III 2023 113
Kammergericht
29. November 2023Deutsch23 min
A. Seit November 2020 werden A.________ und B.________ (Jg. 1958 / 1967) von der Fürsorgebehörde C.________ wirtschaftlich unterstützt (vgl. Vi-act. 1-5).
Source sz.ch
III 2023 113
Entscheid vom 29. November 2023
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgebehörde C.________, Etzelstrasse 13,
Postfach 160, 8808 Pfäffikon,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Sozialwesen (wirtschaftliche Hilfe)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Seit November 2020 werden A.________ und B.________ (Jg. 1958 / 1967) von der Fürsorgebehörde C.________ wirtschaftlich unterstützt (vgl. Vi-act. 1-5).
B. Mit Beschluss Nr. 103 vom 15. Juni 2021 legte die Fürsorgebehörde C.________ für A.________ und B.________ auf Grundlage von veränderten Umständen bei einem Budget von Fr. 4'114.20 einen Fehlbetrag von Fr. 1'560.50 fest (vgl. Vi-act. 6). Die dagegen von A.________ eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 798/2021 vom 16. November 2021 ab; der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Vi-act. 7).
C. Nach erneuter Beurteilung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für A.________ und B.________ ermittelte die Fürsorgebehörde C.________ mit Beschluss Nr. 20 vom 17. Januar 2023 folgendes Budget nach SKOS-Richtlinien (vgl. Vi-act. 8 S. 6 oben):
Grundbedarf, 2 Personen Fr. 1'577.00
Miete, inkl. NK Fr. 1'913.00
Krankenkasse, KVG Fr. 691.90
Persönliche Beiträge AVH [recte: AHV] Fr.
90.00
Total Ausgaben Fr.
4'271.90
./. AHV-Altersrente A.________ Fr. 1'642.00
./. Ergänzungsleistungen inkl. IPV Fr. 885.90
./. Naturalleistungen Motorrad Fr.
200.00
Monatlicher Fehlbetrag Fr.
1'544.00
./. jeglicher weiteren anrechenbaren Einnahmen
Gleichzeitig beschloss die Fürsorgebehörde C.________:
1. Die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.________ und B.________ in der Höhe von Fr. 4'271.90 pro Monat mit einem Fehlbetrag von monatlich Fr. 1'544.00, abzüglich jeglicher weiteren anrechenbaren Einnahmen, wird ab 1. Januar 2023 weiterhin subsidiär genehmigt.
Erwägungen
2.
A.________ und B.________ sind verpflichtet, die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 3'138.00 den Sozialen Diensten vollumfänglich zurückzuerstatten. Zwecks Rückerstattung dieser Schuld wird dem Budget des Ehepaars A./B.________ monatlich Fr. 250.00 abgezogen, bis die Schuld vollumfänglich getilgt ist. Eine entsprechende Schuldenanerkennung haben A.________ und B.________ noch zu unterzeichnen. Bei frühzeitiger Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe bleibt die Schuld bestehen und das Ehepaar A./B.________ ist weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet. Zur Rückzahlung der Restschuld sind monatliche Rückzahlungsraten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten neu mit den Sozialen Diensten zu vereinbaren.
3.
- 5. (…)
6.
B.________ wird aufgefordert, Termine und Auflagen in Zusammenhang mit der Klärung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen der IV weiterhin vollumfänglich zu erfüllen. Sie wird zudem angewiesen, sich aktiv um die Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation zu kümmern sowie ihre Arbeitsfähigkeit sowohl für den ersten als auch für den zweiten Arbeitsmarkt ärztlich abzuklären. Sie hat den Sozialen Diensten jeweils monatlich ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Eine Verweigerung der Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht hat Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Folge.
7.
Sollte eine mindestens 20 % Arbeitsfähigkeit vorliegen, wird B.________ angewiesen, sich unverzüglich bei der Arbeitslosenkasse zur Stellenvermittlung anzumelden sowie sich ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend um jede sich zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen und sowohl den Sozialen Diensten als auch der Ausgleichskasse Schwyz monatlich mindestens zehn Suchbemühungen (inkl. Inserat und allfälliger Absageschreiben) schriftlich zu belegen. Eine Verweigerung der Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht hat Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Folge.
8.
(…)
9.
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips werden allfällig rückwirkend ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen für das Ehepaar A./B.________ mit der im selben Zeitraum aufgewendeten wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet. Eine entsprechende Abtretungserklärung hat B.________ noch zu unterzeichnen.
10.
Das Ehepaar A./B.________ wird im Sinne der Erwägungen weiterhin angewiesen, sich umgehend um eine Reduktion ihrer Wohnkosten zu kümmern, entweder durch Untermiete oder durch eine günstigere Wohnung im Rahmen der Mietzinsrichtlinien der Fürsorgebehörde C.________ von max. Fr. 1'500.00 inkl. Nebenkosten. Das Ehepaar A./B.________ ist verpflichtet, den Sozialen Diensten monatlich mindestens fünf schriftliche Nachweise für Suchbemühungen (inkl. Inserat, Anmeldeformular, Absageschreiben) einzureichen. Kommt das Ehepaar A./B.________ dieser Weisung nicht nach, wird die Kürzung des Mietzinses auf den Maximalmietzins der Fürsorgebehörde C.________ von max. Fr. 1'500.00 inkl. Nebenkosten per 1. Juli 2023 geprüft.
11.
- 17. (…)
Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 441/2023 vom 13. Juni 2023 ab.
D. Gegen diesen RRB Nr. 441/2023 vom 13. Juni 2023 (Versand: 20.6.2023) reichen A.________ und B.________ fristgerecht am 11. Juli 2023 (Postaufgabe: 13.7.2023) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
1.
Die abgewiesene Beschwerde des Regierungsrates wird in allen Punkten bestritten und ist zu Gunsten der Beschwerdeführer in Bereinigung zu bringen.
2.
Die E.________, unter welcher der Rechtsvertreter zeichnet, steht in den Diensten der Sozialbehörde. Die Beschwerdeführer haben die Dienste der E.________ mehrmals in Anspruch genommen. Die Befangenheit wie auch Interessenkonflikte gilt es hinsichtlich dieser Umstände durch das Gericht zu prüfen.
3.
Die zu Unrecht abgezogenen monatlichen Beträge der Sozialbehörde, während laufenden und nach wie vor ausstehenden Rechtsverfahren, sind zu Gunsten der Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.
Das Gericht hat zu gegebenen Rechtsverzögerungen der AHV und IV Abklärungen, welche seit 2 ½ ausstehend sind, Stellung zu nehmen, welche zur heutigen Situation geführt haben.
5.
Den Antragsteller werden weder Vorschüsse noch Kosten aus diesem Verfahren auferlegt. Die Existenzgrundlage der Antragsteller ist bekannt und wurde bereits geprüft. Die Antragsteller haben aus sozialrechtlichen Gründen und in der Wahrnehmung ihrer Rechte, Anspruch auf eine kostenlose Durchführung dieses erneuten Verfahrens.
E. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2023 beantragt das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartements die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Fürsorgebehörde C.________ lässt mit Vernehmlassung vom 16. August 2023 die Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer beantragen. Weitere Eingaben liegen in der Angelegenheit nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 125 V 414 E. 1a m.H.a. BGE 119 IB 36 E. 1b, BGE 118 V 313 E. 3b, BGE 110 V 51 E. 3b, je m.H.; BGE 123 V 324
E. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen denn auch grundsätzlich nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE I 2020 70 vom 17.5.2021 m.H.a. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1 m.w.H. sowie
Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 685ff.).
1.2.1
Gegenstand des vorliegend angefochtenen RRB Nr. 441/2023 vom 13. Ju-ni 2023 bzw. des diesem zugrundeliegenden Beschlusses Nr. 20 vom 17. Januar 2023 bildet einzig und allein die Thematik der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Beschwerdeführer (vgl. entsprechende Dispositiv-Ziffern), worauf noch zurückzukommen sein wird (vgl. nachstehend E. 3/4).
In ihrer Beschwerde vom 11. Juli 2023 äussern sich die Beschwerdeführer zu Themenbereichen wie Verfehlungen der AHV-, IV- und EL-Behörden, der Suva und der Krankenkassen (vgl. Antrag Ziff. 4 i.V.m. Sachverhalt bzw. Begründung Abs. 3/5/14). Hierbei handelt es sich jedoch um Bereiche, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend wirtschaftliche Hilfe waren. Das Nämliche gilt für die von den Beschwerdeführern geltend gemachten anderweitigen (noch laufenden) Rechtsverfahren (u.a. betr. VGE II 2021 88 und I 2023 56) sowie die von der Fürsorgebehörde gegen die Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige (vgl. Antrag Ziff. 4 i.V.m. Begründung Abs. 1/6-8). Abgesehen davon übersehen die Beschwerdeführer, dass die Einreichung einer Strafanzeige im Verwaltungs(gerichts)verfahren nicht anfechtbar ist, da ihr kein Verfügungscharakter zukommt (vgl. VGE III 2013 177 vom 19.2.2014 E. 1). Insoweit kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2.2
Darüber hinaus haben der Beschwerdeantrag Ziff. 4 betreffend die vorgebrachten Rechtsverzögerungen bzw. die aufgeführten Verfehlungen der AHV-, IV- und EL-Behörden ohnehin aufsichtsrechtlichen Charakter. Die Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts ist auf die Schätzungskommission beschränkt (vgl. § 17 Abs. 1 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht zuständig und auch nicht befugt, die von den Beschwerdeführern verlangten Abklärungen in die Wege zu leiten bzw. Stellung zu beziehen. Von der Weiterleitung an eine Aufsichtsbehörde ist abzusehen, zumal die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ihrem Sinn und Zweck entsprechend nicht fristgebunden ist.
2.1
Die Beschwerdeführer verlangen, es seien die Interessenkonflikte und Befangenheit des seitens Vorinstanz beauftragten Rechtsvertreters bzw. Advokaturbüros zu beurteilen (vgl. Beschwerde vom 11.7.2023 Antrag Ziff. 2).
2.2
Gemäss Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der An-wältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener konkreter Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, welche denjenigen eines anderen Mandanten entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genüge jedenfalls nicht. Es wäre einem Rechtsanwalt ansonsten "überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder andere Art zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstandes kommt" (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, Rz. 345 f.; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N 84-84b m.H.a. BGE 134 II 108 E. 3; vgl. hierzu auch Art. 5/23 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands [SSR] vom 1.7.2023). Ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA liegt unter anderem vor, wenn die Gefahr besteht, dass vertrauliche Kenntnisse aus einem Mandat zum Nachteil des früheren Klienten verwendet werden (vgl. Nater/Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff.).
2.3
Die Fürsorgebehörde als im vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligte Verfahrenspartei war legitimiert einen Rechtsvertreter zu mandatieren, um ihre eigenen Interessen vertreten zu lassen. Gestützt auf die oberwähnten Ausführungen ergibt sich, dass der beauftragte Anwalt denn auch die Interessen seiner Klientschaft - der Vorinstanz 1 - wahrzunehmen hat. Soweit die Beschwerdeführer dabei lediglich in ganz allgemeiner Hinsicht rügen, auch sie hätten bereits mehrmals die Dienste des entsprechenden Advokaturbüros in Anspruch genommen, so vermögen sie mit diesem nicht näher substantiierten Einwand nicht darzulegen, inwiefern ein unzulässiger Interessenkonflikt vorliegen sollte. Nach dem ein unzulässiger Interessenkonflikt des vorinstanzlichen Rechtsvertreters nicht auszumachen ist, kann offen bleiben, wie der Umstand zu werten ist, dass die Beschwerdeführer die Vertretung des Anwalts der Vorinstanz 1 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nicht gerügt haben.
2.4
Darüber hinaus existiert die von den Beschwerdeführern vorgebrachte "Befangenheit" des Rechtsvertreters nicht. Diese betrifft die Entscheidträger im jeweiligen Verfahren und nicht die Rechtsvertreter der Verfahrensparteien. Es dürfte dabei nicht ernsthaft bestritten sein, dass der vorinstanzliche Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen hat. Dass für das Gericht ein objektiver Anschein von Befangenheit zu bejahen wäre, bringen die Beschwerdeführer auch nicht vor. Ohnehin würden hierfür keine Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 131 I 113 E. 3.4 m.H.).
2.5
Damit aber erweist sich der Vorwurf des Interessenkonflikts und der Befangenheit in der vorliegenden Angelegenheit als unbegründet.
3.1
Im Weiteren gilt es die sinngemäss vorgebrachte Rüge der Anrechnung des Betrages von Fr. 200.-- als Naturalleistung für die Benutzung des Motorrades als auch der Auflage bezüglich der Senkung der Mietzinskosten auf den Richtmietzins von Fr. 1'500.-- per 1. Juli 2023 zu beurteilen, wobei der Regierungsrat auf die Verwaltungsbeschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten ist (vgl. Beschwerde vom 11.7.2023 S. 2 Abs. 8 und S. 3 Abs. 2; angefochtenen Beschluss Nr. 441/2023 der Vorinstanz 2 vom 13.6.2023 E. 1.2 i.V.m. mit dem zugrundeliegenden Beschluss Nr. 20 der Fürsorgebehörde vom 17.1.2023; vorstehend Ingress lit. C).
3.2
Es ist dabei mit dem Regierungsrat darauf hinzuweisen, dass er die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände bereits mit RRB Nr. 798/2021 vom 16. November 2021 als unbegründet beurteilt und die Beschwerde gegen die Anrechnung des Betrages von Fr. 200.-- und gegen die Auflage der Senkung der Mietzinskosten auf den Richtmietzins von Fr. 1'500.-- rechtskräftig abgewiesen hat (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Dabei ist unerfindlich und wird nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation zwischenzeitlich derart verändert haben sollte, dass die Anrechnung des Betrages von Fr. 200.-- als Naturalleistung für die Benutzung des Motorrades sowie die Auflage bezüglich der Senkung der Mietzinskosten auf den Richtmietzins von Fr. 1'500.-- nicht (mehr) angebracht wäre. Dies auch deshalb, da sich die Beschwerdeführer mit den im rechtskräftigen RRB Nr. 798/2021 vom 16. November 2021 und mit den im vorliegend zugrundeliegenden Beschluss Nr. 20 der Fürsorgebehörde C.________ vom 17. Januar 2023 dargelegten Verhältnissen nicht auseinandersetzen. Sie geben dabei lediglich ihre eigene Sicht der Dinge wieder, indem sie behaupten, ihnen sei ein faktisches Fahrverbot bzw. es seien ihnen damit Sanktionen auferlegt worden (vgl. Beschwerde vom 11.7.2023 S. 2 Abs. 8 und S. 3 Abs. 2). Dies vermögen sie indes nicht nachvollziehbar zu begründen. Insofern ist der Regierungsrat zu Recht auf diese Beschwerdepunkte nicht eingetreten. Soweit die Beschwerdeführer dagegen das Verwaltungsgericht anrufen, ist die Beschwerde abzuweisen.
4.1
Streitig ist im Weiteren, ob die Fürsorgebehörde zwecks Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 3'138.-- dem monatlichen Sozialhilfebudget einen Betrag von Fr. 250.-- abziehen durfte, bis die Schuld beglichen ist (vgl. Beschluss Nr. 20 vom 17.1.2023 Disp.-Ziff. 2).
4.2
Im angefochtenen RRB Nr. 441 vom 13. Juni 2023 hat der Regierungsrat in Erwägung 2 und 3 zutreffend dargelegt, welche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe bzw. mit der Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe von Bedeutung sind und welche Tragweite ihnen zukommt. Es kann darauf verwiesen werden.
Im Weiteren legte der Regierungsrat sodann zutreffend dar, dass die Parteien gestützt auf § 36 des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 i.V.m. § 19 Abs. 1 VRP verpflichtet sind, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist. Namentlich hat der Sozialhilfeempfänger über sämtliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden (vgl. § 10 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, ShV; SRSZ 380.111] vom 30.10.1984).
Sodann ist der Bezüger von wirtschaftlicher Hilfe nach § 25 Abs. 1 ShG zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er unter anderem durch unwahre Angaben Leistungen erwirkt hat. Bezieht eine Person aufgrund falscher Auskünfte zu ihren Verhältnissen oder weil sie Änderungen in ihren Verhältnissen nicht gemeldet hat zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, sind diese zurückzuerstatten (vgl. angefochtenen RRB Nr. 441/2023 vom 13.6.2023 E. 4.3 m.H.a. SKOS-Richtlinien; VGE III 2011 110 vom 20.6.2012 E. 2.2).
4.3.1
Aktenkundig ist, dass die Wohnung der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum (vom 26.7.2021 - ca. Ende Oktober 2021) saniert wurde und den Beschwerdeführern per Ende März 2022 für die in diesem Zusammenhang entstandenen Unannehmlichkeiten sowie Umtriebe eine Entschädigung von zwei Nettomietzinsen (d.h. insgesamt Fr. 3'138.--) zugesprochen wurde (vgl. Bf-act. 4, S. 2; Bf-act. 7, S. 6 Abs. 4/5; vgl. hierzu auch Vi-act. 15 vor RR). Die beschwerdeweise wenig substantiiert vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführer sind weder geeignet den Betrag von Fr. 3'138.-- noch die Beschwerdeführer als Mieter bzw. Empfänger dieser Zahlung in Frage zu stellen, zumal sie denn auch sinngemäss anerkennen, dass ihnen dieser Entschädigungsbetrag zugesprochen wurde (vgl. Bf-act. 4, S. 2; Bf-act. 7, S. 6 Abs. 4/5). Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen möchten (vgl. hierzu auch Verwaltungsbeschwerde vom 10.2.2023 S. 6 Abs. 4/5; Vi-act. 19 vor RR), dass sie das Geld nicht entgegengenommen, sondern eine Überweisung an die F.________.ch veranlasst haben, so übersehen sie, dass sie das nicht davon entbindet - namentlich solange sie als Leistungsansprecher auftreten - die Fürsorgebehörde lückenlos über allfällige Ansprüche gegenüber Dritten vollständig und wahrheitsgetreu sowie alle Änderungen ihrer Verhältnisse unverzüglich zu informieren. Es geht dabei in erster Linie nicht darum zu prüfen, zu welchem Zweck die finanziellen Mittel verwendet wurden, sondern darum, ob diese Beträge den Beschwerdeführern zustehen und ob sie auch rechtzeitig gemeldet wurden. Es liegt somit nicht an den Beschwerdeführern festzulegen, ob die Mietzinsentschädigung einen Wert bzw. Einfluss auf ihren Sozialhilfeanspruch hat. Vielmehr ist dies die Aufgabe der Fürsorgebehörde, weshalb sie sämtliche Informationen sowie Unterlagen zur entsprechenden Beurteilung benötigt. Nachdem jedoch die Beschwerdeführer gegenüber der Fürsorgebehörde anlässlich der Besprechung vom 29. April 2022 und damit kurz nach der Auszahlung der Entschädigung per Ende März 2022 erklärt haben, sie würden nicht wissen, ob ihnen eine Entschädigung zusteht, ist hieraus zu folgern, dass die Beschwerdeführer die erfolgte Entschädigung gegenüber der Fürsorgebehörde zu Unrecht verschwiegen haben. Damit aber haben sie ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. Vi-act. 11/18 vor RR).
4.3.2
Von Dritten erhältlich gemachte Beiträge an den Lebensunterhalt (namentlich Lohnzahlungen, Renten, Darlehen oder andere Drittmittel wie etwa Spenden, Schenkungen) gehen mit Blick auf die subsidiäre Natur von Sozialhilfeleistungen vor und sind daher auch bei der Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, was hier hinsichtlich der den Beschwerdeführern zustehenden Mietzinsentschädigung im Betrag von Fr. 3'138.-- ohne weiteres zutrifft (vgl. SKOS-Richt-linien D.1 Abs. 1). Da diese von Dritten erhältlich gemachte Mietzinsentschädigung belegt ist (vgl. vorstehend E. 4.3.1), tragen die Beschwerdeführer denn auch die Folgen des fehlenden Belegs einer diesbezüglich nicht als Einkunft zu wertenden Herkunft bzw. Weiterverwendung dieses Geldzuflusses. Es ist dabei jedoch weder Aufgabe der Vorinstanzen noch des Verwaltungsgerichts, die damit verbundenen Auskünfte einzuholen. Die am Verfahren beteiligten Beschwerdeführer sind trotz Untersuchungsmaxime verpflichtet, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken; sie tragen trotz Geltung der Untersuchungsmaxime die Beweislast (vgl. hierzu auch Urteil BGer 8C_580/2009 vom 15.12.2009 E. 3.2). Die Beschwerdeführer hätten im vorliegenden Fall denn auch genügend Gelegenheiten gehabt, die ihrerseits vor den Vorinstanzen sinngemäss vorgebrachte Verrechnung der Einnahmen aus der Mietzinsentschädigung von Fr. 3'138.-- mit den Ausgaben für die Mediation, Prozessbegleitung, Gerichtskosten, verursachten Schäden, Mehrkosten, Nachreinigungen etc. gegenüber der F.________.ch darzulegen bzw. insoweit den Verbrauch des Entschädigungsgeldes zu belegen. Gestützt auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten können die seitens Beschwerdeführer vorgebrachten Abzüge bzw. Ausgaben zu Handen der F.________.ch jedoch nicht als bewiesen angesehen werden. Konkret ist nicht ausgewiesen, dass bzw. wofür die Beschwerdeführer tatsächlich Fr. 3'138.-- zu Handen der F.________.ch benötigt haben sollen. Insofern wäre die Mietzinsentschädigung bereits anlässlich deren Auszahlung denn auch in vollem Umfang bei der Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen. Da die Fürsorgebehörde diese jedoch infolge der Verletzung der Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehend E. 4.3.1) bei der Ermittlung des Unterstützungsbetrages nicht miteinbeziehen konnte, haben die Beschwerdeführer insoweit unrechtmässig Sozialhilfe bezogen, weshalb die Fürsorgebehörde diese denn auch zu Recht in vollem Umfang von Fr. 3'138.-- zurückfordern durfte.
4.4
Die Beschwerdeführer monieren in der Beschwerde sinngemäss eine Unterschreitung ihres Existenzminimums aufgrund der "Sanktionen" der Sozialhilfebehörden.
4.4.1
Rückerstattungsansprüche der Fürsorgebehörde können mit laufenden Unterstützungsleistungen derselben Behörde ratenweise verrechnet werden. Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf gemäss der von § 4 Abs. 2 ShV anwendbar erklärten SKOS-Richtlinie nicht weiter gehen als die Kürzungslimite von maximal 30% des Grundbedarfs (vgl. SKOS-Richtlinie Ziff. E.4; ebenso Urteil VB.2016.00290 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21.4.2017 E. 3.5 m.w.H.; Wizent, Sozialhilferecht, 2020, Rz. 818 m.H.a. Vogel in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 192, welcher auf das absolute Existenzminimum als Grenze zur Verrechnung verweist).
4.4.2
Die Fürsorgebehörde setzte den monatlichen Abzug zwecks Rückerstattung der Schuld von Fr. 3'138.-- auf Fr. 250.-- fest. Dieser Abzug beträgt knapp 16%. Zu berücksichtigen ist indes, dass auch die Anrechnung von Fr. 200.-- als Naturalleistung für die Benutzung des Motorrades Kürzungscharakter hat (vgl. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, Anhang 17 B2). Dieser Betrag ist demzufolge in die Prüfung der maximal zulässigen monatlichen Verrechnung miteinzubeziehen. Der Abzug von total Fr. 450.-- entspricht einem Anteil von 28.5% des Grundbedarfs und überschreitet somit die maximal zulässige Kürzung noch nicht.
4.5
Aus den dargelegten Gründen ist somit der angefochtene RRB Nr. 441/2023 vom 13. Juni 2023 nicht zu beanstanden, mit welchem die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 3'138.-- - im Rahmen eines monatlichen Abzugs von Fr. 250.-- bis zur Tilgung der Schuld vom Sozialhilfebudget - bestätigt wurde. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.
5.
Nachdem die Beschwerdeführer die Berechnungen in masslicher Hinsicht neben den oberwähnten Vorbringen nicht - jedenfalls nicht substantiiert - bestreiten, ist der dem vorinstanzlichen RRB Nr. 441/2023 vom 13. Juni 2023 zugrundeliegende Beschluss Nr. 20 der Fürsorgebehörde vom 17. Januar 2023 auch insofern zu bestätigen (vgl. Disp.-Ziff. 1).
6.1
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss bemängeln, dass die Kürzung nicht erfolgen dürfe, solange keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliege, ist dieser Auffassung entgegenzuhalten, dass die Kürzung der Sozialhilfe unabhängig vom Verlauf des Strafverfahrens vorzunehmen ist. Die Kürzung stellt namentlich keine strafrechtliche Sanktion dar, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen (vgl. Beschwerde S. 2 Abs. 6). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen setzt im Übrigen kein schuldhaftes Verhalten voraus, weshalb im verwaltungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 1 Begründung Abs. 2) der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht gilt.
6.2
Allerdings ist klarzustellen, dass der Vollzug der Verrechnung die Rechtskraft des Beschlusses über die Rückerstattungsforderung voraussetzt, worauf auch die Vorinstanz 2 in ihrer Vernehmlassung zu Recht hingewiesen hat (vgl. Vernehmlassung Ziff. 3). Soweit die Fürsorgebehörde verrechnungshalber Abzüge von Fr. 250.-- von der laufenden Unterstützung vorgenommen hat, missachtet sie die geltende aufschiebende Wirkung im Sinne von § 42 Abs. 1 VRP. In diesem Zusammenhang wird die Fürsorgebehörde daher angehalten, die von der laufenden Unterstützung der Beschwerdeführer verrechnungshalber bereits abgezogenen monatlichen Beträge von der Rückerstattungspflicht von Fr. 3'138.-- (vgl. vorstehend E. 4.5) in Abzug zu bringen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Anrechnung von Fr. 200.-- als Naturalleistung für die Benutzung des Motorrades von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht betroffen ist, da diese zufolge Nichtanfechtung des RRB Nr. 798/2021 vom 16. November 2021 bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
7.
Soweit schliesslich die Beschwerdeführer den Vorinstanzen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen mit der nicht weiter konkretisierten Begründung, die Vorinstanzen hätten Abklärungen verwehrt und damit Fakten ausgeblendet bzw. keine Stellungnahme der Fakten der Gegenseite zugelassen (vgl. Beschwerde vom 11.7.2023 S. 2 Abs. 4), so kann dem nicht gefolgt werden (vgl. vorstehend E. 4). Insbesondere ist dabei auf die Einholung von Auskünften bei der SUVA, der AK wie auch der Unia (vgl. Vi-act. 2/4/10/14/16), der Fahrzeug- und Mietvertrags- bzw. Mietzinsentschädigungsabklärung (vgl. Vi-act. 5/13/15) sowie die mehrfache Anhörung der Beschwerdeführer (vgl. u.a. Vi-act. 11) zu verweisen. Damit aber tätigte die Fürsorgebehörde die erforderlichen Abklärungen und gewährte den Beschwerdeführern insoweit denn auch das rechtliche Gehör, in dessen Rahmen sich die Beschwerdeführer zu den entsprechend umstrittenen Abzügen sowie zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe äussern konnten. Ohnehin ist nicht ersichtlich bzw. wird nicht genügend substantiiert dargelegt, welche weiteren Abklärungen bzw. Stellungnahmen der Beschwerdeführer hierzu die Vorinstanzen unterlassen haben bzw. hätten berücksichtigen müssen. Damit aber bestand und besteht auch für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung weiterer Abklärungen.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-treten ist. Es ist festzustellen, dass sich die Rückerstattungsforderung von Fr. 3'138.-- im Umfang des vom monatlichen Sozialhilfeanspruch verrechnungshalber abgezogenen Betrages von monatlich Fr. 250.-- reduziert hat.
9.1
Für Beschwerdeverfahren, welche Sozialhilfe betreffen, werden praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben.
9.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Vorinstanz zulasten der Beschwerdeführer eine Parteienentschädigung zugesprochen, deren Höhe sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 richtet. § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeits-leistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht grundsätzlich Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Wird eine spezifizierte Kostennote eingereicht und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Im Lichte all dieser Aspekte und des nicht näher substantiierten Aufwandes des Rechtsvertreters von Fr. 1'500.-- wird der Vorinstanz zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass sich die Rückerstattungsforderung von Fr. 3'138.-- im Umfang des vom monatlichen Sozialhilfeanspruch verrechnungshalber abgezogenen Betrages von monatlich Fr. 250.-- reduziert hat.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Fürsorgebehörde C.________ wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer (R)
- die Fürsorgebehörde C.________ (R)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 29. November 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Januar 2024
1
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
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2C_314/2019
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 134 II 108ATF 134 II 108DTF 134 II 108
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§ 19 VRP
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8C_580/2009
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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