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Entscheid

III 2023 107

Kammergericht

29. November 2023Deutsch13 min

A. A.________ (geb. 1980) ist dem Verwaltungsgericht aus früheren Verfahren - u.a. betreffend Aufhebung einer Beistandschaft - wie folgt bekannt:

Source sz.ch

III 2023 107

Entscheid vom 29. November 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

c/o Alters- und Pflegeheim B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

C.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung der Beistandschaft)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. 1980) ist dem Verwaltungsgericht aus früheren Verfahren - u.a. betreffend Aufhebung einer Beistandschaft - wie folgt bekannt:

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 errichtete die Vormundschaftsbehörde für A.________ eine Beistandschaft, wobei der Mandatsträgerwechsel (mit Umwandlung in eine Vertretungsbeistandschaft) mit KESB-Beschluss vom 29. Oktober 2014 geregelt wurde.

In einem weiteren Beschluss vom 8. Februar 2017 wies die KESB C.________ das Begehren von A.________ um Aufhebung der Beistandschaft ab. Die dagegen von ihm erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BGer 5A_310/2017 vom 24.4.2017 i.V.m. VGE III 2017 25 vom 29.3.2017). Auf weitere Begehren um Aufhebung der Beistandschaft trat die KESB nicht ein (vgl. VGE III 2022 115 vom 29.8.2022 Ingress lit. A).

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 lehnte die KESB ein erneutes Begehren von A.________ um Aufhebung der Beistandschaft und um Ernennung einer anderen Beistandsperson ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2018 200 vom 21. Januar 2019 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (vgl. VGE III 2022 115 vom 29.8.2022 Ingress lit. C).

Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 lehnte die KESB ein weiteres Begehren von A.________ um Aufhebung der Beistandschaft ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2022 115 vom 29. August 2022 ebenfalls ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (vgl. VGE III 2022 115 vom 29.8.2022 Ingress lit. E/F i.V.m. Disp.-Ziff. 1).

B. Mit einer auf den 28. Januar 2023 datierten Eingabe ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sinngemäss erneut um Aufhebung der Beistandschaft (vgl. Vi-act. 35.1.1). Nachdem A.________ nicht Bezug auf einen konkreten KESB-Beschluss nahm bzw. kein entsprechender KESB-Beschluss vorlag, trat das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht ein; gleichzeitig leitete es das entsprechende Begehren vom 28. Januar 2023 um Aufhebung der Beistandschaft zuständigkeitshalber an die KESB weiter (vgl. Vi-act. 35.1).

C. Anlässlich der in der Folge geführten telefonischen Besprechungen vom 23. Februar 2023, 15. März 2023, 3. April 2023 und 8./16./30. Mai 2023 mit der KESB sowie seinen schriftlichen Eingaben vom 26. Februar 2023 und

5./24. März 2023 hielt A.________ an seinem Begehren um Aufhebung der Beistandschaft fest (vgl. Vi-act. 35.4/ 35.5/ 35.6/ 35.9/ 35.10/ 35.12/ 35.14/ 35.15). Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 nahm die Beiständin zum Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft Stellung (vgl. Vi-act. 35.13). Ausserdem reichte sie den Verlaufsbericht des Stationsleiters des Alters- und Pflegeheims B.________ ein, in welchem A.________ untergebracht ist (vgl. Vi-act. 35.13.1-4). Gestützt darauf lehnte die KESB mit Beschluss Nr. IA/014/25/2023 vom 21. Juni 2023 das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab (Vi-act. 35.16).

D. Gegen diesen Beschluss Nr. IA/014/25/2023 vom 21. Juni 2023 (Postaufgabe: 27.6.2023) reicht A.________ fristgerecht mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Posteingang: 29.6.2023) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft.

E. In einer weiteren auf den 12. August 2023 datierten Eingabe, welche beim Gericht am 5. Juli 2023 einging, hält A.________ sinngemäss an seiner Beschwerde bzw. seinem Begehren um Aufhebung der Beistandschaft fest. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und reicht gleichzeitig die vorinstanzlichen Akten ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflege­gesetz; VRP; SRSZ 234.110; vom 6. Juni 1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 125 V 414 E. 1a m.H.a. BGE 119 Ib 36 E. 1b, BGE 118 V 313 E. 3b, BGE 110 V 51 E. 3b, je m.w.H.; BGE 123 V 324 E. 6c). Dazu wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegen­stand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2022 86 vom 22.7.2022 E. 1.2 m.H.).

1.3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet ausschliesslich der

vorinstanzliche Beschluss Nr. IA/014/25/2023 vom 21. Juni 2023, mit welchem der Antrag auf Aufhebung der geltenden Beistandschaft abgelehnt wurde. Soweit daher die vorliegende Beschwerde vom 26. Juni 2023 sich gegen die aktuelle, auf Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 395 ZGB abgestützte Beistandschaft richtet, kann darauf grundsätzlich denn auch eingetreten werden.

1.3.2 Soweit die 23-Seiten lange und schwer verständliche Beschwerde sich auf weitere Themenbereiche (u.a. auf Wünsche des Beschwerdeführers, die Schweiz zu verlassen bzw. zu Reisen, eine Familie zu gründen, arbeiten zu wollen und die Medikation einzustellen, auf seine Familiengeschichte, auf die politischen, wirtschaftlichen und geschichtlichen Gepflogenheiten in der Schweiz bzw. im Ausland) bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden, da solche Wünsche nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bilden und das Verwaltungsgericht hierfür (erstinstanzlich) ohnehin nicht zuständig ist bzw. sein kann.

2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er eine Aufhebung der Beistandschaft fordert. Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, dass er nach dem Tod seiner Eltern zurück in sein Heimatland D.________ und dort eine neue Zukunft aufbauen bzw. dort eine eigene Familie gründen wolle, weshalb seiner Auffassung nach keine Beistandschaft in der Schweiz mehr nötig sei (vgl. Beschwerde vom 26.6.2023 S. 2 Abs. 1, S. 8 Abs. 2, S. 15 Abs. 2, S. 16 Abs. 1). Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer einen Mandatsträgerwechsel mit der Begründung, er könne mit der Beiständin nicht zusammenarbeiten bzw. er kenne sie bereits von früher (vgl. S. 15 Abs. 2 oben).

2.1.1 Gemäss Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 Abs. 1 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

2.1.2 Gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;

Erwägungen

2.

wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegen­heiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB).

2.1.3

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

2.1.4

Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwäche­zustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Voll­machten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum ZGB, Teilband: Erwachsenenschutz [Art. 360-456 ZGB; Art. 14, 14a SchlT ZGB], Basel 2022, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB).

2.1.5

Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person

oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

2.2.1

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2023 auf die Ausführungen der Beiständin vom 12. Mai 2023 für den Zeitraum ab 6. April 2022 abgestellt, wonach sich zusammengefasst die Situation des Beschwerdeführers grösstenteils unverändert präsentiere bzw. sein schutzbedürftiger Schwächezustand nach wie vor bestehe und eine Aufrechterhaltung der Beistandschaft angezeigt sei. Sie weist dabei darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer vom 7. bis 24. Oktober 2022 erneut stationär in der Klinik E.________ aufgehalten habe; zudem habe der Beschwerdeführer innerhalb des Alters- und Pflegeheims von der WG zurück ins ____ wechseln müssen, wobei er die Änderung nicht habe akzeptieren können und mit aggressivem Verhalten reagiert habe; er habe versucht, das Personal körperlich anzugreifen und zu schlagen; zudem sei sein Alkoholkonsum weiterhin problematisch; auch zeige der Beschwerdeführer sowohl bezüglich des erhöhten Alkoholkonsums sowie einer sinnvollen Tagesstruktur keinerlei Einsicht; es seien keine konstruktiven, sachlichen Gespräche möglich; eine Aufrechterhaltung der Beistandschaft sei angezeigt (vgl. Vi-act. 35.13). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in ihrer Beschlussfassung auch die Ausführungen in den Verlaufsberichten vom 2. Juni 2022 sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 22. März 2023 einbezogen; dernach zeige der Beschwerdeführer weiterhin ein unverändertes Krankheitsbild mit psychotischen und manischen Symptomen; auch seien sowohl die verbal aggressiven Ausfälle wie auch der problematische Alkoholkonsum unverändert geblieben (vgl. Vi-act. 35.13.1-35.13.4). Gestützt auf diese Ausführungen beurteilte die Vorinstanz die Angelegenheit dahingehend, dass keine Anzeichen dafür vorliegen würden, wonach sich die Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert haben sollte; zwar habe ein Versuch stattgefunden, namentlich dass der Beschwerdeführer innerhalb einer Wohngemeinschaft das selbständige Wohnen hätte trainieren können; indes habe dieser Versuch aufgrund des beschwerdeführerischen Verhaltens abgebrochen werden müssen; eine Aufhebung der Beistandschaft sei somit auch weiterhin nicht angezeigt (vgl. angefochtenen Beschluss vom 21.6.2023 E. 3.4 Abs. 2).

2.2.2

Dagegen vermag der Beschwerdeführer vor Gericht nichts Konkretes vorzubringen. Zwar begründet er sein Begehren sinngemäss damit, dass er nach D.________ umziehen möchte und dort neu anfangen möchte. Gleichwohl vermag er in seiner 23-Seiten langen sowie schwer verständlichen Beschwerde nicht nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, weshalb den Argumenten der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Bei dieser Sachlage kann aus der vorliegenden, wirren Beschwerdeschrift nicht entnommen werden, weshalb die laufende Massnahme einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte. Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer vor Gericht nicht konkret dargelegt hat, wo genau er nach einer allfälligen Aufhebung der Beistandschaft leben und wie er - ohne Mitwirkung der Mandatsträgerin - für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes sorgen würde. Einmal mehr dokumentiert denn auch die Formulierung der vorliegenden (wirren) Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2023, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Gedankengänge so zu ordnen, dass sie für Dritte verständlich wären, weshalb er mit der Besorgung seiner administrativen Angelegenheiten weiterhin überfordert sein dürfte.

2.2.3

Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb durch einen Mandatsträgerwechsel eine Verbesserung der Situation erreicht werden könnte. Ohnehin hätte auch eine andere Beistandsperson sich grundsätzlich mit den gleichen Forderungen des Beschwerdeführers zu befassen, namentlich damit, dass er regelmässig mehr Geld verlangt, als ihm nach den konkreten Umständen zugestanden werden kann (vgl. Vi-act. 35.13.3-35.13.4).

2.3

Im Lichte der oberwähnten Ausführungen (vgl. vorstehend E. 2.2) sowie der gesamten Vorgeschichte (vgl. Ingress lit. A) besteht derzeit kein Anlass, die bislang bestehende Beistandschaft aufzuheben.

3.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R; inkl. Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 18.7.2023),

- die Vorinstanz (2/R; für sich und die Berufsbeiständin)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 29. November 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. Dezember 2023

1

5A_310/2017

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 360 ZGBart. 360 CCart. 360 CC

Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 CC

Art. 14 SchlT ZGBart. 14 SchlT ZGBart. 14 SchlT ZGB

Art. 14a SchlT ZGBart. 14a SchlT ZGBart. 14a SchlT ZGB

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 399 ZGBart. 399 CCart. 399 CC

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF