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Entscheid

III 2022 87

Kammergericht

22. Juli 2022Deutsch11 min

A. A.________ (geb. am ____1967) ist dem Gericht aus diversen Verfahren bekannt (mehrfache Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen, u.a. wegen Agitation und massiver verbaler Aggressivität in einer manischen Phase bei bekannter Psychose, siehe Verfahren IV 2009 1 und 22,

Source sz.ch

III 2022 87

Entscheid vom 22. Juli 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Mandatsträgerwechsel/

weitere Begehren)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. am ____1967) ist dem Gericht aus diversen Verfahren bekannt (mehrfache Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen, u.a. wegen Agitation und massiver verbaler Aggressivität in einer manischen Phase bei bekannter Psychose, siehe Verfahren IV 2009 1 und 22,

IV 2010 31, IV 2011 19, IV 2018 40, IV 2019 18).

Mit Beschluss vom 23. August 2011 hatte die damalige Vormundschaftsbehörde B.________ für A.________ eine Beistandschaft nach aArt. 394 ZGB errichtet. Seinen Landwirtschaftsbetrieb verkaufte er im Jahr 2012 an seine Schwester C.________ (vgl. VGE III 2018 221 vom 12.2.2019, Ingress).

B. Am 26. Februar 2021 ging bei der KESB Ausserschwyz der von der aktuell (seit 1.8.2020) zuständigen Beiständin (D.________) verfasste Bericht (inkl. Rechnung) zur letzten Beitragsperiode (1.12.2018 - 30.11.2020) ein (Vi-act. 20.1). Darin wird u.a. zum Verlauf, zur Situation hinsichtlich Wohnen und Gesundheit, zur Tagesstruktur (Stiftung E.________) und zu den finanziellen Verhältnissen Stellung genommen. Am Schluss wurden Anpassungen der bestehenden Massnahmen beantragt.

C. Mit Beschluss vom 23. Juni 2021 hat die KESB Ausserschwyz den Bericht der Beiständin genehmigt und dem Antrag auf Anpassung der Massnahmen entsprochen. Im Rahmen der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB wurden die Aufgaben der Beiständin neu wie folgt umschrieben (Vi-act. 20.8):

für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten;

ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.

D. Am 9. März 2022 bestätigte die KESB Ausserschwyz gegenüber A.________ seinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft (Vi-act. 21.6). In der Folge teilte A.________ am 23. März 2022 mit, dass er sein Gesuch zu einem ungünstigen Zeitpunkt gestellt habe und dass er sein Gesuch zurückziehe (Vi-act. 21.8, 21.9).

E. Mit Schreiben vom 1. April 2022 teilte die KESB Ausserschwyz A.________ mit, dass D.________ nicht mehr bei der Amtsbeistandschaft F.________

tätig sei und deswegen ein Mandatsträgerwechsel nötig sei; zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum vorgesehenen Berufsbeistand G.________ zu äussern (Vi-act. 22.2). Am 12. April 2022 teilte A.________ telefonisch mit, dass er für einen "Kennenlerntermin" die Anwesenheit eines Behördenmitglieds wünsche (Vi-act. 22.4). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. April 2022 sagte A.________ den vorgesehenen Termin ab (Vi-act. 22.5).

Mit Schreiben vom 21. April 2022 erfolgte die Einladung zu einem Termin am

3. Mai 2022, um den künftigen Beistand kennenzulernen (Vi-act. 22.6). An dieser Besprechung erklärte A.________ u.a., er wolle dem neuen Beistand eine Chance geben; gemäss den schriftlichen Aufzeichnungen brach A.________ das Gespräch vorzeitig ab und verliess den Raum (Vi-act. 22.9).

F. Mit Beschluss Nr. IA/018/20/2022 vom 4. Mai 2022 hat die KESB Ausserschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 22.10):

Die bestehende Beistandschaft für A.________ nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB wird per 04. Mai 2022 an Beistand G.________ zur Weiterführung übertragen mit folgenden Aufgaben:

für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten;

ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

Erwägungen

nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

ordentlicherweise per 30. November 2022 für die Periode vom 01. Dezember 2020 bis 30. November 2022 Bericht und Rechnung zu erstellen und der KESB Ausserschwyz bis spätestens am 31. Januar 2023 einzureichen.

Die bisherige Mandatsträgerin D.________ wird gem. Art. 425 Abs. 1 ZGB von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung entbunden.

Gebühren: Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet.

(Rechtsmittelbelehrung) Einer allfälligen Beschwerde wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

G. Dieser Beschluss vom 4. Mai 2022 wurde am 5. Mai 2022 per Post versandt. In der Folge reichte A.________ dem Verwaltungsgericht ein 6 Seiten umfassendes Schreiben ein. Mit teilweise schlecht lesbarer Handschrift beantragt A.________ unter anderem, dass (sinngemäss) die aktuelle (Vertretungs-) Beistandschaft (mit Vermögensverwaltung) in eine Begleitung umgestaltet werde mit der folgenden Aufgabe: "Die Beistandschaft muss nur die Rechnungen bezahlen und die Finanzen verwalten". Zudem wird in der Eingabe, welche als Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Mai 2022 entgegengenommen wurde, auf weitere Aspekte Bezug genommen.

H. Die Vorinstanz reichte die vorinstanzlichen Akten (ab November 2020 = Vi-act. 19.1) ein und verzichtete konkludent auf die Erstattung einer Vernehmlassung.

Am 24. Juni 2022, am 25. Juni 2022 und am 29. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben (jeweils mit Beilagen) ein. In seiner letzten Eingabe (vom 29.6.2022) schreibt er unter anderem (Rechtschreibung teilweise korrigiert):

Ich stelle den Antrag den Richterinnen + Richtern

dass die Liegenschaft H.________, B.________ zurückgegeben [werden] muss, der Vertrag vom __2012 auch gelöscht wird.

Diese 150'000 Franken kann die Frau C.________ behalten als Verwaltungskosten respektive 450'000.- Netto Ertrag.

Termin auf Besitzesantritt. Ersten September 2022. Mit Urkundevertrag.

Die 500'000 Hypothek übernehme ich wieder.

(…)

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflege­gesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegen­stand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).

1.3.1

Nach § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

1.3.2

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben gegen den im erwähnten KESB-Beschluss vom 4. Mai 2022 enthaltenen Mandatsträgerwechsel sowie die darin aufgeführten Aufgaben des neuen Beistands wendet, ist das Verwaltungsgericht zuständig, solche rechtzeitig erhobene Einwände materiell zu prüfen (siehe nachfolgend ab Erwägung 2). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.3

Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf eine im Juli 2012 veräusserte Liegenschaft in B.________, auf die Medikamenteneinnahme, auf einen Schenkungsvertrag seines Vaters vom 19. Juni 1986 und ähnliche Aspekte Bezug nimmt und diesbezüglich Änderungen fordert, kann darauf hier nicht eingetreten werden, weil diese Themenbereiche nach der Aktenlage nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (gegen den erwähnten Beschluss vom 4.5.2022) gehören. Abgesehen davon wäre das Verwaltungsgericht zum vorneherein nicht zuständig für die Aufhebung von öffentlich beurkundeten Liegenschaftskaufverträgen, für Grundbucheinträge bzw. deren Änderungen sowie vergleichbare zivilrechtliche Angelegenheiten.

2.

In der Folge ist zu prüfen, ob der vorliegend angefochtene KESB-Beschluss vom 4. Mai 2022 einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

2.1

Nach der Aktenlage ist ein Mandatsträgerwechsel unumgänglich, nachdem die bisher eingesetzte Berufsbeiständin nicht mehr bei der zuständigen Amtsbeistandschaft arbeitet. Sodann bringt der Beschwerdeführerin in seinen Eingaben ans Gericht keine substantiierten Einwände gegen den neu eingesetzten Mandatsträger vor, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen eine andere Person eingesetzt werden sollte. Dass dieser neue Beistand grundsätzlich nicht alle Wünsche und Begehren des Beschwerdeführers berücksichtigen kann, reicht jedenfalls nicht aus, um eine andere Beistandsperson einzusetzen.

2.2

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss die konkreten Aufgaben des Mandatsträgers im Einzelnen umschrieben. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht schlüssig entnehmen, welche konkreten Aufgaben aus welchen Gründen künftig entfallen, vermindert bzw. abgeändert werden sollten. Dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit 3 Jahren "100% weg vom Alkoholkonsum" sei, wird hier positiv vermerkt, vermag aber die zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls angesprochenen Vorkehrungen nicht tel quel aufzuheben, zumal die betreffende Aufgabe mit hinreichender medizinischer Betreuung konkretisiert wird sowie eine allfällige Vertretung in diesem Bereich mit "soweit notwendig" eingeschränkt wird. Für den Fall, dass sich die gesundheitliche Situation anhaltend verbessern bzw. stabilisieren sollte, wird es Sache des eingesetzten Beistands sein, nötigenfalls nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 1 lit. d des angefochtenen Beschlusses einen Antrag auf Änderung der behördlichen Massnahmen zu stellen. Indes besteht nach der aktuellen Aktenlage derzeit kein Anlass für eine Änderung des Aufgabenkatalogs.

2.3

Ferner spricht für das vorinstanzliche Vorgehen, dass in der vorliegenden Beschwerde (S. 4 unten) für die Begleichung der Rechnungen bzw. für die finanziellen Angelegenheiten grundsätzlich die Fortführung einer Beistandschaft geltend gemacht wird. Jedenfalls reichen die Ausführungen des Beschwerdeführers - soweit sie sich auf den Aufgabenbereich des Beistands beziehen - nicht aus, um diese Aufgaben massgeblich zu ändern. Dies gilt erst recht, als angesichts der ganzen Vorgeschichte und der aktenkundigen Reaktionen des Beschwerdeführers (namentlich bei Telefongesprächen, vgl. Vi-act. 22.1, 21.3, 21.2, 23.6) ein Verhalten vorliegt, welches derzeit eine unveränderte Fortführung der Massnahme gebietet.

3.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf hier einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet, nachdem die per 1. Dezember 2018 vorhandenen Vermögenswerte innert zwei Jahren massiv abgenommen haben und weiterhin von einem relevanten Vermögensverzehr auszugehen ist (vgl. Vi-act. 20.8 S. 2, aktuellere Angaben fehlen).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand)

- das Betreibungsamt Schübelbach (A, im Dispositiv)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 22. Juli 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

26. Juli 2022

1

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC

Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF