Lehre und Rechtsprechung sowohl ein unmittelbares bzw. direktes als auch mittelbares bzw. indirektes persönliches Interesse sein. Unmittelbar ist das Interesse, wenn das Gemeinderatsmitglied zugleich auch Prozesspartei ist, d.h. wenn es um einen eigenen Anspruch geht (vgl. BGE 114 Ia 153 Erw. 3a f.). Eine mittelbare Betroffenheit wird dann angenommen, wenn bspw. über Ansprüche einer juristischen Person entschieden wird, bei welcher sie Mitglied oder in einer anderen Art und Weise involviert ist (vgl. Urteil BGer 4A_162/2010 vom 22.6.2010 Erw. 2.2). In einem solchen Fall ist der Ausstand nur dann begründet, wenn eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand vorhanden ist und der Ausgang des Verfahrens die private oder berufliche Situation berührt (Urbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 47 N 6).

3.2.4 Dass ein Ausstandsgrund nach Kenntnisnahme unverzüglich geltend zu machen ist (vgl. § 73 GOG i.V.m. § 132 JG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO; BGE 136 I 207 Erw. 3.3), dies vorliegend erstmals mit der Beschwerde und damit allenfalls verspätet vorgetragen wurde, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Erw. 2.3). Dabei wurde offen gelassen, ob dadurch das Rügerecht verwirkt ist. Es ist dies in casu nicht entscheidend, ist doch die Rüge aus nachfolgenden Gründen unbegründet.

3.3.1 Die Ausstandspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und § 73 GOG gilt so nur im Rechtsanwendungsverfahren, bei Individualverfügungen, nicht aber bei Erlass von Rechtssätzen und Allgemeinverfügungen, die beliebige Personen treffen können, so beispielsweise nicht bei Festlegungen von Baulinien, bei Änderungen einer Besoldungsverordnung, von Gebührentarifen oder bei Erlass einer Bauordnung (vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., 2000, § 70 N 1; Schindler, in Jaag/Rüssli/Jenni, GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 42 N 7). Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV ist beschränkt auf die Verfahren der Rechtsanwendung, welche in individuell-konkrete Hoheitsakte (Verfügungen) münden (Steinmann, SG-Kommentar [3. Aufl.], Art. 29 BV, Rz 5). Bei Rechtsetzungsakten (z.B. einem kommunalen Gebührenreglement) oder Allgemeinverfügungen (z.B. einer lokalen Verkehrsanordnung) kann ein Behördenmitglied zwar auch persönlich betroffen sein, meist ist diese Person aber nicht stärker von der Entscheidung betroffen als jede andere (vgl. VGE III 2021 135 vom 7.12.2021 Erw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Ausstandsgrund ist im Zusammenhang mit dem Erlass generell-abstrakter Normen grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Normen für die beteiligten Personen im Sinne einer unmittelbaren Betroffenheit in persönlichen Interessen unmittelbare Rechtswirkungen entfalten, ohne dass noch ein weiterer Akt wie eine Verfügung hinzukommen muss (vgl. von Büren, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 9 N. 45; vgl. Art. 9 N. 11). Gefordert ist mithin eine unmittelbare persönliche Betroffenheit und unmittelbare individuelle Anwendbarkeit auf die Person (trotz generell-abstrakter Norm). Auf kommunaler Ebene gilt es zudem eine Kleinräumigkeit (wie sie in Alpthal gegeben ist) sowie das Milizprinzip zu beachten (Schindler, a.a.O., § 42 N 12 f.). In kleinräumigen Verhältnissen mit nur wenigen Einwohnern kann kaum ausgeschlossen werden, dass enge persönliche Bekanntschaften bis Verwandtschaften bestehen. Zudem ist es eine wesentliche Eigenheit der schweizerischen Demokratie, dass öffentliche Ämter im Milizsystem wahrgenommen werden, Amtsträger mithin auch bzw. vor allem eine private Erwerbstätigkeit ausüben und dadurch gerade in kleinen Gemeinden auch rasch eine mittelbare Betroffenheit bestehen kann. Beides bringt es mit sich, dass bei enger Auslegung von Ausstandsgründen ein Handeln der Behörden massiv erschwert wäre. Die Selbstverwaltung der Gemeinden wäre in einzelnen Fällen nahezu verunmöglicht (vgl. Urteil BGer vom 9.5.1979 in ZBl 80/1979, S. 488). Anderseits darf gerade in kleineren Gemeinden davon ausgegangen werden, dass die persönlichen Verhältnisse und Betroffenheiten der Mandatsträger allgemein bekannt sind, was zum einen der Transparenz zuträglich ist und anderseits im Einzelfall die unmittelbare Rüge/Forderung eines Ausstandes erleichtern würde.

3.3.2 Vorliegend ist die Frage der Ausstandspflicht nach dem Gesagten im Rahmen des Rechtssetzungsverfahrens und nicht - wie von den Beschwerdeführern dargestellt - nach den Massstäben des Rechtsanwendungsverfahrens zu prüfen. Weder beim Reglement WVA noch beim Tarifblatt WVA geht es um den Beschluss über individuell-konkrete Hoheitsakte. Mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus. Nach dem zuvor Ausgeführten wäre die Ausstandspflicht nur beachtlich, wenn eine unmittelbare Betroffenheit in persönlichen Interessen bestünde und der Erlass unmittelbare Rechtswirkungen entfalten würde, ohne dass noch ein weiterer Akt wie eine Verfügung hinzukommen müsste.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass insbesondere E.________ aufgrund seiner privaten Tätigkeit einerseits als Brunnenmeister und anderseits als konzessionierter Installateur der Wasserversorgung Alpthal einen zweifellos engeren Bezug zur Thematik des Reglementes WVA hat als das Gros der Stimmberechtigten. Auch darf davon ausgegangen werden, dass er sein Wissen aus diesen Funktionen auch im Rahmen der Beratung in der RPK, welche er präsidiert, und in der Gemeindeversammlung eingebracht hat. Dies hängt zum einen mit dem Milizsystem zusammen und kann sich anderseits auch positiv auf das Verfahren auswirken, indem der für die Beratung gewünschte Sachverstand vorhanden ist. Auch ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten selbst dann in die Gesetzgebungsarbeiten involviert worden wäre, wenn er nicht RPK-Präsident wäre, um die Meinung und das Wissen des Brunnenmeisters einzubeziehen. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass - wie die Vorinstanz erwähnt - in der kleinen Gemeinde Alpthal die Stimmberechtigten um die Funktionen von E.________ wissen und ebenso um die Tatsache, dass F.________ seine Tochter ist. Problematisch bzw. unhaltbar wäre all dies nur dann, wenn die Revision des Reglementes WVA und des Tarifblattes WVA unmittelbar die persönlichen Interessen von E.________ und/oder F.________ betreffen und sich die Erlasse nach Inkrafttreten unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirken würden, sie also aus der Revision unmittelbar Vorteile ziehen könnten.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist aber weder E.________ oder seine Tochter noch die Unternehmung vom Reglement oder dem Tarifblatt unmittelbar in den persönlichen Interessen betroffen und weder Reglement noch Tarifblatt wirken sich direkt und ohne weitere Akte auf sie aus. Das Reglement legt wohl fest, dass verschiedene, im Reglement genannte Arbeiten an der Wasserversorgung Alpthal nur durch den konzessionierten Installateur erbracht werden dürfen. An einer solchen Norm bestehen nachvollziehbar öffentliche Interessen im Sinne der Gewährleistung einer qualitativ einwandfreien Wasserversorgung. Entsprechend ist die Norm auch nicht ungewöhnlich (daran ändert nichts, dass andere Reglemente nicht einen, sondern mehrere konzessionierte Installateure vorsehen). Anlässlich der Gemeindeversammlung wurde denn auch kein Antrag gestellt, auf eine Pflicht für Arbeiten, die dem konzessionierten Installateur vorbehalten sind, zu verzichten. Diese Norm wirkt sich dabei höchstens mittelbar auf E.________ aus, indem aktuell er konzessionierter Installateur ist. Dieser Auftrag indes wird ihm bzw. seiner Firma entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung nicht durch das Reglement erteilt, sondern stellt einen separaten Beschluss dar, wobei die Konzession – prima vista – in Beachtung des Submissionsrechtes zu erteilen ist (vgl. Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 15.11.2019). E.________ kann aus dem Reglement keine Ansprüche ableiten. Die Gemeinde hat die Konzession, deren Grundlage das Reglement bildet, im Rahmen des geltenden Rechts (d.h. auch in Beachtung der Ausstandsregeln und Submissionsrechts) zu erteilen bzw. ggfs. an die G.________ AG zu verlängern. Damit aber sind die strengeren Voraussetzungen für den Ausstand im Rahmen des Rechtssetzungsverfahrens nicht erfüllt.

3.3.3 Schliesslich verweist die Vorinstanz zu Recht auf die Tatsache, dass eine Verletzung der Ausstandspflicht alleine noch nicht zur Kassation der beiden Gemeindeversammlungsbeschlüsse führen würde. Im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde führt eine Rechtsverletzung nur dann zur Aufhebung des Beschlusses, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können (vgl. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 54 WAG; auch von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 48). Die Beschwerdeführer müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (Urteil BGer 1C_430/2021 vom 26.4.2022 Erw. 2.5 mit weiteren Hinweisen; VGE III 2020 203 vom 15.12.2020 Erw. 6.2.2).

Vorliegend wird die Reglementsänderung mit der Schliessung von Lücken und dem Nachvollzug der Praxis und übergeordnetem Recht und die Tarifblattänderung mit der Notwendigkeit einer Tariferhöhung begründet (vgl. oben Erw. 1.1 und 1.2). Beides erfolgte durch Arbeiten der zuständigen Kommission und des Gemeinderates. Einbezogen wurden ebenso kantonale Fachstellen sowie der eidg. Preisüberwacher. Schliesslich erfolgte eine öffentliche Beratung anlässlich der Gemeindeversammlung mit abschliessender Abstimmung. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein anderes Ergebnis resultiert hätte, hätten sich F.________ und E.________ im Ausstand befunden. Dies bestätigen indirekt auch die Beschwerdeführer, wenn sie ausführen, man habe anlässlich der Gemeindeversammlung auf einen expliziteren Hinweis auf die Ausstandsproblematik verzichtet, weil dies am Versammlungsgang nichts geändert hätte (Replik S. 4).

3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht damit als unbegründet. Die Mitwirkung von F.________ und E.________ am Reglement WVA und Tarifblatt WVA rechtfertigt keine Kassation der diese genehmigenden Gemeindeversammlungsbeschlüsse.

4. Die Beschwerdeführer beantragen die Kassation auch wegen materiellen Mängeln des überarbeiteten Reglementes WVA und des überarbeiteten Tarifblatts WVA. Die Rügen beziehen sich dabei auf n§ 32 Abs. 1 sowie n§ 6 Abs. 2 und 8 des Reglementes WVA bzw. Tarifblatt WVA Bst. B Ziff. 1 und Ziff 2 lit. a und b. An einer (von der Ausstandsrüge losgelösten) Begründung für die integrale Kassation fehlt es. Es ist auch kein Grund hierfür ersichtlich, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.1 Die Beschwerdeführer sehen in der rückwirkenden Inkraftsetzung des Reglementes WVA und des Tarifblattes WVA per 1. Januar 2022 eine Verletzung des Verbotes der echten Rückwirkung. Niemandem sollen Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Normen ergeben, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit denen er also nicht rechnen konnte und musste. Die Rückwirkung sei auch mit dem Gebot der Rechtsgleichheit und dem Vertrauensschutz nicht vereinbar. Die strengen Voraussetzungen des Bundesgerichts für eine rückwirkende Inkraftsetzung seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb beide Beschlüsse zu kassieren seien.

5.2 Es ist unbestritten, dass B.________ anlässlich der Gemeindeversammlung den Antrag stellte, das Reglement WVA erst auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Der Antrag wurde mit 10 Ja zu 19 Nein verworfen (Vi-act. 6, S. 16). Einen entsprechenden Antrag zum Tarifblatt WVA stellte indes keiner der beiden Beschwerdeführer. Schliesslich wurde beiden Anträgen des Gemeinderates zugestimmt, indem dieser mit der Inkraftsetzung des Reglementes WVA und des Tarifblattes WVA rückwirkend per 1. Januar 2022 beauftragt wurde. Das rückwirkende Inkrafttreten des Reglementes per 1. Januar 2022 wurde zudem mit Gutheissung dessen n§ 32 Abs. 1 Reglement WVA explizit auch im Reglement selbst normiert.

5.3 Anlässlich der Gemeindeversammlung begründete die zuständige Gemeinderätin die rückwirkende Inkraftsetzung mit der Notwendigkeit der Tariferhöhung. Die Wasserversorgung habe seit langem zu wenige finanzielle Mittel. Eine Tariferhöhung sei bereits vor zwei Jahren vorgesehen gewesen, aber wegen eines Verfahrensfehlers (Nichteinbezug des Preisüberwachers) gescheitert. Das Verfahren mit Einbezug der verschiedenen Fachstellen habe nun wieder lange gedauert. Die rückwirkende Inkraftsetzung solle dazu dienen, nicht noch mehr Schulden bei der Gemeinde zu machen und die Wasserversorgung finanziell so schnell als möglich zu sanieren (Vi-act. 6 S. 12). Unter dem Traktandum Tarifblatt WVA führte sie zudem aus, die Wasserversorgung Alpthal habe mit den Verbrauchsgebühren durchschnittlich jährliche Einnahmen von Fr. 33'000.--, denen Ausgaben von durchschnittlich Fr. 35'000.-- entgegenstünden. Da es sich um eine Spezialfinanzierung handle, müssten die Einnahmen die Ausgaben zu decken vermögen. Aufgrund der Mindereinnahmen habe die Wasserversorgung bei der Gemeinde Schulden. Zudem seien die total rund 10 km langen Wasserleitungen alt und sanierungsbedürftig. Man plane nun, alle fünf Jahre 1 km zu sanieren, was für die Wasserversorgung Kosten von jährlich rund Fr. 60'000.-- verursache (Vi-act. 6 S. 23).

5.4.1 Nimmt eine neue Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Bezug, besteht die Gefahr, dass die Rechtsunterworfenen überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Die Rückwirkung steht demnach zumindest potentiell in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit (BGE 147 V 156 Erw. 7.2.1 m.w.H.).

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Erlass bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Bei der unechten Rückwirkung wird auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (Urteil BGer 2C_685/2016 vom 13.12.2017 Erw. 8.4).

5.4.2 Vorliegend hat die Gemeindeversammlung am 22. April 2022 beschlossen, dass sowohl das Reglement WVA als auch das Tarifblatt WVA per 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen. Das Nämliche sieht n§ 32 Abs. 1 Reglement WVA explizit auch so vor. Es liegt damit ein Fall einer echten Rückwirkung vor (vgl. auch Urteil BGer 2C_685/2016 vom 13.12.2017 Erw. 8).

5.4.3 Im zitierten Entscheid 2C_685/2016 hielt das Bundesgericht fest, dass in Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Tarifs grundsätzlich das Rückwirkungsverbot beachtet werden müsse. Dabei sei aber diejenige Lösung zu treffen, die der Sach-, Rechts- und Interessenlage aller Beteiligten am besten entspreche (Urteil BGer 2C_1056/2018 vom 19.2.2020 Erw. 7.2.1 mit Hinweis auf BGE 133 II 263 Erw. 11.2). Die echte Rückwirkung sei - bei belastenden Erlassen - nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Rückwirkung (1) ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen sei oder sich daraus klar ergebe, (2) in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert gelte, (3) nicht zu stossenden Ungleichheiten führe, (4) einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse diene und (5) wohlerworbene Rechte respektiere (Urteile BGer 2C_685/2016 vom 13.12.2017 Erw. 8; 2C_1056/2018 vom 19.2.2020 Erw. 7.2.1; 2C_396/2018 vom 23.7.2019 Erw. 5.1; BGE 147 V 156 Erw. 7.2.1; BGE 138 I 189 Erw. 3.4).

5.4.4 Die Beschwerdeführer verweisen wohl auf die bundesgerichtliche Praxis und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Inkraftsetzung. Allerdings findet keine Auseinandersetzung mit diesen statt; vielmehr bleibt es bei der rein appellatorischen Bemerkung, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

5.4.5 Was die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage anbelangt, so ist die rückwirkende Inkraftsetzung zum einen in n§ 32 Reglement WVA explizit vorgesehen und zum andern hat die Gemeindeversammlung sowohl bezüglich Reglement WVA als auch Tarifblatt WVA dem gemeinderätlichen Antrag zugestimmt, wonach beide Grundlagen per 1. Januar 2022, und damit rückwirkend, in Kraft zu setzen sind. Dieser Beschluss der Gemeindeversammlung als Legislative der Gemeinde kommt einer formell-gesetzlichen Grundlage gleich. Mithin besteht für die rückwirkende Inkraftsetzung eine genügende Grundlage.

5.4.6 Hinsichtlich zeitlicher Begrenzung einer rechtmässigen rückwirkenden Inkraftsetzung wird ein Jahr noch als angemessen qualifiziert (Urteil BGer 2C_685/2016 vom 13.12.2017 Erw. 8.4 mit Hinweis auf BGE 102 Ia 69 Erw. 3b). Vorliegend wurde im April 2022 die Inkraftsetzung per 1. Januar 2022 beschlossen, mithin weit weniger weit als ein Jahr zurück. Selbst wenn das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren noch eine gewisse Zeit benötigt, kann vorliegend nicht von einer unangemessen langen Rückwirkungsdauer gesprochen werden. Mithin ist auch das zeitliche Kriterium als erfüllt zu betrachten.

5.4.7 Die rückwirkende Inkraftsetzung des Reglements WVA und des Tarifblatts WVA gilt für sämtliche an der Wasserversorgung Alpthal angeschlossene Abonnenten gleich. Sie schafft keine stossenden Ungleichheiten. Soweit die Änderung des Tarifblatts die unterschiedlichen Tarife für landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Wasserverbrauch bekräftigt und die Unterschiede noch erhöht, so hängt dies nicht mit dem Zeitpunkt Inkraftsetzung zusammen. Die Rückwirkung verschärft diese Ungleichheit nicht und schafft keine neuen.

5.4.8 Was das öffentliche Interesse an der Rückwirkung anbelangt, so hat die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Wasserversorgung aktuell die Voraussetzungen einer Spezialfinanzierung nicht erfüllt, indem sie sich mit den aktuellen Tarifen bei der Gemeinde jährlich zusätzlich verschuldet. Aus der Jahresrechnung der Gemeinde ergibt sich, dass per 31. Dezember 2021 ein Minus von Fr. 152'413.14 bestand (Vi-act. 4 S. 35); dies bei jährlichen Gebühreneinnahmen von rund Fr. 36'000.-- (Vi-act. 4 S. 29). Zudem besteht Sanierungsbedarf der Wasserversorgung, der zusätzliche Mittel erfordert. Insofern ist es zumindest vertretbar, das neu beschlossene Reglement und den Tarif rückwirkend per Anfang 2022 in Kraft zu setzen, um möglichst früh höhere Tarife in Rechnung stellen zu können.

5.4.9 Dass von der rückwirkenden Inkraftsetzung wohlerworbene Rechte, d.h. Rechte, in deren Substanz auch der Gesetzgeber nur gegen Entschädigung eingreifen darf (vgl. BGE 145 II 140 Erw. 4; Urteil BGer 1C_631/2017 vom 29.3.2019 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 28 Erw. 2.7.2), betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich.

5.5 Damit aber stellt die rückwirkende Inkraftsetzung des Reglementes WVA und des Tarifblatts WVA keine unrechtmässige Verletzung des Rückwirkungsverbotes dar. Es besteht keine Veranlassung, die rückwirkende Inkraftsetzung aufzuheben.

Bleibt zu ergänzen, dass die Vorinstanz direkt gegenüber den Beschwerdeführern und auch im Rahmen dieses Verfahrens ausdrücklich zugesichert haben, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Ziff. 1 liegende, stillgelegte Hauptleitung unabhängig des Ausgangs dieses Verfahrens und in Beachtung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_617/2021 vom 21. April 2022 auf Kosten der Wasserversorgung Alpthal zu entfernen und n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA nicht anzuwenden (vgl. Vi-act. 20, 22; Vernehmlassung S. 7 f.; Duplik S. 3). Bei dieser Zusicherung ist die Gemeinde zu behaften.

6.1 Gemäss den Beschwerdeführern ist n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA rechtswidrig (vgl. oben Erw. 1.1). Sie erinnern an eine Streitigkeit zwischen ihnen und der Gemeinde betreffend Entfernung einer stillgelegten Hauptwasserleitung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Ziff. 1. Entgegen ihrer Forderung wollte die Gemeinde diese nicht entfernen. Mit Urteil BGer 1C_617/2021 vom 21. April 2022 (mithin am Tag vor der Gemeindeversammlung entschieden, aber bei den Parteien erst im Mai 2022 eingegangen) bestätigte das Bundesgericht den verwaltungsgerichtlichen Entscheid (VGE III 2021 66 vom 26.8.2021), wonach die Gemeinde Alpthal zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf Parzelle KTN 001.________ verpflichtet wurde.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich nun bei n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA genau um jene Lösung, welche die Gemeinde A.________ als Vergleich zur Beilegung der genannten Streitigkeit unterbreitet habe. Mithin müsse davon ausgegangen werden, dass die Regelung primär dazu diene, die Ansprüche von A.________ zu vereiteln. Mit der vorliegenden Beschwerde solle dies verhindert werden. Zudem verstosse n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA gegen die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie. Grundstückseigentümer würden mit der Regelung verpflichtet, stillgelegte Hauptleitungen in ihrem Boden zu dulden, obwohl an der Leitung kein öffentliches Interesse mehr bestehe. Mithin verbleibe 'Abfall' im Boden der Grundeigentümer. Kosten für die Entfernung würden nur beschränkt übernommen, indem zuerst Bautätigkeiten des Grundeigentümers vorliegen müssten und die Wasserversorgung dann nur die Zusatzkosten infolge Leitungsentfernung übernehme. Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, der Begriff 'Hauptleitung' sei nicht genügend bestimmt; es sei nicht ersichtlich, wie es sich mit anderen Leitungsbestandteilen, etwa den in Absatz 1 genannten Zweig-leitungen verhalte. n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA sei daher insgesamt ersatzlos aufzuheben, eventualiter zu ersetzen durch: "Stillgelegte Hauptleitungen sind von der Wasserversorgung auf Kosten der Wasserversorgung innert 6 Monaten ab Stilllegung zu entfernen."

Als unzulässig erachten die Beschwerdeführer auch n§ 6 Abs. 2 Reglement WVA (vgl. oben Erw. 1.1), soweit er sich nicht nur auf Gebäudezuleitungen, sondern generell auf Leitungen der Wasserversorgung (auch Hauptleitungen) in privaten Grundstücken beziehe. Mindestens sei der Absatz derart zu präzisieren, dass dies nur gelte, wenn die Gebäudezuteilung betroffen sei und die Arbeiten vom jeweiligen Grundeigentümer initiiert würden.

6.2 Im zuvor erwähnten Bundesgerichtsentscheid (1C_617/2021) stellte das Gericht fest, die Gemeinde sei Eigentümerin der streitigen Wasserleitung im Grundstück von A.________ (Erw. 6). Weiter stellte es fest, bezüglich die Frage der Entfernung einer stillgelegten Hauptleitung bestehe im Reglement WVA (2016) eine Lücke (Erw. 6.4). Zur Schliessung dieser Lücke sei es nicht willkürlich, Art. 693 ZGB analog anzuwenden, d.h. dass der Grundeigentümer die Entfernung der stillgelegten Hauptleitung auf Kosten der Gemeinde verlangen könne (Erw. 6.4). Und schliesslich stellte das Bundesgericht fest, um diese Lösung zu verhindern, könne die Gemeinde mit den Grundeigentümern vertragliche Vereinbarungen treffen und weiter: "Sie kann auch eine eigenständige Regelung im Wasserreglement treffen, sofern diese nicht einseitig die finanziellen Interessen der Gemeinde privilegiert, sondern auch schutzwürdige Interessen der betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen berücksichtigt" (Erw. 6.5).

6.3 Mit dem n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA hat die Gemeinde nun den auch vom Bundesgericht als eine Möglichkeit skizzierten Weg der Lückenfüllung beschritten und eine Regelung betreffend stillgelegter Hauptleitungen getroffen. Es ist dies nicht widerrechtlich. Der Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Regelung in erster Linie bezwecke, den Beseitigungsanspruch von A.________ zu vereiteln, ist nicht weiter nachzugehen, nachdem die Gemeinde offenkundig trotz Genehmigung des revidierten Reglementes die Zusicherung abgab, dass die stillgelegte Hauptleitung auf KTN 001.________ auf Kosten der Wasserversorgung Alpthal entfernt werde (vgl. Vi-act. 20, 22 und oben Erw. 5.5).

6.4 Nicht zu hören ist das Vorbringen, der Begriff 'Hauptleitungen' sei zu unbestimmt. Die Groberschliessung (auch der Wasserversorgung) ist Sache der Gemeinden; die Feinerschliessung obliegt den Grundeigentümern (§ 38 und § 40 PBG, § 27 Abs. 1 PBV). Entsprechend regelt n§ 6 Abs. 1 Reglement WVA, die Wasserversorgung erstelle und unterhalte die Quellfassungen, Wasserreservoirs, Hauptleitungen mit den Absperrorganen und Hydranten sowie Zweigleitungen bis und mit dem Hauptabstellhahn oder Schieber und n§ 6 Abs. 2 Reglement WVA regelt die Zuständigkeit der Grundeigentümer für die Gebäudezuleitung ab Hauptschieber. Was gemäss Absatz 1 in der Zuständigkeit der Gemeinde liegt, ist in ihrem Eigentum (vgl. § 27 Abs. 1 PBG sowie das zitierte Urteil BGer 1C_617/2021 vom 21.4.2022 Erw. 5.2 und 6). Für Teile dieser Groberschliessungsanlage im Eigentum der Gemeinde, welche für die Wasserversorgung nicht mehr benötigt werden, findet n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA Anwendung.

6.5.1 Es liegt auch keine Verletzung von Art. 26 BV vor, demgemäss das Eigentum gewährleistet ist und Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen sind. Wohl stellt das Belassen einer stillgelegten Hauptleitung einen Eingriff ins Eigentum des Grundbesitzers dar. Dies ist jedoch nicht grundsätzlich unzulässig. Eigentumsbeschränkungen bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen und sie sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Eigentumsbeschränkung als zumutbar erweisen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Verwaltungsmassnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 147 I 103 Erw. 10.4; BGE 140 I 353 Erw. 8.7; Urteile BGer 1C_553/2020 vom 24.2.2022 Erw. 5.1; 1C_326/2018 vom 21.11.2018 Erw. 5.1).

6.5.2 Mit n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA besteht eine formell-gesetzliche Grundlage für die Eigentumsbeschränkung im Sinne des Belassens der stillgelegten Hauptleitungen (vgl. auch Urteil BGer 1C_617/2021 vom 21.4.2022).

6.5.3 Die Beschwerdeführer verneinen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, da die Gemeinde bzw. die Wasserversorgung Alpthal an den stillgelegten Hauptleitungen gar kein Interesse habe. Dies ist indes nicht die relevante Frage. Das geforderte öffentliche Interesse muss sich auf das Belassen der stillgelegten Hauptleitungen beziehen, da das Belassen die Eigentumsbeschränkung bewirkt. Auch hierzu äusserte sich das Bundesgericht im zuvor erwähnten Entscheid, indem es festhält, die Gemeinde betreibe die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse und diese werde von der Allgemeinheit finanziert, weshalb ein öffentliches Interesse an der Vermeidung überflüssiger Kosten bestehe (Urteil BGer 1C_617/2021 vom 21.4.2022 Erw. 6.5). Tatsächlich kann die Gemeinde Kosten vermeiden, indem stillgelegte Hauptleitungen erst entfernt werden, wenn im Bereich der verlegten Wasserleitung Grabarbeiten vorgenommen werden (vgl. n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA). Entsprechend steht die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse.

6.5.4 Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 143 I 147 Erw. 3.1; 140 I 2 Erw. 9.2.2 je mit Hinweisen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nicht, dass der enteignungsrechtliche Eingriff sachlich auf das absolute Minimum zu beschränken ist. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Rechtsbeziehungen klar und einfach geregelt werden, damit der Enteigner nicht mit unverhältnismässigen Lasten und Kosten beschwert wird (Urteil BGer 1C_177/2021 vom 10.3.2022 Erw. 5.4).

Das Belassen der stillgelegten Hauptleitung im Boden ist ohne weiteres geeignet, die Kosten für die Wasserversorgung tief zu halten. Die Lösung erscheint ebenso als erforderlich, führt doch jede andere Massnahme unweigerlich zu Kostenfolgen zulasten der Wasserversorgung. Da die Leitung auch gemäss n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA entfernt wird, sobald ohnehin Grabarbeiten erfolgen, besteht auch die geforderte Zweck-Mittel-Relation. Denn solange keine Grabarbeiten erfolgen, kann davon ausgegangen werden, dass das Belassen der stillgelegten Hauptleitung wohl rechtlich eine Eigentumsbeschränkung darstellt, diese für den Grundeigentümer aber faktisch wenig bis gar nicht störend ist und seine Nutzung des Grundeigentums nicht einschränkt.

6.5.5 Was schliesslich die Kostenregelung von n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA anbelangt, wonach die Wasserversorgung die Kosten für die zusätzlichen Aufwendungen für die Entfernung der Leitungen übernimmt, so wird die Gemeinde die Auslegung der "zusätzlichen Aufwendungen" verfassungskonform im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV vornehmen müssen, dass nämlich die Kosten voll entschädigt werden. Schon im Urteil 1C_617/2021 vom 21. April 2022 hielt das Bundesgericht fest, die zu treffende Regelung dürfe nicht einseitig die finanziellen Interessen der Gemeinde privilegieren, sondern auch schutzwürdige Interessen der betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen berücksichtigen. Eine solche Umsetzung ist möglich. Wenn aber eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist, ist die Regelung von n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA nicht rechtswidrig (BGE 147 V 328 Erw. 4.1; BGE 143 I 137 Erw. 2.2; Urteile BGer 2C_983/2020 vom 15.6.2022 Erw. 3.1 m.w.H.).

6.6 Zusammenfassend ist die Rüge der Rechtswidrigkeit von n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA unbegründet. Vielmehr erfüllt die Regelung verfassungsmässigen Voraussetzungen für eine Eigentumsbeschränkung, wobei anzufügen bleibt, dass die Regelung im Einzelfall verfassungskonform auszulegen ist im Sinne, dass die zu übernehmenden zusätzlichen Aufwendungen nicht nur die Gemeinde privilegiert, sondern auch die schutzwürdigen Interessen der Belasteten berücksichtigen. Damit aber ist nicht weiter auf den Eventualantrag einer Neuformulierung einzugehen.

7.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit und Unzulässigkeit der Tarifblatt-Änderungen (siehe betreffend die Änderungen oben Erw. 1.2). Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich an der Gemeindeversammlung Anträge gestellt, welche alle abgelehnt worden seien. Der Preisüberwacher habe in seinem Bericht festgehalten, die fixe Grundgebühr von Fr. 180.-- / Wohneinheit, unabhängig der Wohnungsgrösse, sei für kleinere Wohnungen im Verhältnis zu hoch und die Gleichbehandlung von kleinen und grossen Wohnungen widerspreche dem Verursacher- und Äquivalenzprinzip. Zudem empfehle er, die Gebühren in einem ersten Schritt nicht mehr als 30% zu erhöhen, d.h. die Grundgebühr für kleinere Wohnungen auf Fr. 100.--, grössere auf maximal Fr. 165.-- sowie die Betriebsgebühr auf höchstens Fr. 1.--/m3. Der Gemeinderat vermische Anschlusskosten mit Betriebskosten, wenn er dagegen argumentiere, kleine Wohnungen würden die gleichen Kosten verursachen wie der Anschluss einer grossen Wohnung. Die Aussage sei auch insofern falsch, als eine grosse Wohnung höhere Benutzungskosten verursache als eine kleine Wohnung. Daher sei eine Abstufung wie vom Preisüberwacher empfohlen vorzunehmen. Mit der Argumentation, die Gebühren nicht jedes Jahr erhöhen zu wollen und daher nicht wie empfohlen abzustufen, verletze der Gemeinderat das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, da er die Tarife festlege, ohne über entsprechende Grundlagen zu verfügen. Auch der Preisüberwacher habe festgehalten, die Datenlage sei sehr unsicher. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich und bleibe unbegründet, weshalb der Tarif für die Nichtlandwirtschaft im Verhältnis zur Tariferhöhung für die Landwirtschaft derart überproportional erhöht werde; hierzu gebe es keine sachlichen Gründe. Die Gebührenänderungen liessen sich zusammenfassend rechtlich nicht rechtfertigen, weshalb sie aufzuheben seien.

7.2 Die Vorinstanz bestreitet, dass der Gemeinderat die Tarifänderung ohne sachliche Begründung vorgelegt habe. Sowohl in der Botschaft als auch anlässlich der Gemeindeversammlung seien die Tarifänderungen und die Abweichungen von der Empfehlung des Preisüberwachers begründet worden. Jeder Stimmberechtigte habe die Möglichkeit gehabt, den gesamten Bericht des Preisüberwachers, welcher auf der Gemeinde-Website aufgeschaltet gewesen sei, zu studieren. Im Gegensatz zum Preisüberwacher habe der Gemeinderat nicht bloss die Rechnungen der letzten drei Jahre ohne Leitungsbrüche, sondern der Jahre zurück bis 2014 analysiert, woraus höhere zu deckende Aufwendungen resultiert hätten. Auch habe der Gemeinderat ausdrücklich begründet, dass er keine schrittweisen Tariferhöhungen wolle, sondern eine einmalige, die längerfristig anhalten solle. Klargemacht habe er auch, dass er - wie andere Gemeinden - aufgrund des hohen Landwirtschaftsanteils in der Gemeinde an der Unterscheidung Landwirtschaft / Nichtlandwirtschaft festhalten wolle. Der Preisüberwacher habe dies gar nicht kritisiert, sondern ohne Begründung einfach einen Tarif vorgeschlagen. Der Preisüberwacher gehe sodann von einer Lebensdauer der Leitungen von 80 Jahren aus; die Gemeinde müsse hingegen § 45 der Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG; SRSZ 153.111) vom 25. Juni 2019 [recte wohl § 36 FHG-BG sowie Anhang II FHV-BG] beachten d.h. von einer Lebensdauer von 40 Jahren ausgehen und entsprechend abschreiben. Aus diesen Gründen habe der Gemeinderat der Gemeindeversammlung beantragt von der Empfehlung des Preisüberwachers abzuweichen. Die Vorschläge seien an der Versammlung offen und konstruktiv diskutiert worden; es seien Fragen gestellt und beantwortet worden, so auch von A.________. Dieser habe jedoch weder die Unterscheidung Landwirtschaft/Nichtlandwirtschaft noch die Erhöhung der Grundgebühr auf einheitlich Fr. 180.-- kritisiert. Inwiefern nun die Änderungen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzen sollten, würden die Beschwerdeführer nicht darlegen; es könne dies auch nicht der Empfehlung des Preisüberwachers entnommen werden.

7.3 Replizierend halten die Beschwerdeführer fest, die Gebühren würden neu massiv über den aktuellen Bedarf hinaus erhöht, was die angerufenen Prinzipien verletze. Man habe dabei nichts gegen nicht jährliche Erhöhungen. Bestritten werde jedoch, dass der vom Gemeinderat gewählte Horizont zulässig sei, der angeblich eine derart massive Erhöhung notwendig mache.

7.4.1 Im Rahmen der Revisionsarbeiten hat die Gemeinde Alpthal beim eidg. Preisüberwacher eine Empfehlung betreffend die beabsichtigten Tarifanpassungen eingeholt. Gestützt auf Art. 14 des Preisüberwachergesetzes (PüG; SR 942.20) vom 20. Dezember 1985 hat der Preisüberwacher die Gebühren beurteilt und am 6. Dezember 2021 eine Empfehlung abgegeben, nämliche alle Ersatzinvestitionen systematisch zu aktivieren, die Grundgebühr für kleine Wohnungen (< 3Zi oder < 60m2) auf ca. Fr. 100.-- zu senken und für die übrigen Wohneinheiten auf maximal Fr. 165.-- festzulegen sowie die Betriebsgebühr in einem ersten Schritt auf maximal Fr. 1.--/m3 festzulegen (Vi-act. 15). Die Gemeinde hat den Bericht inkl. Gebührenbeurteilung und Empfehlung integral auf der Webseite aufgeschaltet, in der Botschaft zur Gemeindeversammlung den Bericht in gekürzter Fassung und die Empfehlung integral wiedergegeben (Vi-act. 4). Auch anlässlich der Gemeindeversammlung wurde die Empfehlung des eidg. Preisüberwachers präsentiert (Vi-act. 5).

7.4.2 Der Gemeinderat beschloss, der Empfehlung des Preisüberwachers nicht zu folgen und den Stimmberechtigten höhere Tarife zu beantragen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat er seine Abweichungen begründet (vgl. Botschaft S. 10 f.; Vi-act. 4). So vertrat er die Ansicht, alle Wohneinheiten würden denselben Aufwand verursachen, weshalb er an einer Grundgebühr für alle, unabhängig der Grösse festhalten wolle. Der Preisüberwacher rechne mit einer Lebensdauer der Leitungen von 80 Jahren, wogegen gemäss Finanzhaushaltsgesetz ein Leitungsersatz über 40 Jahre abzuschreiben sei. Dabei stehe fest, dass der Sanierungsbedarf der alten Leitungen hoch sei und die Ausgaben in den nächsten Jahren massiv steigen würden. Der Preisüberwacher empfehle eine Etappierung der Gebührenerhöhung; der Gemeinderat wolle hingegen nicht jährlich mit neuen Tarifanpassungen vors Stimmvolk. Der Preisüberwacher gehe von einer einheitlichen Benützungsgebühr aus, lehne damit implizit die Unterscheidung Landwirtschaft / Nichtlandwirtschaft ab. Der Gemeinderat wolle demgegenüber an der Unterscheidung festhalten (wobei er dies nicht begründete). Und er schliesst die Botschaft mit der Zusammenfassung: "Bei den vorgeschlagenen Gebühren des Preisüberwachers wären die Einnahmen ca. gleich hoch wie die Ausgaben. Nur in Jahren ohne Leitungsbrüche wäre es möglich, Rückstellungen zu machen, resp. bei der Gemeinde das Defizit aufzuholen. Mit den Mehreinnahmen nach dem Vorschlag des Gemeinderates sollte es möglich sein, die Schulden bei der Gemeinde abzubezahlen und zukünftige Investitionen zu tätigen" (Vi-act. 4, S. 11).

7.4.3 Anlässlich der Gemeindeversammlung stellte die zuständige Gemeinderätin das Wasserversorgungsnetz vor, erläuterte die Spezialfinanzierung mit der aktuellen Unterdeckung sowie der Schuld gegenüber der Gemeinde von rund Fr. 150'000.--. Aufgezeigt wurden die bisherigen Sanierungen, die Sanierungsempfehlungen des Verbandes (jedes Jahr 2% der Leitungen sanieren) und die daraus entwickelte Sanierungsplanung mit den erwarteten Kosten. Neben einem Vergleich zu anderen Versorgungswerken wurde auch der Bericht des Preisüberwachers vorgestellt und die Abweichung des Gemeinderates begründet (vgl. Präsentation, Vi-act. 5, sowie Protokoll, Vi-act. 6).

In der Beratung stellte der Beschwerdeführer Ziff. 1 die Gebührenerhöhung als solche in Frage. Sie führe zu Mehreinnahmen, die gar nicht benötigt würden; zudem habe die Gemeinde auch in andern Bereichen Schulden. Er stellte den Antrag, die Preise nur um 30% zu erhöhen, was auch der Preisüberwacher empfehle, wobei er präzisierte, die Benützungsgebühren um 30% zu erhöhen; die Grundgebühr sei wie beantragt zu belassen. Der Antrag wurde mit 8 Ja zu 21 Nein abgelehnt.

Die Unterscheidung der Grundgebühr für Landwirtschaft und Nichtlandwirtschaft wurde bereits im Rahmen der Beratung des Reglementes WVA diskutiert (vgl. Protokoll S. 16 f.; Vi-act. 6). Der tiefere Ansatz für die Landwirtschaft wurde damit begründet, dass beim Anschluss von Landwirtschaftsbetrieben an die Wasserversorgung Subventionen für die Sanierung am Wasserwerk gesprochen würden, diese Beiträge beachtlich wären und wegfallen würden, falls sich die Landwirtschaft nicht anschliessen würde. Dies rechtfertige die unterschiedlichen Tarife. Zudem komme das meiste von den Landwirten verbrauchte Wasser dem Tierwohl zugute und nicht den Menschen, was die tieferen Tarife auch rechtfertige. Im Rahmen der Beratung des Tarifblattes war dann die Unterscheidung selbst kein Thema mehr (sondern nur der unterschiedliche Umfang der Erhöhung) und es wurde auch kein Antrag gestellt (vgl. Protokoll S. 24 f.; Vi-act. 6). Hingegen wurde beim Reglement WVA die Unterscheidung Landwirtschaft/Nichtlandwirtschaft bei Familienwohnungen gestrichen (n§ 13; Protokoll S. 21; Vi-act. 6).

7.4.4 Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe die Tarifänderungen und die Nichtbefolgung der Empfehlung des Preisüberwachers nicht begründet, es gebe keine sachliche Begründung für die neuen Tarife, nicht haltbar. Zum einen wurde vorschriftsgemäss eine Empfehlung des Preisüberwachers eingeholt (Art. 14 PüG; vgl. Vi-act. 15). Diese ist für die Legislative der Gemeinde nicht bindend. Der Gemeinderat ist aber verpflichtet, die Empfehlung bekannt zu geben und er muss eine abweichende Antragstellung begründen (vgl. OFK-Kommentar Wettbewerbsrecht II, Künzler/Zäch, Art. 14 PüG Rz 10 ff.). Dem ist er nachgekommen.

Die Erläuterungen des Gemeinderates sind soweit auch nachvollziehbar. Tatsächlich handelt es sich bei der Wasserversorgung Alpthal um eine Spezialfinanzierung (§ 24 Abs. 1 lit. i FHV-BG; § 2 Reglement WVA). Beiträge aus dem allgemeinen Haushalt sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und als Vorschüsse grundsätzlich zurückzuzahlen und zu verzinsen (vgl. § 39 FHG-BG). Dies ist insbesondere auch in der Gemeinde Alpthal angezeigt, da die Wasserversorgung nur einen Teil der Gemeinde erschliesst. Die Rechnung 2021 zeigt auf, dass per 31. Dezember 2021 eine Rückzahlungspflicht über Fr. 152'413.14 bestand. Der Rückblick bestätigt zudem, dass die Wasserversorgung zwischen 2014 und 2019 Jahre mit Mehreinnahmen und solche mit Mehraufwand ausweist und dass im Falle von Sanierungen (wie im Jahr 2020) eine grosse Unterdeckung besteht. Unbestritten ist, dass weitere Sanierungen anstehen und diese letztlich durch Gebühren (spezial-)finanziert werden müssen. Der Preisüberwacher spricht sich denn auch nicht gegen die Notwendigkeit einer Tariferhöhung aus, empfahl aber eine Etappierung, was die Stimmberechtigten letztlich aber ablehnten.

7.4.5 Die im Bereich der Wasserversorgung erhobenen Bezugsgebühren gehören zu den Kausalabgaben. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche Kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile entrichtet werden müssen (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz 2758).

Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188 mit Hinweisen).

Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Verursacherprinzip ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Obwohl es auf Verfassungsebene verankert ist (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999), gilt es ausserhalb von Ersatzvornahmen nur, soweit es spezialgesetzlich vorgesehen ist; dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip (vgl. Urteil 2C_1054/2013 vom 20.9.2014 Erw. 5.1; Urteil 2C.995/2012 vom 16.12.2013 Erw. 5.2). Anders als etwa in den Bereichen der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung ist das Verursacherprinzip für den Bereich der Wasserversorgung weder bundes- noch kantonalrechtlich vorgeschrieben. So hält auch das Bundesgericht fest, das Verursacherprinzip gelte wohl bei der Abfallentsorgung und der Finanzierung der Abwasseranlagen, nicht jedoch bei der Frischwasserversorgung (Urteil BGer 2C_1027/2020 vom 4.5.2022 Erw. 12). Auch im Kanton Schwyz wird den Gemeinden im Prinzip nicht vorgeschrieben, nach welchen Grundsätzen sie die Anschlussbeiträge oder -gebühren zu erheben haben (vgl. § 51 Abs. 2 PBG; vgl. VGE II 2014 82 vom 17.12.2014 Erw. 4.1).

Damit kann festgehalten werden, dass im Bereich Wasserversorgung das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes beachtlich ist, das Verursacherprinzip hingegen nicht vorgeschrieben ist. Die Gemeinden können die Grundsätze in diesem Rahmen selbständig regeln (§ 51 Abs. 2 PBG); sie können namentlich die Bemessungskriterien für die Grundgebühren und Bezugsgebühren frei wählen (VGE II 2014 82 vom 17.12.2014 Erw. 4.3).

7.4.6 Das Reglement WVA gibt vor, dass die Wasserzinsen (Grund- und Bezugsgebühr) eine angemessene Amortisation, Verzinsung und Rückstellung ermöglichen sollen (n§ 10 Reglement WVA). Damit ist die Grundlage, mit den festzusetzenden Tarifen das Äquivalenzprinzip zu beachten, geschaffen. Dass zusätzlich auch das Verursacherprinzip beachtlich wäre, ergibt sich aus dem Reglement WVA nicht. Geregelt ist hingegen noch, was eine Bezugseinheit ist, dass nämlich grundsätzlich jeder Gebäudeanschluss eine Einheit begründet, ggfs. jede Wohnung als solche gezählt wird (vgl. § 13 Reglement WVA). Die konkreten tariflichen Unterscheidungen werden dann erst im Tarifblatt WVA gemacht. Dabei wird festgelegt, dass jede Bezugseinheit eine Grundgebühr zu entrichten hat und dass die Bezugsgebühr für landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Anschlüsse unterschiedlich ist (vgl. Tarifblatt WVA). Nachdem das Verursacherprinzip nicht beachtlich ist, ist diese Regelung, welche durch den Gemeinderat im Übrigen begründet wurde, nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nach dem Gesagten nicht widerrechtlich, für jede Wohnung, unabhängig der Grösse, eine Grundgebühr zu erheben und die Bezugsgebühr für die Landwirtschaft tiefer anzusetzen als für die Nichtlandwirtschaft. Dass dies geradezu willkürlich wäre, machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend.

7.4.7 Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass die neuen Tarife das Äquivalenzprinzip missachten. D.h. die neuen Tarife stehen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung und sie halten sich in vernünftigen Grenzen. Dies in Anbetracht der bisherigen Zahlen der Wasserversorgung Alpthal (2014 bis 2020) und einer groben Schätzung und Annahme der künftigen Rechnungen.

Die Gemeinde rechnet bei den beantragten Tariferhöhungen - gemäss Preisüberwacher - mit jährlichen Mehreinnahmen von rund Fr. 25'000.-- (vgl. Vi-act. 15). Im Jahr 2020 wurde 1 km Leitung saniert mit Kosten von rund Fr. 328'000.--, wobei rund Fr. 152'000.-- rückerstattet wurde. Der Gemeinde verblieben somit für 1 km Leitungssanierung Kosten von rund Fr. 176'000.-- (vgl. Rechnung 2020 Gemeinde Alpthal; www.alpthal.ch; eingesehen am 24.10.2022). Wenn - rechnerisch - pro Jahr 200 m Leitung saniert werden sollen, dann ist - sehr grob geschätzt - mit rund Fr. 35'000.-- jährlichen Sanierungskosten zu Lasten der Wasserversorgung zu rechnen, welche durch Gebühren zu finanzieren sind. Wie sodann bereits zuvor dargestellt wurde, fielen mit den bisherigen Tarifen seit 2014 immer wieder auch Mehrkosten an, so dass sich über all die Jahre die Rechnung nur knapp ausgeglichen zeigte. Damit aber ist die Schlussfolgerung des Gemeinderates nicht zu beanstanden, wenn er bei Mehreinnahmen von rund Fr. 25'000.--/Jahr festhält, diese Tariferhöhung erlaube die Schulden bei der Gemeinde abzubauen und künftige Investitionen zu tätigen. Mithin erscheint die Berechtigung der Tariferhöhung als plausibel und mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar.

8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Weder wurden bei der Beschlussfassung zum überarbeiteten Reglement WVA und zum überarbeiteten Tarifblatt WVA Verfahrensrechte verletzt, noch ist das neue Reglement WVA oder das neue Tarifblatt WVA inhaltlich widerrechtlich und unzulässig. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

9.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht hat (§ 72 Abs. 2 und 3 VRP).

9.2 Die Beschwerdeführer beantragen ungeachtet des Verfahrensausgangs einen Entscheid mit Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Sie habe das Verfahren verursacht, weil sie den Beschwerdeführern (bzw. Beschwerdeführer Ziff. 1) vor der Gemeindeversammlung hätte mitteilen müssen, dass die Reglementsänderung (n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA) keinen Einfluss auf den Ausgang des damals laufenden bundesgerichtlichen Verfahrens haben werde, die Reglementsänderung das Verfahren nicht präjudiziere; die Vorinstanz hätte von der beabsichtigten Rückwirkung Abstand nehmen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie das ganze Beschwerdeverfahren provoziert.

9.3 Der Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 stellte bereits am 2. Oktober 2020 ein förmliches Gesuch um Entfernung der stillgelegten Hauptleitung auf seiner Liegenschaft. Nachdem der Gemeinderat das Gesuch ablehnte, verpflichteten auf Beschwerde hin sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des damaligen Rechts die Gemeinde zur Entfernung der Leitung. Seit dem 15. Oktober 2021 war die Streitfrage vor Bundesgericht hängig. In Beachtung der Grundsätze zum zeitlichen Geltungsbereich neuen (materiellen) Rechts, wonach auf hängige Verfahren grundsätzlich das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht anzuwenden ist, ausser das öffentliche Interesse an der umgehenden Anwendung verlange ausnahmsweise das Gegenteil (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 292 ff.), musste vorliegend auch für die anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass die an der Gemeindeversammlung beschlossene Reglementsänderung auf die seit dem 2. Oktober 2020 strittige Frage nicht anwendbar sein wird, selbst wenn sie rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte. Im Zweifelsfall hätte noch vor Einreichung der Stimmrechtsbeschwerde die Gemeinde kontaktiert werden können, was offenbar nicht der Fall war. Da die Gemeinde ihrerseits die rückwirkende Inkraftsetzung ausschliesslich mit der Notwendigkeit der raschen Tariferhöhung - und nicht mit einer Anspruchsverhinderung - begründete, bestand für sie offenkundig kein Anlass, die Anwendbarkeit von n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA mit den Beschwerdeführern zu klären. Zudem tragen die Beschwerdeführer weitere Rügen vor, welche mit der strittigen Frage der Entfernung der stillgelegten Hauptleitung in keinem Zusammenhang stehen. Mithin kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, das vorliegende Verfahren durch pflichtwidriges Verhalten verursacht zu haben.

9.4 Die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern (in solidarischer Haftung) aufzuerlegen.

10.1 Gemäss § 74 VRP hat sodann die unterliegende Partei der obsiegenden eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt. Eine Behörde hat nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es sich bei der obsiegenden Partei um den Bezirk, eine Gemeinde oder Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts handelt, und sie anwaltschaftlich vertreten ist (§ 74 Abs. 2 VRP).

10.2 Soweit die Beschwerdeführer einen Anspruch der Vorinstanz auf Parteientschädigung verneinen, weil sie das Verfahren verursacht habe, kann auf das vorab Ausgeführte verwiesen werden.

Nicht zu hören ist, die Gemeinde habe keiner Vertretung bedurft, weshalb auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe. § 74 Abs. 2 VRP begründet einen Anspruch auf Parteientschädigung für anwaltschaftlich vertretene Gemeinden vorbehaltlos. Weder wird ein Anspruch auf z.B. kleine Gemeinden beschränkt, noch auf komplexe Fälle, noch wird ein allgemeiner Vorbehalt von z.B. "in der Regel" formuliert (EGV-SZ 2012 B1.4). Zudem ist es notorisch, dass kleine Gemeinden wie Alpthal (mit weniger als 700 Einwohnern) keine juristischen Fachkräfte angestellt haben und sie in Rechtsmittelverfahren zur Wahrung ihrer Interessen auf den Beizug juristischer Vertreter angewiesen sind.

10.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4).

10.4 Die Rechtsvertreterin der Vorinstanz reicht eine Leistungsübersicht und Honorerrechnung ein, mit welcher ein Zeitaufwand von 22 Stunden und Barauslagen von Fr. 261.-- ausgewiesen werden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--/h und zzgl. MwSt ergibt dies eine Honorarforderung von total Fr. 6'204.60 (vgl. Vi-act. 23).

10.5 Praxisgemäss ist die eingereichte Honorarrechnung für das Gericht nicht bindend. Zu sprechen ist eine angemessene Parteientschädigung in Beachtung der zitierten Grundsätze und Ansätze. In Anbetracht des gesetzlichen Entschädigungsrahmens, der Komplexität des Falles, der Tatsache, dass die Vorinstanz auch in Sachen Entfernung der stillgelegten Hauptleitung durch die gleiche Rechtsanwältin vertreten war, der Sachverhalt somit nicht völlig neu war, das Gericht nur einen tieferen Stundenansatz anerkennt, sowie unter Berücksichtigung des eingereichten Leistungsverzeichnisses rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern, in solidarischer Haftung, auferlegt. Nachdem sie am 6. Mai 2022 einen Kostenvorschuss dieser Höhe entrichtet haben, ist die Rechnung ausgeglichen.

3. Die Beschwerdeführer haben der Vorinstanz in solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu entrichten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R)

- und die Rechtsvertreterin der Vorinstanz (2/R).

Schwyz, 25. November 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

2. Dezember 2022

1

1C_617/2021

§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 93 GOG

§ 94 GOG

EGV-SZ 2006 B 7.1

BGE 121 I 1ATF 121 I 1DTF 121 I 1

§ 37 VRP

2C_94/2019

BGE 137 I 199ATF 137 I 199DTF 137 I 199

BGE 144 V 138ATF 144 V 138DTF 144 V 138

§ 73 GOG

§ 132 JG

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

§ 73 GOG

§ 132 JG

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113

BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

1C_647/2021

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326

§ 73 GOG

§ 132 JG

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

BGE 114 Ia 153ATF 114 Ia 153DTF 114 Ia 153

4A_162/2010

§ 73 GOG

§ 132 JG

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

BGE 136 I 207ATF 136 I 207DTF 136 I 207

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 73 GOG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 1 WAG

§ 54 WAG

1C_430/2021

BGE 147 V 156ATF 147 V 156DTF 147 V 156

2C_685/2016

2C_685/2016

2C_685/2016

2C_1056/2018

BGE 133 II 263ATF 133 II 263DTF 133 II 263

2C_685/2016

2C_1056/2018

2C_396/2018

BGE 147 V 156ATF 147 V 156DTF 147 V 156

BGE 138 I 189ATF 138 I 189DTF 138 I 189

2C_685/2016

BGE 102 Ia 69ATF 102 Ia 69DTF 102 Ia 69

BGE 145 II 140ATF 145 II 140DTF 145 II 140

1C_631/2017

BGE 139 II 28ATF 139 II 28DTF 139 II 28

1C_617/2021

1C_617/2021

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

1C_617/2021

Art. 693 ZGBart. 693 CCart. 693 CC

§ 38 PBG

§ 40 PBG

§ 27 PBV

§ 27 PBG

1C_617/2021

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 147 I 103ATF 147 I 103DTF 147 I 103

BGE 140 I 353ATF 140 I 353DTF 140 I 353

1C_553/2020

1C_326/2018

1C_617/2021

1C_617/2021

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 143 I 147ATF 143 I 147DTF 143 I 147

BGE 140 I 2ATF 140 I 2DTF 140 I 2

1C_177/2021

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

1C_617/2021

BGE 147 V 328ATF 147 V 328DTF 147 V 328

BGE 143 I 137ATF 143 I 137DTF 143 I 137

2C_983/2020

§ 36 FHG-BG

§ 24 FHV-BG

§ 39 FHG-BG

BGE 126 I 180ATF 126 I 180DTF 126 I 180

Art. 74 BVart. 74 Cst.art. 74 Cost.

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

2C_1054/2013

2C.995/2012

2C_1027/2020

§ 51 PBG

§ 51 PBG

§ 72 VRP

§ 74 VRP

§ 74 VRP

§ 74 VRP

EGV-SZ 2012 B 1.4

§ 14 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF