III 2023 101
Kammergericht
24. Oktober 2023Deutsch37 min
A. A.________ (geboren ____1994) ersuchte die Anwaltskommission des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 2. März 2023 um den vollständigen Erlass der Absolvierung des Anwaltspraktikums gestützt auf § 3 Abs. 5 des kantonalen Anwaltsreglements (AnwR; SRSZ 280.211) vom 14. Januar 2003. Sie begründete dies mit ihrem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis als Juristin im Rechtsdienst des Amtes B.________ seit dem 14. März 2022. Zudem habe sie das gesamte Anwaltspraktikum im Kanton C.________ absolviert, welches von der Struktur her identisch wie jenes im Kanton Schwyz sei. Es dauere 18 Monate. Sie habe ihr Praktikum in der Advokatur über die erforderliche Mindestdauer hinaus verlängert und sei so gesamthaft 26 Monate als Anwaltspraktikantin tätig gewesen. Sie sei grundsätzlich ohne Weiteres zur Anwaltsprüfung im Kanton C.________ zugelassen. Ihr beruflicher Mittelpunkt sei jedoch im Kanton Schwyz. Sie erachte es deshalb nicht als zweckdienlich, im Rahmen des Erwerbs des Anwaltspatents eingehend das Recht des Kantons C.________ zu studieren. Auch der Kanton Schwyz profitiere von einer Inhaberin des Schwyzerischen Anwaltspatents.
Source sz.ch
III 2023 101
Entscheid vom 24. Oktober 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Anwaltskommission des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Anwaltsrecht (Erlass des Praktikums)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geboren ____1994) ersuchte die Anwaltskommission des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 2. März 2023 um den vollständigen Erlass der Absolvierung des Anwaltspraktikums gestützt auf § 3 Abs. 5 des kantonalen Anwaltsreglements (AnwR; SRSZ 280.211) vom 14. Januar 2003. Sie begründete dies mit ihrem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis als Juristin im Rechtsdienst des Amtes B.________ seit dem 14. März 2022. Zudem habe sie das gesamte Anwaltspraktikum im Kanton C.________ absolviert, welches von der Struktur her identisch wie jenes im Kanton Schwyz sei. Es dauere 18 Monate. Sie habe ihr Praktikum in der Advokatur über die erforderliche Mindestdauer hinaus verlängert und sei so gesamthaft 26 Monate als Anwaltspraktikantin tätig gewesen. Sie sei grundsätzlich ohne Weiteres zur Anwaltsprüfung im Kanton C.________ zugelassen. Ihr beruflicher Mittelpunkt sei jedoch im Kanton Schwyz. Sie erachte es deshalb nicht als zweckdienlich, im Rahmen des Erwerbs des Anwaltspatents eingehend das Recht des Kantons C.________ zu studieren. Auch der Kanton Schwyz profitiere von einer Inhaberin des Schwyzerischen Anwaltspatents.
Auf entsprechende Fragen der Anwaltskommission am 3. April 2023 teilte A.________ ergänzend mit, eine beim Rechtsdienst des Kantons C.________ bestehende Anstellung in einem 50 %-Pensum ende per 31. Juli 2023. Ihr Pensum beim B.________ betrage 50 %, welches sie ab 1. August 2023 auf 100 % aufstocken könne. Diese Möglichkeit sei ihr bei der Einreichung des Gesuchs am 2. März 2023 noch nicht bekannt gewesen. Im Herbst 2020 habe sie die Anwaltsprüfung im Kanton C.________ absolviert. Sie habe die schriftlichen Prüfungen mit je zwei Noten 5 und einer Note 3 bestanden, jedoch nicht die mündlichen Prüfungen am 29. Oktober 2020. Sie dürfe die Prüfung noch einmal wiederholen. Allerdings sei im Kanton C.________ bei einer ungenügenden mündlichen Prüfung die gesamte Prüfung, also auch die schriftliche, zu wiederholen, was gesamtschweizerisch wohl einmalig sei. Da sie sich mental nicht in der Lage gefühlt habe, die Prüfung zu wiederholen, habe sie im Dezember 2020 zu 100 % zu arbeiten begonnen. Seither sei sie ununterbrochen zu 100 % bzw. zu 90 % (während sechs Monaten) am Arbeiten.
B. Mit Beschluss AK 2023 5 vom 22. Mai 2023 entschied die Anwaltskommission wie folgt:
1. Das Gesuch um Erlass des Praktikums wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Kosten von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
C. Gegen diesen Beschluss (Versand am 23.5.2023) erhebt A.________ mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Beschluss der Anwaltskommission des Kantons Schwyz vom 22. Mai 2023 (AK 2023 5) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Absolvierung des Praktikums i.S.v. § 3 Abs. 5 Anwaltsreglement vollständig zu erlassen.
2.
Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin.
In der Begründung macht die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend, da ihr ein Fall betreffend Erlass des Praktikums aus dem Jahre 2022 bekannt sei. Sie beantragt die Edition des Beschlusses der Vorinstanz aus dem Jahr 2022 betreffend das Gesuch um Erlass des Praktikums einer Gesuchstellerin aus dem Kanton D.________ (S. 3 f. Ziff. 1.2).
D. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juni 2023 angeordneten Edition des Beschlusses betreffend die Gesuchstellerin aus dem Kanton D.________ leistet die Vorinstanz keine Folge.
E.1 Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. Juli 2023 wird einerseits der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt, anderseits die
Vorinstanz aufgefordert, den zur Edition anbegehrten Beschluss unverzüglich einzureichen.
E.2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 repliziert die Beschwerdeführerin.
E.3 Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 bringt die Anwaltskommission ihre Auffassung zum Ausdruck, dass keine rechtliche Grundlage bestehe, den genannten Beschluss, auch nicht in anonymisierter Form, einzureichen. Soweit ersichtlich, sei eine entsprechende Edition noch nie angefordert worden. Ausserdem sei das Verfahren vor der Anwaltskommission nach dem Verständnis der Anwaltskommission nicht öffentlich (mit Hinweis auf § 2 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz [ÖDSG; SRSZ 140.410] vom 23.5.2007).
F. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 legt der verfahrensleitende Richter der Anwaltskommission die Rechtsgrundlagen der anbegehrten Edition dar und setzt ihr Frist bis spätestens 7. August 2023 an, um den Beschluss einzureichen.
Innert erstreckter Frist hält die Anwaltskommission mit Stellungnahme vom 17. August 2023 an ihrer Auffassung fest und verweigert die Herausgabe des angeforderten Beschlusses.
G. Mit Eingabe vom 11. September 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin zum Schreiben der Vorinstanz vom 17. August 2023.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin gemäss deren eigener Angabe am 26. Mai 2023 zugestellt (Beschwerde S. 2 Ziff. I.2). Die Vorinstanz bestreitet diese von ihr überprüfbare Angabe nicht. Mithin wurde die Beschwerde am 15. Juni 2023 fristgerecht erhoben (§ 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 4 VRP i.V.m. § 158 f. des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Nachdem auch die weiteren Entscheidungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. § 27 Abs. 1 VRP), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat die Edition des von der Beschwerdeführerin anbegehrten Beschlusses betreffend die Juristin aus dem Kanton D.________ verweigert.
2.1.1
Die Verwaltungsrechtspflege verfolgt einen mehrfachen Zweck. Sie bewirkt namentlich einerseits für die oder den einzelnen individuellen Rechtsschutz und erfüllt damit ein Grundprinzip des Rechtsstaats. Anderseits trägt die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltung kontrollierend und dabei das objektive Recht durchsetzend zur Rechtssicherheit bei (Herzog/Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Einleitung N. 21).
2.1.2
Der Vorinstanz kommt im Beschwerdeverfahren eine parteiähnliche Stellung zu (Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 21-21a N. 18). Allerdings versieht sie eine Doppelrolle. Zum einen ist sie als Rechtspflegeorgan beteiligt, das die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid erlassen hat. In dieser Funktion ist sie nicht Partei. Zum andern übernimmt sie die Rolle einer Partei für den Verwaltungsverband, dem sie angehört und der am geregelten Rechtsverhältnis beteiligt ist. Hier vertritt sie die Interessen des Verbands. In beiden Fällen geht es zwar regelmässig um öffentliche Interessen. Die beiden Rollen decken sich jedoch nicht zwingend, sondern können in einem Spannungsverhältnis zueinanderstehen (Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 12 N. 34). Die Vorinstanz kann entsprechend - gleich einer Partei - mit der Vernehmlassung (vgl. § 40 Abs. 1 VRP) Anträge stellen und die Verfahrensrechte beanspruchen, die sich aus dem rechtlichen Gehör ergeben (Daum, a.a.O., Art. 12 N. 3 und 37).
2.2.1
Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 18 VRP verpflichtet die Behörde, von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben, dies unter Vorbehalt der in § 19 VRP normierten Mitwirkung der Parteien. Diese sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 19 Abs. 1 VRP). Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP).
2.2.2
Die Mitwirkungspflicht verlangt von den Verfahrensbeteiligten aktiv zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, etwa durch Erteilung von Auskünften oder Herausgabe von Dokumenten (Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 N. 89). Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere hinsichtlich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur die Parteien beibringen können, und Tatsachen, die der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind (Plüss, a.a.O., § 7 N. 99).
2.2.3
Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VRP). Dieser Grundsatz bedeutet, dass Rechtsfragen - anders als Sachverhaltsfragen - ausschliesslich von Amtes wegen abgeklärt und entschieden werden müssen. Die Entscheidbehörde ist im Rahmen der Rechtsanwendung verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der sie - unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre - überzeugt ist (vgl. Plüss, a.a.O., § 7 N. 165 f.). Es versteht sich, dass im Rahmen des anzuwendenden "Rechts" neben dem geschriebenen Gesetzesrecht auch die Rechtsprechung sowie die Übung und der Ortsgebrauch zu beachten sind.
2.3.1
§ 21 VRP gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde räumt den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen (Abs. 1). Sie hat Äusserungen der Parteien zu würdigen (Abs. 2).
Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 Erw. 4.1; BGE 135 I 279 Erw. 2.3; BGE 135 II 286 Erw. 5.1).
2.3.2
Den Parteien kommt - als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - das Recht zur Akteneinsicht zu (vgl. § 22 Abs. 1 VRP). Die Behörde kann die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (§ 22 Abs. 3 VRP). Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt Kenntnis erhalten und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (§ 22 Abs. 4 VRP).
2.3.3
Beweismittel sind insbesondere auch Urkunden (§ 24 Abs. 1 lit. c VRP). Als (öffentliche) Urkunden gelten unter anderem Entscheide und Urteile einer Justizbehörde (i.e. verwaltungsinterne Rechtspflegeinstanzen wie auch verwaltungsexterne, unabhängige Rechtsprechungsorgane, vgl. Daum, a.a.O., Art. 2 N. 32). Parteien und Dritte sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, Urkunden herauszugeben. Ein Verweigerungsrecht besteht grundsätzlich nicht (Daum, a.a.O., Art. 19 N. 48 u. 50). Nichts anderes gilt im - vorliegend indessen nicht massgebenden Bereich - der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 (vgl. Art. 160 ff. ZPO). Ein gesetzlich vorgesehenes Verweigerungsrecht im Sinne von Art. 163 ff. ZPO wäre/ist vorliegend nicht erkennbar.
2.4
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat grundsätzlich devolutive Wirkung (Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 26). Dies hat unter anderem zur Folge, dass es der Behörde, von welcher der angefochtene Akt stammt, grundsätzlich verwehrt ist, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen. Sie kann ihre Anliegen nur noch wie eine Partei ins Verfahren einbringen (Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 30). Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde geht die Zuständigkeit zum Entscheid über die Modalitäten der Akteneinsicht - als Teilbereich der Verfahrenshoheit des Gerichts - auf die Beschwerdeinstanz über. Demzufolge ist es an dieser, über den Umfang und die Art der Gehörsgewährung zu entscheiden und dabei entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen Rechnung zu tragen (Griffel, in: Kommentar VRG, § 57 N. 8; BGE 132 V 387 Erw. 6.3). Beim in § 57 Abs. 3 des Zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS-ZH 175.2; VRG) vom 24. Mai 1959 verankerten "Rückbehaltungsrecht" der Verwaltungsbehörden handelt es sich um einen Anachronismus aus der Zeit der Gründung des Zürcher Verwaltungsgerichts. Eine entsprechende Befugnis der Verwaltungsbehörden auch im Rekursverfahren besteht nicht (§ 26a VRG [Fassung in Kraft seit 1.7.2010]; vgl. Griffel, a.a.O., § 57 N. 7).
2.5
Zutreffend ist zwar (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 17.8.2023, S. 2. Ziff. 2), dass der Begriff der "Partei" nicht tel quel auf eine Vorinstanz übertragen werden kann, sondern die Stellung von Vorinstanzen im Rechtsmittelverfahren eine gewisse Ambivalenz aufweist (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2). Gleichwohl trifft eine Vorinstanz aufgrund ihrer (jedenfalls) parteiähnlichen Stellung eine Mitwirkungspflicht, die sich bereits in der grundlegenden Pflicht zur Einreichung sämtlicher Akten artikuliert.
Diese Pflicht beschlägt gleichzeitig auch die Offenlegung einer allfälligen geübten (Verwaltungs-)Praxis, deren schriftliche Fixierung als Urkunde und somit als Beweismittel gilt (vgl. vorstehend Erw. 2.3.3). Dies gilt unbesehen davon, ob es sich bei der Vorinstanz um eine verwaltungsinterne Behörde (Verwaltungspraxis) oder eine verwaltungsunabhängige richterliche Behörde (entsprechend mit einer Rechtsprechungspraxis) handelt, soweit diese der nachgelagerten (Gerichts-) Behörde nicht ohne Weiteres bekannt bzw. zugänglich und greifbar ist. Dies gebietet der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, mit der insoweit ebenfalls die Mitwirkungspflicht der Vorinstanz(en) korrespondiert. Der Auffassung der Vorinstanz, sie dürfe ihre Beschlüsse nicht ohne Weiteres an (unbeteiligte) Dritte herausgeben, was auch im Verhältnis zu Oberinstanzen gelte (Stellungnahme vom 17.8.2023, S. 2 Ziff. 2), kann daher nicht gefolgt werden.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Devolutiveffekt einer Beschwerde, dass es einer Vorinstanz untersagt ist, weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen. Die Verweigerung der Herausgabe von Akten stellt insofern ebenso eine unzulässige (Negativ-)Anordnung dar; ein solches Verweigerungsrecht besteht indes nicht (vgl. vorstehend Erw. 2.3.3). Der Devolutiveffekt bedeutet, dass die Beurteilung, welche Akten und welche Rechtssätze massgebend sind bzw. sein können und entsprechend zu edieren sind, beim Gericht liegt. Der Vorinstanz steht es wie den übrigen Verfahrensbeteiligten dabei zu, mit Blick auf Umfang und Art der Gehörsgewährung durch die übrigen Verfahrensbeteiligten Anträge zu stellen, dies auch mit Hinweis auf allfällige öffentliche oder private Interessen, welche einer (ganzen oder teilweisen) Einsicht entgegenstehen können.
2.6
Was die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2023 hiergegen anführt, vermag nicht durchzudringen.
2.6.1
Soweit ersichtlich ist an und für sich - anders als von der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juli 2023 noch geltend gemacht (vgl. vorstehend Ingress lit. E.3) - unbestritten (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 17.8.2023, S. 2 Ziff. 2), dass das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG; SRSZ 140.410) vom 23. Mai 2017 mit Ausnahme der allgemeinen Datenschutzgrundsätze nach § 8 ÖDSG auf Gerichte - vorbehältlich ihrer Verwaltungsaufgaben - sowie die anderen Justizbehörden sowie die Verwaltungsbehörden und -kommissionen in ihrer Rechtspflege vorliegend keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 3 lit. a u. b ÖDSG). Die Argumentation der Vorinstanz scheint indessen gleichwohl von Überlegungen mitgeleitet, die im ÖDSG wurzeln (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 17.8.2023, S. 2 Ziff. 3).
2.6.2
Unter Bezugnahme auf § 6 lit. e JG scheint sich die Anwaltskommission - abweichend von VGE III 2021 45 vom 31.5.2021 - als Justizbehörde im Sinne einer richterlichen Behörde zu verstehen. In diesem Fall gilt Folgendes:
Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Im Ausmasse der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (zum Ganzen: BGE 143 I 194 Erw. 3.1; 139 I 129 Erw. 3.3; Urteil BGer 1C_497/2018 vom 22.1.2020 Erw. 2.2). Die Zeiten geheimer Kabinettsjustiz sind überholt.
2.6.3
Soweit sich die Vorinstanz auf das Amtsgeheimnis (§ 9 JG) beruft (Stellungnahme vom 17.8.2023, S. 2 Ziff. 2), findet dieses seine Grenzen bekanntlich an der Justizöffentlichkeit (Urteilsöffentlichkeit unter Einschluss von Veröffentlichung des Urteils [im Internett] oder der Bezugsmöglichkeit von Urteilen beim Gericht), unter Vorbehalt eines allenfalls zu beachtenden Persönlichkeitsschutzes oder anderer zu schützender Interessen.
2.6.4
Die heutzutage gemeinhin geübte (anonymisierte) Publikation der Rechtsprechung (z.B. auch durch das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, vgl. https://gerichte.sz.ch/) wie auch die unter anderem im Zeichen der Transparenz und des rechtlichen Gehörs stehenden Offenlegung einer Übung bzw. der (Verwaltungs-)Praxis hat nichts gemein mit einer "fishing expedition" (Stellungnahme der Vorinstanz vom 17.8.2023, S. 2 Ziff. 3). Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin nicht nur den Inhalt des zur Edition angeforderten Entscheides skizziert, sondern mit Stellungnahme vom 11. September 2023 (S. 6) sogar dessen Verfahrensnummer (AK 2022 17) bezeichnet.
2.6.5
Nicht verfangen kann der vorinstanzliche Hinweis auf BGE 121 I 225 (Stellungnahme vom 17.8.2023, S. 2 f. Ziff. 4). Vorliegend steht nicht die Einsicht in Prüfungsunterlagen zur Diskussion zwecks Vergleich der eigenen Lösungen mit denjenigen Dritter.
2.7
Die Behörde würdigt die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen (§ 25 VRP). Das Verhalten der Parteien darf mitberücksichtigt werden (Daum, a.a.O., Art. 19 N. 36; Plüss, a.a.O., § 7 N. 152 f.). Die ZPO kennt in Art. 157 ZPO ebenfalls den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und berechtigt das Gericht explizit, die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung einer Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Art. 164 ZPO), dies gegebenenfalls zum Nachteil der betreffenden Partei (BSK ZPO-Schmid, Art. 164 N. 1).
2.8.1
Zu Ergänzen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2023 (S. 2 Ziff. 3) von einer "langjährigen Praxis" spricht, ohne sich jedoch in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht weiter hierzu zu äussern.
2.8.2
Zu ergänzen ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin ihre detaillierten Kenntnisse des von ihr zur Edition anbegehrten Entscheides (AK 2022 17 vom 2.6.2022) offenkundig von der betreffenden Drittperson direkt mündlich erhalten hat (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1.2, S. 4 lit. a u. b., S. 8 Ziff. 2.3, S. 9 Ziff. 3.2; Replik S. 1). Insofern ist es einerseits nicht nachvollziehbar, dass und weshalb sie den Entscheid nicht erhältlich machen und selber einreichen kann/konnte, zumal die Beschwerdeführerin sich hierbei nicht auf einen Geheimhaltungswunsch der Drittperson beruft. Soweit ersichtlich bestreitet sie jedenfalls nur, den betreffenden Beschluss vom 2. Juni 2022 nicht selber zugänglich machen zu müssen, nicht aber dies nicht zu können (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11.9.2023, S. 2). Vollends unverständlich ist die Tatsache, dass sie die Verfahrensnummer des betreffenden Beschlusses (AK 2022 17) erst mit Stellungnahme vom 11. September 2023 (S. 6) nennt.
Die Beschwerdeführerin muss sich ihrerseits insofern ein treuwidriges und überspitzt formalistisches prozessuales Verhalten vorwerfen lassen. Hingegen entbehren auch die Befürchtungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könnte den Namen der Drittperson im Falle einer Aktenherausgabe publik machen (Stellungnahme vom 17.8.2023, S. 3 Ziff. 4), einer Grundlage, nachdem die Beschwerdeführerin die Drittperson persönlich kennt.
Im Ergebnis ist das eine wie das andere vorliegend für die Beurteilung nicht entscheidend.
3.1.1
Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest (Art. 1 BGFA). Das Recht der Kantone, im Rahmen des BGFA die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 BGFA erfüllen (Art. 5 BGFA).
Art. 7 BGFA legt die fachlichen Voraussetzungen fest. Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen (Abs. 1). Dieser bedingt einerseits ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (lit. a), sowie ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde (lit. b). Hierbei handelt es sich um bundesrechtliche Minimalanforderungen (Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 7 N. 1). Es steht den Kantonen frei, für ihre Praktika detailliertere Bestimmungen aufzustellen. Es muss sich jedoch um juristische Praktika handeln. Darunter kann die Tätigkeit bei Gerichten und in Anwaltsbüros verstanden werden. Infrage kommt aber auch die Arbeit in einer Rechtsabteilung der öffentlichen Verwaltung, die nicht als Praktikum bezeichnet wird, sofern damit auch eine Ausbildung verbunden ist (Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 7 N. 15 mit FN. 18).
3.1.2
Gemäss § 8 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAnwG; SRSZ 280.110) vom 29. Mai 2002 wird zur Anwaltsprüfung zugelassen, wer ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder einem vergleichbaren Diplom einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen (lit. a) und ein mindestens einjähriges Praktikum absolviert hat (lit. b). Diese Regelung entspricht also Art. 7 Abs. 1 lit. a und b BGFA). Das Kantonsgericht regelt die Anforderungen an das Praktikum, den Gegenstand und das Verfahren der Anwaltsprüfung in einem Reglement (§ 9 KAnwG).
3.1.3
Gestützt unter anderem auf § 9 KAnwG hat das Kantonsgericht das Anwaltsreglement (SRSZ 280.211) vom 14. Januar 2003 erlassen.
§ 3 AnwR regelt die "Anforderungen an das Praktikum" wie folgt:
1.
Das Anwaltspraktikum dauert mindestens ein Jahr und ist im Kanton Schwyz zu absolvieren.
2.
Während mindestens eines halben Jahres hat die Ausbildung unter der Aufsicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführten Person zu erfolgen.
3.
Als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit gilt auch die Tätigkeit bei einem Gericht, beim Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements, bei der Oberstaatsanwaltschaft oder einer Staatsanwaltschaft. Die Anwaltskommission kann weitere geeignete Stellen bezeichnen.
4.
Die Anwaltskommission kann vor Antritt des Praktikums aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung bewilligen.
5.
Die Anwaltskommission kann Personen, die eine längerfristige Berufstätigkeit im Kanton Schwyz in einer Anwaltskanzlei, bei einem Gericht oder in der Verwaltung ausüben, die Absolvierung des Praktikums ganz oder teilweise erlassen.
3.2
Die Vorinstanz hat in Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss erwogen (Erw. 3), sie erfüllte die Voraussetzung eines mindestens einjährigen Anwaltspraktikums im Kanton Schwyz nicht. Des Weiteren sei erhellt, dass sie erst seit rund 14 Monaten in einem Pensum von 50 % im Kanton Schwyz eine Tätigkeit als Juristin in der Rechtsabteilung des B.________ ausübe. Eine Aufstockung auf 100 % sei per 1. August 2023 geplant. Die dort ausgeübte Tätigkeit beschlage im Wesentlichen das Raumplanungs- und Baubewilligungsrecht. Dem Kriterium der längerfristigen Berufstätigkeit vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu genügen, zumal der von ihrer Berufstätigkeit erfasste Bereich des öffentlichen Rechts nur einen relativ schmalen Ausschnitt der im Rahmen der Prüfung auf dem Gebiet des Staats- und Verwaltungsrechts erwarteten Kenntnisse abdecke. Die Beschwerdeführerin erwähne sodann, ihr beruflicher Lebensmittelpunkt befinde sich im Kanton Schwyz. Ansonsten mache die im Kanton E.________ wohnhafte Beschwerdeführerin keine Bezugspunkte zum hiesigen Kanton geltend. Schliesslich erkläre die Beschwerdeführerin selber, im Kanton C.________ ohne Weiteres zur (einmaligen) Wiederholung der Anwaltsprüfung zugelassen zu sein (Erw. 3). Es verstehe sich, dass die Situation jederzeit neu beurteilt werden könne, wenn sich die Beschwerdeführerin über ein entsprechendes Praktikum, das den Anforderungen von § 3 AnwR entspreche, ausweisen könne, oder wenn sich die Umstände massgeblich änderten.
3.3
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre bereits geleisteten Anwaltspraktika würden nicht berücksichtigt. ln diesem Zusammenhang mache sie eine Ungleichbehandlung und damit die Verletzung von Art. 8 BV geltend. Es sei ihr nämlich ein Fall betr. Erlass des Praktikums aus dem Jahr 2022 bekannt (Beschwerde S. 2 ff. Ziff. 1). Die Begründung, wonach die Tätigkeit beim B.________ nur einen kleinen Teil des relevanten Prüfungsstoffs abdecke, sei nicht nachvollziehbar. § 3 Abs. 5 AnwR unterscheide zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und der Verwaltung. Es ergebe sich bereits aus der Natur des Verwaltungsapparats, dass die juristische Tätigkeit meist auf ein paar wenige Rechtsgebiete beschränkt sei (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 1.3).
Sie habe nirgends von einem Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz, sondern vom beruflichen Mittelpunkt gesprochen. Die Gutheissung des Gesuchs könne jedoch nicht von einem Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz abhängig gemacht werden; andernfalls würde die Niederlassungsfreiheit verletzt. Im Zeitpunkt ihres Gesuchs sei sie zudem bereits als künftiges Vorstandsmitglied des ________ Personalverbandes vorgesehen gewesen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2).
Die Möglichkeit, eine Prüfung in einem anderen Kanton absolvieren zu können, könne nicht entscheidend sein. Unter Verweis auf das ihr bekannte Präjudiz mache sie auch diesbezüglich eine Ungleichbehandlung geltend (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3).
3.4
Vernehmlassend weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie seit jeher die Praxis verfolge, dass der ganze oder teilweise Erlass des Praktikums nur zurückhaltend bewilligt werden könne (S. 1). Der von der Beschwerdeführerin genannte Fall sei nicht vergleichbar (S. 2 Ziff. 2).
4.1.1
Bei § 3 Abs. 5 AnwR handelt es sich um eine "Kann"-Bestimmung. Kann-Vorschriften räumen ein sogenanntes Entschliessungsermessen (Rechtsfolgeermessen) ein, d.h. einen Spielraum beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen ist oder nicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 398 u. Rz. 403; vgl. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 5 Rz. 1454 u. Rz. 1472). Zudem wird der Anwaltskommission ein Auswahlermessen eingeräumt, wenn sie - bei als gegeben erachteten Voraussetzungen - die Absolvierung des Praktikums ganz oder teilweise erlassen kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 401; Wiederkehr, a.a.O., § 5 Rz. 1480 ff.). Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden bzw. vorliegend die Anwaltskommission einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Gleichwohl sind sie in ihrer Entscheidung nicht völlig frei, sondern sind an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 409).
4.1.2
Des Weiteren beinhaltet § 3 Abs. 5 AnwR mit dem Begriff der "längerfristigen" Berufstätigkeit einen in offener Weise umschriebenen Tatbestand und somit einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 413 ff.; Wiederkehr, a.a.O., § 5 Rz. 1456). Ein Gleiches ist auch für den Begriff der "Verwaltung" anzunehmen, nachdem die Vorinstanz mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim B.________ nur einen "relativ schmalen Ausschnitt" der prüfungsrelevanten Bereiche der Prüfung auf dem Gebiet des Staats- und Verwaltungsrechts als abgedeckt erachtet.
Der Sinngehalt und die Tragweite eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist durch Auslegung und im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln (Wiederkehr, a.a.O., § 5 Rz. 1419).
4.1.3
Bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt. Das trifft vor allem zu, wenn die Verwaltungsbehörden zur Beurteilung der konkreten Umstände besser geeignet sind als die Gerichte. Gegen eine volle richterliche Überprüfung spricht unter anderem die grössere Nähe und Vertrautheit der Verwaltungsbehörden mit den tatsächlichen Verhältnissen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 419; Wiederkehr, a.a.O., § 5 Rz. 1430).
4.1.4
An die Begründung eines Entscheids sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je grösser der Spielraum ist, welcher der Behörde infolge ihres Ermessens und aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe zusteht (Urteil BVerwG B-5953/2020 vom 6.5.2022 Erw. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 I 232 Erw. 3.3; zur von der Rechtslehre zunehmend in Frage gestellten Unterscheidung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen vgl. Donatsch, in: Kommentar VRG, § 50 N. 19).
4.2.1
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Dem Verwaltungsgericht steht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, unter anderem wenn es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, und es sich nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP).
Vorinstanz ist vorliegend die kantonale Anwaltskommission. Folglich greift § 55 Abs. 2 lit. a VRP.
4.2.2
Das Verwaltungsgericht ist an die Parteianträge gebunden. Es darf weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (§ 58 VRP). Legt ein Rechtssatz etwas Abweichendes fest oder steht dem Verwaltungsgericht die Ermessensüberprüfung zu, ist das Verwaltungsgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann die Verfügung oder den Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern (§ 59 VRP i.v.m. § 49 VRP).
Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen (§ 57 VRP). Massgebend für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist entsprechend der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides (vgl. Daum, a.a.O., Art. 25 N. 5; Herzog, ebenda, Art. 80 N. 32 und Art. 66 N. 35). Dies ergibt sich auch aus dem vom Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) abgeleiteten Erfordernis, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist (BSK BV-Waldmann, Art. 29a N. 14, Donatsch, a.a.O., § 52 N. 29; BGE 125 II 369 Erw. 3.3).
4.2.3
Hebt die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet sie in der Regel selbst über die Sache (§ 43 Abs. 1 VRP; zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde als grundsätzlich reformatorischem Rechtsmittel vgl. auch Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 28; Donatsch, a.a.O., § 63 N. 17). Sie kann die Sache aber auch mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheides zurückweisen (vgl. § 43 Abs. 2 VRP). Insofern steht dem Verwaltungsgericht also ein gewisser Ermessensspielraum zu, ob es reformatorisch entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen will (vgl. VGE III 2022 117 vom 22.7.2022 Erw. 2.1.1; Donatsch, a.a.O., § 63 N. 18). Eine Rückweisung kann angezeigt sein, wenn der Sachverhalt durch die Vorinstanz gar nicht oder mangelhaft erhoben wurde. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in diesem Fall nur dann reformatorisch, wenn die Sache ohne aufwändige Zusatzabklärungen zur Entscheidreife gebracht werden kann. Lässt sich das Versäumte dagegen nicht ohne Weiteres nachholen, gebietet die Prozessökonomie in der Regel eine Rückweisung, da die Vorinstanz aufgrund ihres Fachwissens und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel oft besser in der Lage ist, die notwendigen Beweiserhebungen nachzuholen (VGE II 2021 89 vom 21.10.2021 Erw. 4.8; VGE III 2018 121 vom 18.12.2018 Erw. 1.3; VGE III 2017 8 vom 28.4.2017 Erw. 3.1.2).
4.3
Aus den Unterlagen ergeben sich folgende Praktika und Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (Bf-act. 2b, 2c, 4 [mit Beilagen]):
- 1. Juli bis 30. Sept. 2018 Landgericht C.________
- 1. Okt. bis 31. Dez. 2018 Obergericht des Kantons C.________
- 1. Jan. bis 31. März 2019 Staatsanwaltschaft des Kantons C.________
- 1. April 2019 bis 31. Mai 2019 Rechts- und Beschwerdedienst
des Kantons C.________
- 1. Juni bis 30. Juni 2019 Amt für das Grundbuch des Kantons C.________
- 1. Juli 2019 bis 31. Dez. 2019 Anwaltspraktikum (100 %, bei F.________, G.________)
- 1. Jan. 2020 bis 31. März 2020 Anwaltspraktikum (60 %, bei F.________,
G.________)
- 1. April 2020 bis 31. Aug. 2020 Anwaltspraktikum (20 %, bei F.________,
G.________)
- Herbst 2020 Anwaltsprüfungen
- schriftliche Anwaltsprüfung 3 Prüfungen (13 Punkte)
- (_____ mündliche Anwaltsprüfung 4 Prüfungen (14 Punkte)
- Parteivortrag 3.75 Punkte
- Gesamtdurchschnitt 30.75 : 8 = 3.84
- 9. Dez. 2020 bis 31. Jan. 2021 (?) H.________ AG (100 %)
- 1. Febr. 2021 bis 31. Aug. 2021 (?) I.________ AG (100 %)
- 1. Sept. 2021 bis 31. Juli 2023 Rechtsdienst des Kantons C.________ (50 %)
- 1. Sept. 2021 bis 28. Febr. 2022 Rechtsdienst des Kantons C.________ (zu-
sätzlich 40 % Mutterschaftsvertretung)
- 14. März 2022 bis 31. Juli 2023 Amt B.________,
Schwyz (50 %)
- Seit 1. Aug. 2023 Amt B.________,
Schwyz (100 %)
4.4.1
Es erweist sich mithin zum einen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtspraktika vollumfänglich im Kanton C.________ absolviert hat. Wie die Beschwerdeführerin selber betont (Beschwerde S. 4 lit. c), handelt es sich hierbei insgesamt um eine - bei gemäss Art. 5 Abs. 1 des C.________ Reglements über die Anwaltsprüfung (RB 9.2325) vom 5. April 2002 erforderlichen achtzehn Monaten - über zweijährige und vielseitige Praktikumsdauer.
Zum andern fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer vorübergehenden Tätigkeit bei Versicherungen in J.________ (rund neun Monate) im Rechtsdienst des Kantons C.________ während 23 Monaten zu 50 % zusätzlich 6 Monaten zu 40 % tätig war. Dies entspricht auf ein Hundertprozentpensum umgerechnet rund 14 Monate. Im Kanton Schwyz arbeitete sie demgegenüber beim B.________ (gerundet) 17 Monate in einem 50%-Pensum und nunmehr seit dem 1. August 2023 während gut zwei Monaten in einem 100%-Pensum. Dies entspricht insgesamt (gerundet) einem Hundertprozentpensum von 11 Monaten. Allein der Vergleich dieser Anstellungsdauern zeigt, dass weder relativ (im Verhältnis zum Kanton C.________) noch absolut von einer längerfristigen Berufstätigkeit in der hiesigen kantonalen Verwaltung gesprochen werden kann. Die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz (angefochtener Beschluss Erw. 3) ist zu bestätigen.
Festzuhalten ist gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 2. März 2023 (S. 2 Ziff. III) von einem "unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis" beim B.________ seit dem 14. März 2022 sowie einer "rund einjährigen Tätigkeit" sprach. Die Tätigkeit beim Rechtsdienst im Kanton C.________ liess sie unerwähnt. Erst auf Nachfrage der Vorinstanz vom 3. April 2023 präzisierte sie mit Schreiben vom 14. April 2023, dass es sich bei der Tätigkeit beim B.________ um ein 50%-Pensum handle und dass sie teilzeitlich auch beim Rechtsdienst im Kanton C.________ tätig sei. Insoweit liess es die Beschwerdeführerin initial an der gebotenen Transparenz missen (zum prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin vgl. auch vorstehend Erw. 2.8.2).
4.4.2
Für eine Berücksichtigung/Anrechnung der im Kanton C.________ absolvierten Praktika im Kanton Schwyz besteht vorliegend weder Anlass noch eine rechtliche Grundlage; anders beispielsweise im Kanton St. Gallen, wo die Anwaltskammer eine praktische Tätigkeit in einem anderen Kanton im Umfang von drei Monaten anerkennen kann (Art. 4 Abs. 3 des St. Galler Prüfungs- und Bewilligungsreglements für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [PBR; sGS 963.73] vom 22.4.1994). § 3 Abs. 5 AnwR knüpft den ganzen oder teilweisen Erlass des Praktikums ausschliesslich an die längerfristige Berufstätigkeit im Kanton Schwyz. Ebenso liegt es auf der Hand, dass Tätigkeiten bei Versicherungen weder als Praktika noch als Tätigkeiten in der Verwaltung gelten können. Das Gleiche gilt für das - durchaus und uneingeschränkt löbliche - freiwillige Engagement im ________ Personalverband (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2.1).
4.4.3
Zutreffend ist auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Tätigkeit beim B.________ namentlich das Raumplanungs- und Baubewilligungsrecht beschlägt. Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin ihrerseits zu Recht auf die Vielfalt der Aufgaben des B.________ hin (Beschwerde S. 5 lit. c). Wie die von ihr aufgelisteten Rechtsgebiete (RPG, DSG, USG, GSchG, ZWG) zeigen, betrifft dies aber zu einem grossen Teil auch Bundesrecht, also für jeden Kanton bzw. in jedem Kanton gleichermassen geltendes Recht. Insbesondere aber ist die Tätigkeit bei einem kantonalen Rechtsdienst, wie sie die Beschwerdeführerin im Kanton C.________ versehen hat, zweifelsohne von grösserer rechtlicher Vielfalt, namentlich auch mit Blick auf die kantonale Gesetzgebung und Rechtsprechung, verbunden.
4.4.4
Die schriftliche Anwaltsprüfung im Kanton C.________ erstreckt sich auf das Straf- und Strafprozessrecht, das Staats- und Verwaltungsrecht (eingeschlossen die Rechtspflege), das Privatrecht, das Zivilprozessrecht und das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 10 Reglement Anwaltsprüfung). Die mündliche Prüfung erstreckt sich zusätzlich auf das Anwaltsrecht (Art. 13 Reglement Anwaltsprüfung).
Die schriftliche Anwaltsprüfung im Kanton Schwyz erstreckt sich auf das Privat- und/oder Strafrecht sowie das Staats- und/oder Verwaltungsrecht. Dabei kann auch das Prozess- und Vollstreckungsrecht sowie das interkantonale und internationale Recht geprüft werden (§ 7 Abs. 1 AnwR). Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Privatrecht, das Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das Straf- und Strafprozessrecht, das Staats- und Verwaltungsrecht sowie das Anwalts- und Beurkundungsrecht. In den einzelnen Fächern wird auch das interkantonale und internationale Recht geprüft (§ 8 Abs. 2 AnwR).
Es zeigt sich mithin, dass im Wesentlichen die gleichen Rechtsgebiete geprüft werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Praktika im Kanton C.________ über die Pflichtdauer von achtzehn Monaten erstreckt hat und überdies beim C.________ Rechtsdienst gearbeitet hat, bleibt es unverständlich, dass bzw. aufgrund welcher Motive die Beschwerdeführerin nicht noch einmal die Anwaltsprüfung im Kanton C.________ in Angriff genommen hat. Insofern können in einem anderen Kanton vollständig absolvierte reglementarische Praktika (sowie praktische Tätigkeiten in der Verwaltung) und ein bereits dort erfolgter Prüfungsversuch von der Vorinstanz durchaus im Rahmen der Ermessensausübung beim Entscheid gegen einen (Teil-)Erlass des Praktikums im Kanton Schwyz mitberücksichtigt werden. Im Übrigen dürfte die Beschwerdeführerin angesichts ihrer umfassenden Praktika (vgl. vorstehend Erw. 4.3) und der Tätigkeit beim C.________ Rechtsdienst bis in die jüngste Zeit entgegen ihrer Auffassung (vgl. vorstehend Ingress lit. A) auch die Prüfungsvorbereitungen im Kanton C.________ in zweckdienlicher Zeit abschliessen können.
4.4.5
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich eine sehr restriktive Handhabung der Möglichkeit eines (ganzen oder teilweisen) Erlasses des Praktikums rechtfertigt. Dies gebietet vorab der Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine grosszügige Entbindung von der Verpflichtung zur Absolvierung eines Anwaltspraktikums im Kanton aufgrund einer mehr oder weniger längerfristigen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei, bei einem Gericht oder in der Verwaltung könnte allzu leicht in Willkür und insbesondere auch in eine Entwertung des (mässig entlöhnten, indessen betreuten) Praktikums münden. Insofern ist es sinnvoll zu verlangen, dass mit der (längerfristigen) Tätigkeit auch eine Ausbildungskomponente verbunden ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1 i.f.).
4.4.6
Im Weiteren entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass gescheiterte Anwaltsprüfungskandidaten in der Regel entweder die Prüfung gleichenorts ein zweites Mal in Angriff nehmen oder unter Verzicht auf die Prüfungswiederholung, wie das Beispiel der Beschwerdeführerin illustriert, als Juristen ohne Rechtsanwaltspatent eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft oder in einer kantonalen Verwaltung aufnehmen, was beides nicht zwingend im angestammten Kanton der Fall sein muss. Solche fortgesetzten Tätigkeiten lassen sich früher oder später als "längerfristig" qualifizieren und das Bedürfnis nach einem (ganzen oder teilweisen) Erlass des Anwaltspraktikums wecken. Auch deshalb rechtfertigt sich eine restriktive Handhabung von § 3 Abs. 5 AnwR und ist die Befürchtung der Vorinstanz, es könnte einem "Prüfungstourismus" (Terminologie der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11.9.2023, S. 6, unter Bezug auf die Stellungnahme der Vorinstanz vom 17.8.2023, S. 5) Vorschub geleistet werden, nicht als gänzlich unberechtigt von der Hand zu weisen.
4.5.1
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (Urteil BGer 2C_733/2018 vom 11.2.2019 Erw. 6.1 i.Sa. Bezirksschulrat Küssnacht; BGE 131 V 107 Erw. 3.4.2).
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in wenigen Fällen erfolgt ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 599 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.5.2
Mit der Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 (S. 2 Ziff. 2) bringt die Vorinstanz zum einen vor, die Tätigkeit der Person des von der Beschwerdeführerin angeführten Präjudizes bei einem Notariat sei in Bezug auf die Anwaltsprüfung weiter gefächert (gemeint: als dasjenige der Beschwerdeführerin beim B.________). Wie es sich hiermit faktisch verhält, ist nicht weiter zu prüfen, da es sich zweifelsohne um Praktika/Tätigkeiten mit anderer Ausrichtung handelt und insofern die Fälle nicht vergleichbar sind.
Zum andern legt die Vorinstanz auch dar, dass die betreffende Person, selbst wenn sie über ein ausserkantonales Anwaltspatent verfügte, zusätzlich im Kanton Schwyz die Notariatsprüfung hätte ablegen müssen, um längerfristig bei einem Notariat tätig sein zu können. Mithin besteht auch in diesem Punkt ein gewichtiger Unterschied.
Mit der Eingabe vom 17. August 2023 weist die Vorinstanz zudem darauf hin (S. 3 Ziff. 5), dass sie in den letzten Jahren etliche ähnliche Gesuche geprüft habe und die Zulassung insgesamt sehr restriktiv handhabe. Die Zulassung der Gesuchstellerin im Verfahren AK 2022 17 bilde eine sehr seltene Ausnahme und erkläre sich insbesondere mit der Tätigkeit der damaligen Gesuchstellerin bei einem hiesigen Notariat. Es handelt sich folglich um einen Einzelfall, aus welchem sich weder ein Anspruch auf Gleichbehandlung noch - sofern der damalige Erlass des Praktikums zu Unrecht erfolgt wäre - ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lässt.
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung erweist sich folglich als unbehelflich.
4.6
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz im Falle der Beschwerdeführerin § 3 Abs. 5 AnwR verletzt hat. Ebensowenig hat sich der massgebende Sachverhalt seit dem Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses in entscheidrelevanter Weise verändert. Diesbezüglich ist auch auf Erw. 4 des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, womit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hat, dass "die Situation jederzeit neu beurteilt werden kann, wenn sich die Bewerberin über ein entsprechendes Praktikum, das den Anforderungen von § 3 des Anwaltsreglements entspricht, ausweisen kann, oder wenn sich die Umstände massgeblich ändern".
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu Lasten der Beschwerdeführerin (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nachdem sie am 23. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt hat, sind ihr Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- und die Vorinstanz (EB).
Schwyz, 24. Oktober 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
26. Oktober 2023
1
§ 3 ReglAnwG, ReglAnw
AK 2023 5
AK 2023 5
§ 3 ReglAnwG, ReglAnw
§ 4 VRP
§ 27 VRP
§ 40 VRP
§ 18 VRP
§ 19 VRP
§ 19 VRP
§ 19 VRP
§ 26 VRP
§ 21 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 143 V 71ATF 143 V 71DTF 143 V 71
BGE 135 I 279ATF 135 I 279DTF 135 I 279
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
§ 22 VRP
§ 22 VRP
§ 22 VRP
§ 24 VRP
Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC
Art. 163 ZPOart. 163 CPCart. 163 CPC
BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387
§ 8 ÖDSG
§ 6 JG
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
BGE 143 I 194ATF 143 I 194DTF 143 I 194
BGE 139 I 129ATF 139 I 129DTF 139 I 129
1C_497/2018
§ 9 JG
AK 2022 17
BGE 121 I 225ATF 121 I 225DTF 121 I 225
§ 25 VRP
Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC
Art. 164 ZPOart. 164 CPCart. 164 CPC
AK 2022 17
AK 2022 17
Art. 1 BGFAart. 1 LLCAart. 1 LLCA
Art. 3 BGFAart. 3 LLCAart. 3 LLCA
Art. 4 BGFAart. 4 LLCAart. 4 LLCA
Art. 7 BGFAart. 7 LLCAart. 7 LLCA
Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
Art. 5 BGFAart. 5 LLCAart. 5 LLCA
Art. 7 BGFAart. 7 LLCAart. 7 LLCA
Art. 7 BGFAart. 7 LLCAart. 7 LLCA
§ 9 KAnwG
§ 9 KAnwG
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
BGE 129 I 232ATF 129 I 232DTF 129 I 232
§ 55 VRP
§ 55 VRP
§ 55 VRP
§ 58 VRP
§ 59 VRP
§ 49 VRP
§ 57 VRP
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
BGE 125 II 369ATF 125 II 369DTF 125 II 369
§ 43 VRP
§ 43 VRP
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
2C_733/2018
BGE 131 V 107ATF 131 V 107DTF 131 V 107
AK 2022 17
§ 3 ReglAnwG, ReglAnw
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF