III 2022 75
Kammergericht
17. Oktober 2022Deutsch47 min
A. C.________ (geb. am ________2009; nachstehend: Schüler) - Sohn von B.________ - leidet unter einer schweren Verhaltensstörung (vgl. RR-act. II/02/Beilage 3/4). Im Schuljahr 2019/2020 besuchte er die vierte Primarklasse im Schulhaus D.________.
Source sz.ch
III 2022 75
Entscheid vom 17. Oktober 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Amt für Volksschulen und Sport, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2191, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
B.________
Gegenstand
Kosten Sonderschulung (Internatsaufenthalt)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. C.________ (geb. am ________2009; nachstehend: Schüler) - Sohn von B.________ - leidet unter einer schweren Verhaltensstörung (vgl. RR-act. II/02/Beilage 3/4). Im Schuljahr 2019/2020 besuchte er die vierte Primarklasse im Schulhaus D.________.
Gestützt auf den Antrag der Abteilung Schulpsychologie vom 16. April 2020 (RR-act. II/02/Beilage 7) wies das Amt für Volksschulen und Sport den Schüler mit Verfügung Nr. 356/2020 vom 19. Mai 2020 (RR-act. II/06) für das Schuljahr 2020/2021 der Tagesschule und dem Internat der Schule E.________ zu. Der Schüler trat aber nie in die Schule E.________ ein, da er sich vom 8. Mai 2020 bis 30. Dezember 2020 in der F.________ AG aufhielt (2. Hospitalisation, nach einer ersten Hospitalisation [Krisenintervention] im März 2020).
B.1 Mit Verfügung Nr. 34/2021 vom 5. März 2021 (RR-act. II/05) wies das Amt für Volksschulen und Sport (AVS) den Schüler auf Antrag der Abteilung Schulpsychologie vom 1. Februar 2021 (RR-act. II/02/Beilage 7) rückwirkend ab dem 4. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 der internen Sonderschule I.________ in ________ zu.
B.2 Mit Beschluss vom 20. April 2021 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde R.________ (KESB R.________) unter Bezugnahme auf ihren Beschluss Nr. IIA/001/21/2020 vom 27. Mai 2020 ab 1. Juni 2021 J.________ zur Beiständin des Schülers nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den folgenden Aufgaben: Unterstützung der Eltern des Schülers mit Rat und Tat, Funktion einer Ansprechperson für Fachstellen wie Kinderpsychiatrie, Schule, Schulpsychologie etc. sowie zwecks Gewährleistung des Case Management und einer optimalen interdisziplinären Zusammenarbeit (RR-act. I/01/Beilage 3). Zuvor amtete Frau S.________ als Beiständin (vgl. RR-act. II/01/Beilage 3 [Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 15.1.2021, S. 9 unten]).
B.3 Aufgrund von wiederkehrendem, fremdgefährdendem Verhalten in der internen Sonderschule I.________ ________, war der Schüler vom 3. Juni 2021 bis 2. Juli 2021 erneut in der F.________ AG hospitalisiert (vgl. RR-act. II/02/Beilage 3).
C. In der Folge ersuchte die KESB R.________ bzw. die Beiständin am 30. Juli 2021 die Fürsorgebehörde H.________ (RR-act. I/01/Beilage 5) um Gewährung einer subsidiären Kostenübernahme für den Aufenthalt des Schülers in der Sonderschule und im Internat der Stiftung K.________ (nachstehend: K.________) in ________ ab dem 23. August 2021 für das Schuljahr 2021/2022 in der Höhe von Fr. 508.-- pro Tag. K.________ verfüge über ein adäquates sozialpädagogisches Angebot auch an den Wochenenden und in den Schulferien. Eine Unterstützung für den Schüler an 365 Tagen sei unabdingbar.
Am 26. August 2021 beantragte die Abteilung Schulpsychologie dem AVS mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten für den Schüler ab 23. August 2021 die interne Sonderschulung im K.________ auf Primarstufe, 6. Klasse, vorerst für ein Jahr bis 31. Juli 2022 (RR-act. II/02/Beilage 8 = RR-act. I/01/Beilage 6).
Mit Schreiben vom 31. August 2021 (RR-act. I/01/Beilage 7) informierte das AVS die Familie B.________ über den Antrag auf interne Sonderschulung im K.________ unter Angabe des vorgesehenen Kostenteilers (Kanton übernimmt Schulgeld, allfällige pädagogisch-therapeutische Massnahmen, Fahrkosten; Wohnortsgemeinde übernimmt als Kostengarant mit den Eltern die Kosten für den Internatsaufenthalt) und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Eine Kopie dieses Schreibens ging auch an die Fürsorgebehörde H.________, die Amtsbeistandschaft Innerschwyz und die KESB R.________.
D. Mit Verfügung Nr. 621/2021 vom 24. September 2021 ordnete das AVS Folgendes an:
1. C.________ wird im Sinne des Antrages der Abteilung Schulpsychologie rückwirkend ab dem 23.08.2021 neu der Stiftung K.________, ________ zugewiesen. Diese interne Sonderschulung dauert bis zum 31.07.2022.
Erwägungen
2.
Die Verfügung Nr. 34/2021 vom 05.03.2021 wird per 22.08.2021 aufgehoben.
3.
Die Zuweisung erfolgt vorbehältlich einer Kostenteilung gemäss dem unter Punkt 3, Kosten, genannten Verteilschlüssel.
4.
Der Beitrag des Schulträgers für die Sonderschulung wird dem A.________ vom Amt für Volksschulen und Sport in Rechnung gestellt (Ansatz 2021: Fr. 40'150.90; Ansatz 2022: Fr. 42'462.15).1
5.
Der Elternbeitrag des Schulträgers beträgt pro Schuljahr Fr. 3'510.-- bei interner Schulung (§ 15 VSV). Dieser ist in den Kosten für den Internatsaufenthalt enthalten.
6./7. (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
1.
Berechnung nach Schulwochen:
23.08.21
bis 31.12.21 Fr. 16'472.15 (16 von 39 Schulwochen)
01.01.22
bis 31.07.22 Fr. 25'041.80 (23 von 39 Schulwochen)
[Anmerkung des Verwaltungsgerichts: total: Fr. 41'513.95]
Unter Punkt 3 schlägt das AVS folgende Kostenteilung vor:
Kostenteilung gemäss IVSE-Tarifliste des Kantons ________: Der Kanton übernimmt das Schulgeld, allfällige pädagogisch-therapeutische Massnahmen, sowie die Fahrkosten (Fahrt mit dem Privatauto). Er zieht die Wohnsitzgemeinden und Bezirke zu angemessenen Leistungen bei (§ 32 Abs. 2 und 3 VSG). Der Beitrag für die separierte Sonderschulung entspricht der Hälfte der durchschnittlichen kantonalen Kosten eines Sonderschulkindes (§ 32 Abs. 4 VSG i.V.m. § 14 VSV). Formulare für die Übernahme der Fahrkosten können beim AVS, Abteilung Sonderpädagogik, bezogen werden.
E. Ebenfalls am 24. September 2021 (RR-act. I/01/Beilage 8) ersuchte das AVS die Fürsorgebehörde H.________ um eine Kostengutsprache für den Aufenthalt (Internatsanteil) des Schülers im K.________ in Höhe von Fr. 315.-- pro Kalendertag. Am 28. September 2021 erkundigte sich die Fürsorgebehörde H.________ nach der Rechtsgrundlage der Kostenteilung. Hierzu äusserte sich das AVS mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 (RR-act. II/02/Beilage 6 = RR-act. I/01/Beilage 9).
F. Gegen die Verfügung Nr. 621/2021 des AVS vom 24. September 2021 erhob die Fürsorgebehörde H.________ mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des Amtes für Volksschulen und Sport vom 24. September 2021 sei, soweit es die Kostenteilung betrifft, aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass der Fürsorgebehörde H.________ keine Kosten der Sonderschulung aufzuerlegen sind, mit Ausnahme des Elternbeitrags nach § 32 Abs. 5 des Volksschulgesetzes des Kantons Schwyz (VSG) vom 19. Oktober 2005, SRSZ 611.21O i.V.m. § 15 Volksschulverordnung des Kantons Schwyz (VSV) vom 14. Juni 2006, SRSZ 611.211, und allfälliger Nebenkosten.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
G. Mit Beschluss Nr. 280 vom 28. Oktober 2021 ordnete die Fürsorgebehörde H.________ was folgt an (RR-act. I/02/Beilage 10):
1.
Die Fürsorgebehörde gewährt, ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, rückwirkend ab dem 23. August 2021 bis längstens am 31. Juli 2022 respektive bis zum Abschluss des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens eine subsidiäre Kostengutsprache für die internen Sonderschulmassnahmen / Bereich Wohnen von C.________ in der Stiftung K.________ in ________ in der Höhe von Fr. 315.00 pro Tag (inkl. Elternbeitrag von Fr. 3'510.00 pro Schuljahr).
2.
Die zuständige Sozialarbeiterin wird beauftragt, die Verrechnung des Elternbeitrags sowie der Nebenkosten mit der Stiftung K.________ in ________ und den Kindeseltern zu klären.
3.
Die Abteilung Soziales und Gesellschaft wird beauftragt, die Zuständigkeit im Rahmen des negativen Kompetenzkonfliktes zu klären und die weiteren Schritte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in die Wege zu leiten.
4.
(Rechtsmittelbelehrung).
H. Am 9. November 2021 erteilte das AVS gegenüber dem K.________ eine Kostenübernahmegarantie für die Schule von Fr. 193.-- pro Kalendertag. Am 17. November 2021 erteilte die Fürsorgebehörde H.________ gestützt auf den Beschluss vom 28. Oktober 2021 eine Kostengarantie für das Wohnen von
Fr. 315.-- pro Kalendertag unter Vorbehalt (beides nicht bei den Akten).
I. Mit RRB Nr. 270/2022 vom 29. März 2022 entschied der Regierungsrat unter Beiladung der Eltern des Schülers wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1000.-- werden dem A.________ auferlegt. (…).
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
(4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung)
J. Gegen diesen RRB Nr. 270/2022 vom 29. März 2022 (Postversand: 5.4.2022) erhebt der A.________ (Fürsorgebehörde) mit Eingabe vom 11. Mai 2022 unter Beachtung des Fristenstillstandes über die Ostertage fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 29. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Fürsorgebehörde H.________ keine (subsidiären) Kosten der Sonderschulung für den Bereich Wohnen (Internatskosten) aufzuerlegen sind, mit Ausnahme des Elternbeitrags nach § 32 Abs. 5 des Volksschulgesetzes des Kantons Schwyz (VSG) vom 19. Oktober 2005, SRSZ 611.210 i.V.m. § 15 Volksschulverordnung des Kantons Schwyz (VSV) vom 14. Juni 2006, SRSZ 611.211, bzw. der Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 / 14. September 2007, SRSZ 380.311.1 und allfälliger Nebenkosten.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
K. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 20. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolgen zulasten des A.________. Das AVS teilt am 27. Mai 2022 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Beigeladenen haben sich nicht vernehmen lassen.
L. Mit Replik vom 20. Juli 2022 beantragt der A.________ die vollumfängliche Abweisung des Antrages des Regierungsrates vom 20. Mai 2022. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2022 und dem darin gestellten Rechtsbegehren sei vollumfänglich zu entsprechen. Hierzu nehmen das Sicherheitsdepartement und das Amt für Volksschulen und Sport mit Eingaben vom 8. August 2022 bzw. 16. August 2022 Stellung.
M. Mit Triplik vom 9. September 2022 beantragt der A.________, den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2022 gestellten Rechtsbegehren sei vollumfänglich zu entsprechen. Mit der Triplik wird die Verfügung Nr. 725/2022 des Amtes für Volksschulen und Sport eingereicht betr. Verlängerung der Sonderschulung mit interner Platzierung im Rahmen einer freiwilligen Kinderschutzmassnahme mit Kostenteilung und Änderung der Durchführungsstelle. Dem ebenfalls beiliegenden Schreiben des Amtes für Volksschulen und Sport, Abteilung Schulpsychologie, vom 5. Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass das K.________ sein Leistungsangebot ab dem Schuljahr 2022/23 nicht mehr anbieten könne und eine Anschlusslösung im Sonderschulheim L.________ in ________ gefunden worden sei.
N. Am 20. September 2022 reichte das Amt für Volksschulen und Sport eine weitere Eingabe ein. Hierzu äussert sich der A.________ mit Eingabe vom 5. Oktober 2022. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2022 und den darin gestellten Rechtsbegehren sei vollumfänglich zu entsprechen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Das AVS hat in der Verfügung Nr. 621/2021 vom 24. September 2021 erwogen, die Sonderschulung sei aufgrund einer schweren Verhaltensstörung des Schülers eindeutig angezeigt. Der Kanton übernehme das Schulgeld, allfällige pädagogisch-therapeutische Massnahmen sowie die Fahrkosten (Fahrt mit dem Privatauto). Er ziehe gemäss § 32 Abs. 2 und 3 des Volksschulgesetzes (VSG; SRSZ 611.210) vom 19. Oktober 2005 die Wohnsitzgemeinde und Bezirke zu angemessenen Leistungen bei. Die Wohnsitzgemeinde habe für Kinder der Kindergarten- und Primarschulstufe sowie für die nachobligatorischen Schuljahre einen Sonderbeitrag zu bezahlen. Die Eltern hätten gestützt auf Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 die Kosten für den Unterhalt ihrer Kinder zu tragen. Die Kosten für den Internatsaufenthalt hätten die Eltern daher zusammen mit der Wohnortsgemeinde zu regeln.
1.2
Der Regierungsrat führte aus, der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass er sich weder an den Kosten der Tagesschule noch an denjenigen fürs Internat beteiligen müsse (RRB Nr. 270/2022 vom 29.3.2022 Erw. 1.2). Er erwog unter anderem namentlich, soweit die Internatskosten betroffen seien, habe die Fürsorgebehörde, der gemäss § 8 lit. a und c des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 die Aufsicht über die Sozialhilfe zukomme, für den Bezirk handeln dürfen. Betreffend die Kostenbeteiligung des Bezirks an den Schulkosten handle es sich jedoch nicht um wirtschaftliche Hilfe; hiergegen hätte sich der Schulrat zur Wehr setzen müssen. Die Fürsorgebehörde und der Schulrat hätten also gemeinsam im Namen des Bezirks Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2021 einreichen müssen. Bezüglich der Kostenbeteiligung an den Schulkosten von Fr. 41'513.95 könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Diesbezüglich wäre sie jedoch ohnehin abzuweisen (Erw. 5.2).
Die Pflicht der Bezirke und Gemeinden zur Beteiligung an den Kosten für die separierte Sonderschulung bestehe unabhängig davon, ob ein Kind nur extern in einer Tagesschule beschult werde oder ob es darüber hinaus noch in einem Internat untergebracht sei. Somit könne es bei der Kostenbeteiligung auch keine Rolle spielen, ob ein Internatsaufenthalt schulisch oder sozial bedingt sei (Erw. 6.3). Der Bezirk habe vorgängig nicht angehört werden müssen (Erw. 6.4).
Der Internatsaufenthalt sei vorliegend nicht primär wegen der Beschulung, sondern vielmehr aus erzieherischen, sozialen Gründen angezeigt. Es handle sich also um eine freiwillige Kindesschutzmassnahme, welcher die Eltern (zumindest implizit) zugestimmt hätten. Für Betreuungs- und Aufenthaltskosten hätten im Sinne von § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ 380.300) vom 28. März 2007 die Gemeinden aufzukommen, wenn die betreuungsbedürftige Person oder die gesetzlich Verpflichteten die Kosten nicht decken könnten. Das AVS sei somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der Kanton Schwyz nicht an den Internatskosten beteiligen müsse (Erw. 7.4 i.V.m. Erw.3.2).
1.3
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 11. Mai 2022 eine mangelnde gesetzliche Grundlage für die ihm auferlegten Kosten, mithin eine Verletzung des Legalitätsgrundsatzes. Angesichts der grossen finanziellen Tragweite sei ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich. Hieraus ergebe sich gleichzeitig die Beschwerdelegitimation des Bezirks. Die Formulierung "Kostenteilung vorschlägt" des AVS deute auf ein Belieben hin (S. 4 Ziff. 2.1; vgl. S. 6 oben sowie Ziff. 2.3).
Die Fürsorgebehörde verwehre sich nicht gegen die Kostenbeteiligung des Schulträgers, sondern gegen die den Eltern - und subsidiär dem Bezirk - auferlegten Kosten für den Wohnbereich. Dieser Betrag belaufe sich auf maximal Fr. 3'510.-- pro Schuljahr bei interner Schulung. Das VSG und die Volksschulverordnung (VSV; SRSZ 611.211) vom 14. Juni 2006 unterschieden nicht nach den Gründen für die Einweisung in ein Schulheim. Die Vorinstanz habe sich mit den entsprechenden Normen nicht auseinandergesetzt (S. 5 oben Ziff. 2.1). Aus dem Beschluss Nr. 280 der Fürsorgebehörde vom 28. Oktober 2021 betreffend subsidiäre Kostengutsprache könne nicht abgeleitet werden, dass es sich hierbei nicht um subsidiär zu übernehmende Leistungen der Sozialhilfe oder Subventionsleistungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) handle. Die aus einer Sonderschulung entstehenden Kosten, die öffentlich-rechtlicher Natur seien, fielen in den Zuständigkeitsbereich des Kantons. Mangels kantonalgesetzlicher Regelung habe die Vorinstanz unzulässigerweise auf Art. 276 ZGB zurückgegriffen. Der Fürsorgebehörde seien die bisher geleisteten Kosten zurückzuerstatten (S. 5 f. Ziff. 2.2). Es bestehe nach wie vor eine schulische und nicht eine sozial bedingte Indikation für die interne Sonderbeschulung (S. 6 Ziff. 2.3). Ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz auch, dass der Schüler während des Aufenthalts im K.________ die Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend sowie die zwei Herbstferienwochen zu Hause verbracht habe (S. 7). Der Bezirk fasst seine Argumentation die Beschwerde abschliessend wie folgt zusammen:
Die relevante Faktenlage führt vor Augen, dass das VSG und die VSV keine Rechtsgrundlage enthalten, um Eltern sozial indizierte Sonderschulkosten aufzuerlegen. Die aus einer Sonderschulung entstehenden Kosten sind öffentlich-rechtlicher Natur und betreffen ein Sachgebiet im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Das VSG und die VSV regeln abschliessend den Betrag, den Eltern für die Verpflegung und Unterkunft in einem Internat zu leisten haben. Das VSG und die VSV unterscheiden nicht danach, ob die Einweisung in ein Schulheim vorwiegend aus sozialen, aus schulischen oder aus gemischten Gründen erfolgt ist. Die Beurteilung des Amts für Volksschulen und Sport über die Indikation der Sonderschulzuweisung ist, obwohl hier ohne Belang, als willkürlich zu bezeichnen. Die
Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht nur unvollständig, sondern auch unrichtig dargestellt. Überdies verletzt der Regierungsrat mit seiner Darstellung das rechtliche Gehör, indem er auf weiten Strecken auf die Argumente nicht eingeht, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (act. 4) und ihrer Vernehmlassung (act. 5) vorgelegt hat.
2.1
Mit seiner mitangefochtenen Verfügung Nr. 621/2021 vom 24. September 2021 hat das AVS in Disp.-Ziff. 3 für die Kostenteilung auf Erw. 3 verwiesen und mit Disp.-Ziff. 4 den Beitrag des Schulträgers für die Sonderschulung dem Bezirk in Rechnung gestellt. In Erw. 3 wird für die Kostenteilung auf die IVSE-Tarifliste des Kantons ________ verwiesen. Demgemäss übernimmt der Kanton das Schulgeld, allfällige pädagogisch-therapeutische Massnahmen, sowie die Fahrkosten (Fahrt mit dem Privatauto); die Wohnsitzgemeinde wird zu angemessenen Leistungen beigezogen. Mit Disp.-Ziff. 5 hat das AVS den Elternbeitrag des Schulträgers auf Fr. 3'510.-- pro Schuljahr festgelegt (vgl. vorstehend Erw. 1.1).
Mit der Verwaltungsbeschwerde beantragte der Bezirk die Aufhebung der Disp.-Ziff. 3 sowie die Feststellung, dass er keine Kosten der Sonderschulung zu übernehmen hat mit Ausnahme des Elternbeitrags von Fr. 3'510.-- nach § 32 Abs. 5 VSG i.V.m. § 15 VSV. Der Regierungsrat hat die Beschwerde bzw. diesen Antrag abgewiesen.
2.2
Der Tagestarif im K.________ beträgt Fr. 508.-- (vgl. vorstehend Ingress lit. C); hiervon entfallen auf den Internatsanteil ("Leistungsabgeltung Wohnen") Fr. 315.-- und auf die "Leistungsabgeltung Schule" Fr. 193.-- (vorstehend Ingress lit. E m.H.a. RR-act. I/01/Beilage 8).
2.3
Wie das Sicherheitsdepartement vernehmlassend zutreffend festhält, hat das AVS bis auf den Elternbeitrag von Fr. 3'510.-- keine verbindliche Anordnung getroffen. Verneint wurde "nur" die Kostenbeteiligung des Kantons an den Internatskosten. Die diesbezügliche Kostentragung werde der Beschwerdeführer zusammen mit den Beigeladenen noch zu regeln haben (vgl. vorstehend Erw. 1.1 i.f.). Gegenstand des Verfahrens sei daher nur die Frage, ob die Kostenbeteiligung des Kantons für die Internatskosten zu Recht verneinte wurde
oder nicht.
Der Antrag auf Feststellung, dass den Bezirk keine (subsidiäre) Kostenpflicht für die Internatskosten trifft, ist daher nicht Verfahrensgegenstand und muss es auch nicht sein, weshalb hierauf denn auch nicht einzutreten ist.
3.1
Unbegründet ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, was das Schreiben des AVS vom 13. August 2021 anbelangt (vgl. vorstehend Ingress lit. C; Beschwerde S. 3).
Unbestrittenermassen wurde dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt. Es stand ihm frei, auch wenn er nicht explizit zur Stellungnahme eingeladen wurde, entweder eine solche spontan einzureichen oder aber das AVS um Fristansetzung zur Einreichung einer solchen zu ersuchen. Das eine wie das andere darf von einer Behörde erwartet werden.
3.2
Verschiedentlich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (z.B. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.1; S. 5; S. 7).
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) vom 18. April 1999 verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des - vom Entscheid in seiner Rechtsstellung - Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Urteile BGer 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 i.Sa. B. vs. kantonales Amt für Gesundheit Erw. 3; 1C_318/2019 vom 31.8.2020 i.Sa. H. vs. GR Wollerau Erw. 4; 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene RRB durchaus gerecht. Der Regierungsrat hat die von ihm als relevant und massgeblich erachteten gesetzlichen Grundlagen dargelegt und sich mit den betreffenden Normen auseinandergesetzt. Er hat sich gestützt auf diese Normen auch zu den Zuständigkeiten geäussert. Aus einer anderen Rechtsauffassung einer Beschwerde führenden Partei oder aus der Bestreitung der Anwendbarkeit der von den Behörden für massgeblich erachteten Normen wie auch aus der generellen Bestreitung von gesetzlichen Grundlagen lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten.
4.1
Der vierte Titel des VSG (§§ 30 bis 32) sowie der dritte Titel der vom Regierungsrat unter anderem gestützt auf § 32 VSG erlassenen VSV (§§ 11 bis 19 VSV [die §§ 17 bis 19 VSV betreffend die kantonalen Sonderschulen]) regeln die Sonderschulung.
4.1.1
Der Kanton ist zuständig für die Sonderschulung. Er zieht die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke zu angemessenen Leistungen bei (§ 30 Abs. 1 VSG). Kinder und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, deren schulische Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 29 VSG abgedeckt werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihrer Bildungsfähigkeit entsprechende Sonderschulung (§ 30 Abs. 2 VSG). § 29 VSG regelt die Arten des sonderpädagogischen Angebots. Dieses umfasst integrative Förderung, Therapien und besondere Klassen (§ 29 Abs. 1 VSG).
§ 31 VSG normiert die Arten der Sonderschulung. Sie erfolgt in kantonalen oder ausserkantonalen, öffentlichen oder privaten Institutionen, als Einzelunterricht oder als integrierte Sonderschulung im Rahmen der Volksschule (§ 30 Abs. 1 VSG). Das zuständige Amt legt im Einzelfall die Art der Sonderschulung und den Durchführungsort unter Einbezug des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten fest. Stehen für die Sonderschulung gleichwertige Institutionen zur Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben (§ 31 Abs. 2 VSG).
Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates das Verfahren und die Zuweisung in der Sonderschulung durch Verordnung (§ 32 Abs. 1 VSG). Die Wohnsitzgemeinde leistet an die Sonderschulung von Kindern aus der Gemeinde einen Beitrag. Die Kostenbeteiligung gilt für die Kindergarten- und Primarstufenjahre sowie für die nachobligatorischen Schuljahre (§ 32 Abs. 2 VSG). Der Bezirk leistet an die Sonderschulung von Kindern aus dem Bezirk einen Beitrag. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I (§ 32 Abs. 3 VSG). Der Beitrag für separierte Sonderschulung entspricht pro Kind und Schuljahr der Hälfte des Durchschnittswerts der kantonalen Aufwendungen pro Sonderschulkind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 VSG). Die Erziehungsberechtigten leisten Beiträge an die Kosten von Verpflegung und Unterkunft. Diese werden vom Regierungsrat festgelegt (§ 32 Abs. 5 VSG). Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, die nach Abzug aller Beiträge inklusive Beitrag der Invalidenversicherung verbleiben (§ 32 Abs. 6 VSG).
4.1.2
Die im Zusammenhang mit einer Sonderschulung notwendigen Abklärungen führt die Abteilung Schulpsychologie durch. Sie schlägt die notwendigen sonderschulischen Massnahmen vor (§ 11 Abs. 1 VSG). Das Amt für Volksschulen und Sport entscheidet über die Zuweisung in eine Sonderschule oder über sonderschulische Massnahmen nach Anhören des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der Abteilung Schulpsychologie (§ 12 Abs. 1 VSV).
§§ 13 bis 16 VSV regeln die Finanzierung. Der Regierungsrat kann zur Sicherung der Angebote im Bereich der Sonderschulung Leistungsvereinbarungen mit privaten Anbietern und Institutionen abschliessen (§ 13 VSV). Er legt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwendigen Bemessungsgrundlagen fest (§ 14 VSV). Bei Sonderschulung in einer Tagesschule oder in einem Internat leisten die Erziehungsberechtigten einen Beitrag, der sich an den durchschnittlichen Aufwendungen einer Familie für die Verpflegung und Unterkunft eines Kindes orientiert (§ 15 Abs. 1 VSV). Der Beitrag beträgt pro Schuljahr bei interner Schulung Fr. 3'510.--, bei einem Teilinternat (weniger als drei Übernachtungen pro Woche) Fr. 2'180.-- und bei externer Schulung Fr. 1'300.-- (§ 15 Abs. 2 VSV). Wenn ein Kind nicht das ganze Schuljahr in einer Sonderschule verbringt, wird der jährliche Beitrag anteilmässig nach Schulwochen berechnet (§ 15 Abs. 3 VSV). Der Regierungsrat regelt die Beiträge für den reduzierten Schulbesuch sowie für die Entlastungstage (vgl. § 15 Abs. 4 VSV).
4.1.3
Konzeption sowie Sinn und Zweck der Volksschulgesetzgebung im Allgemeinen wie der Sonderschulung im Besonderen zeigen, dass die Regelung der Finanzierung der Sonderschulung unter Einschluss allfälliger Sonderkosten wie Beschulung in ausserkantonalen und/oder privaten Institutionen gilt, welche ihren Grund (überwiegend) in "schulischen Bedürfnissen" haben, die aufgrund der heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnisse der betreffenden Kinder und Jugendlichen nicht durch ein sonderpädagogisches Angebot im Sinne von §§ 28 f. VSG abgedeckt werden können.
4.2.1
Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 413/2020 vom 26. Mai 2020 bzw. mit RRB Nr. 273/2021 vom 20. April 2021 im Sinne von § 14 VSV die Beiträge der Gemeinden und Bezirke unter anderem betreffend die separierte Sonderschulung pro Sonderschulkind und Schuljahr für die Jahre 2021 (auf Fr. 40'150.90) bzw. 2022 (Fr. 42'462.15) festgesetzt (RR-act. II/04).
4.2.2
Es ist somit zum einen zu folgern, dass die Kostenbeteiligung der Gemeinden und Bezirke an den eigentlichen Schulkosten ("Leistungsabgeltung Schule") und somit im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers seine gesetzliche Grundlage in der Volksschulgesetzgebung findet. Dies gilt auch für die Bemessung der Kostenbeteiligung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 VSG). Zum andern ist nicht ersichtlich, dass der Regierungsrat diesen Betrag im konkreten Fall falsch ermittelt hat. Vom Beschwerdeführer wird, soweit ersichtlich, zu Recht weder die Berechnungsweise noch der errechnete Betrag bestritten.
Vielmehr anerkennt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht (nunmehr) in der Beschwerdebegründung die Rechtmässigkeit seiner Kostenbeteiligung betr. "Leistungsabgeltung Schule" (Beschwerde S. 5 oben Ziff. 2.1). Insofern ist der Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen RRB in sich widersprüchlich. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde betreffend die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Schulkosten im Umfang von Fr. 41'513.95 zwar nicht eingetreten, hat die Frage dennoch geprüft und diese Kostenauferlegung für rechtmässig erachtet (Erw. 5.2 und Erw. 6.1 ff; vgl. vorstehend Erw. 1.2). Da der angefochtene RRB insoweit anerkannt wird, ist folglich auch nicht weiter zu prüfen, ob das grundsätzliche Nichteintreten auf die Verwaltungsbeschwerde in diesem Punkt rechtens ist oder nicht.
4.3
Hingegen verwehrt sich der Beschwerdeführer nach wie vor gegen die den Eltern und subsidiär ihm auferlegten Kosten für den Wohnbereich, d.h. "Leistungsabgeltung Wohnen" (Beschwerde S. 5 oben). Unbestritten ist dabei die Rechtmässigkeit des Elternbeitrages von Fr. 3'510.-- pro Schuljahr bei interner Schulung (§ 15 Abs. 2 VSV).
5.1.1
Das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ 380.300) vom 28. März 2007 will in besonderen persönlichen Lebenssituationen unter Beachtung der individuellen Eigenständigkeit und Selbstverantwortung eine angepasste Beratung und Betreuung sicherstellen (§ 1 Abs. 2 SEG). Als soziale Einrichtung gelten unter anderem insbesondere auch Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung und Betreuung bedürfen (Kinder- und Jugendheime; § 2 Abs. 1 lit. c SEG). Keine sozialen Einrichtungen im Sinne des SEG sind unter anderem Sonderschuldienste (§ 2 Abs. 3 SEG).
Das SEG regelt (§ 1 Abs. 1) die Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden betreffend soziale Einrichtungen (lit. a), die Bewilligungspflicht für soziale Einrichtungen (lit. b) und die Finanzierung der einzelnen Einrichtungen (lit. c). Die Gemeinden sind unter anderem für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zuständig (§ 10 Abs. 1 SEG).
Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität (§ 3 SEG). Hierzu gehört auch, dass Leistungen primär ambulant erbracht werden (§ 3 Abs. 3 SEG). Kanton und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach dem SEG anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privaten übertragen (§ 7 Abs. 1 SEG). Lassen Kanton oder Gemeinden ihre Aufgaben durch Dritte erfüllen, schliessen sie dafür eine Leistungsvereinbarung ab (§ 7 Abs. 2 SEG). Der Regierungsrat entscheidet unter anderem über die Aufnahme von Einrichtungen in die Liste gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
Das für ein Angebot nach dem SEG zuständige Gemeinwesen hat für dessen Kosten aufzukommen, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden (§ 16 Abs. 1 SEG). Wer ein Angebot beansprucht, hat sich an den Kosten angemessen zu beteiligen (§ 16 Abs. 2 SEG). Die Gemeinden tragen subsidiär die Kosten der Einrichtungen gemäss § 10 SEG, sofern die betreuungsbedürftige Person oder die gesetzlich Verpflichteten die Kosten nicht decken können (§ 20 Abs. 1 SEG). Über die Platzierung, Finanzierung oder Leistung einer Kostengutsprache entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde (§ 20 Abs. 2 SEG).
Dispositiv
5.1.2 Der Kantonsrat hat auf Antrag des Regierungsrates am 20. September 2006 den Beitritt zur IVSE beschlossen. Die IVSE bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche (Art. 2 Abs. 1):
A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.
Im Fall von jugendstrafrechtlichen Massnahmen kann der Eintritt auch nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgen. Hier liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 22. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):
a-c) (….).
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder;
c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
Als stationäre Einrichtungen des Bereichs A gelten (vgl. Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren [SODK] zur Unterstellung von Einrichtungen in der IVSE vom 1. Dezember 2005 [nachfolgend: Empfehlungen SODK], S. 5 Ziff. 8):
- Einrichtungen im Sinne der eidgenössischen Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO), die dazu bestimmt sind, «mehrere Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen» und über eine Heimbewilligung gemäss PAVO verfügen (4. Abschnitt «Heimpflege», Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) oder einer besonderen Aufsicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b PAVO unterstehen;
- Stationäre Einrichtungen und ihre dezentralen Angebote, wie sie vom Bundesamt für Justiz gemäss Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug anerkannt sind, sofern sie keinem Straf- und Massnahmenvollzugskonkordat unterstellt sind;
- Stationäre Einrichtungen mit eigener Schule, die Leistungen der Sonderschulung erbringen («stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung» gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007).
Als stationäre Einrichtungen des Bereichs D gelten (vgl. Empfehlungen SODK, S. 7 Ziff. 11):
- Sonderschulen, die Sonderschulunterricht inklusive der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und allfällig Tagesbetreuung in ihrer Einrichtung anbieten. Dazu gehört auch die Organisation des Transportes zur und von der Schule.
- Sonderschuleinrichtungen, die Leistungen der integrativen Sonderschulung anbieten (z. T. «Beratung und Unterstützung» genannt) für Schülerinnen und Schüler, welche die Regelschule besuchen.
- Früherziehungsdienste, worunter verschiedene Dienste der heilpädagogischen Früherziehung für Kinder mit Behinderung fallen. Darin inbegriffen sind spezialisierte Frühförderungsdienste im Bereich der Sehbehinderung und der Audiopädagogik. Sinn macht die Unterstellung, wenn aus geografischen Gründen die Dienste kantonsübergreifend angeboten werden.
- Dienste, die Logopädie- oder Psychomotoriktherapie als Einrichtungen der Sonderschulung anbieten, das heisst, dass sie diese Therapien ausserhalb des Regelschulangebotes leisten.
5.1.3 Mit RRB Nr. 1634 vom 30. November 2004 hat der Regierungsrat den Beitritt des Kantons Schwyz zu den Bereichen A, B und D beschlossen und der Kantonsrat (auf Antrag des Regierungsrates) mit Beschluss vom 20. September 2006 (SRSZ 380.310) den Beitritt zum Bereich C.
Festzuhalten ist, dass die IVSE nicht in die innerkantonalen, gesetzlich festgelegten Verwaltungs- und Ablaufnormen eingreift und im Aussenverhältnis der Kantone nur das absolut Notwendige regelt (RRB Nr. 1634/2004 vom 30.11.2004 Erw. 4.2, vgl. EGV-SZ 2020 B 13.1 Erw. 2.2.6).
5.2.1 Grundsätzlich leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB).
Sind die Eltern hierzu vorübergehend oder dauernd nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, greifen die in Art. 307 ff. ZGB geregelten Kindesschutzmassnahmen. Die Stufenfolge der Massnahmen reicht mit zunehmender Intensität von den geeigneten Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB (insbesondere Beratung, Ermahnung, Weisungen) über die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB (sogenannte Erziehungsbeistandschaft) und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) bis zum Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 f. ZGB) und der Errichtung einer Minderjährigenvormundschaft (Art. 327a-327c ZGB; vgl. Häfeli, in; ZGB Kommentar, Zürich 2016, Art. 307 N 3).
5.2.2 Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Urteil BGer 5A_156/2016 vom 12.5.2017 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 108 II 372 Erw. 1). Im Rahmen der gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB erteilten besonderen Befugnisse ist ein Beistand zur gesetzlichen Vertretung des Kindes legitimiert, ohne dass jedoch die Vertretungsbefugnis der Eltern in diesen Bereichen tangiert wird (Häfeli, a.a.O., Art. 308 N 8). Indes zielt die Beistandschaft nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes hin (BSK ZGB I-Breitschmid Art. 308 N 2). Sie bleibt letztlich ein behördlicher Zwangsakt und bedingt grundsätzlich keine Kooperationsbereitschaft der Beteiligten, eignet sich jedoch nicht bei einer Totalverweigerung der Involvierten (Cantieni/Blum, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, S. 578, N 15.43).
5.2.3 Bei einer länger dauernden Platzierung eines Kindes oder Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist die Einsetzung einer Beistandsperson mit begleitender Funktion heute üblich. Nebst der Aufgabe, dem Kind (und den Eltern) als Ansprechperson zu dienen und mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, kommt dieser Beistandsperson häufig auch die Aufgabe zu, für die Finanzierung der angeordneten Massnahmen, wie etwa einer Platzierung, besorgt zu sein (Cantieni/Blum, a.a.O., S. 578, N 15.44 mit Fussnote 57 und S. 581 N 15.58). Hat der Beistand im konkret zu umschreibenden Aufgabenbereich (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB) einen Auftrag, ist er zu allen geeigneten Vorkehrungen bzw. Tathandlungen befugt (Cantieni/ Blum, a.a.O., S. 581, N 15.56).
5.2.4 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB). Die Anwendung von Abs. 2 setzt indes gleichwohl voraus, dass die qualifizierten Voraussetzungen von Abs. 1 vorliegen (Häfeli, a.a.O., Art. 310 N 6; Cantieni/Blum, a.a.O., S. 597, N 15.111). Es müssen vorgängig nicht notwendigerweise ambulante Massnahmen ergriffen worden sein (Cantieni/Blum, a.a.O., S. 591, N 15.88).
Zuständig ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB).
5.3.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern bleiben als grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete (selbst bei einer Fremdplatzierung gestützt auf Art. 310 ZGB) in der Verantwortung, die Unterbringungskosten zu tragen. Bei behördlicher Unterbringung gilt aber gegenüber Pflegeeltern bzw. einer sozialpädagogischen Einrichtung das Gemeinwesen als Auftraggeber. Dieses kann gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB die Auslagen von den Eltern zurückfordern. Letztlich treffen die Kosten oft die Sozialhilfebehörden, welche die Anordnungen der Kinderschutzbehörde nicht inhaltlich überprüfen können und auch nicht beschwerdebefugt sind (Cantieni/Blum, a.a.O., S. 596, N 15.108 mit Hinweis auf Urteil BGer 5A_979/2013 vom 28.3.2014 Erw. 4; BGE 135 V 134). Gemäss Art. 293 Abs. 1 ZGB bestimmt das öffentliche Recht - unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten - wer die Kosten des Unterhalts zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Dieser Verweis auf die Sozialhilfe ist lediglich deklaratorisch (Gmünder, in; ZGB Kommentar, Zürich 2016, Art. 293 N 2; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 293 N 1 f.). Anzufügen ist, dass die Anordnung gebotener Massnahmen nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob die Eltern zur Rückerstattung fähig sind (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 16).
5.3.2 Gemäss der von der Vorinstanz zitierten kantonalen Rechtsprechung (EGV-SZ 2010 Nr. C 8.2) kommt die Heimplatzierung eines Kindes aus ausserschulischen Gründen durch die Vormundschaftsbehörden bzw. (seit 1.1.2013) die Kinderschutzbehörde (KESB) einer Aufhebung der elterlichen Obhut gleich, da die erziehungsrechtlichen Aufgaben (Obhut, Pflege und Erziehung ausserhalb der Ausbildung) an anderweitige Personen übertragen werden (EGV-SZ 2010 Nr. C 8.2 Erw. 8.1.2).
5.3.3 Das Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 regelt die Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und für Familien (§ 1 Abs. 1 ShG). Die - subsidiäre (vgl. § 2 ShG) - Sozialhilfe umfasst unter anderem wirtschaftliche Hilfe (§ 1 Abs. 1 lit. a ShG). Sie wird primär von den Gemeinden geleistet, und zwar grundsätzlich von der Wohnsitzgemeinde (vgl. § 6 ShG). Die Sozialhilfe beinhaltet unter anderem, dass Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht wird (vgl. § 16 Abs. 3 ShG).
5.4.1 Die Einweisung des Schülers ins Internat der Schule E.________ mit Verfügung des AVS Nr. 356/2020 vom 19. Mai 2020 (RR-act. II/06) erfolgte auf Antrag der Abteilung Schulpsychologie, weil "aufgrund einer schweren Verhaltensstörung Sonderschulung eindeutig angezeigt" sei. Die Erziehungsberechtigten sowie der Schulträger waren zum Antrag angehört worden und zeigten sich damit einverstanden.
In der Antragsstellung der Abteilung Schulpsychologie vom 16. April 2020 (RR-act. II/01/Beilage 7) ist unter anderem die Rede von "massiven Verhaltensschwierigkeiten" und grossen Mühen des Schülers, "sich in der Gruppe einzufügen und soziale Regeln zu beachten" (S. 1). Neben Schwierigkeiten im Arbeitsverhalten bestünden in der Schule auch massive Verhaltensprobleme. Grosse Schwierigkeiten bereiteten ihm das Einschätzen sozialer Situationen und so komme es vor allem auf dem Pausenplatz oder in der Garderobe zu massiven verbalen und handgreiflichen Vorfällen (S. 2 f.). Aufgrund seiner schweren Verhaltensstörung sei Sonderschulung eindeutig angezeigt. Die Indikation für eine interne Platzierung liege "primär im schulischen, pädagogischen Bereich". Damit er von einer Sonderschulung profitieren könne, sei er "auf einen klar strukturierten internen Rahmen angewiesen" (S. 3).
5.4.2 Mit Verfügung Nr. 34/2021 vom 5. März 2021 verlängerte das AVS die interne Sonderschulung, wobei der Schüler neu der I.________ in ________ zugewiesen wurde. Die Abteilung Schulpsychologie begründete ihren (Änderungs-)Antrag damit, dass "aufgrund einer schweren Verhaltensstörung Sonderschulung weiterhin eindeutig angezeigt" sei. Die Erziehungsberechtigten und die zwischenzeitlich eingesetzte Beiständin sowie der Schulträger waren zum Antrag angehört worden und zeigten sich damit einverstanden.
In der Antragsstellung der Abteilung Schulpsychologie vom 1. Februar 2021 (RR-act. II/01/Beilage 7) wird die Sonderschulung nach wie vor "aufgrund einer schweren Verhaltensstörung" als "eindeutig angezeigt" erachtet. Trotz positivem Entwicklungsverlauf brauche der Schüler "für seine weitere schulische und persönliche Entwicklung einen stark strukturierten und eng betreuten, verlässlichen und Sicherheit vermittelnden Rahmen, der ihm Lernprozesse für die Akzeptanz von Regeln und Fremdbestimmung ermöglicht". Die Indikation für eine interne Platzierung wurde weiterhin primär im schulischen, pädagogischen Rahmen angesiedelt.
5.4.3 Die Ärzte der F.________ (PD Dr.med. M.________, MHBA, Chefarzt, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; Dr. phil. N.________, Leitende Psychologin; O.________, Oberärztin; P.________, Psychologin) erstatteten am 17. August 2021 z.H. Dr.med. G.________, _______, einen Austrittsbericht betr. die 3. Hospitalisation des Schülers vom 3. Juni 2021 bis 2. Juli 2021; sie stellten folgende Diagnosen (vgl. RR-act. II/01/ Beilage 3):
1. Achse: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-1O: F90.1)
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10:F32.1)
Sonstige Ticstörungen (ICD-10:95.8)
2. Achse: Keine umschriebenen Entwicklungsstörungen bekannt (00.00)
3. Achse: Durchschnittliche Intelligenz (Vorbefund 2019, WISC-V, Gesamt-IQ 98)
4. Achse: V. a. Morbus Meulengracht bei asymptomatisch erhöhten Gesamt-Bilirubinwerten (V.a. ICD-10:E80.4)
5. Achse: Abweichendes Verhalten beider Elternteile (2.0)
Inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation (3)
Unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung (4.1)
Erziehung in einer Institution (5.0)
6. Achse: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung (4-5)
Nach der Schilderung der aktuellen Situation, der Zwischenanamnese, den Befunden und dem Behandlungsverlauf nahmen die Ärzte folgende Beurteilung vor:
Die aktuelle krisenhafte Zuspitzung ist als Folge inadäquater Bewältigungsversuche von Entwicklungsaufgaben (schulische und soziale Anforderungen, Autonomie- und Identitätsentwicklung) zu sehen. Aufgrund der anamnestischen Informationen sehen wir die Gefahr einer Chronifizierung aggressiver Verhaltensmuster bei vordiagnostizierter hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1). Zusätzlich sahen wir die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10: F32 .1) erfüllt. Neben einem geringen Selbstwertgefühl zeigte sich ein lnteressensverlust sowie eine Reizbarkeit und bedrückte Stimmung. Es zeigten sich vereinzelte motorische und vokale Tics (Augenzwinkern, Kopfwerten, seitliche Augenbewegungen, Gegenstände berühren, Grunzen, Beleidigen), die jedoch im Stationsalltag nicht zu einer Beeinträchtigung führten und weiter beobachtet werden sollten. Der Beziehungsaufbau gestaltete sich schwierig. Es wird wichtig sein, dass C.________ weiter den Umgang mit altersentsprechenden Grenzen und Frustrationen erlernen kann und zunehmend an Selbstwirksamkeit gewinnt.
Wir empfehlen dringend eine Unterstützung durch einen sozialpädagogischen Rahmen mit interner Sonderbeschulung und Betreuungsmöglichkeiten für die Wochenenden und die Schulferien (…).
Weiter schlugen sie folgendes "Procedere" vor:
Am 02.07.2021 erfolgte ein geplanter Austritt in stabilisiertem Zustand. Der Austritt erfolgte in die angestammten Wohnverhältnisse. Wir empfehlen, die Unterstützung zu intensivieren, weil eine Gefahr der Chronifizierung aggressiver Verhaltensmuster besteht. Wir empfehlen dringend eine Entlastung der Kindseltern an den Wochenenden und in den Ferien. Gemäss Sonderschulinternat der I.________ in ________ sei eine entsprechende Betreuung in ihrer Institution nicht möglich. Es zeigen sich erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, die zu einer sehr starken Belastung im Familienalltag führen, ein sehr hoher Leidensdruck bei der Rückkehr am Wochenende von zu Hause ins Sonderschulinternat sowie eine unzureichende Veränderung der Verhaltensauffälligkeiten im jetzigen Sonderschulinternatssetting mit wöchentlicher ambulanter externer psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung. Wir sehen nach Rücksprache mit der ambulanten Behandlerin und im Einverständnis der Kindseltern einen Wechsel in ein Sonderschulinternat, das eine 365-Betreuung anbieten kann, als indiziert. Dies würde die enge Begleitung von C.________ bei der Veränderung seiner oppositionellen und aggressiven Verhaltensweisen (hohes Bedürfnis nach Selbstbestimmung, erlernte Hierarchieumkehr und erlernte erzwingende Interaktionen bei Grenzsetzungen) gewährleisten sowie eine schrittweise Übernahme der Erziehungsfunktionen durch die Kindseltern ermöglichen. C.________ sollte vorerst die Wochenenden in dem Sonderschulheim verbringen und Besuche von den Eltern erhalten. Parallel empfehlen wir mittelfristig das Installieren einer aufsuchenden sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Förderung der Erziehungskompetenzen der Kindseltern im Umgang mit beiden Kindern. Der Austritt erfolgte in Absprache mit der Beiständin, Frau J.________, zunächst in die angestammten Wohnverhältnisse. Die ambulante Weiterbehandlung wird durch Frau Q.________ gewährleistet. Zur Anspannungsreduktion bei den Übergängen von zu Hause ins Sonderschulinternat wurde gemäss Kindsmutter vorübergehend der Einsatz einer Notfallmedikation, z.B. mit Risperdal von der ambulanten Psychiaterin empfohlen.
Die Diagnosestellung stimmte mit derjenigen gemäss dem Austrittsbericht vom 15. Januar 2021 zur zweiten Hospitalisation im Wesentlichen überein mit den Unterschieden, dass damals eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICED-10:F32.2)" sowie eine "Enuresis nocturna (ICD-10: F98.0)", jedoch noch keine Tic-Störungen, diagnostiziert worden waren. In der - wesentlich umfassenderen - Beurteilung dieses Austrittsberichtes wurde unter anderem Folgendes ausgeführt (vgl. RR-act. II/01/Beilage 3):
C.________ wird für seine weitere Entwicklung aus unserer Sicht auf einen stark strukturierten und eng betreuten, verlässlichen und Sicherheit vermittelnden Rahmen angewiesen sein, der ihm Lernprozesse für die Akzeptanz von Regeln und Fremdbestimmung ermöglicht. Da ein solcher Betreuungsrahmen auch mit Familienbegleitung oder ähnlicher Unterstützung ausserhalb eines institutionellen Rahmens nicht umzusetzen wäre, wurde bereits früh im stationären Aufenthalt auf die Notwendigkeit einer institutionellen Fremdunterbringung nach Austritt hingewiesen und diese Empfehlung mit Verlauf des Aufenthaltes trotz des starken Wunsches, C.________ in die Familie zurückkehren zu lassen, auch von den Kindseltern mitgetragen. Dennoch zeigte sich in der aufgrund der notwendigen engen Betreuung von C.________ erst in der 2. Hälfte des stationären Aufenthaltes möglichen Vorbereitung von Wochenend-Belastungserprobungen auch, dass die Kindseltern sehr deutlich und ausführlich mit möglichen Konsequenzen von verfrühten Belastungserprobungen konfrontiert werden mussten, um das schrittweise Vorgehen hinsichtlich der Belastungserprobungen ausserhalb der Klinik akzeptieren zu können.
5.4.4 Dem Protokoll zu einem Gespräch vom 30. Juni 2021 (RR-act. II/01/Beilage 5), durchgeführt in Anwesenheit der Schulpsychologien, der Eltern, der Beiständin, einer Psychologin, (telefonisch) einer Therapeutin der Klinik F.________ sowie drei weiterer Personen (ohne Funktionsbezeichnung), lässt sich betreffend die "andere Schwierigkeit" der Kostenfrage entnehmen, dass die bisherigen Aufenthalte des Schülers damit begründet wurden, dass er den Heimaufenthalt brauche, um besser schulisch voranzukommen; man könne es jedoch "nicht als reine Sonderschulmassnahme durchbringen, wenn Wochenenden auch durch Betreuung abgedeckt werden sollen".
5.4.5 In Berücksichtigung der gesamten Vorgeschichte, der vorbestehenden (Arzt-)Berichte, des Gesprächs vom 30. Juni 2021 sowie insbesondere des Austrittsberichts der Ärzte der F.________ vom 17. August 2021 kam die Abteilung Schulpsychologie in ihrem Antragsschreiben vom 26. August 2021 betreffend Änderung der Durchführungsstelle "neu interne Sonderschulung im K.________" zu folgender "Beurteilung und Bedarfseinschätzung" (vgl. RR-act. II/01/ Beilage 8):
Aufgrund der oben beschriebenen Schwierigkeiten und der Empfehlung der F.________ soll C.________ einem Sonderschulinternat zugewiesen werden, das eine 365 Tage Betreuung anbieten kann.
Die F.________ empfiehlt die Unterstützung zu intensivieren, weil eine Gefahr der Chronifizierung aggressiver Verhaltensmuster bestehe. Zudem wird dringend eine Entlastung der Eltern an den Wochenenden und in den Ferien empfohlen. Gemäss I.________ ist eine entsprechende Betreuung in ihrer Institution nicht möglich.
Die erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, die zu einer sehr starken Belastung im Familienalltag führen, ein sehr hoher Leidensdruck bei der Rückkehr am Wochenende von zu Hause in die I.________ sowie eine unzureichende Veränderung der Verhaltensauffälligkeiten im jetzigen Sonderschulsetting, mit wöchentlicher ambulanter externer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, machen deutlich, dass der Wechsel in eine Institution, die eine 365 Tage Betreuung anbieten kann, indiziert ist. Dies würde eine enge Begleitung von C.________ bei der Veränderung seiner oppositionellen und aggressiven Verhaltensweisen gewährleisten sowie eine schrittweise Übernahme der Erziehungsfunktionen durch die Kindseltern ermöglichen.
Sonderschulung ist für C.________ aufgrund einer schweren Verhaltensstörung (Diagnose: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens F90.1 und mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome F32.1) eindeutig angezeigt.
Die Indikation für eine interne Platzierung liegt vorwiegend im ausserschulischen Bereich. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz ist über den Fall bereits orientiert und unterstützt eine interne Platzierung.
(…).
5.4.6 Schon zuvor hatte die KESB R.________ bzw. die Beiständin die Fürsorgebehörde des Beschwerdeführers am 30. Juli 2021 um die Gewährung einer subsidiären Kostengutsprache ersucht (vorstehend Ingress lit. C).
6. Aus der dargelegten Sach- und Rechtslage sind folgende Schlüsse zu ziehen:
6.1.1 Zum einen fällt in sachverhaltlicher Hinsicht auf, dass massive und schwere Verhaltensstörungen des Schülers für eine Internatslösung entscheidend waren. Dabei waren diese Verhaltensstörungen genereller Art, d.h. sie artikulierten sich nicht nur im schulischen Umfeld, sondern auch bzw. insbesondere in gewöhnlichen Alltagssituation. Die gemäss Austrittsbericht der F.________ vom 17. August 2021 beschriebene "aktuelle krisenhafte Zuspitzung" wurde auf inadäquate Bewältigungsversuche von Entwicklungsaufgaben zurückgeführt, welche zwar auch "schulische" Anforderungen betrafen, jedoch offensichtlich von den "sozialen" Anforderungen, sowie der Autonomie- und Identitätsentwicklung des Schülers dominiert wurden. Die vom schulischen Anteil abzugrenzende hauptsächliche Problematik zeigt(e) sich auch darin, dass die Gefahr einer Chronifizierung aggressiver Verhaltensmuster in den Zusammenhang mit der vordiagnostizierten hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens des Schülers gestellt wurde. Die Verhaltensauffälligkeiten äusserten sich zudem namentlich auch im familiären Umfeld; diesbezüglich sollte die Internatslösung mit 365-Tage-Betreuung gewissermassen "entlastend" wirken. Wenn gleichzeitig parallel die Installation einer "aufsuchenden sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Förderung der Erziehungskompetenzen der Eltern" im Umgang mit ihren Kindern empfohlen wurde, spricht auch dies dafür, dass die vorgeschlagene Internatslösung schwergewichtig ausserschulisch motiviert ist.
Ein weiteres Indiz für eine überwiegend ausserschulisch motivierte Internatszuweisung des Schülers ins K.________ ergibt sich auch aus der Zuordnung der Schulen/Internate zu den Bereichen gemäss der IVSE (vgl. vorstehend Erw. 5.1.2): Die Schule E.________ (erste Zuweisung des Schülers) wurde für die Bereiche A und D aufgenommen, die Zürcherische I.________ (zweite Zuweisung) hingegen nur für den Bereich A. Auch wenn das K.________ (bis anhin) nicht in die IVSE aufgenommen wurde (vgl. https://www.sodk.ch/de/ivse/ivse-datenbank/; womit der IVSE so oder anders vorliegend keine bzw. allenfalls nur sinngemässe Bedeutung zukommen kann) bzw. das Angebot mittlerweile gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Triplik vom 9. September 2022 (S. 1 Ziff. II) eingestellt hat, muss ebenfalls ihre allfällige Eignung für den Bereich A als ausschlaggebend erachtet werden.
Überdies hat die KESB R.________ bzw. die Beiständin bereits rund einen Monat (am 30.7.2021) vor der Antragstellung der Abteilung Schulpsychologie die Fürsorgebehörde H.________ mit dem Einverständnis der Eltern um eine Kostengutsprache für eine Internatslösung im K.________ ersucht (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Dem blossen chronologischen Ablauf kann zwar nur eine geringe Indizfunktion beigemessen werden. Inhaltlich lässt dieses Gesuch jedoch ebenfalls den Schluss auf ein Überwiegen ausserschulischer Beweggründe zu (Unfähigkeit des Schülers im Umgang mit "Übergängen", was sich namentlich bei den Therapiegängen sowie bei den Wochenend- und Ferienaufenthalten zu Hause zeige; die Kindseltern seien in diesen Situationen überfordert). Es bestätigt sich damit, dass auch der Entlastung der Eltern dank einer Internatslösung keine unbedeutende Rolle zukommt.
6.1.2 Zum andern fällt auf, dass in der Antragsstellung der Abteilung Schulpsychologie vom 1. Februar 2021 - gestützt auf den vorangegangenen Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 15. Januar 2021 - wohl von einem zu positiven Entwicklungsverlauf ausgegangen wurde, wie er sich in der Folge nicht bestätigte. Des Weiteren legt das Gesprächsprotokoll vom 30. Juni 2021 nahe, dass die Qualifizierung der ersten beiden Internatszuweisungen des Schülers als reine bzw. überwiegende Sonderschulmassnahme möglicherweise auch von Überlegungen betreffend die Finanzierung/Kostentragung begleitet waren. Jedenfalls hätten angesichts der fachärztlichen Beurteilungen bereits die vorangegangenen Internatszuweisungen ins Internat der Schule E.________ und in die I.________ in ________ mit gleich guten Gründen und Berechtigungen als ausserschulisch motiviert betrachtet werden können.
6.1.3 Es ist somit dem Regierungsrat beizupflichten, dass die vorliegend strittige Zuweisung des Schülers ins K.________ überwiegend aus ausserschulischen Gründen erfolgte.
6.2.1 In rechtlicher Hinsicht ist zunächst ebenfalls mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass eine Fremdplatzierung grundsätzlich durch die zuständige KESB am Wohnsitz des Kindes anzuordnen ist (angefochtener RRB Erw. 4) und nicht in die Zuständigkeit des AVS fällt (vgl. EGV-SZ 2010 C 8.2 Erw. 6.1 ff.). Vorliegend hat sich indes die KESB R.________ bzw. die Beiständin - im Einverständnis mit den Eltern und in sinngemässer Anwendung von Art. 310 Abs. 2 ZGB - wie erwähnt für die Fremdplatzierung des Schülers engagiert. Es rechtfertigt sich daher, die Zuweisung ins Internat als vormundschaftliche Massnahme zu qualifizieren, wofür, wie dargelegt, die Motivierung der Zuweisung spricht. Nachdem der Zuweisung unbestrittenermassen auch eine sonderschulische Komponente innewohnt, wäre es überspitzt formalistisch, neben oder statt der Zuweisungsverfügung des AVS (nachträglich) auch eine Zuweisungsverfügung der Kinderschutzbehörde zu verlangen, zumal die involvierten Behörden eng miteinander zusammengearbeitet haben (vgl. vorstehend Erw. 5.4.4) und die konkrete pädagogisch-entwicklungspsychologische Problematik wohl nur durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit wirksam einer befriedigenden Lösung zugeführt werden konnte bzw. kann. Die Gewährleistung dieser Interdisziplinarität gehört neben dem damit verbundenen Case Management im Übrigen zu den ausdrücklichen Aufgabenbereichen der Beiständin (vgl. vorstehend Ingress lit. B.2).
6.2.2 Ist die Zuweisung ins K.________ als Anordnung der KESB zu betrachten, gehen die Kosten gestützt auf Art. 276 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 310 ZGB) grundsätzlich zu Lasten der Eltern. Soweit diese die Kosten nicht zu tragen vermögen, greift die subsidiäre Kostenpflicht der Wohnsitzgemeinde bzw. der betreffenden Sozialhilfebehörden (vgl. vorstehend Erw. 5.1.1 und Erw. 5.3.1). Die gesetzlichen Grundlagen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gegeben. Einer (zusätzlichen) expliziten Differenzierung in der Volksschulgesetzgebung nach den Gründen für eine Sonderschulzuweisung bedarf es nicht. Den Kanton trifft vorliegend keine Kostenpflicht.
6.2.3 Ergänzend ist zum einen festzuhalten, dass es rechtsdogmatisch inkonsequent erscheint - und im Ergebnis auch zu einem Widerspruch führen würde -, im Sinne der vorstehenden Ausführungen und des zu bestätigenden regierungsrätlichen Entscheides für die Kostentragung der Internatskosten auf das zivilrechtliche Kindes- und Kindesschutzrecht sowie subsidiär das Sozialhilferecht abzustellen, gleichzeitig aber gestützt auf die Volksschulgesetzgebung den auf die Eltern entfallenden Beitrag auf maximal Fr. 3'510.-- zu begrenzen (wobei hierfür subsidiär das Sozialhilferecht zur Anwendung kommt).
Soweit die Zuweisung des Schülers ins K.________ als Anordnung der KESB zu qualifizieren ist, wäre zum andern der Beschwerdeführer diesbezüglich an und für sich nicht beschwerdebefugt (vgl. vorstehend Erw. 5.3.1).
6.3 Der angefochtene RRB erweist sich somit als rechtmässig und ist unter Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
6.4 Abschliessend bleibt anzufügen, dass die Kostentragung bei angeordneten Massnahmen der KESB derzeit Gegenstand der kantonsrätlichen Motion M 11/19 "Fairer Kostenteiler für die Restkosten bei angeordneten Massnahmen durch die KESB" ist (RRB Nr. 282/2022 vom 29.3.2022; betreffend hälftige Übernahme der Folgekosten bei Kindesschutzmassnahmen durch Kanton und Gemeinden vgl. insbesondere S. 6 Ziff. 3.2.2). Für die vorliegende Beurteilung hat eine allfällig künftige Revision indes keine Bedeutung.
7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (2/R)
- die Beigeladenen (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.10.2022)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.10.2022)
- das Amt für Volksschulen (EB; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.10.2022)
- das Departement des Innern (EB)
- und die KESB Innerschwyz (2/EB).
Schwyz, 17. Oktober 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. Oktober 2022
1
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
§ 15 VSV
§ 32 VSG
§ 32 VSG
§ 14 VSV
§ 32 VSG
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§ 15 VSV
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
§ 32 VSG
§ 15 VSV
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
BGE 136 I 184ATF 136 I 184DTF 136 I 184
2C_1035/2016
1C_318/2019
1C_452/2012
§ 32 VSG
§ 11 VSV
§ 19 VSV
§ 17 VSV
§ 19 VSV
§ 30 VSG
§ 29 VSG
§ 30 VSG
§ 29 VSG
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§ 31 VSG
§ 30 VSG
§ 31 VSG
§ 32 VSG
§ 32 VSG
§ 32 VSG
§ 32 VSG
§ 32 VSG
§ 32 VSG
§ 11 VSG
§ 12 VSV
§ 13 VSV
§ 16 VSV
§ 13 VSV
§ 14 VSV
§ 15 VSV
§ 15 VSV
§ 15 VSV
§ 15 VSV
§ 28 VSG
§ 14 VSV
§ 32 VSG
§ 15 VSV
§ 1 SEG
§ 2 SEG
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§ 10 SEG
§ 3 SEG
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§ 7 SEG
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§ 16 SEG
§ 16 SEG
§ 10 SEG
§ 20 SEG
§ 20 SEG
Art. 13 PAVOart. 13 OPEart. 13 OAMin
EGV-SZ 2020 B 13.1
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 311 ZGBart. 311 CCart. 311 CC
Art. 327a ZGBart. 327a CCart. 327a CC
Art. 327c ZGBart. 327c CCart. 327c CC
Art. 307n Satzung des Europaratesart. 307n Statut du Conseil de l’Europeart. 307n 3
Art. 307n 3art. 307n 3art. 307n 3
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
5A_156/2016
BGE 108 II 372ATF 108 II 372DTF 108 II 372
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 308n 2art. 308n 2art. 308n 2
Art. 308n 2art. 308n 2art. 308n 2
Art. 308n 2art. 308n 2art. 308n 2
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
5A_979/2013
BGE 135 V 134ATF 135 V 134DTF 135 V 134
Art. 293 ZGBart. 293 CCart. 293 CC
Art. 293n 2art. 293n 2art. 293n 2
Art. 293n 2art. 293n 2art. 293n 2
Art. 293n 2art. 293n 2art. 293n 2
Art. 293n mit Anhangart. 293n avec annexeart. 293n 1
Art. 293n mit Briefwechselart. 293n avec échange de lettresart. 293n 1
Art. 310n mit Anhangart. 310n avec annexeart. 310n 1
Art. 310n mit Briefwechselart. 310n avec échange de lettresart. 310n 1
EGV-SZ 2010 C 8.2
EGV-SZ 2010 C 8.2
§ 1 ShG
§ 2 ShG
§ 1 ShG
§ 6 ShG
§ 16 ShG
EGV-SZ 2010 C 8.2
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF