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Entscheid

III 2022 68

Kammergericht

23. Juni 2022Deutsch18 min

A. A.________ beantragte nach ihrer Einreise in die Schweiz am 29. Oktober 2012 Asyl. Am 22. November 2012 wurde A.________ dem Kanton Schwyz zugewiesen (Vi-act. II-02/20). Das Asylgesuch wurde mit Entscheid des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom 24. April 2015 abgewiesen und A.________ angewiesen, die Schweiz bis 19. Juni 2015 zu verlassen (Vi-act. II-02/41). Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2015 ab, wobei es entschied, dass der Vollzug der Wegweisung der A.________ in die C.________ ausgeschlossen sei (Vi-act. II-02/69). Am 27. November 2015 verfügte das SEM eine neue Ausreisepflicht bis 4. Januar 2016 (Vi-act. II-02/72).

Source sz.ch

III 2022 68

Entscheid vom 23. Juni 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15,

Postfach 1180, 6431 Schwyz,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Rechtsverweigerungsbeschwerde; Härtefall-

gesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ beantragte nach ihrer Einreise in die Schweiz am 29. Oktober 2012 Asyl. Am 22. November 2012 wurde A.________ dem Kanton Schwyz zugewiesen (Vi-act. II-02/20). Das Asylgesuch wurde mit Entscheid des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom 24. April 2015 abgewiesen und A.________ angewiesen, die Schweiz bis 19. Juni 2015 zu verlassen (Vi-act. II-02/41). Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2015 ab, wobei es entschied, dass der Vollzug der Wegweisung der A.________ in die C.________ ausgeschlossen sei (Vi-act. II-02/69). Am 27. November 2015 verfügte das SEM eine neue Ausreisepflicht bis 4. Januar 2016 (Vi-act. II-02/72).

B. Noch während des Asylverfahrens wurde A.________ im Rahmen des kantonalen Beschäftigungsprogramms im D.________ beschäftigt (Vi-act. II-02/81; 263, 265). Am 4. Januar 2017 erhielt sie vom D.________ einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin Aktivierung/Pflege (Vi-act. II-02/83), was das Amt für Arbeit am 27. Januar 2017 genehmigte (Vi-act. II-02/85, 89, 90). Am 31. Dezember 2017 wurde das Anstellungsverhältnis per 1. Januar 2018 in ein unbefristetes überführt (Vi-act. II-02/102, 112); seit 1. Dezember 2018 arbeitet sie als Mitarbeiterin Service in einem 100%-Pensum (Vi-act. II-02/267, 282).

C. Mit Eingabe vom 1. November 2018 ersuchte A.________ um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides, was durch das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2019 abgewiesen wurde. Die Verfügung vom 24. April 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar (Vi-act. II-02/138).

D. A.________ stellte am 12. Juni 2020 neuerlich ein Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides, was das SEM mit Verfügung vom 11. August 2020 ablehnte (Vi-act. II-02/182). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2020 ab (Vi-act. II-02/205).

E. Am 20. April 2021 stellte A.________ beim Amt für Migration das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998 (Vi-act. II-02/295). Mit Schreiben vom 26. April 2021 forderte das Amt für Migration A.________ zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (Vi-act. II-02/301), welche A.________ am 28. Juni 2021 (Vi-act. II-02/309) und 27. Juli 2021 (Vi-act. II-02/312) einreichte.

F. Am 29. Oktober 2021 verfügte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz (Vi-act. II-02/316):

1. Auf das Gesuch vom 20. April 2021, A.________ sei gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE und mit Zustimmung des Staatssekretariates für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 150.00 sowie Auslagen von Fr. 10.00 (Total Fr. 160.00) werden der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt.

3.

Gegen diese Verfügung besteht gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG keine Beschwerdemöglichkeit.

[4. Zustellung]

G. Gegen die Nichteintretensverfügung vom 29. Oktober 2021 liess A.________ am 22. Dezember 2021 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben mit den Anträgen (Vi-act. II-02/328):

1.

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Recht verweigert hat.

2.

Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) materiell zu behandeln.

[3./4. Antrag unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung]

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.

H. Mit Beschluss Nr. 242/2022 vom 22. März 2022 trat der Regierungsrat auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. Dezember 2021 nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- wurden A.________ auferlegt.

I. Am 2. Mai 2022 lässt A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben.

2.

Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und die Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner festzustellen.

3.

Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Staatskasse.

J. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 verzichtet das Volkswirtschaftsdepartement auf das Einreichen einer Vernehmlassung, wobei an den Ausführungen der Verfügung vom 29. Oktober 2021 sowie der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat vollumfänglich festgehalten werde. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin stellte am 20. April 2021 beim Amt für Migration das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG. Auf das Gesuch trat das (hierfür zuständige) Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 nicht ein. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin beim Regierungsrat am 22. Dezember 2021 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, auf welche der Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März 2022 nicht eintrat (vgl. Ingress Bst. E - H).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensbeschluss des Regierungsrates. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. Dezember 2021 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vor­instanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.1

Fürs Verständnis ist vorab die Begründung der Nichteintretensverfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 29. Oktober 2021 kurz wiederzugeben (Vi-act. II-02/316): Nach Wiedergabe der Vorschrift bezüglich Aufenthaltsbewilligung für Asyl beantragende Personen nach Art. 14 AsylG, hielt das Volkswirtschaftsdepartement fest, die Beschwerdeführerin widersetze sich seit fünf Jahren dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid des SEM; zwei Wiedererwägungsgesuche seien erfolglos geblieben. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könnten bei Härtefallgesuchen von Einzelpersonen nach Art. 14 Abs. 2 AsylG die Härtefallvoraussetzungen regelmässig erst nach einer Aufenthaltsdauer ab rund 10 Jahren als erfüllt betrachtet werden (Urteil BVGer F-4495/2016 vom 6.6.2017 Erw. 6 m.w.H.). Vorher liege in der Regel keine derartige Entwurzelung in der Heimat resp. keine Verwurzelung in der Schweiz vor, welche einen Härtefall zu begründen vermöchten. Grundsätzlich könne eine rechtskräftig weggewiesene Person nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch. Entsprechend sei es nicht im Sinne des Gesetzgebers, mittels Härtefallgesuch Art. 14 Abs. 2 AsylG eine rechtskräftige Wegweisung durch die Hintertüre in Wiedererwägung ziehen zu können. Die Beschwerdeführerin habe das Gesuch nach Ablauf der Ausreisefrist gestellt, was einzig der Umgehung der rechtskräftigen Wegweisung vom 23. November 2015 diene. Entsprechend sei auf das Gesuch nicht einzutreten.

2.2.1

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Regierungsrat. Ein Nichteintretensentscheid stelle in der Regel zwar keine Rechtsverweigerung dar und könne ordentlich angefochten werden. Gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG komme der Gesuchstellerin aber auf kantonaler Ebene keine Parteistellung zu, was ein Rechtsmittel ausschliesse. Entsprechend habe keine Möglichkeit bestanden, sich gegen die unberechtigte Weigerung zur rechtmässigen Behandlung des Gesuches zu wehren. Dies und die Tatsache, dass die unrechtmässige Verweigerungshaltung mangels Rechtsmittel keine Konsequenzen zeitige, habe das Volkswirtschaftsdepartement genau gekannt. Das Verhalten müsse daher als Rechtsverweigerung qualifiziert werden; es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtmässige Behandlung des Gesuchs als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 vor. Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses könne dagegen jederzeit (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde geführt werden. Dieses Interesse sei zu bejahen, weshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten sei.

2.2.2

Im angefochtenen Beschluss führt der Regierungsrat aus, gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz sei eine Verwaltungsbeschwerde auch zulässig gegen die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung (§ 36 Abs. 1 lit. a und § 44 i.V.m. § 6 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Eine Rechtsverweigerung liege dann vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung auf einen bei ihr gestellten Antrag nicht eintrete. Das Verbot der Rechtsverweigerung gelte nur dort, wo der Rechtssuchende Anspruch auf Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides bzw. ein genügendes Rechtsschutzinteresse daran habe (angefochtener Beschluss Erw. 3.2 und 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es den Kantonen von Bundesrechts wegen untersagt, der von Art. 14 Abs. 2 AsylG betroffenen Person Parteirechte einzuräumen. Weigere sich die kantonale Behörde, dem Asylbewerber eine Härtefallbewilligung zu erteilen, könne dieser diesen Entscheid mangels Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG) nicht anfechten. Dem abgewiesenen Asylbewerber, der keinen Bewilligungsanspruch geltend machen könne, stehe kein Recht zu, einen Bewilligungsantrag zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen (angef. Beschluss Erw. 3.4.2).

Vorliegend nun setze die Rüge der Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung voraus, dass der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren überhaupt Parteistellung zukomme. Dies sei gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG ausdrücklich nicht der Fall. Folglich sei die Beschwerdeführerin auch nicht zur Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert. Demgemäss könne gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG mangels Parteistellung auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten werden (angef. Beschluss Erw. 3.5).

2.3

Vor Verwaltungsgericht bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Rüge, das Volkswirtschaftsdepartement habe sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen und Anträgen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und damit Art. 29 BV verletzt. Sie habe ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG eingereicht und damit eine ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen; sie habe sämtliche Unterlagen beigebracht, die eine Beurteilung des Gesuches ermöglicht hätten. Auch habe sie nachgewiesen, die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu erfüllen, und damit aufgezeigt, dass ein persönlicher Härtefall zu bejahen sei. Vor diesem Hintergrund wäre das Volkswirtschaftsdepartement ihres Erachtens gehalten gewesen, die dargelegten Umstände und Beweismittel zu würdigen und einen materiellen Entscheid zu fällen und sich hierzu mit sämtlichen Umständen des Einzelfalles auseinanderzusetzen. Das Departement habe hingegen einzig festgestellt, von einem Härtefall könne erst nach einem Aufenthalt von 10 Jahren ausgegangen werden; es sei mit keinem Wort auf die eingereichten Unterlagen und dargelegten Umstände eingegangen. Die Argumente der Verfügung vom 29. Oktober 2021 würden den Anforderungen an rechtmässiges verwaltungsrechtliches Handeln in keiner Weise gerecht; mit den Anträgen und Begründungen der Beschwerdeführerin setze sich das Departement nicht ansatzweise auseinander. Damit aber liege eine Rechtsverweigerung vor. Das Departement habe sich offensichtlich nicht mit den im Gesuch vom 20. April 2021 gestellten Anträgen und der dortigen Begründung auseinandergesetzt und dadurch den aus Art. 29 BV fliessenden Anspruch der Beschwerdeführerin verletzt.

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, eine umgehende Mitteilung des Volkswirtschaftsdepartementes, ohne Einverlangen weiterer Unterlagen auf das Gesuch nicht einzutreten, hätte akzeptiert werden können. Aber nachdem weitere Belege eingefordert worden seien und dem Rechtsvertreter bekannt sei, dass auch im Kanton Schwyz Gesuche mit kürzerem als 10jährigem Aufenthalt gutgeheissen worden seien, sei eine Behörde an ein faires und transparentes Verfahren gebunden. Das Departement habe die Erwartung geweckt, die einzelnen Kriterien nach Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 im Einzelnen zu prüfen. Wenn es dies dann nicht tue, sondern ein einzelnes Argument herauspicke, so würden damit fundamentale Verfahrensprinzipien verletzt. Allein dies habe die Beschwerdeführerin vor dem Regierungsrat gerügt und dies hätte nach Darstellung der Beschwerdeführerin der Regierungsrat auf entsprechende Rechtsverweigerungsbeschwerde hin überprüfen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde an diesen zurückzuweisen, wobei er anzuweisen sei, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens durch das Volkswirtschaftsdepartement festzustellen.

3.1

Vorab kann als unbestritten gelten, dass mit einer Nichteintretensverfügung ein Verfahren grundsätzlich förmlich abgeschlossen wird und damit keine Rechtsverweigerung vorliegt. Entsprechend rügt denn die Beschwerdeführerin auch nicht, das Volkswirtschaftsdepartement sei auf ihr Gesuch hin zu Unrecht völlig untätig geblieben und habe zu Unrecht keine Verfügung getroffen. Sie rügt vielmehr, im Tätigwerden des Volkswirtschaftsdepartementes liege eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. anschliessend).

3.2

Es ist unter den Parteien sodann unbestritten, dass kein Anspruch auf eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG besteht und der Asyl beantragenden Person im kantonalen Verfahren auch keine Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführerin führt denn auch selbst aus, hätte das Volkswirtschaftsdepartement von Anfang an und ohne weitere Unterlagen zur Prüfung des Gesuchs mitgeteilt, dass aufgrund zu kurzer Anwesenheit das Gesuch nicht geprüft werde, da praxisgemäss eine entsprechende Anwesenheitsdauer verlangt werde, so wäre diese Haltung zu akzeptieren. Es ist denn auch - trotz anerkannter Problematik hinsichtlich der Rechtsweggarantie (BGE 137 I 128 Erw. 4.3.2 [PRA 100/2011 Nr. 72]; Kälin et al., Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2011 und 2012, ZBJV 148/2012 S. 673 ff., 749 f.) - nicht zu beanstanden, dass das Volkswirtschaftsdepartement auf ein entsprechendes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG hin eine Nichteintretensverfügung erlassen kann und zwar losgelöst davon, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt oder nicht (vgl. auch jüngst Urteile BGer 2C_300/2022 vom 10.5.2022 Erw. 2.2; 2C_1062/2020 vom 25.3.2021; BGE 137 I 128 Erw. 4 [PRA 100/2011 Nr. 72]).

Dispositiv

3.3 Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat Nichteintreten beschliesst, wenn (im Verfahren Art. 14 Abs. 2 AsylG) gegen eine Nichteintretensverfügung des Volkswirtschaftsdepartementes Verwaltungsbeschwerde erhoben wird mit der Rüge, es sei zu Unrecht Nichteintreten beschlossen worden. Denn hierzu fehlt mangels Parteistellung ein das materielle Beschwerderecht begründendes rechtlich geschütztes Interesse und damit die Beschwerdelegitimation in der Sache.

3.4.1 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin vor Regierungsrat indes nicht die Unrechtmässigkeit des Nichteintretens gerügt (wozu sie - auch nach eigener Aussage - nicht legitimiert gewesen wäre), sondern eine Verletzung von (ihres Erachtens) ihr zustehenden Verfahrensgarantien, eine formelle Rechtsverweigerung, indem die Nichteintretensverfügung des Volkswirtschaftsdepartementes in Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien zustande gekommen sei. Gerügt wird mithin in der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht, das Volkswirtschaftsdepartement sei zu Unrecht überhaupt nicht tätig geworden, sondern habe Verfahrensrechte verweigert (formelle Rechtsverweigerung).

3.4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine betroffene Person trotz fehlender Legitimation in der Sache zur Rüge berechtigt, ihr zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind allerdings Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (sogenannte "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 Erw. 2; BGE 135 II 430 Erw. 3.2; BGE 133 I 185 Erw. 6.2; Urteil BGer 2C_751/2019 vom 12.9.2019 Erw. 2.3.2; vgl. auch VGE III 2020 197 vom 29.3.2021 Erw. 2.1.2).

3.4.3 Vorliegend kann die Beschwerdeführerin aber hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn diese Praxis, welche die Rüge der formellen Rechtsverweigerung trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst zulässt, setzt voraus, dass der Beschwerde führenden Person zumindest im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung zukam, so dass sie effektiv auch über garantierte Verfahrensrechte verfügt hat und solche verletzt werden konnten. Wenn aber der betroffenen Person im kantonalen Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG von Bundesrechts wegen (Art. 14 Abs. 4 AsylG) keine Parteistellung zukommt, dann kann sie folglich auch keine Verletzung von Parteirechten rügen.

In diesem Sinne ist auch das aktuelle schützenswerte Interesse, welches auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde vorausgesetzt wird, zu verneinen. Denn dieses liegt darin, dass im Falle der Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde das vorinstanzliche Verfahren ohne die gerügten Mängel d.h. in Achtung der Verfahrensrechte durchgeführt wird. Hieran fehlt es aber, wenn im kantonalen Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG keine Parteistellung besteht.

3.5 Gemäss Bundesgericht kann eine Person, deren Asylgesuch abgewiesen worden ist und die keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, kein Gesuch für eine solche stellen oder die Weiterführung des Bewilligungsverfahrens verlangen (BGE 137 I 128 Erw. 4.1 [PRA 100/2011 Nr. 72]). Insofern ist auch die Darstellung der Beschwerdeführerin zu relativieren, wonach sie mit ihrer Gesuchseinreichung eine ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 f.).

Auch geht die beschwerdeführerische Darstellung fehl, durch die Tatsache, dass das Amt für Migration nach Einreichung des Gesuches nach Art. 14 Abs. 2 AsylG von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einverlangt habe, sei ein eigentliches Verfahren eröffnet worden, in welchem ihr die von der Verfassung garantierten Verfahrensrechte zugestanden hätten. Indem Art. 14 Abs. 4 AsylG der betroffenen Person explizit nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung einräumt, wird implizit ausgedrückt, dass es auch ein Verfahren der kantonalen Behörde gibt, der betroffenen Person darin aber keine Parteistellung zukommt. Mithin ist nicht zu bestreiten, dass beim Amt für Migration resp. der Volkswirtschaftsdirektion ein Verfahren lief, und zwar unabhängig davon, ob das Amt für Migration noch Unterlagen einforderte oder nicht. Allein das Einfordern von Unterlagen hob dieses Verfahren nicht auf eine andere Ebene, in welcher der Beschwerdeführerin entgegen Art. 14 Abs. 4 AsylG Parteirechte zukamen. Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Schreiben des Amtes für Migration vom 26. April 2021 abgeleitet werden. Es wurde damit einzig der Gesuchseingang bestätigt und die Ergänzung mit Unterlagen verlangt, damit die Prüfung überhaupt vorgenommen werden könne, und es wurde das weitere Vorgehen skizziert (vgl. Vi-act. II-02/302). Inwiefern damit ein Verfahren eröffnet worden sein sollte, welches der Beschwerdeführerin entgegen Art. 14 Abs. 4 AsylG Parteistellung einräumte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht, zumindest nicht substantiiert begründet.

3.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat sie als unterliegende Partei keinen (§ 74 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 13. Mai 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500 geleistet, so dass ihr Fr. 1'000 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- das Volkswirtschaftsdepartement (EB)

- den Regierungsrat (EB)

- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. Juni 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1. Juli 2022

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Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

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Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

BGE 137 I 128ATF 137 I 128DTF 137 I 128

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

2C_300/2022

2C_1062/2020

BGE 137 I 128ATF 137 I 128DTF 137 I 128

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

BGE 137 II 305ATF 137 II 305DTF 137 II 305

BGE 135 II 430ATF 135 II 430DTF 135 II 430

BGE 133 I 185ATF 133 I 185DTF 133 I 185

2C_751/2019

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

BGE 137 I 128ATF 137 I 128DTF 137 I 128

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

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Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF