Lexipedia

Entscheid

III 2022 77

Kammergericht

23. Juni 2022Deutsch14 min

A. Das Ehepaar A.________ hatte per 3. August 2003 den Wohnsitz in die Gemeinde C.________ verlegt (Zuzug von E.________).

Source sz.ch

III 2022 77

Entscheid vom 23. Juni 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Fürsorgebehörde C.________

Erstinstanz (Vorinstanz I),

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Zweitinstanz (Vorinstanz II),

Gegenstand

Sozialhilfe (Vermögensfreibetrag)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Das Ehepaar A.________ hatte per 3. August 2003 den Wohnsitz in die Gemeinde C.________ verlegt (Zuzug von E.________).

Seit dem 3. Oktober 2018 bewohnt A.________ (Ehemann) im F.________ (Altersheim) (Gemeinde G.________) ein Zimmer in der 3. Etage. Am 8. Oktober 2018 bezog auch A.________ (Ehefrau) ein eigenes Zimmer in der 3. Etage des F.________ (Altersheim) (vgl. die Kopien der Pensionsverträge).

B. Am 28. Oktober 2021 unterzeichneten A.________ ein Unterstützungsgesuch für wirtschaftliche Sozialhilfe. Im Gesuch deklarierte das Ehepaar den aktuellen Stand eines Bankkontos bei der H.________ mit Fr. 17'227.--.

Nach Abklärungen teilte die Leiterin Soziales der Gemeinde C.________ dem Ehepaar mit Schreiben vom 30. November 2021 mit, dass (sinngemäss) das Vermögen den Vermögensfreibetrag (von Fr. 8'000.--) überschreite, weshalb derzeit das Sozialhilfegesuch abgelehnt werden müsse.

Daraufhin forderte A.________ (Ehemann) mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 eine anfechtbare Verfügung an.

C. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hielt die Fürsorgebehörde C.________ im Dispositiv was folgt fest:

Die wirtschaftliche Sozialhilfe zugunsten von A.________ wird abgelehnt infolge Vermögensüberschuss.

A.________ werden darauf hingewiesen, dass sie jederzeit wieder ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe einreichen können, sobald sie die Vermögensgrenze erreicht haben.

(Rechtsmittelbelehrung)

D. Eine gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde am 21. Januar 2022 erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 286/2022 vom 5. April 2022 abgewiesen, ohne Verfahrenskosten zu erheben. Hingegen wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, der beanwalteten Gemeinde C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

E. Gegen diesen am 13. April 2022 eingegangenen RRB liessen A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 157 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, SRSZ 231.110] i.V.m. § 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110]) rechtzeitig am 16. Mai 2022 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:

Der umstrittene Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben.

Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten.

Den Beschwerdeführern seien alle aufgelaufenen Unkosten zu ersetzen.

Es sei praxisgemäss die Offizial- und Untersuchungsmaxime anzuwenden.

Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz.

Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 beantragte die Fürsorgebehörde C.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Sicherheitsdepartement stellte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne.

Am 23. Juni 2022 hat die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung stattgefunden. Der für den Regierungsrat handelnde Rechts- und Beschwerdedienst verzichtete auf die Teilnahme an dieser Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes

wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechts­anspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (siehe § 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung (oder

eines Beschlusses) − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. hier Beschluss der Erstinstanz) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III 2019 147 vom 16.10.2019 Erw. 1.1.2 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auch auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b).

1.1.3 Dazu wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung (bzw. des Beschlusses der Erstinstanz) war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerde­instanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen; EGV-SZ 1979, S. 122).

1.2 Sodann beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung i.d.R. grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. hier des Beschlusses der Erstinstanz vom 14. Dezember 2021 verwirklicht hat (vgl. statt vieler VGE I 2018 10+11 vom 16.5.2018 Erw. 2.2 mit Hinweis).

1.3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet das von den Beschwerdeführern am 28. Oktober 2021 eingereichte Gesuch um Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, welches von der Erstinstanz mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 gestützt auf den per 31. Oktober 2021 ermittelten Vermögensstatus (Vermögen über der Freigrenze von Fr. 8'000.--) abgelehnt wurde (mit dem ausdrücklichen Hinweis, wonach bei Unterschreiten der Freigrenze ein neues Gesuch eingereicht werden könne).

1.3.2 Weitere Themenbereiche, welche über das im Beschluss der Erstinstanz vom 14. Dezember 2021 behandelte Gesuch vom 28. Oktober 2021 hinausgehen (wie z.B. die Frage eines allfälligen Heimwechsels; oder beispielsweise die Fragestellung, ob und inwiefern den Beschwerdeführern für vorgenommene Abklärungen Kosten erwachsen sind, welche von der Erstinstanz abzugelten wären) gehören grundsätzlich nicht zum vorliegenden Beschwerdegegenstand, weshalb auf solche Vorbringen der Beschwerdeführer (namentlich auch an der mündlichen Verhandlung) grundsätzlich nicht eingetreten werden kann.

1.4 In der Folge ist im Wesentlichen zu prüfen, ob das vorinstanzliche Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Bei diesem vorinstanzlichen Ergebnis geht es (wie bereits erwähnt) darum, dass der Regierungsrat das Vorgehen der Erstinstanz schützte, den Beschwerdeführern nach Massgabe des Vermögensstatus per 31. Oktober 2021 noch keine Sozialhilfe zu gewähren.

2.1 Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebenden Bestimmungen und Regelungen des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) und zur Vollziehungsverordnung zum ShG (Sozialhilfeverordnung, ShV, SRSZ 380.111) wurden im angefochtenen RRB zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Kurz zusammengefasst setzt ein Anspruch auf Sozialhilfe nach § 15 ShG voraus, dass die hilfesuchende Person für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören u.a. insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen (§ 6 ShV). Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Gesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (§ 4 Abs. 2 ShV).

2.2 Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Ausgenommen sind persönliche Effekten und Hausrat. Bei Unterstützungsbeginn werden folgende Vermögensfreibeträge gewährt: Fr. 4'000.- für Einzelpersonen und Fr. 8'000.-- für Ehepaare (vgl. D.3.1 SKOS-Richtlinien, welche hier gestützt auf § 4 Abs. 2 ShV Anwendung finden).

3.1 Mit dem Unterstützungsgesuch vom 28. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführer der Erstinstanz eine Zusammenstellung des verfügbaren Vermögens per 31. Oktober 2021 mit folgenden Angaben ein:

Vermögens-Situation per 31. Oktober 2021

Aktiven

Kto-Nr. CH74 0663 3740 1695 2

Fr.

17'227.00

Bargeld

Fr.

1'700.00

Guthaben (CSS-Rz-Medikamente …)

Fr.

1'035.00

Guthaben (Rz-EL Zahnarzt/ Rollstuhltaxi)

Fr.

600.00

Schmuck (geschätzt)

Fr.

400.00

Vermögen + Guthaben per 31.10.2021

Fr.

20'962.00

Passiven (Schulden + Rückstellungen)

Heimtaxe Oktober 2021 (31 x 368.00)

Telefon, TV Oktober 2021 (geschätzt)

Fr.

Erwägungen

Fr.

11'408.00

86.00

PC-Installations-Entschädigung + PC-Drucker (bestellt)

Fr.

400.00

Rückstellung für persönliche Auslagen 11.2021

Fr.

500.00

Schulden + Rückstellungen per 31.10.2021

Fr.

12'394.00

Verfügbare Werte per 31.10.2021

Fr.

8'568.00

Zusätzlich erläuterte der Beschwerdeführer die Bewegungen auf dem erwähnten Konto bei der H.________ im Oktober 2021:

Datum

Eingang

Ausgang

Laufender Bestand

01.10.2021

18'519.10

(30.09.2021)

18'519.10

05.10.2021

60.00

(GotSta-Spesen)

18'579.10

06.10.2021

3'444.00

(AHV+EL TZ)

22'023.10

06.10.2021

3'503.00

(AHV+EL EZ)

25'526.10

13.10.2021

273.15

(CSS-Teygel Rz-VVG)

25'799.25

22.10.2021

3'724.40

(BVK-EZ)

29'523.65

25.10.2021

11'296.05 Heimtaxe Sept.)

18'227.60

27.10.2021

1.00

(Konto-Führung)

18'226.60

27.10.2021

1'000.00 (Bargeld-Aufstockung)

17'226.60

3.2

Gestützt auf diese Angaben der Beschwerdeführer, wonach im Zeitpunkt der Beurteilung des am 28. Oktober 2021 eingereichten Unterstützungsgesuchs ein Vermögen von über Fr. 19'000.-- (17'226.60 + 1'700 + 400 = 19'326.60) vorhanden sei, lehnte die Erstinstanz es in ihrem zugrundeliegenden Beschluss ab, wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. Dabei erwog die Erstinstanz zusätzlich, dass sich die Heimkosten der Beschwerdeführer monatlich in einer Bandbreite von

Fr. 11'200.-- bis Fr. 11'600.-- bewegen. Diesen Ausgaben stünden monatliche Einnahmen aus AHV-/ PK-Renten und Ergänzungsleistungen von Fr. 10'671.40 gegenüber, womit sich das Vermögen pro Monat um rund Fr. 1'000.-- reduziere. Da indessen das aktuelle Vermögen noch wesentlich über dem Vermögensfreibetrag liege, habe das Ehepaar derzeit noch keinen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe.

3.3

Diese Argumentation der Erstinstanz wurde vom Regierungsrat in seinem Beschluss (RRB) vom 5. April 2022 uneingeschränkt geschützt.

3.4.1

In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Ziffer. 13) bemängeln die Beschwerdeführer namentlich, dass die Erstinstanz im Monat Oktober 2021 den Aufwand für die Oktober-Heimkosten nicht berücksichtigt habe. Der Regierungsrat übernehme in seinen Erwägungen Ziff. 2.5 und 2.6 diese sachfremde Betrachtung. Nach den SKOS-Richtlinien und der bundesgerichtlichen Praxis gelte jedoch der Grundsatz der periodengerechten Betrachtung. Der Anspruch auf Sozialhilfe dürfe nicht davon abhängen, wann die Rechnungen gestellt bzw. wann die Rechnungen bezahlt würden; es gelte die periodengerechte Betrachtung.

3.4.2

Bei dieser Sachlage vertreten die Beschwerdeführer sinngemäss den Standpunkt, dass die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung des Unterstützungsgesuchs vom 28. Oktober 2021 nicht nur die im 25. Oktober 2021 bezahlten Heimkosten für den Monat September 2021 von Fr. 11'296.05, sondern zusätzlich auch noch die Heimkosten für den Monat Oktober 2021 berücksichtigen müsste. Nach der Aktenlage wurden die Heimkosten für den Oktober vom betreffenden Altersheim erst am 8. November 2021 in Rechnung gestellt (und zwar im Umfange von Fr. 5'901.40 und Fr. 5'580.00). Mit anderen Worten möchten die Beschwerdeführer letztlich, dass bei der Beurteilung ihres Unterstützungsgesuchs vom 28. Oktober 2021 auf der Ausgabenseite die Heimtaxen für zwei Monate (September und Oktober), hingegen auf der Einnahmenseite nur die Vergütungen für einen Monat (Oktober) angerechnet werden.

4.1

Damit stellt sich grundsätzlich die Frage, ob bzw. wann (absehbare) Rechnungen bzw. Ausgaben bei der Prüfung der Fragestellung, ob der Vermögensfreibetrag überschritten oder unterschritten wird, anzurechnen sind.

4.2

Den SKOS-Richtlinien sind zu dieser soeben angeführten Fragestellung folgende Angaben zu entnehmen, worauf der Rechtsvertreter der Erstinstanz anlässlich der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat (kursive Hervorhebung in Fettdruck bzw. durch Unterstreichen nicht im Original):

Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien C.2. (lit. f)

Zeitliche Zuständigkeit

Fragen zur zeitlichen Zuständigkeit für die Anrechnung gewisser Ausgaben stellen sich regelmässig im Zusammenhang mit dem Unterstützungsbeginn oder der Ablösung von der Sozialhilfe. Hier ist der Grundsatz zu beachten, dass im Rahmen der Sozialhilfe jene Ausgaben berücksichtigt werden können, deren Leistung im Unterstützungszeitraum fällig wird. Auch eine Orientierung am Rechnungsdatum ist möglich. Ebenfalls zu berücksichtigen sind gültige Kostengutsprachen.

Illustrieren lässt sich dies anhand des Beispiels einer Arztrechnung für eine Behandlung während der Unterstützung, die aber erst im Anschluss in Rechnung gestellt wurde. Entscheidend ist nicht der Behandlungszeitraum, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Rechnung. In der Regel wird auf Rechnungen eine Zahlungsfrist ausgewiesen. Spätestens am letzten Tag der Frist wird die Rechnung fällig und muss bezahlt werden. Wenn dieser Fälligkeitstermin in den Zeitraum einer Unterstützungsperiode fällt, ist der Rechnungsbetrag bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits der Unterstützungswohnsitz gewechselt hat oder eine Ablösung erfolgte, besteht kein Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe.

4.3

Im Lichte dieser SKOS-Erläuterungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz bei der Prüfung der Frage, ob das Vermögen der Beschwerdeführer den Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.-- übersteigt (oder nicht), lediglich die am 25. Oktober 2021 bezahlten Heimtaxen für den September 2021, nicht aber die erst am 8. November 2021 in Rechnung gestellten Heimtaxen für den Oktober 2021 berücksichtigt hat. Entgegen der (sinngemässen) Auffassung der Beschwerdeführer trifft es nicht zu, dass die Vorinstanzen willkürlich entschieden hätten. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang auch die Einwände der Beschwerdeführer, wonach ihnen zu früheren Zeitpunkten (2017 und 2020) bestimmte Auskünfte erteilt worden seien. Einmal abgesehen davon, dass kein hinreichender Nachweis vorliegt für eine bestimmte Auskunft, verhält es sich so, dass jedenfalls nicht alle Voraussetzungen erfüllt wären, um von einem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen auszugehen, zumal ein allenfalls von einem Mitarbeiter des Sozialamtes erwähntes Rechnungsbeispiel die kommunale Fürsorgebehörde grundsätzlich nicht zu binden vermag.

4.4.1

Während der mündlichen Verhandlung wies der Vertreter der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass (sinngemäss) bestimmte Gemeinden eine andere Praxis kennen würden, indem die Heimtaxen für einen bestimmten Monat (hier Oktober 2021) bereits vor dem Ende dieses Monats in Rechnung gestellt würden, so dass sie noch im gleichen Monat bezahlt werden könnten und damit zur Folge hätten (bzw. haben könnten), dass der Vermögensfreibetrag unterschritten werde und dementsprechend Anspruch auf Unterstützung bestehe. Es sei unbefriedigend, dass im gleichen Kanton unterschiedliche Vorgehensweisen (bezüglich Ermittlung des Vermögensfreibetrages im Zusammenhang mit der Rechnungstellung von Altersheimrechnungen) bestünden.

4.4.2

Ob tatsächlich der Vermögensfreibetrag (bzw. dessen Unterschreiten) in den Gemeinden des Kantons Schwyz unterschiedlich ermittelt wird, ist dem Gericht nicht bekannt, da es die jeweilige kommunale Praxis nicht überblicken kann. Aber selbst wenn dies zuträfe, kann daraus kein Vorwurf an die Erstinstanz abgeleitet werden, da letztere sich bei ihrer Berechnungsweise an die dargelegten SKOS-Erläuterungen hält. Zudem ist im konkreten Fall zu beachten, dass der Zeitpunkt der Rechnungstellung hier durch das Altersheim der Nachbargemeinde bestimmt wird, mithin die Erstinstanz darauf grundsätzlich keinen Einfluss hat.

4.4.3

Die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. ihres Vertreters an der mündlichen Verhandlung laufen darauf hinaus, dass mit der konkreten Vorgehensweise dem betreffenden Altersheim ungedeckte Heimtaxen resultieren könnten, indem den erst im Folgemonat in Rechnung gestellten Heimtaxen unter Umständen (beispielsweise im Todesfall) keine entsprechenden Renteneinkünfte mehr gegenüberstünden. Solche Befürchtungen könnten grundsätzlich mit

Depot- oder Kautionszahlungen (beim Heimeintritt) aufgefangen werden, indes erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass in ihrem Fall keine solchen Zahlungen erfolgten. Unbesehen davon ändert diese in Erwägung 4.4.3 angesprochene Thematik nichts daran, dass das Vorgehen der Erstinstanz und die vorinstanzlichen Beschlüsse (vom 14.12.2021 bzw. 5.4.2022) einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Argumente der Beschwerdeführer vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich sind namentlich auch die Ausführungen zum Ablauf der geforderten Akteneinsicht sowie zur Durchführung eines Gesprächs vom 20. April 2022.

6.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird in Sozialhilfefällen praxisgemäss verzichtet. Hingegen ist der beanwalteten Fürsorgebehörde für ihr Obsiegen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche in ausgesprochen zurückhaltender Weise nach den Vorgaben des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) auf Fr. 700.-- festgelegt wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Gemeinde C.________ wird zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Vertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- den Vertreter der Erstinstanz (2/R)

- den Regierungsrat (EB)

- den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements (EB)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 23. Juni 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

30. Juni 2022

1

§ 27 VRP

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

§ 15 ShG

§ 6 ShV

§ 4 ShV

§ 4 ShV

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF