III 2023 103
Kammergericht
20. Dezember 2023Deutsch47 min
A. Am 1. Februar 2023 schrieb der C.________ auf der Plattform www.simap.ch im offenen Verfahren den Dienstleistungsauftrag "Sammel- und Transportlogistik, Zwischenlagerung und Verwertung September 2023 – August 2028, Glas, Alu/Weissblech" aus. Innert der Eingabefrist bis 15. März 2023 gingen fünf Angebote ein, so unter anderem von der A.________ AG und der E.________ AG (Vi-act. A-4).
Source sz.ch
III 2023 103
Entscheid vom 20. Dezember 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
2. E.________ AG,
Beigeladene,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Zuschlagsverfügung; Sammel- und Transportlogistik, Zwischenlagerung und Verwertung September 2023 - August 2028, Glas, Alu/Weissblech)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 1. Februar 2023 schrieb der C.________ auf der Plattform www.simap.ch im offenen Verfahren den Dienstleistungsauftrag "Sammel- und Transportlogistik, Zwischenlagerung und Verwertung September 2023 – August 2028, Glas, Alu/Weissblech" aus. Innert der Eingabefrist bis 15. März 2023 gingen fünf Angebote ein, so unter anderem von der A.________ AG und der E.________ AG (Vi-act. A-4).
B. Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 erteilte C.________ den Zuschlag der E.________ AG gemäss Offerte zu netto Fr. 79'234.-- exkl. MwSt (Vi-act. A-7). Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 informierte C.________ die Anbieter über die Zuschlagserteilung. Als Begründung wurde angeführt: "Die Vergabe erfolgte an das vorteilhafteste Angebot. Ausschlaggebend für die Vergabe waren vor allem die Bewertung der Zuschlagskriterien Ökologie und Preis". Gegenüber der A.________ AG wurde diese Begründung wie folgt ergänzt (Vi-act. A-8):
Für das Kriterium Ökologie (3. Fahrstrecke vom Standort Umschlagplatz Glas, Alu/Weissblech des Anbieters bis zum Zentrum Wangen Bahnhof) ist die in der Submission vorgegebene Art der Zwischenlagerung inkl. Nachweis der Umweltbewilligungen (Submissionsunterlagen Kapitel 5.2 Leistungsvorgaben "Transport der Fraktionen zum Zwischenlager") am angegebenen Containerabstellplatz nicht gegeben. Für die Bewertung wurde deshalb der Standort G.________ berücksichtigt.
C. Am 5. Juni 2023 ersuchte die A.________ AG den C.________ den Vergabeentscheid unter Berücksichtigung ihres Zwischenlagerplatzes in Wangen bis am 12. Juni 2023 in Wiedererwägung zu ziehen (Vi-act. A-9). C.________ lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 16. Juni 2023 ab (Vi-act. A-10).
D. Die A.________ AG lässt am 21. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die ihr am 2. Juni 2023 zugestellte Zuschlagsverfügung fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Zuschlag für "Sammel- und Transportlogistik, Zwischenlagerung und Verwertung September 2023 - August 2028, Glas, Alu/Weissblech" zu erteilen.
Erwägungen
2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu untersagen, mit der Zuschlagsempfängerin E.________ AG oder mit einer dritten Partei einen Vertrag abzuschliessen.
3.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Gericht die vollständigen Akten einzureichen und der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 erteilt der verfahrensleitende Richter der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung, setzt der Vorinstanz Frist bis 12. Juli 2023 zur Vernehmlassung an und lädt die Zuschlagsempfängerin ein, durch innert Frist einzureichender Vernehmlassung dem Verfahren als Beigeladene beizutreten.
F. Die Beigeladene lässt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz lässt mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
G. Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 28. Juli 2023 an den Anträgen der Beschwerde festhalten. Die Beigeladene und die Vorinstanz lassen ihrerseits mit Dupliken vom 17. August 2023 resp. vom 2. Oktober 2023 an den in ihren Vernehmlassungen gestellten Anträgen festhalten. Die Beschwerdeführerin bekräftigt mit Triplik vom 12. Oktober 2023 an den Anträgen der Beschwerde festzuhalten.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der mit Verfügung vom 31. Mai 2023 eröffneten Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sie.
1.2
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.3
Gegen Verfügungen der Auftraggeber kann ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert (Lieferungen, Dienstleistungen und Baunebengewerbe über Fr. 150'000; Bauhauptgewerbe über Fr. 300'000; vgl. Anhang 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 15.11.2019) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 IVöB i.V.m. § 2 des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur IVöB [KRB IVöB; SRSZ 430.120] vom 16.2.2022), so insbesondere gegen Zuschlagsverfügungen (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Die Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zwanzig Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 56 Abs. 1 IVöB). Vorbehältlich abweichender Bestimmungen der IVöB richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VRP (Art. 55 IVöB).
1.4
Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Submissionsverfahren ein Angebot eingereicht (Vi-act. B; Bf-act. 6), das im Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 (Vi-act. A-5) und im Beschluss der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 (Vi-act. A-7) geprüft und gewertet wurde. Den Zuschlag hat eine andere Offerentin erhalten. Mithin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Vergabebeschluss direkt betroffen.
Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts reicht die unmittelbare Betroffenheit für die Bejahung der Beschwerdelegitimation indes nicht aus. Diese ist im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird, wenn der unterlegene Bewerber eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung seines Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten. (vgl. VGE III 2023 71 vom 15.5.2023 E. 3.5; VGE III 2019 46 vom 24.4.2019 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 141 II 14 E. 5). Dies wurde bejaht, wenn der nicht berücksichtigte Anbieter als Zweitplatzierter vernünftige Chancen auf einen Zuschlag gehabt hätte, ebenso bei jemandem, der nur knapp hinter dem Zweitplatzierten lag, weil nicht ohne weiteres klar war, dass bei Gutheissung der Beschwerde diese Rangfolge Bestand haben würde.
1.5
Zu beachten ist, dass im Submissionsverfahren in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar ist. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich jedoch bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln auf, etwa bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1 E. 4.1 sowie EGV-SZ 2006 B 11.2 E. 3.2).
Zu erwähnen ist sodann, dass die Überprüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Submissionsverfahren beschränkt ist. Dies geht einmal aus Art. 56 Abs. 4 IVöB hervor, wonach die Arbeitsvergabe auf die Angemessenheit hin nicht überprüft werden kann. Zu prüfen ist die Sachverhaltsfeststellung sowie die Rechtsanwendung (Rechtskontrolle; EGV-SZ 2003 B 1.3). Der Vergabebehörde kommt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, dies insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote (BGE 141 II 353 E. 3; BGE 141 II 14 E. 8.3). Vergaberechtliche Ermessensentscheide überprüft die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich zurückhaltend und nicht frei (BGE 141 II 14 E. 2.3; EGV-SZ 2010 B 11.1 E. 1.3; VGE III 2019 72 vom 26.6.2019 E. 3.2). Die verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz hat in erster Linie Rechtsfragen zu beantworten, nicht aber Fachfragen der Verwaltung zu beurteilen (vgl. Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N 1). Das Gericht hat sich deshalb bei Submissionsbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung bei Problemen vorwiegend technischer Natur und bei reinen Ermessensfragen aufzuerlegen. Bei der Frage des wirtschaftlich günstigsten Angebots setzt es nicht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der Vergabebehörde (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N 1385). Das Gericht kann nur im Falle von Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens seitens der Vergabebehörde einschreiten, was praktisch einer beschränkten Willkürprüfung gleichkommt. Hingegen muss es bei der Prüfung der Verfahrensregeln auf dem Gebiet des Submissionsrechts nicht die gleiche Zurückhaltung an den Tag legen (BGE 141 II 353 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
1.6
Das Angebot der Beschwerdeführerin belegte im Auswertungsraster der
Vorinstanz (Vi-act. A-5) bei einem Total von 100 möglichen Punkten mit einer Gesamtpunktzahl von 83 Punkten Platz 2 hinter dem erstplatzierten Angebot der Zuschlagsempfängerin mit einer Gesamtpunktzahl von 86.8 Punkten.
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere verschiedene falsche Bewertungen bei den Zuschlagskriterien. So habe sie beim Zuschlagskriterium Ökologie (Fahrstrecke Umschlagplatz zum Zentrum Wanen) 0 von 10 Punkten erhalten, da die Art der Zwischenlagerung nicht den ausgeschriebenen Anforderungen entspreche. Die Begründung dafür sei nicht haltbar. Werde der Umschlagsplatz berücksichtigt, wären ihr 10 Punkte mehr zuzuteilen gewesen. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, gestützt auf die Akteneinsicht, dass die Zuschlagsempfängerin beim Zuschlagskriterium Referenzen habe 10 Punkte erzielen können und macht auch geltend, bei den Zuschlagskriterien Ökologie (Volumen des Sammelfahrzeugs und Antriebsart) sei die Auswertung falsch und zu ihren Ungunsten erfolgt.
1.7
Sollte die Prüfung der Bewertung der Zuschlagskriterien ergeben, dass die Beschwerdeführerin mehr Punkte als die Zuschlagsempfängerin erzielte, so ginge der Zuschlag an die Beschwerdeführerin. Mithin wird ihre Stellung durch den Verfahrensausgang unmittelbar beeinflusst. Da im Übrigen eine Beschaffung mit
einem Auftragswert über der Schwelle fürs Einladungsverfahren vorliegt und die Beschwerde vom 21. Juni 2023 frist- und formgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde (vgl. oben E. 1.3), ist auf sie einzutreten.
1.8
Mit Beschwerde anfechtbar ist sodann auch die Ausschreibung des Auftrags (Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB). Die Ausschreibung muss fristgerecht (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 IVöB sowie die Rechtsmittelbelehrung in der Ausschreibung auf www.simap.ch vom 1.2.2023) angefochten werden, ansonsten die darin enthaltenen Festlegungen in Rechtskraft erwachsen und bei einer späteren Anfechtung des Zuschlags nicht mehr gerügt werden können. Entsprechend sind die Anbieterinnen gut beraten, die Ausschreibungen unmittelbar nach Publikation sorgfältig zu prüfen und im Zweifelsfall die Vergabestelle (vor Ablauf der Beschwerdefrist) zu kontaktieren. Bringt dieser Kontakt keine (rechtzeitige) Klärung, muss eine vorsorgliche Beschwerde gegen die Ausschreibung geprüft werden. Dasselbe gilt auch für die Ausschreibungsunterlagen; diese können bzw. müssen gemäss Art. 53 Abs. 2 IVöB zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden (vgl. Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N 7 und N 19 ff. zu Art. 53 IVöB; vgl. auch VGE III 2020 155 vom 23.10.2020 E. 1.4.2, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung [zu Art. 15 Abs. 1bis lit. a altIVöB] und auf das Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz, Stand 10.1.2011, Ziffer 5.3). Verzichtet eine Anbieterin auf die Anfechtung von Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen trotz ihrer Erkennbarkeit, so verwirkt sie ihr diesbezügliches Beschwerderecht; auf in diesem Sinn verwirkte Rügen tritt das Gericht nicht ein (vgl. Trüeb, a.a.O., N 21 zu Art. 53 IVöB).
2.1
In den Submissionsunterlagen (Vi-act. A-3) wurde zu den Leistungsvorgaben und Auswertung der Offerten u.a. festgehalten:
5.2
LEISTUNGSVORGABEN
Angebot
Basisangebot für die Entleerung und den Transport von ca. 828 Tonnen Glas und 65 Tonnen Alu/Weissblech (Jahr 2022) in acht ZAM-Gemeinden mit Abfuhren an 13 Sammelstellen.
Transport und Ablad zu einem Zwischenlagerplatz, Zwischenlagerung und Umschlag nach Wahl des Anbieters.
Die Verwertung ab dem Zwischenlager wird durch den Unternehmer organisiert. Die Erlöse pro Fraktion (Glas grün und braun/weiss separat) sind im Angebot separat anzugeben.
Folgende Daten sind zu erfassen und C.________ monatlich in elektronischer und zur automatischen Weiterverarbeitung geeigneten Form zur Verfügung zu stellen: Datum und Uhrzeit, Standort/Sammelstelle, Abfallfraktion, Gewicht pro Fraktion, Behälter und Gemeinde.
(…)
Anforderungen an Fahrzeuge, Kran und Aufbau
Motor: EURO 6
Kranaufbau (…)
Transportcontainer mit Kammern zur getrennten Aufnahme und Entleerung der Fraktionen.
Geeichtes Wägesystem mit einer Genauigkeit von min. 10 kg, zur elektronischen Erfassung der Tonnagen je Fraktion pro Gemeinde, Sammelstelle und Container (z.B. Kran-Waage).
(…)
Ersatzfahrzeug
Der Unternehmer hat ein Ersatzfahrzeug zu stellen bzw. muss sich ein solches vertraglich gesichert haben. Der Nachweis darüber ist C.________ vor Vertragsabschluss beizubringen. Bei einem Ausfall des regulären Sammelfahrzeuges oder in besonderen Fällen muss das Ersatzfahrzeug einsatzbereit sein.
Entleerungsvorgang
Der Kran des Fahrzeuges nimmt Sammelbehälter für Sammelbehälter an den Gemeinde-Sammelstellen auf, positioniert jeden Behälter über dem jeweiligen Transportcontainerabteil, entleert das Sammelgut durch Öffnen des Behälterbodens und stellt die leeren Behälter wieder an ihre ursprünglichen Plätze zurück. Alle Container müssen mittels einer Kran-Waage verwogen werden.
(…)
Transport der Fraktionen zum Zwischenlager
Das Sammelfahrzeug fährt zur Entleerung auf den Zwischenlagerplatz. Das Gewicht der gesamten Anlieferung wird durch Ein- und Auswägen über die Waagen ermittelt und dient der Verifikation der bei den Entleerungen vor Ort gewogenen Einzelgewichte. Das Abkippen erfolgt auf dem mit Belag versehenen Zwischenlagerplatz, in die separaten Boxen für Weiss-, Braun- und Grünglas sowie Alu/Weissblech. Der Zwischenlagerplatz muss die notwendigen Umweltauflagen erfüllen. Dazu sind Nachweise dem Angebot beizulegen (Abfallrechtliche und gewässerschutztechnische Bewilligungen).
(…)
7.
VOLLSTÄNDIGKEIT UND EIGNUNGSKRITERIEN
Die folgenden, generellen Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Angebot berücksichtigt werden kann:
Inhaltliche und formale Vollständigkeit des eingereichten Angebots, inklusiv aller Anhänge
Erfüllen der Anforderungen des Leistungsverzeichnisses und der Grundvoraussetzungen (…)
Gültige Lizenz (Zulassungsbewilligung) des Bundesamts für Verkehr als Strassentransportunternehmung (…), Chauffeur-Zulassung nach der Chauffeur-Zulassungsverordnung CZV
Auftragsbezogene wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Erfahrungen im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen belegt mit Referenzen
Einsatz von Fahrzeugen mit mindestens Abgasnorm EURO 6.
Fehlen eine oder mehrere Angaben gemäss dieser Auflistung, so ist das Angebot ungültig.
8.
GRUNDANGEBOT, VARIANTEN, BIETERGEMEINSCHAFTEN, TEILANGEBOTE
Eigene Varianten: zulässig, innerhalb der Rahmenbedingungen der Submission
(…)
9.
Zuschlagskriterien und Gewichtung
Den Zuschlag erhält nach den üblichen Vorgaben (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVöB) das vorteilhafteste Angebot.
Kriterium
Gewichtung
Preis (maximal 60 Punkte)
60%
Das günstigste Angebot erhält 60 Punkte. Doppelt so teure Angebote erhalten 0 Punkte. Dazwischen ist die Skala linear. Für die Auswertung gilt das Total Anhang 06: Preis-Kalkulation
Ökologie (maximal 30 Punkte)
30%
1.
Volumen des Sammelfahrzeuges unter Einhaltung der maximalen Nutzlast in m3: Das Angebot mit dem grössten Volumen erhält 10 Punkte. Fahrzeuge mit einem halb so grossen Volumen wie das grösste angebotene Volumen erhalten 0 Punkte. Dazwischen ist die Skala linear.
2.
Antriebsart: Angebote mit Fahrzeugen, die mit alternativen Antrieben (Elektro/H2) und erneuerbaren Energie betrieben werden erhalten 10 Punkte, Angebote mit EURO 6 Fahrzeugen und 100% CO2 Kompensation bei Dieselfahrzeugen (Nachweise beilegen) erhalten 5 Punkte. Angebote mit EURO 6 Fahrzeugen ohne CO2 Kompensation bei Dieselfahrzeugen erhalten 0 Punkte.
3.
Fahrstrecke vom Standort Umschlagplatz Glas, Alu/Weissblech des Anbieters bis zum Zentrum Wangen Bahnhof:
Kürzeste Distanz (in km gemäss Google Maps, kürzeste Route): 10 Punkte, dreifache Distanz: 0 Punkte. Dazwischen ist die Skala linear.
Referenzen (maximal 10 Punkte)
10%
2.
Referenzen (nicht älter als 10 Jahre) bezüglich vergleichbarer Aufträge erhalten 10 Punkte. Keine einschlägigen Referenzen 0 Punkte.
2.2
In ihrem Angebot vom 10. März 2023 offerierte die Beschwerdeführerin unter der Position '22 Anhang 03: Fahrzeuge' als Fahrzeuge Nr. 1 und Nr. 2, je ein Fahrzeug der Emissionskategorie EURO 6 und einem Gesamtgewicht von 40 t, mit Kranaufbau (Krantyp 14.5 mt), einer Nutzlast von 16.5 t resp. 16.7 t sowie einem Volumen (Transportbehälter) von 45 m3 mit 4 Kammern. Unter Antriebsart gab die Beschwerdeführerin '5-A Bio Diesel' an und erklärte zu 100% Bio Diesel zu verwenden. Den Bezug von in der Region hergestelltem Biodiesel belegte sie mittels Schreiben des Lieferanten und die Kompensation des gesamten CO2-Fussabdrucks der Firma mittels Zertifikat. Zudem offerierte sie ein weiteres Ersatzfahrzeug.
Unter der Position '23 Anhang 04: Zwischenlagerplatz' nannte die Beschwerdeführerin die Adresse: Seestrasse 95, 8855 Wangen, gab eine 'Flächengrösse' von 200 m3 an und erklärte, die Umweltauflagen einzuhalten.
2.3
Im Anhang ihres Angebotes hielt die Beschwerdeführerin was folgt fest:
Fahrzeuge
Unsere Fahrzeuge sind alle mit dem geeichten Wäge- und Telematiksystem
KOCO-online und Kingshofer ausgerüstet. Spezialcontainer mit vier Kammern für alle Fraktionen.
Zwischenlagerplatz
Bei I.________ AG, Wangen werden die geschlossenen Spezialcontainer ausgetauscht / gewechselt.
Verwerter Glas
J.________
Verwerter Alu/Weissblech
A.________ AG in G.________
Das Material wird über unsere Alu und Weissblech Recyling Anlage sortiert so wie aufbereitet und in den Stoffkreislauf zurückgeführt.
Transportlogistik
Mit unserer Transportlogistik ohne Zwischenablad - Behältertausch sind wir heute schon täglich ökologisch rund um Ihre Region, nachhaltig für die Umwelt unterwegs.
Die Nutzung des Zwischenlagerplatzes für Abrollcontainer mit Altglas-, Alu/Weissblechdosen wurde mittels Bestätigung der I.________ AG belegt.
3.1
Im Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 (Vi-act. A-5) wurde unter dem Zuschlagskriterium: Ökologie (Teilkriterium: Fahrstrecke vom Standort Umschlagplatz Glas, Alu/WB des Anbieters bis zum Zentrum Wangen Bahnhof) maximal 10 Punkte erteilt (vgl. auch Vi-act. A-3 Ziff. 9; wiedergegeben in E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin erhielt bei dieser Position keine Punkte. Im Kommentar wurde dazu festgehalten:
Kein Umschlagplatz mit separaten Kompartimenten, Entwässerung und Bewilligung, nur Umschlag der Sammelcontainer Unternehmerofferte ohne Eingabe Bauherrenofferte. (3.4 km) → keine Punkte Entscheid BK
3.2
Die Beschwerdeführerin macht dazu in ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2023 u.a geltend, sie habe die Eignungskriterien erfüllt und sei bei der Vergabe ohne Beanstandung berücksichtigt worden. Wenn sie die Voraussetzungen (z.B. wegen fehlendem oder mangelndem Umschlagplatz) nicht erfüllt hätte, wäre das Angebot zum vornherein auszuschliessen gewesen. Die Vorinstanz könne nicht im Nachhinein unter dem Bewertungskriterium "Ökologie - Distanz zum Zentrum Wangen" die Art der Zwischenlagerung bemängeln. Unter diesem Kriterium gehe es ausschliesslich um die Fahrdistanz zum Zwischenlager. Sie könne auch nicht eigenmächtig von einem anderen Standort als dem offerierten ausgehen, also G.________ anstelle von Wangen.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Art der Zwischenlagerung nicht der Ausschreibung entsprechen solle. Die Beschwerdeführerin müsse im Zwischenlager das eingesammelte Gut nicht entleeren und mit einem Bagger wieder neu aufladen. Das Leergut werde bereits beim Einsammeln in geschlossene Spezialcontainer auf den Lastwagen sortiert und gewogen, so dass der Schritt des Entleerens bei der Zwischenlagerung wegfalle. Die Zwischenlagerung ohne Ent-leerung mit geschlossenen Containern sei gegenüber der Entleerung nicht nur gleichwertig, sondern ökologisch effizienter. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die Vorgaben der Ausschreibung in Bezug auf die Zwischenlagerung und sie sei damit zu berücksichtigen. Es ergebe keinen Sinn, beim Zwischenlager zwingend eine Entleerung zu verlangen, schon gar nicht unter dem Titel der Ökologie.
3.3
Die Zuschlagsempfängerin hält in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2023 demgegenüber fest, das Ziel der vorgegebenen Zwischenlagerung sei einerseits die Kontrolle der anlässlich der Entleerung vor Ort gewogenen Einzelgewichte durch eine Zweitwägung. Anderseits solle sichergestellt werden, dass die mit unterschiedlichen Mengen gefüllten Behältnisse der Container zentral geleert und erst dann weitertransportiert würden, wenn sich genügend grosse Mengen der einzelnen Fraktionen angesammelt hätten. Die Zuschlagsempfängerin verwende (wie mutmasslich alle anderen Offerenten) auch Container mit verschiedenen Kompartimenten, in welche die verschiedenen Fraktionen (Grün-, Weiss oder Braunglas) geleert würden. Wenn eines der Kompartimente voll sei, fahre der Lastwagen zum Zwischenlager und entleere dort den Container nach Fraktionen getrennt. Wenn genügend Material einer Fraktion vorhanden sei, werde diese in einen grösseren Container (ohne Unterteilung) geladen und so mit optimaler Auslastung weitertransportiert. Wenn ohne ein solches Zwischenlager gearbeitet werde, werde unter Umständen halbleer zum Abnehmer gefahren (weil z.B. das Kompartiment für Grünglas voll sei, die Kompartimente mit Braun- und Weissglas hingegen nicht).
Bei der von der Beschwerdeführerin offerierten Zwischenlagerung würden die, systembedingt, bloss teilweise gefüllten Container in Nuolen hingestellt und später wieder aufgeladen und weitergeführt. Dies sei nicht ökologisch, sondern verlängere lediglich die Strecke, welche mit nicht optimal befüllten Behältern zurückgelegt werde. Zudem erfolge auch keine Wägung (zur Verifizierung der bei der Entleerung vor Ort ermittelten Gewichte). Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin offerierte Lösung für die Zwischenlagerung die Vorgaben der Ausschreibung nicht.
Die Vorinstanz habe diese Art der Zwischenlagerung offenbar als Zuschlagskriterium verstanden und sei - mangels Offerte eines anderen Zwischenlagers im Sinne der Ausschreibung - von einer Zwischenlagerung am Sitz der Beschwerdeführerin in G.________ ausgegangen. Da die Beschwerdeführerin keine Zwischenlagerung habe, wie sie in der Ausschreibung klar umschrieben worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Zu Recht seien ihr unter diesem Titel 0 Punkte vergeben worden. Ein Abstellen auf den Standort H.________, wo die Beschwerdeführerin laut Schreiben vom 5. Juni 2023 ihr Transportfahrzeug stationiere, hätte wegen der Distanz von rund 39 km zum Bahnhof Wangen zum selben Ergebnis geführt; wobei die Beschwerdeführerin gar keinen Zwischenlagerstandort in H.________ offeriert habe.
Die Zwischenlagerung mit Wägen und Leeren der Container sei Teil der Ausschreibung gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. 53 Abs. 2 IVöB die Ausschreibung selber anfechten müssen. Die Rüge, die in der Ausschreibung klar festgehaltenen Anforderungen (Fahrt auf Zwischenlagerplatz, Wägung, Entleerung) seien unsinnig, sei in diesem Verfahren verspätet.
3.4
Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2023 aus, die Leistungsvorgabe 'Transport der Fraktionen zum Zwischenlager' stelle in doppelter Hinsicht konkrete Anforderungen. Einerseits sollten die bei den Entleerungen vor Ort bereits gewogenen Einzelgewichte durch Ein- und Auswägen des Gewichts der gesamten Anlieferung bei der Entleerung auf den Zwischenlagerplatz verifiziert werden. Andererseits solle sichergestellt werden, dass das Abkippen der gesammelten Komponenten auf dem Zwischenlagerplatz umweltverträglich sei, weshalb ein mit Belag versehener Zwischenlagerplatz gefordert werde, welcher die notwendigen Umweltauflagen erfülle, wozu die Leistungsvorgaben Nachweise verlangen. Für den Weitertransport ab dem Zwischenlager sei der Anbieter verantwortlich.
Im Angebot der Zuschlagsempfängerin werde bei den Angaben zum Zwischenlagerplatz neben der Adresse und der Flächengrösse (650 m2) auch die Frage nach der Einhaltung von Umweltauflagen bejaht und die verlangten Nachweise beigelegt. Demgegenüber werde im Angebot der Beschwerdeführerin die Adresse genannt und als Flächengrösse 200 m3 (Kubikmeter) angegeben. Die Einhaltung der Umweltauflagen werde bestätigt, jedoch ohne den verlangten Nachweis. Gemäss den Angaben im eigenen Anhang der Beschwerdeführerin würden die geschlossenen Spezialcontainer am Zwischenlagerstandort ausgetauscht/gewechselt. Laut dem Schreiben vom 5. Juni 2023 (Bf-act. 3) würden die geschlossenen Container am Zwischenlagerplatz abgeladen, bis sie zur Verwertung abgeholt würden. Damit würden die Leistungsvorgaben 'Transport der Fraktionen zum Zwischenlager' durch die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Weder finde bei der Anlieferung im Zwischenlager das Ein- und Auswägen zur Verifikation der bei den Entleerungen vor Ort gewogenen Einzelgewichten statt, noch komme es auf dem angegebenen Zwischenlagerplatz in Nuolen zur Entleerung.
Somit erfülle der Standort Nuolen die der Zwischenlagerung zugedachten Funktionen nicht. Im Offertvergleich sei dazu vermerkt worden, es handle sich um keine eigentliche Zwischenlagerung mit Ab- und Auflad, sondern nur um einen Umschlag der Sammelcontainer. Aus diesem Grunde komme die von der Beschwerdeführerin eingesetzte kurze Fahrdistanz zum vermeintlichen Zwischenlager in Nuolen gar nicht zum Tragen und es habe für die der Zwischenlagerung zugedachten Funktionen der Standort G.________ angenommen werden müssen. Entsprechend seien der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium der Ökologie zur Fahrstrecke "Umschlagplatz - Zentrum Wangen Bahnhofplatz" 0 Punkte eingesetzt worden. An dieser Bewertung würde sich auch nichts ändern, wenn man anstelle des Standortes in G.________ denjenigen in H.________ einsetzen wollte, wo das Fahrzeug nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Juni 2023 stationiert sei. Warum die Beschwerdeführerin ganz ohne Zwischenlagerung auskommen wolle und wo bzw. wie die Verifikation der Gewichte stattfinden soll, sei nicht schlüssig.
Es treffe zu, dass die Vorinstanz die Eignungskriterien bei der Beschwerdeführerin als erfüllt betrachtet, und keinen "fehlenden oder mangelnden Umschlagplatz" bemängelt habe. Das Angebot habe also berücksichtigt werden können. Beim Zuschlagskriterium Ökologie sei u.a. die Fahrstrecke entscheidend; genau dieser Punkt werde auch bewertet. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzulegen, dass das von ihr im Beschwerdeverfahren nun beschriebene System in ökologischer Hinsicht die Annahme eines Zwischenlagers in Nuolen rechtfertigen könne. Es könne dabei auch nicht von einer offerierten Variante ausgegangen werden. In Ziff. 8 der Ausschreibungsunterlagen werde die Möglichkeit von eigenen Varianten - innerhalb der Rahmenbedingungen der Submission - als zulässig bezeichnet. Als solche gelte ein Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art, als von der Auftraggeberin im Amtsvorschlag vorgesehen, erreicht werden könne (Art. 33 IVöB). Mit einer Variante werde die verlangte Leistung inhaltlich anders angeboten, als in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, ohne dass es deshalb zu einer anderen als der geforderten Leistung komme. Keine Variante liege vor, wenn sich das Ergebnis der Ausführung nicht mit dem geforderten Gegenstand decke. Die Variante müsse also ausschreibungskonform sein, d.h. namentlich dem ausgeschriebenen Willen des Auftraggebers entsprechen, die Ziele der Ausschreibung wahren und mit der Amtsvariante vergleichbar sein. Das alles sei nicht der Fall, wenn etwa die Leistungsvorgabe der verifizierten Wägung übergangen werde. Zudem bedinge die Einreichung einer Variante, dass der Anbieter auch eine Offerte für die ausgeschriebene Leistung (sog. Amtsvariante) einreiche. Insgesamt sei es gerechtfertigt, als Ort der Zwischenlagerung nicht Nuolen, sondern eben einen anderen Standort der Beschwerdeführerin anzunehmen, der dann richtigerweise mit 0 Punkten einzusetzen sei.
3.5
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 28. Juli 2023 fest, die Diskussion über die Leistungsvorgabe "Transport der Fraktionen zum Zwischenla-ger" sei gar nicht zu führen. Sie habe als einziges Zwischenlager den Standort Wangen eingegeben. Dies sei von der Vorinstanz so anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Offerte und diesem Zwischenlager zur Vergabe zu-
gelassen worden. Von der Leistungsvorgabe sei das Zuschlagkriterium zu unterscheiden. Das Zuschlagkriterium Ökologie "3. Fahrstrecke von Standort Umschlagplatz Glas, Alu/Weissblech des Anbieters bis zum Zentrum Wangen Bahnhof" beziehe sich ausschliesslich auf die Distanz, nicht die Qualität des Zwischenlagers. Ihre Offerte mit dem Zwischenlager Wangen sei zugelassen worden. Werde das offerierte Zwischenlager wie vorliegend berücksichtigt, könne bei der Punkteverteilung nur noch die Distanz berücksichtigt werden.
Dispositiv
Selbst wenn das Zwischenlager und dessen Zweck noch zu berücksichtigen wäre, überzeuge die Argumentation der Vorinstanz nicht. Denn die Beschwerdeführerin erfülle bzw. übertreffe die unter der Leistungsvorgabe "Transport der Fraktionen zum Zwischenlager" gestellten Anforderungen. Die Umweltverträglichkeit sei unproblematisch und demnach erfüllt, wenn bei der Zwischenlagerung gar nicht entleert werden müsse. Die möglichen Risiken bei der Entleerung und dem Wiederauflad (Verunreinigungen des Bodens und/oder des Grundwassers, Unfallgefahr etwa durch Glassplitter) würden so vermieden und es würden auch keine schweren und emissionslastigen Maschinen, wie Bagger zum Aufladen, benötigt.
Ausschreibungsgemäss habe die Beschwerdeführerin ein geeichtes Wägesystem auf ihren Fahrzeugen. Die Waagen würden jedes Jahr von Neuem geeicht. Bei jeder Sammelstelle werde jede Fraktion separat gewogen (also Weiss-, Braun- und Grünglas sowie Alu/Weissblech). Das Wägen könne von der Vorinstanz in Echtzeit online mitverfolgt werden. Da die Container nicht entleert würden und das Leergut in den geschlossenen Containern verbleibe, mache es keinen Sinn, dieses erneut zu wägen, zumal auch bei der Verwertung die einzelnen Fraktionen wieder - von neutralen Drittpersonen - gewogen und verifiziert würden (mit Hinweis auf die Waagescheine in Bf-act. 8). Auch diese Daten seien für die Vorinstanz in Echtzeit einsehbar. Die Waagescheine würden zudem zeigen, dass die Beschwerdeführerin mit maximaler Nutzlast und randvollen Sammelfahrzeugen und nicht mit halbleeren operiere. Die Kammern ihrer Container seien aufgrund von Erfahrungswerten auf die erwartete Menge der entsprechenden Fraktionen angepasst, so dass bei jeder Sammeltour mit gefüllten Containern zum Umschlagplatz zurückgekehrt werden könne.
Im Zwischenlager würden volle Container geschlossen abgeladen, bis sie zur direkten Verwertung weitertransportiert würden. Das Sammelfahrzeug könne sich dort wieder mit leeren Containern, welche von der Verwertung zurückkommen, aufrüsten. Insofern diene das Zwischenlager genau gleich wie bei der Entleerung als Umschlagplatz. Die Annahme der Vorinstanz, dass auch die Beschwerdefüh-
rerin den Abkippvorgang (farbgetrennt) vor der eigentlichen Verwertung vornehmen müsse ergebe keinen Sinn. Die Fraktionen würden getrennt aufgeladen, gewogen und in den separaten geschlossenen Kammern bis zur Verwertung aufbewahrt. Entleert werde erst bei der Verwertung.
Die Beschwerdeführerin habe keine Offertvariante eingereicht. Vorgeschrieben sei ein Zwischenlager und die Gewichtsverifikation. Die Beschwerdeführerin erfülle beide Voraussetzungen. Sie müsse bloss die Container nicht ausleeren und wieder aufladen.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht einerseits fest, dass die Vorinstanz in den Ausschreibungsunterlagen unter Ziff. 5.2 bei der Leistungsvorgabe 'Transport der Fraktionen zum Zwischenlager' unmissverständlich verlangt hat:
- dass das Sammelfahrzeug - zur Entleerung in separaten Boxen für die einzelnen Fraktionen - auf den mit Belag versehenen Zwischenlagerplatz fährt, und
- dass dabei durch Ein- und Auswägen des Gewichts der gesamten Anlieferung über die Waagen ermittelt wird (zur Verifikation der bei den Entleerungen vor Ort gewogenen Einzelgewichte).
Aufgrund der Aktenlage sowie der Parteivorträge steht andererseits fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte vom 10. März 2023 nicht angeboten hat, mit dem Sammelfahrzeug auf den von ihr genannten Zwischenlagerplatz in Nuolen zu fahren, um dort im Sinne dieser Leistungsvorgabe die eingesammelten Fraktionen zu entleeren und dabei Verifikationswägungen durchzuführen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, keine Entleerung und Wägung am offerierten Zwischenlagerplatz vorzunehmen, sondern diesen Zwischenlagerplatz als Umschlagplatz für die leeren und vollen Container zu benutzen.
4.2 Ob dieses von der Beschwerdeführerin offerierte System einer Zwischenlagerung - bei welchem lediglich die Container abgeladen und später wieder aufgeladen werden - gegenüber der in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Zwischenlagerung - mit Entleerung und Kontrollwägung - in ökologischer Hinsicht Vorteile aufweist (= Ansicht der Beschwerdeführerin) oder aber diesbezüglich nachteiliger ist (= Ansicht der Zuschlagsempfängerin), kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. E. 1.5 und E. 1.8 hiervor). Indem die Beschwerdeführerin die geforderte Entleerung am Zwischenlager als sinnlos bestreitet, beanstandet sie die entsprechende Leistungsvorgabe in den Ausschreibungsunterlagen. Diese Rüge gegen eine klare Anordnung in den Ausschreibungsunterlagen hätte jedoch mit Beschwerde gegen die Ausschreibung des Auftrags vorgebracht werden müssen; im vorliegenden Verfahren ist sie verwirkt (vgl. E. 1.8 hiervor). Damit einhergehend kann sich im vorliegenden Verfahren auch die Frage nicht (mehr) stellen, ob einem Ein- und Auswägen - ohne Entleerung auf den Zwischenlagerplatz - eine (selbständige) Bedeutung zukommt.
4.3 Die Vorinstanz hat es zu Recht abgelehnt, das System der Zwischenlagerung der Beschwerdeführerin als Variante anzunehmen. Diese Möglichkeit scheidet bereits deshalb aus, weil die Einreichung eines Variantenangebots - ohne anderslautende Anordnung in der Ausschreibung - nur bei gleichzeitiger Einreichung eines Grundangebots zulässig ist (VGE III 2022 189 vom 29.3.2023 E. 5.2; vgl. Trüeb, a.a.O., N 5 zu Art. 33 IVöB; Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz, Stand 10.1.2011, Ziff. 8.9.1). Im Übrigen verwehrt sich auch die Beschwerdeführerin selber dagegen, eine Offertvariante eingereicht zu haben. Sie besteht vielmehr darauf, die Vorgaben der Ausschreibung auch ohne Entleerungsvorgang mit Kontrollwägung am Zwischenlagerplatz zu erfüllen.
4.4 Der Bestand eines der Leistungsvorgabe 'Transport der Fraktionen zum Zwischenlager' entsprechenden Zwischenlagerplatzes wird in den Eignungskriterien Ziff. 7 (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht ausdrücklich erwähnt, und die Vorinstanz hat einen solchen offensichtlich auch nicht unter das Eignungskriterium "Erfüllen der Anforderungen des Leistungsverzeichnisses" subsumiert, denn sie hat das Angebot der Beschwerdeführerin zugelassen und bewertet, auch wenn an dem von ihr offerierten Zwischenlagerstandort in Nuolen der in den (unangefochten gebliebenen) Ausschreibungsunterlagen verlangte Entleerungsvorgang mit Kontrollwägung nicht vorgesehen ist. Dies wird im Übrigen auch von der Zuschlagsempfängerin so akzeptiert, jedenfalls aber nicht konkret gerügt (vgl. Stellungnahme vom 5.7.2023 Rz 12 f.; Rz 21).
In diesem Sinne herrscht offenbar Einigkeit zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin darüber, dass letztere mit dem von ihr offerierten Zwischenlagerplatz ohne Entleerungsvorgang mit Kontrollwägung keinen Ausschlussgrund erfüllt.
4.5 Die Zulassung des Angebots der Beschwerdeführerin konnte die Vorinstanz aber nicht daran hindern, das Fehlen eines leistungsvorgabekonformen Zwischenlagerplatzes bei der Bewertung der Zuschlagskriterien sachgerecht zu berücksichtigen. Es lässt sich mit anderen Worten nicht beanstanden, dass die Vorinstanz beim Zuschlagskriterium Ökologie, Teilkriterium "3. Fahrstrecke vom Standort Umschlagplatz Glas, Alu/Weissblech des Anbieters bis zum Zentrum Wangen Bahnhof", nicht auf den von der Beschwerdeführerin angebotenen Containerumschlagplatz abgestellt hat, an welchem der in den Ausschreibungsunterlagen vorausgesetzte Entleerungsvorgang mit Kontrollwägung gar nicht erfolgen kann. Dies entspricht auch dem Kommentar im Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 (Vi-act.
A-5) zum Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin bei diesem Teilkriterium keine Punkte zu erteilen (wiedergegeben in E. 3.1 hiervor). Gegenteiliges würde zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Konkurrenzangebote führen, welche einen ausschreibungskonformen Zwischenlagerplatz offeriert haben, an dem der in den Leistungsvorgaben explizit verlangte Entleerungsvorgang mit Kontrollwägung durchgeführt wird.
An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass der Sitz ihres Unternehmens in diesem Zusammenhang nicht relevant sein kann. Die Darstellung in der 'Spezialbegründung' zuhanden der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 31. Mai 2023, wonach für die Bewertung der Standort G.________ berücksichtigt worden sei (vgl. Ingress lit. B hiervor), findet im Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 (Vi-act. A-5) keine Stütze, sondern erscheint nachgeschoben; für diesen 'Ersatzstandort' sind denn auch keine Nachweise bezüglich Erfüllung der notwendigen Umweltauflagen aktenkundig. Dies bleibt aber ohne Einfluss darauf, dass der Entscheid als solcher, der Beschwerdeführerin bei diesem Teilkriterium keine Punkte zu erteilen, nicht zu beanstanden ist. Gemäss Auswertungsraster zum Teilkriterium Fahrstrecke vom Standort Umschlagplatz Glas, Alu/Weissblech des Anbieters bis zum Zentrum Wangen Bahnhof erhält das Angebot mit dem kürzesten Weg 10 Punkte, die dreifache Distanz 0 Punkte, dazwischen ist die Skala linear (vgl. oben E. 2.1 in fine). Da die Beschwerdeführerin keinen ausschreibungskonformen Umschlagplatz in der dreifachen Distanz der kürzesten Route offeriert hat, erhielt sie zu Recht 0 Punkte.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.1 Gestützt auf die ihr am 13. Juli 2023 gewährte Akteneinsicht hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 28. Juli 2023 weitere Rügen erhoben und vorab bestritten, dass die Zuschlagsempfängerin beim Zuschlagskriterium 'Referenzen' mit 10 Punkten das Punktemaximum und damit gleich viele Punkte wie sie selber habe erzielen können. Sie bestreitet, dass die Zuschlagsempfängerin nur schon zwei Referenzen mit Oberflursammelstellen habe vorweisen können. Selbst wenn sie eine Referenz mit Oberflursammelstellen hätte vorweisen können, hätte sie nur 5 Punkte erhalten dürfen.
5.2 In den Ausschreibungsunterlagen wurden bei den Eignungskriterien (Ziff. 7; vgl. E. 2.1 hiervor) mit Referenzen belegte Erfahrungen im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen vorausgesetzt. Um beim Zuschlagskriterium Referenzen die maximale Anzahl von 10 Punkte zu erzielen, wurden 2 Referenzen (nicht älter als 10 Jahre) bezüglich vergleichbarer Aufträge verlangt (vgl. Ausschreibungsunterlagen Ziff. 9).
5.3 Die Zuschlagsempfängerin hat in ihrem Angebot in Anhang 6 zwei Referenzen betreffend "Glas-Sammlung UFC/OFC, letzte Ausschreibung 2020-2024"angegeben. Dafür wurden ihr im Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 (Vi-act. A-5) bei diesem Zuschlagskriterium 10 Punkte zuerkannt. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik vom 2. Oktober 2023 handelt es sich um zwei Referenzen für die Erbringung der Glas-Logistik mittels Bereitstellung in Unterflurcontainern (UFC) und in Oberflurcontainer (OFC), welche beide vergleichbare Aufträge und nicht älter als 10 Jahre seien. Auch die Zuschlagsempfängerin hat in ihrer Duplik vom 17. August 2023 ausgeführt, sie habe zwei Referenzen (Gemeinden K.________ und L.________) genannt, weil zwei Referenzen in der Ausschreibung gefordert worden seien; sie hätte aber eine Vielzahl weiterer Referenzen nennen können, denn sie entsorge z.B. für alle Gemeinden im Bezirk M.________.
5.4 Nachdem erstellt ist, dass die Zuschlagsempfängerin die zur Erreichung der maximalen Anzahl von 10 Punkten verlangten zwei Referenzen angegeben hat, und diese Referenzen von der Vorinstanz als vergleichbare Aufträge gewürdigt hat, besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass diese Würdigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Frage zu stellen (vgl. E. 1.5 hiervor). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Replik vom 28. Juli 2023 im Weiteren, dass ihr beim Zuschlagskriterium: Ökologie (Teilkriterium: Antriebsart) nur 5 statt 10 Punkte erteilt wurden.
6.2 In den Ausschreibungsunterlagen wurden bei den Eignungskriterien (Ziff. 7; vgl. E. 2.1 hiervor) der Einsatz von Fahrzeugen mit mindestens Abgasnorm EURO 6 verlangt. Gemäss dem Zuschlagskriterium: Ökologie (Teilkriterium: 2. Antriebsart) erhalten Angebote mit Fahrzeugen, die mit alternativen Antrieben (Elektro/H2) und erneuerbaren Energie betrieben werden 10 Punkte, Angebote mit EURO 6 Fahrzeugen und 100% CO2 Kompensation bei Dieselfahrzeugen (Nachweise beilegen) erhalten 5 Punkte (vgl. Vi-act. A-3 Ziff. 9; E. 2.1 in fine hiervor).
6.3 Im Angebot vom 10. März 2023 offerierte die Beschwerdeführerin unter der Position '22 Anhang 03: Fahrzeuge' als Fahrzeuge Nr. 1 und Nr. 2 je ein Fahrzeug der Emissionskategorie EURO 6, gab unter Antriebsart "5-A Bio Diesel' an und erklärte auch unter ' CO2 Kompensation bei Dieselfahrzeugen (Zertifikat beilegen)' "100% Bio Diesel" zu verwenden. Den Bezug von in der Region hergestelltem Biodiesel belegte sie mittels Schreiben des Lieferanten und die Kompensation des gesamten CO2- Fussabdrucks der Firma mittels Zertifikat. Zudem offerierte die Beschwerdeführerin ein weiteres Ersatzfahrzeug mit im Wesentlichen denselben An-
gaben (Verwendung von Bio Diesel) und erklärte überdies, ein Fahrzeug mit der Antriebsart Elektro in Planung zu haben (Herkunft Energie: Eigene Solaranlage).
Im Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 (Vi-act. A-5) erhielt die Beschwerdeführerin bei diesem Teilkriterium 5 Punkte (Kommentar: "100% Biodiesel wird gleich 100% CO2 Komp. Gewertet").
6.4 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, sie operiere nur mit Fahrzeugen, welche mit erneuerbaren Energien betrieben würden, nämlich zu 100% mit CO2-neutralem Biodiesel (mit Hinweis auf Bf-act. 6; Bestätigung des Lieferanten), ohne dass Kompensationen geleistet werden müssten. Damit hätte sie gemäss Ausschreibung 10 Punkte anstatt nur 5 erhalten müssen. Neben dieser CO2-Neutralität durch Biodiesel sei das gesamte Unternehmen der Beschwerdeführerin CO2-neutral unterwegs (mit Hinweis auf Bf-act. 9; Zertifikat CO2-Kompensation).
6.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik vom 2. Oktober 2023 demgegenüber im Wesentlichen aus, bei diesem Kriterium werde für Fahrzeuge mit Elektro- oder Wasserstoff-Antrieb und Bezug der dafür notwendigen Energie aus erneuerbaren Quellen das Maximum von 10 Punkten vergeben.
Der Antrieb mit Bio-Diesel entspreche nicht einem Elektro- oder Wasserstoffantrieb. Es handle sich mithin um keine erneuerbare Energiequelle (trotz der CO2-Neutralität des gesamten Unternehmens und der Leistung von Ausgleichszahlungen). Es würden Emissionen vergleichbar mit konventionellem Diesel und einer 100% CO2-Kompensation erzeugt. Die Beschwerdeführerin sei deshalb korrekt mit 5 Punkten bewertet worden, analog Diesel mit 100% CO2-Kompensation; sie habe kein Elektro- oder Wasserfahrzeug angeboten.
6.6 Diese Beurteilung der Vorinstanz, wonach nur jene Fahrzeuge, welche (kumulativ) mit alternativen Antrieben (Elektro/H2) und erneuerbaren Energie betrieben werden ist mit den Anforderungen, wie sie im Zuschlagskriterium Ökologie (Teilkriterium: 2. Antriebsart) formuliert wurden, ohne weiteres vereinbar und damit im Rahmen des weiten Ermessensspielraums, welcher ihr insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote zukommt (vgl. E. 1.5 hiervor), nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als Dieselfahrzeugen (bei nachgewiesener 100%- CO2-Kompensation) explizit nicht mehr als 5 Punkte erzielen können. Da die Beschwerdeführerin keine Elektro- oder Wasserstofffahrzeug angeboten hat, und damit die primäre Voraussetzung zur Erzielung der maximalen Punktezahl bei diesem Teilkriterium nicht erfüllt, bedarf es vorliegend keiner Erörterung, ob Biodiesel, welcher aus Nebenprodukten, Reststoffen und Abfällen (insb. gebrauchtem Frittenfett) hergestellt wird, eine erneuerbare Energiequelle darstellt.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Replik vom 28. Juli 2023 schliesslich, die Auswertung ihrer Offerte sei beim Zuschlagskriterium: Ökologie (Teilkriterium: 1. Volumen des Sammelfahrzeuges) falsch und zu ihren Ungunsten erfolgt.
7.2 In den Ausschreibungsunterlagen wurde in Ziff. 5.2 bei der Leistungsvorgabe 'Anforderungen an Fahrzeuge, Kran und Aufbau' u.a. Transportcontainer mit Kammern zur getrennten Aufnahme und Entleerung der Fraktionen verlangt. Zudem wurde unter der Vorgabe 'Ersatzfahrzeug' vorausgesetzt, dass ein Ersatzfahrzeug zu stellen sei, welches bei einem Ausfall des regulären Sammelfahrzeuges oder in besonderen Fällen einsatzbereit sein müsse (vgl. E. 2.1 hiervor).
Gemäss dem Zuschlagskriterium: Ökologie (Teilkriterium: 1. Volumen des Sammelfahrzeuges unter Einhaltung der maximalen Nutzlast in m3) erhält das Angebot mit dem grössten Volumen 10 Punkte. Fahrzeuge mit einem halb so grossen Volumen wie das grösste angebotene Volumen erhalten 0 Punkte. Dazwischen ist die Skala linear (vgl. Vi-act. A-3 Ziff. 9; E. 2.1 in fine hiervor).
7.3.1 Im Angebot vom 10. März 2023 offerierte die Beschwerdeführerin unter der Position '22 Anhang 03: Fahrzeuge' als Fahrzeuge Nr. 1 und Nr. 2, je ein Fahrzeug mit einem Volumen Transportbehälter von 45 m3 mit jeweils vier Kammern. Zudem offerierte sie ein weiteres Ersatzfahrzeug mit denselben Volumenangaben.
Im Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 (Vi-act. A-5) erhielt die Beschwerdeführerin bei diesem Teilkriterium 8 Punkte. In der Kommentarzeile wurde vermerkt:
3 Fz mit jeweils 45 m3 in 4 Kammern: 34 m3 für Glas
(rund 3/4) und 11 m3 für Alu/WB (rund 1/4).
Zur angewendeten Bewertungsformel wurde festgehalten:
Mengengewichteter Schnitt der beiden Fz (Volumen Fz Glas x 828 t
+ Volumen Fz Alu/WB x 65 t) geteilt (828 t + 65 t)
7.4 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, wie sich aus der Offertauswertung ergebe, habe sie drei Fahrzeuge mit je 45 m3 Volumen; ein weiteres Elektrofahrzeug sei bestellt. Sie sammle Dosen und Glas separat. Also würden jeweils die 45 m3 voll zur Verfügung stehen, entweder für Glas oder für Alu/WB. Bei den Dosen benütze sie einen Spezialcontainer mit Presse, sodass die doppelte Menge an Dosen eingesammelt werden könne (über 4 t anstelle von 2 t, mit Hinweis auf Bf-act. 8). Gemäss dem Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 habe die Zuschlagsempfängerin ein Fahrzeug für Glas mit einem Volumen von 20 m3 (recte: 29 m3) und ein Fahrzeug für Alu/WB von auch 20.5 m3. Nach der Berücksichtigungsformel der Volumina der Vorinstanz sei ihr nur ein Volumen von 32.3 m3 angerechnet worden; der Zuschlagempfängerin dagegen ein Volumen von 28.4 m3. Diese Berücksichtigungsformel finde in den Ausschreibungsunterlagen keine Grundlage, sondern erfolge entgegen der Vorgabe, dass Fahrzeuge mit einem halb so grossen Volumen wie das grösste 0 Punkte erhielten und die Punktevergabe linear erfolge.
7.5 Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Duplik vom 2. Oktober 2023, dass die Beschwerdeführerin drei Fahrzeuge mit jeweils einem Transportbehälter-Volumen von 45 m3 unterteilt in vier Kammern angeboten habe. Ein separates Fahrzeug mit einem Spezialcontainer für Dosen sei im Angebot nicht ersichtlich. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass auf der Tour drei Kammern (total rund 34 m3) für die getrennte Glassammlung und eine Kammer für die Alu-/Dosensammlung (11 m3) eingesetzt würden.
Die Zuschlagsempfängerin habe ein Fahrzeug mit 29 m3 für Glas angeboten. Hier könne auf die entsprechenden Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerin im Dossier C verwiesen werden. Zusätzlich würden verschiedene, mögliche Grundfahrzeuge, welche bei einem Ausfall als Ersatz zur Verfügung stehen könnten, angeboten. In den Ausschreibungsunterlagen werde in den Leistungsvorgaben Ziff. 5.2, unter 'Ersatzfahrzeug' erwähnt, der Unternehmer habe ein Ersatzfahrzeug zu stellen bzw. müsse ein solches vertraglich gesichert haben. Der Nachweis darüber sei C.________ vor Vertragsabschluss beizubringen. Der Nachweis, dass das Ersatzfahrzeug bei einem Ausfall des regulären Sammelfahrzeuges oder in besonderen Fällen einsatzbereit sei, sei deshalb im Angebot nicht gefordert und nicht Bestandteil der Auswertung gewesen.
Bei der Bewertung gehe es nicht um das Volumen des gesamten, angebotenen Fahrzeugparks, sondern um "Volumen des Sammelfahrzeuges". Die Bewertung werde also auf einen Durchschnitt der eingesetzten Flotte reduziert. Für alle Anbieter sei die gleiche Berechnungsgrundlage (vgl. dazu E. 7.3.1 hiervor) angewendet worden. Es seien Angebote mit klaren Zuordnungen der Fahrzeuge zum jeweiligen Einsatzzweck (also Fahrzeug nur für Glastransport und Fahrzeug nur für Alu/Dosen-Transport) und mit unterschiedlichen Volumina eingegangen. Für die Vergleichbarkeit der Angebote sei ein Mittel gerechnet worden. Aufgrund der grossen Unterschiede der Jahresmengen zwischen den beiden Fraktionen Glas und Alu/Dosen und der daraus resultierenden Transportbewegungen, wäre das arithmetische Mittel unter dem Aspekt der Ökologie nicht sachgerecht (es gehe hier um ein Ökologie-Kriterium). Daher sei zur Berechnung des Volumens das mengengewichtete Mittel verwendet worden. Das bedeute, dass ein Fahrzeug, welches mit grossem Volumen für den Glas-Transport verwendet werde, mehr zum Mittelwert beitrage als ein kleinvolumiges Fahrzeug, welches für die geringere Jahresmenge der Dosen eingesetzt werde.
Mit der Berechnung der mengengewichteten Mittel sei der Beschwerdeführerin ein Volumen von 32.3 m3 angerechnet worden und der Zuschlagsempfängerin ein solches von 28.4 m3. Die Vergabe der maximalen Punktzahl von 10 Punkte sei für einen anderen, unterliegenden Anbieter mit dem mengengewichteten Volumen von 36 m3 erfolgt. Unter Berücksichtigung der Berechnungsformel für die Punktevergabe des Zuschlagskriteriums "Volumen des Sammelfahrzeugs" gemäss Ziff. 9 der Ausschreibungsunterlagen würden für das grösste angebotene, mengengewichtete Sammelvolumen von 36 m3 10 Punkte vergeben. Durch die lineare Punkteverteilung (bis zur Hälfte des grössten Sammelvolumens, d.h. in diesem Fall 18 m3, gleich 0 Punkte) werde korrekterweise für das angebotene Volumen der Beschwerdeführerin von 32.3 m3 die 8 Punkte und für die Zuschlagsempfängerin mit 28.4 m3 5.8 Punkte vergeben. Es bedürfe keiner Korrekturen.
7.6 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen mit Triplik vom 12. Oktober 2023 entgegen, die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Fahrzeugen à 45 m3 Transportvolumen sowohl Glas (in 3 Kammern) als auch Alu/Blech (4. Kammer) sammle, sei falsch. Eine solche Annahme finde im Angebot der Beschwerdeführerin keine Stütze. Wie sie bereits in der Replik ausgeführt habe, sammle sie mit der vollen Volumenkapazität von 45 m3 entweder Glas oder Alu/Dosen. Bei der Glassammlung seien zwei Kammern für das häufigste Grünglas vorgesehen, eine für Weiss- und eine für Braunglas. Bei der Sammlung von Alu/Dosen sei sogar von der doppelten Volumenmenge auszugehen, da die Beschwerdeführerin eine Presse zur Verfügung habe.
Die Beschwerdeführerin habe für die ihr angerechneten 32.3 m3 8 Punkte erhalten. Ihr hätten aber 45 m3 angerechnet werden müssen. Wenn von einer linearen Verteilung ausgegangen werde, wie in der Ausschreibung vorgegeben, hätte die Beschwerdeführerin für die 45 m3 das Punktemaximum von 10 Punkten erhalten müssen. Die Hälfte - somit 22.5 m3 - hätte 0 Punkte gegeben, dazwischen wäre wiederum linear verteilt worden. Die Zuschlagsempfängerin hätte somit für das Glasfahrzeug mit 29 m3 nur rund 2.9 Punkte erhalten dürfen, für das Dosen/Alu Fahrzeug mit 20.5 m3 gar keine Punkte.
7.7.1 Die Volumenberechnung, welche die Vorinstanz im Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 (Vi-act. A-5) beim Teilkriterium 'Volumen des Sammelfahrzeuges' der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, basiert vorab darauf, dass die Beschwerdeführerin - offenbar als einzige Anbieterin - im Sinne der Leistungsvorgabe 'Anforderungen an Fahrzeuge, Kran und Aufbau' in Ziff. 5.2 der Ausschreibungsun-
terlagen (vgl. E. 7.2 hiervor) explizit deklariert hat, dass ihre Sammelfahrzeuge (resp. Transportbehälter; vgl. dazu das Formular Anhang 03: Fahrzeuge in Vi-act. A-3) vier Kammern aufweisen. Die deklarierte Anzahl Kammern hat die Vorinstanz zur Annahme verleitet ("es muss deshalb davon ausgegangen werden"), die Beschwerdeführerin setze auf der Tour drei dieser Kammern für die getrennte Glassammlung und eine Kammer für die Alu-/Dosensammlung ein. Diese Annahme hat schliesslich dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Anwendung der vorinstanzlichen Bewertungsformel zur Errechnung des 'mengengewichteten Schnitts' angegebenen Sammelvolumen für Glas und Alu/Dosen einer für die Beschwerdeführerin äusserst nachteiligen 'Sonderbehandlung' unterzogen worden ist (dazu E. 7.7.3 f. hiernach).
7.7.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht hat, handelt es sich indes bereits bei der vorinstanzlichen Annahme, wie die Beschwerdeführerin die Transportbehälter mit vier Kammern einsetzen werde, nicht um eine geradezu zwangsläufige Schlussfolgerung, sondern bloss um eine unbegründete Vermutung, welche insbesondere auch keine Stütze im Angebot der Beschwerdeführerin findet (die Beschwerdeführerin schreibt im Anhang der Offerte zu den Fahrzeugen: "Spezialcontainer mit vier Kammern für alle Fraktionen", d.h. ohne spezifische Zuteilung; vgl. oben E. 2.3).
Demgegenüber erweist sich die Darstellung der Beschwerdeführerin als plausibel, dass sie jeweils mit der vollen Volumenkapazität entweder Glas oder Alu/WB sammle und bei der Glassammlung zwei Kammern für das häufigste Grünglas vorgesehen seien und je eine für Weiss- und eine für Braunglas. Denn diese Aufteilung der vier Kammern ihrer Sammelbehälter nach Fraktionen entspricht dem üblichen Verhältnis der Anzahl an Glascontainern pro Sammelstelle; vgl. valenco, Studie "Optimierungspotential Altglasrecycling", 2017, Ziff. 6 S. 5.). Soweit die
Vorinstanz ausgeführt hat, im Angebot der Beschwerdeführerin sei kein separates Fahrzeug mit einem Spezialcontainer für Dosen ersichtlich, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte insgesamt drei Fahrzeuge mit jeweils 45 m3 und vier Kammern aufgeführt hat. Aus welchen Gründen es die Vorinstanz zwar für möglich erachtet, dass die Beschwerdeführerin jeweils eine dieser Kammern mit Alu/WB befüllen könne, jedoch nicht alle vier Kammern (auf einer Alu/WB-Sammeltour), ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bleibt unklar, auf welche konkrete Leistungsvorgabe in den Ausschreibungsunterlagen sich die Vorinstanz abstützt, wenn sie das Fehlen eines separaten Fahrzeugs "mit einem Spezialcontainer für Dosen" bemängelt, und ob sie analoge Anforderung an die Offerten der anderen Anbieterinnen gestellt hat.
Den Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen (Anhang 03) im Angebot der Zuschlagsempfängerin jedenfalls lässt sich - soweit ersichtlich - kein separates Fahrzeug "mit einem Spezialcontainer für Dosen" entnehmen. Dagegen hat die Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2023 (Rz 17) klargestellt, dass sie (und mutmasslich alle anderen Anbieterinnen) ebenfalls Sammelbehälter verwendet, die in verschiedene Kompartimente aufgeteilt sind, in welche die verschiedenen Fraktionen (Grün-, Weiss oder Braunglas) geleert werden. Diese Unterteilung entspricht denn auch der Leistungsvorgabe, Transportcontainer mit Kammern zur getrennten Aufnahme und Entleerung der Fraktionen zu verwenden (vgl. E. 7. 2 hiervor), welche die Beschwerdeführerin mit den von ihr angebotenen Fahrzeugen offensichtlich erfüllt.
7.7.3 Betrachtet man die Volumenberechnungen im Auswertungsraster vom 12. Mai 2023 insgesamt, so zeigt sich, dass die Vorinstanz für die Berechnung des "'mengengewichteten Schnitts der beiden Fz" (Hervorhebung hinzugefügt) bei
allen Anbieterinnen (ausser der Beschwerdeführerin) das "Volumen Fz Glas" jeweils dem einen (im Formular Anhang 03) aufgeführten Fahrzeug und das "Volumen Fz Alu/WB" jeweils dem andern Fahrzeug zugeordnet hat.
Einzig bei der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz - gestützt auf ihre (unbegründete) Annahme, wie deren Transportbehälter-Kammern zu befüllen seien - das "Volumen Fz Glas" sowie das "Volumen Fz Alu/WB" den vier Kammern eines einzigen Fahrzeugs zugeordnet, mit dem Ergebnis, dass auch bei der hierauf basierenden Berechnung des "'mengengewichteten Schnitts" das Volumen eines einzigen Fahrzeugs für Glas und Alu/WB Eingang gefunden hat. Während die Vorinstanz bei den anderen Anbieterinnen, den 'mengengewichteten Schnitt' jeweils aus den Volumina von zwei Fahrzeugen (entweder Glas oder Alu/WB) errechnet hat, hat sie bei der Beschwerdeführerin den 'mengengewichteten Schnitt' also lediglich auf der Basis des - auf Glas und Alu/WB aufgeteilten - Volumens eines einzigen Fahrzeuges errechnet. Damit musste dieser 'mengengewichtete Schnitt' bei der Beschwerdeführerin zwangsläufig (erheblich) tiefer sein, als wenn er - wie bei den anderen Anbieterinnen - aus den Volumina von zwei Fahrzeugen errechnet worden wäre. Dieses Vorgehen erscheint willkürlich und findet in der Offerte der Beschwerdeführerin keine Stütze.
7.7.4 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Berechnung des 'mengengewichteten Schnitts der beiden Fz Volumina' anhand von zwei Fahrzeugen von je 45 m3 wohl die maximale Anzahl von 10 Punkten hätte erhalten müssen, mit der Auswirkung, dass nach dem einschlägigen Punktevergabemodell zum 'Volumen des Sammelfahrzeug' (vgl. Ausschreibungsunterlagen Ziff. 9) zugleich die Zuschlagsempfängerin mit dem 'mengengewichteten Schnitt' von 28.4 m3 (aus den von ihr angebotenen Fahrzeugen mit Volumina von 29 m3 und 20.5 m3) deutlich weniger Punkte als die 5.8 Punkte erhalten würde, die sie aufgrund der vorinstanzlichen Berechnung erzielt hat, bei welcher der 'mengengewichtete Schnitt' von 36 m3 (aus dem Angebot einer Drittanbieterin mit zwei Fahrzeuge von je 36 m3) das Punktemaximum von 10 Punkten erhalten hat. Danach hätte die Beschwerdeführerin den Rückstand von 3.8 Punkten auf die Zuschlagsempfängerin bei diesem Teilkriterium wohl mehr als wettgemacht.
Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.
8.1 Auch wenn Art. 58 Abs. 1 IVöB grundsätzlich die Möglichkeit eines reformatorischen Entscheides vorsieht, ist davon rechtsprechungsgemäss nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und im Regelfall der Zuschlag zu kassieren und die Sache zur neuen Bewertung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 146 II 276 E. 6.2; Urteil BGer 2C_1060/2022 vom 18.10.2023 E. 1.2.3; vgl. Trüeb, a.a.O., N 11 zu Art. 58 IVöB, mit weiteren Hinweisen).
8.2 Nachdem dem Verwaltungsgericht keine Unterlagen zu den Offerten der Drittanbieterinnen vorliegen und die (kurzen) Bemerkungen im Bewertungsraster zu den von diesen offerierten Fahrzeugen keine abschliessende Beurteilung zur Punktevergabe an diese zulassen, erscheint es in casu sachgerecht, die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 7.7.1 ff.) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Bewertung beim Zuschlagskriterium Ökologie Teilkriterium: 'Volumen des Sammelfahrzeugs' unter strikter Gleichbehandlung sämtlicher Anbieterinnen neu vornimmt und Punkte gemäss den in Ziff. 9 der Ausschreibungsunterlagen hierzu definierten Modalitäten neu vergibt. Der Zuschlag ist hernach an jene Anbieterin zu erteilen, welche (im Total) am meisten Punkte erzielt.
9.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu ¾ (Fr. 1'875.--) der Vorinstanz und zu ¼ der Beigeladenen (Fr. 625.--) aufzulegen.
9.2.1 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend habend die Vorinstanz und die Beigeladene der obsiegenden beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für auf-
wandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (VGE 708/97 vom 2.9.1997 E. 1c). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2022 139 vom 25.11.2022 E. 7).
Mit der Replik vom 28. Juli 2023 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den bisherigen Parteiaufwand auf rund Fr. 8'850.-- zzgl. MwSt und eine Spesenpauschale von 3% beziffert, jedoch darauf verzichtet, ohne Aufforderung durch das Verwaltungsgericht eine Kostennote einzureichen. Das Verwaltungsgericht verzichtet in konstanter Praxis darauf, Frist für die Einreichung einer Kostennote anzusetzen, sondern nimmt bei fehlender Kostennote, was die Regel ist, gestützt auf die Bestimmungen im Gebührentarif für Rechtsanwälte eine pflichtgemässe Schätzung vor (VGE III 2021 167 vom 21.9.2022 E 8.2.2). Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht geschützt (Urteil BGer 8C_789/2010 vom 22.2.2011). Das Verwaltungsgericht ist bei der Bemessung des Honorars auch nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt wird, wenn vor Erlass des Entscheids nicht explizit die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Honorarnote einzureichen oder zu spezifizieren (vgl. Urteil BGer 9C_787/2014 vom 7.7.2015 E. 7 m.H.).
In Berücksichtigung der eingangs wiedergegebenen Grundlagen (namentlich auch des maximalen Honorarrahmens, der auch für komplexe Fälle ausreichen soll), dem Fehlen einer detaillierten Leistungserfassung, der Pauschalisierung der Auslagen sowie dem maximal anrechenbaren Stundenansatz rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen, zu ¾ (Fr. 2'100.--) zu Lasten der
Vorinstanz und zu ¼ (Fr. 700.--) zu Lasten der Beigeladenen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des C.________ vom 17. Mai 2023 (Zuschlagserteilung) aufgehoben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen (zusammengefasst in E. 8.2) zur neuerlichen Prüfung und Bewertung des Zuschlagskriteriums Ökologie Teilkriterium: 'Volumen des Sammelfahrzeugs' und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden zu ¾ (Fr. 1'875.--) der Vorinstanz und zu ¼ (Fr. 625.--) der Beigeladenen auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- bezahlt, welcher ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
Die Vorinstanz und die Beigeladenen haben ihre Kostenanteile innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postfinancekonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
Die Beigeladene hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)
- den Rechtsvertreter der Beigeladenen (2/R)
- das Baudepartement des Kantons Schwyz (A)
- und die Eidg. Wettbewerbskommission, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Dezember 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
28. Dezember 2023
1
§ 27 VRP
Art. 53 IVöBart. 53 AIMPart. 53 CIAP
Art. 56 IVöBart. 56 AIMPart. 56 CIAP
Art. 55 IVöBart. 55 AIMPart. 55 CIAP
BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14
EGV-SZ 2006 B 11.1
EGV-SZ 2006 B 11.2
Art. 56 IVöBart. 56 AIMPart. 56 CIAP
EGV-SZ 2003 B 1.3
BGE 141 II 353ATF 141 II 353DTF 141 II 353
BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14
BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14
EGV-SZ 2010 B 11.1
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Art. 80n mit Briefwechselart. 80n avec échange de lettresart. 80n 1
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