III 2023 118
Kammergericht
24. Oktober 2023Deutsch15 min
A. Mit Eingabe vom 4. April 2022 ersuchten B.________ und A.________ (Bauherrschaft) den Gemeinderat Wangen um die Erteilung der Baubewilligung für einen Ersatzbau des Einfamilienhauses (EFH) auf KTN __01 (415 m2, im Eigentum der C.________; mit Gebäude [99 m2] Vers.-Nr. __02), D.________ [Strasse] __03, Wangen. Das Grundstück liegt in der Wohnzone 1 Geschoss (W1) und stösst mit seiner Ostseite (Längsseite rund 27 m) an den Zürichsee an. Das EFH sieht ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss vor.
Source sz.ch
III 2023 118
Entscheid vom 24. Oktober 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264, 8855 Wangen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligungsgebühren bei Rückzug des Baugesuchs)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 4. April 2022 ersuchten B.________ und A.________ (Bauherrschaft) den Gemeinderat Wangen um die Erteilung der Baubewilligung für einen Ersatzbau des Einfamilienhauses (EFH) auf KTN __01 (415 m2, im Eigentum der C.________; mit Gebäude [99 m2] Vers.-Nr. __02), D.________ [Strasse] __03, Wangen. Das Grundstück liegt in der Wohnzone 1 Geschoss (W1) und stösst mit seiner Ostseite (Längsseite rund 27 m) an den Zürichsee an. Das EFH sieht ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss vor.
Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2022 (S. ______) publiziert und öffentlich aufgelegt (GR-act. 6).
Gegen dieses Baugesuch erhob E.________ mit Eingabe vom 28. April 2022 öffentlich-rechtliche Baueinsprache mit dem Antrag auf Verweigerung der Baubewilligung, soweit überhaupt auf das Baugesuch einzutreten sei (GR-act. 32).
B. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 (GR-act. 8) informierte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die Gemeinde, dass das Amt für Gewässer die Bewilligungsfähigkeit des Projektes im Rahmen des gewässerschutzrechtlichen Bestandesschutzes im Gewässerraum als kritisch erachte. Die Stellungnahme der Gemeinde zur Bestandesgarantie werde jedoch abgewartet.
Mit Antwortschreiben vom 19. Mai 2023 (GR-act. 17) erklärte der Gemeinderat, im Gebiet D.________ existiere gegenüber dem Gewässer eine Baulinie. Diese werde mit dem geplanten Ferienhaus eingehalten. Der Gemeinderat sei der Ansicht, dass der Wiederaufbau nicht im Bestand erfolgen müsse, sondern unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine vom Bestand abweichende Neubaute realisiert werden könne.
C. Am 23. Mai 2022 reichte die Bauherrschaft ergänzte Baugesuchsunterlagen ein (Eingang bei der Gemeinde am 8.6.2022; GR-act. 18 f.).
Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (GR-act. 38) erhob E.________ "vorsorgliche öffentlich-rechtliche Baueinsprache" gegen das Bauvorhaben "Ersatzbau Einfamilienhaus" und insbesondere gegen die Projektänderung vom 8. Juni 2022 mit dem Antrag auf Verweigerung der Projektänderung, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden könne.
D. Mit Zwischenbericht vom 30. Juni 2022 (GR-act. 20) wiederholte das ARE seine bereits am 5. Mai 2022 geäusserten Vorbehalte und ersuchte die Gemeinde um eine Stellungnahme zur Frage der Bestandesgarantie.
Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2022 (GR-act. 21) unterzog der Gemeinderat seine frühere Einschätzung im Schreiben vom 19. Mai 2022 einer Überprüfung. Er kam zum Fazit, dass sich das Vorhaben als nicht bewilligungsfähig erweise, wenn die Erteilung einer Bewilligung unter Inanspruchnahme des Wiederaufbaurechts nicht in Frage komme und das Amt für Gewässer weder einen Anwendungsfall von Art. 41c Abs. 1 lit. abis der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 noch einen weiteren Ausnahmetatbestand gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a bis d GSchV erkennen könne.
E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 (GR-act. 39) eröffnete die Gemeinde der Bauherrschaft den Zwischenbericht des ARE vom 30. Juni 2022 sowie ihre Stellungnahme vom 5. Juli 2022 und setzte ihr Frist bis zum 16. August 2022 betreffend Mitteilung, ob am Baugesuch festgehalten oder dieses zurückgezogen werde. In der Folge wurden der Bauherrschaft verschiedene Fristerstreckungen gewährt (GR-act. 40 bis 47; jeweils mit Kopie ans ARE).
Das ARE informierte die Bauherrschaft mit Schreiben vom 12. August 2022 (GR-act. 22) über das Ergebnis der Behandlung anlässlich der kantonalen Koordinationssitzung vom 11. August 2022, wonach das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht bewilligt werden könne. Entweder sei eine Projektanpassung hinsichtlich der Dimensionierung erforderlich oder auf das Projekt zu verzichten. Zur Stellungnahme wurde der Bauherrschaft eine Frist bis 8. September 2022 eingeräumt.
F. Am 25. Januar 2023 fand mit der Bauherrschaft und der Projektverfasserin, Vertretern der Gemeinde sowie dem Amt für Gewässer eine Besichtigung der Bauliegenschaft statt (angefochtener GRB Nr. 111 vom 25.5.2023, S. 4 lit. K).
G. Mit E-Mail vom 27. März 2023 (GR-act. 23) erklärte die Bauherrschaft der Gemeinde den Rückzug des Baugesuchs. Sie hätten ein neues Projekt auf der Basis "Bestandesrecht" in Auftrag gegeben.
Das ARE teilte der Gemeinde hierauf am 4. April 2023 (GR-act. 24) die Abschreibung des Baugesuchs (Nr. 49-22-035) infolge Rückzugs mit und setzte die der Bauherrschaft zu auferlegende Bearbeitungsgebühr auf Fr. 1'330.-- fest.
H. Mit Beschluss (GRB) Nr. 111 vom 25. Mai 2023 beschloss der Gemeinderat Wangen was folgt:
1. Das Baugesuch-Nr. 49-22-035 von B.________ und A.________ wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Es sind die folgenden Kosten und Gebühren zu entrichten:
Kommunale Gebühren:
- Publikation und Auflageverfahren (Abla Nr. __ vom ____2022) Fr. 100.00
- Prüfung des Bauvorhabens (inkl. Behandlung in den Kommissionen) Fr. 840.00
- Zusätzliche Aufwendungen (Vorabklärung, Besprechungen,
Augenschein etc.) Fr.1'080.00
Fr. 2'020.00
Kantonale Gebühren:
- Abschreibung (vom 4. April 2023) Fr. 1'330.00
Total der aufgelaufenen Kosten Fr. 3'350.00
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
I. Gegen diesen Beschluss (Versand am 15.6.2023) erhebt die Bauherrschaft mit Schreiben vom 5. Juli 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf wohlwollende Prüfung der für überhöht erachteten Rechnung.
Der Landammann überwies diese Beschwerde mit Präsidialverfügung Nr. 3/2023 vom Freitag, 21. Juli 2023 (Eingang am 24.7.2023), gestützt auf § 52 Abs. 2 VRP mittels Sprungbeschwerde zur Beurteilung ans Verwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Zustellung des Beschwerdeentscheides in zwei Ausfertigungen.
J. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2023 beantragt der Gemeinderat Wangen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
K. Die Beschwerdeführer halten mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 an ihrem Antrag fest, sie sähen die Rechnung weiterhin als ungerechtfertigt an. Sie führen namentlich aus, die "von der Gemeinde angeführten Punkte 1-47" (d.h. die von der Vorinstanz eingereichten Belege) könnten sie nachvollziehen; diese würden nicht bestritten.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheidungsvoraussetzungen sind insbesondere die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien, die - vorliegend mangels eines Vertretungsverhältnisses irrelevante - Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches, sowie die die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a bis g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Etwas anderes wird auch von der Vorinstanz nicht konkret geltend gemacht (vgl. Vernehmlassung S. 1 Ziff. II.3).
Zu bejahen ist namentlich auch die formgerechte Geltendmachung des Anspruches. Die Beschwerdeführer nennen zwar keinen konkreten Betrag, um den die ihnen für das (abgebrochene) Baubewilligungsverfahren auferlegten Kosten zu reduzieren sind, sondern stellen dies sinngemäss dem Ermessen der Rechtsmittelinstanz anheim. Ihr Wille ist indes unbestreitbar auf eine Reduktion gerichtet. Ebenso geht aus ihrer Beschwerde inhaltlich hervor, dass sie die auferlegten Kosten in ihrer Höhe als ungerechtfertigt erachten und für die fehlende Bewilligungsfähigkeit bzw. für die entstandenen Kosten die Gemeinde verantwortlich machen, welche die Wasserabstandslinie von 5 m nicht rechtmässig im Zonenplan eingetragen habe. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass an Laienbeschwerden praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt werden als an solche anwaltlich vertretener Parteien (vgl. VGE III 2022 66 vom 19.9.2022 Erw. 1.2.2; VGE 99/04 vom 13.4.2005 Erw. 1.2).
Auf die Beschwerde ist somit (vorbehaltlos) einzutreten.
2.1
Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (§ 89 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Die Gemeinden können abweichende Gebührenordnungen erlassen (§ 89 Abs. 2 PBG). Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Wangen soweit ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.
2.2.1
Die vorliegend anwendbare kantonale Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt (§ 1 Abs. 1 GebO).
2.2.2
Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 GebO gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO).
Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können (§ 4 Abs. 1 GebO). Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebührenansätzen hinzugerechnet (§ 4 Abs. 2 GebO).
2.2.3
Der Gemeinderat kann für den Erlass von Verfügungen Fr. 60.-- bis Fr. 20'000.-- in Rechnung stellen (§ 18 Ziff. 5 GebO). Departemente des Regierungsrates und kantonale Amtsstellen können für den Erlass von Verfügungen Fr. 50.-- bis Fr. 20'000.-- und für die Behandlung anderer Geschäfte Fr. 50.-- bis Fr. 10'000.-- in Rechnung stellen (§ 23 Ziff. 13 u. 14 GebO).
2.2.4
Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat (§ 5 Abs. 1 GebO).
3.1
Die effektiven Kosten und Gebühren der Gemeinde setzen sich wie folgt zusammen (GR-act. 24; Beträge in Franken):
Publikation und Auflageverfahren (Abla Nr. __ vom ____2022) 100.00
Prüfung des Bauvorhabens (inkl. Behandlung in den Kommissionen) 840.00
Zusätzliche Aufwendungen:
- E-Mail-Korrespondenz mit Bauherr und Planer; 10h à Fr. 120.00 1'200.00
- Telefonkorrespondenz mit Bauherr und Planer; 4h à Fr. 120.00 480.00
- Besprechungen mit Bauherr; 6h à Fr. 120.00 720.00
- Begehung mit Gemeindepräsident und Bauamt; 4.5h à Fr. 120.00
540.00
3'880.00
Kantonale Gebühren:
- Abschreibung (vom 4. April 2023) 1'330.00
Total der effektiv aufgelaufenen Kosten 5'210.00
Der so geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts der im Rahmen des betreffenden Baugesuchs vorgenommenen Abklärungen, Besprechungen, Korrespondenz etc. (vgl. vorstehend Ingress lit. A bis F) als plausibel. Mit den in Rechnung gestellten Fr. 1'080.-- bei den "zusätzlichen Aufwendungen" hat die Gemeinde den Beschwerdeführern bereits einen erheblichen Nachlass gewährt. Sofern der verrechnete Zeitaufwand für die E-Mail- und Telefonkorrespondenz allenfalls als hoch erscheint, ist zu berücksichtigen, dass mit Fr. 120.-- pro Stunde nur zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Maximalstundensatzes von Fr. 180.-- eingesetzt wurden. Diese Fr. 1'080.-- wie auch die Fr. 1'330.-- des ARE bewegen sich zudem absolut betrachtet im untersten Bereich des Gebührenrahmens von maximal Fr. 20'000.-- (unterste 5.4% bzw. 6.7%).
Einer Plausibilitätskontrolle lassen sich die den Beschwerdeführern effektiv verrechneten Kosten von Fr. 3'250.-- (ohne Fr. 100.-- Publikation) auch unterziehen, indem sich bei Stundenansätzen von maximal Fr. 180.-- bzw. von effektiv verrechneten Fr. 120.-- ein gesamter Stundenaufwand von rund 18 Stunden bzw. 27 Stunden errechnen lässt. Es ist nicht zu verkennen, dass die im Rahmen des zurückgezogenen Baugesuchs getätigten, erforderlichen und sachgerechten behördlichen Vorkehren (vgl. vorstehend Ingress lit. B ff.) ohne weiteres zu einem solchen Aufwand führten. Insofern ist es auch nicht entscheidrelevant, dass das ARE die kantonalen Gebühren von total Fr. 1'330.-- nicht analog dem Gemeinderat näher spezifiziert hat, wie dies fraglos wünschenswert bzw. angezeigt wäre.
3.2
Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgehen, dass der verrechnete Aufwand auf behördliche Fehler zurückzuführen sei, was entsprechend zu einer Reduktion der Rechnung führen müsse.
Bereits mit E-Mail vom 23. Dezember 2021 (GR-act. 1) informierte die Gemeinde die Beschwerdeführer einerseits über ihre Erkundigung beim Amt für Gewässer, welche ergeben habe, dass eine Ausnahmebewilligung für die Gewässerunterschreitung nur erteilt werden könne, wenn der Neubau in seinem Bestand wiederaufgebaut werde (i), und dass betreffend ein anderes Grundstück im Gebiet D.________ nur eine Ausnahmebewilligung habe erteilt werden können, weil es sich um eine unbebaute Parzelle gehandelt habe (ii). Für den geplanten Neubau könne, wenn er nicht in seinem Bestand wiederaufgebaut werde, keine Ausnahmebewilligung zur Gewässerunterschreitung erteilt werden.
Anderseits legte die Gemeinde ihren eigenen Standpunkt dar. Es existiere im Gebiet D.________ eine Baulinie, welche durch den geplanten Neubau eingehalten werde. Deshalb könne sie nicht nachvollziehen, weshalb eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden könne, wenn der Neubau in seinem Bestand wiederaufgebaut werde.
Die Gemeinde empfahl den Beschwerdeführern angesichts der Unsicherheiten allenfalls weitere Vorabklärungen (Gesuch um Vorentscheid gemäss § 84 Abs. 2 PBG). Eine Vorabklärung müsse eine exakte Fragestellung beinhalten.
Den Beschwerdeführern musste angesichts der unterschiedlichen Beurteilungen des Amtes für Gewässer und der Gemeinde mithin von Anfang an bewusst sein, dass die Rechtslage bezüglich Gewässerabstand/Bestandesgarantie jedenfalls diskutabel war. Der Empfehlung einer Vorabklärung (Vorentscheid) leisteten die Beschwerdeführer jedoch keine Folge. Stattdessen reichten sie direkt das Baugesuch ein.
3.3.1
Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bzw. der Erteilung einer Baubewilligung als einer Polizeierlaubnis ist die Einhaltung der Bauvorschriften Prüfgegenstand des Baubewilligungsverfahrens und entsprechend Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Sind die gesetzlichen Bauvorschriften erfüllt, besteht ein Anspruch auf die Baubewilligung (VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 Erw. 2.1.2 mit Hinweis; VGE III 2021 205 vom 28.4.2022 Erw. 3.4.1). Die Baubewilligungsbehörde hat dabei den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen zu ermitteln (§ 18 f. VRP) und das Recht ebenfalls von Amtes wegen anzuwenden (§ 26 Abs. 1 VRP). Des Weiteren können gegen ein Baugesuch Einsprache und gegen den Einspracheentscheid weitere Rechtsmittel (Verwaltungsbeschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde) erhoben werden. Es ist entsprechend auch deshalb einerseits nicht nur mit zeitlichen Verzögerungen, sondern insbesondere mit einem erhöhten Abklärungsaufwand seitens der Bewilligungsbehörden (und der Rechtsmittelinstanzen) zu rechnen. Anderseits kann jeweils auch nicht ausgeschlossen, dass sich ein Baugesuch erst im Rahmen der Abklärungen, allenfalls eines Rechtsmittelweges, als nicht bewilligungsfähig erweist.
3.3.2
Vorliegend hat der Einsprecher mit seiner Eingabe vom 28. April 2022 (GR-act. 33) diverse Mängel (unzureichende Baugesuchakten, eine fehlende Erschliessung, das Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung, die Verletzung weiterer Abstandsvorschriften etc.) geltend gemacht. In der Folge beschränkten sich die Abklärungen und Diskussionen hauptsächlich auf die Frage des gewässerschutzrechtlichen Bestandesschutzes. Mit seiner Eingabe vom 27. Juni 2022 (GR-act. 38) betreffend Einsprache gegen die Projektänderung machte der Einsprecher auch die Unzulässigkeit einer Baute im Gewässerabstandsbereich geltend.
3.3.3
In der Folge schloss sich die Gemeinde, welche zunächst in nachvollziehbarer Weise von der nach wie vor bestehenden Massgeblichkeit der (Gewässer-abstands-)Baulinie ausging, in Abkehr von ihrer zunächst geäusserten Rechtsauffassung derjenigen des ARE an und legte wie das ARE den Beschwerdeführern den Rückzug des Baugesuchs nahe. Gleichwohl hielten diese zunächst daran fest und ersuchten ab dem 16. August 2022 bis 13. März 2023 wiederholt um Fristerstreckungen zur Stellungnahme (vgl. GR-act. 40 bis 47). Ihre Entscheidung trafen die Beschwerdeführer offensichtlich erst im Nachgang zum Augenschein vom 25. Januar 2023, d.h. nach weiterem Abklärungsaufwand (vgl. vorstehend Ingress lit. E f.). Infolge des Rückzugs erübrigte sich die Prüfung der verschiedenen vom Einsprecher erhobenen Rügen.
3.4
Angesichts der dargelegten Rechts- und Sachlage kann dem Gemeinderat (und ebenso wenig dem ARE) keine Verursachung unnötiger Kosten angelastet werden, welche eine Reduktion der den Beschwerdeführern für die Behandlung des Baugesuchs, welches sie zurückzogen, rechtfertigen könnte. Abgesehen davon wurde ihnen, wie gezeigt (vgl. vorstehend Erw. 3.1), ohnehin nicht der gesamte Abklärungsaufwand in Rechnung gestellt.
3.5
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.1
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- gehen dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten der Beschwerdeführer (§ 72 Abs. 2 VRP), dies unter solidarischer Haftbarkeit.
4.2
Den unterliegenden unbeanwalteten Beschwerdeführern sowie der obsiegenden, ebenfalls unbeanwalteten Gemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 18. August 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt haben, ist die Rechnung ausgeglichen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer (R)
- den Gemeinderat Wangen (R)
- den Regierungsrat (2/EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB).
Schwyz, 24. Oktober 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
24. Oktober 2023
1
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
§ 52 VRP
§ 89 PBG
§ 1 GebO
§ 3 GebO
§ 3 GebO
§ 3 GebO
§ 3 GebO
§ 4 GebO
§ 4 GebO
§ 18 GebO
§ 5 GebO
§ 84 PBG
§ 18 VRP
§ 26 VRP
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF