III 2023 126
Kammergericht
29. November 2023Deutsch30 min
A. Am 20. Mai 2023 reichte A.________ dem Bezirksrat Schwyz eine Einzelinitiative ein mit dem Initiativbegehren (Vi-act. 1):
Source sz.ch
III 2023 126
Entscheid vom 29. November 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Gegenstand
Politische Rechte (Einzelinitiative Winterbarrieren C.________strasse)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 20. Mai 2023 reichte A.________ dem Bezirksrat Schwyz eine Einzelinitiative ein mit dem Initiativbegehren (Vi-act. 1):
Die neuerstellte abgeschlossene Winterbarrieren der C.________passstrasse dürfen für Liegenschafts- und Gebäudebesitzer, Älpler und Holzer auf eigene Verantwortung geöffnet werden. Dazu ist ihnen ein Barriere Schlüssel abzugeben.
B. Mit Beschluss Nr. 125/2023 vom 14. Juli 2023 erklärte der Bezirksrat die Initiative als ungültig (Vi-act. 3). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt (…) publiziert.
C. A.________ reicht am 26. Juli 2023 (Postaufgabe 27.7.2023) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss ein mit dem Antrag:
Der Entscheid des Bezirksrates vom 14. Juli 2023 ist aufzuheben und meine Einzelinitiative ist unverändert an die Bezirksgemeinde am 21. November 2023 zuzulassen. Text Einzelinitiative: Die neuerstellte abgeschlossene Winterbarrieren der C.________passstrasse dürfen für Liegenschafts- und Gebäudebesitzer, Älpler und Holzer auf eigene Verantwortung geöffnet werden. Dazu ist ihnen ein Barriere Schlüssel abzugeben. Allfällige Kosten sind vollumfänglich dem Bezirk Schwyz aufzuerlegen.
D. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragt der Bezirksrat Schwyz:
1. Die Initiative sei in Abweisung der Beschwerde als ungültig zu erklären, sofern auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Oktober 2023 am Beschwerdeantrag fest. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 auf die Einreichung einer Duplik.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Stimmberechtigte können gemäss § 37 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen (§ 37 Abs. 2 KV). Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen (§ 37 Abs. 3 KV).
1.2
§ 9 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 wiederholt, dass eine Initiative schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen ist. Der Gemeinderat resp. Bezirksrat erklärt eine Initiative gemäss § 10 Abs. 1 GOG als ungültig, wenn sie
a) sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu deren Behandlung die Stimmberechtigten zuständig sind;
b) den Grundsatz der Einheit der Materie nicht wahrt;
c) übergeordnetem Recht widerspricht oder
d) einen unmöglichen Inhalt aufweist.
Der Gemeinderat resp. Bezirksrat kann zudem Initiativen als unzulässig erklären, die sich als Wiederholung eines innert zwei Jahren von den Stimmberechtigten behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen (§ 10 Abs. 2 GOG).
1.3
Verfügungen über die Gültigkeit oder Zulässigkeit von Initiativen sind den Initianten innert drei Monaten mitzuteilen (§ 10 Abs. 3 GOG). Der Entscheidspruch ist zusammen mit dem Initiativtext im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 10 Abs. 3 GOG).
1.4
Der Bezirksratsbeschluss zu der am 20. Mai 2023 eingereichten Initiative datiert vom 14. Juli 2023 (Vi-act. 3). Gemäss Verteiler wurde er u.a. dem Beschwerdeführer zugestellt, wobei das Zustelldatum unbekannt ist. Am 21. Juli 2023 wurde der Beschluss im Amtsblatt publiziert. Dies mit dem Hinweis, dass gegen diesen Beschluss innert 10 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. Vi-act. 4). Auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss selbst hält fest, der Beschluss könne innert 10 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt angefochten werden (Vi-act. 3). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde am 27. Juli 2023 der Post aufgegeben und damit innert der zehntägigen Frist seit Publikation im Amtsblatt. Die Beschwerdefrist ist damit eingehalten, selbst wenn der Beschluss dem Beschwerdeführer bereits vor der Amtsblattpublikation zugestellt worden wäre resp. er vorab Kenntnis von der Ungültigkeitserklärung erhalten hätte, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich nicht auf die im Beschluss selbst und in der Publikation angebrachte Rechtsmittelbelehrung hätte verlassen dürfen (vgl. EGV-SZ 2016 A3.2; VGE III 2018 168 vom 18.12.2018 E. 1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, 8. Aufl. 2020, § 14 Rz. 1080). Der Bezirksrat macht auch keine entsprechenden Gründe geltend.
Nachdem die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer Initiant und im Bezirks Schwyz zweifellos stimmberechtigt ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1
Gegenstand eines Initiativbegehrens kann gemäss ausdrücklicher Regelung in Verfassung und Gesetz nur sein, was in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung resp. Bezirksgemeinde fällt (§ 37 Abs. 2 KV; § 10 Abs. 1 lit. a GOG). Deren Befugnisse sind in § 12 und § 16 GOG abschliessend aufgezählt (vgl. EGV-SZ 2015 B7.1). Der Gemeindeversammlung resp. der Bezirksgemeinde obliegen u.a. der Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem oder kommunalem Recht ein anderes Organ zuständig ist (§ 12 Abs. 1 lit. b GOG), sie beschliesst über weitere durch das Gesetz vorgesehene Geschäfte (§ 12 Abs. 1 lit. j GOG). Auch ist sie zuständig für die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung (§ 12 Abs. 1 lit. c GOG) sowie die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfusses (§ 16 Abs. 1 lit. a GOG).
Der Gemeinderat resp. Bezirksrat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde resp. des Bezirks. Er vertritt die Gemeinde / den Bezirk nach aussen (§ 42 Abs. 1 GOG). Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem anderen Organ zugewiesen sind (§ 42 Abs. 2 GOG; sog. Kompetenz-Kompetenz).
Dort wo eine abschliessende Kompetenz einer anderen Behörde, d.h. nicht den Stimmberechtigten, zugewiesen ist, ist die Initiative als Volksrecht ausgeschlossen. So darf mittels Initiative nicht in die selbständigen Befugnisse des Schulrates, der Fürsorgebehörde, des Gemeinderates oder Bezirksrates usw. eingegriffen werden (VGE III 2020 140 vom 2.12.2020 E. 6.1.1; VGE III 2012 47 vom 20.6.2012 E. 3.1 [= EGV-SZ 2012 B7.2]; VGE III 2008 5 vom 21.2.2008 E. 3.1.3 mit Hinweis auf Huwyler, Das Recht der Volksinitiative in den Bezirken und Gemeinden des Kantons Schwyz, in: EGV-SZ 1986 S. 160). Mit dem Initiativrecht soll nicht die Gewaltenteilung oder die Kompetenzteilung zwischen den verschiedenen Gemeinde- und Bezirksorganen unterlaufen werden (vgl. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl. 2000, § 50 Rz. 3.2; Friedli, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, 1999, Art. 17 N 4).
2.2
Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volksinitiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens darf mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung des Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach dem Günstigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz "in dubio pro populo" als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (zum Ganzen vgl. BGE 147 I 183 E. 6.2; 144 I 193 E. 7.3.1; BGE 143 I 129 E. 2.2; siehe auch VGE III 2021 32 vom 10.5.2021 E. 4.1.2; EGV-SZ 1994 Nr. 13 S. 36; zur Kritik am Auslegungsgrundsatz "in dubio pro populo" siehe namentlich: Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2022, Rz. 445 ff. mit weiteren Hinweisen).
2.3
Die Prüfung der materiellen Gültigkeit einer Initiative bezweckt, den Leerlauf zu vermeiden, der in der Behandlung unzulässiger Initiativen durch die in der Sache zuständigen Bezirksorgane liegen würde. Es soll vermieden werden, dass die Bezirksgemeinde zu einem Beschluss aufgerufen wird, der anschliessend auf dem Weg der Kassationsbeschwerde gemäss § 93 ff. GOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend wiederum als rechtswidrig aufgehoben würde. Verlangt das Recht die Prüfung der Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c GOG), so haben die Stimmberechtigten einen Anspruch, dass die obligatorische Kontrolle der Rechtmässigkeit korrekt durchgeführt wird, damit die Stimmbürger sich nicht zu Bestimmungen äussern müssen, die von vornherein materiell höherrangigem Recht widersprechen (BGE 139 I 195 E. 1.3.1). Allerdings soll diese Prüfung durch den Bezirksrat nur als grobmaschiges Sieb wirken, das lediglich jene Initiativen von der Volksabstimmung ausnimmt, die eindeutig unzulässig sind, derweil in Zweifelsfällen die Initiative eher dem Volk zu unterbreiten ist (VGE III 2020 140 vom 2.12.2020 E. 6.3; VGE III 2008 79 vom 17.6.2008 E. 4.1).
Die grobmaschige Prüfung einer Initiative führt dann zur Ungültigerklärung, wenn der Inhalt eindeutig unzulässig ist (EGV-SZ 1994 Nr. 13 E. 3). Die Rechtswidrigkeit muss ins Auge springen und vernünftigerweise nicht verneint werden können. Zweifel an der Rechtskonformität einer Initiative allein reichen nicht aus, um auf eine klare Rechtswidrigkeit zu schliessen (Urteil BGer 1C_208/2016 vom 8.11.2017 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil BGer 1P.451/2006 vom 28.2.2007 E. 2.2). In Zweifelsfällen ist es nicht Sache des Bezirksrates, über die Zulässigkeit einer Initiative zu entscheiden; sie müssen dem zuständigen Organ zur Behandlung zugewiesen werden (EGV-SZ 1994 Nr. 13 E. 3).
3.1
Die vom Beschwerdeführer beim Bezirksrat Schwyz am 20. Mai 2023 eingereichte Initiative lautet mit der Begründung wie folgt (Vi-act. 1):
Im Verlaufe der Sanierung der C.________passstrasse haben Sie vermehrt unsinnige Reglemente und Barrieren erstellt. Dagegen sind viele Einsprachen von direkt betroffenen Benützer der C.________passstrasse eingegangen. Einiges konnte einigermassen gut geregelt werden (z.B. das Strassenreglement). Doch die willkürlichen Barrieren Regelungen (ohne Aushändigung eines Schlüssels) gibt weiterhin zu grossem Ärger Anlass.
Im Frühjahr an der Bezirksgemeinde 2022 habe ich Sie buchstäblich beschworen, Sie sollten sich an die ausgehandelten Verträge halten, die Sie selbst unterzeichnet haben. Leider ohne Erfolg. Da der Bezirksrat nicht überzeugt werden kann, guten und unbürokratischen Lösungen Hand zu bieten, mache ich vom Recht eines Bezirksbürgers Gebrauch.
[Es folgen ein Auszug aus dem GOG betreffend Initiativrecht sowie eine Bemerkung zum Landschreiber].
Einreichung der Einzelinitiative
Antrag: Die neuerstellte abgeschlossene Winterbarrieren der C.________passstrasse dürfen für Liegenschafts- und Gebäudebesitzer, Älpler und Holzer auf eigene Verantwortung geöffnet werden. Dazu ist ihnen ein Barriere Schlüssel abzugeben.
3.2
Mit Beschluss Nr. 125/2023 vom 14. Juli 2023 erklärte der Bezirksrat die Initiative als ungültig (Vi-act. 3). In seiner Begründung führte er aus, bei den auf der C.________passstrasse befindlichen Winterbarrieren handle es sich um bauliche Vorrichtungen, welche der Kenntlichmachung sowie der Durchsetzung des vom Bezirksrat Schwyz erlassenen und mit SSV-Signal Nr. 2.01 angezeigten Fahrverbotes diene. Sie sollen das (Winter-)Fahrverbot auf der C.________passstrasse kenntlichmachen und durchsetzen. Der Initiant verlange mit der Initiative nun eine Änderung des die C.________passstrasse betreffenden Fahrverbots bzw. eine Änderung einer vom Bezirksrat Schwyz erlassenen Verkehrsanordnung, indem die in der Initiative bezeichneten Liegenschafts- und Gebäudebesitzer, Älpler und Holzer die Winterbarriere nicht nur öffnen, sondern die mittels Barrieren abgesperrte Strasse auch befahren dürfen sollen. Gegenstand eines Initiativbegehrens könne nur sein, was in den Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten falle. Das Stimmvolk sei nur in den ihm von Verfassung und Gesetz übertragenen Materien zuständig; dort wo eine abschliessende Kompetenz einer anderen Behörde als den Stimmberechtigten zugewiesen sei, sei eine Initiative ausgeschlossen.
Hinsichtlich der im Strassenverkehr gemäss Bundesverfassung (Art. 82 Abs. 1 BV) den Kantonen und Gemeinden verbleibenden Befugnisse unterscheide Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 zwischen zwei Arten von Einschränkungen des Motorfahrzeugs- und Fahrradverkehrs; zwischen dem vollständigen Verbot oder der zeitlichen Beschränkung des Verkehrs auf bestimmten, nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffneten Strassen gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG einerseits und den anderen Beschränkungen oder Anordnungen, sogenannt funktionellen Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG anderseits.
Die vorliegende Initiative ziele auf die Änderung des vom Bezirksrat Schwyz mittels Verfügung vom 14. Februar 2020 angeordneten Fahrverbotes ab. Bei diesem handle es sich um ein allgemeines, für jedermann geltendes Fahrverbot, das während der Wintersperre und bei Lawinengefahr oder anderer Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden gelte. Es könnten zwar Ausnahmen gewährt werden; dies aber nur vereinzelt und auf Gesuch hin. In der Gesamtbetrachtung überwiege das Verbot. Es handle sich um ein vollständiges (wenn auch zeitlich beschränktes) Verbot nach Art. 3 Abs. 3 SVG.
Für solche Fahrverbote nach Art. 3 Abs. 3 SVG sei der Kanton zuständig, sofern sie bestimmte nicht dem allgemeinen Durchgangsstrassenverkehr geöffnete Strassen betreffen. Da die C.________strasse keine für den Durchgangsstrassenverkehr geöffnete Strasse sei, sei folglich der Kanton für die Anordnung von Fahrverboten auf der C.________strasse befugt und zuständig. Kantonsintern sei gemäss § 36 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 der Strassenträger für die Treffung von Verkehrsanordnungen zuständig; Träger der C.________strasse sei der Bezirk Schwyz, womit er zuständig sei für den Erlass und die Änderungen diesbezüglicher Verkehrsanordnungen. Weiter regle § 18 der Strassenverordnung (StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000, dass innerhalb des Strassenträgers die Exekutive für die Anordnungen zuständig sei und damit nicht die Legislative. Im Bezirk also der Bezirksrat. Den Stimmberechtigten komme in dieser Hinsicht keine Befugnis zu. Damit aber beziehe sich die Initiative auf einen Gegenstand, zu deren Behandlung die Stimmberechtigten nicht zuständig seien. Aus diesem Grunde sei sie als ungültig zu erklären.
3.3
Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer aus, im Vorfeld sei von 28 Parteien am 19. April 2022 eine Sammeleinsprache gegen die geschlossenen Barrieren eingereicht und abgelehnt worden. Er selber habe den Bezirksammann anlässlich der Bezirksgemeinde im April 2022 [19.4.2022] ermahnt, den gemachten Fehler zu korrigieren. Dieser habe versprochen, das Gespräch zu suchen; das Versprechen sei nie eingelöst worden.
In einer Vereinbarung zwischen dem Bezirk und der Oberallmeindkorporation (OAK) Schwyz sei betreffend Barrieren unter Punkt 2 festgehalten worden: "Die Umsetzung der Sperrungen erfolgt mit Augenmass und berücksichtigt die Interessen der berechtigten Bewirtschafter, Grund- und Gebäudeeigentümer. Wenn möglich und notwendig kann den Berechtigten ein entsprechender Schlüssel abgegeben werden". Dies habe der Bezirksammann am 8. April 2021 unterzeichnet. Dies dann zu verwässern, sei des Bezirks unwürdig.
Zudem habe ihn der Landschreiber bewusst angelogen, indem er ihm die Auskunft gegeben habe, er könne an der Bezirksgemeinde keinen Antrag stellen. Wenn sich die Zuständigen des Bezirks derart verhielten, sei es nicht weiter erstaunlich, dass die Initiative ungültig erklärt worden sei; die Politik handle willkürlich.
Aus rechtlicher Sicht äussert der Beschwerdeführer weiter, die 'reinen' Verkehrsanordnungen würden zwar in die Kompetenz des Bezirksrates fallen, nicht aber bauliche Massnahmen, welche Zu- und Wegfahrten zu und ab den Alp- und Landwirtschaftsbetrieben verhindern bzw. einschränken würden. Die Kosten für die Barrieren würden nicht unter die Kosten eines Strassenbauprojektes fallen, sondern unter einen separaten Verpflichtungs- und/oder Budgetkredit.
Die C.________strasse sei gemäss den einschlägigen Gesetzen als Basiserschliessung für die Alp- und Landwirtschaftsbetriebe im Pragelgebiet gebaut worden, als Basiserschliessung für grössere zusammenhängende Gebiete ausserhalb des Siedlungsgebietes. Damit sei die verkehrs-, umwelt- und raumplanungsrechtliche Notwendigkeit bejaht worden. Die Baubewilligung liege im übergeordneten Interesse und könne nicht durch eine einseitige Verkehrsanordnung des Bezirksrates ausser Kraft gesetzt werden. Durch die Tatsache, dass die C.________strasse im Sinne der besseren und wirtschaftlichen Nutzung des ganzen Gebietes gebaut worden sei, hätten die Eigentümer und Pächter der betroffenen Liegenschaften im Sinne der Initiative ein unwiderrufliches, implizites und barrierenfreies Zu- und Wegfahrtsrecht. Die C.________strasse diene der besseren, nachhaltigen und wirtschaftlichen Nutzung und Pflege des ganzen Gebietes und liege im übergeordneten Interesse. Mit der Sperrung der Strasse für die Eigentümer und Pächter werde die nachhaltige und wirtschaftliche Nutzung gesetzeswidrig und unverhältnismässig vereitelt.
Die Initiative sei nach dem Raumplanungsgesetz, dem Bundesgesetz über die Regionalpolitik und dem kantonalen Richtplan zu überprüfen. Indem dies der Bezirksrat nicht getan habe, habe er das rechtliche Gehör verletzt; allein schon deswegen sei die Beschwerde gutzuheissen.
3.4
Vernehmlassend erklärt der Bezirksrat, er habe vor der Erstellung der Winterbarrieren um entsprechende Baubewilligungen ersucht. Dagegen seien diverse Einsprachen eingegangen. In Abweisung dieser Einsprachen habe die Baubewilligungsbehörde die Baubewilligung für die Winterbarrieren erteilt. Dagegen seien keine Rechtsmittel erhoben worden. Mithin habe der Bezirk für die Winterbarrieren ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen, wobei die Möglichkeit bestanden habe, all die vom Beschwerdeführer erwähnten Argumente dagegen vorzubringen. Vorliegend gehe es allein um die Gültigkeit einer Initiative; die Vorbringen des Beschwerdeführers seien diesbezüglich unerheblich.
Weiter bestreitet der Bezirksrat die Vorwürfe gegen den Bezirksammann und den Landschreiber. Er bestreitet auch, dass die Vereinbarung mit der OAK verwässert worden sei. Der Bezirk habe bei der Umsetzung des Winterfahrverbotes nämlich acht mögliche Standorte festgelegt, anhand deren die Winterbarrieren und damit der Beginn bzw. das Ende des beidseitigen Fahrverbotes je nach Witterungslage geografisch situiert werden könne. Dies erlaube es, dass sowohl die verkehrstechnischen wie auch die touristischen und landwirtschaftlichen Anliegen situationsgerecht bestmöglich berücksichtigt würden und die C.________strasse jeweils nur soweit wie nötig gesperrt werden müsse. Das Winterfahrverbot sei damit im Sinne der Vereinbarung mit 'Augenmass' umgesetzt worden.
Sodann bekräftigt der Bezirksrat seine Ausführungen im Ungültigkeitsbeschluss, wonach Initiativbegehren in den Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten fallen müssen. Sowohl die Kompetenz, Verkehrsanordnungen zu treffen, als auch die Vollzugskompetenz, Winterbarrieren zur Umsetzung des Winterfahrverbotes aufzustellen und Barriereschlüssel abzugeben, würden in die Zuständigkeit des Bezirksrates fallen, weshalb die Initiative ungültig sei. Die Initiative, mit welcher eine Änderung einer vom Bezirksrat erlassenen Verkehrsanordnung oder aber bloss die Entfernung der aufgestellten Winterbarrieren bzw. die Schlüsselabgabe verlangt werde, beziehe sich auf einen Gegenstand, zu deren Behandlung die Stimmberechtigten nicht zuständig seien und dies völlig unabhängig der Rechtmässigkeit der Verkehrsanordnung. Abgesehen davon sei aber die Verkehrsanordnung auf der C.________passstrasse, die vornehmlich Landwirtschaftszonen weit ausserhalb des Siedlungsgebietes erschliesse und keine dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienende Strasse sei, zulässig, namentlich auch, da sofern nötig die Befahrung mittels Ausnahmebewilligung auf Gesuch hin gewährt werden könne.
3.5
Replizierend erklärt der Beschwerdeführer, die Sammeleinsprache gegen das Baugesuch für die Barrieren sei abgewiesen worden; dagegen sei kein Rechtsmittel erhoben worden, weil die Schlüsselabgabe mit einer Vereinbarung zwischen Bezirk und OAK geklärt worden sei. Damit liege nun ein Vertragsbruch gegenüber den örtlichen Bewirtschaftern vor. Wenn man eine Vereinbarung zwischen Bezirk und OAK abschliesse, gehe man davon aus, dass sie umgesetzt werde. Wenn man dann das Gegenteil mache, so wie jetzt der Bezirk, müsse man keine Verträge machen. Bezüglich dem rechtlichen Standpunkt verweise er auf seine Beschwerde, worauf der Bezirk überhaupt nicht eingehe. Dabei wisse man, dass gemäss Bundesrecht jeder Eigentümer und Bewirtschafter das Recht habe, jederzeit und barrierefrei seine Liegenschaft zu erreichen. Eine Barriere könne nur erstellt werden, wenn beide Parteien einverstanden seien. Weil sich der Bezirksrat betrügerisch am eigenen Volk verhalte, gelange er an die Bezirksgemeinde als höchste Instanz. Schliesslich bekräftigt der Beschwerdeführer auch seine Vorwürfe gegenüber dem Bezirksammann und Landschreiber.
4.1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Streitfrage, ob der Bezirksrat die vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2023 eingereichte Initiative zu Recht oder zu Unrecht als ungültig erklärt hat. Diesbezüglich ist einzig zu klären, ob die eingereichte Initiative die Voraussetzungen gemäss § 9 ff. GOG erfüllt oder nicht. Keine Rolle für diese strittige Frage spielen dabei die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bezirksammann bzw. dem Landschreiber erhobenen Vorwürfe unredlichen Verhaltens. Denn für die Frage, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Initiative die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist deren Verhalten nicht relevant. Das Gericht setzt sich mit diesen daher nicht weiter auseinander.
4.2.1
Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Wintersperre mit einem allgemeinen Fahrverbot in beiden Richtungen auf der C.________passstrasse und die deren Durchsetzung dienenden Winterbarrieren rechtens sind oder nicht. Angefügt sei immerhin, dass sich die Frage der Rechtmässigkeit dieser Verkehrsanordnung ohnehin nicht mit einer Initiative beantworten liesse; denn die Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit dieser Verkehrsanordnung ergibt sich aus dem Bundesrecht, worauf weder ein Bezirksgemeindebeschluss noch eine Urnenabstimmung im Bezirk Einfluss nehmen kann.
4.2.2
Immerhin sei angefügt, dass genau diese Verkehrsanordnung vom Bezirksrat am 14. Februar 2020 beschlossen und vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 9. März 2020 genehmigt wurde. Entsprechend wurde folgende Verfügung im Amtsblatt (…) öffentlich publiziert (vgl. § 20 Abs. 2 Strassenverordnung [StraV; SRSZ 442.111] vom 18.1.2000):
"Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (SSV-Signal Nr. 2.01) im Gebiet E.________ ab Abzweigung "alter C.________weg", bei der westlichen Parzellengrenze von KTN 001.________ bis zur Kantonsgrenze (…) im Gebiet D.________ (nördliches Ende KTN 002.________), während der Wintersperre sowie bei Lawinengefahr oder anderer Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden.
Hinweis: Es handelt sich vorliegend um ein Winterfahrverbot, welches situativ auf die Witterungs- und Lawinenverhältnisse angepasst wird. Es wurden insgesamt durch den Bezirk Schwyz acht Signalstandorte definiert. Dies bietet die Möglichkeit, die Signalisation situativ anzupassen und die Fahrverbote erst an jenen Standorten anzubringen, wo diese entsprechend der Witterung notwendig sind. Die Einschränkungen werden somit so gering wie möglich gehalten.
Die Publikation enthielt den Hinweis, dass die Unterlagen zur Einsicht öffentlich aufliegen und dass gegen diese Verkehrsanordnung innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann.
Gegen diese Verkehrsanordnung standen somit durchaus Rechtsmittel zur Verfügung, um deren Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer die Verkehrsanordnung selbst als widerrechtlich beurteilt, so wären die entsprechenden Rügen im Rahmen einer Beschwerde gegen die publizierte Anordnung selbst zu erheben gewesen.
Nachdem beim Verwaltungsgericht in Sachen Verkehrsanordnung keine Beschwerde eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass die Verkehrsanordnung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Vereinbarung zwischen dem Bezirk und der OAK hält denn auch ausdrücklich fest, dass gegen diese Verkehrsanordnung kein Rechtsmittel ergriffen wurde, das Verbot ab Winter 2020/2021 rechtskräftig wurde.
Wie erwähnt, kann die Rechtmässigkeit der Verkehrsanordnung nicht mittels Initiative als fehlerhaft gerügt und einer Überprüfung zugeführt werden. Hierfür bestand die Möglichkeit der Beschwerde beim Regierungsrat. An der Verkehrsanordnung selbst ändert zudem das Aufstellen von Barrieren sowie deren Öffnung und Schliessung nichts, d.h. für den vom Beschwerdeführer aufgeführten Personenkreis (Liegenschaftsbesitzer, Gebäudebesitzer, Älpler, Holzer) gilt das "Allgemeine Fahrverbot in beiden Richtungen" unabhängig davon, ob die Strasse durch Barrieren geschlossen ist oder nicht (vgl. § 20 Abs. 4 StraV, wonach Verkehrsbeschränkungen verbindlich sind, sobald sie rechtsgültig sind und die Signalisation angebracht ist). Die Barrieren verhindern lediglich, dass die Strasse verbotenerweise befahren werden kann, dient mithin der Durchsetzung des publizierten und in Rechtskraft erwachsenen Verbotes. Das Fahrverbot selbst gilt auch ohne Barrieren.
4.3
Ungültig ist die Initiative laut Bezirksrat, weil sie sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, für dessen Regelung die Stimmberechtigten zuständig sind. Wie eingangs ausgeführt, halten sowohl die Kantonsverfassung als auch das GOG ausdrücklich fest, eine Initiative müsse sich auf einen Gegenstand beziehen, welcher in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde falle (vgl. § 37 Abs. 2 KV; § 10 Abs. 1 lit. a GOG; vorstehend E. 2.1).
4.3.1
Das Initiativbegehren verlangt, dass die neuerstellten, abgeschlossenen Winterbarrieren der C.________passstrasse für die Liegenschafts- und Gebäudebesitzer, die Älpler und Holzer auf eigene Verantwortung geöffnet werden dürfen, wofür ihnen Barriereschlüssel abzugeben seien (vgl. Vi-act. 1; Ingress Bst. A).
Der genaue Sinn und Zweck der Initiative ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut des Begehrens. Denn aus dem ganzen Zusammenhang ergibt sich, dass der Initiant und Beschwerdeführer mehr will als nur die Möglichkeit, die Barrieren zu öffnen (der Wortlaut verlangt nur die Öffnung und Schlüsselabgabe). Das Initiativbegehren kann daher nur so ausgelegt werden, dass es dem erwähnten Personenkreis erlaubt werden soll, erstens mittels abgegebenem Schlüssel die Barrieren zu öffnen und zweitens die C.________passstrasse trotz Wintersperre und allgemeinem Fahrverbot zu befahren. Es geht damit überhaupt nicht um die Barrieren, denn das allgemeine Winterfahrverbot besteht - wie bereits ausgeführt - unabhängig der Barrieren. Selbst wenn die aufgeführten Personen die Barrieren mit einem Schlüssel öffnen können, ist es ihnen aufgrund des allgemeinen Winterfahrverbotes nicht erlaubt, die C.________passstrasse ab der Verbotssignalisation zu befahren. Genau dies aber wünscht der Initiant und Beschwerdeführer (vgl. vorstehend E. 3.1).
Aufgrund des Gesamtzusammenhanges soll mit der Initiative somit erreicht werden, dass die erwähnten Personen vom allgemeinen Winterfahrverbot ausgenommen werden und ihnen für das - rechtmässige - Befahren der C.________passstrasse in eigener Verantwortung ein Schlüssel für die Barrieren abgegeben wird. Mithin verlangt das Initiativbegehren eine Anpassung der rechtskräftigen Verkehrsanordnung "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen", indem bspw. eine Ausnahme vom Fahrverbot im Sinne von "Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet" (vgl. Art. 17 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21] vom 5.9.1979) verfügt wird.
Damit aber ist zu prüfen, ob mit dem Volksrecht der Initiative eine Anpassung eines rechtskräftigen "Allgemeinen Fahrverbotes in beiden Richtungen" (Art. 18 Abs. 1 SSV) anbegehrt werden kann.
4.3.2
Mit der Frage, ob Verkehrsanordnungen Gegenstand eines Initiativbegehrens sein können, hat sich das Verwaltungsgericht schon vermehrt auseinandergesetzt (vgl. VGE III 2018 168 vom 18.12.2018 E. 6.2 betreffend Öffnung des Rathausplatzes Lachen für den motorisierten Verkehr; EGV-SZ 2015 B7.1 betreffend Anordnung einer Tempo-40-Zone; EGV-SZ 1998 Nr. 11 E. 4 betreffend Motorfahrzeugverkehr auf der Reichsstrasse in Schwyz; auch VGE III 2019 87 vom 21.11.2019 E. 5.4; VGE III 2021 135 vom 7.12.2021 E. 3.4; VGE III 2016 164 vom 29.3.2017 E. 2.2). Das Gericht hat dabei festgehalten, dass § 36 Satz 1 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 den Strassenträger für zuständig erkläre, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und den kantonalen Planungen zu treffen. Gemäss § 18 Abs. 1 StraV seien Verkehrsanordnungen durch die Exekutive des Strassenträgers anzuordnen. Auf diese Zuständigkeitsordnung hat auch der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss hingewiesen. Bei der von der Initiative betroffenen C.________passstrasse handelt es sich unbestrittenermassen um eine Bezirksstrasse. Träger ist folglich der Bezirk. Die gesetzliche Zuständigkeit für Verkehrsanordnungen liegt bei der Exekutive des Strassenträgers, d.h. vorliegend beim Bezirksrat.
Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es sich bei der Bezirksgemeinde um die Versammlung der Stimmberechtigten des Bezirks handelt und die Stimmberechtigten das oberste Organ des Bezirks sind (§ 8 Abs. 1 und 2 GOG; Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz. 05). Dies bedeutet indes nicht, dass die Stimmberechtigten resp. die Bezirksgemeinde sich selber jeder sich im Bezirk stellenden Fragestellung annehmen kann und sich selber für zuständig erklärt, in allen Bereichen Beschlüsse zu fassen. Vielmehr ist auch die Bezirksgemeinde an die Zuständigkeitsordnung gemäss Verfassung und Gesetz gebunden. Das Volk ist nur in den ihm von Verfassung und Gesetz übertragenen Materien zuständig (EGV-SZ 2015 B7.1 E. 3.1 mit Hinweis auf EGV-SZ 1981 S. 13; Kennel, Die Autonomie der Gemeinden und Bezirke im Kanton Schwyz, 1989, S. 172; Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 77; Schönbächler, a.a.O., Rz. 07). Der Erlass von Verkehrsanordnungen gehört nicht zu den Kompetenzen der Bezirksgemeinde, sondern ist von Gesetzes wegen ausdrücklich dem Bezirksrat vorbehalten.
Damit aber ist es unzulässig, mittels Initiative den Erlass einer Verkehrsanordnung oder auch die Änderung einer bestehenden Verkehrsanordnung zu verlangen, da es sich dabei nicht um einen Gegenstand handelt, für welchen die Bezirksgemeinde zuständig ist (vgl. § 37 Abs. 2 KV; § 10 Abs. 1 lit. a GOG).
4.4.1
In der Beschwerdeschrift anerkennt auch der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass für die "reinen" Verkehrsanordnungen der Bezirksrat zuständig ist. Dies schliesst nach dem Gesagten aber aus, dass mittels Initiative Einfluss auf die Verkehrsanordnung genommen werden kann.
Zusätzlich macht er aber geltend, der Bezirksrat sei nicht zuständig für bauliche Massnahmen, welche Zu- und Wegfahrten zu und ab den Alp- und Landwirtschaftsbetrieben im Gebiet C.________ verhindern bzw. einschränken würden. Die Kosten für die Barrieren würden nicht unter die Kosten eines Strassenbauprojektes, sondern unter einen separaten Verpflichtungs- und/oder Budgetkredit fallen.
Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er fordere mit seinem Initiativbegehren nicht den Erlass bzw. die Änderung einer Verkehrsanordnung, sondern einen Ausgabenbeschluss in dem Sinne, dass die Kosten für die Barrieren durch die Bezirksgemeinde nicht bewilligt würden bzw. die Kosten für die Schlüsselabgabe für den von ihm erwähnten Personenkreis bewilligt würden, so gilt es, das Nachfolgende festzuhalten.
4.4.2
Für die Beurteilung eines Initiativbegehrens ist grundsätzlich vom Wortlaut der Initiative auszugehen; es ist nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen; immerhin aber darf eine allfällige Begründung des Volksbegehrens (vgl. vorstehend E. 3.1) mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist (vgl. vorstehend E. 2.2).
Wie bereits ausgeführt, ist die vorliegende Initiative auslegungsbedürftig. Aufgrund des Gesamtzusammenhanges ist ihr dabei der Sinn beizumessen, dass eine Anpassung der rechtskräftigen Verkehrsanordnung "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" verlangt wird, indem bspw. eine Ausnahme vom Fahrverbot im Sinne von "Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet" verfügt wird (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Weder aus dem Wortlaut, noch aus der Begründung der Initiative kann hingegen gelesen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Initiative einen Ausgabenbeschluss bezweckt. Selbst bei grosszügiger Interpretation des Initiativbegehrens kann diesem kein derartiges Ziel beigemessen werden. Keine zur Abstimmung aufgerufene stimmberechtigte Person des Bezirks käme bei Lektüre des Initiativbegehrens auf die Idee, dass sie zu einem Finanzbeschluss ja oder nein sagen sollte. Entsprechend ist es ausgeschlossen, die Initiative vom 20. Mai 2023 als Ausgabenbeschlussinitiative zu behandeln.
4.4.3
Bleibt anzufügen, dass die Initiative auch nicht gültig wäre, wenn mit ihr ein Ausgabenbeschluss anbegehrt würde. Dies im Sinne, dass ein Verpflichtungskredit für die Barrieren gekürzt resp. gestrichen wird oder eine Ausgabe für die Kosten der Schlüsselabgabe gesprochen wird. Ausgabenbeschlüsse liegen in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten (§ 48 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden [FHG-BG; SRSZ 153.100] vom 30.5.2019) und können damit grundsätzlich Gegenstand einer Initiative sein. Die Initiative darf aber keinen unmöglichen Inhalt aufweisen (§ 10 Abs. 1 lit. d GOG). Das eigentliche Ziel des Initianten und Beschwerdeführers ist es anerkanntermassen, dass der genannte Personenkreis die C.________passstrasse auch während der Wintersperre befahren darf und kann. Das Fahrverbot ergibt sich aber nicht aus den Barrieren, sondern aus der Verkehrsanordnung. Selbst wenn also die Barrieren nicht errichtet würden, bestünde das allgemeine Fahrverbot ab der entsprechenden Signalisation weiterhin; auch ohne Barrieren ist es dem genannten Personenkreis nicht erlaubt, die C.________passstrasse ab Signalisation zu befahren. Selbst mit einem Ausgabenbeschluss könnte somit das eigentliche Ziel der Beschwerde nicht erreicht werden; sie weist insofern mit Blick auf ihr eigentliches Ziel einen unmöglichen Inhalt auf (vgl. Gander, Die Volksinitiative im Kanton Schwyz, in: ZBl 91/1990 S. 378 ff., 387).
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Bezirksrat hat die Initiative vom 20. Mai 2023 zu Recht als ungültig erklärt, weil sie sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, für welchen die Stimmberechtigten des Bezirks Schwyz zuständig sind.
6.1
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgelegt. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 72 VRP).
6.2.1
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 VRP). Dies gilt auch dann, wenn die obsiegende Partei ein Bezirk und dieser anwaltschaftlich vertreten ist (§ 74 Abs. 2 VRP; EGV-SZ 2012 B1.4).
6.2.2
Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Auch spezifizierte Kostennoten sind, soweit die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden werden, auf ihre Angemessenheit zu prüfen (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 2014 B1.3). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4).
6.2.3
Der Rechtsvertreter der Vorinstanz hat am 21. November 2023 eine Kostennote über Fr. 2'592.45 inkl. MwSt. eingereicht. In der Leistungserfassung weist er 9.34 h à Fr. 250.-- aus sowie Spesen von Fr. 15.40.
Der angewandte Stundenansatz ist auf Fr. 220.-- zu korrigieren. Zudem enthält die Leistungserfassung verschiedene Positionen, welche eigentliche Sekretariatsarbeiten darstellen (wie Entgegennahme, Erfassen, Ablage von Mails) und im Honorar inbegriffen sind (Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 12 Rz. 164). Des Weitern ist die Schwierigkeit des Falles als wenig komplex zu bezeichnen, was erst recht gelten muss, nachdem der Bezirksrat die Gültigkeit der Initiative bereits von Gesetzes wegen zu prüfen hatte und einen begründeten Bezirksratsbeschluss hierzu redigieren und beschliessen musste. Schliesslich wurde seitens Vorinstanz eine einzige Rechtsschrift eingereicht. All dies und den generellen Honorarrahmen (der auch für komplexe, arbeitsintensive Fälle genügen muss) beachtend, erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) als angemessen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 7. August 2023 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat der anwaltschaftlich vertretenen Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)
Schwyz, 29. November 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
30. November 2023
1
§ 37 KV
§ 37 KV
§ 9 GOG
§ 10 GOG
§ 10 GOG
§ 10 GOG
§ 10 GOG
EGV-SZ 2016 A 3.2
§ 37 KV
§ 10 GOG
§ 12 GOG
§ 16 GOG
EGV-SZ 2015 B 7.1
§ 12 GOG
§ 12 GOG
§ 12 GOG
§ 16 GOG
§ 42 GOG
§ 42 GOG
EGV-SZ 2012 B 7.2
Art. 17n mit Anlage und Beilagenart. 17n avec annexe et addendaart. 17n 4
BGE 147 I 183ATF 147 I 183DTF 147 I 183
BGE 144 I 193ATF 144 I 193DTF 144 I 193
BGE 143 I 129ATF 143 I 129DTF 143 I 129
EGV-SZ 1994 Nr. 13
§ 93 GOG
§ 10 GOG
BGE 139 I 195ATF 139 I 195DTF 139 I 195
EGV-SZ 1994 Nr. 13
1C_208/2016
1P.451/2006
EGV-SZ 1994 Nr. 13
Art. 82 BVart. 82 Cst.art. 82 Cost.
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
§ 18 StraV
§ 9 GOG
§ 20 StraV
§ 20 StraV
§ 37 KV
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Art. 18 SSVart. 18 OSRart. 18 OSStr
EGV-SZ 2015 B 7.1
EGV-SZ 1998 Nr. 11
§ 18 StraV
§ 8 GOG
EGV-SZ 2015 B 7.1
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§ 10 GOG
§ 10 GOG
§ 72 VRP
§ 74 VRP
§ 74 VRP
EGV-SZ 2012 B 1.4
§ 14 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
EGV-SZ 2014 B 1.3
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF