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Entscheid

III 2022 96

Kammergericht

13. Januar 2023Deutsch30 min

A. Gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 7. Juni 2019 bewilligte der Gemeinderat Morschach der Einfachen Gesellschaft A.________ (nachstehend Bauherrschaft) mit Beschluss (GRB Nr. 2019-0462) am 25. Juni 2019 den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (MFH) auf dem an der M.________-strasse gelegenen Grundstück KTN 01 (1'643 m2, Wohnzone für drei Geschosse [W3]) sowie einer Zufahrtsstrasse zur Tiefgarage. Diese führt ab der M.________-strasse je rund zur Hälfte über KTN 01 und KTN 02 ("Variante links"). In Erwägung 4.7 hielt der Gemeinderat unter "Verkehrserschliessung/ Einfahrtsbewilligung/ Trottoirverlängerung" Folgendes fest:

Source sz.ch

III 2022 96

Entscheid vom 13. Januar 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

Einfache Gesellschaft A.________,

bestehend aus:

a) B.________ AG,

b) C.________ AG,

c) D.________ AG,

Stockwerkeigentümer E.________,

bestehend aus:

2.1 F.________,

2.2 G.________,

2.3 H.________,

2.4 I.________,

2.5 J.________,

2.6 K.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. L.________,

gegen

1. Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (aufsichtsrechtliches Nutzungsverbot)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 7. Juni 2019 bewilligte der Gemeinderat Morschach der Einfachen Gesellschaft A.________ (nachstehend Bauherrschaft) mit Beschluss (GRB Nr. 2019-0462) am 25. Juni 2019 den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (MFH) auf dem an der M.________-strasse gelegenen Grundstück KTN 01 (1'643 m2, Wohnzone für drei Geschosse [W3]) sowie einer Zufahrtsstrasse zur Tiefgarage. Diese führt ab der M.________-strasse je rund zur Hälfte über KTN 01 und KTN 02 ("Variante links"). In Erwägung 4.7 hielt der Gemeinderat unter "Verkehrserschliessung/ Einfahrtsbewilligung/ Trottoirverlängerung" Folgendes fest:

Die Erschliessung der Überbauung und der unterirdischen Parkierungsanlage erfolgt gemäss Bauplänen ab der M.________-strasse (Gemeindestrasse). Da es sich um eine sehr steile Zufahrt handelt, wurde die Bauherrschaft gestützt auf Art. 37 BauR vom Gemeinderat aufgefordert, eine Alternativerschliessung aufzuzeigen. Mit einer Zufahrt weiter nordöstlich Richtung N.________ kann eine verkehrssichere und weniger steile Alternative realisiert werden. Gleichzeitig würden damit die umliegenden Liegenschaften, welche heute über keine Verkehrserschliessung verfügen, erschlossen werden.

Der Projektverfasser ist dieser Auflage nachgekommen und hat zu diesem Zweck die Gründung einer Flurgenossenschaft (Flurgenossenschaft "O.________") nach den Vorschriften der Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 (SRSZ 213.110) in die Wege geleitet. Ein Statutenentwurf und ein Perimeterplan liegen vor und wurden vom jur. Berater der Gemeinde vorgeprüft. Sämtliche betroffenen Grundeigentümer stimmen dem Vorhaben gemäss vorgelegtem Kostenverteilplan zu. Sie haben einvernehmlich einen Kostenverteilplan verabschiedet und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt. Überdies wurde am 24. Juni 2019, wie vom Gemeinderat verlangt, für die Alternativerschliessung das Baugesuch eingereicht. Deshalb rechtfertigt es sich, die Baubewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen Nachweises einer technisch und rechtlich gesicherten Einfahrt (Baureife nach § 53 PBG) zu erteilen.

Die in den Bauplänen eingetragene direkte Zufahrt darf nur als Baustellenzufahrt genutzt werden. Spätestens mit Bezug der Wohnungen muss die Alternativerschliessung, d.h. die Strasse der FG "O.________" betriebsbereit sein, es sei denn, eine allfällige Verzögerung sei auf Umstände zurückzuführen, die ausser des Einflussbereichs der FG O.________ liegen sollte (z.B. Rechtsmittelverfahren). Diesfalls müsste dem Gemeinderat Antrag auf eine provisorische Zufahrt gemäss Baueingabeplan gestellt werden.

(…).

Diese Erwägung fand keinen Niederschlag im Baubewilligungsdispositiv.

Am 24. September 2019 erteilte der Gemeinderat die Baufreigabe (GRB Nr. 2019-0647) unter Vorbehalt einer anderslautenden Beurteilung durch den Rechts- und Beschwerdedienst. Die Erschliessungsfrage wurde in dieser Bau­freigabe nicht angesprochen.

B. Am 19. Oktober 2020 wurde auf KTN 289, 01 und 02 eine Baupiste und ein Bauinstallationsplatz eingerichtet. Am 20. Oktober 2020 erliess der Gemeinderat gegenüber der Bauherrschaft einen Baustopp, weil die Baustellenerschliessung nicht dem mit der Baubewilligung bewilligten Verlauf entsprach. Am 26. Oktober 2020 wurde der Baustopp wieder aufgehoben bei gleichzeitigem Nichteintreten auf eine nachträgliche Baueinsprache Dritter. Eine hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 983 vom 22. Dezember 2020 ab, soweit er darauf eintrat. Dabei hielt der Regierungsrat fest, dass für die Nutzung der Baupiste als Erschliessungsstrasse eine Baubewilligung erforderlich sei. Es sei Sache des Gemeinderates, eine allfällige rechtswidrige Nutzung der Baupiste als Erschliessungsstrasse zu untersagen bzw. deren Rückbau zu verlangen.

C. Nach dem Rückzug eines ersten Baugesuchs reichte die Flurgenossenschaft O.________ (nachstehend: Flurgenossenschaft) im Oktober 2020 ein neues Projekt für die Erschliessungsstrasse für die Grundstücke KTN 02, 03, 04 und 01 ein. Nach Einsprache Dritter reichte sie abgeänderte Projektunterlagen ein. Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 27. Mai 2021 wies der Gemeinderat mit GRB Nr. 2021-0340 vom 8. Juni 2021 die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und erteilte die Bewilligung für die neue Erschliessungsstrasse (sowie zwei Autoabstellplätze und einen Unterflurcontainer).

In Disp.-Ziff. 5 wurde folgender Hinweis angebracht:

Die Bauherrschaft wird darauf hingewiesen, dass die prov. Baupiste nicht als Hauszufahrt für die bezogenen Wohnungen genutzt werden darf. Es liegt hierfür keine Bewilligung vor. Sollte die vorliegend bewilligte Erschliessungsstrasse dannzumal noch nicht zur Verfügung stehen, sind zur Nutzung als Hauszufahrt für die fertig erstellte Baute/n ein Baugesuch und eine Baubewilligung erforderlich.

Die von Dritten gegen diesen GRB vom 8. Juni 2021 erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit RRB Nr. 425 vom 24. Mai 2022 gut, und er hob die Baubewilligung infolge ungenügender Verkehrssicherheit auf. Dieser RRB wurde sowohl vom Gemeinderat Morschach (Verfahren III 2022 92) wie auch von der Flurgenossenschaft (Verfahren III 2022 98) beim Verwaltungsgericht angefochten.

D. Am 22. Juni 2021 hatte die Bauherrschaft den Gemeinderat um die "verbindliche Zustimmung" ersucht, dass die Baustellenerschliessung sowie die provisorische Erschliessung der beiden MFH über die am 8. Juni 2021 bewilligte und eventuell über die am 25. Juni 2019 bewilligte Strasse ("Variante links") erfolgen dürfe.

Mit GRB Nr. 2022-593 vom 15. Februar 2022 beschloss der Gemeinderat was folgt:

1. Die Baufreigabe für die Realisierung der direkten Zufahrt zu den MFH M.________-strasse wird unter Genehmigung des Plans 'Provisorische Erschliessung bei Bezug: vom 18. Juni 2021, 'Variante links' unter folgenden Auflagen erteilt:

a) 3.00 m vor dem Strassenrand darf das Gefälle max. 6% betragen.

b) Sobald die Baubewilligung für die Groberschliessungsstrasse O.________ vom 8. Juni 2021 rechtskräftig ist, muss unverzüglich mit deren Bau begonnen werden.

c) Unverzüglich nach Fertigstellung der definitiven Erschliessungsstrasse ist die prov. Erschliessungsstrasse vollständig zurückzubauen.

Vorbehalten bleiben

- eine anderslautende Beurteilung durch den Rechts- und Beschwerdedienst im Rahmen eines allfälligen aufsichtsrechtlichen Einschreitens und

- die Zustimmung des Grundeigentümers von KTN 02.

Erwägungen

2.

Will die Bauherrschaft alternativ die bestehende Baupiste als prov. Erschliessung für die erstbezogenen Wohnungen nutzen, ist dafür gemäss RRB Nr. 983 vom 29. Dezember 2020 (richtig:·22. Dezember 2020) ein Baubewilligungsverfahren nach § 79 PBG durchzuführen. Soweit sie diese ohne Baubewilligung nutzt, erfolgt dies unter Hinweis auf RRB Nr. 983 vom 21. Dezember 2020 (richtig: 22. Dezember 2020) auf eigenes Risiko. Ein aufsichtsrechtlich angeordnetes Nutzungsverbot bleibt vorbehalten.

3.-6. (Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Beilagen).

E.1 Ab Februar 2022 erfolgte der Bezug der Wohnungen der beiden MFH durch die Stockwerkeigentümer. Hierauf gewährte der Rechts- und Beschwerdedienst dem Gemeinderat, der Bauherrschaft sowie den Stockwerkeigentümern das rechtliche Gehör betreffend die Frage der Erschliessung und ein allfälliges aufsichtsrechtliches Nutzungsverbot des Regierungsrates.

Mit RRB Nr. 426/2022 (Verfahren VB 76/2022) vom 24. Mai 2022 beschloss der Regierungsrat aufsichtsrechtlich was folgt:

1.

Den (Mit-)Eigentümern der Stockwerkeigentumseinheiten 05-06 wird untersagt, die zurzeit bestehende Baupiste auf KTN 01 und 02 als Zufahrt zu den Mehrfamilienhäusern M.________-strasse __ und __ sowie die Tiefgarage dieser Mehrfamilienhäuser zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen.

2.

(Vollstreckungsandrohungen).

Der Gemeinderat Morschach wird mit der Kontrolle und dem Vollzug beauftragt.

3.

Dispositivziffer 2 des Beschlusses Nr. 2022-593 des Gemeinderates Morschach vom 15. Februar 2022 wird ersatzlos aufgehoben.

4.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Gemeinde Morschach auferlegt. (…).

5.-7. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

E.2 Gegen diesen RRB Nr. 426/2022 (Versand am 31.5.2022) erheben die Bauherrschaft sowie die Stockwerkeigentümer E.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2022 96):

1.

Der RRB Nr. 426 vom 24.5.2022 mit den Beschluss-Ziff. 1 bis 4 ist aufzuheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz sowohl für das Verfahren vor dem Regierungsrat wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

2.

Gemäss § 42 Abs. 3 VRP sowie gemäss § 23 Abs. 2 VRP ist im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dies dabei mit sofortiger superprovisorischer Anordnung, vom Verwaltungsgericht per sofort die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen, soweit die Beschwerde gemäss § 87 PBG eine (recte wohl: keine) aufschiebende Wirkung haben sollte, sowie ist vom Verwaltungsgericht ansonsten sofort, so auch bezüglich der Beschwerde gegen die Beschluss-Ziff. 3 des angefochtenen RRB Nr. 426 vom 24.5.2022, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss § 42 Abs. 1 VRP festzustellen, auch dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz.

E.3 Mit Zwischenbescheid VGE III 2022 97 vom 22. Juni 2022 entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wie folgt über den Antrag betreffend eine superprovisorische Anordnung (Beschwerdeantrag Ziff. 2):

1.

Der Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend sofortige superprovisorische An-ordnung bzw. sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Gegen diesen Zwischenbescheid kann innert zehn Tagen seit Zustellung Einsprache beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Unterlassungsfall hat es mit diesem Zwischenbescheid sein Bewenden. Die Einsprache ist kurz zu begründen.

Dispositiv

3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2022 96) entschieden.

4.-5 (Fristansetzung Vernehmlassungen / Kostenvorschuss).

6. Zustellung.

E.4 Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 erhob die Bauherrschaft fristgerecht Einsprache gegen den Zwischenbescheid VGE III 2022 97 vom 22. Juni 2022 mit dem Antrag der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 21.6.2022, dies mit Geltung für den Fall, dass resp. sobald kein Nutzungs- und Bauverbot für die MFH-Zufahrtsstrasse gemäss Baubewilligung besteht (aufgehobenes Nutzungs- und Bauverbot oder aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen).

E.5 Mit Zwischenbescheid III 2022 105 vom 11. August 2022 entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:

1. Die Einsprache der Beschwerdeführer vom 27. Juni 2022 wird gutgeheissen. Der Zwischenbescheid VGE III 2022 97 vom 22. Juni 2022, mit welchem das Begehren betreffend superprovisorische Anordnung bzw. sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Hauptverfahren III 2022 96 abgewiesen wurde, wird aufgehoben. Den (Mit-)Eigentümern der Stockwerkeigentumseinheiten 05-06 wird für die Dauer des Beschwerdeverfahrens III 2022 96 erlaubt, die zurzeit bestehende Baupiste auf KTN 01 und 02 als Zufahrt zu den Mehrfamilienhäusern M.________-strasse __ und __ sowie die Tiefgarage dieser Mehrfamilienhäuser zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen.

2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2022 96) entschieden.

3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

F.1 Am 3. Juni 2022 bzw. 9. Juni 2022 informierte die Bauherrschaft den Gemeinderat bzw. den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements, dass sie die am 25. Juni 2019 bewilligte und mit GRB Nr. 2022-593 vom 15. Februar 2022 freigegebene Zufahrt ("Variante links") sofort erstellen lassen werde. Am 9. Juni 2022 teilte der Gemeinderat dem Rechts- und Beschwerdedienst mit, dass nach seiner Auffassung für den Bau dieser Zufahrt ein Bau- und Nutzungsstopp zu erlassen sei. Hierauf eröffnete der Rechts- und Beschwerdedienst das Aufsichtsverfahren VB 101/2022.

F.2 Mit Zwischenbescheid vom 13. Juni 2022 untersagte das Sicherheitsdepartement der Bauherrschaft unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen per sofort den Bau und die Nutzung der Zufahrt "Variante links" als Zufahrt zu den Parkplätzen in der Tiefgarage. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Zufahrt sei nur als Baustellenzufahrt bewilligt worden.

Gegen diesen Zwischenbescheid hat die Bauherrschaft am 15. Juni 2022 Einsprache erheben lassen mit dem Antrag auf Aufhebung des Bau- und Nutzungsverbots.

F.3 Mit RRB Nr. 553/2022 (Verfahren VB 101/2022) vom 5. Juli 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1. Den Einsprechern wird der Bau und die Nutzung der Zufahrt "Variante links" auf KTN 01 und KTN 02 gemäss dem Plan Nr. 155 "Prov. Erschliessung bei Bezug" vom 18. Juni 2021 (Variante A bzw. "Variante links" solange untersagt, bis dafür eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden ist.

2.-7. (Vollstreckungsandrohungen; Abweisung der Einsprache; Verfahrenskosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

F.4 Gegen diesen RRB Nr. 553/2022 erhoben die Bauherrschaft und die Stockwerkeigentümer mit Eingabe vom 5. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren III 2022 126).

F.5 Mit Zwischenbescheid VGE III 2022 143 vom 3. Oktober 2022 (im Hauptverfahren) sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren III 2022 126 in Gutheissung eines entsprechenden vernehmlassenden Antrags des Sicherheitsdepartements, "bis das Verwaltungsgericht über die Beschwerde im Verfahren III 2022 96 entschieden hat" (Disp.-Ziff. 1).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Mit dem Zwischenbescheid III 2022 105 vom 11. August 2022 wurde den Beschwerdeführern in Gutheissung des Beschwerdeantrages Ziff. 2 für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Hauptverfahren) erlaubt, die zurzeit bestehende Baupiste als Zufahrt zu den beiden MFH sowie deren Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und zu beurteilen bleibt der Beschwerdeantrag Ziff. 1, womit die Aufhebung von Ziff. 1 bis Ziff. 4 des angefochtenen RRB Nr. 426/2022 vom 24. Mai 2022 beantragt wurde.

1.3 Mit Disp.-Ziff. 2.a wird eine Verzeigung zwecks Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.

Grundsätzlich ist jede Verwaltungsbehörde gemäss § 78 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 befugt, die Bestrafung im Sinne von Art. 292 StGB anzudrohen (Jaag, in: Kommentar VRG, § 30 N 54). Dieser Androhung wie der Strafanzeige kommt kein Verfügungscharakter gemäss § 6 VRP zu, da damit keine Rechtsbeziehungen verbindlich festgesetzt werden. Weder die Strafandrohung noch die Strafanzeige sind daher vor Verwaltungsgericht anfechtbar. Entsprechend ist diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. z.B. VGE III 2017 185 vom 20.12.2017 Erw 4.6).

2.1 Mit Disp.-Ziff. 1 hat der Regierungsrat aufsichtsrechtlich die Nutzung der aktuell bestehenden Zufahrt untersagt, mit Disp.-Ziff. 3 hat er die Disp.-Ziff. 2 des GRB Nr. 2022-593 vom 15. Februar 2022 ersatzlos aufgehoben. Mit dieser Bestimmung hatte der Gemeinderat als Voraussetzung für die Nutzung der bestehenden Baupiste als provisorische Erschliessung ein vorgängiges Baubewilligungsverfahren nach § 79 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987, d.h. im sogenannt vereinfachten Verfahren, verlangt.

Der Regierungsrat hat in seiner Begründung namentlich Folgendes erwogen:

3.2 (…). Diese bestehende Baupiste weist einen ähnlichen Verlauf auf wie die Erschliessungsstrasse gemäss der Baubewilligung vom 8. Juni 2021, welche vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 425 vom 24. Mai 2022 mittlerweile wieder aufgehoben worden ist. Für die Nutzung dieser Baupiste als Erschliessungsstrasse liegt keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Sie ist formell rechtswidrig, soweit sie der Erschliessung der beiden Mehrfamilienhäuser M.________-strasse __ und __ dient. Sie darf zu diesem Zweck nicht genutzt werden.

3.4 Die formelle Widerrechtlichkeit der Nutzung der bestehenden Baupiste als Zufahrt zu den Mehrfamilienhäusern M.________-strasse __ und __ ist offenkundig und unbestritten (…).

3.6 Der Gemeinderat Morschach hat in Dispositivziffer 2 seines Beschlusses vom 15. Februar 2022 festgehalten, dass die Baubewilligung für die Nutzung der bestehenden Baupiste als Erschliessungsstrasse im vereinfachten Verfahren erteilt werden könne. Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilli- gungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt (vereinfachtes Verfahren, § 79 Abs. 1 PBG). Bei der vorliegenden Erschliessungsstrasse kann alleine schon aufgrund ihrer Dimensionierung offensichtlich nicht mehr von einem kleinen Bauvorhaben gesprochen werden. Zudem hat die Erschliessungsstrasse erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt, und es stellen sich bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit auch komplexere Rechtsfragen (u.a. diejenige der Verkehrssicherheit). Es liegt auch keine Änderung eines bewilligten Vorhabens vor. Bei der bestehenden Baupiste handelt es sich nicht um eine baubewilligungspflichtige Anlage. Die Baubewilligung vom 25. Juni 2019 für die Erschliessungsstrasse («Variante links») ist materiell rechtswidrig, weil die Erschliessungsstrasse zu steil ist. Dies bestreiten weder der Gemeinderat Morschach noch die Einfache Gesellschaft A.________. Auf diese Baubewilligung können sich die Bewilligungsbehörden bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der vorliegenden Erschliessungsstrasse nicht abstützen. Eine Bewilligung der Nutzung bzw. Umwandlung der Baupiste in eine Erschliessungsstrasse im vereinfachten Verfahren ist offensichtlich unzulässig. Somit ist Dispositiv-Ziffer 1 [recte: Dispositiv-Ziffer 2] des Beschlusses des Gemeinderates Morschach vom 15. Februar 2022 aufsichtsrechtlich aufzuheben. Die Frage einer aufsichtsrechtlichen Aufhebung von Dispositivziffer 2 [recte: Dispositiv-Ziffer 1] dieses Beschlusses (Baufreigabe für die Erschliessungsstrasse Variante A) erübrigt sich, weil die Einfache Gesellschaft A.________ (in unzulässiger Weise) bereits die Variante B realisiert hat.

2.2.1 Vorab ist klarzustellen, dass mit der Baubewilligung vom 25. Juni 2019 für die Erschliessungsstrasse "Variante links" (= "Variante A") entgegen der anders lautenden Aussage in Erw. 3.6 des angefochtenen RRB keine Baubewilligung erteilt wurde (vgl. Zwischenbescheid VGE III 2022 105 vom 11.8.2022 Erw. 2.4.3). Richtig ist hingegen, dass mit der Baubewilligung vom 25. Juni 2019 der Variante links die Tauglichkeit als rechtsgenügliche Erschliessung abgesprochen wurde. Dies geht aus Erw. 4.7 der Baubewilligung vom 25. Juni 2019 unmissverständlich hervor (vgl. vorstehend Ingress lit. A); andernfalls hätte nicht (auflageweise) eine Alternativerschliessung verlangt werden müssen.

2.2.2 Der Gemeinderat hat mit der Baubewilligung vom 25. Juni 2019 allerdings die Zulässigkeit der Variante links als temporäre Erschliessung bis zur Erstellung der Erschliessungsstrasse O.________ nicht ausgeschlossen. Hierfür hat er mit seinem vom Regierungsrat aufsichtsrechtlich inhaltlich aufgehobenen GRB Nr. 2022-593 vom 15. Februar 2022 die Baufreigabe erteilt (Disp.-Ziff. 1). Wenn im angefochtenen RRB erwogen wird, die Frage einer aufsichtsrechtlichen Aufhebung von Dispositivziffer 2 (recte: 1) des GRB (d.h. die Baufreigabe für die Erschliessungsvariante A) erübrige sich, weil die Beschwerdeführerin Ziff. 1 in unzulässiger Weise bereits die Variante B (d.h. aktuelle Baupiste) realisiert habe, ist dieser Konnex auf Anhieb nicht ganz verständlich. Dies würde nämlich zum einen bedeuten, dass die Baufreigabe für die Variante links gemäss Dispositivziffer 1 des GRB Nr. 2022-593 vom 15. Februar 2022 seine Gültigkeit behielte. Zum andern ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 deshalb erübrigen sollte, weil die Beschwerdeführerin Ziff. 1 bereits die Variante B realisiert hat, deren Nutzung gerade aufsichtsrechtlich aufgehoben wird. Insofern erscheint der angefochtene RRB als widersprüchlich.

2.3 Dem Regierungsrat ist indes beizupflichten, dass die bestehende Baupiste wie auch deren Nutzung als (auch bloss temporäre) Erschliessungsstrasse formell widerrechtlich ist. Ebenso kann ihm vorbehaltlos beigepflichtet werden, dass eine Bewilligung im vereinfachten Verfahren gemäss § 79 PBG nicht in Frage kommen kann. Dem RRB Nr. 983 vom 29. Dezember 2022, auf den sich der Gemeinderat hierfür in Disp.-Ziff. 2 seines GRB Nr. 2022-593 vom 15. Februar 2022 bezieht, lässt sich dies nicht entnehmen. Wie der Regierungsrat festgehalten hat, kann weder bei einer solchen Erschliessung von einem kleineren Bauvorhaben die Rede sein, noch kann vom (schriftlichen) Einverständnis der direkten Anstösser mit dieser Erschliessung ausgegangen werden. Des Weiteren behält § 75 Abs. 5 PBG die bewilligungslose Erstellung provisorischer Bauten und Anlagen nur den während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation nötigen Einrichtungen vor. Hieraus lässt sich keine Berechtigung für die bewilligungsfreie Nutzung einer Baustellenzufahrt als Erschliessungsstrasse ableiten, auch wenn diese Nutzung nur temporären/provisorischen Charakter hat.

2.4.1 Stellt die Behörde eine formell rechtswidrige Bautätigkeit (bzw. ein formell rechtswidriges baurechtserhebliches Verhalten) fest, hat sie die Pflicht, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob die formelle Widerrechtlichkeit durch die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beseitigt werden kann (vgl. statt Vieler VGE III 2015 234 vom 21.4.2016 Erw. 2.1.1 ff.; VGE 586+595/93 vom 29.9.1993 Erw. 4c mit Hinweis auf Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 62 f.).

2.4.2 Der Regierungsrat hat - wie gesagt - eine Bewilligung für die Nutzung bzw. Umwandlung der Baupiste (Variante B) in eine provisorische Erschliessungsstrasse im vereinfachten Verfahren zu Recht ausgeschlossen. Indes bestehen keine Anhaltspunkte, die a priori zur Annahme berechtigen, dass eine Bewilligung in einem nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahren (§ 77 f. PBG) ausgeschlossen werden kann. Dies lässt sich auch dem angefochtenen RRB nicht entnehmen.

2.5.1 Das gleichzeitige oder gestaffelte Einreichen von Alternativgesuchen kann sich unter Umständen aus verfahrensökonomischen Gründen empfehlen, namentlich auch hinsichtlich allfälliger Rekurse (vgl. zum Ganzen auch VGE III 2018 112 vom 6.12.2018 Erw. 6.1.1, m.H. auf Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., 2019, S. 371).

2.5.2 Die bestehende Baupiste, deren Nutzung der Regierungsrat mit dem vorliegend angefochtenen RRB untersagt hat, weist einen ähnlichen Verlauf auf wie die von der Flurgenossenschaft geplante Erschliessungsstrasse (vgl. angefochtener RRB Erw. 3.2; Zwischenbescheid VGE III 2022 105 vom 11.8.2022 Erw. 2.3.2). Hierfür wurde die Baubewilligung vom Gemeinderat mit GRB Nr. 2021-0340 vom 8. Juni 2021 unter Abweisung einer Einsprache erteilt, vom Regierungsrat mit RRB Nr. 425/2022 vom 24. Mai 2022 auf Beschwerde hin jedoch wieder aufgehoben. Dieser RRB wurde von der Gemeinde wie von der Flurgenossenschaft beim Verwaltungsgericht angefochten. Die Bewilligungsfähigkeit ist mithin nach wie vor umstritten.

2.5.3 Angesichts des ähnlichen bzw. im Wesentlichen gleichen Verlaufs der aktuellen Baupiste mit der vor Verwaltungsgericht strittigen Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft kann dieses Baugesuch der Flurgenossenschaft mit Blick auf die vorliegend zur Diskussion stehende aktuelle Baupiste gewissermassen als nachträgliches Baugesuch verstanden werden. Jedenfalls erscheint es dem Verwaltungsgericht nicht als sinnvoll, für die Nutzung der aktuellen Baupiste als (temporäre) Erschliessung zusätzlich ein separates Baugesuch zu verlangen. Sollte sich die Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft mit dem Regierungsrat als nicht bewilligungsfähig erweisen, so ist an und für sich auch der Bewilligung für eine provisorische Erschliessung über die aktuelle Baupiste der Boden entzogen, muss eine provisorische Erschliessung doch grundsätzlich Gewähr dafür bieten, dass sie auch als Dauerlösung rechtens wäre (VGE III 2007 3 vom 22.3.2007 Erw. 3.3.2; VGE III 2016 100 vom 21.12.2016 Erw. 2.2.2).

2.6.1 Eine formell widerrechtliche Baute bzw. eine formell widerrechtliche Nutzung einer Baute/Anlage und die entsprechend erforderliche Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens muss nicht zwingend die Einstellung der Bauarbeiten bzw. der Nutzung (vgl. § 87 Abs. 1 PBG) zur Folge haben. Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich nur jene Bauarbeiten bzw. jene Nutzung einzustellen ist, welche gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen. Dabei darf die Einstellung der Bauarbeiten bzw. der Nutzung nicht über das hinausgehen, was notwendig ist (vgl. Beeler, a.a.O., S. 57 Ziff. 2; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 98 f. Ziff. 4.1.2; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 633 und Rz. 639).

2.6.2 Mit dem Zwischenbescheid VGE III 2022 105 vom 11. August 2022 hat das Verwaltungsgericht unter anderem namentlich Folgendes erwogen:

- Vorliegend sei der Zugang zu rechtskräftig bewilligten MFH betroffen.

- Dabei habe die Bauherrschaft aufgrund der - soweit ersichtlich unangefochten - in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 25. Juni 2019 zum einen davon ausgehen können und dürfen, dass mit der von der Flurgenossenschaft zu erstellenden Alternativerschliessung die beiden MFH auch rechtsgenüglich erschlossen sein werden könnten; jedenfalls sei eine rechtsgenügliche Erschliessung(smöglichkeit) bejaht worden.

- Es könne denn auch nicht den Beschwerdeführern angelastet werden, dass die Realisierung der Alternativerschliessung richtigerweise als Suspensivbedingung für den Baubeginn hätte angeordnet werden müssen.

- Die Bauherrschaft habe auch annehmen dürfen, dass für den Fall der Verzögerung der Alternativerschliessung "auf Antrag" und ohne weiteres formelles Bauverfahren eine vorläufige, provisorische Zufahrtsmöglichkeit (über die Zufahrt gemäss Baueingabeplan) bestehe. Dass für diese provisorische Zufahrt ein (ordentliches) Baubewilligungsverfahren erforderlich werden könnte, habe die Bauherrschaft aufgrund der Baubewilligung nicht annehmen müssen.

- Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sei vorab dem zeitlichen Aspekt Rechnung zu tragen. Zur Diskussion stehe im vorliegenden Einspracheverfahren eine provisorische Nutzung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Hauptverfahren III 2022 96. Je nach Ausgang dieses Verfahrens könne sich diese provisorische Nutzung grundsätzlich bis zur Bereinigung der Rechtmässigkeit der Alternativerschliessung, was derzeit auch bereits beim Verwaltungsgericht strittig sei, erstrecken.

- In sachlicher Hinsicht sei zwar beachtlich, dass die aktuelle Baupiste im Wesentlichen demjenigen der angestrebten Alternativerschliessung entspreche. Diese aktuelle Baupiste habe den Vorteil, dass sie offensichtlich ab der M.________-strasse einen weniger steilen Verlauf nehme als die "Variante links", welche vom Regierungsrat wegen ihrer Steilheit als nicht bewilligungsfähig erachtet worden sei.

- Vorplätze und Einfahrtsbereich in die Tiefgarage seien bereits erstellt.

- Es wäre daher aus sachlicher Hinsicht unverhältnismässig die Nutzung zu verweigern, weil die Zufahrt nicht den Baueingabeplänen entspreche.

- In personeller Hinsicht falle ins Gewicht, dass vom Nutzungsverbot sämtliche Bewohner/Stockwerkeigentümer der beiden MFH betroffen seien. Es dürfe durchaus von deren guten Glauben ausgegangen werden, dass die Zufahrt auch während der Dauer der Realisierung der Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft gewährleistet bleibe. Jedenfalls bestehe kein Anlass, ihnen schlechten Glauben zu unterstellen.

- Zur Verfügbarkeit, Lage und Distanz von öffentlichen/Gemeinde-Parkplätzen zu den beiden MFH wie auch zu den Kosten würden keine Angaben gemacht. Offen bleibe auch die Frage, wie ohne Zufahrtsmöglichkeit die eigenen Anlieferungen durch die Bewohner der MFH bewerkstelligt werden sollen. Diesen Unannehmlichkeiten dürfe im Rahmen der Verhältnismässigkeit durchaus auch Rechnung getragen werden.

- Die Nutzungsintensität der aktuellen Baupiste dürfte nicht höher ausfallen als dies im Rahmen der Baustellenerschliessung der Fall gewesen sei. Mithin könne auch das allfällige Argument übermässiger Immissionen nicht gegen eine provisorische Nutzung ins Felde geführt werden, zumal diese auch bei jeder anderen (bewilligungsfähigen wie bewilligten) Erschliessung im vergleichbaren Masse anfallen dürften.

- Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dürfe auch berücksichtigt werden, dass die im vorliegenden bzw. im Hauptverfahren III 2022 96 thematisierte Nutzungsproblematik im Kern in der hinsichtlich der Erschliessungsfrage unzulänglichen Baubewilligung vom 25. Juni 2019 begründet liege und weniger der Bauherrschaft/Beschwerdeführern angelastet werden könne.

Im Sinne dieser Gründe erachtete es das Verwaltungsgericht in Würdigung der gesamten Umstände als unverhältnismässig und überspitzt formalistisch, wenn die Nutzung der aktuellen Baupiste als provisorische und bloss temporäre Erschliessungszufahrt (und als Folge davon die Berechtigung zur Nutzung der Tiefgarage der MFH) für die Dauer des Beschwerdeverfahrens III 2022 96 von einem vorgängigen (ordentlichen) Baubewilligungsverfahren abhängig gemacht würde. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat im RRB Nr. 983/2020 vom 22. Dezember 2020 davon ausgegangen ist, dass die Ein- und Ausfahrt der aktuellen Baupiste in die M.________-strasse verkehrssicher ist (Erw. 4.3), dies wohl zu Recht, da andernfalls, d.h. bei unzureichender Baustellenerschliessung, was die Gewährleistung der Verkehrssicherheit mitbeinhaltet, die Baufreigabe für den Bau der beiden MFH nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. VGE III 2019 2 vom 25.9.2019 Erw. 3.2.3 ff.; VGE III 2018 95 vom 12.2.2019 Erw. 5.1.6; VGE III 2018 93 vom 12.2.2019 Erw. 6.1.1 ff.) oder schon während der Bauausführung ein aufsichtsrechtliches Einschreiten geboten gewesen wäre.

2.6.3 Für das Verwaltungsgericht besteht im vorliegenden Hauptverfahren kein Anlass von dieser Beurteilung abzukehren. Ob es die gesamten Umstände an und für sich als angezeigt und gerechtfertigt erscheinen lassen, die Nutzung der aktuellen Baupiste als provisorische Erschliessung auch über die Dauer des vorliegenden Verfahrens hinaus zuzulassen, und zwar bis eine rechtsgenügliche Erschliessung - sei es die Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft, sei es eine Erschliessung unter Inanspruchnahme der Erschliessungshilfe nach § 41 PBG - bereitsteht, ist vorliegend nicht zu prüfen.

2.6.4 Mit Entscheid vom heutigen Tag in den vereinigten Verfahren VGE III 2022 92 und VGE III 2022 98 wurde der RRB Nr. 425 vom 24. Mai 2022 aufgehoben und der GRB vom 8. Juni 2021, womit der Flurgenossenschaft die Bewilligung für die Erschliessung der Grundstücke KTN 02, 03, 04 und 01 erteilt wurde, bestätigt. Da diese Erschliessungsstrasse weitestgehend mit der vorliegend strittigen aktuellen Baupiste übereinstimmt und damit insbesondere die rechtsgenügliche Erschliessung der MFH gesichert ist, erweist sich das vorliegende Verfahren nunmehr als gegenstandslos und kann abgeschrieben werden (§ 28 lit. d VRP).

3.1.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP).

Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).

3.1.2 Der vorliegende Verfahrensausgang gibt keinen Anlass, die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens anders zu verlegen. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen RRB (Erw. 4.1) verwiesen werden.

3.1.3 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des Zwischenbescheides VGE III 2022 97 vom 22. Juni 2022 von Fr. 500.-- sind den dort unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.

3.1.4 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des Zwischenbescheids (Einspracheentscheid) III 2022 105 vom 11. August 2022 von Fr. 1'000.-- sind je zur Hälfte (je Fr. 500.--) dem unterliegenden Kanton und der unterliegenden Gemeinde Morschach aufzuerlegen.

Zwar hat die Gemeinde Morschach in der Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 (S. 1 f. zu III 2022 105) auf einen förmlichen Antrag verzichtet. Indes hat sie ausgeführt, es führe "nichts an der Feststellung vorbei, dass für diese Baupiste keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt". Dass die Nutzung einer Baustellenzufahrt als Erschliessung für die bezugsbereiten zwei Wohnhäuser nicht in Frage komme, habe der Regierungsrat unmissverständlich klargemacht. Dessen ungeachtet habe "die Bauherrschaft 'munter' weiter gebaut, dies trotz verschiedentlicher Abmahnungen durch die Gemeinde".

Mit diesen Ausführungen hat die Gemeinde inhaltlich unmissverständlich für die Abweisung der Einsprache plädiert, womit es sich rechtfertigt, ihr dem Ausgang des Einspracheverfahrens entsprechend Kosten aufzuerlegen.

3.1.5 Bei Gegenstandslosigkeit eines (Beschwerde-)Verfahrens sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat. Die Bestimmung dieser Partei erfolgt nach materiellen Kriterien (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 63 Rz. 16). In erster Linie sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Fall der Gegenstandslosigkeit grundsätzlich eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Kann weder der mutmassliche Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens oder der Gegenstandslosigkeit mit vernünftigem Aufwand eruiert werden, so dürfen die Kosten nach Billigkeit verlegt werden (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N 75).

Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens liegt ausserhalb des vorliegenden Verfahrens begründet. Das vorliegende Verfahren wäre im Sinne der vorstehenden Ausführungen teils zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgegangen (betreffend Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides), teils zu ihren Ungunsten (betr. Disp.-Ziff. 1 des GRB Nr. 2022-593 vom 15.2.2022). Unter Mitberücksichtigung der Ursächlichkeit des vorliegenden Verfahrens, die letztlich in der Unzulänglichkeit der gemeinderätlichen Baubewilligung vom 25. Juni 2019 begründet liegt, und aufgrund von Billigkeitsüberlegungen rechtfertigt es sich insgesamt, die Kosten dieses Hauptverfahrens III 2022 96 von Fr. 2'400.-- je zu einem Drittel den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit), der Gemeinde und dem Kanton aufzuerlegen.

3.2.1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebTRa). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRa). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRa). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRa); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRa).

3.2.2 In ähnlicher Weise wie bei der Regelung der Verfahrenskosten wird auch mit Bezug auf die Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens darauf abgestellt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach Billigkeit vorgehen. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung bleibt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid - im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit - nicht als offensichtlich falsch herausstellt (Plüss, a.a.O., § 17 N 31).

3.2.3 Im regierungsrätlichen Verfahren waren mangels beanwalteter Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Hieran kann der vorliegende Verfahrensausgang so oder anders nichts ändern.

3.2.4 Den beanwalteten Beschwerdeführern steht für den Zwischenbescheid (Einspracheentscheid) VGE III 2022 105 vom 11. August 2022 aufgrund ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde und des Kantons zu. Diese wird in Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien und in Anwendung pflichtgemässen richterlichen Ermessens auf je Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), d.h. insgesamt Fr. 1'000.--, festgesetzt.

3.2.5 Für das vorliegende Hauptverfahren haben die Gemeinde und der Kanton den beanwalteten Beschwerdeführern dem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. vorstehend Erw. 3.1.5 und Erw. 3.2.2) eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche ebenfalls in Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien und in Anwendung pflichtgemässen richterlichen Ermessens auf je Fr. 500.--, d.h. insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), festgesetzt wird.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.

2.1 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des Zwischenbescheides VGE III 2022 97 vom 22. Juni 2022 von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

2.2 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des Zwischenbescheids (Einspracheentscheid) VGE III 2022 105 vom 11. August 2022 von Fr. 1'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 500.--) dem Kanton und der Gemeinde Morschach auferlegt.

2.3 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des Hauptverfahrens VGE III 2022 96 von Fr. 2'400.-- werden je zu einem Drittel (je Fr. 800.--) den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit), der Gemeinde und dem Kanton auferlegt.

2.4 Die Beschwerdeführer haben im Hauptverfahren VGE III 2022 96 am 29. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet. Es sind ihnen somit Fr. 1'200.-- (Fr. 2'500.-- minus [Fr. 500.-- + Fr. 800.--]) aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Die Gemeinde Morschach hat ihr Betreffnis von insgesamt Fr. 1'300.-- (Fr. 500.-- und Fr. 800.--) innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

3.1 Der Kanton und die Gemeinde Morschach haben den beanwalteten Beschwerdeführern für den Zwischenbescheid (Einspracheentscheid) VGE III 2022 105 vom 11. August 2022 eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), d.h. insgesamt Fr. 1'000.--, zu bezahlen.

3.2 Für das Hauptverfahren VGE III 2022 96 haben die Gemeinde Morschach und der Kanton den beanwalteten Beschwerdeführern je eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), d.h. insgesamt Fr. 1'000.--, zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- den Gemeinderat Morschach (R)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- und das Sicherheitsdepartement (EB).

Schwyz, 13. Januar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. Januar 2023

1

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