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Entscheid

III 2022 86

Kammergericht

22. Juli 2022Deutsch9 min

A. C.________ (geb. ____2014) und D.________ (geb. ____2016) sind die gemeinsamen Kinder von F.________ (geb. ____1993, nachfolgend Kindsmutter) und von A.________ (geb. ____1988, nachfolgend Kindsvater).

Source sz.ch

III 2022 86

Entscheid vom 22. Juli 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

c/o ________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Postfach 1240, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

C.________ und D.________,

Beigeladene,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB für 2 Kinder)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. C.________ (geb. ____2014) und D.________ (geb. ____2016) sind die gemeinsamen Kinder von F.________ (geb. ____1993, nachfolgend Kindsmutter) und von A.________ (geb. ____1988, nachfolgend Kindsvater).

B. Am 2. Mai 2022 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz eine Meldung der Kantonspolizei Schwyz ein, wonach die Polizei am 1. Mai 2022 (Sonntagabend) wegen häuslicher Gewalt ausrücken musste und aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters letzteren vorläufig festgenommen hatte.

Die zuständige Staatsanwältin ersuchte die KESB Innerschwyz am 4. Mai 2022, für die beiden Kinder im Strafverfahren gegen den Kindsvater einen Prozessbeistand zu ernennen. Gleichentags erklärte die angefragte Rechtsanwältin, ein entsprechendes Mandat zu übernehmen.

Am 5. Mai 2022 wurde die Kindsmutter zum vorgesehenen Beschluss telefonisch angehört.

C. Mit Beschluss Nr. IIA/006/19/2022 vom 10. Mai 2022 hat die KESB Innerschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten:

Für C.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet.

Als Beiständin wird Rechtsanwältin E.________ ... ernannt.

Der Beiständin werden folgende Aufgaben übertragen:

Die Interessen von C.________ im Strafverfahren und einem allfälligem Adhäsioinsverfahren gegen ihren Vater A.________ zu vertreten, wozu ihr nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt wird;

Nötigenfalls Antrag auf Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen zu stellen.

Die Beiständin wird angewiesen, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Schlussbericht … zu erstellen und der KESB Innerschwyz einzureichen.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Kosten der Mandatsführung sind im hängigen Strafverfahren geltend zu machen. (…)

Erwägungen

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Gleichartige Anordnungen sind im KESB-Beschluss Nr. IIA/007/19/2022 vom

10.

Mai 2022 enthalten, welcher D.________ betrifft.

D. Gegen diese beiden Beschlüsse vom 10. Mai 2022 beschwerte sich A.________ rechtzeitig mit einer Eingabe vom 1. Juni 2022 beim Verwaltungsgericht. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers folgte am 9. Juni 2022. Noch im Mai 2022 wurde beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzverfahren eingeleitet, worauf die KESB Innerschwyz am 24. Mai 2022 mitteilte, es werde auf weitere Massnahmen verzichtet, da nun das Bezirksgericht Schwyz für allfällige Kindesschutzmassnahmen (im Eheschutzverfahren) zuständig sei.

E. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragte die KESB, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Rechtsvertreterin der Kinder äusserte sich in einer Eingabe vom 4. Juli 2022. Auf einen Einbezug der Kindsmutter im Schriftenwechsel wurde verzichtet, um unnötigen Rechtsvertretungsaufwand zu vermeiden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflege­gesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegen­stand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).

1.3

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden die beiden Beschlüsse der KESB Innerschwyz vom 10. Mai 2022, mit welchen für die beiden Kinder des Beschwerdeführers eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet wurde. Soweit sich die Eingaben des Beschwerdeführers gegen diese Vertretungsbeistandschaft richten, kann grundsätzlich auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde eingetreten werden. Ob diese KESB-Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, wird nachfolgend in den Erwägungen 2ff. geprüft.

1.4

Soweit in den handschriftlichen, schwer verständlichen Eingaben des Beschwerdeführers auf Themenbereiche ausserhalb des in Erwägung 1.3 umschriebenen Beschwerdegegenstands Bezug genommen wird, kann nach konstanter Rechtsprechung darauf hier nicht eingetreten werden.

1.5

Soweit der Beschwerdeführer vor Gericht um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nachsucht, ist dem Begehren deswegen nicht stattzugeben, weil die Beschwerde gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Kinder als aussichtslos zu beurteilen ist, wie noch nachfolgend dargelegt wird. Damit fehlt eine notwendige Voraussetzung, um eine unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (siehe § 75 Abs. 1 und 2 VRP).

2.1

Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand oder regelt die Sache selbst (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB).

2.2

In den angefochtenen Beschlüssen hat die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb sie dem Ersuchen der zuständigen Staatsanwältin stattgegeben und für die Kinder eine Vertretungsbeistandschaft errichtet hat. Es geht dabei namentlich darum, dass die jeweiligen Interessen der Kinder und der Elternteile (im laufenden Strafverfahren sowie gegebenenfalls weiteren Verfahren) kollidieren können. Wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (Ziffer 2) zutreffend hervorgehoben wird, kann in Verfahren, in welchen es um (allfällige) strafrechtliche Delikte innerhalb der Familie geht, eine Interessenkollision der Eltern in Bezug auf die Vertretung der Kinder nicht von der Hand gewiesen werden, zumal wenn die Kinder auch noch als Auskunftspersonen einbezogen werden.

2.3.1

Sodann liegt keine relevante Gehörsverletzung vor, nachdem eine zeitliche Dringlichkeit bestand, der Beschwerdeführer damals in Haft war und diverse Einvernahmen durchzuführen waren, wie in der Eingabe der Kinderanwältin zutreffend ausgeführt wurde.

2.3.2

Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Gehörsverletzung angenommen würde, wäre sie heilbar bzw. zwischenzeitlich geheilt, indem der Beschwerdeführer seine Sichtweise vor Gericht uneingeschränkt vorbringen konnte.

2.4

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in seiner ergänzenden Eingabe vom 9. Juni 2022 eine "Klärungssitzung mit der KESB" fordert, drängt sich der Hinweis auf, dass nach der Aktenlage ein Eheschutzverfahren eröffnet wurde und damit für die Kinderbelange grundsätzlich der Zivilrichter (Bezirksgericht Schwyz) zuständig ist (vgl. Art. 133 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 298 ZGB).

3.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach den konkreten Umständen verzichtet.

4.

Dem Begehren der Rechtsvertreterin der beigeladenen Kinder um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist stattzugeben, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Honorar richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Lichte all dieser Aspekte wird das Honorar ermessensweise auf Fr. 1'250.-- festgelegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Den beigeladenen Kindern des Beschwerdeführers wird die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________ gewährt. Ihr ist aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'250.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zu entrichten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (A-plus, via c/o-Adresse)

- Rechtsanwältin lic.iur. E.________ (R)

- die Vorinstanz (EB)

- F.________ (A, z.K.)

- das Bezirksgericht Schwyz (z.K.)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 22. Juli 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. Juli 2022

1

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

§ 75 VRP

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

§ 14 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF