Lexipedia

Entscheid

III 2022 83

Kammergericht

23. Juni 2022Deutsch9 min

A. Am 17. Mai 2022 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet mit der Begründung, wonach er am 3. April 2022 auf der B.________ (Strasse) in C.________ einen Personenwagen in stark betrunkenem Zustand (mind. 2.37‰) gelenkt habe. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht.

Source sz.ch

III 2022 83

Entscheid vom 23. Juni 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 17. Mai 2022 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet mit der Begründung, wonach er am 3. April 2022 auf der B.________ (Strasse) in C.________ einen Personenwagen in stark betrunkenem Zustand (mind. 2.37‰) gelenkt habe. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht.

B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 29. Mai 2022 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde ein mit dem folgenden Rechtsbegehren (Schreibweise gemäss Original):

Gem. Schreiben vom 17.05.22 wurde ein Führerausweis Entzug für alle Kategorien angeordnet!

Ich möchte Sie bitten, mir zu erlauben, wenigstens die Kategorie (G) zu führen!

Besondere Umstände haben mich dazu verleitet das Auto zu fahren, was ich im nach hinein sehr bedaure. Es ist beschämend und peinlich für mich, da ich seit Jahren die Fahrten organisiere, wen ich ev. Alkohol konsumieren möchte. Ich war schon ein paar mal in Kontrollen geraten und alles war O.K.

Ich habe die Massnahmen akzeptiert und werde den Untersuch am 18.7.22 in D.________ machen, weil ich seit 3.4.22 nicht arbeiten kann wozu ich den Führerausweis benötige!

Aber um wenigstes die Heuernte einzuführen brauche ich den Führerausweis (G).

Ich bitte um Verständnis und Rücksichtnahme und erhoffe eine positive Antwort.

C. Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Mai 2022 wurde die in der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Blick auf die vorgebrachte Heuernte vorläufig (noch ohne Kenntnis der vorinstanzlichen Akten) insoweit teilweise wieder hergestellt, als die Kategorie G betroffen ist.

D. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2022 beantragte das Verkehrsamt, die vorläufig teilweise wieder hergestellte aufschiebende Wirkung der Beschwerde für Fahrzeuge der Kategorie G sei sofort wieder zu entziehen. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Im vorliegenden Fall anerkennt der Beschwerdeführer konkludent, dass die Vorinstanz aufgrund des Vorfalles vom 3. April 2022 (Lenken eines Personenwagens in stark betrunkenem Zustand mit mind. 2.37‰) grundsätzlich zu Recht

einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht hat.

Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob dem Begehren des Beschwerdeführers stattzugeben sei, wonach ihm (für die Heuernte) der Ausweis der Kate­gorie G wieder auszuhändigen sei. Mit anderen Worten ist Streitgegenstand, ob der vorinstanzlich verfügte vorsorgliche Sicherungsentzug auch für die Spezialkategorie G (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge, vgl. Art. 3 Abs. 3 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) gelten soll (oder nicht).

2.1

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_362/2020 vom 14. Juni 2021 betreffend Sicherungsentzug eines Führerausweises in Erwägung 2.7.1 ausgeführt, Art. 33 Abs. 5 VZV ermächtige die verfügenden Behörden unter gewissen Voraussetzungen dazu, zur Vermeidung von Härtefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer festzusetzen. Für die Anwendung dieser Härtefallklausel bleibe im konkreten Fall eines Sicherungsentzugs wegen einer gutachterlich belegten Alkoholabhängigkeit sowie einer Missachtung der Alkoholabstinenzauflagen jedoch kein Raum. Wenn entgegen der gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung eine solche für die Spezialkategorien angenommen werde, könne dies nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen zur Fahreignung erfolgen (zit. Erw. 2.7.1). In Erwägung 2.7.2 des gleichen Urteils führte das Bundesgericht weiter aus, es stehe unbestrittenermassen fest, dass der Betreffende wegen seiner Alkoholabhängigkeit nicht geeignet sei, Fahrzeuge der Spezialkategorie G zu lenken. Bereits aufgrund der Tatsache, wonach ihm für die Spezialkategorie G die Fahreignung fehle, mangle es ihm an einer zentralen Voraussetzung für die Erlangung des Führerausweises. Weshalb dem Betroffenen der Führerausweis der Spezialkategorie G aus Gründen der Verhältnismässigkeit dennoch ausnahmsweise belassen werden sollte, weil eine berufliche Angewiesenheit vorliege, sei nicht nachvollziehbar.

2.2

Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind auch im vorliegenden Fall, in welchem es um einen vorsorglichen Sicherungsentzug aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit mind. 2.37‰ geht, grundsätzlich zu berücksichtigen.

2.3

Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird einer Person der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, was allerdings eine entsprechende Feststellung über die Fahreignung voraussetzt.

Gemäss Art. 15d SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG).

2.4

Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lernfahr-

oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 14 zu Art. 16d SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1). Sodann ist der Führerausweis aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Strassenverkehr vorsorglich zu entziehen, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Betroffenen bestehen, die weiterer Abklärung bedürfen (Bundesgerichtsurteil 1C_328/2013 vom 18.9.2013 Erw. 4.4.). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.3).

3.

Im konkreten Fall bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, nachdem dieser mit einer sehr hohen Alkoholkonzentration von mindestens 2.37‰ einen Personenwagen gelenkt hat. Diese ernsthaften Zweifel werden vom Beschwerdeführer vor Gericht konkludent anerkannt, indem er den vorsorglichen Sicherungsentzug für alle anderen Kategorien (als Kat. G) grundsätzlich nicht in Frage stellt.

Weshalb diese Zweifel für die Spezialkategorie G im konkreten Fall nicht bestehen (sollen), ist nicht ersichtlich. Im Vordergrund steht die Verkehrssicherheit, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer (zur Bewältigung der vorgebrachten Heuernte) sich mit Fahrzeugen der Spezialkategorie G auch auf öffentlichen Strassen bewegen würde. Abgesehen davon ist den vorliegenden Akten (Polizeibericht) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Hauptberuf als Servicemonteur für eine Sanitärfirma arbeitet, mithin das Führen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen einer Nebenbeschäftigung zuzuordnen ist. Nachdem aufgrund der Trunkenheitsfahrt (mit mind. 2.37‰) ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (auch für die Kategorie G) bestehen, vermag das geltend gemachte Bedürfnis, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung Heu zu ernten, den von der Vorinstanz generell angeordneten vorsorglichen Sicherungsentzug für eine einzelne Kategorie (G) nicht aufzuheben.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Zudem fällt auch die im Rahmen der Verfahrensleitung in Unkenntnis der vorinstanzlichen Akten vorläufig (teilweise) gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersatzlos dahin.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

 den Beschwerdeführer (R)

 die Vorinstanz (EB)

 und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. Juni 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1. Juli 2022

1

Art. 3 VZVart. 3 OACart. 3 OAC

1C_362/2020

Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492

1C_423/2010

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

6A.8/2005

1C_328/2013

1C_285/2018

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

1C_285/2018

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF