III 2023 110
Kammergericht
22. Februar 2024Deutsch19 min
A. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. 1946) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führer-ausweises angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer abgegebenen Liste) abhängig gemacht. Zur Begründung dieser Massnahme führte das Verkehrsamt u.a. Folgendes aus:
Source sz.ch
III 2023 110
Entscheid vom 22. Februar 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. 1946) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führer-ausweises angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer abgegebenen Liste) abhängig gemacht. Zur Begründung dieser Massnahme führte das Verkehrsamt u.a. Folgendes aus:
Am 16.06.2023 meldeten Sie der Polizei von zu Hause aus eine verdächtige Wahrnehmung. Beim Eintreffen der Polizei ca. 10 Minuten später machten Sie einen alkoholisierten Eindruck und gaben an, vor der Meldung bei der Polizei ein Motorfahrzeug vom C.________ (Restaurant) nach Hause gelenkt zu haben. Der durchgeführte Alkoholtest ergab einen Atemalkoholwert von mind. 0.98 mg/l. Sie gaben an, zwischen Ihrer Meldung und dem Eintreffen der Polizei 8 dl Weisswein konsumiert zu haben. Weiter müssten Sie diverse Medikamente einnehmen. Die Polizei stellte bei Ihnen zu Hause sehr viele leere sowie volle Flaschen Alkohol fest.
Gemäss Strassenverkehrsgesetz bestehen ab einem Gehalt von 0.8 mg/l bzw. 1.60 ‰ Zweifel an der Fahreignung (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). (…)
B. Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 6. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 30. Juni 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Fahrerlaubnis unter Rückgabe des Fahrausweises wieder zu erteilen.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 30. Juni 2023 aufzuheben und das Verfahren zur näheren Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen und dem Beschwerdeführer sei die Fahrerlaubnis unter Rückgabe des Fahrausweises umgehend wieder zu erteilen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
C. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2023 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. August 2023 wurde das Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 22. August 2023 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:
das Mindestalter erreicht hat;
die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körper-lichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich
dauernd vorliegen (vgl. Urteil BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).
1.2
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87; BGE 127 II 122 E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (Urteil BGer 6A.8/2007 vom 1.5.2007 E. 2). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d.h. der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4).
1.3
Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51] vom 27.10.1976).
1.4
Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12.10.2018 E. 3 mit Verweis auf Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20.10.2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470). Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015 N 6 zu Art. 15d SVG).
1.5
Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 10.12.2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 127 II 122 E. 5). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich. Hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 10.12.2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 125 II 493 E. 2b).
1.6
Während der Warnungsentzug eine schuldhafte Verkehrsregelverletzung voraussetzt und deshalb den Charakter einer Strafe aufweist, erfolgt der Sicherungsentzug nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. BGE 140 II 334 E. 6 m.H. auf BGE 122 II 350 E. 2c).
1.7
Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG).
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entziehen und die Wiedererlangung vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig machen durfte.
2.1
Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 26. Juli 2023 sowie dem "FinZ-Set" vom 16. Juni 2023 (vgl. Vi-act. 6) habe der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 um 19:36 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz telefonisch gemeldet, dass sich zwei Personen auf seinem Grundstück aufgehalten hätten und danach mit dem Fahrzeug mit den Kontrollschildern SZ (…) geflüchtet seien. Beim Eintreffen vor Ort um 19:38 Uhr hätten die Polizeibeamten den Beschwerdeführer im Wohnzimmer sitzend in alkoholisiertem Zustand angetroffen und in seinem Wohnzimmer sehr viele volle und leere Weinflaschen (in zwei Harassen) vorgefunden. Die durchgeführten Atemalkoholmessungen hätten Werte von 1.00 mg/l bzw. 0.98 mg/l ergeben (dritte Messserie). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2023 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er habe ab 09:00 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in D.________ 5 dl Bier und ca. 4.5 dl Wein konsumiert. Er habe nach seiner Ankunft zu Hause um 19:25 Uhr 8 dl Weisswein getrunken. Er sei den ganzen Tag gefahren und habe sich fahrfähig gefühlt. Er sei in diesem Zustand gefahren, da er sich "vögeliwohl" gefühlt habe. Vor der Polizeikontrolle sei er vom C.________ (Restaurant) nach Hause gefahren. Dabei sei er nicht in Begleitung gewesen. Er sei mit dem E.________ (Auto) mit den Kontrollschildern SZ F.________ gefahren.
2.2
Gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 26. Juni 2023 zur Blutalkoholanalyse wurde gestützt auf die Blutentnahme vom 16. Juni 2023 um 21:00 Uhr und bei einem angenommenen Trink-Ende gleichentags um 18:20 Uhr eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 2.14 Gewichtspromille und maximal 2.82 Gewichtspromille festgestellt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Trinkmengen konnten rechnerisch widerlegt werden, weshalb die Nachtrunkbehauptung unberücksichtigt blieb. Die Gutachter hielten abschliessend fest, bei der Höhe der rückgerechneten BAK bestehe der medizinisch begründete Verdacht auf einen chronischen Alkoholüberkonsum. Die in den zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgeführten Medikamente verstärkten die Alkoholwirkung nicht. Die verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung sei angezeigt (Vi-act. 5).
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die gemäss Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 26. Juni 2023 rückgerechnete Blutalkoholkonzentration (BAK) nicht. Er bringt gegen die angefochtene Verfügung jedoch im Wesentlichen vor, die Feststellungen der Polizeibeamten seien unzutreffend. Er habe nicht ausgesagt, selber ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Vielmehr habe er lediglich ausgesagt, mit einem Motorfahrzeug gefahren zu sein. Der G.________ habe den Beschwerdeführer am Vormittag des 16. Juni 2023 zu Hause abgeholt und sei mit ihm nach H.________ zu einem Restaurant gefahren, wo die beiden zusammen zu Mittag gegessen hätten. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschwerdeführer Alkohol getrunken. Im Anschluss habe der G.________ den Beschwerdeführer wieder nach Hause gebracht. In der Folge sei er zunächst mit dem Bus nach D.________ an den See und nach einem "Umtrunk" von dort mit dem Bus ins I.________ (Einkaufscenter) in J.________ gefahren. Nachdem er im K.________ (Geschäft) seine Probleme mit dem Mobiltelefon gelöst habe, sei er wieder mit dem Bus nach Hause gefahren. Am 16. Juni 2023 habe er nie ein Motorfahrzeug selber geführt. Damit sei der staatsanwaltschaftliche Untersuchungsbefehl vom 20. Juni 2023 zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufzuheben. Die Grundlage für das Administrativverfahren sei damit weggefallen. Unzutreffend sei ferner, dass der Beschwerdeführer zwischen der Meldung an die Polizei und deren Eintreffen 10 Minuten später 8 dl Weisswein getrunken habe. Diese Menge an Weisswein habe der Beschwerdeführer über den Nachmittag verteilt getrunken.
3.2
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2023 missverstanden worden seien und er am besagten Datum gar nie ein Motorfahrzeug gelenkt habe, hält einer näheren Überprüfung unter Beizug des Einvernahmeprotokolls nicht stand. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der Rechtsbelehrung darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Strassenverkehrsdelikten (u.a. Führen eines Fahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand) eingeleitet worden sei. Im Rahmen der Zusatzfragen zur Fahrunfähigkeit wurde der Beschwerdeführer erneut auf den gegen ihn bestehenden Verdacht hingewiesen, wonach er ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand gelenkt habe. Auf die Frage, wie er sich zu diesem Verdacht äussere, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er sei den ganzen Tag gefahren und er habe sich fahrfähig gefühlt (Antwort zu Frage 1). Die nachträgliche Interpretation des Beschwerdeführers, wonach er zwar gefahren sei, aber lediglich als Passagier bzw. Beifahrer, erscheint im Kontext des Tatvorwurfs und der Fragestellung als geradezu abwegig. Ferner erklärte der Beschwerdeführer nach Ausführungen zur zurückgelegten Fahrstrecke (vom C.________ bis nach Hause) auf entsprechende Frage des Polizeibeamten, niemand sei in seiner Begleitung gewesen (Antwort zu Frage 8) und er sei mit dem E.________ (Auto), Kontrollschilder SZ F.________, unterwegs gewesen (FinZ-Set S. 7). Wie diese Aussagen mit den Angaben in der Beschwerdeschrift vereinbar sein sollen, der G.________ habe den Beschwerdeführer chauffiert bzw. der Beschwerdeführer sei mit dem Bus (mit)gefahren, bleibt unerfindlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der delegierten Einvernahme vom 16. Juni 2023 lassen die Annahme eines Missverständnisses in dem Sinne, dass er an diesem Tag kein Motorfahrzeug gelenkt habe, sondern ausschliesslich (als Passagier) mitgefahren sei, offenkundig nicht zu.
3.3
Soweit der Beschwerdeführer vor Gericht seine Erstaussagen relativiert und ausführt, er könne sich an die Aussagen nicht erinnern, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift anerkannt hat. Bei dieser Sachlage ist den Erstaussagen grundsätzlich mehr Gewicht beizumessen als dem nachträglichen Versuch, die ursprünglichen Aussagen umzudeuten. Dies steht im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung, wonach bei widersprüchlichen Sachdarstellungen die sogenannten Erstaussagen in aller Regel zuverlässiger und unbefangener sind als nachträgliche Sachdarstellungen, welche bewusst oder unbewusst von Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (vgl. Urteil BGer 1C_536/2018 vom 30.1.2019 E. 6).
3.4
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift am 16. Juni 2023 vom G.________ zum Mittagessen abgeholt und nachher wieder nach Hause chauffiert worden war. Dies schliesst offenkundig nicht aus, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag desselben Tages seinen Personenwagen selbst in fahrunfähigem Zustand zum C.________ (Restaurant) bzw. von dort zurück nach Hause gelenkt hat.
3.5
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die polizeiliche Befragung sei unverwertbar, da er in diesem Zeitpunkt als vernehmungsunfähig zu gelten habe. Dies ergebe sich zum einen aus der festgestellten maximalen BAK von 2.82 Gewichtspromille sowie zum anderen aus den Beobachtungen durch den untersuchenden Arzt und die befragenden Polizeibeamten.
3.5.1
Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer auf den untersuchenden Arzt im Zeitraum der Untersuchung einen merkbar beeinträchtigten, nicht aber einen ausgeprägt beeinträchtigten Eindruck machte. Diese Einschätzung stützt sich u.a. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Erinnerungslücke aufwies, eine unauffällige Sprache hatte und zu Zeit, Ort und zur Person orientiert war. Zudem wurden Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung sowie Auffälligkeiten hinsichtlich der Orientierung verneint. Festgestellt wurde hingegen ein unruhiges / angetriebenes Verhalten (vgl. Vi-act. 4: Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 16.6.2023 S. 2). Die Polizeibeamten hielten gestützt auf ihre Beobachtungen beim Erstkontakt u.a. fest, die Orientierung des Beschwerdeführers sowie die Ansprechbarkeit seien normal/unauffällig. Als auffällig erwiesen sich namentlich die verzögerte Reaktion, die aufgeregte und unangemessen fröhliche Stimmung sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als extrem gesprächig und wiederholend präsentiert habe. Schliesslich lagen offenkundig motorische Beeinträchtigungen vor (Gleichgewichtsstörungen, Festhalten am Fahrzeug, unsicherer, schleppender Gang sowie verwaschene, lallende Aussprache; vgl. zum Ganzen Vi-act. 6: FinZ-Set S. 2).
3.5.2
Für eine fehlende Vernehmungsfähigkeit sprechen die erhebliche Blutalkoholkonzentration von maximal 2.82 Gewichtspromille, der unsichere, schleppende Gang, die Gleichgewichtsstörungen, die verzögerte Reaktion sowie die unangemessen fröhliche Stimmung. Keiner Wertung zugänglich ist die Sprache, welche von den Polizeibeamten als verwaschen und lallend, vom untersuchenden Arzt hingegen als unauffällig eingeschätzt wurde. Gegen eine fehlende Vernehmungsfähigkeit spricht namentlich, dass die Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers unauffällig war, dass er zu Zeit, Ort und Person orientiert war und keine Erinnerungslücke aufwies. Hervorzuheben ist ferner, dass der Beschwerdeführer durchwegs adäquate Antworten auf die gestellten Fragen geben konnte. Unter anderem konnte er Angaben zum konsumierten Mittagsmenü machen, seinen Hausarzt benennen (vgl. Formular Entbindung vom Arztgeheimnis) und über zahlreiche von ihm eingenommene Medikamente und über seine gesundheitlichen Probleme Auskunft geben (vgl. Vi-act. 4, Protokoll der ärztlichen Untersuchung). Ferner entsprachen seine Angaben zumindest teilweise dem unbestrittenen Sachverhalt, beispielsweise indem er berichtete, zuvor im C.________ (Restaurant) gewesen zu sein.
3.5.3
Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer trotz der nachgewiesenen erheblichen BAK nicht stärker beeinträchtigt war als andere angetrunkene Personen mit viel niedrigerer BAK, und dass er somit vernehmungsfähig war. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr einen anderen Tagesablauf präsentiert, ändert daran nichts. Die festgestellte hohe BAK lässt hingegen auf eine Gewöhnung an den Alkoholkonsum schliessen. Damit im Einklang steht auch die Einschätzung der IRM-Gutachter, wonach der medizinisch begründete Verdacht auf einen chronischen Alkoholüberkonsum bestehe (vgl. Vi-act. 5).
3.5.4
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich hilflos und ungerecht behandelt gefühlt, da er sich in der Rolle des Täters wiedergefunden habe, nachdem er selber die Polizei gerufen habe, um einen Einbruchdiebstahl zu verhindern, spricht dies nicht gegen, sondern für die Vernehmungsfähigkeit im Befragungszeitpunkt. Denn der Beschwerdeführer konnte offensichtlich erfassen, dass es in der Befragung nicht etwa um einen Einbruchdiebstahl, sondern einzig um den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ihm gegenüber gegangen war.
3.6
Weitere Gründe, welche gegen die Verwertbarkeit der delegierten Einvernahme sprechen könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Gestützt auf die beweiskräftige Einvernahme und den Polizeirapport sowie unter Berücksichtigung der Blutalkoholanalyse des IRM Zürich erscheint es zumindest als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 einen Personenwagen in stark alkoholisiertem Zustand (BAK 2.14 bis 2.82 Gewichtspromille) gelenkt hat.
3.7
An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass in der Beschwerdeschrift die Nachtrunkangaben gemäss den Erstaussagen relativiert werden. Damit stimmt der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Blutalkoholanalyse des IRM Zürich zu, wonach die Nachtrunkangaben rechnerisch widerlegt werden konnten.
3.8
Unbehelflich ist ferner der Einwand, im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2023 sei der genaue Blutalkoholgehalt mutmasslich nicht bekannt gewesen und die Vorinstanz habe die Verfügung bloss zur Fristwahrung nach Art. 30 Abs. 2 VZV erlassen, was zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht fest, dass nunmehr der Bericht des IRM Zürich vom 26. Juni 2023 vorliege. Zudem erläuterte sie unter Hinweis auf die Ausführungen in der delegierten Einvernahme sowie die unterschriftlich anerkannten Atemalkoholmessungen nachvollziehbar ihre Überlegungen, wonach der geltend gemachte Nachtrunk höchstens einen kleinen Einfluss auf die Atemalkoholmessung habe (vgl. Vernehmlassung Ziff. 7 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden, ohne dass sich Ergänzungen aufdrängen.
4.
Zufolge dieser Fahrt unter massivem Alkoholeinfluss bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung abhängig gemacht hat. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der gutachtlichen Empfehlung des IRM Zürich, wonach eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung angezeigt sei. Die Zweifel an der Fahreignung werden vorliegend dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer in der delegierten Einvernahme vom 16. Juni 2023 trotz der nachgewiesenen sehr hohen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der letzten Fahrt ausführte, er habe sich fahrfähig bzw. "vögeliwohl" gefühlt. Mit diesen Aussagen offenbart der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten, seinen Alkoholkonsum von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen.
5.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. Februar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
23. Februar 2024
1
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
1C_79/2007
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
BGE 129 II 82ATF 129 II 82DTF 129 II 82
BGE 127 II 122ATF 127 II 122DTF 127 II 122
6A.8/2007
BGE 124 II 559ATF 124 II 559DTF 124 II 559
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a OAC
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Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
1C_285/2018
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Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC
1C_285/2018
BGE 127 II 122ATF 127 II 122DTF 127 II 122
Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC
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BGE 125 II 493ATF 125 II 493DTF 125 II 493
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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BGE 122 II 350ATF 122 II 350DTF 122 II 350
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
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Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC
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