III 2023 111
Kammergericht
27. März 2024Deutsch12 min
A. A.________ ist die Schwägerin von C.________ (geb. 1964). Mit Beschluss vom 19. Februar 2014 bestätigte die KESB B.________ für C.________ die bestehende umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB und A.________ als seine Beiständin (vgl. angefochtenen Beschluss Nr. IA/002/23/2023 vom 7.6.2023 Ziff. I/1).
Source sz.ch
III 2023 111
Entscheid vom 27. März 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
B.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Mandatsentschädigung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ ist die Schwägerin von C.________ (geb. 1964). Mit Beschluss vom 19. Februar 2014 bestätigte die KESB B.________ für C.________ die bestehende umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB und A.________ als seine Beiständin (vgl. angefochtenen Beschluss Nr. IA/002/23/2023 vom 7.6.2023 Ziff. I/1).
B. Am 10. Februar 2023 gingen der von A.________ verfasste Rechenschaftsbericht und die Rechnung für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 bei der KESB B.________ ein. Im Bericht wurde die Weiterführung der Massnahme beantragt (Vi-act. 8.2).
C. Mit Beschluss Nr. IA/002/23/2023 vom 7. Juni 2023 (Postaufgabe: 13.6.2023) verfügte die KESB was folgt (vgl. Vi-act. 8.6):
Der von der Beiständin eingereichte Bericht vom 10. Februar 2023 sowie die Rechnung für die Zeit vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 für C.________ werden im Sinne von Art. 415 ZGB genehmigt. Die Arbeit der Beiständin wird verdankt.
Beiständin A.________ wird im Amt bestätigt. Sie hat spätestens bis am 28. Februar 2025 den ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung für die Zeit vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 einzureichen.
(...)
Der Beiständin wird eine Entschädigung von Fr. 2980.00 abzüglich des Arbeitnehmerbeitrages (vgl. Erwägungen Ziff. 9) von Fr. 190.75, also von insgesamt Fr. 2789.25 zugesprochen. Die Auszahlung erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses über das Personalamt Kanton Schwyz an die Beistandsperson.
Die KESB B.________ stellt Entschädigung zuzüglich Arbeitgeberbeiträge der betroffenen Person zu Lasten des verwalteten Vermögens in Rechnung.
5.-7. (Gebühren; Rechtsmittel; Zustellung)
D. Dagegen erhob A.________ mit Postaufgabe vom 7. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde sinngemäss mit dem Begehren, es sei ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
31. Dezember 2022 eine Mandatsentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2'980.-- ohne sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabzüge zuzusprechen.
Erwägungen
E. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 verzichtete die KESB auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Weitere Stellungnahmen liegen in der Angelegenheit nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Gemäss Art. 400 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt gemäss Abs. 3 der Bestimmung dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält. Während der Vorentwurf für eine Revision des ZGB von 2003 noch explizit zwischen Privat-, Fach- und Berufsbeiständen differenzierte (Art. 387 Abs. 1 Vorentwurf ZGB 2003, S. 43), fand im Gesetzestext schliesslich lediglich der Berufsbeistand seinen Niederschlag. Unterschieden wird zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sogenannten - jedoch nicht ausdrücklich in dieser Form bezeichneten - Privatbeiständen (vgl. BGE 146 V 139 E. 4.1 m.H.a. Art. 404 Abs. 1 Satz 2, Art. 421 Ziff. 3, Art. 424 Satz 2 und Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB sowie Reusser, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2022, N. 14 zu Art. 400 ZGB). Faktisch existieren somit drei Kategorien von Beiständen: Zum einen können innerhalb der Privatbeistände Beistandsaufgaben von Privatpersonen mit oder ohne spezifische berufliche Qualifikationen wahrgenommen werden. Ferner ist es Mitarbeitenden von Sozialdiensten oder Berufsbeistandschaften gestattet, als Beistände zu amten. Gesetzlich besteht keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen diesen Kategorien von Beiständen (vgl. BGE 146 V 139 E. 4.1 m.w.H.).
1.1.2
Werden Privatpersonen ohne spezifische berufliche Qualifikationen mit Bezug auf den Erwachsenenschutz (sogenannte private Mandatsträgerinnen und -träger) als Beistände eingesetzt, handelt es sich dabei regelmässig um Angehörige oder Personen aus dem Umfeld der verbeiständeten Person oder um Personen aus der Freiwilligenarbeit (vgl. BGE 146 V 139 E. 4.1 m.H.a. Affolter-Fringeli in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 236 Rz. 8.159; Reusser, a.a.O., N. 15 zu Art. 400 ZGB).
1.2.1
Gemäss Art. 404 Abs. 1 Satz 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Höhe der Entschädigung wird dabei nach Art. 404 Abs. 2 ZGB von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben. Es ist Sache der Kantone, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben Bestimmungen zu deren Berechnung festzulegen (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Ergänzend hierzu hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die wesentlichen Kriterien umrissen, die für die Festlegung einer angemessenen Entschädigung massgebend sind. Es sind dies die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. VGE III 2013 190 vom 18.12.2013 E. 2.2.2 m.H.). Dabei gilt es zu beachten, dass der Kanton bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben hat.
1.2.2
Der kantonale Gesetzgeber normierte in § 31 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB, SRSZ 210.100) vom 14. September 1978, dass der Beistand Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB hat. Ist kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spesenersatz (vgl. § 31 Abs. 2 EGzZGB). Der Regierungsrat erlässt dazu weitere Ausführungsbestimmungen (§ 31 Abs. 3 EGzZGB). Von dieser Kompetenz machte der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (VVzKESR, SRSZ 211.311) vom 18. Dezember 2012 Gebrauch und hielt in § 16 Abs. 1 fest, dass der Mandatsträger je nach den Anforderungen an die Mandatsführung, der Höhe des Vermögens und dem zeitlichen Aufwand eine Entschädigung zwischen Fr. 50.-- und Fr. 180.-- pro Stunde erhält. Bei ausgewiesenem, ausserordentlichem Aufwand kann die Entschädigung erhöht werden (§ 16 Abs. 2 VVzKESR). Die betroffene Person trägt die Kosten für die Amtshandlungen, die Massnahmen sowie die Entschädigung und den Spesenersatz für den Beistand (§ 18 Abs. 1 Satz 1 VVzKESR). Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als Fr. 15'000.-- oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 25'000.--, kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (§ 18 Abs. 2 VVzKESR). Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 23a der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 unter Ziffer 19a den Rahmen für die Entschädigung des Mandatsträgers für eine ordentliche Berichtsperiode festgelegt. Dieser Rahmen wurde mit Gebührentarif vom 7. März 2023 noch weiter verfeinert (vgl. E. 9 des angefochtenen Beschlusses vom 7.6.2023 m.H.a. Ziff. 29 der damals geltenden Fassung vom 12.12.2017).
1.3
Gemäss Art. 410 Abs. 1 ZGB führt der Beistand oder die Beiständin Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Art. 411 Abs. 1 ZGB normiert, dass der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft erstattet. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung (vgl. Art. 415 Abs. 1 ZGB). Sie prüft auch den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).
2.1
Zu Recht als unbestritten gilt, dass die Beschwerdeführerin ihr Mandat aufgrund einer verwandtschaftlichen Beziehung bzw. als Privatperson ohne spezifische berufliche Qualifikation führt (vgl. vorstehend E. 1.1). Ebenfalls unbestritten geblieben ist zu Recht die ziffernmässige Höhe der - gemäss der damals geltenden Fassung des Gebührentarifs festgelegte - Mandatsentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2'980.-- für die ordentliche Rechenschaftsperiode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 (vgl. vorstehend E. 1.2). Streitig hingegen bzw. zu beurteilen ist nachfolgend einzig und allein, ob die Mandatsentschädigung im Betrag von Fr. 2'980.-- der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegt (Ansicht der Vorinstanz) oder nicht (Ansicht der Beschwerdeführerin).
2.2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit - massgebender Lohn genannt - werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG). Private Beistandspersonen (ohne spezifische Fachkenntnisse, z.B. oft Familienangehörige) gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende. Damit wird die KESB zur Arbeitgeberin und hat in dieser Funktion grundsätzlich denn auch sozialversicherungsrechtliche Beiträge abzurechnen; dies gilt auch dann, wenn die Entschädigung zu Lasten des Vermögens der verbeiständeten Person geht (vgl. Rz. 4006.1 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1.1.2019, Stand 1.1.2024; Empfehlungen des KOKES-Arbeitsausschusses vom 6.2.2023; vgl. zum Ganzen auch: BGE 146 V 139 E. 6 m.H.a. BGE 98 V 230).
2.2.2
Bei geringfügigem Lohn hingegen, d.h. sofern die Entschädigung nicht mehr als Fr. 2'300.-- pro Jahr und Arbeitgeber beträgt, werden die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge nur erhoben, wenn die Beistandsperson dies verlangt (vgl. Art. 34d Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). In jedem Fall sind jedoch Beiträge zu entrichten, wenn die Entschädigung über einem Betrag von Fr. 2'300.-- pro Jahr und Arbeitgeber liegt. Die KESB klärt dabei ab, ob die Entschädigung diesen Betrag für geringfügigen Lohn übersteigt oder nicht; liegt die Entschädigung unter diesem Betrag und verlangt die Beistandsperson keine Abrechnung von AHV-Beiträgen, so muss die KESB keine AHV-Abrechnung erstellen; übersteigt die in einem Jahr ausgerichtete Entschädigung den genannten Betrag oder verlangt die Beistandsperson eine AHV-Abrechnung, so erstellt die KESB diese und lässt sie aufgeschlüsselt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag der Beistandsperson zukommen (z.B. im Beschluss betreffend Abnahme des Rechenschaftsberichts; vgl. hierzu Empfehlungen des KOKES-Arbeitsausschusses vom 6.2.2023 Ziff. 4).
2.2.3
Mit der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die von der Vorinstanz festgelegte pauschale Mandatsentschädigung von Fr. 2'980.-- auf eine ordentliche Berichtsperiode von zwei Jahren - namentlich vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 - bezieht (vgl. vorstehend E. 1.2.2/E. 1.3). Die beschwerdeführerische Tätigkeit erfolgte denn auch in finanzieller Hinsicht (Verwaltung des gesamten IV-/EL-Einkommens und des Vermögens von rund Fr. 40'000.--) sowie in administrativen Angelegenheiten bzw. beim Verkehr mit Ämtern, Behörden, Banken, Post, Sozialversicherungen sowie sonstigen Institutionen (u.a. D.________ in E.________) und Privatpersonen (u.a. Geschwister) unstrittig in gleichem Masse über einen Zeitraum von zwei Jahren; es liegen keine Hinweise vor noch macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre Aufgabe als private Beistandsperson lediglich auf ein Jahr bezogen wahrgenommen. Damit aber rechtfertigt es sich, die der Beschwerdeführerin zugesprochene Mandatsentschädigung gleichermassen den beiden Jahren 2021 sowie 2022 zuzuordnen, was einer Entschädigung von Fr. 1'490.-- pro Jahr und Arbeitgeber entspricht. Damit aber liegt im oberwähnten Sinn ein geringfügiger Lohn vor (vgl. vorstehend E. 2.2.2), bei welchem die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge nur zu erheben sind, wenn die Beschwerdeführerin dies verlangt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin jedoch klar und unmissverständlich dagegen ausgesprochen hat, ist vorliegend keine entsprechende sozialversicherungsrechtliche Abrechnung zu erstellen bzw. entfallen entsprechende sozialversicherungsrechtliche Abzüge endgültig.
2.3
Zusammenfassend gilt es somit der Beschwerdeführerin die beantragte Mandatsentschädigung im Betrag von Fr. 2'980.-- ohne sozialversicherungsrechtliche Abrechnung bzw. Abzüge zuzusprechen.
3.
Damit ist die Beschwerde als begründet gutzuheissen.
4.
Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten von
Fr. 500.-- der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin die Mandatsentschädigung im Betrag von Fr. 2'980.-- ohne Abzug von sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen zugesprochen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Der von der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 27. März 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
28. März 2024
1
Art. 398 ZGBart. 398 CCart. 398 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
BGE 146 V 139ATF 146 V 139DTF 146 V 139
Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
Art. 421 ZGBart. 421 CCart. 421 CC
Art. 424 ZGBart. 424 CCart. 424 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
BGE 146 V 139ATF 146 V 139DTF 146 V 139
BGE 146 V 139ATF 146 V 139DTF 146 V 139
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
§ 31 EGzZGB
§ 31 EGzZGB
§ 16 VVzKESR
§ 18 VVzKESR
§ 18 VVzKESR
§ 23a GebO
Art. 410 ZGBart. 410 CCart. 410 CC
Art. 410 ZGBart. 410 CCart. 410 CC
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
Art. 13 AHVGart. 13 LAVSart. 13 LAVS
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
BGE 146 V 139ATF 146 V 139DTF 146 V 139
BGE 98 V 230ATF 98 V 230DTF 98 V 230
Art. 34d AHVVart. 34d RAVSart. 34d OAVS
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF