Lexipedia

Entscheid

III 2022 73

Kammergericht

23. Juni 2022Deutsch11 min

A. Nach einer Meldung der Kantonspolizei vom 21. April 2022 (act. 1.3), weiteren Abklärungen sowie einer Besprechung mit A.________, geb. (…) vom 26. April 2022 (act. 1.12) hielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz mit Verfügung Nr. IB/001/17/2022 vom 26. April 2022 im Dispositiv was folgt fest:

Source sz.ch

III 2022 73

Entscheid vom 23. Juni 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vorsorgliche

Errichtung einer Beistandschaft)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Nach einer Meldung der Kantonspolizei vom 21. April 2022 (act. 1.3), weiteren Abklärungen sowie einer Besprechung mit A.________, geb. (…) vom 26. April 2022 (act. 1.12) hielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz mit Verfügung Nr. IB/001/17/2022 vom 26. April 2022 im Dispositiv was folgt fest:

Für A.________ wird im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet:

Als Beistand wird B.________, Amtsbeistandschaft C.________ (…) ernannt und beauftragt:

ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

Erwägungen

ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; unter Einschluss des dafür notwendigen Daten- und Informationsaustausches in gesundheitlichen und finanziellen Fragen;

nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

der KESB Ausscherschwyz bis spätestens am 26. Juli 2022 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 26. April 2022 einzureichen;

per 31. März 2024 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 26. April 2022 bis 31. März 2024 zu erstellen und bis spätestens 31. Mai 2024 der KESB Ausserschwyz einzureichen.

A.________ wird der Zugriff auf sämtliche Bank- und Postkonti (insbesondere Bankkonto 001.________), mit Ausnahme gemäss Ziff. 4, sowie auf das durch die Kantonspolizei Schwyz sichergestellte Bargeld (ausgenommen Fr. 3'000.00) gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen.

Der Beistand wird angewiesen, für A.________ ein Konto zu eröffnen oder zu bestimmen, auf welches A.________ der Zugriff gewährt wird, und die entsprechende Bank (oder PostFinance) zu informieren.

Dispositiv

Über die Erhebung von Verfahrenskosten wird mit der Hauptsache entschieden.

Rechtsmittelbelehrung: (…) Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.

B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ fristgerecht am 4. Mai 2022 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Ausführungen:

Ich bin im Bereich der Finanzen handlungsfähig, somit auch geschäftsfähig, und habe auch keine Schulden.

Ich würde mich dazu bereit erklären, einer Begleitbeistandschaft zuzustimmen. Ich bitte Sie darum, mir diese Möglichkeit zu geben.

Es ist ein unverhältnismässiger Eingriff in meine persönliche Freiheit, das ist nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig.

Mit dem Beschluss der KESB vom 26.4.2022 Verfügung Nr. IB 001/17/2022 bin ich nicht einverstanden und reiche hiermit Beschwerde ein.

C. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB trifft die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindes- bzw. Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen die Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB).

1.2 Zweck der vorsorglichen Massnahmen ist es, die Wirksamkeit einer im Hauptverfahren zu treffenden Massnahme zu gewährleisten. Vorsorgliche Massnahmen dienen der Rechtsverwirklichung (vgl. VGE III 2018 144+149 vom 4.12.2018 Erw. 2.2.1). Sie halten entweder als Sicherungsmassnahmen einen Zustand aufrecht oder gestalten als Regelungs- bzw. Gestaltungsmassnahme eine Situation neu. Sodann entlasten vorsorgliche Massnahmen das Hauptverfahren: Dank ihnen bleibt hinreichend Zeit für vertiefte Abklärungen (vgl. Luca Maranta/ Christoph Auer/ Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 445 ZGB, 6. Aufl.).

1.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 3) zutreffend ausgeführt hat, setzen vorsorgliche Massnahmen die Rechtshängigkeit eines Verfahrens bei der KESB, zeitliche Dringlichkeit, eine positive Hauptsachenprognose und Verhältnismässigkeit voraus. Dringlichkeit liegt vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der betroffenen Person zu schützen. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (vgl. Maranta/ Auer/ Marti, a.a.O. N 6f. mit Hinweisen). Sodann muss (bezüglich Hauptsachenprognose) wahrscheinlich sein, dass die im Hauptverfahren in Betracht fallende Massnahme tatsächlich angeordnet wird. Dies zu entscheiden liegt im pflichtgemässen Ermessen der KESB, die sich allerdings mit einer vorläufigen Prüfung begnügen muss und darf. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Eingehende Auseinandersetzungen mit der Hauptsache, die den Entscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen, haben grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. VGE III 2018 144+149 vom 4.12.2018 Erw. 2.2.1 mit Hinweis).

2.1 Nach der Aktenlage erhielt die Vorinstanz am 21. April 2022 eine telefonische Meldung der Kantonspolizei, wonach dem Beschwerdeführer (…) eine grössere Geldsumme im Zusammenhang mit zwei nach Hause bestellten Sexarbeiterinnen abhandengekommen sei. Des Weiteren berichtete die zuständige Polizistin u.a. sinngemäss, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben rund Fr. 200'000.-- zu Hause in einem Karton aufbewahrt habe, was die beiden Sexarbeiterinnen beobachtet hätten. Die Kantonspolizei habe bei der Abklärung des Sachverhaltes noch Fr. 137'000.-- in der Wohnung sicherstellen können. Als die Polizei mit der Abklärung im Hause/ Spurensicherung fertig gewesen sei, hätten die Sexarbeiterinnen mit dem Zuhälter bereits wieder vor dem Haus gewartet. Bei der Einvernahme vom 21. April 2022 sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er das Geld wieder zur Bank bringe (er habe ein Bankkonto für die Lohnüberweisung, Kontostand 28.3.2022, Fr. 268'000.--). Anfänglich sei er einverstanden gewesen, danach sei er hin und hergerissen gewesen und habe das Geld wieder zu sich nehmen wollen. Er habe die Polizei gebeten und fast schon angefleht, die Anzeige gegen die Sexarbeiterinnen wieder zurückzunehmen und das den Sexarbeiterinnen mitzuteilen. Die Polizistin führte u.a. weiter aus, der Beschwerdeführer scheine in eine der beiden Frauen verliebt zu sein und er würde ihr wieder Geld geben. Er würde schwach werden, wenn die Frauen ihn darum bitten würden. Im Übrigen bemerke man schnell, dass er eine Beeinträchtigung aufweise (vgl. act. 1.3).

2.2 Im anschliessenden Bericht der Kantonspolizei vom 25. April 2022 wurde der Vorfall wie folgt umschrieben (vgl. act. 1.8.1):

Ausgangslage

Am Mittwoch, 20. April 2022, 15.30 Uhr, meldete A.________ der Kantonspolizei Schwyz am Schalter vom PP (…), wonach er soeben an seinem Wohnort von zwei Sexarbeiterinnen um ungefähr CHF 50'000.00 bestohlen worden sei. Die Sachverhaltsaufnahme mit A.________ gestaltete sich als eher schwierig, da er zu den Sexarbeiterinnen immer wieder den telefonischen Kontakt suchte, obwohl ich ihm davon abriet. Zudem machte er teils wirre Aussagen (…). Ob die Sexarbeiterinnen A.________ tatsächlich einen Betrag von ungefähr CHF 50'000.00 entwendet haben, ist Gegenstand der Ermittlungen. Anlässlich der Sachverhaltsaufnahme am Wohnort von A.________ konnte festgestellt werden, dass die Wohnung äusserst messiehaft, unordentlich und unsauber ist.

(…)

Anlässlich der Sachverhaltsaufnahme vom 20. April 2022 und der Einvernahme vom 21. April 2022 machte A.________ Aussagen, wonach ihm zwei Sexarbeiterinnen, welche er am 20. April 2022 zu sich nach Hause bestellt habe, einen Bargeldbetrag von CHF 50'000.00 bis 70'000.00 entwendet hätten. Die Escort-Damen habe er am 20. April 2022 zu sich nach Hause für Sex bestellt. Die eine Sexarbeiterin würde er schon länger kennen und diese heisse …. Er habe für die Sexarbeiterinnen bereits je CHF 1'200.00 Bargeld bereit gemacht. Die Sexarbeiterinnen hätten jedoch weitere je CHF 200.00 verlangt, um das Taxi zu bezahlen. Demzufolge habe er in Anwesenheit der Sexarbeiterinnen weiteres Bargeld aus der Kartonbox geholt, welche er in seinem Schlafzimmer aufbewahren würde. Anschliessend habe er die Kartonbox mit dem Bargeld im unteren Stock im Elternschlafzimmer deponiert und das Zimmer verschlossen. Diesen Schlüssel habe er anschliessend im Bad versteckt. Nachdem die Sexarbeiterinnen seinen Wohnort verlassen hätten, habe er festgestellt, dass ein Teil des Bargeldes fehlen würde. Er habe das Bargeld zuvor noch mit den Sexarbeiterinnen gezählt, da er bereits den Verdacht geäussert habe, dass sie ihm Bargeld gestohlen hätten. Anschliessend habe sich eine Sexarbeiterin auffallend lange im Bad aufgehalten. Das Bargeld in der Kartonbox habe sich im Verlaufe der Jahre angesammelt, da er immer wieder einen Betrag von seinem Konto geholt habe. Er sei zu hundert Prozent bei der D.________ als E.________ tätig. (…)

2.3 Bei der gemeinsamen Besprechung vom 26. April 2022 mit einer Delegation der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer u.a. vor: "Ich will mein Geld, fertig - Amen - Schluss". Hinsichtlich des Vorfalles vom 20. April 2022 schilderte er sinngemäss unter anderem, dass er Fr. 4'000.-- bezahlt habe. Etwa Fr. 70'000.-- hätten sie ihm geklaut. Er habe das Geld gespart, damit er dereinst eine D.________ kaufen könne. Er verdiene aktuell monatlich ca. Fr. 4'200.--. Das Haus, welches er bewohne, gehöre seinem Vater, welcher unzurechnungsfähig sei und in einem Altersheim im Kanton F.________ wohne. Was das Thema Escort-Damen anbelangt, habe er eine Favoritin, die auch bei ihm zuhause gewesen sei, es gebe aber auch noch andere. Normalerweise gehe er ca. einmal in der Woche nach G.________, was Fr. 140.-- für eine halbe Stunde sowie Fr. 90.-- für eine weitere halbe Stunde koste. Auf die Frage, ob er den Damen denn auch wieder mehr Geld als vereinbart geben würde, wenn sie danach fragen, antwortete er, wahrscheinlich schon. Die Damen seien halt cleverer als er. Er sei aber nicht unzurechnungsfähig. Er wolle sein Geld eigentlich lieber zu Hause haben, damit er es wieder anschauen könne (vgl. act. 1.12).

3.1 Diese in den Erwägungen 2.1 bis 2.3 aufgeführten Aspekte, welche auch im angefochtenen Beschluss im Einzelnen thematisiert worden sind, werden vom Beschwerdeführer vor Gericht auch nicht ansatzweise in Frage gestellt. Auch hat er anlässlich der Besprechung vom 26. April 2022 grundsätzlich anerkannt, dass er nicht in der Lage ist, überrissenen Forderungen und Nachforderungen der betreffenden Sexarbeiterinnen Einhalt zu gebieten, mithin offenbar leicht beeinflussbar und letztlich ernsthaft gefährdet ist, finanziell ausgenommen zu werden. Denn diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zum Vorliegen eines relevanten Schwächezustandes, zur Beeinflussbarkeit und zur damit verbundenen Gefahr einer (massiven) finanziellen Selbstschädigung ist uneingeschränkt beizupflichten. Mit der Vorinstanz ist hier hervorzuheben, dass es bei der Beurteilung einer vorsorglichen Massnahme lediglich um eine summarische Beurteilung des Sachverhaltes geht. Eine gründlichere Abklärung der konkreten Umstände/Aspekte, der Gebotenheit und des Umfanges einer fortgesetzten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme sowie namentlich auch der Frage der Urteilsfähigkeit (des Beschwerdeführers) durch eine sachverständige Fachperson wird Gegenstand des noch vor der Vorinstanz hängigen Hauptverfahrens bilden.

3.2 Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- Amtsbeistand C.________, z.H. Berufsbeistand B.________ (A, z.K.)

- und das Departement des Innern (z.K.)

Schwyz, 23. Juni 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

5. Juli 2022

1

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF