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Entscheid

III 2023 122

Kammergericht

20. Dezember 2023Deutsch31 min

A. F.________ G.________ (geb. xxx 2018) und H.________ G.________ (geb. xxx 2020) sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten Eltern A.________ (geb. xxx 1990, Kindsmutter) und D.________ (geb. xxx 1984, Kindsvater). F.________ untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge, H.________ dagegen der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter, wobei eine Vaterschaftsanerkennung des Kindsvaters für H.________ vorliegt. Die Kindseltern wohnten bis zur Trennung im Dezember 2021 in der gemeinsamen Wohnung in I.________. Seither stehen die Kinder unter der faktischen Obhut der Kindsmutter.

Source sz.ch

III 2023 122 / 123

Entscheid vom 20. Dezember 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Ausserschwyz, C.________

D.________,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; Regelung des persönlichen Verkehrs)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. F.________ G.________ (geb. xxx 2018) und H.________ G.________ (geb. xxx 2020) sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten Eltern A.________ (geb. xxx 1990, Kindsmutter) und D.________ (geb. xxx 1984, Kindsvater). F.________ untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge, H.________ dagegen der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter, wobei eine Vaterschaftsanerkennung des Kindsvaters für H.________ vorliegt. Die Kindseltern wohnten bis zur Trennung im Dezember 2021 in der gemeinsamen Wohnung in I.________. Seither stehen die Kinder unter der faktischen Obhut der Kindsmutter.

B. Am 7. Januar 2022 reichte der Kindsvater bei der C.________ eine Gefährdungsmeldung betreffend F.________ und H.________ ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen sinngemäss aus, aufgrund von Beziehungsproblemen habe er am 20. Dezember 2021 die gemeinsame elterliche Wohnung verlassen müssen. Er habe Angst, dass die Kindsmutter ihm aus Rache den Kontakt zu seinen Kindern verwehre. Sie benutze die Kinder als Druckmittel gegen ihn (Vi-act. 2.2). Nach ersten telefonischen Gesprächen der KESB mit den Kindseltern zog der Kindsvater am 26. Februar 2022 wieder in die Wohnung der Familie, worauf die KESB Ausserschwyz das Verfahren am 15. März 2022 formlos abschloss (Vi-act. 2.11).

C. Mit Telefonanruf vom 25. Juli 2022 sowie mit einer Gefährdungsmeldung vom 18. August 2022 teilte der Kindsvater der KESB Ausserschwyz im Wesentlichen mit, er sei bereits nach einer Woche wieder aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er könne seine Kinder seither nur alle zwei Wochen für zwei Stunden sehen. Zuletzt habe die Kindsmutter einer zusätzlichen halben Stunde zugestimmt. Zunächst habe er dies akzeptiert, da er keine Wohnung gehabt habe. Nun sei ihm dies zu wenig (Vi-act. 3.1, 3.3). Mit Telefonanruf vom 3. Oktober 2022 teilte der Kindsvater der KESB Ausserschwyz im Wesentlichen mit, die Kindsmutter fahre öfter mit den Kindern weg, ohne ihm Bescheid zu geben, sodass er nicht wisse, wo sich die Kinder aufhielten. Die Kindsmutter stimme lediglich einem Besuchsrecht von zwei Stunden alle zwei Wochen zu, was für ihn zu wenig sei (Vi-act. 3.5). Am 2. Dezember 2022 teilte der Kindsvater der KESB Ausserschwyz telefonisch mit, er habe beide Kinder am Geburtstag nicht sehen können. Zudem seien die Kinder oft krank oder in den Ferien, sodass er seine Kinder schon seit Monaten nicht mehr gesehen habe (Vi-act. 3.6). Nach Gesprächen mit der Kindsmutter am 30. Januar 2023 sowie mit dem Kindsvater am 6. Februar 2023 kündigte die KESB den Kindseltern mit Schreiben vom 9. Februar 2023 die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft sowie die Regelung eines 14-täglichen Besuchsrechts zwischen dem Kindsvater und den Kindern an, beginnend mit einem Besuchskontakt von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr am Samstag, 18. Februar 2023, mit fortlaufendem Ausbau des Besuchs bis zu einem Umfang von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zuzüglich des Anspruchs auf jährlich drei Wochen Ferien mit den Kindern (Vi-act. 3.14). Die Grossmutter der Kinder mütterlicherseits meldete sich am 14. Februar 2023 telefonisch bei der KESB Ausserschwyz und äusserte ihre Ablehnung gegenüber der angekündigten Regelung der KESB (Vi-act. 3.15). Am 20. Februar 2023 teilte der Kindsvater der KESB Ausserschwyz telefonisch mit, er habe die Kinder aufgrund der Absage der Kindsmutter am Sonntag, 19. Februar 2023, entgegen der vorgesehenen Regelung der KESB wie bisher nur während zwei Stunden sehen dürfen (Vi-act. 3.18). Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 liess die mittlerweile anwaltlich vertretene Kindsmutter gegenüber der KESB unter anderem vorbringen, die beabsichtigte Besuchsrechtsbeistandschaft sei unverhältnismässig. Das Recht auf persönlichen Verkehr werde grundsätzlich akzeptiert. Allerdings sei die Besuchsregelung dahingehend anzupassen, dass auf ein mehrtägiges Besuchsrecht zu verzichten und im Übrigen die Besuchsregelung erst nach eingehender Abklärung der Erziehungsfähigkeit umzusetzen sei (Vi-act. 3.20). Am 2. März 2023 liess die Kindsmutter dem Kindsvater via KESB mitteilen, er könne die Kinder am Sonntag, 5. März 2023, von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr, sehen. Der Kindsvater beklagte sich gegenüber der KESB über die kurze Besuchszeit (Vi-act. 3.22). Anlässlich der Besprechung der KESB mit der Kindsmutter vom 22. März 2023 reichte diese ihre Auffassung über das Besuchsrecht schriftlich zu den Akten. Daraus geht unter anderem hervor, dass sich die Kindsmutter zu einem 14‑täg-lichen Besuchsrecht für jeweils vier Stunden bereit erklärt habe. Eine Beistandschaft sei unnötig (Vi-act. 3.25.1). Am 27. April 2023 fand im Beisein der KESB ein Kennenlern-Gespräch zwischen der vorgesehenen Berufsbeiständin J.________ und dem Kindsvater statt. Die Kindsmutter verzichtete auf die Teilnahme am Gespräch (Vi-act. 3.28, 3.30). Am 20. Juni 2023 teilte der Kindsvater der KESB telefonisch mit, die Kindsmutter sei entgegen der Vereinbarung an dem ihm zustehenden Wochenende weggefahren, sodass er die Kinder erst in zwei Wochen wiedersehen könne (Vi-act. 3.31).

D. Mit Beschluss Nr. IIA/022/26/2023 vom 28. Juni 2023 (betr. H.________) bzw. mit gleichentags ergangenem Beschluss Nr. IIA/023/26/2023 (betr. F.________) ordnete die KESB Ausserschwyz Folgendes an:

1. Für H.________ [bzw. F.________] G.________ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.

Erwägungen

2.

Als Beiständin wird J.________, Amtsbeistandschaft March, Oststrasse 5, 8854 Siebnen, ernannt, mit den Aufträgen:

a. die Kindeseltern in der Sorge um H.________ und F.________ G.________ mit Rat und Tat zu unterstützen;

b. mit H.________ und F.________ G.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;

c. H.________ und F.________ G.________ in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen;

d. die Kindeseltern betreffend die Besuchsrechtsausübung und das gemeinsame Elternsein (z.B. bei unterschiedlichen Erziehungsansichten und bei unterschiedlicher Erziehungspraxis, beim Umgang und bei Aktivitäten mit dem Kind während, vor und nach den Besuchszeiten, bei allfälliger Weigerung des Kindes die Besuche beim anderen Elternteil vorzunehmen und anderes) zu beraten;

e. sofern nötig, zwischen den Eltern zu vermitteln mit dem Ziel, den Kontakt [der Kinder] zu beiden Elternteilen zu wahren;

f. die Kindeseltern regelmässig, den Umständen entsprechend, aber mindestens zwei Mal pro Jahr, zu Standortgesprächen bezüglich der Besuchsrechtsausübung und das gemeinsame Elternsein einzuladen;

g. die Kindeseltern bei der Regelung der Besuchsmodalitäten, für welche sie keine Einigung erzielen, beratend zu unterstützen, wenn nötig diese festzulegen und das Besuchsrecht zu überwachen;

h. der KESB Ausserschwyz Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen;

i. ordentlicherweise erstmals per 31. Mai 2025 für die Periode vom 28. Juni 2023 bis 31. Mai 2025 Bericht zu erstatten und diesen der KESB Ausserschwyz bis spätestens am 31. Juli 2025 einzureichen.

Die Kindeseltern werden aufgefordert,

- alles dafür zu tun, dass der persönliche Verkehr zum Wohl des Kindes ablaufen kann;

- alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt;

- miteinander respektvoll zu kommunizieren und respektvoll zu handeln;

- die Einladungen des Beistandes zu den Standortgesprächen wahrzunehmen.

3.

Der persönliche Verkehr mit dem Kindesvater wird gestützt auf Art. 273 Abs. 3 ZGB wie folgt geregelt:

- Samstag, 8. Juli 2023, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

- Samstag, 22. Juli 2023, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

- Samstag, 5. August 2023, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 6. August 2023, 10.00 Uhr

- Samstag, 19. August 2023, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 20. August 2023, 10.00 Uhr

- Samstag, 2. September 2023, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 3. September 2023, 18.00 Uhr

- danach jeweils alle zwei Wochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr

Zudem hat der Kindsvater Anspruch auf jährlich drei Wochen Ferien mit den Kindern. Diese sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen.

4.

(Gebühren)

5.

(Rechtsmittel)

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.

6.

(Eröffnung)

E. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2023 gegen den KESB-Beschluss betr. H.________ lässt die Kindsmutter folgende Anträge stellen:

1.

Der Beschluss Nr. IIA/022/26/2023 der Vorinstanz bezgl. G.________ H.________ vom 28.06.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Eventualiter sei der Beschluss Nr. IIA/022/26/2023 der Vorinstanz bezgl. G.________ H.________ vom 28.06.2023 aufzuheben und es sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

4.

Die Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung der Beschlüsse Nr. IIA/023/ 26/2023 bezgl. G.________ F.________ und Nr. IIA/022/26/2023 bezgl. G.________ H.________ der Vor-instanz, beide vom 28.06.2023, seien zu vereinigen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Mit gleichentags erhobener Beschwerde gegen den KESB-Beschluss betr. F.________ lässt die Kindsmutter gleichlautende Anträge stellen.

F. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 (Eingang beim Gericht am 16.8.2023) beantragt die KESB Ausserschwyz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auf die Akten verwiesen.

G. Am Abend des 17. August 2023 meldet sich der Kindsvater telefonisch beim Gericht und beklagt unter anderem sinngemäss, er könne die Kinder aufgrund des Widerstandes der Kindsmutter auch weiterhin teilweise gar nicht, teilweise nicht solange betreuen wie gemäss KESB-Beschluss vorgesehen. Im Einzelnen habe er die Kinder am 8. Juli 2023 nur von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, am 22. Juli 2023 gar nicht und am 5. August 2023 nur von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr betreuen dürfen. Am 19. August 2023 habe die Kindsmutter sein Besuchsrecht wiederum verweigert. Er sei mit dem KESB-Beschluss einverstanden und habe nach Rücksprache mit der KESB auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verzichtet.

H. Mit Zwischenbescheid vom 22. August 2023 hat der verfahrensleitende Einzelrichter die Beschwerdeverfahren betreffend H.________ und F.________ vereinigt und dem Verfahrensantrag betreffend Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wie folgt teilweise stattgegeben (Disp.-Ziff. 2):

Der Beschwerdegegner wird berechtigt erklärt, die Kinder F.________ und H.________ jeweils jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen, beginnend mit dem 2. September 2023. Soweit in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Beschlüsse ein weitergehendes Besuchsrecht angeordnet wurde, wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Verfahrensantrag betreffend Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

I. Mit Eingabe vom 6. September 2023 nimmt die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des Kindsvaters Stellung.

Der Kindsvater und die Vorinstanz lassen sich nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404, E. 3a). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung (und Ausübung) des persönlichen Verkehrs gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist, wobei allfällige Interessen der Eltern zurückzutreten haben (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21.8.2018 E. 3.2). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8.4.2019 E. 3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 131 III 209 E. 5 S. 212f.). Das Recht des besuchsberechtigten Elternteils auf angemessenen persönlichen Verkehr steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4).

1.2

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6.11.2018 E. 3.3). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9.7.2019 E. 2.3 mit Verweis auf Urteil BGer 5A_514/2018 vom 20.2.2019 E. 4.3.2).

1.3

Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs allgemein und aufgrund der Kann-Vorschrift in Art. 273 Abs. 2 ZGB im Besonderen kommt der zuständigen Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil BGer 5A_450/2015 E. 3.3, Urteil BGer 5A_381/2010 vom 21.7.2010 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Bei der Festlegung von Besuchsdauer, Besuchsintervall und Besuchsort handelt es sich um typische Ermessensfragen (Urteil 5A_932/2012 vom 5.3.2013 E. 6).

2.

Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl gegen die vorinstanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater als auch gegen die Anordnung der Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

2.1

Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, die elterliche Beziehung sei seit längerem konfliktbehaftet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die beiden Kinder unter den anhaltenden Spannungen der Kindseltern litten. Seit dem Auszug des Kindsvaters aus der Familienwohnung hätten die persönlichen Kontakte nur noch sehr beschränkt stattfinden können und seien von der Kindsmutter rechtswidrigerweise an die Unterhaltszahlungen geknüpft worden, um den Kindsvater unter Druck zu setzen. Auch die Kommunikation zwischen den Kinds­eltern scheine praktisch nicht mehr stattfinden zu können. Sie sei von Vorwürfen und Schuldzuweisungen geprägt. Für die Kinder stelle der fehlende regelmässige Kontakt mit dem Kindsvater eine hohe emotionale Belastung dar. Der fehlende physische Kontakt berge die Gefahr der Entfremdung, weshalb der persönliche Verkehr dringend zu regeln sei. Die Besuchszeiten sollten stufenweise bis zu einem üblichen Besuchsrecht ausgeweitet werden. Aufgrund der Sachlage müsse den Kindseltern eine neutrale Ansprechperson zur Seite gestellt werden, um die Modalitäten in Bezug auf das Besuchsrecht regeln zu können und dafür zu sorgen, dass der physische Kontakt der Kinder mit dem Kindsvater regelmässig und unabhängig der elterlichen Situation stattfinden könnte. Zudem seien die Kindseltern in der Kommunikation betreffend die Kinderbelange mit Rat und Tat zu unterstützen. Die Beiständin könne gemeinsame Lösungswege vorschlagen und mittels Standortgesprächen, an denen die Kindseltern teilnehmen müssten, zusätzlich für Entlastung sorgen und die Kommunikation sicherstellen. Des Weiteren seien die Kinder durch die Beistandsperson in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen, um einer negativen Entwicklung bereits in jungen Jahren vorzubeugen und um einen Loyalitätskonflikt zu vermeiden.

2.2.1

Die Beschwerdeführerin lehnt eine Erweiterung des Besuchsrechts des Kindsvaters ab, da dessen Erziehungsfähigkeit offensichtlich mangelhaft sei. Der Kindsvater habe bereits während des Zusammenlebens in frühen Lebensjahren der Kinder nie ein wirkliches Interesse an den Kindern gezeigt. Er habe die Kindsmutter weder nach der Geburt noch in der späteren Erziehung unterstützt und (nach der Arbeit) kaum Zeit mit F.________ verbracht. Die Gefahr einer Entfremdung habe der Kindsvater durch sein Verhalten selbst zu verantworten. Die Kinder fühlten sich beim Kindsvater augenscheinlich nicht wohl. Der Kindsvater habe früher regelmässig Drogen (Cannabis, Kokain) konsumiert und in der gemeinsamen Wohnung in der Gegenwart der Kinder Hanf angebaut. Der Kindsvater sei zwar zwischenzeitlich abstinent gewesen, aber ständig rückfällig geworden. Der Führerausweis sei ihm aufgrund eines Unfalls unter Alkohol- und Drogeneinfluss für längere Zeit entzogen worden. Über den aktuellen Drogenkonsum sei nichts bekannt. Es seien deshalb Unterlagen des Kindsvaters betreffend die Abklärung seiner Fahreignung zu edieren.

Der Kindsvater handle überdies nicht verantwortungsbewusst. Er bringe die Kinder aus freien Stücken regelmässig bereits um 14:00 Uhr, statt um 18:00 Uhr zurück. Er gebe den Kindern Fastfood und Süssigkeiten statt einer gesunden Nahrung. Die Kinder seien nach der Rückkehr von Unternehmungen mit dem Kindsvater jeweils hungrig und aufgrund der vielen Süssigkeiten völlig aufgedreht. Das Verhalten des Kindsvaters deute auf eine Manipulation der Kinder hin, um diese für sich zu gewinnen. Ferner hätten die Kinder schon nackt baden müssen, da der Kindsvater nicht an Badesachen gedacht habe. Er habe die Kinder auch schon mit nasser Kleidung zur Kindsmutter zurückgebracht. Die Kindsmutter habe anschliessend die aufgrund der nassen Kleidung geröteten / gereizten Stellen verarzten müssen. Die aktuelle Wohnung des Kindsvaters sei viel zu klein und nicht kindgerecht eingerichtet. Die Kinder hätten weder je ein eigenes Bett noch altersgerechte Spielsachen und genügend Kleiderreserven. Der Kindsvater verfüge nicht über genügende und altersgerechte Kindersitze. Im Innern der Fahrzeuge rieche es stets nach kaltem abgestandenem Zigarettenrauch und die Aschenbecher lägen stets offen im Auto herum. Schliesslich beteilige sich der Kindsvater nicht hinreichend am finanziellen Unterhalt der Kinder sowie der Kindsmutter und wirke kaum bei der Regelung des Unterhalts mit.

Von einer Erweiterung des Besuchsrechts sei im Hinblick auf das Kindeswohl abzusehen. Gemäss dem Hausarzt und Psychiater PD Dr.med. E.________ sei von einem mehrtägigen Besuchsrecht inklusive Übernachtung vorerst zum Wohl der Kinder dringend abzusehen. Dieser Einschätzung folgend sei die angefochtene Besuchsregelung erst nach einer eingängigen Abklärung über die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Kraft zu setzen. Die Kinder sollten sich im Rahmen der bisherigen Besuchszeiten (jeden zweiten Samstag von 10:00 bis 18:00 Uhr) zunächst an den Kindsvater gewöhnen können, wobei der Kindsvater den Umgang mit ihnen erlernen könne.

2.2.2

Gegen die angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft brachte die Beschwerdeführerin vor, weder sie noch der Kindsvater erachteten eine Besuchsrechtsbeistandschaft als notwendig. Eine verbindliche Regelung des Besuchsrechts sei ausreichend. Die Ausübung des Besuchsrechts sei dem Kindsvater in der Vergangenheit nie verweigert worden. Die Besuche hätten immer stattgefunden und die Ausübung des bisherigen Besuchsrechts funktioniere auch ohne Besuchsrechtsbeiständin problemlos. Sofern die Besuchsrechtsregelung wider Erwarten nicht eingehalten würde, könnte über eine Besuchsrechtsbeistandschaft diskutiert werden. Im aktuellen Zeitpunkt wäre eine Besuchsrechtsbeistandschaft unverhältnismässig, würde in der Familie mehr Schaden als Nutzen anrichten und würde nur unnötige Kosten verursachen.

2.3

Der Kindsvater liess gegenüber dem Gericht im Telefonat vom 17. August 2023 im Wesentlichen verlauten, er sei mit der Regelung der KESB einverstanden. Aufgrund der Haltung der Kindsmutter habe er seine Kinder seit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses lediglich zweimal sehen dürfen (am 8.7.2023 und am 5.8.2023), davon einmal lediglich während vier Stunden (am 8.7.2023). Zudem habe die Kindsmutter angekündigt, er könne sein Besuchsrecht am 19. August 2023 nicht ausüben. Die Kindsmutter wolle sich nicht an die Abmachungen halten. Die Kinder seien sehr enttäuscht, wenn sie schon nach vier Stunden wieder heimkehren müssten. Zudem könne er die Kindsmutter telefonisch nicht erreichen und vor dem letzten Besuch habe er erst kurzfristig eine Whatsapp-Nachricht von der Kindsmutter erhalten und in der Folge allein für die Organisation des Besuchsrechts besorgt sein müssen. Schliesslich führte der Kindsvater aus, das Verhältnis zur Kindsmutter sei schlecht. Gemäss den Angaben von F.________ habe die Kindsmutter diesem gegenüber erwähnt, der Kindsvater sei ein blöder Papa. Ferner habe die Kindsmutter Rucksäcke aus dem Fenster geworfen, die der Kindsvater den Kindern zuvor geschenkt habe. Er selbst spreche gegenüber den Kindern nicht schlecht über die Kindsmutter (act. 9).

2.4

Die Kindsmutter entgegnete mit Stellungnahme vom 6. September 2023, der Kindsvater habe die Kinder stets aus eigenem Antrieb zu früh nach Hause gebracht. Ferner verneinte sie Manipulationsversuche betreffend F.________. Sie habe auch keine Rucksäcke aus dem Fenster geworfen.

3.

Eine gerichtliche Würdigung der Aktenlage zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse:

3.1

Der gegenseitige Anspruch des Kindsvaters sowie der gemeinsamen Kinder auf angemessenen persönlichen Verkehr ist zwischen den Kindseltern unbestritten. Bis zum Einschreiten der KESB im Februar 2023 auf wiederholtes Ersuchen des Kindsvaters hatte die Kindsmutter dem Kindsvater jedoch nur ein Besuchsrecht von zwei Stunden alle zwei Wochen zugestanden, wobei dieses Besuchsrecht durch Ferienabwesenheiten der Kindsmutter noch weiter eingeschränkt wurde (vgl. Vi-act. 3.6). Im weiteren Verlauf stimmte die Kindsmutter einer Ausdehnung des Besuchsrechts auf vier Stunden zu (vgl. Vi-act. 3.22). Sie befürchtet eine Gefährdung des Kindeswohls durch ein längeres Besuchsrecht.

3.2

Der von der Kindsmutter geäusserte Verdacht, der Kindsvater könnte Drogen konsumieren, vermag sich auf keinerlei aktuellen Anhaltspunkte zu stützen. Erwiesen ist einzig, dass der Kindsvater im Juli 2017 im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung zur Einhaltung einer Abstinenz von Alkohol und Drogen sowie zu regelmässigen Gesprächen bei einer Fachperson für Suchtfragen verpflichtet wurde (vgl. Vi-act. 3.20.8). Im Dezember 2018, mithin kurz nach der Geburt des ersten Sohnes, erachtete das Institut für Rechtsmedizin die weitere Verpflichtung zu Gesprächen bei einer Fachperson für Suchtfragen nicht mehr für notwendig (vgl. Vi-act. 3.20.7). Daraus ist zu schliessen, dass der Kindsvater die Abstinenzverpflichtung eingehalten hatte. Anhaltspunkte für einen aktuellen, regelmässigen Suchtmittelkonsum liegen nicht vor. Insbesondere bestehen keine Hinweise, wonach der Kindsvater während der Ausübung des Besuchsrechts unter Alkohol- oder Drogenkonsum gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kindsmutter entsprechende Anzeichen für Suchtmittelkonsum des Kindsvaters bei der Abholung oder Rückgabe der Kinder aufgefallen wären. Schliesslich ist anzumerken, dass der Kindsvater die Kinder nach der Darstellung in der Beschwerde jeweils mit dem Auto abholt (vgl. Beschwerde S. 7), was dagegen spricht, dass dem Kindsvater der Führerausweis (überhaupt bzw. infolge Suchtmittelkonsums) entzogen wurde. Der vor Jahren erfolgte, regelmässige Suchtmittelkonsum steht der vorinstanzlichen Ausdehnung des Besuchsrechts jedenfalls nicht entgegen. Schliesslich versicherte der Kindsvater selbst, er nehme keine Drogen und trinke auch nur sehr selten Alkohol (Vi-act. 3.12 S. 2). Mangels aktueller Anhaltspunkte für einen aktuellen Suchtmittelkonsum des Kindsvaters hat die Vorinstanz zu Recht von weiteren Abklärungen, namentlich der Einholung von Unterlagen über die Abklärung der Fahreignung des Kindsvaters, abgesehen.

3.3

Der Vorwurf, wonach der Kindsvater nicht für eine gesunde Ernährung der Kinder besorgt sei, sondern diese mit Fastfood und Süssigkeiten versorge, wurde bereits im Februar 2023 vorgebracht (vgl. Vi-act.3.20), als der Kindsvater die Kinder lediglich während vier Stunden von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr betreuen durfte und während dieser Zeit aufgrund der grossen Distanz zu seinem Wohnort von einer Stunde Fahrzeit pro Weg kaum die Möglichkeit hatte, für die Kinder selbst zu kochen. Mit ausgedehnteren Besuchskontakten kann entsprechenden (nachvollziehbaren) Bedenken der Kindsmutter begegnet werden. Seit der Ausdehnung des Besuchsrechts auf acht Stunden wurde jedenfalls nicht mehr vorgebracht, dass der Kindsvater die Kinder weiterhin ausschliesslich oder überwiegend mit Fastfood und Süssigkeiten ernähre.

3.4

Die weiteren vorgeworfenen Fehlhandlungen (Kinder ohne Badekleidung baden lassen, Kinder mit nasser Kleidung zurückbringen, Windeln vergessen) ereigneten sich soweit ersichtlich nur einmal und wurden bereits anlässlich der ersten Anhörung vom 30. Januar 2023 vorgetragen (vgl. Vi-act. 3.9). Die Vorwürfe sind mangels Intensität und Häufigkeit offenkundig nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Frage zu stellen. Abgesehen davon kann der Kindsvater dank eines ausgedehnteren, regelmässigen Besuchsrechts Erfahrung im Umgang mit seinen Kindern sammeln und beispielsweise lernen, für eine unternehmungs- und witterungsangepasste Ausrüstung besorgt zu sein. Der Kindsvater sicherte im Übrigen anlässlich der Anhörung vom 27. April 2023 gegenüber der Vorinstanz zu, dass er die notwendigen Utensilien für die Kinder selbständig organisieren werde (vgl. Vi-act. 3.30). Weitere, aktuelle Beanstandungen zum Verhalten des Kindsvaters sind nicht aktenkundig, was dafür spricht, dass der Kindsvater aus den bisherigen Erfahrungen bereits Lehren gezogen hat.

3.5

Was die Einhaltung der vereinbarten Besuchszeiten anbelangt, verhält es sich so, dass einerseits die Kindsmutter dem Kindsvater vorwarf, die Kinder regelmässig vorzeitig zurückzubringen (Beschwerde Ziff. 5). Andererseits beklagte der Kindsvater gegenüber dem Gericht, die Kindsmutter halte sich nicht an die Abmachungen und habe unter anderem sein Besuchsrecht vom 22. Juli 2023 und vom 19. August 2023 missachtet (act. 9). Dieser Vorwurf blieb seitens der anwaltlich vertretenen Kindsmutter unbestritten. Es lässt sich nicht abschliessend eruieren, ob die wiederholte vorzeitige Rückgabe der Kinder dem Verhalten der Kindsmutter oder des Kindsvaters anzulasten ist. Dies kann indes letztlich offen bleiben, nachdem die Vorinstanz eine Besuchsrechtsbeiständin eingesetzt hat, welche unter anderem den Auftrag erhielt, das Besuchsrecht zu überwachen (vgl. dazu noch nachfolgend E. 5.1 ff.). Aktuelle Verstösse gegen das vereinbarte Besuchsrecht wurden dem Gericht weder seitens der anwaltlich vertretenen Kindsmutter noch vom Kindsvater oder der Vorinstanz mitgeteilt. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die Kindseltern nunmehr (mit Unterstützung der Besuchsrechtsbeiständin) ihre Verantwortung im Umgang mit der Besuchsrechtsausübung wahrnehmen können. Auch unter diesem Titel besteht somit kein Anlass, an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu zweifeln.

3.6

Soweit gerügt wird, der Kindsvater verfüge nicht über altersgerechte Kindersitze, kann diesem Umstand ohne Weiteres durch geeignete Anschaffungen begegnet werden, auch wenn es offenkundig näher läge, wenn die Kindsmutter die ohnehin vorhandenen Kindersitze für die Besuchswochenenden dem Kindsvater zur Benutzung überliesse.

3.7

Auf die Kritik der Kindsmutter an der ungenügenden Beteiligung des Kindsvaters am finanziellen Unterhalt ist nicht weiter einzugehen, nachdem dieser Punkt nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war (und angesichts fehlender vorinstanzlicher Zuständigkeit im Streitfall auch nicht sein konnte, vgl. Art. 304 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon ist zu betonen, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht voneinander unabhängig sind (Büchler, in: Fank­hauser [Hrsg.], Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 273 Rz. 38).

3.8

Zusammenfassend bestehen entgegen der Darstellung in der Beschwerde keine Anzeichen für eine fehlende (oder auch nur eingeschränkte) Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters. Die geäusserten Bedenken einer Gefährdung des Kindeswohls infolge einer Ausdehnung des Besuchsrechts erweisen sich als nicht stichhaltig. Hervorzuheben ist, dass spätestens seit dem Erlass des Zwischenbescheides vom 22. August 2023 von der konsequenten Umsetzung des persönlichen Verkehrs alle zwei Wochen während jeweils acht Stunden auszugehen ist, ohne dass seither von der anwaltlich vertretenen Kindsmutter, vom Kindsvater oder von der Vorinstanz Zweifel am Wohlergehen der Kinder geäussert worden wären.

4.

Einer näheren Betrachtung bedarf die Frage, ob für die gut fünf Jahre bzw. knapp dreieinhalb Jahre alten Kinder die vorinstanzlich angeordnete zweiwöchentliche Übernachtung beim Kindsvater sowie das Ferienbesuchsrecht von drei Wochen jährlich im Interesse des Kindeswohls liegt.

4.1

Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu (Urteil BGer 5A_290/2020 vom 8.12.2020 E. 2.3). Aus kinderpsychologischer Sicht gibt es keine fixe Altersgrenze für die Annahme, Übernachtungen seien (noch) nicht im Kindeswohl. Insbesondere lässt sich die Vorstellung, dass Kleinkinder nur während ganz weniger begrenzter Stunden von der Hauptbezugsperson getrennt werden dürfen, wissenschaftlich nicht belegen. Ein behutsames Vorgehen bei Übernachtungen sehr kleiner Kinder scheint dennoch geboten. Angesichts zahlreicher Herausforderungen und Risikofaktoren bei Kleinkindern bis vier Jahre wird tendenziell eher empfohlen, auf wechselnde Übernachtungen zu verzichten (vgl. Büchler/Clausen, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, FamPra.ch 2020, S. 550 m.H.). Dennoch wurden in einigen Fällen der kantonalen Rechtsprechung auch für Kinder ab zwei Jahren, zweieinhalb Jahren bzw. ab drei Jahren auswärtige Übernachtungen beim nicht obhutsberechtigten Elternteil als problemlos eingestuft (vgl. die Beispiele in Büchler/Clausen, a.a.O., S. 552 m.w.H.). Jedenfalls ist die Besuchsrechtsregelung an den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles auszurichten (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7 m.w.H., Urteil BGer 5A_290/2020 vom 8.12.2020 E. 2.2).

4.2

Vorliegend fällt zunächst ins Gewicht, dass der Kindsvater bis zur Trennung im Dezember 2021 mit der Kindsmutter und den gemeinsamen Kindern zusammenwohnte. Im Zeitpunkt der Trennung waren die Kinder rund 3 Jahre bzw. 1.5 Jahre alt. Bis zur Trennung lebten die Kindseltern eine klassische Rollenverteilung. Während der Kindsvater berufstätig war und auch samstags arbeitete (vgl. Vi-act. 3.20 S. 2), kümmerte sich die Kindsmutter um die Kinder. Auch wenn der Kindsvater bis zur Trennung aus beruflichen Gründen tagsüber oftmals abwesend war, lebte er mit den Kindern im selben Haushalt, konnte an ihrem Leben und ihrer Entwicklung teilhaben und zu ihnen eine Beziehung aufbauen.

4.3

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Kinder erst gut 5 Jahre bzw. knapp 3.5 Jahre alt und somit im Vorschulalter sind. Insbesondere H.________ ist noch jung. Die Kinder verbringen die Zeit mit dem Kindsvater allerdings nicht allein, sondern stets zu zweit. Insbesondere H.________ hat während der Besuchszeiten somit nicht nur den Vater, sondern auch seinen älteren Bruder stets um sich, was ihm Sicherheit verleihen kann.

4.4

Sodann ist hervorzuheben, dass sich seit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses bzw. insbesondere seit Erlass des Zwischenbescheides vom 22. August 2023 ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von jeweils acht Stunden (samstags, 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr) etabliert hat. Diese Zeitdauer ermöglicht es dem Kindsvater, die Kinder zu sich nach Hause mitzunehmen. Dies war ihm zuvor mit Besuchszeiten von lediglich zwei Stunden bzw. ab Frühling 2023 von vier Stunden angesichts des weiten Anfahrtsweges von rund einer Stunde kaum möglich. Es sind keine Hinweise aktenkundig, wonach sich die bisherigen Kontakte von acht Stunden Dauer negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hätten.

4.5

Damit hat insgesamt in kleinen, aber stetigen Schritten eine Ausdehnung des Besuchsrechts stattgefunden, sodass nunmehr auch regelmässige Besuche mit Übernachtung dem Kindeswohl entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für den jüngeren H.________.

4.6

Was die Kindsmutter dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dem Einwand, die 2.5-Zimmer-Wohnung des Kindsvaters sei zu klein und nicht kindgerecht eingerichtet, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Kindsvater ein Umzug in eine grössere Wohnung angesichts der finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar erscheint. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Kindsvaters erziele er einen Nettolohn von Fr. 5'300.--, wovon er unter anderem Fr. 1'500.-- an den Unterhalt der Kinder zu entrichten habe (vgl. Vi-act. 3.12 S. 3 f.). Davon abgesehen ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine 2.5-Zimmer-Wohnung einen Aufenthalt mit Übernachtung verunmöglichen sollte. Insbesondere spricht nichts dagegen, dass die drei bzw. fünf Jahre alten Söhne des Kindsvaters zusammen in dessen 1.60 m breitem Bett schlafen. Zum einen kann die Matratze beispielsweise durch geeignete Kissen in zwei Schlafbereich unterteilt werden. Zum anderen sicherte der Kindsvater zu, seitlich einen Herausfallschutz zu organisieren. Der Kindsvater kann derweil im Wohnzimmer übernachten (vgl. Vi-act. 3.12). Davon abgesehen sind selbstredend weitere Möglichkeiten wie ein Klappbett oder ein ausziehbares (Bett-)Sofa vorstellbar. Schliesslich ist nicht einzusehen, was den Kindsvater davon abhalten sollte, allenfalls noch fehlende Spielsachen oder Kleiderreserven anzuschaffen.

4.7

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Kindsmutter gegen die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters sowie die geäusserten Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls nicht als stichhaltig. Daran vermögen die weiteren Argumente der Kindsmutter nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Verweis auf das Schreiben von PD Dr.med. E.________ vom 13. Februar 2023. Daraus lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass dieser Arzt die gemeinsamen Kinder oder den Kindsvater persönlich kennt, geschweige denn diese selbst medizinisch untersucht hat. Abgesehen davon handelt es sich bei PD Dr.med. E.________ nicht um einen Kinderarzt. Schliesslich entbehrt die unbegründete Aussage, wonach Kinder, die "noch so klein sind", maximal einen Tag jedes zweite Wochenende "aus der gewohnten Umgebung zu reissen" seien, jeder Grundlage (vgl. oben E. 4.1).

4.8

Die Einräumung eines Ferienbesuchsrechts stellt bei kleinen Kindern regelmässig den letzten Schritt auf dem Weg zu einem angemessenen Besuchsrecht dar. Vorliegend ermöglicht die Ausdehnung des Besuchsrechts auf ganze Wochenenden (jeweils von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr) den Kindern, zunächst im Rahmen von einzelnen Übernachtungen Sicherheit unter der alleinigen Betreuung des Kindsvaters zu erlangen. Nach positivem Verlauf kann ein ausgedehnteres Besuchsrecht von mehreren Tagen am Stück umgesetzt werden. Diese Ferien sind im Einklang mit dem vorinstanzlichen Beschluss jeweils mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Kindseltern abzusprechen. Im konkreten Fall kommt folglich die erstmalige Ausübung des Ferienbesuchsrechts realistischerweise ab Mai 2023 (und dem Beginn der kantonalen Frühlingsferien) in Frage. Eine weitere Verzögerung bis zur erstmaligen Umsetzung des Ferienbesuchsrechts erweist sich bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht als erforderlich. Die Dauer des vorinstanzlich angeordneten Ferienbesuchsrechts von drei Wochen pro Kalenderjahr bewegt sich im üblichen Rahmen und erweist sich auch vorliegend als angemessen.

4.9

Die Vorinstanz hat davon abgesehen, eine Feiertagsregelung vorzusehen. Nachdem eine solche von den Parteien nicht beantragt wurde und überdies die eingesetzte Besuchsrechtsbeiständin den Kindseltern vermittelnd zur Seite stehen kann (vgl. noch nachfolgend E. 5.1 ff.), kann auf eine Feiertagsregelung im vorliegenden Verfahren verzichtet werden. Sollten sich die Kindseltern diesbezüglich künftig nicht einigen können, wird es Sache der Vorinstanz sein, eine verbindliche Regelung aufzustellen.

5.1

Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Die Besuchsrechtsüberwachung bzw. die Begleitung oder Beratung bezüglich sonstiger Kontakte ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden; eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für den Erfolg notwendig (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 Rz. 14).

5.2

Nach der Aktenlage steht fest, dass seit Juli 2022 wiederholt das unter den Kindseltern vereinbarte 14-tägliche Besuchsrecht missachtet wurde. Mehrfach war dies darauf zurückzuführen, dass die Kindsmutter mit den Kindern in die Ferien verreiste und dergestalt die Ausübung des Besuchsrechts des Kindsvaters vereitelte (u.a. im Herbst 2022, im Juni 2023, im Juli 2023, im August 2023), ohne mit dem Kindsvater eine einvernehmliche Regelung anzustreben. In anderen Fällen wurde die Dauer des vereinbarten Besuchskontakts kurzfristig abgeändert (z.B. im Februar 2023). Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass die angeordneten Besuchszeiten selbst nach Erlass der KESB-Beschlüsse vom 28. Juni 2023 bis zum gerichtlichen Zwischenbescheid vom 22. August 2023 kein einziges Mal eingehalten wurden, wobei unbestrittenermassen in zwei Fällen die Kindsmutter die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt hatte. Abgesehen von der Dauer des Besuchsrechts kam es zwischen den Kindseltern auch wegen der Ausgestaltung des Besuchskontakts zu zahlreichen Spannungen, unter anderem hinsichtlich der notwendigen kindgerechten Ausrüstung (Kleidung, Windeln), hinsichtlich der Ernährung und hinsichtlich des angemessenen Transports der Kinder (Auto, öffentlicher Verkehr). Zusammenfassend hatten die Kindseltern seit ihrer Trennung und auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens offenkundig erhebliche Schwierigkeiten, sich an die vereinbarten Besuchstage und -zeiten zu halten. Sie benötigen entsprechend Unterstützung bei der Planung und Umsetzung des Besuchsrechts sowie auch bei der Klärung unterschiedlicher Auffassungen über eine kindgerechte Betreuung während der Besuchszeiten. Um diese bestehenden Schwierigkeiten anzugehen und Spannungen abzubauen, erweist sich die tatkräftige Unterstützung durch die eingesetzte Besuchsrechtsbeiständin als unumgänglich.

5.3

An diesem Ergebnis vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Nicht nachvollziehbar ist angesichts der vorliegenden Akten insbesondere die Behauptung, wonach die bisherige Ausübung des Besuchsrechts problemlos funktioniere und dieses von der Beschwerdeführerin nie verweigert worden sei. Aktenwidrig ist ferner die Behauptung, der Kindsvater erachte eine Besuchsrechtsbeistandschaft als unnötig, hat er doch bereits sein Einverständnis mit den Anordnungen der KESB bestätigt und auch bereits an einem Kennenlerntreffen mit der Beiständin am 27. April 2023 teilgenommen.

5.4

Zusammenfassend ist die vorinstanzlich angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft zu bestätigen.

6.1

Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für die Hauptverfahren III 2023 122 und 123 werden auf insgesamt Fr. 900.-- festgelegt und dem Ergebnis entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten für den Zwischenbescheid (III 2023 140) betragen Fr. 300.--. Die Beschwerdeführerin obsiegte in diesem Verfahren ausgehend von den gestellten Anträgen im Umfang von 1/3, weshalb ihr 2/3 der Kosten aufzuerlegen sind.

6.2

Für das untergeordnete Teilobsiegen wird der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Das (reduzierte) Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'200.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'100.-- und der Vorinstanz im Umfang von Fr. 100.-- auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- bezahlt, so dass ihr (bzw. dem Rechtsvertreter) aus der Gerichtskasse Fr. 100.-- zu erstatten sind. Auf das Inkasso des die Vorinstanz betreffenden Anteils wird verzichtet.

3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- den Beschwerdegegner (R)

- die Beiständin J.________ (Amtsbeistandschaft March)

- und das Departement des Innern (z.K).

Schwyz, 20. Dezember 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. Dezember 2023

1

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

BGE 127 III 295ATF 127 III 295DTF 127 III 295

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5A_875/2017

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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 304 ZPOart. 304 CPCart. 304 CPC

5A_290/2020

BGE 142 III 481ATF 142 III 481DTF 142 III 481

5A_290/2020

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

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§ 2 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF