III 2022 81
Kammergericht
26. September 2022Deutsch36 min
A. Die M.________ AG (M.________) betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor.
Source sz.ch
III 2022 81
III 2022 82
Entscheid vom 26. September 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
1. A.________,
Beschwerdeführer (Verfahren III 2022 81),
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
F.________,
G.________,
H.________,
I.________,
J.________,
Beschwerdeführer (Verfahren III 2022 82, Zustelladresse:
Beschwerdeführerin Ziff. 2),
gegen
1. Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264, 8855 Wangen (Verfahren III 2022 81),
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. K.________,
2. Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen (Verfahren III 2022 82),
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw L.________,
3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz, (Verfahren III 2022 81 und 82)
Vorinstanzen,
4. M.________ AG,
Beschwerdegegnerin (Verfahren III 2022 81 und 82),
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. N.________,
5. Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159,
8856 Tuggen
(Beigeladener im Verfahren III 2022 81),
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw L.________,
6. Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264,
8855 Wangen
(Beigeladener im Verfahren III 2022 82),
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. K.________,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Abbruch und Auffüllung der Kiesgruben M.________; zweite Fristverlängerung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die M.________ AG (M.________) betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor.
Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die M.________ einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau regelt. Gestützt auf diesen Vertrag bewilligten der Gemeinderat Wangen mit Beschluss (GRB) Nr. 482 vom 25. September 2008 und der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 801 ebenfalls vom 25. September 2008 in gemeinsamer Abstimmung die Verlängerung des Kiesabbaus (inklusive Wiederauffüllung/Rekultivierung).
Der (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 610 vom 15.6.2011 genehmigte) Gestaltungsplan O.________ sieht die Neugestaltung des heutigen Industriegeländes nach der Stilllegung der bestehenden Betriebsanlagen und dem Abschluss des Kiesabbaus und der Kiesaufbereitung (Erstnutzung) vor. Hierfür sind Terrainanpassungen, neue Uferlinien und Flachwasserzonen geplant. Der Gestaltungsplan O.________ sah als Entscheidungsgrundlage für die definitive Gestaltung der Uferböschungen das Anlegen von Testufern vor. Die für das Bauvorhaben "Ufergestaltung O.________ (Testufer 1 und 2)" vom Gemeinderat Wangen der M.________ gestützt mit Beschluss vom 31. Mai 2012 erteilte Baubewilligung (bestätigt mit RRB Nr. 249/2013 vom 20.3.2013) wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2013 66+67 vom 25. September 2013 in Gutheissung einer Beschwerde von A.________ sowie einer Drittpartei aufgehoben. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 1C_821/2013 und 1C_825/2013 vom 30. März 2015 (= URP 2015 S. 301 ff.) unter Abweisung der Beschwerden der M.________ und des Gemeinderates Wangen.
B. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 wurden im Zusammenhang mit der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete betreffend das Förderband in Ziff. III sowie den Zeitplan in Ziff. IV folgende Vorgaben vereinbart:
Unter III.:
3. Die M.________ verpflichtet sich, den über dem Boden liegenden Teil des Förderbands in P.________ spätestens bis 31.12.2016 auf eigene Kosten abzubrechen, bzw. unter den Boden zu legen. Die Gemeinde Wangen unterstützt grundsätzlich eine allfällige Strassenunterquerung.
6. Für den Fall, dass die P.________ Werke gemäss Vereinbarung (spätestens 31.12.2014) abgebrochen werden, sich jedoch die Erstellung bzw. Verlegung des neuen Industriehafens ohne Verschulden der M.________ verzögert, soll der M.________ zur Wahrung der Kontinuität die Möglichkeit eingeräumt werden, die bisherige Q.________-Verladestelle bis spätestens 31.12.2018 aufrechtzuerhalten.
Unter IV.1:
Die Parteien verpflichten sich, alle Vorkehren zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um den folgenden verbindlichen Zeitplan einzuhalten.
- Beendigung des Kiesabbaus in den Kiesgruben R.________ und S.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2013
- Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in P.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2014
- Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben R.________ und S.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2017
- Beendigung der Rekultivierung in den Kiesgruben R.________ und S.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2020.
C.1 Am 23. Juni 2017 reichte die M.________ beim Gemeinderat Wangen und beim Gemeinderat Tuggen jeweils folgendes Gesuch ein:
Es seien die in den Ziffern III.3 und IV.1 zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.08.2008 aufgeführten Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der M.________ AG ohne jegliches Präjudiz in materieller Hinsicht sowie unter Vorbehalt der Einreichung allfällig weiterer Vertragsanpassungsgesuche bis 31.12.2018 zu erstrecken.
Mit GRB Nr. 559 vom 5. Juli 2017 bzw. GRB Nr. 288 vom 6. Juli 2017 beschlossen der Gemeinderat Tuggen bzw. der Gemeinderat Wangen, den notwendigen Anpassungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 zuzustimmen.
C.2 Mit GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Wangen das Fristerstreckungsgesuch der M.________ vom 23. Juni 2017 unter Abweisung der Einsprache von A.________ und unter Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderates Tuggen. Für den Bedarfsfall wurden weitere spätere Vertragsanpassungen, insbesondere weitere Fristerstreckungen, vorbehalten.
C.3 Die von A.________ gegen diesen GRB Wangen Nr. 158 vom 19. April 2018 erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit VGE III 2018 233 vom 25. Juli 2019 (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1C_455/2019 vom 19.6.2020) betreffend die den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren auferlegten Kosten gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war.
C.4 Mit GRB Nr. 397 vom 25. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Tuggen die beantragte Verlängerung der Fristen für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube T.________, R.________ unter Abweisung einer Dritteinsprache. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.1 Am 26. Oktober 2018 reichte die M.________ bei den Gemeinderäten Tuggen und Wangen je ein Gesuch ein betreffend "Abbau und Auffüllung Kiesgrube M.________ (2. Verlängerung der Fristen), T.________, R.________, Tuggen, KTN __01, __02, __03, __04, __05 und __06, Koordinaten ____/____ (ohne Baugespann)" bzw. "Abbau und Auffüllung Kiesgrube M.________ (2. Verlängerung der Fristen), S.________, R.________, U.________, P.________-Wangen, GB __07, __08, __09, __10, __11, __12 und __13, Koordinaten ____/____ (ohne Baugespann)" (Verlängerung je bis 31.12.2019) (vgl. Amtsblatt Nr. __ vom ____2018 S. ____).
Hiergegen erhoben A.________ bzw. B.________ (mit 55 Mitunterzeichnern) Einsprache beim Gemeinderat Wangen bzw. Gemeinderat Tuggen.
D.2 Der Gemeinderat Wangen entschied mit GRB Nr. 198 vom 28. Mai 2019 wie folgt:
1. Das Gesuch der M.________ AG vom 26. Oktober 2018 um eine zweite Fristverlängerung wird im Sinne der Erwägungen bewilligt und die in den Ziffern III. 3., III. 6. und IV. 1. zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 aufgeführten Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der M.________ AG werden bis 31. Dezember 2019 verlängert.
2. Der Gemeindepräsident wird ermächtigt und beauftragt, in Absprache mit dem Gemeinderat Tuggen die Verhandlungen mit der M.________ AG zum Abschluss des neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages speditiv abzuschliessen und die Ergebnisse dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen.
3. (Bewilligungsgebühr).
4. Die Einsprache von A.________ (…), wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.-7. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
D.3 Der Gemeinderat Tuggen entschied mit GRB Nr. 404 vom 5. Juni 2019 wie folgt:
1. Die Einsprache von B.________ (…), und 55 Mitunterzeichnern vom 22. November 2018 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die in Ziffer III. 3, III. 6 und IV. 1 zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.08.2008 aufgeführten Fristen werden im Sinne der Erwägungen bis 31. Dezember 2019 verlängert.
Die Fristverlängerungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gemeinderat Wangen den nachgesuchten Fristerstreckungen und den vorgesehenen Anpassungen ebenfalls zustimmt.
3. Der Gemeindepräsident wird ermächtigt und beauftragt, in Absprache mit dem Gemeinderat Wangen die Verhandlungen mit der M.________ AG zum Abschluss des neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages speditiv abzuschliessen und die Ergebnisse dem Gemeinderat Tuggen zur Genehmigung vorzulegen.
4. (Bewilligungsgebühr).
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.-7. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
E.1 Gegen den GRB Wangen Nr. 198 vom 28. Mai 2019 erhoben A.________ mit Eingabe vom 5. Juli 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren I [VB 138/2019]):
1. Der Beschluss des Gemeinderates Wangen Nr. 198/2019 vom 28. Mai 2019 sei aufzuheben, und das Gesuch um Fristverlängerung sei abzuweisen.
2. Unsere Anträge und Begründungen im hängigen Verwaltungsgerichtsverfahren III 2018 233 / 1. Fristverlängerungsgesuch vom 23. Juni 2017 zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./ 25. August 2008 seien als integrierender Bestandteil der vorliegenden Beschwerde zu behandeln.
3. Gegen die Baugesuchstellerin sei per sofort ein Baustopp für alle unbewilligten Tätigkeiten im Bereich S.________, R.________, U.________, P.________-Wangen, GB __07, __08, __09, __10, __11, __12 und __13, Koordinaten ____/____ zu verhängen. Es sei der unverzügliche Abbruch des Förderbandes und des Kieswerks P.________ sowie die Aufhebung des Verladehafens anzuordnen.
4. Es sei uns Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
a) Das von Gemeindepräsident V.________ anlässlich der Medienorientierung vom 19. November 2018 erwähnte «externe Gutachten eines ausserkantonalen Rechtsanwalts betr. Rechtsgültigkeit der bestehenden Planungen und Rechtskonformität des behördlichen Vorgehens O.________», welches vom Gemeinderat in Auftrag gegeben worden sei
b) Sämtliche zu den Perimetergebieten S.________, R.________, U.________, P.________-Wangen, GB __07, __08, __09, __10, __11, __12 und __13, Koordinaten ____/____ je erfolgten Konzessionsbeschlüsse und verbindlichen Vereinbarungen mit Auflagen und Plänen, die geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detail- und Materialanalysen, die vollständige Dokumentation des Grundwassermonitorings seit 1978 und sämtliche Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit sowie zur Revitalisierung seit Konzessionsbeginn in den Dossiers des Amts für Umweltschutz AfU und des Amts für Raumentwicklung ARE
c) Die rechtskräftigen Konzessionen und sämtliche veröffentlichten und unveröffentlichten Verträge/Vereinbarungen für Abbau und Auffüllung/Renaturierung der Kiesgruben T.________ und R.________ inklusive Technische Berichte, Landschaftspläne, Rekultivierungs-, Erschliessungs- und Betriebszeitvorgaben betreffend KTN __01, __02, __03, __04, __05 und __06, Koordinaten ____/____
d) Sämtliche zu den Perimetergebieten T.________ und R.________ seit 1976 erfolgten geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detailanalysen, inkl. fotografische Dokumentation der Bohrkerne, ihrer Standorte und Materialanalysen sowie vollständige Dokumentation des Grundwassermonitorings seit 1976 und Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit seit Konzessionsbeginn sowie die Dossiers AfU und ARE zu Abbau und Auffüllungen T.________ und R.________
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.
E.2 Gegen den GRB Tuggen Nr. 404 vom 5. Juni 2019 erhoben mit Eingabe vom 5. Juli 2019 auch B.________ samt 33 Mitunterzeichnenden Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren II [VB 140/2019]):
1. Der Beschluss des Gemeinderates Tuggen Nr. 404/2019 vom 5. Juni 2019 sei aufzuheben, und das Gesuch um Fristverlängerung sei abzuweisen. Es sei ein unverzüglicher Baustopp für jegliche weitere Auffüllung der Grube R.________ und ein sofortiges Schwerverkehr-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der T.________- und W.________-strasse, Tuggen, zu verhängen. Landwirtschaftlicher und privater Zubringerdienst sei vom Schwerverkehr-Fahrverbot auszunehmen.
2. Es sei den Beschwerdeführern Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
a) Die rechtskräftigen Konzessionen und sämtliche veröffentlichten und unveröffentlichten Verträge/Vereinbarungen für Abbau und Auffüllung/Renaturierung der Kiesgruben T.________ und R.________ inklusive Technische Berichte, Landschaftspläne, Rekultivierungs-, Erschliessungs- und Betriebszeitvorgaben betreffend KTN __01, __02, __03, __04, __05 und __06, Koordinaten ____/____;
b) Sämtliche zu den Perimetergebieten T.________ und R.________ seit 1976 erfolgten geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detailanalysen, inkl. fotografische Dokumentation der Bohrkerne, ihrer Standorte und Materialanalysen sowie vollständige Dokumentation des Grundwassermonitorings seit 1976 und Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit seit Konzessionsbeginn;
c) Dossiers AfU und ARE zu Abbau und Auffüllungen T.________ und R.________.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zulasten der Gesuchstellerin und der Vorinstanz.
Aufgrund des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebungen noch hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2018 233 (vgl. vorstehend lit. C.3) sistierte das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement das Verfahren; am 9. November 2021 wurde die Sistierung wieder aufgehoben.
E.3 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 stellten A.________ im Verfahren VB 138/2019 ergänzend folgende "Feststellungs-Anträge":
1. Es sei festzustellen, dass die «Fristverlängerung», welche den tatsächlichen Streitgegenstand dieses Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bildet (öffentlich-rechtlicher Vertrag vom 22./25.8.2008, Fristwiederherstellung bis 31.12.2019, Anfechtung des GRB Wangen Nr. 198 vom 28.5.2019) während hängigem, resp. sistiertem Beschwerde-Verfahren obsolet wurde, weil die ersuchten Vertrags-«Verlängerungs»Daten ihrerseits schon vorab verfallen sind.
2. Es sei festzustellen, dass weder das strittige zweite «Fristverlängerungsgesuch» der Beschwerdegegnerin (mit Verfalldatum 31.12.2019) noch das strittige erste «Fristverlängerungsgesuch» in gleicher Sache (mit Verfalldatum 31.12.2018) rechtskräftig bewilligt worden ist, resp. dass der Verfall der von der Beschwerdegegnerin ersuchten Frist während hängigen Beschwerdeverfahren NICHT als ein «In-Rechtskraft-Erwachsen der angefochtenen Bewilligungsbeschlüsse» ausgelegt werden kann.
3. Es sei festzustellen, dass das beim Gemeinderat Wangen hängige dritte «Fristverlängerungsgesuch in gleicher Sache nicht auf die obsolet gewordenen, d.h. nie in Rechtskraft erwachsenen Fristwiederherstellungs-Endtermine abstellen kann, sondern sich einzig auf die im öffentlich-rechtlichen Vertrag von 2008 genannten, längst und endgültig verfallenen Termine zu beziehen hat.
Gleichentags reichte auch B.________ dem Regierungsrat ein Schreiben mit gleichlautenden Feststellungsanträgen ein.
F. Mit RRB Nr. 370/2022 vom 26. April 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1. Die Beschwerden I und II werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und diese nicht gegenstandslos geworden sind.
2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 750.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern II (diesen unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt. (…).
3. Der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde Wangen und der Gemeinde Tuggen wird eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zugesprochen. Davon haben die Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführer II (diese unter solidarischer Haftbarkeit) je die Hälfte (jeweils je Fr. 250.--) zu übernehmen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
G.1 Gegen diesen RRB Nr. 370/2022 (Versand am 3.5.2022) erheben A.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Eingabe ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil (S. 1 bis 10) werden Ausführungen zu den folgenden Themen, in denen allenfalls ein Antragscharakter gesehen werden kann, gemacht (Verfahren III 2022 81):
I. Aberkennung der Rechtswirksamkeit des sogenannten "Regierungsratsbeschlusses Nr. 370/2020 vom 26. April 2022 in Sachen Baurecht (Baubewilligung)/(Abbau und Auffüllung der Kiesgruben M.________; zweite Fristverlängerung").
Erwägungen
II. Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefugnisse des "Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz" und seiner Funktionäre sowie sämtlicher "Vorinstanzen"
III. Ankündigung von Pönalen
IV. Vorsorgliche fristgerechte Beschwerde gegen den "RRB Nr. 370/2020 vom 26. April 2022 in Sachen Baurecht (Baubewilligung)/(Abbau und Auffüllung der Kiesgruben M.________; zweite Fristverlängerung").
In einem zweiten Teil (S. 11 bis 19) werden folgende Anträge begründet:
1.
Das Beschluss-Dispositiv Ziff. 1 des "RRB Nr. 370/2020 vom 26. April 2022 in Sachen Baurecht (Baubewillung)/(Abbau und Auffüllung der Kiesgruben M.________; zweite Fristverlängerung" sei aufzuheben.
2.
Die Erwägungen Ziff. 4 - 6.2 seien als in diesem Verfahren unzulässig, resp. als obiter dicta ohne Entscheidwirksamkeit festzustellen, und die darauf bezugnehmenden Kostenüberwälzungen an die Beschwerdeführer in Entscheid-Dispositiv 2 und 3 seien aufzuheben.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin und der amtsanmassend als "Vorinstanzen" handelnden Privatpersonen.
G.2 Mit Eingabe ebenfalls vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt auch B.________ mit acht Mitunterzeichnern (darunter auch die Beschwerdeführer Ziff. 1 [Verfahren III 2022 81]) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den identischen Anträgen und Ausführungen.
H. Mit je separaten Vernehmlassungen vom 30. Mai 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren und die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 verzichtet der Gemeinderat Tuggen auf eine Vernehmlassung im Verfahren III 2022 81. Im Verfahren III 2022 82 beantragt er mit Eingabe ebenfalls vom 7. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerdeführer.
Mit je getrennten Eingaben vom 20. Juli 2022 beantragt der Gemeinderat Wangen in den Verfahren III 2022 81 und 82 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen RRB die Abweisung der Beschwerden soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit einer für die beiden Verfahren gemeinsamen Vernehmlassung, auf die Beschwerden gegen den RRB sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftung).
I. Die Beschwerdeführer haben zu den Vernehmlassungen (ihnen per Einschreiben vom 3.8.2022 zugestellt mit Fristansetzung bis spätestens 25.8.2022) keine Stellungnahme eingereicht.
J. Mit der Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 (im Verfahren III 2022 82) reicht der Gemeinderat Tuggen seinen GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 ein. Mit diesem Beschluss wurden der Beschwerdegegnerin unter Abweisung der erhobenen Einsprachen die Fristen zur Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube R.________ (…) bis 31. Dezember 2025 verlängert (Disp.-Ziff. 3). Ziffer IV.1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 zwischen den Gemeinden Wangen und Tuggen sowie der Beschwerdegegnerin wurden ersatzlos aufgehoben (Disp.-Ziff. 5). Zwecks Verfahrenskoordination hatte der Gemeinderat Tuggen den Beschlussentwurf vorgängig dem Gemeinderat Wangen angezeigt und den Beschluss mit dessen Zustimmung (GRB Wangen Nr. 289 vom 25.11.2021) erlassen. Gegen den GRB Tuggen Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 wurde Beschwerde beim Regierungsrat erhoben, welche unter der Verfahrensnummer VB 10/2022 hängig ist (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates Tuggen im Verfahren III 2022 82, S. 4 Rz. 8).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In Ergänzung zum im Ingress (namentlich lit. A) dargestellten Sachverhalt legen die Gemeinden vernehmlassend dar, dass die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2013 und das Bundesgerichtsurteil vom 30. März 2015 dazu geführt hätten, dass die die Abbaugebiete (O.________; Bereich um die sogenannten X.________- und M.________-Buchten) betreffende Nutzungs- und Gestaltungsplanung zwischenzeitlich an die seit 1. Juni 2011 geltenden revidierten Gewässerschutzbestimmungen hätten angepasst werden müssen. Gleichzeitig habe der Kanton die in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Revitalisierungsplanung umsetzen müssen. Dabei habe man sich (d.h. die Gemeinden und der Kanton unter Einbezug der Beschwerdegegner als Grundeigentümerin) auf eine gemeinsame Projektorganisation zwecks Koordination der Revitalisierung und Siedlungsentwicklung geeinigt. Im genehmigten kantonalen Richtplan (RRB Nr. 209 vom 8.3.2016) seien bezüglich der Abbaugebiete und der Hafenanlage Richtplangeschäfte (W-4.2-06 bis 08 sowie V-7.1-05) definiert worden. Bei den Richtplananpassungen 2018 sei zusätzlich das Richtplangeschäft W-4.2-07 mit Festsetzung eines neuen Abbaugebietes (Y.________) vorgesehen. Mit RRB Nr. 440 vom 15. November 2018 habe der Gemeinderat Wangen den kommunalen Teilrichtplan "Realisierung Zukunft P.________/See" erlassen, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 60/2019 vom 22. Januar 2019. Die als Bestandteil der kommunalen Richtplanung zu ergreifenden Massnahmen beträfen die Revitalisierung der Seeufer, das Baugebiet der Beschwerdegegnerin mit der Zielsetzung der Realisierung einer Überbauung, die den Ort aufwerte, sowie die Aufrechterhaltung der industriellen Nutzung der Kiesverladestelle und des Wasserbaus zur Gewährleistung der notwendigen Rahmenbedingungen zur Betriebsführung der Beschwerdegegnerin.
2.
Der Regierungsrat hat seinen vorliegend angefochtenen RRB im Wesentlichen wie folgt begründet:
- Es sei sinnvoll, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Erw. 1).
- Vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens seien beide Gemeinden gleichermassen betroffen. Sie seien daher gestützt auf § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 als Beigeladene ins jeweils andere Verfahren beizuladen (Erw. 2).
- Die in beiden Verfahren Streitgegenstand bildende zweite Fristerstreckung bis 31. Dezember 2019 sei während der Verfahrenssistierung (vgl. vorstehend Ingress lit. E. 2) abgelaufen. Die Beschwerdeführer hätten daher an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verlängerung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Ihr Hauptbegehren, das Gesuch um Fristverlängerung bis 31. Dezember 2019 abzuweisen, sei daher durch Zeitablauf gegenstandslos geworden (Erw. 3.3).
- Die Voraussetzungen, um vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, da sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten (Urteil BGer 2C_8/2021 vom 25.6.2021 = BGE 147 I 478 Erw. 2.2 ff. [i.Sa. S. vs. RR SZ]), seien nicht gegeben. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits eine dritte Fristverlängerung beantragt habe, sei davon auszugehen, dass sich in jenem Verfahren ähnliche Rechtsfragen stellten (Erw. 3.4).
- Das rechtliche Gehör sei wegen der gerügten Verweigerung des Akteneinsichtsrechts nicht verletzt. Die beiden Verwaltungsbeschwerden richteten sich gegen die von den beiden Gemeinderäten bewilligte zweite Fristverlängerung im Zusammenhang mit dem Abbau und der Auffüllung der Kiesgruben in den beiden Gemeinden. Seit den das Gesuch um eine erste Fristverlängerung betreffenden Entscheiden des Regierungsrates, des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts hätten sich weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert. Der Planungsprozess (vgl. vorstehend Erw. 1) sei noch nicht abgeschlossen; über die konkrete Folgenutzung des Gebietes O.________ bestehe jedenfalls noch keine Klarheit. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welche Erkenntnisse aus den von den Beschwerdeführern verlangten umfassenden Unterlagen gewonnen werden könnten (Erw. 4.2).
- Das Hauptbegehren sei gegenstandslos geworden. Die Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2019 seien rechtmässig (formell bewilligt) erfolgt. Die Voraussetzungen für den beantragten Baustopp lägen nicht vor. Sodann habe der Gemeinderat Tuggen der Beschwerdegegnerin mit GRB Nr. __14 vom 9. Dezember 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Weiterführung der Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube R.________ für die Dauer des Hauptverfahrens betreffend die dritte Fristverlängerung ausdrücklich bewilligt (Erw. 5.2).
- Die mit der Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 gestellten Feststellungsanträge (vgl. vorstehend Ingress lit. E.3) beinhalteten theoretische (abstrakte) Rechtsfragen, deren Beantwortung keine konkreten Rechte und Pflichten zum Gegenstand hätten. Sie könnten nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein. Deshalb müsse darauf nicht weiter eingegangen werden (Erw. 6.1). Zudem sei unklar, was die Beschwerdeführer mit diesen Feststellungsanträgen genau erreichen wollten, bzw. sie zielten ins Leere (Erw. 6.2).
3.1
Eine Verfahrensvereinigung liegt auf der Hand (vgl. vorstehend Ingress lit. G.1 und G.2; zu den Voraussetzungen einer Verfahrensvereinigung vgl. angefochtener RRB Erw. 1; statt Vieler: VGE III 2019 55 + 59 vom 6.3.2020 Erw. 1 und VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1).
3.2
Analog zum regierungsrätlichen Verfahren (angefochtener RRB Erw. 2) ist auch die Beiladung der jeweils anderen Gemeinde ins Verfahren angesichts der gebotenen Koordination der Bewilligungen/Fristerstreckungen angezeigt (vgl. auch vorstehend Ingress lit. J; mitangefochtener GRB Tuggen Nr. 404 Ingress lit. B mit Hinweis auf VGE 1008-1010/02 vom 20.1.2005).
3.3.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d VRP).
Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Urteile BGer 1C_434/2010 vom 9.3.2011 Erw. 2.2, in: URP 2011, S. 336; 1C_437/2012 vom 21.2.2013 i.Sa. B. vs. Gemeinderat Feusisberg Erw. 3.1; BGE 133 II 400 Erw. 2.2).
3.3.2
Der Regierungsrat hat die Beschwerden abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist.
Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).
3.3.3
Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Soweit der Regierungsrat auf die Beschwerden nicht eingetreten ist, haben sie ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens. Dieses Interesse ist auch schutzwürdig und aktuell. Sollte der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt sein, hat der Regierungsrat in der Sache zu entscheiden.
Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer mangels eines schutzwürdigen aktuellen Interesses bzw. eines während des Verfahrens dahingefallenen schutzwürdigen Interesses (teils) verneint und ist daher insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten. Dieses Nichteintreten steht einem Eintreten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht entgegen bzw. ist von der Rechtsmittelbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Die Rechtmässigkeit der regierungsrätlichen Verneinung der Beschwerdebefugnis (schutzwürdiges Interesse) der Beschwerdeführer wird vor dem Verwaltungsgericht, sofern alle Entscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 27 VRP), Gegenstand der materiellen Überprüfung des angefochtenen RRB sein. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mithin nicht deshalb nicht eingetreten werden, weil den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren das schutzwürdige Interesse abgesprochen wurde (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, S. 5 Rz. 8 f.).
Falls sich der angefochtene RRB hinsichtlich des Nichteintretens als falsch erweisen sollte, ist die Sache insoweit zur (Neu-)Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Der Regierungsrat hat betreffend den Beschwerdehauptantrag (Antrag Ziff. 1) - anders als betreffend die am 13. Dezember 2021 gestellten Feststellungsanträge - keine materielle Beurteilung im Sinne einer Eventualbegründung oder eines ausführlichen obiter dictums vorgenommen und sich hierzu auch vernehmlassend nicht geäussert. Von einer Rückweisung könnte daher nicht abgesehen werden (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2 m.V.a. VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2).
3.3.4
Soweit der Regierungsrat die Beschwerden abgewiesen hat, kann das (aktuelle) schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
3.3.5
Erfüllt ist auch die räumliche Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zum Streitgegenstand. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 sind infolge der Eigentümerschaft des Beschwerdeführers Ziff. 1 an KTN __15 Wangen direkte Nachbarn des Planungsgebietes "O.________" und der streitbetroffenen Anlagen (vgl. mitangefochtener GRB Wangen Nr. 198, S. 6 Erw. b). Ihre Beschwerdelegitimation wurde zudem bereits mit VGE III 2018 233 vom 25. Juli 2019 (Erw. 1.3) geprüft und bejaht.
Der Gemeinderat Tuggen hat in seinem mitangefochtenen GRB Nr. 404 die Beschwerdelegitimation der Anstösser an die T.________-strasse, welche der strassenmässigen Erschliessung der Gruben R.________ und S.________ dient, bejaht (S. 7 Ziff. 2). Es betrifft dies vorliegend die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3. Die Beschwerdeführer Ziff. 9 und Ziff. 10 (= Beschwerdeführer Ziff. 1) haben die Verwaltungsbeschwerde vom 5. Juli 2019 (Verfahren VB 140/2019 [Verfahren II]) soweit ersichtlich nicht mitunterzeichnet, womit es ihnen an der Teilnahme am vorinstanzlichen (= regierungsrätlichen) Verfahren VB 140/2019 fehlt. Die räumliche Beziehungsnähe des an der Z.________-strasse in Tuggen wohnenden Beschwerdeführers Ziff. 4 muss klar verneint werden (vorbehältlich der Berechtigung an einem Grundstück in räumlicher Nähe zu den streitbetroffenen Anlagen). Wie es sich mit den weiteren Beschwerdeführern (im AA.________ und im AB.________) verhält, muss angesichts der erwähnten beschwerdebefugten Personen nicht näher geprüft werden. Die Beschwerdeberechtigung weiterer Beschwerdeführer kann auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offengelassen werden, wenn sie bei (wenigstens) einem Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. 1C_139/2017 vom 6.2.2018 i.Sa. Udligenswil Erw. 1.6.2).
3.3.6
Nachdem auch die übrigen von § 27 VRP verlangten Entscheidungsvor-aussetzungen unbestrittenermassen gegeben sind, ist auf die Beschwerden somit einzutreten.
4.
Im ersten Teil ihrer Eingaben (vgl. vorstehend Ingress lit. G.1) vertreten die Beschwerdeführer unter anderem die Ansicht, wie sie zur Kenntnis hätten nehmen müssen, seien die staatlichen Strukturen (Regierungsrat, Schweizerische Eidgenossenschaft) heimlich und illegal in gleichnamige Kapitalgesellschaften bzw. Tochtergesellschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft in eine holdingmässig strukturierte Muttergesellschaft mit Sitz im Ausland umgewandelt worden. Eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse sei damit nicht verbunden gewesen. Auch seien die Bedingungen für eine Umwandlung (Entscheid des Volkes als befugtes Organ, Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Veröffentlichung der Handlungsbevollmächtigten) nicht erfüllt worden. Diese illegale Umwandlung stelle nichts weniger als einen Staatsstreich von oben dar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der verlangte Nachweis für die Rechtmässigkeit dieser Umwandlung(en) nicht erbracht werden könne. Entsprechend seien die im Zusammenhang mit der rubrizierten streitbetroffenen Sache ergangenen Entscheide binnen 20 Tagen für nichtig zu erklären. Für den angerichteten Schaden (finanziell; Zeit- und Arbeitsaufwand; hohe psychische Belastung) seien die Angestellten/Funktionäre der illegal gegründeten Firma "Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz" und der "Vorinstanzen" privat haftbar. Seit der Umwandlung stelle jedes weitere Handeln der involvierten Funktionäre ein Angebot im Sinne eines handelsrechtlich verbindlichen Vertrags dar. Entsprechend gäben die Beschwerdeführer die Vertragsbedingungen (AGBs) bekannt. Obwohl die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht im dargelegten Sinne "nicht hoheitlich zur Beschwerdebehandlung legitimiert" erachteten, werde vorsorglich fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Diese bizarren Ausführungen gehen offenkundig an der Sache vorbei. Der Antrag Ziff. I (betreffend "Aberkennung der Rechtswirksamkeit" des angefochtenen RRB) geht im Antrag Ziff. 1 (Beschwerde S. 11) auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen RRB auf.
5.1
Zu prüfen ist vorab, ob der angefochtene RRB rechtmässig ist, soweit der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
5.1.1
Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1). Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen an der Anfechtung bzw. Änderung eines Verwaltungsaktes (vgl. VGE III 2016 10 vom 30.3.2016 Erw. 1.4.2; vgl. VGE III 2015 56 vom 28.5.2015 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen; EGV-SZ 1983 Nr. 43 Erw. 3; Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37 ff.; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 113 ff.; Marantelli/Huber, in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 6 N 16 mit weiteren Hinweisen).
Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde (vgl. VGE II 2021 52 vom 21.6.2021 Erw. 3.3.1). Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen (vgl. VGE II 2021 52 vom 21.6.2021 a.a.O.).
Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Anhängigmachung einer Beschwerde, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und dem Beschwerdeführer fällt die Beschwerdelegitimation weg. Das Verfahren wird alsdann förmlich als erledigt erklärt, d.h. abgeschrieben (vgl. VGE III 2021 129 vom 30.9.2021 Erw. 3.3.1; VGE 908/06 vom 9.10.2006 Erw. 1; Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Auflage, § 21 N 24; Hensler, a.a.O., S. 21 und 42).
5.1.2
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat bzw. das diesen instruierende Sicherheitsdepartement die Verwaltungsbeschwerden angesichts des Weiterzugs der Beschwerdeführer Ziff. 1 des VGE III 2018 233 vom 25. Juli 2019 betreffen die erste Fristverlängerung ans Bundesgericht sistiert hat. In beiden Verfahren stell(t)en sich die gleichen Sach- und Rechtsfragen. Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführern nicht, jedenfalls nicht substantiiert, dargetan. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Vernehmlassung S. 8 Rz. 23 ff.), dass sich aus der Sistierung weder eine Rechtsunsicherheit ergibt, noch die Sistierung willkürlich erfolgte. Die Beschwerdeführer haben, soweit ersichtlich, die Sistierung auch nicht angefochten.
Der Regierungsrat hat im Weiteren auch zu Recht argumentiert, dass angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 5. Dezember 2019 ein Gesuch für eine Fristerstreckung bis 31. Dezember 2025 eingereicht hat (welchem zwischenzeitlich mit GRB Tuggen vom GRB Nr. 194 vom 15.12.2021 stattgegeben wurde, vgl. vorstehend Ingress lit. J), kein sogenanntes virtuelles Interesse (hierzu vgl. BGE 140 III 92 Erw. 1.1 f.; BGE 136 III 497 Erw. 1.1 und 2.1; BGE 146 II 335 Erw. 3.1; vom Regierungsrat [vgl. vorstehend Erw. 2]) zitierter BGE 147 I 478 Erw. 2.2 ff.) mehr an einer sofortigen (nachträglichen) Beurteilung der Rechtmässigkeit der zweiten Fristerstreckungsbewilligung bestand/besteht, womit das Hauptbegehren der Beschwerdeführer gegenstandlos geworden ist.
5.1.3
Soweit der Regierungsrat auf die Beschwerden nicht eingetreten ist, ist der angefochtene RRB folglich zu bestätigen.
5.1.4
Dies hat zur Folge, dass die Rügen der Beschwerdeführer, es sei das falsche Verfahren für die Bewilligung konzessionspflichtiger Tätigkeiten gewählt worden (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 3), betreffend Fristenverfall/Verjährung des Gesuchs (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 4) und zur Sistierung (Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 5; hierzu vgl. vorstehend Erw. 5.1.2) nicht zu hören sind. Abgesehen davon waren Fragen betreffend konzessionspflichtige Tätigkeiten nicht Verfahrensgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren und hatten es auch nicht zu sein. Inwieweit das Fristverlängerungsgesuch verjährt gewesen sein soll, wird von den Beschwerdeführern nicht näher erläutert und ist auch nicht ersichtlich.
Es kann auch nicht gesagt werden, die beiden ersten Gesuche, welche eine Fristverlängerung nur gerade für ein Jahr beinhaltet hätten, seien rechtsmissbräuchlich gewesen (hierzu vgl. auch VGE III 2018 233 vom 25.7.2019 Erw. 2.2.4.). Die laufenden Planungen (vgl. vorstehend Erw. 1) lassen die zunächst nur auf ein Jahr beschränkten Fristverlängerungen als plausibel erscheinen. Mit dem dritten Gesuch wurde nun entsprechend eine Fristverlängerung für mehrere Jahre beantragt.
5.2
Die Beschwerdeanträge Ziff. 2 betreffen die Erwägungen 4 bis 6.2 des angefochtenen RRB und sind als Feststellungsbegehren formuliert.
5.2.1
Nach konstanter Praxis erwächst grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird (vgl. BGE 140 I 114 Erw. 2.4.2 = StE 2014 A24.43.2 Nr. 4; VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4 mit Verweis auf das Urteil BGer 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Griffel, in: Kommentar VRG, § 28 N 7). Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist zwar die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (Urteil BGer 8C_821/2012 vom 3.7.2013 Erw. 3.2; BGE 121 III __12 Erw. 4a; 115 II 187 Erw. 3b), sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist (Urteile BGer 2C_1174/2012 vom 16.8.2013 Erw. 3.3.2, in: ASA 82, S. 146; 2C_423/2012 vom 9.12.2012 Erw.1.2; 9C_58/2012 vom 8.6.2012 Erw. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 V 298; BGE 120 V 233 Erw. 1a).
5.2.2
Die von den Beschwerdeführern gerügten Erwägungen fanden keinen Eingang ins Dispositiv; es wird auch nicht explizit (und ebenso wenig sinngemäss) auf sie verwiesen. Sie haben ausschliesslich den Charakter der Entscheidmotivierung. Sie sind folglich nicht anfechtbar.
5.2.3
Soweit die Beschwerdeanträge Ziff. 2 auf eine Feststellung abzielen, hat der Regierungsrat bereits dargelegt (angefochtener RRB Erw. 6.1), dass Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungsbegehren sind. Das heisst, dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Ist ein Leistungsbegehren möglich, ist auf ein Feststellungsbegehren daher in der Regel nicht einzutreten (vgl. Urteile BGer 2C_809/2011 vom 29.7.2012 Erw. 1.3; 2C_586/2010 vom 24.3.2011 Erw. 1; VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 Erw. 2.1.1; II 2012 119 vom 23.1.2013 Erw. 3.4). Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 141 II 113 Erw.1.7; BGE 137 II 199 Erw. 6.5; Urteil BGer 1C_455/2019 vom 19.6.2020 i.Sa. Beschwerdeführer Ziff. 1 vs. Gemeinderat Wangen und Tuggen Erw. 2.4).
Diese Voraussetzungen für eine Feststellung sind vorliegend nicht gegeben. Ein Feststellungsinteresse wird auch nicht rechtsgenüglich dargelegt. Abgesehen davon geht dieses Feststellungsbegehren im Hauptantrag auf Aufhebung der Beschwerde auf wie auch im Antrag auf Aufhebung der Kosten- und Entschädigungsregelung, der im Beschwerdeantrag Ziff. 2 ebenfalls gestellt wird.
5.3.1
Die Verlegung der Kosten- und Parteientschädigungen wird von den Beschwerdeführern namentlich deshalb als unrechtmässig erachtet, weil der Regierungsrat eine "willkürliche Dennoch-Behandlung der Beschwerden I und II nach Fristablauf als obiter dictum" vorgenommen habe (Beschwerde S. 14 Ziff. 5). Da der Regierungsrat auf die Beschwerden nicht eingetreten sei, hätte er die Beschwerden (d.h. einzelne Rügen) überhaupt nicht, auch nicht teilweise, behandeln dürfen (Beschwerde S. 17 oben).
5.3.2
Das Sicherheitsdepartement hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 die Stellungnahmen der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegnerin zugestellt mit der Mitteilung, ohne Gegenbericht würden die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Hierauf haben die Beschwerdeführer mit ihren Eingaben vom 13. Dezember 2021 geantwortet, dass die Beschwerden nicht zurückgezogen würden und gleichzeitig ergänzend die zitierten drei Feststellungsanträge gestellt (vgl. vorstehend Ingress lit. E.3). Es ist mithin widersprüchlich ("venire contra factum proprium"), wenn die Beschwerdeführer nachträglich geltend machen, der Regierungsrat hätte ihre Beschwerde bzw. Rügen gar nicht behandeln dürfen.
5.4
Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerde nicht näher und konkret auf ihre vom Regierungsrat beurteilten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, den Antrag auf Erlass eines Baustopps sowie die Beurteilung der drei Feststellungsanträge ein. Unbesehen davon ist den diesbezüglichen regierungsrätlichen Erwägungen vollumfänglich zuzustimmen.
Die tatsächlichen wie rechtlichen Verhältnisse hatten sich innert der Jahresfrist der beiden ersten Fristverlängerungsgesuche nicht (entscheid-)erheblich verändert. Namentlich war der Planungsprozess (vgl. vorstehend Erw. 2) noch nicht abgeschlossen und konnte noch keine Auswirkungen auf die Gesuche entfalten. Allfällige die Planung wie auch die - nicht Verfahrensgegenstand bildenden - Themata wie die Konzessionen, Fachberichte zur Planung etc. betreffende Akten haben keine Bedeutung für die (eng umrissene) Fragestellung der Fristverlängerung um ein Jahr. Mithin wurde das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer und ihr rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn ihnen diese Akten nicht unterbreitet wurden (so bereits VGE III 2018 233 vom 25.7.2019 Erw. 2.4.1).
Dass ein Baustopp nach Ablauf der bewilligten Verlängerung nicht mehr greifen kann, liegt auf der Hand.
Zutreffend ist auch, dass einerseits auf die nachträglich gestellten Feststellungsanträge eigentlich nicht weiter hätte eingegangen werden müssen. Indes ist dem Regierungsrat anderseits auch beizupflichten, dass diese Anträge betreffend das erste und zweite Fristverlängerungsgesuch ins Leere zielen und das dritte Feststellungsbegehren betreffend das dritte Fristverlängerungsgesuch ausserhalb des Streitgegenstandes lag und liegt.
6.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Regelung der Kosten und Parteientschädigungen der regierungsrätlichen Verfahren.
6.1.1
Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 1 VRP).
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).
6.1.2
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (inklusive Kanzleikosten) für die beiden Verwaltungsbeschwerdeverfahren liegen im unter(st)en Bereich (7.5%) des Gebührenrahmens. Bei einem gesetzlichen Maximalansatz von Fr. 180.-- pro Stunde entspricht dies einem Arbeitsaufwand von gut acht Stunden. Es ist leicht ersichtlich, dass der effektive Arbeitsaufwand (Verfahrensleitung; Schriftverkehr/Korrespondenz; Aktenbeschaffung/Aktensichtung; Entscheidentwurf; Entscheiddiskussion; Endredaktion) massiv höher war.
Die den Beschwerdeführern für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren auferlegten Kosten erweisen sich mithin als rechtmässig und insbesondere auch als massvoll.
6.2.1
Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebTRa). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRa). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRa). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRa); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRa).
6.2.2
Der Regierungsrat hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin sowie den beanwalteten Gemeinden zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je Fr. 500.--, d.h. je Fr. 250.-- pro Verfahren, zugesprochen. Das vorstehend zu der Kostenregelung Gesagte gilt vice versa auch für die Parteientschädigung. Diese bewegt sich am unteren Rande des gesetzlichen Gebührenrahmens, ist als bescheiden und insbesondere auch als rechtmässig zu qualifizieren.
7.1
Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für die beiden vorliegenden vereinigten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren werden in Anwendung der vorgenannten (Erw. 6.1.1) Kriterien auf insgesamt Fr. 3'500.-- festgesetzt, wovon je die Hälfte, d.h. je Fr. 1'750.--, auf die Beschwerdeführer Ziff. 1 einerseits sowie die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis Ziff. 10 anderseits (jeweils unter solidarischer Haftbarkeit) entfällt.
7.2
Die Parteientschädigungen werden ebenfalls in Anwendung der vorgenannten (Erw. 6.2.1) Bemessungskriterien unter Beachtung des gesetzlichen Honorarrahmens sowie unter Ausübung des pflichtgemässen gerichtlichen Ermessens im Falle der beanwalteten Gemeinden auf insgesamt je Fr. 500.-- und im Falle der beanwalteten Beschwerdegegnerin auf insgesamt Fr. 1'600.-- (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. Hiervon entfallen je Fr. 250.-- bzw. je Fr. 800.-- auf die Beschwerdeführer Ziff. 1 einerseits und die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis Ziff. 10 anderseits (je unter solidarischer Haftbarkeit).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für die beiden Verfahren von insgesamt Fr. 3'500.-- werden zu je Fr. 1'750.-- den Beschwerdeführern Ziff. 1 einerseits und den Beschwerdeführern Ziff. 2 bis Ziff. 10 anderseits auferlegt (je unter solidarischer Haftbarkeit).
Die Beschwerdeführer Ziff. 1 sowie die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis Ziff. 10 haben am 31. Mai 2022 bzw. 7. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von jeweils Fr. 2'500.-- geleistet. Es sind ihnen daher je Fr. 750.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 einerseits und die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis Ziff. 10 anderseits haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von je Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 1'600.--, sowie den beanwalteten Gemeinden Wangen und Tuggen eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt je also Fr. 500.--, zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer Ziff. 1 (R)
- die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis Ziff. 10 (2/R; Zustellung an die Beschwerdeführerin Ziff. 2)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)
- den Rechtsvertreter des Gemeinderates Wangen (2/R)
- die Rechtsvertreterin des Gemeinderates Tuggen (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB)
- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)
- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A)
- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. September 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. Oktober 2022
1
1C_821/2013
1C_825/2013
1C_455/2019
2C_8/2021
BGE 147 I 478ATF 147 I 478DTF 147 I 478
§ 27 VRP
§ 37 VRP
1C_434/2010
1C_437/2012
BGE 133 II 400ATF 133 II 400DTF 133 II 400
§ 27 VRP
1C_139/2017
§ 27 VRP
Art. 6n mit Anhangart. 6n avec annexeart. 6n 1
Art. 6n mit Briefwechselart. 6n avec échange de lettresart. 6n 1
BGE 140 III 92ATF 140 III 92DTF 140 III 92
BGE 136 III 497ATF 136 III 497DTF 136 III 497
BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335
BGE 147 I 478ATF 147 I 478DTF 147 I 478
BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114
1P.348/2003
8C_821/2012
BGE 115 II 187ATF 115 II 187DTF 115 II 187
2C_1174/2012
2C_423/2012
9C_58/2012
BGE 138 V 298ATF 138 V 298DTF 138 V 298
BGE 120 V 233ATF 120 V 233DTF 120 V 233
2C_809/2011
2C_586/2010
BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113
BGE 137 II 199ATF 137 II 199DTF 137 II 199
1C_455/2019
§ 72 VRP
§ 1 GebO
§ 3 GebO
§ 3 GebO
§ 3 GebO
§ 24 GebO
§ 25 GebO
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF