III 2023 106
Kammergericht
25. August 2023Deutsch32 min
A. A.________ (Jg. 2004, ledig, Staatsbürger von C.________) reiste gemäss eigenen Angaben am 6. Juni 2023 von D.________ illegal in die Schweiz ein (vgl. aber auch Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2023, wonach er am Tag der Verhaftung mit dem Zug aus D.________ eingereist sei). Am 7. Juni 2023 um 12.45 Uhr wurde er am Bahnhof E.________ durch die Kantonspolizei Schwyz vorläufig festgenommen wegen des Verdachts auf Diebstahl und illegalem Aufenthalt. Mit Strafbefehl vom 8. Juni 2023 wurde A.________ wegen Diebstahls (E-Bike; Mobilephone), vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30 und einer Busse von Fr. 600 bestraft, wobei die Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (ZMG-act. 1 Beilage 1).
Source sz.ch
III 2023 106
Entscheid vom 25. August 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
gegen
1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Zwangsmassnahmengericht, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2267, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Überprüfung der Ausschaffungshaft)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 2004, ledig, Staatsbürger von C.________) reiste gemäss eigenen Angaben am 6. Juni 2023 von D.________ illegal in die Schweiz ein (vgl. aber auch Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2023, wonach er am Tag der Verhaftung mit dem Zug aus D.________ eingereist sei). Am 7. Juni 2023 um 12.45 Uhr wurde er am Bahnhof E.________ durch die Kantonspolizei Schwyz vorläufig festgenommen wegen des Verdachts auf Diebstahl und illegalem Aufenthalt. Mit Strafbefehl vom 8. Juni 2023 wurde A.________ wegen Diebstahls (E-Bike; Mobilephone), vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30 und einer Busse von Fr. 600 bestraft, wobei die Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (ZMG-act. 1 Beilage 1).
B. Am 9. Juni 2023, 12.30 Uhr, wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen und dem Amt für Migration zugeführt.
Am 12. Juni 2023 verfügte das Amt für Migration die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. aus der Europäischen Union. A.________ wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sofort zu verlassen zur Weiterreise in sein Herkunftsland oder in ein weiteres Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums sowie ausserhalb der EU befindet und in dem er aufgenommen werde (ZMG-act. 1 Beilage 2).
Ebenfalls am 12. Juni 2023 ordnete das Amt für Migration für den sich seit dem 9. Juni 2023, 12.30 Uhr in Haft befindenden A.________ die Administrativhaft resp. Ausschaffungshaft nach Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 an (ZMG-act. 1 Beilage 3).
Noch gleichentags, am 12. Juni 2023, ersuchte das Amt für Migration das Zwangsmassnahmengericht Schwyz (ZMG) um Überprüfung und Genehmigung der angeordneten Ausschaffungshaft (ZMG-act. 1).
C. Das ZMG führte am 13. Juni 2023, 10 Uhr, im Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg (SSB) zur Überprüfung der Ausschaffungshaft die Haftverhandlung mit A.________ durch (ZMG-act. 3). Noch am 13. Juni 2023 verfügte das ZMG die Bestätigung der angeordneten Ausschaffungshaft vorläufig bis am 4. August 2023. Die Verfügung wurde A.________ persönlich übergeben (ZMG-act. 4 und 5).
D. Am 27. Juni 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 13. Juni 2023 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
3.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Haft unrechtmässig war.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und RA B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.
5.
Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. Am 4. Juli 2023 liess das ZMG dem Gericht unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die erstinstanzlichen Akten zukommen.
F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 beantragt das Amt für Migration:
Die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer in allen Punkten abzuweisen. Dies unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welcher, ergänzt durch die nachfolgenden Ausführungen vollumfänglich festgehalten wird.
In dieser Vernehmlassung informierte das Amt für Migration, der Beschwerdeführer sei am 22. Juni 2023 aus der Haft entlassen worden, nachdem er ein schriftliches Asylgesuch gestellt habe. Entsprechend entfalle der Antrag auf Haftentlassung.
G. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen, Sachverhaltsdarstellungen und Begründungen gemäss Beschwerdeschrift fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt fehlende Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft sowie fehlende Absehbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und fordert Haftentlassung infolge unzulässiger Haftbedingungen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Juni 2023 aus der Haft entlassen wurde, ist der Antrag auf unverzügliche Haftentlassung gegenstandslos geworden. Es bleibt bei der beantragten Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und dem Antrag auf Feststellung, dass die Haft unrechtmässig gewesen sei.
2.1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) vom 13. Juni 1927 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn Haftgründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998 nicht nachkommt und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG).
2.2
Die Haft hat bei Vorliegen eines Haftgrundes immer auch verhältnismässig zu sein (Urteil BGer 2C_490/2019 vom 18.6.2019 E. 5).
2.2.1
Die Haftanordnung muss unter dem Blickwinkel ihrer Eignung als Teil der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV zweckbezogen bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den absehbaren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1). Namentlich darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteil BGer 2C_490/2019 vom 18.6.2019 E. 5.1).
2.2.2
Weiter muss die Ausschaffungshaft erforderlich sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Sie ist nur zulässig, wenn sie das in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht mildeste Mittel darstellt, mit dem der gesetzliche Zweck einer Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 76 Abs. 1 AIG) gerade noch erreicht werden kann. Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft nennt das Bundesgericht etwa eine Meldepflicht, die Leistung finanzieller Sicherheiten, eine Hinterlegung von Reisedokumenten oder die Eingrenzung (vgl. Urteile BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 5.3.1; 2C_263/2019 vom 27.6.2019 E. 4.3.1; 2C_490/2019 vom 18.6.2019 E. 5.2).
Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (vgl. die Urteile BGer 2C_263/2019 vom 27.6.2019 E. 4.3.2 und 2C_466/2018 vom 21.6.2018 E. 5.2).
Reichen mildere Massnahmen im Einzelfall nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherzustellen, und erweist sich die Ausschaffungshaft damit als mildestes Mittel zur Zweckerreichung, ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 81 AIG entsprechen.
2.2.3
Schliesslich muss die Ausschaffungshaft gemäss Art. 36 Abs. 3 BV auch insgesamt verhältnismässig und damit zumutbar bleiben. Das Mittel der Ausschaffungshaft muss im Allgemeinen und bezogen auf die konkret betroffene Person in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen; es ist ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGE 143 I 147 E. 3.1; Urteil BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 5.1 m.w.H.). In diesem Zusammenhang zu beachten sind namentlich die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Zudem darf die Dauer von Vorbereitungs- (vgl. Art. 75 AIG), Ausschaffungs- (vgl. Art. 76 ff. AIG) und Durchsetzungshaft (vgl. Art. 78 AIG) die Haftdauer von sechs Monaten zusammen nicht überschreiten (vgl. Art. 76 Abs. 3 AIG; Art. 79 Abs. 1 AIG).
3.1
Gemäss Beschwerdeführer begründe das ZMG das Bestehen einer Fluchtgefahr allein damit, dass er gemäss eigener Aussage nicht nach C.________ zurückkehren wolle, sondern bei Entlassung nach D.________ gehen würde, und weil er straffällig geworden sei, was die Gefahr indiziere, er werde zukünftige behördliche Anordnungen missachten. Das ZMG übersehe dabei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung eine Aufenthaltsbewilligung für D.________ vorgelegt habe und über eine D.________ Krankenversicherungskarte verfüge, welche eine gültige Aufenthaltserlaubnis voraussetze. Nachdem er nach D.________ zurückkehren wolle und offenbar auch das Amt für Migration die Rückführung nach D.________ abkläre, sei nicht ersichtlich, inwiefern beim Beschwerdeführer eine Fluchtgefahr bestehen solle bzw. er sich der Ausschaffung entziehen wolle.
Vor allem aber habe es das ZMG entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gänzlich unterlassen, mildere Haftalternativen auch nur in Erwägung zu ziehen, geschweige denn ernstlich zu prüfen. Dies wohl deshalb, weil das Amt für Migration in der Haftanordnung fälschlicherweise und aktenwidrig behaupte, das Verfügen einer Eingrenzung oder Meldepflicht habe ihn nicht gehindert, sich dem behördlichen Zugriff erneut durch Untertauchen zu entziehen. Dies sei aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts gar nicht möglich gewesen, sei er doch seit Einreise in Haft. Gemäss Beschwerdeführer wäre vorliegend eine Eingrenzung oder Meldepflicht, wenn überhaupt notwendig, ausreichend gewesen, um die Anwesenheit im Zeitpunkt der Ausschaffung sicherzustellen. Damit aber sei die Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren.
3.2
Gemäss Amt für Migration erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft in einer Gesamtwürdigung als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei wegen Diebstahls und damit wegen eines Verbrechens verurteilt worden; es liege der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vor. Diesfalls sei gemäss Bundesgericht keine Prognose darüber anzustellen, ob sich ein Ausländer dem Vollzug der Wegweisung entziehen werde. Rechtsprechungsgemäss bestehe Fluchtgefahr zudem insbesondere dann, wenn die Person durch Aussagen und/oder Verhalten klar erkennen lasse, nicht bereit zu sein, ins Heimatland zurückzukehren. Genau dies habe der Beschwerdeführer mehrfach betont, ohne dabei ein gültiges Reisedokument für die Ausreise nach D.________ vorweisen zu können. Damit sei die Untertauchungsgefahr nicht nur erhärtet, sondern müsse als erheblich beurteilt werden.
3.3
Das ZMG äussert sich vernehmlassend nicht zum Vorwurf der unterlassenen Prüfung der Verhältnismässigkeit, namentlich milderer Massnahmen, sondern verweist auf die angefochtene Verfügung.
In der angefochtenen Verfügung erwähnt das ZMG wohl, das Prüfprogramm des Haftrichters umfasse u.a. die Beachtung der Verhältnismässigkeit der Massnahme (angefochtene Verfügung E. 6). Unter E. 6.e erwägt das ZMG dann, die Haft sei für 8 Wochen zu bestätigen, was sich als verhältnismässig erweise, zumal die Papierbeschaffung durch den Gesuchsteller bereits anhand genommen worden sei und damit die Rückführung wohl bereits zeitnah erfolgen dürfte. Überdies behage die Ausschaffungshaft dem Beschwerdeführer zwar nicht, er trage darüber hinaus indes keine konkreten Beschwerden vor. Auch erlaube es diese Dauer der Ausschaffungshaft, allfälligen Planänderungen und Verzögerungen hinsichtlich der Rückführung genügend Rechnung zu tragen.
Zudem bestätigt das ZMG (in E. 6.d), es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung entziehen und untertauchen wolle. So habe er anlässlich der Verhandlung ausdrücklich ausgesagt, nicht nach C.________ zurückkehren zu wollen, sondern nach D.________ auszureisen. Hierfür habe er indes keine gültigen Dokumente und die Bereitschaft zur Ausreise in ein Drittland lasse die Haft rechtsprechungsgemäss nicht dahinfallen. Zudem sei der Beschwerdeführer straffällig geworden, was die Gefahr, behördliche Anordnungen zu missachten, indiziere.
3.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Haftrichter im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich zu prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darzulegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (vgl. die Urteile BGer 2C 263/2019 vom 27.6.2019 E. 4.3.2 und 2C_466/2018 vom 21.6.2018 E. 5.2; 2C_765/2022 vom 13.10.2022 E. 3.2.2 [nicht publiziert in BGE 149 II 6]). Ob dies vorliegend erfolgt ist, erscheint fraglich, ergibt sich auf jeden Fall nicht ohne Weiteres aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Hinweise, dass mildere Massnahmen in Betracht gezogen worden wären, fehlen. Dies allein macht die Massnahme allerdings nicht unverhältnismässig.
Dispositiv
3.5 Als mildere Massnahmen einer Ausschaffungshaft kommen eine Meldepflicht, finanzielle Sicherheitsleistungen, die Hinterlegung von Reisedokumenten oder die Eingrenzung in Frage. Im vorliegenden Fall kommen diese nicht in Betracht. Eingereist ist der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage am 6. Juni 2023 bei F.________ (vgl. aber auch Verhandlungsprotokoll, wonach er am Tag der Verhaftung mit dem Zug aus D.________ eingereist sei); am 7. Juni 2023 wurde er in E.________ verhaftet, nachdem er in G.________ ein Fahrrad gestohlen hat; ab dann befand er sich in Haft. Der Beschwerdeführer wohnt nach eigenen Angaben in H.________. Zur Schweiz hat er keinerlei Bezug; eingereist ist er gemäss seiner Aussage, um die Natur und Städte zu besichtigen. Er verfügt in der Schweiz über keinerlei Kontaktpersonen oder Aufenthaltsadressen. Bei einer Haftentlassung bestünden völlig ungewisse Aufenthaltsverhältnisse. Dass eine Unterbringung in einer Notschlafstelle möglich wäre, ist im Kanton Schwyz ungewiss (vgl. RRB Nr. 293/2023 vom 19.4.2023 zur I 1/23: Soll es in Zukunft kantonale Notschlafstellen geben?). Die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers reichen nicht aus, damit er selber für eine Unterkunft bis zu seiner Ausschaffung besorgt sein könnte (vgl. ZMG-act. 1 Beilage 1; Einvernahmeprotokoll vom 8.6.2023 und Effektenverzeichnis). Ausgeschlossen ist daher auch eine finanzielle Sicherheitsleistung als mildere Massnahme. Über Reisedokumente, welche hinterlegt werden könnten, verfügt der Beschwerdeführer nicht; weder die D.________ I.________ (Krankenversicherungskarte) noch das Bild eines Papierdokumentes in seinem Mobilephone stellen gültige Reisedokumente dar (AFM-act. 1 und 2). Den Vorinstanzen ist sodann beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer der dringende Verdacht eines Untertauchens besteht, was eine mildere Massnahme als die Ausschaffungshaft ebenfalls ausschliesst. Er selber machte geltend, nach D.________ ausreisen zu wollen. Zum einen aber liegen hierfür keine gültigen Dokumente vor, weshalb - wie das Amt für Migration zu Recht ausführt - die Schweiz ein Ausreisenlassen nicht zulassen dürfte. Zum andern kann der Beschwerdeführer aus seiner I.________(Krankenversicherungskarte) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese lief am 15. Dezember 2022 am Tag seines 18. Geburtstages aus. Mithin ist sie seit langem nicht mehr gültig, weshalb seine Argumentation, diese Karte setze einen gültigen Aufenthaltstitel voraus, nicht verfängt. Aufschlussreich ist sodann das Bild des Dokumentes in seinem Mobilephone. Diesem kann (trotz schlechtem Zustand) nämlich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (der Name ist lesbar) am 5. Juni 2023 um 10 Uhr bei der Ausländerbehörde in H.________ unter Strafandrohung hat oder hätte vorsprechen müssen, um seinen Aufenthalt in D.________ zu regeln (AFM-act. 2; J.________). Diesen Termin erwähnte er anlässlich keiner Befragung, insbesondere erklärte er nicht, sein Aufenthalt in D.________ sei eben geregelt worden. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass seine illegale Einreise in die Schweiz am 6. Juni 2023 mit dieser Aufforderung, sich am Vortag bei der D.________ Ausländerbehörde zu melden, in Zusammenhang steht. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind schliesslich auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu beachten, welche ebenso gegen mildere Massnahmen spricht, sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer explizit äusserte, auf keinen Fall nach C.________ zurückkehren zu wollen, gleichzeitig aber auch keine gültigen Aufenthaltspapiere für einen Drittstaat vorweisen kann. Auch wenn der angefochtenen Verfügung somit keine explizite Prüfung der Verhältnismässigkeit, namentlich milderer Massnahmen, entnommen werden kann, so ist vorliegendenfalls dennoch festzustellen, dass der Ausschaffungshaft die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden kann. Denn all die genannten Gründe stellen konkrete Anzeichen dar, welche befürchten lassen, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung entziehen will, was die Ausschaffungshaft rechtfertigt.
4.1 Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft (im Sinne der Nicht-Eignung) liegt auch dann vor, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteile BGer 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.1; 2C_1106/2018 vom 4.1.2019 E. 3.2.2; 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.3.1). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.3.1). Aufzuheben ist die Haft nur, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil BGer 2C_768/2020 vom 21.10.2020 E. 5.1 m.V. auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug seiner Wegweisung sei nicht absehbar. Das Amt für Migration sei sich offenbar noch nicht im Klaren, in welches Land er ausgeschafft werden solle. Die Abklärungen für eine Rückschaffung mit D.________ würden sich gemäss Akten in die Länge ziehen. Mit C.________ sei noch keinerlei Kontakt aufgenommen worden, die Ausschaffung noch in keiner Weise organisiert, um die Papierbeschaffung habe man sich offenbar noch nicht gekümmert. Eine unfreiwillige Rückführung nach C.________ sei zeitintensiv und werde vom Amt für Migration nicht ernsthaft und mit Nachdruck vorangetrieben.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Vollzug im Sinne der Rechtsprechung als unmöglich oder höchst unwahrscheinlich erscheinen liesse. Im Gegenteil zeigen die Arbeiten des Amtes für Migration auf, dass die Vollzugsarbeiten nicht gehindert werden, sondern nach wie vor vorangetrieben werden. Dass dies einige Zeit in Anspruch nimmt, lässt den Vollzug nicht als unmöglich erscheinen. Insgesamt waren im Zeitpunkt der Haftbestätigung und prognostischer Beurteilung keine triftigen Gründe ersichtlich, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht hätte vollzogen werden können. Aufgrund der Haftentlassung am 22. Juni 2023 ist eine aktuelle - prognostische - Beurteilung nicht angezeigt.
5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde und der Replik geltend, die Haftbedingungen im ZAA (Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft; früher Flughafengefängnis) und dem SSB würden nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Ausschaffungshaft entsprechen, wie sie das Bundesgericht im Urteil BGer 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 (= BGE 149 II 6) beschrieben habe, weshalb die Haft als solche nicht rechtens sei.
Im ZAA stünden ihm wöchentlich 2x50 Minuten Internet zur Verfügung. Diese Einschränkung sei für den Haftzweck nicht erforderlich. Es erschwere ihm dies den Zugang zu Informationen über das Weltgeschehen sowie das Ausleben von Kontakten. Sowohl das ZAA als auch der SSB seien so ausgestaltet, dass sie einer Gefängnisumgebung gleichkämen. Für den Vollzug einer Administrativhaft sei jedoch eine spezielle Hafteinrichtung erforderlich; Strafanstaltscharakter sei zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem 9. Juni 2023 in Ausschaffungshaft befunden. Zunächst im SSB, ab dem 14. Juni 2023 im ZAA, ehemals Flughafengefängnis. Beim SSB handle es sich effektiv um eine Strafanstalt, in welcher entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Administrativhaft vollzogen werde. Auch das ZAA habe bis vor wenigen Monaten Flughafengefängnis geheissen und sei für den Strafvollzug konzipiert und erstellt worden; seit es nur noch der Administrativhaft diene, seien keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden, weshalb es nach wie vor den Charakter einer Justizvollzugsanstalt habe. Dass es auch anders gehe, zeige das Beispiel der Einrichtung für den Vollzug von Administrativhaft in Frambois/Genf, wo Administrativhaft ohne nicht erforderliche Einschränkungen der persönlichen Freiheit problemlos möglich sei. Weder ZAA noch SSB würden diese Voraussetzungen erfüllen. Daher widerspreche die Haft des Beschwerdeführers Art. 5 EMRK.
5.2 Gemäss dem Amt für Migration hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Haftbedingungen im ZAA überprüft und sie als gesetzeskonform beurteilt. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, im SSB finde keine räumliche Trennung oder Abgrenzung zwischen Personen im Justizvollzug und solchen in ausländerrechtlicher Administrativhaft statt, so sei dies tatsachenwidrig. Aus dem Raumprogramm gehe hervor, dass die Räumlichkeiten konsequent in verschiedenen Abteilungen liegen würden, wobei die Lage der Schleusen eine flexible Zuordnung und somit ein Reagieren auf wechselnde Belegungen der einzelnen Haftarten ermögliche. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nur fünf Tage im Trakt für Administrativinhaftierte im SSB befunden, um innert 96 Stunden eine Haftüberprüfung durch das ZMG zu ermöglichen.
5.3 Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die deren Vollzug dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen (Art. 81 Abs. 2 AIG). Sie kann bloss dann - in Ausnahmefällen - in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, falls ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht sowie die Trennung von den anderen Häftlingen durch eine eigenständige Abteilung sichergestellt bleibt (BGE 146 II 201 E. 4-6).
Hinsichtlich der vom Bundesgericht herausgearbeiteten Vorgaben für den Vollzug der Administrativhaft ist auf BGE 149 II 6 zu verweisen. Um die Grundrechtskonformität der Unterbringung von Inhaftierten zu beurteilen, sind die konkreten Haftbedingungen insgesamt zu würdigen. Die Haftbedingungen und baulichen Elemente der speziellen, nur zum Vollzug der administrativen Festhaltung vorgesehenen Einrichtung sollten zum Ausdruck bringen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht. Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungs-, Ausweisungs-
oder strafrechtlichen Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide. Das Vollzugsregime hat diesem Zweck entsprechend freier als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu sein. Grundrechtsbezogene Einschränkungen sind über den mit der Festhaltung notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken im Einzelfall zu rechtfertigen. Bauliche, organisatorische und personelle Gegebenheiten dürfen nicht als unabänderlich gelten; sie müssen insoweit geschaffen oder angepasst werden, als sich dies für einen verfassungs- und richtlinienkonformen Haftvollzug als nötig erweist. Das Bundesgericht verweist sodann auf die Rechtsprechung des EuGH zur Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 81 Abs. 4 AIG), demgemäss es entscheidend sei, ob sich der Zwang, dem die betreffenden Staatsangehörigen ausgesetzt seien, in Anbetracht all dieser Umstände auf das Mass beschränke, das unbedingt erforderlich sei, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und es soweit wie möglich vermeide, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkomme, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend sei. Und schliesslich hat das Bundesgericht mit Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Festhaltungsbedingungen so ausgestaltet sein müssen, dass soziale Kontakte innerhalb der Anstalt wie auch nach aussen möglich bleiben. Ausländerrechtlich Inhaftierte haben Anspruch auf freien Telefonverkehr auf eigene Kosten, auf unkontrollierten Briefverkehr und auf unbeaufsichtigte Besuche grundsätzlich ohne Trennscheibe. Hiervon kann nur bei konkreten Sicherheitsbedenken im Einzelfall abgewichen werden. Den Inhaftierten ist schliesslich mindestens ein Spaziergang von 1 Stunde an der frischen Luft ohne Handschellen zu gewähren (BGE 149 II 6 E. 4.2 mit vielen Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).
Ergibt die Prüfung der Haftbedingungen, dass diese unzulässig sind, führt dies praxisgemäss nur zu einer Haftentlassung, sofern nicht kurzfristig für Abhilfe gesorgt werden kann, indem entweder die Haftbedingungen angepasst werden
oder aber die inhaftierte Person in eine den gesetzlichen Vorgaben genügende spezielle Haftanstalt überführt wird (BGE 149 II 6 E. 6.1). Nachdem das Bundesgericht im konkreten Fall eine Anpassung innert 5 Tagen verlangt hat, ist die Möglichkeit kurzfristiger Anpassungen gegeben, wenn dies längstens innert 5 Tagen umsetzbar ist.
5.4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni 2023 verhaftet und in Haft genommen. Am 9. Juni 2023, 12.30 Uhr wurde er durch die Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen bzw. dem Amt für Migration zugeführt. Dieses ordnete am 12. Juni 2023 - rückwirkend - die Ausschaffungshaft an, welche mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2023 bestätigt wurde. Mithin bestand Ausschaffungshaft seit dem 9. Juni 2023. Am 14. Juni 2023 erfolgte die Überführung des Beschwerdeführers aus dem SSB ins ZAA.
5.4.2 Die Haftbedingungen im ZAA wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid VB.2022.00300 vom 21. Juni 2022 überprüft. Das Gericht beurteilte das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft als geeignete Haftanstalt (E. 3.7.3) und das Haftregime als alles in allem nicht über den Haftzweck bzw. die Aufrechterhaltung der Ordnung der Anstalt hinausgehend (E. 3.8.3). Mit Urteil 2C_586/2022 vom 10. August 2022 bestätigte das Bundesgericht diese Prüfung der Haftbedingungen, wobei es inhaltlich nicht weiter auf die Beschwerde einging, da es an einer substantiierten Rüge der vorinstanzlichen Prüfung resp. Begründung mangelte (E. 3.2.4). Dieselbe Person rügte im Rahmen der zweitmaligen Verlängerung der Ausschaffungshaft erneut die Umstände des Haftvollzugs, worauf das Verwaltungsgericht diese neuerlich prüfte (VB.2022.00700 vom 15.12.2022). Hierbei wies es einige Rügen (betreffen Nutzung eigener elektronischer Geräte sowie Telefonzeiten) als unbegründet ab (E. 3.3.4 und 3.3.6). Das Gericht gelangte aber - entgegen der Darstellung des Amtes für Migration - auch zum Schluss, der Zelleneinschluss mittwochs und am Wochenende sei übermässig; die Zellentüren seien täglich für 9 Stunden offen zu halten (E. 3.3.1); eine Spazierzeit von unter drei Stunden erscheine im Hinblick auf den Haftzweck angesichts der konkreten Umstände als unverhältnismässige Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit des Inhaftierten (E. 3.3.2); Slots für Besuche seien - zumindest auf Voranmeldung bzw. als Ausnahmeregelung - auch abends oder am Wochenende vorzusehen (E. 3.3.3); die Möglichkeit, das Internet einmal wöchentlich für 50 Minuten zu benutzen, erscheine - auch wenn örtliche und zeitliche Beschränkungen grundsätzlich zulässig seien - mit Blick auf die Meinungs- und Informationsfreiheit der Inhaftierten als übermässige Einschränkung; es seien längere Internetzeiten vorzusehen (E. 3.3.5).
5.4.3 Was die Haft im SSB anbelangt, so sieht Art. 81 Abs. 2 AIG ausdrücklich die Möglichkeit vor, administrativ Inhaftierte in Ausnahmefällen gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Nutzung spezieller Einrichtungen ist jedoch die Regel, die Möglichkeit anderweitiger Unterbringung bildet die Ausnahme. Es braucht wichtige Gründe (im Sinne, dass eine andere Inhaftierung administrativ anderweitig nicht bewältigbar ist), welche die Ausnahme von der Unterbringung in spezifischen Einrichtungen rechtfertigen (BGE 146 II 201 E. 6.2.1). Gemäss Bundesgericht kann die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgefängnisses nur ausnahmsweise und im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen; im Übrigen habe die Festhaltung in speziell hierfür konzipierten Einrichtungen zu erfolgen, deren Haftbedingungen und baulichen Elemente generell unterstreichen würden, dass die Festhaltung administrativer Natur sei und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft stehe. Das Bundesgericht betont, es handle sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel vom Grundsatz der getrennten Unterbringung in speziellen, hierfür konzipierten und für freiere Festhaltungsbedingungen geeigneteren Gebäuden, die auch äusserlich erkennen lassen, dass es sich um den Vollzug einer administrativen Massnahme von sich illegal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und um keine Sanktion für eine Straftat handle (BGE 146 II 201 E. 6.2.2). Der Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines normalen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung müsse in der Haftverfügung sachgerecht begründet werden, damit der Haftrichter die angegebenen Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der erforderlichen Haftbedingungen überprüfen könne. Die wichtigen Gründe und die konkreten Abklärungen bezüglich der Unterbringung der ausreisepflichtigen Person seien in der Haftverfügung nachvollziehbar darzutun und zu belegen (BGE 146 II 201 E. 8). Im konkreten Fall beurteilte es die Inhaftierung in einem gesonderten Trakt eines Regionalgefängnisses als rechtens, da dies für nur kurze Zeit bis zur innert 96 Stunden geplanten Ausschaffung via Flugplatz in der Nähe des Regionalgefängnisses geplant war und die konkreten Transportmodalitäten dieses Vorgehen rechtfertigten.
5.5.1 Vorliegend steht fest, dass der SSB - trotz der Möglichkeit, mittels Schleusen eine Abteilung Administrativhaft zu bilden - keine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG darstellt. Tatsächlich ist allein schon der Bau auf den Strafvollzug ausgerichtet und berücksichtigt die Anforderungen an die Administrativhaft kaum. Schon im Bericht vom 29. November 2013 betreffend den SSB hatte die NKVF (Nationale Kommission zur Verhütung von Folter) festgehalten, das kleine Gefängnis stelle - aufgrund mehrerer aufgeführter Mängel - keine geeignete Lösung für die Unterbringung von Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft dar (S. 10). Ob die vor 10 Jahren gerügten Mängel zwischenzeitlich behoben wurden, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Doch selbst wenn die Haftbedingungen geändert wurden, so ändert dies nichts daran, dass es sich entgegen der vom Gesetz definierten Regel nicht um eine spezielle Hafteinrichtung nach Art. 81 Abs. 2 AIG handelt. Entsprechend müssen spezielle Gründe im erwähnten Sinne vorliegen, damit die Ausschaffungshaft im SSB für konkrete Ausnahmefälle für kurze Zeit gerechtfertigt ist und begründet angeordnet werden kann.
5.5.2 Rechtsprechungsgemäss ist die Ausnahme von der Regel (Inhaftierung in spezieller Hafteinrichtung) in der Haftverfügung darzulegen. Es ist nachvollziehbar zu begründen, aus welchem Grund die ausnahmsweise Haft in einem Trakt eines Gefängnisses gerechtfertigt ist. Die Begründung muss derart sein, dass das ZMG die Rechtmässigkeit überprüfen kann (Art. 80 Abs. 4 AIG).
Vorliegend findet die Inhaftierung im SSB mit keinem Wort Erwähnung; weder in der Haftanordnung vom 12. Juni 2023, noch in der Stellungnahme zur Überprüfung der Ausschaffungshaft vom 12. Juni 2023. Ebenso wenig findet in der Haftanordnung Erwähnung, dass der Inhaftierte ggf. ins ZAA verlegt werden soll. Die Hafteinrichtung als solche findet schlicht keine Beachtung.
Auch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Ausschaffungshaft bestätigt wurde, wozu von Gesetzes wegen (Art. 80 Abs. 4 AIG) auch die Umstände des Haftvollzugs überprüft werden mussten, setzt sich mit keinem Wort mit der Haftbedingung im SSB und deren Rechtmässigkeit oder der Verlegung ins ZAA auseinander (einziger Hinweis ist, dem Beschwerdeführer behage die Ausschaffungshaft nicht, darüber hinaus trage er aber keine konkreten Beschwerden vor [angefochtene Verfügung E. 6.e], was einer Überprüfung des Haftvollzugs kaum zu genügen vermag). Und obwohl der Beschwerdeführer die Haftbedingungen explizit als nicht rechtens rügt, schweigt das ZMG hierzu. Diese totale Nichtbeachtung der nur ausnahmsweisen und kurzzeitigen Zulässigkeit der Inhaftierung im SSB (zumindest fehlt jegliche Begründung hierzu) führt dazu, dass eine Überprüfung der Haftbedingungen im SSB für administrativ Inhaftierte durch das zweitinstanzliche Verwaltungsgericht mangels Informationen schlicht unmöglich ist.
5.5.3 Was die Haft im ZAA anbelangt (welche im Übrigen weder in der Haftanordnung noch der Genehmigung irgendeine Erwähnung fand), so wurden dessen Haftbedingungen durch das Verwaltungsgericht Zürich ausführlich geprüft (vgl. oben 5.4.2). Namentlich wurde die Institution als geeignete spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG anerkannt, weshalb die allgemeinen Rügen des Beschwerdeführers gegenüber dem ZAA unbegründet sind. Ob die vom Verwaltungsgericht Zürich als die Rechte der Inhaftierenden verletzenden Haftbedingungen zwischenzeitlich geändert wurden, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Internetnutzung von 2x50 Minuten wöchentlich sei ungenügend. Weder das Amt für Migration noch das ZMG äussern sich hierzu. Gemäss Bundesgericht ist der Zugriff aufs Internet für administrativ Inhaftierte zu gewährleisten, wobei die Zugriffsmöglichkeit allenfalls zeitlich und örtlich beschränkt werden kann (BGE 149 II 6 E. 5.2). Da sich die Vorinstanzen überhaupt nicht zur Rüge äussern, kann nicht beurteilt werden, aus welchen ggf. betrieblichen Gründen die Zugriffsmöglichkeit auf 2x50 Minuten eingeschränkt ist und ob dies zu rechtfertigen ist. Ohne Kenntnis der Hintergründe erscheint diese Regelung immerhin doch eher als restriktiv. Umso wichtiger wäre es zu wissen, weshalb diese Regelung so besteht.
5.6 Nach dem Gesagten ist die ausnahmsweise Anordnung einer Ausschaffungshaft in einer nicht speziell dafür vorgesehenen Hafteinrichtung in der Haftanordnung ausdrücklich zu begründen, damit dies das ZMG überprüfen kann. Der SSB ist keine spezielle Hafteinrichtung. Dennoch mangelt es der Haftanordnung an einer Begründung und der angefochtenen Verfügung an einer Prüfung der Umstände des Haftvollzugs (immerhin war der Beschwerdeführer vom 9. bis zum 14.6.2023 im SSB inhaftiert). Mangels jeglicher Informationen ist eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Rechtmässigkeit der nur ausnahmsweisen und nur für kurze Zeit zulässigen Haftanordnung im SSB überprüfe (vgl. oben E. 5.4.3). Es ist darzulegen, dass bzw. unter welchen Bedingungen die Ausschaffungshaft im SSB ausnahmsweise im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG gerechtfertigt ist und ob dies im vorliegenden Fall umgesetzt ist. Es sind zum einen die Umstände, die eine Inhaftierung als solche im SSB rechtfertigen (welche wichtigen Gründe, zeitliche Limitierung), und zum andern die konkreten Haftbedingungen der nur ausnahmsweisen und nur für kurze Zeit zulässigen Administrativhaft im SSB zu überprüfen. Darüber hinaus sind auch die gegenüber den Haftbedingungen im ZAA geäusserten Rügen zu prüfen.
Die Rückweisung der Sache zur Prüfung der Umstände des Haftvollzugs rechtfertigt sich vorliegend, weil dies gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG grundsätzlich die Pflicht des Haftrichters ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine durchgeführte Prüfung ergeben (weshalb die Sache für das Verwaltungsgericht nicht spruchreif ist). Sodann stellen sich die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel bei wohl fast jeder Ausschaffungshaft, wobei die Rügen kaum je bis Beendigung der Haft geprüft werden könnten. Vorliegend besteht ein laufendes Verfahren, wobei der Beschwerdeführer bereits aus der Haft entlassen ist, mithin allein die Feststellung der Rechtmässigkeit strittig ist, was eine Prüfung ohne Zeitdruck erlaubt.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit begründet, als entgegen der gesetzlichen Pflicht (Art. 80 Abs. 4 AIG) die Umstände des Haftvollzugs durch das ZMG ungeprüft blieben (wobei sich zu Unrecht schon die Haftanordnung nicht zur nur ausnahmsweisen Inhaftierung in einer nicht spezialisierten Hafteinrichtung und ebenso wenig zur Verlegung äusserte). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Umstände des Haftvollzugs im Sinne der Erwägungen geprüft werden.
7.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen).
7.2 Es werden - unpräjudizierlich - keine Kosten erhoben.
7.3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 74 Abs. 1 VRP eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 2014 B1.3). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 E. 4).
7.3.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reicht mit der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 eine Honorarnote ein. Darin weist sie für einen Totalaufwand von 7.1 Stunden (Anwältin und Praktikant/in) bei einem Stundenansatz von Fr. 220 resp. Fr. 110 ein Honorar von Fr. 1'419.-- sowie Spesen von Fr. 22.60 aus. Weder der Ansatz noch der - detailliert ausgewiesene - Aufwand geben zu Korrekturen Anlass, so dass die Parteientschädigung unter Beachtung der zuvor genannten Kriterien und Grundsätze auf Fr. 1'441.60 (inkl. Barauslagen) festzusetzen ist.
7.3.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist bei diesem Ausgang gegenstandslos.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Prüfung der Umstände des Haftvollzugs im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'441.60 (inkl. Barauslagen) zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu-lässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* er-hoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt wer-den (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- das Zwangsmassnahmengericht Schwyz (EB)
- das Amt für Migration (EB)
- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 25. August 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. September 2023
1
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§ 74 VRP
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