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Entscheid

III 2022 92

Kammergericht

13. Januar 2023Deutsch63 min

A. Die drei Grundstücke KTN 01 (456 m2; Eigentümer: StWE L.________ [GB ____] M.________), KTN 02 (821 m2; Eigentümer: E.________) und KTN 03 (1'643 m2; Eigentümer: StWE N.________ [____]) grenzen (von Nordost nach Südwest) südöstlich und damit talseitig an die O.________-strasse ([Strassen-]Grundstück KTN 04). Östlich und weiter talwärts schliessen die Grundstücke KTN 05 (456 m2; im Eigentum von C.________) und KTN 06 (669 m2; im Miteigentum von zwei Drittpersonen) sowie KTN 07 (1'008 m2; im Miteigentum von vier Drittpersonen) an. Diese sechs Grundstücke sind der Wohnzone für drei Geschosse (W3) zugewiesen. Die Grundstücke KTN 07 und 02 sind noch nicht überbaut. Auf KTN 06, 05 und 01 steht je ein Wohnhaus. Das Wohnhaus auf KTN 06 wird ab der P.________-strasse über die Q.________-gasse und einen Fussweg erschlossen, die Wohnhäuser auf KTN 01 und 05 über die O.________-strasse.

Source sz.ch

III 2022 92

III 2022 98

Entscheid vom 13. Januar 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach, (Verfahren III 2022 92)

Flurgenossenschaft A.________,

(Verfahren III 2022 98)

Beschwerdeführer,

Beschwerdeführer Ziff. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

gegen

Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen (beide Verfahren),

C.________,

Beschwerdegegner (beide Verfahren),

Flurgenossenschaft A.________, c/o D.________,

Verfahrensbeteiligte (im Verfahren III 2022 92),

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

E.________,

F.________,

G.________,

H.________,

I.________,

J.________,

K.________,

Beigeladene (im Verfahren III 2022 92),

Beigeladene Ziff. 7 bis 12 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Erschliessungsstrasse)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die drei Grundstücke KTN 01 (456 m2; Eigentümer: StWE L.________ [GB ____] M.________), KTN 02 (821 m2; Eigentümer: E.________) und KTN 03 (1'643 m2; Eigentümer: StWE N.________ [____]) grenzen (von Nordost nach Südwest) südöstlich und damit talseitig an die O.________-strasse ([Strassen-]Grundstück KTN 04). Östlich und weiter talwärts schliessen die Grundstücke KTN 05 (456 m2; im Eigentum von C.________) und KTN 06 (669 m2; im Miteigentum von zwei Drittpersonen) sowie KTN 07 (1'008 m2; im Miteigentum von vier Drittpersonen) an. Diese sechs Grundstücke sind der Wohnzone für drei Geschosse (W3) zugewiesen. Die Grundstücke KTN 07 und 02 sind noch nicht überbaut. Auf KTN 06, 05 und 01 steht je ein Wohnhaus. Das Wohnhaus auf KTN 06 wird ab der P.________-strasse über die Q.________-gasse und einen Fussweg erschlossen, die Wohnhäuser auf KTN 01 und 05 über die O.________-strasse.

B.1 Gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 7. Juni 2019 bewilligte der Gemeinderat Morschach der Einfachen Gesellschaft R.________ (nachstehend Bauherrschaft) mit Beschluss (GRB Nr. 2019-0462) am 25. Juni 2019 den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (MFH) auf KTN 03 sowie einer Zufahrtsstrasse zur Tiefgarage, welche ab der O.________-strasse je rund zur Hälfte über KTN 03 und KTN 02 führt ("Variante links"), unter verschiedenen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten (Disp.-Ziff. 3.a bis 3.g). In Erw. 4.7 hielt der Gemeinderat unter "Verkehrserschliessung / Einfahrtsbewilligung / Trottoirverlängerung" Folgendes fest:

Die Erschliessung der Überbauung und der unterirdischen Parkierungsanlage erfolgt gemäss Bauplänen ab der O.________-strasse (Gemeindestrasse). Da es sich um eine sehr steile Zufahrt handelt, wurde die Bauherrschaft gestützt auf Art. 37 BauR vom Gemeinderat aufgefordert, eine Alternativerschliessung aufzuzeigen. Mit einer Zufahrt weiter nordöstlich Richtung S.________ kann eine verkehrssichere und weniger steile Alternative realisiert werden. Gleichzeitig würden damit die umliegenden Liegenschaften, welche heute über keine Verkehrserschliessung verfügen, erschlossen werden.

Der Projektverfasser ist dieser Auflage nachgekommen und hat zu diesem Zweck die Gründung einer Flurgenossenschaft (Flurgenossenschaft "A.________") nach den Vorschriften der Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 (SRSZ 213.110) in die Wege geleitet. (…).

Die in den Bauplänen eingetragene direkte Zufahrt darf nur als Baustellenzufahrt genutzt werden. Spätestens mit Bezug der Wohnungen muss die Alternativerschliessung, d.h. die Strasse der FG "A.________" betriebsbereit sein, es sei denn, eine allfällige Verzögerung sei auf Umstände zurückzuführen, die ausser des Einflussbereichs der FG A.________ liegen sollte (z.B. Rechtsmittelverfahren). Diesfalls müsste dem Gemeinderat Antrag auf eine provisorische Zufahrt gemäss Baueingabeplan gestellt werden.

(…).

B.2 Die Bauherrschaft errichtete hierauf die Baustellenerschliessung mit einem von den bewilligten Bauplänen abweichenden Verlauf, was unter anderem Baustopps mit anschliessenden Rechtsmittelverfahren nach sich zog.

B.3 Die beiden MFH wurden zwischenzeitlich gebaut und ab dem 23. Februar 2022 auch bezogen.

C.1 Bereits am 24. Juni 2019 reichte die Flurgenossenschaft A.________ (in Gründung; nachstehend: Flurgenossenschaft; gegründet am 21.8.2019) beim Gemeinderat das Baugesuch für die Erschliessungsstrasse mit Stützmauer auf KTN 01, 02, 06, 07 und 03, Morschach ein. Am 21. September 2020 zog sie dieses Baugesuch jedoch wieder zurück.

C.2 Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2020 (S. ____) wurde ein neues Projekt der Flurgenossenschaft für eine Erschliessungsstrasse auf den Grundstücken KTN 03, 07 und 02 zur Erschliessung der Grundstücke KTN 06, 03, 07 und 02 publiziert. Nachdem hiergegen von den Eheleuten C.________ Einsprache erhoben worden war, reichte die Flurgenossenschaft abgeänderte Projektunterlagen ein. Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 27. Mai 2021 entschied der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 2021-0340 vom 8. Juni 2021 wie folgt:

1. Die Einsprache (…) wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Bewilligung für die neue Erschliessungsstrasse sowie für die beiden Autoabstellplätze und den Unterflurcontainer, auf den Liegenschaften KTN 02, 06, 07 und 03, 6443 Morschach, wird unter Genehmigung der unter Bst. E aufgeführten Pläne mit folgender Auflage erteilt:

- Die Bauausführung hat sich an die Pläne mit Bewilligungsvermerk zu halten.

2.1

(Einfahrtsbewilligung)

3.-4. (Integrierende Bestandteile der Baubewilligung; Meldepflichten).

5.

Die Bauherrschaft wird darauf hingewiesen, dass die prov. Baupiste nicht als Hauszufahrt für die bezogenen Wohnungen genutzt werden darf. Es liegt hierfür keine Bewilligung vor. Sollte die vorliegend bewilligte Erschliessungsstrasse dannzumal noch nicht zur Verfügung stehen, sind zur Nutzung als Hauszufahrt für die fertig erstellte Baute/n ein Baugesuch und eine Baubewilligung erforderlich.

6.-11. (Haftung, Gebühren/Auslagen, Geltungsdauer der Baubewilligung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Beilagen).

D. Gegen diesen GRB Nr. Nr. 2021-0340 vom 8. Juni 2021 erhoben C.________ am 2. Juli 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Die angefochtenen Entscheide des Amtes für Raumplanung und der Gemeinde Morschach seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

2.

Eventualiter sei vom Regierungsrat entsprechend zu veranlassen bzw. aufzuerlegen, dass vorgängig einer Baufreigabe ein revidierter Entwässerungsplan für alle Grundstücke der Flurgenossenschaft unter Berücksichtigung Abwasserreglement & GEP der Gemeinde Morschach vorzulegen sei. Alles ebenfalls unter Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der BF.

3.

Es sei die Empfehlung des AWN im Gesamtentscheid, die Stützmauer bei Querprofil 3 als Trockensteinmauer aus ortsüblichen Steinen auszubilden, verbindlich als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen im Sinne des Erfordernisses der "Erhöhten Anforderungen" nach BauR.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

E. Am 20. Dezember 2021 reichte die Flurgenossenschaft abgeänderte Planunterlagen vom 12. Oktober 2021 ein, womit auf zwei Längsparkplätze entlang der O.________-strasse verzichtet wurde.

Mit Beschluss (RRB) Nr. 425/2022 vom 24. Mai 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 27. Mai 2021 und die angefochtene Baubewilligung Nr. 2021-0340 der Vorinstanz 1 vom 8. Juni 2021 werden aufgehoben.

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (Fr. 750.--) der Gemeinde Morschach und der Beschwerdegegnerin auferlegt. (...).

3.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

F.1 Gegen diesen RRB Nr. 425/2022 (Versand am 31.5.2022) erhebt der Gemeinderat Morschach mit Eingabe vom 15. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2022 92):

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid RRB Nr. 425 vom 31. Mai 2022 aufzuheben und der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung und die Baubewilligung des Gemeinderates Morschach vom 8. Juni 2021 (Nr. 2021-0340) seien zu bestätigen.

2.

E.________, Eigentümer von KTN 02, sowie die T.________ seien beizuladen.

3.

Es sei ein gerichtlicher Augenschein anzusetzen.

4.

Unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Schwyz.

F.2 Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer Vernehmlassung wurden gleichzeitig E.________ und sechs weitere Stockwerkeigentümer(paare) ins Verfahren beigeladen (vgl. Rubrum Beigeladene Ziff. 7 bis 12).

G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt auch die Flurgenossenschaft beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen den RRB Nr. 425/2022 vom 24. Mai 2022 mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2022 98):

Der RRB Nr. 425 vom 24.5.2022 ist aufzuheben, dies mit gleichzeitiger Bestätigung der erfolgten Bewilligung des abgeänderten Projektplanes Nr. 1902_01 "Erschliessungsstrasse A.________, Verzicht auf Längsparkfelder" vom 12.10.2021, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner und Vor­instanzen sowohl für das Verfahren vor dem Regierungsrat wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

H. Mit zwei getrennten Schreiben vom 21. Juni 2022 im Verfahren III 2022 92 beantragen einerseits die Flurgenossenschaft und anderseits die Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 vernehmlassend die Gutheissung der Beschwerde des Gemeinderates unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner sowie die Vereinigung der beiden Verfahren (dieser Antrag seitens der Flurgenossenschaft).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 teilt das ARE seinen Verzicht auf "eine ausdrückliche Antragstellung zu den beiden, zu vereinigenden Beschwerden Nr. III. 2022 92 und 98" mit.

Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 8. Juli 2022 für die Verfahren III 2022 105, III 2022 96 und III 2022 98 verweist der Gemeinderat auf seine eigene Beschwerde (III 2022 92); er schliesst sich dem Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren III 2022 92 und III 2022 98 an.

Das Sicherheitsdepartement beantragt mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 für die beiden Verfahren die Vereinigung derselben sowie die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer.

Der Beigeladene Ziff. 6 (Präsident der Flurgenossenschaft) beantragt mit Eingabe vom 12. Juli 2022 im Verfahren III 2022 92 die Gutheissung der Beschwerde des Gemeinderates und Bestätigung der gemeinderätlichen Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft. Gleichzeitig bestätigt er unter anderem seine Zustimmung zur teils über seine Parzelle KTN 02 verlaufenden neu geplanten Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft. Diese erschliesse auch seine Parzelle; eine alternative Erschliessungsmöglichkeit sehe er nicht.

Die Beschwerdegegner beantragen im Verfahren III 2022 92 mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und der angefochtene RRB Nr. 425/2022 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Verfahren III 2022 98 beantragen sie mit Eingabe ebenfalls vom 13. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen RRB Nr. 425/2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

I. Replizierend im Verfahren III 2022 98 hält die Flurgenossenschaft mit Eingabe vom 21. September 2022 an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde vom 21. Juni 2022 fest, ebenso die Beschwerdegegner duplizierend am 11. Oktober an den mit ihrer Eingabe vom 13. Juli 2022 gestellten Anträgen.

J. Im Verfahren III 2022 92 gingen nach den Vernehmlassungen keine weiteren Eingaben der Verfahrensbeteiligten ein.

K. Am 25. November 2022 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch.

L. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 schliessen sich die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie die Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 dem gerichtlichen Protokoll zum Augenschein an, weisen indessen auf vier "nicht entscheidrelevante und wohl nur reine Verschreiber" hin. Am 12. Dezember 2022 lässt sich das Sicherheitsdepartement zum Protokoll zum Augenschein vernehmen. Hierzu äussern sich die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie die Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 mit Schreiben vom 14. Dezember 2022. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 macht auch der Gemeinderat eine Rückmeldung zum Augenscheinprotokoll. Am 27. Dezember 2022 geht beim Verwaltungsgericht ein Schreiben des Sicherheitsdepartements vom 23. Dezember 2022 an die Beschwerdegegner Ziff. 4 ein unter Beilage eines Schreibens derselben vom 18. Dezember 2022 ans Sicherheitsdepartement. Diese beiden Schreiben wurden den Parteien vom Verwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 liess sich das Sicherheitsdepartement noch einmal zum Augenschein vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Voraussetzungen (vgl. statt Vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.09.1992, Erw. 1) für die im Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 nicht ausdrücklich erwähnte Verfahrensvereinigung sind gegeben. Die beiden Beschwerden betreffen das gleiche Baubewilligungsverfahren und richten sich gegen dieselbe Baubewilligung bzw. denselben RRB. Es gilt somit im Wesentlichen - wenn auch grundsätzlich abhängig von den geltend gemachten Rügen - gleiche Rechtsfragen zu beurteilen, wofür unbestreitbar auf identische Sachverhaltselemente abzustellen ist.

1.2.1

Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. BGE 126 I 136 Erw. 2 mit Hinweisen). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.1; VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 1.1 f.; BGE 124 I 227).

Ob ein kantonales Vorgehen rechtens und mit der Gemeindeautonomie vereinbar ist, ist nicht bei der Eintretensfrage, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (vgl. dazu EGV-SZ 2007 B 8.2 bzw. VGE III 2007 25 vom 19.4.2007 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf ZBl 2003,S. 542; VGE III 2009 50 vom 24.2.2010 Erw. 1.3; VGE 1008-1010/02 v. 20.1.2005 Erw. 3.3).

1.2.2

Voraussetzung einer Baubewilligung ist unter anderem, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Die gleiche Definition kennt § 37 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987.

"Erschliessung" ist ein bundesrechtlicher Begriff. Ausführendes kantonales Recht ist nicht notwendig. Die Details der Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich in der Regel jedoch aus dem kantonalen Recht - unter Einschluss der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis -, weshalb dieses zur Bestimmung an die Anforderungen an die Erschliessung beizuziehen ist (Rey, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 3.269 f.). Dies gilt insbesondere für das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit (Urteile BGer 1C_489/2017 vom 22.5.2018 [i.Sa. ev.-ref. Kirchgemeinde Höfe vs. Gemeinderat Freienbach] Erw. 3.2; 1C_319/2021 vom 8.4.2022 Erw. 2.1).

Die hinreichende Zufahrt bzw. die genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG). Der Erschliessungspflicht wird primär mit der Grob- und Feinerschliessung gemäss Art. 4 f. des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) vom 4. Oktober 1974 nachgekommen. Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung (§ 37 Abs. 5 PBG; Art. 4 Abs. 2 WEG). Der bundesrechtliche Begriff der Erschliessung beschränkt sich grundsätzlich auf die Grob- und Feinerschliessung (Urteil BGer 1C_178/2014 vom 2.5.2016 Erw. 3.1.1 m.w.H.).

1.2.3

Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden rechtsprechungsgemäss ein erhebliches Ermessen zu (Urteil BGer 1C_290/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.2 mit Hinweis auf BGE 121 I 65 Erw. 3a; Urteil BGer 1C_376/2010 vom 1.2.2.11 Erw. 4.3).

Bei dieser Rechtslage ist die Gemeinde berechtigt, eine Verletzung ihrer Autonomie zu rügen, unabhängig davon, ob Art. 36 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 26. September 1997, auf welches sich die Gemeinde beschwerdeweise (S. 3 lit. B.2) beruft, im Lichte der bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben eine eigenständige Bedeutung beigemessen werden kann (zur Unzulässigkeit strengerer kantonalrechtlicher Vorgaben als gemäss Art. 4 f. WEG vgl. Rey, a.a.O., Rz. 3.283). Zu Unrecht wird mithin eine fehlende Beschwerdelegitimation der Gemeinde geltend gemacht und ein Nichteintreten auf die gemeinderätliche Beschwerde beantragt. Hieran kann nichts ändern, wenn bei der vorliegenden Erschliessungsproblematik der Fokus auf einen bestimmten Teilaspekt der Erschliessung wie die Verkehrssicherheit zu legen ist.

1.3.1

Der Gemeinderat rügt, der Regierungsrat habe die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegner nicht geprüft (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Gemäss der Rechtsprechung von VGE III 2014 3 vom 2. Oktober 2014 genüge eine räumliche Beziehung nicht; vielmehr müsse auch eine besondere Betroffenheit vorliegen. Der Regierungsrat hätte entsprechend auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eintreten dürfen.

1.3.2

Im Urteil 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 (i.S. Einwohnergemeinde Udligenswil vs. Bezirksrat Küssnacht) hat das Bundesgericht unter anderem ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts seien Nachbarn von Bauprojekten zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft, betroffen würden. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit diene in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejahe meistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern befänden. Bei grösseren Entfernungen bedürfe der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lasse.

Nichts anderes lässt sich genau besehen dem vom Gemeinderat erwähnten VGE III 2014 3 vom 2. Oktober 2014 entnehmen. So legte das Verwaltungsgericht unter anderem dar (Erw. 1.3 mit Hinweisen), Nachbarbeschwerden gegen Baubewilligungen zählten zu den typischen Tatbeständen von Drittbeschwerden, auf welche grundsätzlich einzutreten sei (BGE 112 Ib 170 Erw. 5b; BGE 112 Ib 409 Erw. 2d). Benachbart sei jedes Grundstück, das mit der Bauparzelle derart in einer räumlichen Beziehung stehe, dass eine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben oder die damit verbundene Nutzung möglich sei. Diese Möglichkeit einer Beeinträchtigung genüge, um die Einsprachebefugnis zu begründen. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung besteht, sei dann im Sachentscheid zu beurteilen. Es bedürfe auch keiner Legitimation zum Argument. Eine hinreichend enge nachbarliche Beziehung bzw. beachtenswerte nahe Beziehung werde in der Rechtsprechung in der Regel bejaht, sofern das Grundstück des Beschwerdeführers unmittelbar an das Baugrundstück angrenze oder sich in dessen unmittelbarer Nähe befinde.

Dispositiv

1.3.3 Das Grundstück der Beschwerdegegner befindet sich in unmittelbarer Nähe der von der Erschliessungsstrasse betroffenen Parzellen. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung (z.B. Lärmimmissionen) ist evident. Ihre Legitimation kann nicht ernsthaft bestritten werden. Wenn der Regierungsrat die Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegner im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht eigens geprüft hat, kann hierin ein diesbezügliches qualifiziertes Schweigen des Regierungsrates erkannt werden. Der Regierungsrat hat die Begründungspflicht somit nicht verletzt.

Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich in den aktenkundigen Eingaben des Gemeinderates im Verwaltungsverfahren VB 146/2021 (entschieden mit dem vorliegend angefochtenen RRB Nr. 425/2022 vom 24.5.2022) entgegen seiner Aussage in der Beschwerdeschrift vom 15.6.2022 (S. 4 Ziff. 3), sich in seiner Vernehmlassung (in Ziff. 2) "eingehend" mit der Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegner befasst zu haben, nichts dergleichen entnehmen lässt. Ziff. 2 der Vernehmlassung vom 19. Juli 2021 (RR-act. II/01 [Sistierungsgesuch]) äussert sich zur Trockensteinmauer, Ziff. 2 der Eingabe vom 4. Februar 2022 (RR-act. II/04) zur Frage der Entwässerung. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegner wurde weder im einen noch im anderen Schreiben thematisiert. Möglicherweise bezieht sich der Gemeinderat auf ein anderes Verwaltungsbeschwerdeverfahren, womit sich (einmal mehr) die Berechtigung der klaren Differenzierung zwischen einzelnen Verfahren inklusive Vergabe von jeweils eigenen Verfahrensnummern verdeutlicht (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates vom 8.7.2022 zu den Verfahren III 2022 105, III 2022 96 und III 2022 98, S. 3).

2.1.1 Die geplante Erschliessungsstrasse A.________ zweigt rund 16 m südwestlich der Parzellengrenze KTN 03 und KTN 02 (gemessen ab der Mitte der Erschliessungsstrasse aus dem Plan-Nr. 1902_01 vom 23.12.2020, 1:200) mehr oder weniger senkrecht ab der O.________-strasse ab, verläuft dann parallel zur O.________-strasse in Richtung Nordosten bis zur Parzellengrenze KTN 03 und KTN 02, wo sie in einem rechten Winkel nach Südosten dreht und der Parzellengrenze von KTN 03 und KTN 02 - welche die Mitte der 5 m breiten Erschliessungsstrasse bildet - bis zur Parzellengrenze zu KTN 07 folgt. Von hier ist einerseits ein nach Südwesten abzweigender Arm zur Einfahrt in die Tiefgarage der beiden MFH sowie ein nach Nordosten abzweigender Arm über die nördliche Parzellenecke KTN 07 zur Parzelle KTN 06 vorgesehen. Im gut 4 m breiten Bereich zwischen der Erschliessungsstrasse und der O.________-strasse waren zwei Parkfelder von 5 m x 2 m geplant.

Die Projektänderung vom 14. Januar 2021 betraf gegenüber dem publizierten Projekt vom 24. September 2020 (Planunterlagen vom 16.9.2020) namentlich die Entwässerung sowie leichte Anpassungen des Strassen- und Kurvenbereichs bei der Abzweigung von der O.________-strasse sowie die unterirdische Platzierung der zunächst oberirdisch vorgesehenen Entsorgungscontainer (vgl. Einsprachevernehmlassung der Flurgenossenschaft vom 14.1.2021, S.4 Ziff. 3.2, S. 5 Ziff. 4.2). Wenn des Weiteren in dieser Einsprachevernehmlassung festgehalten wird, der revidierte Plan ersetze die bisherigen Planunterlagen "bezüglich der Strassenführung, den Parkplätzen und der Unterflurcontaineranlage" (S. 5 Ziff. 4.2 unten), ist dies insofern zu ergänzen bzw. präzisieren, dass der revidierte Plan (Plan Nr. 1902_01 vom 23.12.2020) gegenüber dem ursprünglichen Plan (Pläne Nr. 2975-1 vom 16.9.2020 Situation 1:200 Ausführungsprojekt; Nr. 2975-4 vom 16.9.2020, Ausführungsprojekt 1:200 Werkleitungen Ausführungsprojekt) ab der nach Südosten drehenden Kurve und weiter der Parzellengrenze von KTN 03 und KTN 02 folgend neu eine Strassenbreite von 5.00 m statt ursprünglich 4.00 m (je 2.50 m bzw. 2.00 m östlich und westlich der Parzellengrenze KTN 03/KTN 02 verlaufend) ausweist.

Keine Änderung erfuhr das Längenprofil wie der Planvergleich zeigt (Plan Nr. 2975-1 vom 16.9.2020 Situation 1:200 Ausführungsprojekt; bewilligter Plan 2975-2 vom 7.9.2020 Längenprofil Ausführungsprojekt 1:500/50). Auf den ersten 5.44 m (ab Querprofil 1 [Schnittstelle Mitte der Einmündung Erschliessungsstrasse/Grenze Strassenparzelle] bis Querprofil 2) beträgt das Gefälle 5.70%, auf den nächsten 26.29 m (bis Querprofil 4) 17.00% und auf den letzten 14.34 m bis zur Position "Anpassung an Überbauung" (Querprofil 5) 12.00%.

2.1.2 Der beschriebene Verlauf der geplanten Erschliessungsstrasse A.________ entspricht im Wesentlichen demjenigen der sog. "aktuellen" Baupiste. Mit Einsprachezwischenbescheid VGE III 2022 105 vom 11. August 2022 hat das Verwaltungsgericht der Bauherrschaft bzw. den Bewohnern der beiden MFH erlaubt, diese Baupiste auf KTN 03 und KTN 02 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens III 2022 96 als Zufahrt zu den beiden MFH und zur Tiefgarage der MFH zu nutzen.

2.1.3 Festzuhalten ist (vgl. auch Einsprachezwischenbescheid VGE III 2022 105 vom 11.8.2022 Erw. 2.4.3; vgl. vorstehend Ingress lit. B.1), dass mit der Baubewilligung vom 25. Juni 2019 entgegen der wiederholten Auffassung der Flurgenossenschaft (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 und Ziff. 2.1 f.; Replik S. 4 Ziff. 3; vgl. auch angefochtener RRB Erw. 6.2) keine Erschliessung für die beiden MFH (rechtskräftig) bewilligt wurde. Die in den Bauplänen eingetragene direkte Zufahrt darf explizit nur als Baustellenzufahrt und im Notfall, d.h. sofern die vorstehend zur Diskussion stehende Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft nicht rechtzeitig erstellt werden kann, als provisorische Erschliessungsstrasse benutzt werden - und auch dies nur auf Antrag an die Baubewilligungsbehörde (und erteilte Bewilligung) hin. Es sollte mittlerweile auch klar sein - und wurde von der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde anerkannt -, dass die Baubewilligung für die beiden MFH nur unter der Suspensivbedingung der von der Flurgenossenschaft zu erstellenden Erschliessungsstrasse hätte erteilt werden dürfen (vgl. Einsprachezwischenbescheid VGE III 2022 105 vom 11.8.2022 Erw. 2.4.2, Erw. 3.3, Erw. 3.4.5). Ebenso kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die "aktuelle" Baupiste nicht der Baustellenerschliessung gemäss den am 25. Juni 2019 bewilligten Bauplänen entspricht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Flurgenossenschaft (namentlich Beschwerde S. 6 f.) sind für die vorliegende Beurteilung indessen von nachrangiger Bedeutung. Soweit die Flurgenossenschaft in diesem Zusammenhang vorbringt, der angefochtene RRB basiere auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und sei schon deshalb grundsätzlich falsch und aufzuheben (Beschwerde S. 9 unten), ist die Beschwerde der Flurgenossenschaft unbegründet.

2.2.1 Der Gemeinderat hat in seiner Baubewilligung vom 8. Juni 2021 zunächst die Ausgangslage geschildert. Unter anderem hielt er fest, die Gesuchstellerin habe eigenen Aussagen zufolge verschiedene Erschliessungsvarianten geprüft. Die zur Bewilligung vorgelegte Strassenführung sei die einzig funktionierende Lösung, sämtliche beteiligten Parzellen zu erschliessen (S. 2 Ziff. 2). Die Erschliessungsstrasse sei zonenkonform (S. 2 Ziff. 3). Eine gewässerschutzrechtskonforme Entwässerung sei vorgesehen (S. 3 Ziff. 4.1). Das Bauprojekt sei so überarbeitet worden, dass die Sichtweiten nach der VSS Norm SN 640 273 (ab Hinterkante eines möglichen Trottoirs) bei der zur Zeit geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten werden könnten. Die nachgewiesenen Sichtweiten betrügen 50 m, was gemäss der VSS Norm SN 640 273 auf vortrittsberechtigten Strassen mit signalisiertem Tempo 30 ausreichend sei. Der Unterflurcontainer beeinträchtige die Sichtweiten nicht (S. 3 Ziff. 4.2). Die Verkehrssicherheit sei gewährleistet (S. 6 oben).

2.2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen erwogen, die Flurgenossenschaft verzichte mit dem abgeänderten Projektplan Nr. 1902_01 vom 12. Oktober 2021 auf die zwei Längsparkfelder. Im Übrigen entspreche die Projektänderung dem ursprünglichen Bauvorhaben, welches am 8. Juni 2021 bewilligt worden sei. Da das Bauprojekt somit reduziert worden sei, habe von einer nochmaligen Publikation und öffentlichen Auflage abgesehen werden können (Erw. 1.2).

Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Beschwerde der Gemeinde fehlendes Fachwissen zur Beurteilung der Verkehrssicherheit vorgeworfen. Der Gemeinderat habe daher im Verwaltungsbeschwerdeverfahren den Bericht "Erschliessungsstrasse A.________" der U.________ AG (Bericht U.________) vom 16. Juli 2021 eingeholt. Dieser Bericht stelle ein vom Gemeinderat eingeholtes behördliches Gutachten dar, dem erhöhte Beweiskraft zukomme. Dies entbinde den Regierungsrat jedoch nicht davon, das Gutachten pflichtgemäss und sorgfältig zu prüfen. Beim von der Flurgenossenschaft eingeholten Bericht der V.________ GmbH vom 20. Oktober 2021 (Stellungnahme V.________) handle es sich jedoch um ein Parteigutachten, bei dem die Gefahr bestehe, dass es den von der Flurgenossenschaft vertretenen Standpunkt untermauern soll (Erw. 2.2 f.).

Die Erschliessungsstrasse A.________ mit einer Länge von 46 m erschliesse die vier Grundstücke KTN 03, KTN 02, KTN 07 und KTN 06 (vgl. vorstehend Ingress lit. A, C.2 sowie Erw. 2.1.1) mit einer Baulandfläche von insgesamt 4'141 m2, was bei einer zulässigen Ausnützung von 0.6 in der W3 zulässige Wohnflächen von 2'484.6 m2 ergebe. Bei einer durchschnittlichen Wohnungsgrösse von 100 m2 würden somit voraussichtlich rund 25 Wohneinheiten erschlossen. Die bereits bestehenden MFH auf KTN 03 verfügten über insgesamt sechs Wohneinheiten. Die Stellungnahme V.________ sei damit zu Recht von einem Zufahrtsweg ausgegangen, welcher für den Grundbegegnungsfall von einem Personenwagen (PW) und einem Fahrrad ausgebaut sein soll. Der Bericht U.________ habe eine Zufahrtsstrasse und damit den Grundbegegnungsfall von PW/PW angenommen. Insoweit könne nicht darauf abgestellt werden (Erw. 3.3.2).

Die VSS Norm SN 640 110 ("Linienführung") gelte für alle Strassen. Die maximale Längsneigung richte sich nach der Ausbaugeschwindigkeit. Bei einer Ausbaugeschwindigkeit von 40 km/h dürfe die Längsneigung maximal 12% betragen. Müsse dieser Richtwert aus zwingenden Gründen überschritten werden, seien die Betriebs- und Unterhaltsprobleme vor allem im Winter zu beachten (Erw. 3.4).

Die Schlussfolgerung gemäss dem Bericht U.________, dass die projektierte Steilheit der Strasse mit 17% auf einer Länge von 26.29 m kritisch sei, habe nicht entkräftet werden können (Erw. 4.2). Mit 17% sei die Erschliessungsstrasse auch für den Fussgängerverkehr, wofür sie ebenfalls vorgesehen sei, zu steil. Eine solche Steigung könne auch von Rollstuhlfahrenden trotz Unterstützung von Hilfspersonen nicht überwunden werden. Ob die Erschliessungsstrasse den gesetzlichen Vorgaben für hindernisfreies Bauen widerspreche, sei eine andere Frage und könne letztlich offen gelassen werden (Erw. 4.3). Eine Warnung vor dem Gefälle mittels der gebotenen Verkehrssignale wäre angezeigt (Erw. 4.4).

Ein Kreuzen zweier PWs sei im oberen, 4 m breiten Bereich nicht möglich. Die Erschliessungsstrasse könne auch nicht mit einem LKW befahren werden und sei für eine solche Ausnahmesituation nicht ausgebaut (Erw. 5.1 f.). Auch ein Kreuzen eines Fahrrades mit einem PW sei im oberen Bereich nur knapp oder nicht mehr möglich (Erw. 5.3). Beim Begegnungsfall zweier Fahrzeuge mit voller Ladung sei ein Anfahren auf dem 17% steilen Strassenabschnitt je nach Ladung erschwert oder sogar unmöglich; erschwert seien auch Rückfahrmanöver. Hinzu komme die Höhenlage auf rund 640 m.ü.M. mit vermehrt Schnee und Eis im Winter (Erw. 5.4 f.). Insgesamt sei die Verkehrssicherheit als ungenügend zu beurteilen. Ein Längsgefälle von 17% auf 26.29 m (zwischen Profil 2 und Profil 4) sei angesichts der dortigen Fahrbahnbreite von 4 m zu hoch. Es stelle sich aber die Frage, ob die Überschreitung des Richtwertes für Längsgefälle von 12% um bis zu 5% aus "zwingenden" Gründen angezeigt sei (Erw. 5.6). Dies sei nicht der Fall. Denkbar seien weitere Erschliessungsvarianten, welche verkehrssicherer als die geplante seien. Diese Varianten gelte es zunächst zu prüfen. Dabei stehe der Flurgenossenschaft in eigentumsrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit der Erschliessungshilfe nach § 41 PBG offen (Erw. 6.1 ff.). Die Erschliessungsstrasse hätte demnach aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht bewilligt werden dürfen. Auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführer (Entwässerung; Einordnung) müsse daher nicht weiter eingegangen werden (Erw. 6.6).

2.3.1 Der Gemeinderat rügt beschwerdeweise unter anderem den Verzicht auf einen Augenschein, nachdem die Erschliessungsstrasse als Baupiste bereits erstellt sei (S. 2 Ziff. 3). Zu Unrecht stütze sich der Regierungsrat auf die VSS-Normen ab, für welche sich im BauR kein genereller Verweis finde. Zudem sei nicht eine Strasse, sondern ein blosser Zufahrtsweg gemäss VSS-Norm SN 40 050 betroffen (was der Regierungsrat richtig feststelle, S. 5 Ziff. 4.2; vgl. S. 7 Ziff. 4.7). Solche Normen seien nicht Gesetz (S. 8 oben). Bei topographisch schwierigen Verhältnissen seien situationsgerechte Lösungen zu treffen. Das BauR mache nur für den Einfahrtsbereich Vorgaben. Der Regierungsrat missachte das gemeinderätliche Ermessen. Die Verkehrssicherheit sei gewährleistet (S. 4 f. Ziff. 4.1). Der Zufahrtsweg entspreche den Vorgaben der VSS-Norm SN 40 050 (S. 5 f. Ziff. 4.2). Die Annahme des Regierungsrates von 25 zu erschliessenden Wohneinheiten sei nicht "faktenbasiert"; es sei von 13 Wohneinheiten auszugehen (S. 6 Ziff. 4.3). Zu beachten sei, dass der nur rund 60 m lange Zufahrtsweg keine dem Gemeingebrauch gewidmete Strasse sei, sondern nur von den Mitgliedern der Flurgenossenschaft und deren Besucher benutzt werden dürfe, also rein privat sei. Das Gefälle von 17% beschränke sich auf eine Distanz von gut 26 m (S. 6 f. Ziff. 4.5 sowie Ziff. 4.8). Aus keiner Norm könne abgeleitet werden, dass sich zwei Motorfahrzeuge kreuzen können müssten. Es bestünden Sichtkontakt sowie Warteräume bei der Einfahrt und vor der Garage. Ob bei den Querprofilen 2 und 3 eine Verbreiterungsmöglichkeit bestehe, erscheine nicht als zwingend (S. 7 Ziff. 4.6; vgl. S. 8 unten). Die VSS-Norm SN 640 110 ("Linienführung") sei auf einen Zufahrtsweg nicht anwendbar. Zudem sei zu beachten, dass sich die Richtwerte für eine maximale Längsneigung von 12% auf eine Geschwindigkeit von 40 km/h bezögen. Hierfür wären Radien von rund 45 m erforderlich, was beim Zufahrtsweg nicht erreicht werde, womit nur ein Befahren im Schritttempo möglich sei (S. 7 Ziff. 4.7). Morschach sei eine Berggemeinde. Alles sei eine Frage der Verhältnismässigkeit. So weise die Morschacherstrasse, eine Bezirksstrasse, nach dem grossen Rank unterhalb des W.________ Steigungen von 13% auf. Beim Sanierungsprojekt X.________-strasse seien es immerhin auch maximal 11.9%. In beiden Fälle gelte dies für längere Abschnitte von öffentlichen Strassen. Vergleichbare Steigungen gäbe es auch im Gestaltungsplangebiet Y.________, wo 54 Wohneinheiten erschlossen würden und auf einer Länge von 21.90 m eine Steigung von 16% bestehe. Der Regierungsrat habe dies mit RRB Nr. 976 vom 19. Dezember 2017 nicht beanstandet (S. 8). Anpassungen bei der Detailplanung und -ausführung blieben möglich ohne neues Baubewilligungsverfahren. Erschliessungsanlagen seien landsparend vorzunehmen. Der Regierungsrat weise bei der von ihm erwähnten - und vom Gemeinderat auch geprüften - Alternativerschliessung (via Z.________ und Q.________-gasse) auf die Gewässerraumproblematik hin und zweifle selbst an deren Realisierbarkeit (S. 9 mit Verweis auf den angefochtenen RRB Erw. 6.3 i.f.). Der Regierungsrat übersehe, dass die von ihm genehmigten Statuten der Flurgenossenschaft eine Erschliessung ab der O.________-strasse vorsähen. Die bisher der Baustellenerschliessung dienende Erschliessungsstrasse habe bis anhin von LKWs wie von den Bewohnern problemlos befahren werden können. Die Verkehrssicherheit werde nicht gefährdet (S. 10).

2.3.2 Die Flurgenossenschaft weist in ihrer Beschwerde unter anderem vorab auf ihre Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts hin, welche Gewähr für ein gesetzeskonformes Werk biete (S. 2 f. Ziff. 1.1). Der Gemeinderat als Bewilligungsbehörde sei bestens mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und habe die nötige Erfahrung im Umgang mit noch steileren Zufahrtsstrassen (S. 4 Ziff. 1.2). Der Regierungsrat habe sich daher bei der Beurteilung lokaler Verhältnisse zurückzunehmen (vgl. Replik S. 3 f lit. C.2). Der Regierungsrat beziehe sich auf veraltete VSS-Normen. Art. 36 Abs. 3 BauR erkläre die VSS-Normen für Zufahrtswege wie vorliegend nicht für einschlägig (S. 10 Ziff. 5; vgl. Replik S. 6 ff. Ziff. 5 f.); auch nach der Stellungnahme V.________ handle es sich um einen reinen Zufahrtsweg mit nur einem nötigen Fahrstreifen. Erschlossen würden nicht 25 Wohneinheiten, sondern höchstens deren 13 bis 14 (S. 10 f. Ziff. 6). Eine Geschwindigkeit von 40 km/h sei auf dem 46 m langen Zufahrtsweg nicht möglich; es könne höchstens im Schritttempo gefahren werden. In Erw. 5.1 des angefochtenen RRB spreche der Regierungsrat selber von maximal 20 km/h. Die maximal zulässige Längsneigung von maximal 12% gemäss der VSS-Norm SN 640 110 könne daher nicht zur Anwendung kommen (S. 11 Ziff. 7). Es bestünden keine baureglementarischen Vorschriften zum Längsgefälle (Replik S. 4 oben und S. 7 ff. Ziff. 6 f.). Die Stellungnahme V.________ äussere sich auch zum Längsgefälle; deren Beurteilung habe die U.________ AG mit ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2022 ausdrücklich als richtig bezeichnet (S. 11 f. Ziff. 7). Gemäss dem Bericht U.________ entspreche das Erschliessungskonzept den Normenabsichten; das Längsgefälle von 17% werde nicht als Defizit beanstandet und werde von den Empfehlungen zur Projektausführung nicht tangiert (Replik S. 5 Ziff. 4).

Bei der Überbauung Y.________ (Nordhang) gegenüber der an einem Südhang liegenden Erschliessungsstrasse A.________ sei vom Regierungsrat ein Längsgefälle von 17% gestattet worden; die Degenbalmstrasse weise ein Gefälle von grösstenteils über 12% auf einer Länge von rund 410 m, teils bis 18%, auf (S. 12 f. mit Hinweis auf RRB Nr. 783 vom 7.7.2019 [Genehmigung der Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Y.________", Morschach]). Längsgefälle bis 20% seien auch in anderen Gemeinden bekannt (Schwyz, Steinen, Gersau) (S. 13; vgl. Replik S. 7 f. Ziff. 6). Unrichtig sei die Feststellung des Regierungsrates betreffend die Fussgänger. Die Erschliessungsstrasse A.________ könne von Fussgängern begangen werden, müsse aber nicht. Zudem seien Fusswege mit Längsgefällen von bis zu 18% an Hanglagen absolut üblich. Die Hauseingänge befänden sich nördlich im direkten Bereich zur O.________-strasse und seien auch behindertengerecht. Gleich werde dereinst auch die Fussgängeranbindung einer Überbauung auf KTN 02 gestaltet. Die talseitigen Liegenschaften KTN 07 und KTN 06 würden für Fussgänger über den öffentlichen Fussweg Nr. __ (Z.________, P.________-strasse) erschlossen (S. 14). Auf die private Erschliessung A.________ gelange die Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vom 5. September 1979 nicht zur Anwendung (S. 15 Ziff. 9). Eine Kreuzungsmöglichkeit von zwei PWs könne auf dem privaten Zufahrtsweg nicht verlangt werden. Zudem lasse der Regierungsrat die grosszügigen Bankettflächen ausser Acht, womit die Fahrbahnbreite im oberen Bereich über 4 m liege. Ein Befahren für LKWs sei nicht nötig; die Versorgung durch die öffentlichen Dienste erfolge über die O.________-strasse (S. 15 f. Ziff. 10 f.). Der Begegnungsfall Fahrrad / PW sei problemlos möglich (S. 17 Ziff. 12). Jedes Motorfahrzeug könne heutzutage bei Steigungen bis 20% anhalten, wie die Beispiele Y.________ und Degenbalm zeigten. Diese Beispiele belegten auch die Wintertauglichkeit der Erschliessung, zumal der Unterhalt durch die Flurgenossenschaft gewährleistet bleibe. Zudem spiele die Eigenverantwortlichkeit (S. 17 Ziff. 13 f.). Die Verkehrssicherheit sei genügend; das Längsgefälle von 17% beschränke sich auf eine Distanz von lediglich 26.29 m (S. 18 Ziff. 15; vgl. S. 20 Ziff. 17; vgl. Replik S. 6 Ziff. 5). Den regierungsrätlichen Erwägungen zu Alternativerschliessungen könne nicht gefolgt werden. Diese seien faktisch wie rechtlich - namentlich Verletzung des Gewässerraumes, fehlende Einwilligung des Eigentümers von KTN 337 - nicht möglich (vgl. Replik S. 9 f. Ziff. 7). Der Zweck der Flurgenossenschaft bestehe in einer Erschliessung ab der O.________-strasse. Es verstosse wider Treu und Glauben, wenn der Regierungsrat trotz Genehmigung der Statuten der Flurgenossenschaft die Zulässigkeit dieser Erschliessung negiere (S. 19 f.; vgl. Replik S. 3 lit. C.1 und S. 9 Ziff. 7). Haltlos seien die Rügen der Beschwerdegegner betreffend die Entwässerung und die Einordnung (S. 20 f. Ziff. 18).

3.1.1 Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der hinreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern. Im Vordergrund stehen verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. Eine hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist. Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können. Bei der Beurteilung der hinreichenden Erschliessung steht den kantonalen und kommunalen Behörden - wie bereits erwähnt (vorstehend Erw. 1.2.3) - ein erhebliches Ermessen zu. Der Umstand, dass eine Erschliessung nicht einer Idealvorstellung entspricht, sondern in Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen mag, macht sie nicht ohne weiteres im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 lit. b RPG ungenügend (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_321/2017 vom 7.8.2018 [i.S. A. vs. RR Schwyz] Erw. 4.2; 1C_489/2017 vom 22.5.2018 [i.S. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Höfe] Erw. 3.2; 1C_273/2014 vom 13.11.2014 Erw. 4.3.2 [i.S. A. vs. RR Schwyz] mit Hinweisen; 1C_237/2007 vom 13.2.2008 Erw. 4.3; BGE 121 I 65 Erw. 3a; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band 1, Bern 2013, Art. 7/8 N 15 f. [Wegstück zu Fuss nicht länger als 100 m]). Zufahrten müssen insbesondere auch verkehrssicher sein (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2).

3.1.2 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (§ 54 Abs. 1 PBG). Bauten und Anlagen müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen (§ 54 Abs. 2 PBG).

3.1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauR (mit der Marginalie "Strassennetz") werden Strassen und andere Verkehrswege entsprechend den Verkehrsbedürfnissen erstellt und unterhalten. Erschliessungsstrassen, mit Ausnahme derjenigen innerhalb des Siedlungsgebietes Stoos, sollen in der Regel eine Fahrbahnbreite von 4,5 m und eine Trottoirbreite von 1,5 m aufweisen. Höhere Anforderungen können bei entsprechend höherer Verkehrsbelastung, tiefere bei besonders schwierigen topografischen Verhältnissen und/oder geringer Verkehrsbelastung gestellt werden (Art. 36 Abs. 2 BauR). Für Wohnstrassen und verkehrsberuhigte Strassen kann der Gemeinderat auf Antrag von Anstössern besondere Anordnungen treffen. Wegleitend für deren Ausbau sind die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS) (Art. 36 Abs. 3 BauR).

Art. 37 BauR normiert "Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplätze". Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BauR). Ausfahrten sind 3,0 m vor dem Strassenrand bzw. dem grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 6% Gefälle zu reduzieren (Art. 37 Abs. 2 BauR). In topografisch schwierigem Gelände wird das zulässige Längsgefälle von der Baubehörde aufgrund der örtlichen Verhältnisse festgelegt (Art. 37 Abs. 5 BauR).

3.2 Die VSS-Richtlinien dienen lediglich als Indiz für die Beurteilung der Belastbarkeit der betroffenen Strassen. Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf VSS-Normen verweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden auch insoweit ein erheblicher Spielraum zusteht (Urteile BGer 1C_445/2018 vom 27.2.2019 mit Hinweis auf BGE 136 III 130 Erw. 3.3.2 [allerdings nicht einschlägig]; 1C_341/2018 vom 16.1.2019 Erw. 2.1; 1C_375/2011 vom 28.12.2011 Erw. 3.3.3). Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden. Dies gilt auch bei der Anwendung dieser Normen bezüglich der hinreichenden Erschliessung gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG, da ihre Verneinung die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) beschränkt und daher eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (Urteil BGer 1C_178/2014 vom 2.5.2016 Erw. 3.4 [i.S. A.AG vs. Gemeinderat Schwyz] mit Hinweisen).

3.3.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat mit Entscheid B 2011/141 vom 20. März 2021 die Verweigerung der Bewilligung für eine Erschliessungsstrasse mit einem Gefälle bis zu 22% bestätigt, bei der sich das Gefahrenrisiko im Winter bei Schneematsch- und Eisbildung um ein Vielfaches erhöhte und angesichts der Breite der Strasse von nur 2.50 bis 2.80 m ein Kreuzen mit einem anderen Fahrzeug auf der Strasse nicht möglich war und selbst der Begegnungsfall mit einem Fussgänger/Wanderer als risikobehaftet angesehen werden musste (Erw. 3.2.4).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hat in einem Entscheid vom 14. Oktober 1997 eine knapp drei Meter breite Quartierstrasse, die der Erschliessung eines Dutzends Häuser dienen sollte, und die mit einem Gefälle von ca. 15% und unübersichtlich in die Kantonsstrasse einmündete, als ungenügend bezeichnet (VVGE 1997/98 Nr. 44 Erw. 5.b/bb).

Das Verwaltungsgericht Bern hatte im Verfahren VGE 2016 175 vom 1. März 2017 zu prüfen, ob eine bestehende Erschliessung für 18 Autoabstellplätze auch für eine bauliche Erweiterung mit zwölf zusätzlichen, insgesamt also 30 Autoabstellplätzen sowie 29 neue Veloabstellplätze noch rechtsgenüglich sei. Die betreffende Erschliessungsstrasse (Privatweg) mündete in eine Basiserschliessungsstrasse ein, wobei das Gefälle bei der Einmündung 15%, anschliessend über 85 m durchschnittlich rund 9% betrug. Auf den ersten 45 m bis zu den Baugrundstücken war der Weg 2.60 m breit. Teils sollte er auf 3 m (bei einem Gefälle von rund 11.5%) verbreitert werden. Nach der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung (in Bestätigung eines Fachberichtes des Tiefbauamtes) war die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestbreite von 3 m auf rund 45 m insgesamt zwar gering und eine Unterschreitung grundsätzlich möglich. Problematisch sei jedoch unter anderem, dass beidseits der Strasse Hindernisse vorhanden seien, die ein Ausweichen für Fussgängerinnen bzw. Fussgänger und den Veloverkehr verunmöglichten (Holzzaun und eine hohe Hecke bzw. Stützmauer von 0,4 bis 1 m Höhe). Infolge der Kombination der vier Aspekte deutliche Unterbreite, beidseitige Hindernisse, ein durchschnittliches Gefälle von rund 9% und Länge wurde die Verkehrssicherheit auf dem rund 45 m langen Abschnitt als erheblich eingeschränkt erachtet, obwohl das Verkehrsaufkommen insgesamt als relativ gering, der Abschnitt übersichtlich und die gefahrenen Geschwindigkeiten als tief eingestuft worden seien. Die Situation werde dadurch deutlich verschärft, dass der Strassenanschluss an die Basiserschliessungsstrasse weitab der Normvorgaben sei und die Sichtverhältnisse bei der Längsneigung auf den ersten 5 m der einmündenden Strasse rund 15% eingeschränkt waren (Erw. 3.1 f.).

Im Urteil 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011 bejahte das Bundesgericht die rechtsgenügliche Erschliessung mittels einer Erschliessungsstrasse (Waldgasse, Gemeinde Eich LU, GB-Nrn. 547, 412, 473 ,175, 855, 411, mit einer Fläche von insgesamt weit über 5'000 m2), die verschiedene Liegenschaften erschloss, eine Länge von weit über 100 m aufweist (gemessen aus dem geoportal.lu.ch, Grundbuchplan) und ein Gefälle von 14% bis 18% (vor der Neugestaltung rund 20%) aufweist unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedeutung der VSS-Norm 640 110 (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Unter anderem konnte das Bundesgericht keine Verletzung des Ermessensspielraumes der Vorinstanzen erkennen, wenn diese Schnee und Eis bzw. "extreme Wetterlagen nicht zur Richtschnur" genommen hatten. Angesichts der zu erschliessenden Parzellen erachtete das Bundesgericht auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen als gering (Erw. 3.3.4).

3.3.2 Die Flurgenossenschaft weist darauf hin, dass in Morschach Erschliessungsstrassen mit einem vergleichbaren Gefälle nichts Ungewöhnliches sind. Gemäss dem von ihr eingereichten Längenprofil der bewilligten Erschliessung Y.________ (Plan Nr. 2294-1-104 vom 25.6.2014 = Flurgenossenschaft-act. 18) bestehen Gefälle von 15.5% bis 16.0% über rund 31 m und ein Gefälle von 17% über rund 30 m bei Fahrbahnbreiten von gut 4.0 m bis 4.50 m (vgl. Plan Nr. 2294_1-102A vom 25.6.2014, rev. 30.11.2015 = Flurgenossenschaft-act. 17; Baubewilligung GRB Nr. 2016-0313 vom 27.4.2016 Erw. 2.3.a = Flurgenossenschaft act. 15). Über diese Strasse werden insgesamt 60 Wohneinheiten sowie 73 Autoeinstellplätze erschlossen (Erschliessung Y.________, Morschach, Baubeschrieb Erschliessungsstrasse und verkehrstechnisches Gutachten der AA.________ AG vom 25.6.2014, S. 9 Ziff. 3.2 = Verfahren III 2022 98 Bg-act. 11; bzw. 54 Wohnungen, 72 Autoeinstellplätze und 12 Gästeparkplätze erschlossen gemäss Bewerbung https://Y.________-morschach.ch/, eingesehen am 20.10.2022). Das verkehrstechnische Gutachten konnte keine Mängel aufzeigen.

Die Flurgenossenschaft führt vergleichsweise auch die Degenbalmstrasse an, welche Steigungsprozente bis zu 18% aufweist. Im Weiteren entspricht es auch einer Erfahrungstatsache und ist gerichtsnotorisch, dass etliche Gemeinden im Kanton in vergleichbaren Höhenlagen (Erschliessungs-)Strassen mit ähnlichem Gefälle - teils bei minderem Ausbaustandard - aufweisen (vgl. z.B. auch Gersau: zur an steiler Hanglage liegenden Überbauung/Gestaltungsplangebiet "AB.________" führende Quartierstrasse mit ebenfalls bis zu 17% Steigung). Insofern und angesichts der Tatsache, dass die Anforderungen an die Erschliessung grundsätzlich bundes- und kantonalrechtlich vorgegeben werden, verweisen die Beschwerdeführer berechtigterweise auch auf andere Gemeinden und sind diese Vergleiche im Zeichen der Gleichbehandlung mitzuberücksichtigen. In diesem Sinne wird in der Stellungnahme V.________ explizit klargestellt, dass die vorliegend vom Regierungsrat aufgehobene kommunale Baubewilligung im Einklang mit der kommunalen Bewilligungspraxis steht.

3.3.3 Gemäss der "Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen" von Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) vom 4. Februar 2015 (Version 1.0) darf die Steigung/das Gefälle von Zufahrten maximal 20% betragen (Ziff. 5.2).

4.1.1 Mit dem Bericht U.________ vom 16. Juli 2021 wurde das Erschliessungsprojekt "verkehrstechnisch resp. bezüglich Trassierung" überprüft. Nach allgemeinen Angaben zu Objekt/Ort, Auftrag, Grundlagen etc. wurden Ausführungen zu den Strassentypen/Anforderungen (2.), der Ausbaugrösse/geometrisches Normalprofil (3.), zur horizonalen Linienführung/Befahrbarkeit (4.) und vertikalen Linienführung (5.) sowie zum Knoten/Einmünder (6.) gemacht und abschliessend eine zusammenfassende Beurteilung/Empfehlung (7.) gegeben.

Die Bedeutung der O.________-strasse bzw. Erschliessung A.________ wird als "örtlich verbindend" bzw. "quartierintern", der Strassentyp als "Sammelstrasse" bzw. "Zufahrt Wohngebiet resp. Quartiererschliessung" definiert. Als "Normmerkmale" genannt werden zwei oder ein Fahrstreifen, eine reduzierte Ausbaugrösse der Fahrstreifen, einseitiger Gehweg, evtl. als Längsstreifen oder Mischverkehrsfläche, als Wendemöglichkeit ein Wendplatz (bei Sackgassen; möglich auch unter Einbezug von Bankett, Gehweg- und Vorplatzflächen) sowie eine Belastbarkeit von 100 Fahrzeugen pro Stunde (Ziff. 2).

Als Grundbegegnungsfall der Erschliessung A.________ wird "PW/PW" (bei stark reduzierter Geschwindigkeit, vgl. Ziff. 2) genannt. Als realistisch werden fahrbare Geschwindigkeiten von maximal 20 km/h erachtet; im Sinne einer konservativen Prüfung wird ein Geschwindigkeitsniveau von 30 km/h hinterlegt. Es ergibt sich so eine Mindestbreite (= minimal befestigte Breite) der Zufahrt von 4.40 m und eine total minimal lichte Breite (inkl. ausserhalb Fahrbahn) von 4.80 m. Für die Ausnahmesituation (LKW) ist eine Mindestbreite von 3.00 m und eine lichte Breite von 3.30 m erforderlich. Diese Breiten würden bei einer Fahrbahnbreite von 5.00 m gewahrt (Ziff. 3).

Bei der horizontalen Linienführung könne der Nachweis betreffend die Einhaltung/projektgemässe Bereitstelllung hinsichtlich den fahrgeometrischen Anforderungen für den Normalbetrieb (PW) erbracht werden, nicht aber für die Ausnahmesituation wie beispielsweise für einen Wohnungseinzug oder eine Notfallsituation (Blaulichtorganisation) (Ziff. 4). Laut der Beurteilung der horizontalen Linienführung entspricht diese "im Grundsatz den Normanforderungen und beinhaltet eine Führung die geschwindigkeitsdrosselnd wirkt". Örtliche Verbesserungen zwecks Gewährleistung der Anlagenfunktion sowohl für den Normalbetrieb als auch für die Ausnahmesituation werden als angezeigt erachtet. Es betrifft dies "geringfügige Aufweitungen in der Einmündertrompete" und örtliche Querschnittsaufweitungen insbesondere im Bereich der zweiten 90°-Kurve. Im Abschnitt, wo sich die Erschliessungsstrasse in Dammlage befindet, sollte dies effektiv baulich erfolgen. Die geometrischen Anpassungen seien geringfügig und könnten nach Einschätzung des Gutachters "durchaus im Rahmen der vertieften Projektentwicklung/Ausführungsprojektierung bewerkstelligt werden". Parallel könnten auch die erforderlichen Kreuzungsräume für den Normalbetrieb (Begegnungsfall PW/PW) verbessert werden.

Bei der vertikalen Linienführung wird der Bereich der projektierten Längsneigung von 17% "ab Einmünder resp. Querprofil 2" im Bereich der ersten Kurve insbesondere für die kalten Wintermonate und hinsichtlich Schneeräumung/Eisbildung als kritisch beurteilt. Unter Berücksichtigung der Topographie könnten Verbesserungen hierzu nur mittels Anpassung der Quergefällsorientierung (in Richtung Berg/O.________-strasse) sowie durch das Vorsehen von entsprechenden Aufhalteausrüstungen (Fahrzeugrückhaltesysteme) erreicht werden (Ziff. 5).

Betreffend die Knotensichtweite/Sichtverhältnisse wurden namentlich die Disponierung des Unterflurcontainers sowie die auf Seite S.________ situierten Längsparkfelder als kritisch beurteilt. Die projektgemässe Ausgestaltung des Einmünders/Trompete sei zwar gemäss übergeordneter Normanforderung (VSS Norm SN 40 250) kompakt erfolgt, zeige jedoch bezüglich Verkehrssicherheit und Betriebsanforderungen massgebliche Defizite. Unter Berücksichtigung der Topographie und der Tatsache, dass Knoten Anlagenteile mit potenziell erhöhter Gefährdung in sich darstellten, gelte es diese Defizite zu lösen. Empfohlen werden die Herrichtung der erforderlichen Sichtweiten (Gehweg zukünftig für Fussgänger resp. fahrzeugähnlich Geräte), die Reduzierung des Längsgefälles zwecks Einhaltung der maximal zulässigen Längsneigung ab Strassenrand resp. Gehwegrand im Anschlussbereich sowie die lagemässige Aufweitung der Einfahrtstrompete (zwecks Gewährleistung des Kreuzens zweier PWs im Einfahrtgsbereich) (Ziff. 6).

Gemäss der zusammenfassenden Beurteilung

entspricht das gewählte Erschliessungskonzept gut den Normabsichten, welche für Strassenanlagen dieses Typs Linienführungslösungen auferlegen, welche einerseits geschwindigkeitsdrosselnd wirken und anderseits die beabsichtigte Mischnutzung und somit die Gleichstellung des nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmers gegenüber dem motorisierten Verkehr vorsehen. Konsequenterweise sind auch die Ausbaugrössen (geometrischen Normal) inkl. die Ausbildung des Einmünders in geometrischer Hinsicht bewusst kompakt gehalten.

Die bei den einzelnen Kapiteln angesprochenen Defizite werden noch einmal zusammengefasst und mit konkreten Empfehlungen/Lösungsmöglichkeiten verbunden.

4.1.2 Mit der Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 zum Bericht U.________ hält die für die Planung und Projektierung zuständige V.________ GmbH fest, dass der Bericht U.________ die Normen- und Rechtskonformität des Strassenprojekts in allen wesentlichen Aspekten bestätige. Lediglich in Teilaspekten würden Projektverbesserungen oder Optimierungen als reine Empfehlungen für die spätere Ausführungsprojektierung vorgeschlagen; hierfür werde stufengerecht auf die später erfolgende technische Detailplanung der Ausführungsphase verwiesen (S. 1 f. Ziff. 2; vgl. Zusammenfassung S. 4 Ziff. 8).

Der Planung zugrunde liege die Bewertung der Erschliessungsstrasse A.________ als Zufahrtsweg gemäss der VSS-Norm SN 40 045 C.8 und Tab. 1, dies zur Erschliessung von vorliegend deutlich weniger als 30 Wohneinheiten, ohne Durchgangsverkehr, mit lediglich einem nötigen Fahrstreifen, reduzierter Ausbaugrösse, stark reduzierter möglicher Geschwindigkeit, einer Belastbarkeit von weit unter 50 Fahrzeugen/Stunde (zur Erschliessung von nur rund 30 möglichen Parkplätzen) und möglichem Einbezug der angrenzenden Bankettflächen auch für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen. Die Bewilligung des Gemeinderates stehe im Einklang mit der kommunalen Bewilligungspraxis (Gebiet Y.________, Gebiet AC.________ (S. 2 Ziff. 3.1). Die im Bericht U.________ angesprochene Sichtweitenproblematik für Fussgänger werde durch den Verzicht auf die Erstellung der beiden Längsparkfelder entschärft (S. 3 Ziff. 6.2). Der Unterflurcontainer werde so ausgeführt, dass er gemäss den massgebenden Normen nicht sichtbehindernd sei (S. 4 Ziff. 6.3).

4.1.3 Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2022 zur Stellungnahme V.________ bestätigte die U.________ AG dem Gemeinderat "mit der Projektreduktion und somit dem Entfall der Längsparkfelder entlang der O.________-strasse (…) die korrekte Baubewilligung". Unter Bezug auf ihren Bericht vom 16. Juli 2021 werde entsprechend bestätigt, "dass damit das massgebende Kriterium der Verkehrssicherheitsanforderung eingehalten ist und zudem mit Blick in die Zukunft eine allfällige Erweiterung des Gehwegs uneingeschränkt ermöglicht wird". Hinsichtlich der weiteren Berichtsempfehlungen werde bei der Einschätzung verblieben, "dass diese vertiefte Projektierung bzw. deren Prüfung inkl. allfälliger Projekteinbettung Bestandteil des Ausführungs- bzw. Detailprojekts" seien. Optimierungen dieser Art seien phasenkonform und entsprechend stufengerecht Sache der Ausführungsplanung.

4.2.1 Die VSS Norm SN 40 045 legt Typen von Erschliessungsstrassen fest und gibt Hinweise zu deren Anwendung (Ziff. 2). Sie dient als Entscheidungshilfe zur Festlegung des geeigneten Strassentyps, enthält aber keine Richtwerte für die Projektierung. Diese sind "den entsprechenden Normen" zu entnehmen. Als verkehrstechnische Grundsätze werden unter anderem genannt (Ziff. 5), dass die Sicherheitsanforderungen durch geringe Verkehrsmengen und niedrige Geschwindigkeiten angestrebt werden; die Anforderungen an die Gestaltung von untergeordneter Bedeutung sind; die Belastbarkeit begrenzt ist; der Ausbaugrad entsprechend niedrig anzusetzen ist; lange und gestreckte Strassenabschnitte, die zu erhöhten Geschwindigkeiten verleiten, zu vermeiden sind, sie allen Verkehrsteilnehmern offen stehen und daneben auch als Begegnungs- und Freizeitraum bzw. als Spielplatz dienen.

4.2.2 Mit dem Regierungsrat ist vorliegend von einem Zufahrtsweg im Sinne der VSS Norm SN 40 045 ("Projektierung, Grundlagen, Strassentyp: Erschliessungsstrassen") auszugehen.

Dieser Erschliessungstyp ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten "in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten" anzuwenden (Ziff. 8 der Norm). Es spielt daher keine Rolle, ob von einer Erschliessung von rund 25 Wohneinheiten (Regierungsrat) oder von einer geringeren Zahl (Gemeinderat und Flurgenossenschaft) auszugehen ist. Immerhin ist festzuhalten, dass bei einer zulässigen Ausnützung von insgesamt 2'484.6 m2 auf den vier zu erschliessenden Grundstücken und der auf KTN 03 (mit einer zulässigen Ausnützung von 985.8 m2 entsprechend einem Potential von zehn Wohneinheiten) neu erstellten sechs Wohneinheiten nunmehr (hypothetisch) maximal 21 Wohneinheiten zu erschliessen sind.

Des Weiteren führt die VSS Norm SN 40 045 zum Typ Erschliessungsweg aus (Ziff. 8), dass die Länge der Zufahrtswege (je nach Gebäudehöhe) - nicht zuletzt aufgrund ihrer Funktion als Notzufahrten (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 750 Ziff. 12.3.7) - auf etwa 40 bis 80 m begrenzt werden sollte. Bei diesem Typ handle es sich um Fusswege, die zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und dementsprechend befestigt seien. Für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen könnten angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen weden.

In der Typenhierarchie werden an die Zufahrtswege nach der "Quartiererschliessungsstrasse" (bis zu 300 Wohneinheiten) und der "Zufahrtsstrasse" (bis zu 150 Wohneinheiten) die geringsten Anforderungen gestellt, wie die Tabelle 1 der VSS Norm SN 40 045 zeigt. So genügt ein Fahrstreifen, die Ausbaugrösse der bzw. des Fahrstreifens ist reduziert, eine Durchfahrtsmöglichkeit besteht nicht, in der Regel findet sich kein Wendeplatz und der Grundbegegnungsfall ist auf "Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit" ausgerichtet. Die Belastbarkeit ist auf 50 Fahrzeuge/Stunde ausgerichtet.

4.2.3 Dem Regierungsrat ist beizupflichten (Erw. 3.3.2), dass die Stellungnahme V.________ zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich um einen Zufahrtsweg handelt, welcher für den Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad ausgebaut sein soll. Der Bericht U.________ habe auf eine Zufahrtsstrasse erkannt und damit den Grundbegegnungsfall PW/PW angenommen; insoweit könne nicht auf diesen Bericht abgestellt werden.

In der Folge stellt der Regierungsrat zum einen gleichwohl massgeblich auf den Bericht U.________ (betr. kritische Längsneigung) ab. Zum andern handelt er auch den Begegnungsfall PW/PW ab, der im oberen 4 m breiten Bereich nicht möglich sei (vgl. angefochtener RRB Erw. 4.2, Erw. 5.1 f., Erw. 5.4). Umgekehrt fällt auf, dass die Stellungnahme V.________ bei der regierungsrätlichen Beurteilung keine Rolle spielt. Soweit ersichtlich einzig beim - angesichts der Strassenklassierung unmassgeblichen - Begegnungsfall PW/PW wird die in der Stellungnahme V.________ bejahte Kreuzungsmöglichkeit via Bankettflächen verneint (angefochtener RRB Erw. 5.2).

Soweit der Bericht U.________ herangezogen wird - was angesichts seiner nicht zu beanstandenden Qualifikation als behördliches Gutachten (vgl. angefochtener RRB Erw. 2.3) nicht unzulässig ist -, ist bei dessen Würdigung zu berücksichtigen, dass er von überhöhten Anforderungen ausgeht, da eine Zufahrtsstrasse nicht nur grundsätzlich auf den Begegnungsfall PW/PW, sondern darüber hinaus auf bis maximal 150 zu erschliessende Wohneinheiten ausgerichtet ist.

4.3.1 Zur Beurteilung des Längsgefälles hat der Regierungsrat auf die VSS Norm SN 40 110 ("Linienführung, Elemente der vertikalen Linienführung") abgestellt (angefochtener RRB Erw. 3.4 und Erw. 4.1 f.). Gemäss dieser Norm (Ziff. 10 mit Tab. 1) gilt ein Richtwert einer maximalen Längsneigung von 12% bei einer maximalen Geschwindigkeit von 40 km/h). Muss dieser Wert aus zwingenden Gründen überschritten werden, sind die Betriebs- und Unterhaltsprobleme vor allem im Winter zu beachten. Allerdings gilt diese Norm gemäss der Umschreibung ihres Geltungsbereichs in Ziff. 1 "für alle Strassentypen gemäss VSS 40 040 'Projektierung, Grundlagen; Strassentypen' "), d.h. sie gilt gleichermassen für die Verbindungsstrassen nach der VSS Norm SN 40 043 wie der Erschliessungsstrassen nach der VSS Norm SN 40 045.

4.3.2 Es ist nicht zu übersehen, dass ein Gefälle von 17% das erwähnte Normgefälle von (maximal) 12% erheblich übersteigt und nicht unterschätzt werden darf. Mit dem Bericht U.________ wurde dieses Gefälle insofern zu Recht als "kritisch" beurteilt. Wie erwähnt, wurde diese Einschätzung allerdings zum einen vor dem Hintergrund des Begegnungsfalles von PW/PW angenommen. Zum andern erachtet der Bericht U.________ eine Geschwindigkeit von 20 km/h als realistisch - was der Regierungsrat zu Recht als maximale Geschwindigkeit erachtet (angefochtener RRB Erw. 5.1) -, legt seiner Prüfung aber trotzdem ein Geschwindigkeitsniveau von 30 km/h zu Grunde. Überdies wurde die kritische Würdigung namentlich unter Bezug auf die kalten Wintermonate (Schneeräumung/Eisbildung) vorgenommen. Insgesamt kam der Bericht trotz dieser punktuell kritischen Beurteilung zu einer insgesamt positiven Gesamtwürdigung, ohne dass die vorgeschlagenen Empfehlungen - sowohl hinsichtlich des Gefälles wie anderer Punkte - bzw. deren Realisierung als zwingende Voraussetzung für die Rechtskonformität vorbehalten wurden. Diese Rechtskonformität hat auch die Stellungnahme V.________ dem Bericht U.________ attestiert.

4.3.3 Der Regierungsrat erachtet die Verkehrssicherheit insbesondere wegen des Längsgefälles von 17% "zwischen Profil 2 und 4 (…) angesichts der dortigen Fahrbahnbreite von nur 4 m" als ungenügend (Erw. 5.6). Die (Quer-)Profile sind im bewilligten Situationsplan (Plan Nr. 1902-01 vom 23.12.2020) indessen nicht ausgewiesen. Sie müssen daher aus dem durch diesen Plan vom 23.12.2020 ersetzten Situationsplan (Plan Nr. 2975-1 vom 16.9.2020) abgelesen bzw. aus dem bewilligten Plan "Längenprofil" (Plan Nr. 2975-2 vom 7.9.2020) (mühsam) interpoliert werden, und es unverständlich ist, weshalb die Querprofile im bewilligten Situationsplan nicht mehr ausgewiesen werden bzw. dass die Baubewilligungsbehörde - gerade auch angesichts der Einsprachen - keinen diesbezüglich nachgebesserten Situationsplan verlangt hat. Immerhin ergibt sich aus dem (interpolierenden) Vergleich der Pläne zweifelsfrei, dass die Breite des geänderten (bewilligten) Projektes bereits ab wenigen Metern (rund 4 m) nach Profil 3 eine Fahrbahnbreite von 5 m aufweist. Mithin geht die Vorinstanz von einer Fahrbahnbreite von nur 4 m über eine Distanz von 26.29 m aus statt (maximal) rund 18 m, was im Zeichen der Beurteilung Verkehrssicherheit angesichts der kurzen Distanzen von erheblicher Bedeutung ist.

4.4.1 Im Einklang mit dem Bericht V.________ kann festgehalten werden, dass die Anzahl zu erschliessender Wohneinheiten grundsätzlich eine Stundenfrequenz von (weit) unter (maximal) 50 Fahrzeugen zur Folge hat; andernfalls würde dies mindestens zwei Fahrten pro Wohneinheit pro Stunde bedeuten. Die Kürze des Zufahrtsweges von rund 46 m unter Einschluss der beiden Kurven eingangs des Zufahrtsweges sowie des Gefälles führt zwangsläufig zu einer entsprechend tiefen Geschwindigkeit und wirkt tempoverlangsamend, dies trotz des Gefälles. Wenn der Bericht V.________ von einer reduzierten Ausbaugrösse spricht, ist dies insofern zu relativieren, dass die bewilligte Erschliessung Y.________, welche erheblich mehr Wohneinheiten erschliesst, eine vergleichbare, jedenfalls keine grössere Ausbaugrösse, hingegen ein vergleichbares Gefälle über längere Distanzen aufweist (vgl. vorstehend Erw. 3.3.2).

4.4.2 Im Lichte der Erschliessung Y.________ ist entsprechend auch die regierungsrätliche Beurteilung des Begegnungsfalles Fussgänger/PW wie auch Zweirad/PW zu relativieren.

Dass der Begegnungsfall Fussgänger/PW bei einer (mindestens) 4 m breiten Strasse (ohne gesonderten Fussgängersteig) grundsätzlich kein Problem darstellen kann, ist offensichtlich. Dabei ist unerheblich, ob der Zufahrtsweg auch für den Fussgängerverkehr vorgesehen ist oder nicht. Der Flurgenossenschaft kann dennoch beigepflichtet werden, dass der Zugang zu den neuen Wohneinheiten auf KTN 03 im Allgemeinen via die an der O.________-strasse gelegenen Eingänge erfolgen wird. Sind die Fahrzeuge via die Zufahrtsstrasse in der Tiefgarage platziert, kann der Zutritt gebäudeintern erfolgen. Eine ähnliche Zugänglichkeit dürfte sich bei der noch unüberbauten Parzelle KTN 02 aufdrängen. Die beiden talwärts gelegenen Parzellen KTN 07 (unüberbaut) und KTN 06 sind für Fussgänger über den öffentlichen Fussweg Nr. 21 "Q.________-gasse" (vgl. Wegrodel Plan 2 vom 1.2.2021) erschlossen und hierfür nicht auf den Zufahrtsweg angewiesen. Mithin dürfte der Zufahrtsweg von Fussgängern nur im Ausnahmefall benutzt werden (müssen).

Das Gleiche kann mutatis mutandis auch für die Erschliessung für behinderte Personen gesagt werden. Namentlich behält die VSS-Norm SN 640 075 betreffend "Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum" in Ziff. 5 Abweichungen von der Norm vor, wenn deren Zweck auf andere Art nachweislich erreicht wird. Falls bei einem Bauvorhaben einzelne Bestimmungen der Norm nicht eingehalten werden können (z.B. aufgrund der Topographie oder der technischen Machbarkeit), sind die zulässigen Abweichungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch die zuständigen Instanzen festzulegen. Dies gilt vorliegend für das Gefälle/Steigung von 17%, welche über dem für Rollstuhlfahrende üblichen Grenzwert von 12% liegt. Vorliegend sind - wie erwähnt - Fussgänger und somit auch gehbehinderte Personen auf den Zufahrtsweg zwecks Zugang zu den Wohneinheiten nicht angewiesen, sondern bestehen die angesprochen geeigneteren Zugangsmöglichkeiten. Es kann daher nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Zugang zu den Wohneinheiten für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3] vom 13.12.2002). Abgesehen davon kommt das BehiG einerseits nur zur Anwendung bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten (Art. 3 lit. c BehiG), womit sich die Frage stellt, ob die vorliegende (private) Erschliessungsstrasse behindertengerecht ausgestaltet werden müsste, zum andern vermitteln weder das BehiG noch die SN-Norm 521 500 einen individuellen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Strasse (Entscheid VB.2009.00601 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14.1.2010 Erw. 4.1).

4.4.3 Betreffend den Begegnungsfall PW/Zweirad geben die mathematischen Berechnungen der Vorinstanz, soweit bezogen auf ein bergwärts fahrendes Zweirad, an und für sich keinen Anlass zu Beanstandungen. Immerhin wird die (knappe) Möglichkeit eines Kreuzens auch für den oberen Bereich der Erschliessungsstrasse mit den beiden Kurven nicht ausgeschlossen. Realistischerweise stellt sich allerdings vorab die Frage, welcher Radfahrer überhaupt in der Lage ist, gewissermassen aus dem Stand gleich eine Steigung von 17% in Angriff zu nehmen. Im Normalfall dürfte ein Radfahrer sein Fahrrad auf den betreffenden rund 46 m wohl schieben; vorbehalten bleiben dabei Nutzer von E-Bikes, wie sie in hügligem und bergigem Umfeld zum Regelfall werden. Angesichts der absehbaren Frequentierung des Zufahrtsweges darf dieser Begegnungsfall PW/Zweirad nicht überhöht werden.

4.4.4 Was den Begegnungsfall PW/PW anbelangt, hat der Regierungsrat zunächst zwar zu Recht klargestellt, dass der Zufahrtsweg nicht auf diesen Begegnungsfall ausgerichtet sein muss (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3). Dennoch hat er auch diesbezüglich eine einlässliche Beurteilung vorgenommen und zu Ungunsten der Bewilligungsfähigkeit in die Waagschale geworfen (angefochtener RRB Erw. 5.4). Bei einer erforderlichen Mindestbreite von 4.0 m beim Begegnungsfall PW/PW mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h bzw. von 4.4 m bei einer solchen von 30 km/h und lichten Breiten von 4.4 m bzw. 4.8 m stellt sich eine allfällige Problematik nur auf den ersten Metern ab der Einmündung von der O.________-strasse bis zur zweiten Kurve (bzw. gemäss dem angefochtenen RRB [Erw. 5.2] zwischen den Querprofilen 2 und 3, d.h. auf einer Länge von 14.42 m [vgl. Plan Nr. 2975-2 "Längenprofil" vom 7.9.2020]) nicht aber auf dem längeren vertikalen Bereich (rund 26 m) mit einer Strassenbreite von 5.0 m. Dadurch werden auch die vom Regierungsrat in den Vordergrund gerückten Anfahrschwierigkeiten am Berg in den Hintergrund gerückt; angesichts der heute vielfach gefahrenen Automatikgetriebe und deren Qualität darf diese Schwierigkeit ohnehin nicht überschätzt werden. Insofern kann es mithin auch keine Rolle spielen, ob die Bankettflächen des geplanten Zufahrtsweges auf den ersten rund 20 m mit einer Strassenbreite von 4 m ein Kreuzen von PWs ermöglichen oder nicht. Festzuhalten ist schliesslich auch, dass weder der Bericht U.________ noch die Stellungnahme V.________ im Begegnungsfall PW/PW einen der Bewilligungsfähigkeit entgegenstehenden Aspekt erkennen konnten. Insoweit hat sich die Vorinstanz über diese beiden fachlichen Beurteilungen hinweggesetzt.

4.4.5 Mit der Entfernung der beiden Längsparkfelder entlang der O.________-strasse und der nichtsichtbehindernden Platzierung der Unterflurcontainer können auch die Sichtweiten im Einmündungsbereich des Zufahrtsweges in die O.________-strasse gemäss den beiden Gutachtern (Stellungnahme V.________; Stellungnahme der U.________ AG vom 1.2.2022) gewahrt und die Verkehrssicherheit in dieser Hinsicht gewährleistet werden.

4.4.6 Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass infolge der Höhenlage der durch den Zufahrtsweg zu erschliessenden Bauparzellen auf 650 m.ü.M. im Winter vermehrt mit Schnee und Eis auf der Fahrbahn zu rechnen ist (angefochtener RRB Erw. 5.5). Die diesbezüglichen Auswirkungen sind allerdings auf weniger steilen (12% wie auch darunter) Erschliessungsstrassen nicht erheblich anders als auf den vorliegenden Zufahrtsweg. Nutzer der jeweiligen Erschliessungsstrassen können dadurch zu verschiedenstem Alternativverhalten gezwungen werden, sei es zum Verzicht auf den/das PW/Fahrrad (frühmorgens) oder zum temporären Abstellen des Fahrzeuges an einem anderen Ort (z.B. bei Rückkehr nach Einsetzen eines [starken] Schneefalles bis die jeweiligen Strassen von Schnee und Eis befreit und wieder befahrbar gemacht werden). Hinzu kommt, dass sich die Schneesaison in den letzten Jahrzehnten erheblich verkürzt hat. So hat das Bundesgericht im Verfahren 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 (= BauR 2018, S. 299 Nr. 467 = URP 2018, S. 528 ff. = ZBl 2018, S. 650 ff.; i.S. S. vs. Bezirksrat Einsiedeln) die Feststellung des Verwaltungsgerichts als plausibel bestätigt, dass aufgrund der Klimaerwärmung aktuell von einer eher kürzeren Winterperiode auszugehen ist als im Mittel der Periode 1981-2010. Das Verwaltungsgericht beziehe sich zwar auf einen Artikel des Instituts für Schnee- und Lawinenforschung zu Gebieten oberhalb von 1100 m.ü.M.; die Aussage gelte aber erst recht für tiefer liegende Orte wie Willerzell (890 m.ü.M.). Dies muss umso mehr für Morschach gelten, das noch tiefer und überdies an Föhn exponierter Lage liegt. Der aktuelle "Winter" illustriert dies eindrücklich. Des Weiteren ist auch nicht zu verkennen, dass die vorliegend betroffenen Grundstücke eine Südost-Ausrichtung, die vergleichsweise genannten Liegenschaften im Gebiet Y.________ eine Nordwest-Ausrichtung haben mit entsprechend unterschiedlicher Besonnung mit Vorteil z.G. der vorliegend betroffenen Grundstücke.

4.5 Befahrbar ist ein Gefälle von 17% auch von der Feuerwehr (vgl. vorstehend Erw. 3.3.3), womit von der Sicherstellung der Zugänglichkeit für Blaulichtorganisationen ausgegangen werden darf. Indes ist dies grundsätzlich auch nicht erforderlich, da sich die Eingänge in die Wohneinheiten auf dem Grundstück KTN 03 wie auch ein Hydrant an der O.________-strasse befinden. Zu den beiden talwärts gelegenen Grundstücken können Blaulichtorganisationen überdies über die für den Gemeingebrauch offenstehende Q.________-gasse bis auf eine Distanz von rund 25 m bzw. 65 m heranfahren, was (ebenfalls) als hinreichende Erschliessung zu betrachten ist.

4.6 Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der vom Gemeinderat bewilligte Zufahrtsweg als rechtsgenügliche Erschliessung zu qualifizieren ist.

5. Ergänzend kommt Folgendes hinzu:

5.1 Mit RRB Nr. 746/2019 vom 22. Oktober 2019 hat der Regierungsrat die Gründung und Statuten der Flurgenossenschaft genehmigt. In den Erwägungen führt er unter anderem aus, die Flurgenossenschaft bezwecke

"die Erstellung und den Unterhalt einer Erschliessungsstrasse ab der O.________-strasse (inkl. Strassenentwässerung) und einer Abfallentsorgungsstelle"

Die beabsichtigte Zusammenarbeit der Grundeigentümer erweise sich als sinnvoll und entspreche der gesetzlichen Regelung gemäss § 40 Abs. 3 PBG. Das Perimetergebiet bilde zudem eine zweckmässige Abgrenzung (Erw 3). Genehmigungsvoraussetzung sei zudem, dass die von der Gründungsversammlung angenommenen Statuten nicht gegen übergeordnetes Rechts verstiessen (Erw. 4).

Während sich die Prüfungsbefugnis des Gemeinderates einzig auf die formale Vollständigkeit der Gründungseingabe beschränkt, hat der Regierungsrat in den beiden anschliessenden Genehmigungsverfahren (§ 4 Abs. 2 FlurG betr. Genehmigung der Gründung und der Statuten; § 10 Abs. 2 FlurG betr. Genehmigung des Ausführungsprojektes, Plan des Einzugsgebietes und des Kostenvoranschlages) wie auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob die materiellen Anforderungen ebenfalls erfüllt sind, beispielsweise hinsichtlich der Übereinstimmung des Werkes mit verbindlichen Planungsvorschriften (vgl. F. Huwyler, Flurgenossenschaften im Kanton Schwyz, erweiterter Vortrag anlässlich der Jahresversammlung des Schwyzerischen Gemeindeschreiberverbandes vom 13.10.1983 in Lachen, maschinengeschriebenes Manuskript, S. 7 Ziff. 4 sowie S. 11 f. Ziff. IV.2).

5.2 Mit dem vorliegend angefochtenen RRB hat der Regierungsrat das konkrete Erschliessungsprojekt als widerrechtlich beurteilt. Alternative Erschliessungsmöglichkeiten ab der O.________-strasse wurden vom Regierungsrat infolge des Gefälles ebenfalls verworfen (angefochtener RRB Erw. 6.1 f.). Auch ohne es explizit zu benennen, wird im angefochtenen RRB mithin von der Unmöglichkeit einer rechtsgenüglichen Erschliessung aller vier Grundstücke ab der O.________-strasse ausgegangen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass der Fokus des Regierungsrates auf eine Erschliessung über die P.________-strasse und die Q.________-gasse, allenfalls unter Anrufung der planungs- und baurechtlichen Erschliessungshilfe (§ 41 PBG), gerichtet ist (angefochtener RRB Erw. 6.3 ff.).

Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob die Gründung bzw. die Statuten der Flurgenossenschaft, welche ausdrücklich eine Erschliessung ab der O.________-strasse bezweckt, überhaupt hätten genehmigt werden dürfen, nachdem eine solche Erschliessung nach der Auffassung des Regierungsrates den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügt, d.h. gegen die Vorgaben des übergeordneten kantonalen wie Bundes-Rechts an eine rechtsgenügliche Erschliessung verstösst. Die Beschaffenheit des Geländes ergibt sich ohne weiteres aus den allgemein zugänglichen Daten (Landestopographie, webGIS, u.ä.); zudem lag im Zeitpunkt der Genehmigung bereits ein konkretes Projekt vor (vgl. vorstehend Erw. C.1). Vor diesem Hintergrund wurde mit der Genehmigung der Statuten und insbesondere des Zweckes auch eine Vertrauensgrundlage geschaffen, dass eine rechtsgenügliche Erschliessung ab der O.________-strasse zumindest möglich ist/sein muss.

6. Das Amt für Gewässer hat die Entwässerung geprüft. Auflageweise hat es angeordnet, dass an die geplante Ableitung in die Versickerungsanlage nur nicht verschmutztes Abwasser angeschlossen werden darf, wobei für die Planung die Richtlinie "Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter" (VSA [Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute], 2019) einzubeziehen sei. Beim anfallenden Meteorwasser der Erschliessungsstrasse handle es sich um nicht verschmutztes Abwasser; dieses werde via Schlammsammler in einen Sickerschacht geleitet (vgl. Gesamtentscheid des ARE vom 27.5.2021, S. 3 f. Ziff. II.2). Die projektierte Regenabwasserleitung ist auch planerisch ausgewiesen, und zwar sowohl für das anfängliche Projekt (Plan Nr. 2975-4 Situation 1:200 Werkleitungen vom 16.9.2020) wie insbesondere auch für das überarbeitete, bewilligte Projekt (vgl. Plan Nr. 1902-01 betr. Anpassungen an Baueingabe Situation & Werkleitungen vom 23.12.2020). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche gegen eine Unrechtmässigkeit der Entwässerung sprechen.

Ein Gleiches ist hinsichtlich der Einordnung zu sagen. Eine Beeinträchtigung des Orts-, Quartier- und Strassenbildes oder sogar des Landschaftsbildes (vgl. § 56 Abs. 1 PBG; vgl. Art. 21 Abs. 1 BauR) durch den geplanten Zufahrtsweg ist nicht ersichtlich. Dies gilt selbst in Berücksichtigung der Hanglage der vier zu erschliessenden Grundstücke unbesehen davon, ob es sich um eine exponierte Hanglage handelt, an welchen erhöhte Anforderungen an die Einordnung gestellt werden (Art. 22 Abs. 1 lit. b BauR).

Bei dieser Sachlage lässt sich eine Rückweisung an den Regierungsrat, der diese beiden Fragen nicht näher geprüft hat, nicht rechtfertigen, und müsste eine Rückweisung als überspitzt formalistisch und verfahrensökonomisch wenig sinnvoll erachtet werden.

7.1 Die Beschwerden erweisen sich mithin insgesamt als begründet und sind folglich gutzuheissen.

7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend (Unterliegen der Beschwerdegegner = Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) sind die Kosten und Entschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen und die Kosten und Parteientschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu regeln.

7.3.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP).

Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).

7.3.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens VB 146/2021 (RRB Nr. 425/2022) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu den Beschwerdegegnern (= Beschwerdeführer des regierungsrätlichen Verfahrens) unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

7.4.1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebTRa). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRa). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRa). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRa); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRa).

7.4.2 Die von den Beschwerdegegnern (= Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) der bereits im regierungsrätlichen Verfahren beanwalteten Flurgenossenschaft unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichtende Parteientschädigung wird auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

7.5.1 Die Kosten der beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie Kosten des Augenscheines) von insgesamt Fr. 5'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 2'500.--) dem Kanton und den Beschwerdegegnern - diesen unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt.

7.5.2 Die von den Beschwerdegegnern - diese unter solidarischer Haftbarkeit - sowie vom Kanton der beanwalteten Flurgenossenschaft auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des Honorarrahmens und in Ausübung des pflichtgemässen richterlichen Ermessens auf insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), d.h. je Fr. 1'500.--, festgesetzt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerden wird der RRB Nr. 425 vom 24. Mai 2022 aufgehoben. Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 27. Mai 2021 sowie die Baubewilligung des Gemeinderates Morschach vom 8. Juni 2021 (Nr. 2021-0340) werden bestätigt.

2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu den Beschwerdegegnern (= Beschwerdeführer des regierungsrätlichen Verfahrens) unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

2.2 Die Beschwerdegegner (= Beschwerdeführer des regierungsrätlichen Verfahrens) haben - unter solidarischer Haftbarkeit - der beanwalteten Flurgenossenschaft für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren neu eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Kosten der beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie Kosten des Augenscheines) von insgesamt Fr. 5'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 2'500.--) den Beschwerdegegnern - diesen unter solidarischer Haftbarkeit - sowie dem Kanton auferlegt.

Die Beschwerdegegner haben ihr Betreffnis von Fr. 2'500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

Die Flurgenossenschaft hat am 29. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.

4. Die Beschwerdegegner - diese unter solidarischer Haftbarkeit - sowie der Kanton haben der beanwalteten Flurgenossenschaft für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 3'000.--, zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- den Gemeinderat Morschach (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie der Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 vom 14.12.2022 und der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 20.12.2022)

- den Rechtsvertreter der Flurgenossenschaft sowie der Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 (2/R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 20.12.2022)

- die Beschwerdegegner Ziff. 4 (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie der Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 vom 14.12.2022 und der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 20.12.2022)

- den Beigeladenen Ziff. 6 (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie der Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 vom 14.12.2022 und der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 20.12.2022)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie der Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 vom 14.12.2022)

- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie der Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 vom 14.12.2022 und der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 20.12.2022).

Schwyz, 13. Januar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. Januar 2023

1

BGE 126 I 136ATF 126 I 136DTF 126 I 136

BGE 124 I 227ATF 124 I 227DTF 124 I 227

EGV-SZ 2007 B 8.2

Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT

Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT

Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT

1C_489/2017

1C_319/2021

§ 37 PBG

Art. 4 WEGart. 4 LCAPart. 4 LCAP

§ 37 PBG

Art. 4 WEGart. 4 LCAPart. 4 LCAP

1C_178/2014

1C_290/2011

BGE 121 I 65ATF 121 I 65DTF 121 I 65

1C_376/2010

Art. 4 WEGart. 4 LCAPart. 4 LCAP

1C_139/2017

BGE 112 Ib 170ATF 112 Ib 170DTF 112 Ib 170

BGE 112 Ib 409ATF 112 Ib 409DTF 112 Ib 409

§ 41 PBG

Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT

Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT

Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT

1C_321/2017

1C_489/2017

1C_273/2014

1C_237/2007

BGE 121 I 65ATF 121 I 65DTF 121 I 65

Art. 7 mit Anhangart. 7 avec annexeart. 7 1

Art. 8n mit Anhangart. 8n avec annexeart. 8n 1

Art. 7 mit Briefwechselart. 7 avec échange de lettresart. 7 1

Art. 8n mit Briefwechselart. 8n avec échange de lettresart. 8n 1

§ 54 PBG

§ 54 PBG

1C_445/2018

BGE 136 III 130ATF 136 III 130DTF 136 III 130

1C_341/2018

1C_375/2011

Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

1C_178/2014

1C_375/2011

Art. 2 BehiGart. 2 LHandart. 2 LDis

Art. 3 BehiGart. 3 LHandart. 3 LDis

1C_505/2017

§ 40 PBG

§ 4 FlurG

§ 10 FlurG

§ 41 PBG

§ 56 PBG

§ 72 VRP

§ 1 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

§ 24 GebO

§ 25 GebO

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF