III 2022 80
Kammergericht
26. Oktober 2022Deutsch29 min
A. A.________ ist seit dem 15. April 1995 in der Gemeinde B.________ wohnhaft. Seit dem 15. Februar 2021 ist er als Wochenaufenthalter an der B.________ Strasse angemeldet. Seinen Hauptwohnsitz hat er in Wien (Österreich). Aufgrund von Informationen und Abklärungen mit dem Ergebnis, dass A.________ aus seiner Wohnung ausgezogen sei, forderte das Einwohneramt ihn auf, sich in B.________ abzumelden. Dieser Aufforderung kam A.________ nicht nach. Der Gemeinderat Lachen verfügte daher mit Beschluss (GRB) Nr. 223 vom 16. August 2021 die Abmeldung des Wochenaufenthalts von A.________ per 3. April 2021. Das Einwohneramt wurde angewiesen, den Wegzug per 3. April 2021 von Amtes wegen ins Einwohnerregister einzutragen und A.________ die hinterlegten Akten postalisch zuzustellen (Disp.-Ziff. 1).
Source sz.ch
III 2022 80
Entscheid vom 26. Oktober 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Zivilrecht (Wohnsitz)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ ist seit dem 15. April 1995 in der Gemeinde B.________ wohnhaft. Seit dem 15. Februar 2021 ist er als Wochenaufenthalter an der B.________ Strasse angemeldet. Seinen Hauptwohnsitz hat er in Wien (Österreich). Aufgrund von Informationen und Abklärungen mit dem Ergebnis, dass A.________ aus seiner Wohnung ausgezogen sei, forderte das Einwohneramt ihn auf, sich in B.________ abzumelden. Dieser Aufforderung kam A.________ nicht nach. Der Gemeinderat Lachen verfügte daher mit Beschluss (GRB) Nr. 223 vom 16. August 2021 die Abmeldung des Wochenaufenthalts von A.________ per 3. April 2021. Das Einwohneramt wurde angewiesen, den Wegzug per 3. April 2021 von Amtes wegen ins Einwohnerregister einzutragen und A.________ die hinterlegten Akten postalisch zuzustellen (Disp.-Ziff. 1).
Hiergegen erhob A.________ am 30. September 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, den GRB Nr. 223 aufzuheben und die Gemeinde Lachen anzuweisen, auch seine Tochter C.________ als Wochenaufenthalterin anzumelden. Nachdem der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements A.________ am 12. Oktober 2021 eine letztmalige Erstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 2. November 2021 gewährt hatte (RR-act. V/03), ersuchte A.________ am 2. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP). Nach Zustellung der Vernehmlassungen gewährte der Rechts- und Beschwerdedienst A.________ am 11. Februar 2022 das rechtliche Gehör zur Einreichung einer Stellungnahme. Auf Ersuchen von A.________ vom 1. März 2022 wurde ihm eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist bis 14. März 2022 gewährt. In der Folge wurde ihm - wegen chaotischer Rückreisebedingungen aus Russland, wo A.________ gemäss seinen Angaben mit seiner Tochter die Grosseltern besucht hatte - noch eine Notfrist bis 21. März 2022 gewährt. Am 21. März 2022 reichte er ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ein. Mit Schreiben vom 24. März 2022 teilte ihm der Rechts- und Beschwerdedienst mit, der Regierungsrat werde in der Sache entscheiden, falls er bis 28. März 2022 (Postaufgabe) keine materielle Stellungnahme einreiche. Am 28. März 2022 ersuchte A.________ erneut um eine 7-tägige Fristverlängerung aufgrund von Bewerbungsgesprächen.
B. Mit Beschluss (RRB) Nr. 288/2022 vom 5. April 2022 wies der Regierungsrat das Fristerstreckungsgesuch vom 28. März 2022 ab (Disp.-Ziff. 1). Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) wurde gutgeheissen und die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- wurden bei Rückerstattungspflicht gemäss § 75 Abs. 3 VRP auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 4).
Der am 6. April 2022 der schweizerischen Post übergebene RRB Nr. 288/2022 wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und am 22. April 2022 an den Regierungsrat retourniert. Am 26. April 2022 wurde er erneut der Schweizerischen Post übergeben und am 4. Mai 2022 A.________ zugestellt.
C. Gegen diesen RRB Nr. 288/2022 (Versand am 6.4.2022) erhebt A.________ mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, "ihn aufzuheben und so zu entscheiden, wie von mir beim Regierungsrat beantragt". Als Adresse nennt er " Wien", als "Postzustelladresse" " B.________".
D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einerseits Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 3. Juni 2022 an, anderseits den Vorinstanzen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis spätestens 17. Juni 2022.
E.1 Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 teilt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, er habe die "Nachricht" (d.h. die Verfügung vom 24.5.2022) erst im Zug nach Wien gelesen und sei nicht in der Lage gewesen, am Folgetag (3.6.2022) wieder in die Schweiz zu fahren und Fr. 1'000.-- einzuzahlen und/oder auf die Verfügung fristgerecht zu reagieren. Da er kurzfristig keine Fr. 1'000.-- übrig habe, sei er gezwungen, das URP-Gesuch zu stellen. Er ersuche um das notwendige Formular; bereits jetzt verweise er auf seine Angaben zur Vermögenssituation in den Akten.
E.2 Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 stellte der instruierende Richter dem Beschwerdeführer das URP-Formular zu und setzte ihm eine nicht weiter erstreckbare Frist bis spätestens 4. Juli 2022 zur Einreichung des Gesuchs, vollständig ausgefüllt und samt den verlangten Belegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Weiterleitung der Post an ihn oder deren Abholung so zu organisieren habe, dass ihm die Wahrung von Fristen möglich ist.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er anstelle der Einreichung des URP-Formulars innert der angesetzten Frist (4.7.2022) nach wie vor den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- leisten könne. Da er die mit der Verfügung vom 24. Mai 2022 gewährte Frist (3.6.2022) nicht gewahrt habe, gelte diese Frist als nicht erstreckbare Nachfrist.
Verbunden waren diese beiden Fristansetzungen betreffend Kostenvorschusspflicht oder Einreichung des URP-Gesuchs mit der Androhung, dass das Gericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintrete (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974).
Dieses eingeschrieben an die Postzustelladresse versandte Schreiben (Sendungsnummer X) wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 zugestellt.
E.3 Am 9. Juni 2022 wendete sich Frau D.________, Leiterin des Einwohneramt B.________, via Mail an das Verwaltungsgericht und erkundigte sich, ob sich durch die gewährte Fristerstreckung des Beschwerdeführers etwas an der Frist für die Vernehmlassung ändere. Gleichentags teilt ihr der vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts Schwyz mit, dass die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung vorläufig abgenommen und eine neue Frist angesetzt werde, sobald der Kostenvorschuss oder das URP- Gesuch eingegangen seien.
F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (Postaufgabe am 30.6.2022, Eingang beim Verwaltungsgericht am 4.7.2022) ersucht der Beschwerdeführer, die "nicht Erstreckbarkeit" der Verfügung vom 8. Juni 2022 abzuändern.
H. Am 4. Juli 2022 (Postaufgabe gleichentags, Eingang beim Verwaltungsgericht am 5.7.2022) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht das URP-Gesuch mit sämtlichen Belegen ein.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 wurde dem Gemeinderat B.________, nach Eingang der URP-Unterlagen, neu Frist bis zum 26. Juli 2022 zur Einreichung der Vernehmlassung angesetzt.
J. Der Gemeinderat B.________ beantragte am 21. Juli 2022 die Beschwerde sei zu Lasten des Beschwerdeführers kostenpflichtig abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer wurde hierauf mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2022 Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 23. August 2022 angesetzt.
Erwägungen
K. Am 28. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer seine Landesabwesenheit vom 31. Juli bis 14. August 2022 mit. Mit Schreiben vom 23. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum 5. September 2022 aufgrund eines Spitalaufenthaltes. Diese wurde ihm am 24. August 2022 gewährt.
L. Am 5. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Fristerstreckung bis zum 19. September 2022 aufgrund des Ausstiegs seines Computers. Am 6. September 2022 gewährte ihm der verfahrensleitende Richter eine letztmalige Fristerstreckung bis 19. September 2022.
Mittels telefonischer Mitteilung beim Verwaltungsgericht Schwyz bestätigte der Beschwerdeführer am 19. September 2022, dass der Computer wieder funktioniere. Nichts desto trotz könne er die Frist abermals nicht einhalten, da die Beilage der Vernehmlassung des Gemeinderates fehle weshalb er um eine erneute Fristerstreckung bis am 29. September 2022 ersuche.
Der Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts Schwyz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2022 mit, dass (und weshalb) dem Gesuch um eine weitere Fristerstreckung (bis 29.9.2022) keine Folge geleistet werden könne. Indes bleibe es den Parteien unbenommen, auch nach Ablauf einer letztmaligen Frist eine Eingabe zu machen, wobei sie allerdings damit zu rechnen hätten, dass die Eingabe grundsätzlich aus dem Recht zu weisen sei, d.h. unbeachtlich zu bleiben habe. Die Darstellung, die mit Schreiben vom 22. Juli 2022 zugestellte Vernehmlassung des Gemeinderates nicht erhalten zu haben, wie der Beschwerdeführer dem Gericht nun erst rund zwei Monate nach Erhalt des Schreibens glaubhaft machen wolle, sei unglaubhaft. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts auf Voranmeldung hin geboten.
Mit Schreiben vom 22. September 2022 bestätigte der Beschwerdeführer, anlässlich seiner Akteneinsicht vom gleichen Tag Einsicht in "die Stellungnahme des Gemeinderates sowie die Beilagen des Regierungsrates erhalten" zu haben. Zudem kündigte er die Einreichung einer Replik auf den 26. September 2022 an.
Mit Schreiben vom 26. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Replik infolge eines Autounfalles nicht wie versprochen am 26. September 2022 einreichen könne
Mit Replik vom 28. September 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2022 fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Bestimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein (§ 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110 ] vom 18.11.2009).
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig eingereicht hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie verspätet erfolgt ist, wie nachstehend darzulegen ist.
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zuständigkeit des Rechtsmittels sowie die Frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. §27 Abs. 1 lit. a, d, e und e des Verwaltungsrechtspflegegesetztes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht Schwyz angefochten werden (§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 51 lit. a VRP).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gelten für die Beurteilung der Fristwahrung nach § 4 Abs. 1 VRP nebst den Regeln der VRP auch die Bestimmungen des JG. Nach § 158 Abs. 1 JG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benutzt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag; Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG). Gesetzliche Fristen können grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, eine Partei oder ihre Vertretung sterbe oder werde handlungsunfähig im Verlaufe der Frist (§ 155 Abs. 1 und 2 JG).
Es gilt der Grundsatz, dass gesetzlich vorgeschriebene Fristen nicht geändert werden dürfen (vgl. § 155 JG). Gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen unter anderem vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern still (§ 157 Abs. 1 lit. a JG). Diese Vorschrift gilt in verschiedenen Fällen nicht (vgl. § 157 Abs. 2 lit. a bis g JG).
1.5
Eine gescheiterte Zustellung gilt gemäss § 150 Abs. 1 JG nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,
a) wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolglosen Zustellung;
b) bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt (Abs. 2).
1.6
Gemäss Bericht des Regierungsrates vom 20. Juni 2017 (RRG Nr. 473/2017) zur Teilrevision der Justizgesetzgebung sollte mit der am 1. Februar 2018 in Kraft getretenen Revision die Bestimmung über die erfolglose Zustellung nach §150 JG an die Regelung im Zivil - und Strafprozess sowie an die Regelung in den Verfahren vor dem Bundesgericht und den Verwaltungsbehörden des Bundes angeglichen werden. Eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung gilt aufgrund der in § 150 Abs. 1 lit. b. JG neu geregelten Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellung eines behördlichen Aktes kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten, die das Verfahren betreffen zugestellt werden können. Mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses (Rechtshängigkeit) entsteht diese prozessuale Pflicht und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 Erw. 3.1; Urteil BGer 2C_298/2015 vom 26.4.2017 Erw. 3.2). Es bleibt anzufügen, dass weder eine von der Post auf über sieben Tage angesetzte Abholfrist (BGE 127 I 31), noch ein Postrückbehaltungsauftrag (BGE 134 V 49; BGE 141 II 429) etwas an der Zustellfiktion am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch ändert. Dieser siebte Tag markiert aufgrund der Zustellfiktion und unabhängig davon, ob es ein Werktag, Samstag oder anerkannter Feiertag ist, zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist (BGE 127 I 31 Erw. 2b); die Frist beginnt somit am Tag der Zustellfiktion und nicht am Tag nach dem Siebten Tag, an zu laufen.
Schriftliche Verfügungen, Entscheide und Zwischenentscheide werden Parteien und Beteiligten durch die Post oder durch den damit beauftragten Funktionär, in der Regel eingeschrieben, zugestellt (§ 33 Abs. 1 VRP; vgl. § 151 JG).
Angesichts der Ankündigung des Rechts - und Beschwerdedienstes vom 24. März 2022, wonach der Regierungsrat in der Sache entscheiden werde, falls bis zum 28. März 2022 keine materielle Stellungnahme eingereicht werde, musste der Beschwerdeführer zweifelsohne mit einem baldigen bzw. unverzüglichen Entscheid des Regierungsrates in der Sache rechnen. Hieran kann das weitere Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 nichts ändern, zumal ihm bereits Fristerstreckungen, wovon eine ausdrücklich unter dem Titel einer "Notfrist", eingeräumt worden waren (vgl. vorsehend Ingress lit. A).
Dispositiv
Mit Beschluss vom 5. April 2022 hat der Regierungsrat über die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden. Der am 6. April 2022 versandte, vorliegend angefochtene RRB muss dem Beschwerdeführer unter der Annahme der Zustellung ins Postfach bzw. der Ausstellung einer Abholungseinladung am Folgetag (7.4.2022) und unter Berücksichtigung der Abholfrist von sieben Tagen am 14. April 2022 als zugestellt gelten. Beim 14. April 2022 handelte es sich um den Hohen Donnerstag, d.h. er fiel in die Osterferien. Der Fristenlauf begann somit erst am Montag, 25. April 2022. An diesem Beginn ändert sich nichts, falls die Zustellfiktion erst einige Tage nach dem 14. April 2022 greifen sollte. Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde endete somit am Samstag, 14. Mai 2022 bzw. Montag, 16. Mai 2022 (§ 158 Abs. 2 JG). Die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erfolgte somit verspätet. Hieran kann auch die Tatsache, dass die Zustellung des zweiten Versandes des angefochtenen RRB via Postschalter am 4. Mai 2022 erfolgte, nichts ändern. Gemäss §150 JG ist - wie dargelegt - für die Frage, welche Zustellung fristauslösend war, entscheidend, ob bzw. dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste. Vorliegend ist die erste Zustellung massgebend (Bf-act. 2).
2.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19. September 2022, es habe nur eine einmalige Zustellung gegeben und die Post habe einen Fehler gemacht, ist als blosse Vermutung und Schutzbehauptung zu qualifizieren und kann einen postalischen Zustellfehler nicht ansatzweise glaubhaft machen. Es steht auch fest, dass auf dem Briefkopf die richtige Adresse aufgedruckt wurde. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post erfolgte die Avisierung zudem explizit ins Postfach und nicht an die Wohnungsadresse des Beschwerdeführers. Dies bedeutet, dass auch kein Fehler beim Einwurf in einen Briefkasten beim Mietobjekt vorliegen kann. Selbst wenn ein Fehleinwurf erfolgt sein sollte, entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass die jeweiligen Briefkasteninhaber Fehlzustellungen - gerade bei Abholscheinen für eingeschriebene Zusendungen - an den richtigen Adressaten weiterleiten bzw. in dessen Briefkasten einwerfen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik behauptet, der angefochtene Entscheid sei ergangen bzw. versandt worden, während noch ein Fristerstreckungsgesuch vom 11./24. April 2022 offen gewesen sei, übergeht er, dass das Sicherheitsdepartement bereits Ende März 2022 eine letzte (Not-)Frist angesetzt und den Entscheid angekündigt hatte (vgl. vorstehend Ingress lit. A).
2.4 Ein Fristwiederherstellungsgesuch wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gründe, die hierfür sprechen würden, sind denn auch nicht erkennbar.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Mai 2022 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten (§ 27 Abs. 2 VRP).
Wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre - was indes wie ausgeführt nicht der Fall ist -, müsste sie aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.
Die Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid (RRB Nr. 288/2022) auf die Beschwerde, soweit sie die Abmeldung des Wochenaufenthalts des Beschwerdeführers in der Gemeinde B.________ per 3. April 2021 betrifft, eingetreten.
Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf den Antrag, dass die Tochter in der Gemeinde B.________ angemeldet werden soll, da dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (und auch nicht sein musste). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen das Einwohneramt war ebenfalls nicht Teil der "angefochtenen Verfügung", weshalb die Vorinstanz nicht darauf eingetreten ist. Zwar hat der Regierungsrat richtigerweise auf § 110 JG hingewiesen, wonach die Mitarbeitenden des Kantons sowie die Behörden verpflichtet sind, von Amtes wegen Verbrechen oder Vergehen zu verfolgen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden. Der Regierungsrat sah sich jedoch zu Recht nicht zu einer Meldung veranlasst, da aufgrund der Aktenlage kein hinreichender Tatverdacht bestand. Gleichzeitig wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm unbenommen sei, bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden selbst eine Anzeige einzureichen.
Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht gegen das regierungsrätliche Nichteintreten auf seine Verwaltungsbeschwerde äussert, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz festgehalten, dass unter Würdigung sämtlicher Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 3. April 2021 noch Wochenaufenthalt in B.________ habe (Erw. 6.2 und 6.5). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer aus dem Mietobjekt an der Strasse in B.________ per 3. April 2021 ausgezogen sei, woran auch der Umstand, dass die Post noch an diese Adresse zugestellt werde, nichts ändere. Hinzu komme, dass das Mieterstreckungsverfahren durch den Auszug irrelevant geworden sei, da für das polizeiliche Domizil das tatsächliche Wohnen massgebend sei (vgl. VGE III 2019 112 vom 28.10.2019 Erw. 1.4.2). Zudem komme hinzu, dass der Beschwerdeführer einen neuen Hauptwohnsitz in Wien begründet habe (Erw. 6.3). Auch aus dem Beleg des Telefonanbieters, der einen Unterbruch der Dienstleistungen mitgeteilt habe, könne man nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer noch immer in B.________ wohnhaft sei, da ein Telefonanschluss solange bestehen bleibe, bis das Abonnement gekündigt oder die neue Adresse mitgeteilt werde. Auch sei es die Aufgabe des Beschwerdeführers aufgrund der Mitwirkungspflicht, Sachbeweise für seine Anwesenheit in B.________ einzureichen. Dies habe er nicht getan und entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem namentlich geltend, die Ausführungen der Vorinstanz seien willkürlich, da er seinen Wochenaufenthalt in B.________ belegt habe u.a anhand des laufenden Schlichtungsverfahrens. Er habe alles vorgewiesen, was die Gemeinde von ihm verlangt habe, womit sie nicht geltend machen könne, dass Belege, die einen Wochenaufenthalt beweisen, fehlten. Die mehrfachen Betreibungshandlungen zeigten, dass er sich trotz Hauptwohnsitz in Wien auch in B.________ als Wochenaufenthalter aufhalte (vgl. Beschwerde S. 2). Hinzu komme, dass die Abmeldung nicht rückwirkend vorgenommen werden dürfe.
Unbehelflich ist die replizierend vorgebrachte Rüge, Mails von Parteien würden vom Verwaltungsgericht nicht akzeptiert und die Fristerstreckung der Gemeinde sei deshalb nicht gültig beantragt worden. Hierbei bezieht sich der Beschwerdeführer wohl auf das E-Mail der Gemeinde vom 9. Juni 2022 (13.30 Uhr) und die mit gerichtlichem Schreiben vom gleichen Tag gewährte Fristerstreckung (vgl. vorstehend Ingress lit. E.3). Zum einen ist klar, dass die Gemeinde auf Verlangen ein formgerechtes, d.h. namentlich eigenhändig unterzeichnetes Fristerstreckungsgesuch (bei bis 17.6.2022 laufender Frist zur Einreichung der Vernehmlassung) unverzüglich bzw. fristgerecht eingereicht hätte. Zum andern stand das gewählte Vorgehen im Zeichen der Verfahrensökonomie. Schliesslich wurde das gewählte Vorgehen transparent gemacht, indem der Beschwerdeführer mit einer Kopie des Fristerstreckungsgesuchs der Gemeinde bedient wurde. Anzufügen ist, wenn auch bedeutungslos, dass der Beschwerdeführer seine Beanstandung unverzüglich hätte vorbringen müssen.
4.1.1 Der Regierungsrat hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Die von der Verfassung geschützte Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden des Ortes der Hauptniederlassung, die diesbezüglichen Anmeldungen entgegenzunehmen, die Personen in die entsprechenden Register einzutragen und gegebenenfalls ihren Heimatschein zwecks Hinterlegung in Empfang zu nehmen. Es besteht umgekehrt eine Pflicht sich am Ort der polizeilichen Niederlassung anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen (RRB; Erw. 4.1).
Massgebende gesetzliche Bestimmungen auf eidgenössischer Ebene enthält das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz [RHG] SR 431.02 vom 23.6.2006). Dieses Gesetz gilt auch für die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister (Art. 2 Abs. 2 lit. a RHG). Beim Einwohnerregister geht es um ein manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 lit. a RHG). Als Niederlassungsgemeinde gilt die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in welcher sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Jede Person kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (Art. 3 lit. b RHG).
4.1.2 Auch wenn der Ort der Niederlassung/Aufenthalts einer Person gemäss RHG und der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB beim Grossteil der Einwohner identisch ist, sind sie voneinander abzugrenzen. In der Schweiz muss jede Person einen rechtlichen Wohnsitz haben. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit darf jede Person allerdings nur einen Wohnsitz begründen.
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Zur Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Kriterien erfüllt sein: der objektiv physische Aufenthalt und die subjektive Absicht dauernden Verbleibens (BSK ZGB-Staehlin, Art. 23 N 5). Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (BGE 143 II 233 Erw. 2.5.2; BSK ZGB-Staehlin, Art. 23 N 5). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Verweilens und der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts gegeben, so genügt ein Aufenthalt kürzester Dauer zur Begründung eines Wohnsitzes. Ändert sich diese Absicht, so bleibt der einmal erworbene Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen (BSK ZGB-Staehlin, Art. 23 N 21). Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt, wo sie das Sozialversicherungsrecht domiziliert sieht und ob sie eine fremdpolizeiliche Niederlassungs - oder Aufenthaltsbewilligung besitzt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (BSK ZGB-Stahelin, Art. 23 N 23). Die Gründe, die dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt sind unerheblich (BSK ZGB-Staehlin, Art. 23 N 24).
4.1.3 Bezüglich des Wochenaufenthaltes müssen drei Kategorien unterschieden werden: verheiratete Personen, Konkubinatspaaren und Alleinstehende. Alleinstehende die unter der Woche in einer eigenen Wohnung am Arbeitsort übernachten und das Wochenende bspw. in einem Haus auf dem Land verbringen, haben am Wochenaufenthaltsort Wohnsitz (vgl. BSK ZGB-Staehlin Art. 23 N 15). Es ist allerdings auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen um feststellen zu können ob der Wohnsitz am Arbeitsort oder am Wochenendort liegt. (BSK ZGB-Staehlin Art. 23 N 15).
4.1.4 Dem Regierungsrat ist im Weiteren beizupflichten, dass der Aufenthalt (bzw. das polizeiliche Domizil) des Beschwerdeführers nach dem RHG zu bestimmen ist, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz nach ZGB hilfsweise beizuziehen ist (angefochtener RRB Erw. 4.4).
4.2 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (vgl. §18 VRP). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Behörde von Amtes wegen den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt. Die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (vgl. §19 VRP), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörden und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Urteil BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1; Urteil BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1 je mit Hinweisen).
4.3 Vorab ist festzuhalten das zwischen den Parteien soweit ersichtlich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen neuen Hauptwohnsitz in Wien begründet hat. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht am 3. April 2021 als Wochenaufenthalter abgemeldet wurde.
4.3.1 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vermieterin der Wohnung auf die Nachfrage des Einwohneramtes mit E-Mail vom 9. April 2021 mitteilte, dass das Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. März 2021 gekündigt worden sei. Auch das Stromversorgungsunternehmen hat dem Einwohneramt mit E-Mail vom 5. Mai 2021 mitgeteilt, dass die ehemalige Wohnung des Beschwerdeführers leer stehe.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nur Hausrat entsorgt habe und noch dort wohne, wird von ihm, der für seine Argumentation die Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB), nicht bewiesen und ist auch unglaubhaft. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die Wohnung per 1. März 2022 bereits wieder vermietet wurde. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass kein Mieter im Mietvertrag aufgeführt sei, entspricht denn auch nicht der Wahrheit: der Name des Mieters wurde richtigerweise anonymisiert. Auch kann dem Vorbringen, dass der Mietvertrag aufgrund des noch laufenden Schlichtungsverfahrens nach wie vor rechtskräftig sei, nicht gefolgt werden. Das Schlichtungsverfahren wurde korrekterweise aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben. Aus den Akten (RR-act. III/01, Eingabe der vormaligen Vermieterin des Beschwerdeführers vom 31.1.2022 ans Kantonsgericht) lässt sich entnehmen, dass im Schlichtungsverfahren am 25. Januar 2021 ein aussergerichtlicher Vergleich geschlossen und erfüllt wurde mit termingerechtem Auszug des Beschwerdeführers aus der Wohnung und Retournierung der Schlüssel zum Mietobjekt. Der Beschwerdeführer kann demnach aus seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem vormaligen Mietverhältnis samt Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Es ist mithin entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er noch Wochenaufenthalter in B.________ ist, nachdem er hier weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle hat und zudem nicht ersichtlich ist, ob und wie oft er sich in B.________ aufhält. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweise wie die Telefonrechnung der Swisscom, offene Betreibungen und der Hinweis auf die Kündigung der Wohnung die gemäss Beschwerde "weiterhin nicht rechtskräftig ist", reichen als Beweise nicht aus. Ein Telefonanschluss bleibt so lange bestehen, bis er gekündigt oder dem Anbieter die neue Adresse mitgeteilt wird. Der Aufforderung der Vorinstanz, für seine geltend gemachte Untermiete eine Bestätigung der Vermieter vorzulegen, kam der Beschwerdeführer (ebenfalls) nicht nach. Es liegen also keinerlei Hinweise vor, die für einen Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers in B.________ sprechen würden.
4.3.2 Betreffend die Rückwirkung der Abmeldung kann festgehalten werden, dass das Einwohneramt korrekterweise jenes Datum als Abmeldedatum festgelegt hat, an dem der Beschwerdeführer ausgezogen ist und ab welchem er die Voraussetzungen eines Wochenaufenthalters nicht mehr erfüllt. Ab dem Zeitpunkt des Auszugs wurde wie gesagt auch das Mietschlichtungsverfahren gegenstandslos.
4.3.3 Auch das Argument, dass E-Mail zwischen Behörden vor Gericht nicht als Beweise vorgebracht werden dürfen, kann nicht verfangen. Gemäss § 24 Abs. 1 lit. b VRP sind unter anderem Auskünfte der Parteien Beweismittel und nach Art. 24 Abs. 3 VRP i.V.m. Art. 168 (und Art. 190) der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SK 272) vom 19. Dezember 2008 sind die Vorschriften der ZPO über die Beweisabnahme und die Beweissicherung sinngemäss anwendbar, bzw. unter anderem ebenfalls schriftliche Auskünfte zulässige Beweismittel. Anzufügen ist, dass auch nicht erkennbar ist, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein soll; er hatte stets die Möglichkeit, Einsicht in die Akten (bzw. wurden ihm Mails auch zugestellt, vgl. RR-act. II/08 [Schreiben des Rechts-und Beschwerdedienstes des Sicherheitsdepartements vom 11.2.2022 an den Beschwerdeführer]) und hierzu Stellung zu nehmen.
4.4 Wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, was indes angesichts der Fristversäumnis wie vorstehend dargelegt nicht der Fall ist, müsste die Beschwerde folglich in vollumfänglicher Bestätigung des angefochtenen RRB abgewiesen werden.
5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§72 Abs. 2 VRP).
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt URP.
5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch §75 Abs. 1 und 2 VRP) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a, 122 I 271 Erw. 2). Die Aussichtslosigkeit kann formeller oder materieller Art sein. Rechtsbegehren sind (materiell betrachtet) aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Verfahrensleitung deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Urteil BGer 9C_568/2015 vom 16.10.2015 Erw. 2.1.2 mit Hinweisen auf BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4; BGE 131 I 113 Erw. 3.7.3; BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1; je mit Hinweisen). Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen von Prozessvoraussetzungen oder verpassten Fristen. Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§75 Abs. 3 VRP).
5.2.2 Die Beschwerde erweist sich offenkundig als aussichtslos; die Fristversäumnis ist selbstverschuldet. Dem Gesuch um Gewährung der URP kann daher nicht stattgegeben werden, auch wenn die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wohl bejaht werden müsste.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Beitrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- den Gemeinderat B.________ (R; unter Beilage der Eingaben des Beschwerdeführers vom 22.9.2022, 26.9.2022, 28.9.2022 sowie 28.9.2022 [Replik])
- den Regierungsrat (EB)
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingaben des Beschwerdeführers vom 22.9.2022, 26.9.2022, 28.9.2022 sowie 28.9.2022 [Replik]).
Schwyz, 26. Oktober 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. November 2022
1
§ 75 VRP
§ 27 VRP
§ 56 VRP
§ 51 VRP
§ 4 VRP
§ 158 JG
§ 155 JG
§ 155 JG
§ 157 JG
§ 157 JG
§ 150 JG
§ 150 JG
§ 150 JG
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
2C_298/2015
BGE 127 I 31ATF 127 I 31DTF 127 I 31
BGE 134 V 49ATF 134 V 49DTF 134 V 49
BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429
BGE 127 I 31ATF 127 I 31DTF 127 I 31
§ 33 VRP
§ 150 JG
§ 27 VRP
§ 110 JG
Art. 24 BVart. 24 Cst.art. 24 Cost.
Art. 2 RHGart. 2 LHRart. 2 LArRa
Art. 3 RHGart. 3 LHRart. 3 LArRa
Art. 3 RHGart. 3 LHRart. 3 LArRa
Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 CC
Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 CC
Art. 23n 5art. 23n 5art. 23n 5
Art. 23n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 23n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 23n 5
Art. 23n mit Anhangart. 23n avec annexeart. 23n 5
Art. 23n ISVSart. 23n ISVSart. 23n 5
BGE 143 II 233ATF 143 II 233DTF 143 II 233
Art. 23n 5art. 23n 5art. 23n 5
Art. 23n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 23n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 23n 5
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Art. 23n ISVSart. 23n ISVSart. 23n 5
Art. 23n 2art. 23n 2art. 23n 2
Art. 23n 2art. 23n 2art. 23n 2
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§ 19 VRP
9C_669/2016
9C_238/2015
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
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Art. 24 VRPart. 24 OPRart. 24 OPR
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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9C_568/2015
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§ 75 VRP
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