III 2023 128
Kammergericht
25. Januar 2024Deutsch41 min
A. Am 28. September 2022 um 13.10 Uhr lenkte A.________ (geb. 1963; deutscher Staatsangehöriger; Inhaber eines deutschen Fahrausweises) mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn A3 in ________ einen Personenwagen mit deutschem Kennzeichen, als er nach rechts geriet und in der Folge mit einem auf der Normalspur fahrenden Fahrzeug kollidierte (vgl. Vi-act. 1).
Source sz.ch
III 2023 128
Entscheid vom 25. Januar 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen
Führerausweises)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 28. September 2022 um 13.10 Uhr lenkte A.________ (geb. 1963; deutscher Staatsangehöriger; Inhaber eines deutschen Fahrausweises) mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn A3 in ________ einen Personenwagen mit deutschem Kennzeichen, als er nach rechts geriet und in der Folge mit einem auf der Normalspur fahrenden Fahrzeug kollidierte (vgl. Vi-act. 1).
B. Mit Schreiben vom 30. November 2022 räumte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich der in Betracht gezogenen Aberkennung des ausländischen Ausweises für einen Monat ein (vgl. Vi-act. 2). Daraufhin verlangte der Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 6. Dezember 2022, es sei das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren (vgl. Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gab das Verkehrsamt dem Begehren statt; gleichzeitig bzw. mit Schreiben vom 2. Juni 2023 ersuchte es die Strafbehörde um Zustellung des rechtskräftigen Strafbefehls (vgl. Vi-act. 4/5/6).
C. Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2023 wurde A.________ von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons C.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (vgl. Vi-act. 7/11). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtsraft.
D. Nachdem der Rechtsvertreter am 2. Juni 2023 eine Stellungnahme in der Angelegenheit einreichte (vgl. Vi-act. 12 i.V.m. Vi-act. 7), aberkannte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 12. Juli 2023 - gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 45 VZV - den ausländischen Führerausweis von A.________ für die Dauer von einem Monat und verlangte dessen Deponierung bei der zuständigen Behörde bis spätestens 4. Dezember 2023 (vgl. Vi-act. 13).
E. Gegen diese Verfügung vom 12. Juli 2023 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ am 2. August 2023 (Postaufgabe: gleichentags) wie folgt Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben:
Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 sei gänzlich aufzuheben und gegen den Beschwerdeführer sei eine Verwarnung auszusprechen.
Eventualiter sei Ziff. 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das Recht einzuräumen, durch Mitteilung an die Vorinstanz einen Tag innerhalb von 12 Monaten seit Rechtskraft des Urteils als Beginn der einmonatigen Aberkennungsdauer festzulegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
F. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2023 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu lässt der Beschwerdeführer am 28. September 2023 eine Stellungnahme einreichen bzw. hält er an den mit Beschwerde vom 2. August 2023 gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Weitere Eingaben liegen in der Angelegenheit nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19. Dezember 1958). Dieser wird von den kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG). Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG).
1.2 Der Bundesrat ist gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG befugt, Vorschriften über ausländische Fahrzeugführer zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 42 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a und b VZV dürfen Personen aus dem Ausland in der Schweiz Motorfahrzeuge führen, falls sie einen gültigen nationalen oder internationalen Führerausweis besitzen. Ausländische Fahrzeugführer, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, benötigen einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Dessen Erwerb richtet sich nach Art. 44 VZV.
1.3 Ausländische Führerausweise können in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VZV; R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, Rz 2570). Dabei erfolgt kein Entzug der Bewilligung, sondern lediglich eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf dem Territorium der Schweiz, was bedeutet, dass der Inhaber des ausländischen Führerausweise im aberkennenden Staat von seinem Führerausweis nicht mehr Gebrauch machen darf (vgl. B. Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann, Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 11 und 86 zu Art. 16 SVG; Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2569). Damit bleibt das Territorialitätsprinzip gewahrt (vgl. Urteil BGer 1C_619/2022 vom 8.9.2023 E. 3.2/4.2 m.H.; BGE 129 II 175 E. 2.3; BGE 121 II 447 E. 3.a/c m.H.). Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen (Art. 45 Abs. 3 VZV).
1.4 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) vom 18. März 2016 ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen; bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Abs. 3). Gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG werden Widerhandlungen nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat.
1.5.1 Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person abgesehen von erschwerenden Umständen verwarnt (vgl. Abs. 2 und 3); in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
Hinzuweisen bleibt, dass leichte und mittelschwere Widerhandlungen von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst werden (vgl.
BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteile BGer 1C_263/2021 vom 27.1.2022 E. 3.1 und 1C_135/2022 vom 24.8.2022 E. 2.1 m.w.H.).
1.5.2 Gemäss Rechtsprechung stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.2; Urteile BGer 1C_263/2021 vom 27.1.2022 E. 3.2 und 1C_135/2022 vom 24.8.2022 E. 2.1; BBl 1999 4487).
Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt kumulativ eine geringe Gefährdung und ein leichtes Verschulden voraus (vgl. Urteil BGer 1C_263/2021 vom 27.1.2022 E. 3.2). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG (wie auch im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG) ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Welche Art der Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 34; Urteile BGer 1C_650/2017 vom 28.3.2018 E. 2.1 m.H.; 1C_632/2020 vom 19.10.2021 E. 2.4).
1.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2 m.w.H. = Pra 102 [2013] Nr. 83; BGE 136 II 447 E. 3.1 = Pra 100 [2011] Nr. 34 m.H.a. BGE
129 I 312 E. 2.4 = Pra 93 [2004] Nr. 4). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde hingegen an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (vgl. Urteil BGer 1C_564/2019 vom 28.5.2020 E. 3.2 m.H.a. BGE 136 I 345 E. 6.4 und BGE 136 II 447 E. 3.1 = Pra 100 [2011] Nr. 34; Urteil BGer 1C_263/2019 vom 25.2.2020 E. 3.2).
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sich den Vorwurf der Voreingenommenheit sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs gefallen zu lassen. Er begründet dies damit, die Ausführungen der Vorinstanz seien undifferenziert bzw. schematisch und würden eine Auseinandersetzung mit den Umständen des konkreten Einzelfalles gänzlich vermissen lassen; die Vorinstanz habe sich insbesondere in keiner Weise mit den beschwerdeführerischen Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2023 auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde vom 2.8.2023 Ziff. 12/13; Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 25).
2.2 Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers gemäss Stellungnahme vom 2. Juni 2023 auseinandergesetzt bzw. diese zur Kenntnis genommen, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. angefochtene Verfügung vom 12.7.2023 [zum Rechtlichen Gehör]; sowie nachstehend E. 3ff.). Die angefochtene Verfügung ist jedenfalls so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über deren Tragweite ein Bild machen bzw. diese denn auch sachgerecht anfechten konnte. Abgesehen davon lässt sich aus dem rechtlichen Gehör nicht ableiten, dass sich eine Verwaltungsbehörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
2.3 Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, es liege eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, käme die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise heilbar ist (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2), zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gelegenheit hatte, sich umfassend in der Angelegenheit zu äussern. Der Beschwerdeführer stellt zudem nicht in Abrede, dass er sich in Kenntnis sämtlicher Akten zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen äussern konnte. Eine Gehörsverletzung wäre somit spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Es ist denn auch weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan, welcher Nachteil ihm durch den Verzicht einer Rückweisung an die Vorinstanz erwachsen sein sollte. Schliesslich käme eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ohnehin einem prozessualen Leerlauf bzw. einer unnötigen Verzögerung gleich.
2.4 Mithin erweist sich der beschwerdeführerische Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2023 brachte die Vorinstanz mit Verweis auf den Ausgang des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ vor, weshalb die vorliegende Gefährdung als mittelschwer zu qualifizieren sei. Sie hielt dabei fest, wer zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verliere, gefährde nicht nur sich selbst, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmenden; diese Gefährdung sei vorliegend nicht mehr gering gewesen, da der Beschwerdeführer von der Überhol- auf die Normalspur gerutscht sei, wodurch er die anderen Fahrzeuglenker erhöht abstrakt gefährdet habe; mithin liege eine erhöht abstrakte Gefährdung vor, weshalb denn auch irrelevant sei, ob das Verschulden am Unfall durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als gering bzw. leicht einzustufen sei; da somit ein mittelschwerer Fall vorliege, könne auch nicht von der Mindestaberkennungsdauer von einem Monat abgesehen werden (vgl. S. 1/2 [zum rechtlichen Gehör]).
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. August 2023 vor, sein Fahrzeug sei zwar auf die andere Spur geraten und habe ein anderes Fahrzeug touchiert, dennoch könne die durch den Vorfall geschaffene Gefahr für die Sicherheit des anderen Verkehrsteilnehmers als gering qualifiziert werden; Ursache des Schwenkers sei ein unerwarteter, starker Windstoss gewesen; er habe sein Fahrzeug nach dem Windstoss aber durch Gegenlenken umgehend wieder unter Kontrolle bringen können (vgl. Ziff. 15-16). Die vorinstanzliche Behauptung, wonach der Beschwerdeführer von der Überhol- auf die Normalspur "gerutscht" sei, erweise sich zudem als aktenwidrig; dieser Begriff impliziere, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, was aber gerade nicht der Fall gewesen sei; weder sei das Fahrzeug unkontrolliert auf der Fahrbahn herumgeschleudert, noch sei das Fahrzeug des anderen Lenkers wegkatapultiert worden bzw. ausgebrochen; damit habe kein Risiko von Auffahrunfällen bestanden; die hinter ihnen fahrenden Verkehrsteilnehmer seien somit ebenfalls nicht ernsthaft gefährdet gewesen; auch sei nur Sachschaden entstanden, ohne dass ein Airbag ausgelöst worden sei (vgl. Ziff. 17).
Erwägungen
Komme hinzu, dass den Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht nur ein leichtes Verschulden am Vorfall treffe; er habe die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufgrund der regnerischen Verhältnisse auf der geraden und übersichtlichen Strecke um 20 km/h reduziert; der Unfall sei lediglich auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen; der Windstoss sei unerwartet gekommen; er sei nicht unachtsam gewesen und habe sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhalten; auch habe er umgehend mit Gegenlenken reagiert, als sein Fahrzeug nach rechts auszubrechen begann; sein Fahrzeug sei dabei nicht ins Schleudern gekommen; er habe keinen unvorsichtigen Fahrspurwechsel vollzogen, sich nicht rücksichtslos verhalten; er sei konzentriert gewesen und habe seine gesamte Aufmerksamkeit auf den Verkehr gerichtet (vgl. Ziff. 19).
Da eine geringe Gefährdung bzw. ein leichtes Verschulden vorliege, sei gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG lediglich eine Verwarnung auszusprechen (vgl. Ziff. 21).
3.3
Hierzu bringt die Vorinstanz ergänzend vor, soweit der Beschwerdeführer behaupte, die Ursache des Schwenkers sei ein unerwarteter starker Windstoss, so sei dies als Schutzbehauptung zu werten, andernfalls auch der andere beteiligte Fahrzeuglenker vom Windstoss abgedrängt worden wäre; die ausgerückten Funktionäre hätten vor Ort keinen Wind feststellen können; der Beschwerdeführer habe bei Regen und sehr nasser Fahrbahn sein Fahrzeug nicht beherrscht; ob sich der Verkehrsunfall durch Rutschen oder durch Schleudern oder einfach durch ein unkontrolliertes Fahrmanöver zugetragen habe, sei nicht relevant; viel entscheidender sei, dass der Beschwerdeführer überhaupt unkontrolliert auf die Normalspur geraten und dort mit einem anderen Fahrzeug kollidiert sei; dass sich die Gefährdung Dritter dann nicht in schlimmen Folgen manifestiert habe bzw. nicht zu Verletzten geführt habe, sei nicht von Bedeutung (vgl. Ziff. 9.1/9.2).
Da das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Witterungsverhältnisse verantwortlich gewesen sei, ergebe sich, dass auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht bzw. gering eingestuft werden könne; bei entsprechenden Witterungsverhältnissen müsse damit gerechnet werden, dass das Fahrzeug ausbrechen könne und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten; ebenso sei der Umstand bekannt, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit drastisch erhöhe (vgl. Ziff. 9.3). Mithin liege eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Ziff. 11).
3.4
Mit Stellungnahme vom 28. September 2023 wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe es in Verletzung der Untersuchungsmaxime und des Grundsatzes in dubio pro reo unterlassen, die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles - insbesondere, dass sein Fahrzeug von einem Windstoss abgedrängt worden sei - entsprechend zu würdigen (vgl. Ziff. 2/3/17-19). Für das fehlbare Verhalten sei relevant, ob der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit den Witterungs- und Strassenverhältnissen angepasst und wie er sich verhalten habe, als sein Fahrzeug von einem plötzlichen starken Windstoss abgedrängt worden sei; in beiden Punkten habe er sich vorbildlich verhalten (vgl. Ziff. 4/7/21). Nur aufgrund der vorbildlichen Reaktion des Beschwerdeführers sei denn auch bloss ein Touchieren des anderen Fahrzeuges erfolgt; die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt, was den Vorfall verursacht habe, was der Beschwerdeführer getan bzw. unterlassen habe und welche Auswirkungen der Vorfall (nicht) gehabt habe (vgl. Ziff. 17/18/20). Der starke Windstoss sei keine Schutzbehauptung; es gebe keinen Grund, die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen; es sei denn auch notorisch, dass ein Fahrzeuglenker bei entsprechenden Witterungsbedingungen von einem starken Windstoss überrascht werden könne; die Vorinstanz könne ohnehin nicht beurteilen bzw. wissen, an welcher Stelle genau welche Windverhältnisse geherrscht hätten, wie stark der Windstoss gewesen sei, wie und wo die Windströme verliefen und welche Wirkungen diese bezüglich der beiden Fahrzeuge entfaltet hätten (vgl. Ziff. 19). Komme hinzu, dass nicht jeder Verkehrsunfall - nicht jedes Touchieren eines anderen Fahrzeuges - zwingend auf eine (mittelschwere) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen sei; das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei ohne seine Schuld - aufgrund eines plötzlichen starken Windstosses - sicherlich begünstigt durch die nasse Fahrbahn, einen Augenblick lang zur Seite gedrückt worden; der Beschwerdeführer habe aber die Kontrolle über sein Fahrzeug sofort wieder erlangt bzw. jederzeit behalten (vgl. Ziff. 20).
Auch treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden; er habe die Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert; diese Geschwindigkeitsanpassung sei vorbildlich, jedenfalls genügend; selbst wenn diese nicht genügend gewesen wäre, läge noch immer eine leichte Widerhandlung gegen das SVG vor (vgl. Ziff. 23).
3.5
Mithin gilt es nachfolgend zu beurteilen, ob eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (Ansicht der Vorinstanz) oder eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (Ansicht des Beschwerdeführers) vorliegt.
4.1
Der Beschwerdeführer gab unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vom 28. September 2022 gegenüber den Funktionären der Polizei zu Protokoll, er sei mit ca. 100 km/h auf der Überholspur gefahren, wobei der andere Personenwagen auf der Normalspur beinahe auf der gleichen Höhe gefahren sei; die Strasse sei vom Regen nass, aber nicht übermässig nass gewesen; sein Personenwagen sei leicht nach rechts gerückt, wobei er nicht wisse wieso; vielleicht sei es ein Luftstoss von der anderen Fahrbahn gewesen; er habe deswegen den Personenwagen touchiert, welcher auf gleicher Höhe auf der Normalspur gefahren sei; verletzt worden sei niemand; als er gemerkt habe, dass der Personenwagen nach rechts rutsche, habe er dagegen gehalten; trotzdem sei es zur Kollision gekommen; schuld an allem sei er (vgl. Vi-act. 10).
4.2
Gemäss Aussage des beteiligten Fahrzeuglenkers habe es von hinten plötzlich einen Knall gegeben; das blaue Auto sei ihm seitlich ins Heck gefahren, woraufhin er sofort auf den Pannenstreifen gefahren sei und angehalten habe; alsdann habe er festgestellt, dass der Lenker des blauen Autos von der Überholspur auf die linke hintere Seite seines Autos gefahren sei; er habe das blaue Auto vor der Kollision nicht gesehen, da es hinter ihm gefahren sei; vor dem Unfall habe es viel Verkehr gehabt und es habe stark geregnet (vgl. Vi-act. 1).
4.3
Im Polizeirapport vom 18. Oktober 2022 wird festgehalten, dass das Verkehrsaufkommen auf der Autobahn an der Unfallstelle stark und der Strassenzustand bei regnerischen Witterungsbedingungen nass gewesen sei; zum Unfallhergang wird gestützt auf die Befragung der beteiligten Fahrzeuglenker vor Ort festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf der Überholspur mit ca. 100 km/h gefahren; aufgrund eines Luftstosses sei er auf die Normalspur geraten und habe dort einen anderen Personenwagen am Heck touchiert; an beiden Fahrzeugen sei Sachschaden (Fr. 9'000.-- bzw. Fr. 20'380.--) entstanden; niemand sei verletzt worden; vor Ort hätten keine Brems-/Schleuderspuren und auch kein Wind festgestellt werden können; die Fahrbahn sei sehr nass gewesen, da es zum Unfallzeitpunkt geregnet habe (vgl. Vi-act. 1).
4.4
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. Mai 2023 von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons C.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 28. September 2022 bei nassen Verhältnissen auf der Überholspur der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h einen Personenwagen gelenkt; aufgrund der nicht an die Strassenverhältnisse angepassten Geschwindigkeit sei der Beschwerdeführer auf die Normalspur geraten, wo er mit dem Heck eines korrekt fahrenden Personenwagens kollidierte. Vermerkt war die Adresse des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der polizeilichen Befragung vor Ort angegeben hatte (vgl. Vi-act. 11/1 [E.________, in F.________]).
4.5
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellungen im Strafentscheid gebunden (vgl. vorstehend E. 1.6; Vernehmlassung vom 28.8.2023 Ziff. 9.4). Es sind denn auch keine Anhaltspunkte für die offensichtliche Unrichtigkeit des Strafbefehls hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich (vgl. vorstehend E. 4.1 - 4.4). Entsprechendes bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. Mithin besteht auch kein Grund, von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls vom 11. Mai 2023 abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verletzung der Verkehrsregeln im Wesentlichen nicht bestreitet. Eine zusätzliche Beweiserhebung war bzw. ist daher nicht notwendig.
5.
Gestützt auf die oberwähnte Sachverhaltsdarstellung gilt es somit die Schwere der Gefährdung (vgl. nachstehend E. 5.1) bzw. das Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. nachstehend E. 5.2) zu beurteilen.
5.1.1
Offensichtlich ist, dass für den Lenker des beteiligten Fahrzeuges eine konkrete Gefahr bestand, nachdem der Beschwerdeführer von der Überhol- auf die Normalspur geriet und mit seinem Fahrzeug kollidierte. Der Beschwerdeführer verlor damit die Beherrschung über sein Fahrzeug. Dabei widerspricht er sich insoweit, wenn er einerseits behauptet, er habe nie die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren (vgl. Beschwerde vom 2.8.2023 Ziff. 17; Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 20), andererseits aber darauf hinweist, er habe nach dem (behaupteten) Windstoss umgehend wieder die Kontrolle über sein Fahrzeug erlangt (vgl. u.a. Ziff. 16 in fine und Ziff. 20). Mit der Vorinstanz ist dabei unerheblich, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch Rutschen, Schleudern oder ein unkontrolliertes Fahrmanöver auf die andere Fahrbahn geraten ist.
5.1.2
Wenn es des Weiteren darum geht, die Schwere der konkreten Gefährdung zu bestimmen, darf nicht auf Hypothesen abgestellt werden, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (vgl. Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 19). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h bei regnerischen bzw. sehr nassen Witterungsbedingungen fuhr, als er auf der Autobahn mit dem Fahrzeug des anderen Lenkers kollidierte. Dabei geht selbst der Beschwerdeführer davon aus, dass die sehr nasse Fahrbahn den unkontrollierten Richtungswechsel seines Fahrzeuges von der Überhol- auf die Normalspur begünstigt bzw. mitverursacht hat (vgl. Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 20). Mithin kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kontrollverlust über das Fahrzeug durch die regnerischen Witterungsbedingungen in Zusammenhang mit der nichtangepassten Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse verursacht wurde (vgl. auch Strafbefehl vom 11.5.2023). Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer durch Gegenlenken das Fahrzeug nach der Kollision wieder unter Kontrolle bringen und auf den Pannenstreifen fahren konnte.
Schliesslich gilt es zu beachten, dass aufgrund der Kollision am Fahrzeug des beteiligten Lenkers ein Totalschaden (defekte Hinterachse) von rund Fr. 20'000.-- entstand, weshalb nicht mehr von einem vergleichsweise geringfügigen Aufprall ausgegangen werden kann, obschon der Airbag nicht ausgelöst und der Unfallgegner selber nicht verletzt wurde. Es bestand zudem nicht nur eine konkrete Gefahr für den betroffenen beteiligten Fahrzeuglenker selbst, sondern darüber hinaus aufgrund des starken Verkehrsaufkommens auch das Risiko eines Auffahrunfalls mit erheblichen Folgen bzw. Verletzungen für weitere Fahrzeuginsassen. Dass es keine Verletzten gab, ist einzig und allein dem Zufall zu verdanken.
5.1.3
Darüber hinaus trifft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den zum Unfallzeitpunkt vorherrschenden Wetterverhältnissen alle Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Vorsichtspflicht; jeder muss wissen, dass man bei Regen und nasser Fahrbahn auf der Autobahn nicht schneller als 80 km/h fahren sollte (vgl. Urteil BGer 1C_135/2022 vom 24.8.2022 E. 2.3f.). Da der Beschwerdeführer bei regnerischen Verhältnissen sowie starkem Verkehrsaufkommen schneller fuhr und zudem einen Überholversuch unternahm, missachtete er die ihm oblie-genden Vorsichtspflichten deutlich und schuf dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer (vgl. Urteil BGer 1C_135/2022 vom 24.8.2022 E. 2.1/2.4. m.H.a. Urteil BGer 6A/2004 vom 23.4.2004 E. 2.3.2).
5.1.4
Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht nur eine geringe, sondern eine mittelschwere (konkrete sowie abstrakte) Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat, ist damit nicht zu beanstanden.
5.2.1
Mit einer mittelschweren Gefährdung ist eine mittelschwere Widerhandlung bereits bei einem leichten bzw. geringen Verschulden gegeben (vgl. vorstehend E. 1.5.2), weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers zu prüfen. Dennoch rechtfertigt es sich darauf einzugehen, nachdem die Parteien sich vernehmlassend auch hierzu geäussert haben.
5.2.2
Der Beschwerdeführer gibt zu, um die Gefahr der im Unfallzeitpunkt tatsächlich herrschenden Witterungs- und Strassenverhältnissen (Regen und sehr nasse Fahrbahn) gewusst zu haben (vgl. Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 19). Bei den im Unfallzeitpunkt vorherrschenden Verhältnissen trifft denn auch alle Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Vorsichtspflicht (vgl. vorstehend E. 5.1.3). Da der Beschwerdeführer jedoch schneller fuhr als 80 km/h, hat er ein offensichtliches Risiko verkannt und insoweit sehr wohl etwas falsch gemacht (vgl. Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 24). Unter den entsprechenden Witterungs- und Strassenverhältnissen schneller zu fahren - gleichwohl er nicht die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausnutzte und mit neuen Reifen auf einer geraden Strecke unterwegs war - und sogar noch zu überholen, erweist sich daher als besonders schuldhaft, insbesondere da auf der Autobahn hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und zum Unfallzeitpunkt ein starkes Verkehrsaufkommen herrschte. Von einem richtigen bzw. vorbildlichen Verhalten kann jedenfalls keine Rede sein. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der Verkehrsunfall ohne seine Schuld zugetragen hat bzw. die Verkehrsregelverletzung allein auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen war (vgl. Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 18/20). Dabei gab er denn auch am 28. September 2022 zu Protokoll, dass er an allem schuld sei (vgl. vorstehend E. 4.1). Auch dass im Strafverfahren nur auf eine einfache Verkehrsregelverletzung erkannt wurde, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter, zumal die Administrativbehörde in der rechtlichen Würdigung der Verschuldensfrage bzw. eines Sachverhalts frei ist (vgl. Urteil BGer 1C_135/2022 vom 24.8.2022 E. 2.4 m.H.a. Urteil BGer 1C_525/2012 vom 24.10.2013 E. 2.4).
5.2.3
Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die Behauptung, dass die Ursache des Schwenkers ein unerwarteter, starker Windstoss gewesen sei und dessen Auftreten bei den im Unfallzeitpunkt tatsächlich herrschenden Witterungs- und Strassenverhältnissen alles andere als abwegig bzw. es notorisch sei, dass ein Fahrzeuglenker bei solchen Witterungsbedingungen von einem starken Windstoss überrascht werden könne. Da weder der beteiligte anderweitige Lenker zum Unfallzeitpunkt noch die Funktionäre kurze Zeit nach dem Unfallereignis böige Witterungsverhältnisse festgestellt hatten, ist dieser lediglich pauschal vorgebrachte und als Schutzbehauptung zu wertende Einwand nicht nachgewiesen. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer noch am Ort des Unfallereignisses aussagte, er wisse nicht, wieso er nach rechtsgerückt sei; er stellte dabei lediglich die vage Vermutung, wonach dies vielleicht auf einen Luftstoss zurückgeführt werden könne (vgl. vorstehend E. 4.1). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die sogenannten Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind und mithin ein höheres Mass an Glaubwürdigkeit besitzen als spätere Darstellungen, die zielgerichtet im Hinblick auf den Ausgang eines Straf- oder Administrativmassnahmeverfahrens gemacht werden (vgl. VGE III 2009 231 E. 5.1 m.H.).
5.2.4
Aufgrund der dargelegten Umstände kann das Verschulden somit entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht mehr als leicht qualifiziert werden.
5.3
Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass in casu eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorliegt.
6.1
Die Mindestentzugs- bzw. Mindestaberkennungsdauer von einem Monat wurde weder über- noch unterschritten (vgl. vorstehend E. 1.5.1 i.V.m. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 12.7.2023). Besondere Umstände, welche bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen könnten, liegen keine vor. Soweit der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorbringt, er sei als Executive Chairman eines Unternehmens bzw. Dozent beruflich dringend auf seinen Führerausweis angewiesen (vgl. Beschwerde vom 2.8.2023 Ziff. 20; Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 26), da er in der gesamten Schweiz wie auch im Ausland mit seinem Fahrzeug reisen müsse, so vermag er allerdings alleine damit noch keine Angewiesenheit auf sein Fahrzeug und auch keine stärkere Betroffenheit als andere Fahrer (in ähnlicher beruflicher Funktion) bei Aberkennung seines Führerausweise konkret darzulegen. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer als Executive Chairman wie auch als Dozent zuzumuten ist, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Auch wenn die Aberkennung des Führerausweise unweigerlich mit gewissen geltend gemachten beruflichen sowie persönlichen Unannehmlichkeiten verbunden ist, so hat der Beschwerdeführer diese hinzunehmen (vgl. Urteil BGer 1C_619/2022 vom 8.9.2023 E. 5.4 m.H.a. Urteil BGer 1C_739/2021 vom 30.1.2023 E. 4.4.4).
6.2
Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den ausländischen Führerausweis für die Dauer eines Monats aberkannt hat. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
7.1
Darüber hinaus ordnete die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 12. Juli 2023 an, es seien der ausländische Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens 4. Dezember 2023 beim Polizeiposten D.________ oder beim Verkehrsamt abzugeben; die Aberkennungsdauer werde ab dem Tag der Deponierung gerechnet (vgl. Ziff. 3).
Dagegen setzt sich der Beschwerdeführer zur Wehr mit der Begründung, die Anordnung der Hinterlegung sei rechtswidrig, da er in der Schweiz keinen Wohnsitz habe; er sei bloss Wochenaufenthalter (vgl. Beschwerde vom 2.8.2023 Ziff. 23f.). Für Wochenaufenthalter aber gelte der Familienwohnsitz als Wohnsitz, welchen der Beschwerdeführer in Deutschland habe; diese sei gleichzeitig auch sein steuerlicher Hauptwohnsitz; er kehre regelmässig durchschnittlich mindestens zwei Mal im Monat dorthin zurück; mithin gelte er im hier interessierenden Kontext als Wochenaufenthalter ohne Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Ziff. 25/26). Statt einer Hinterlegung des ausländischen Führerausweises sei daher lediglich die Aberkennung desselben im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu vermerken (vgl. Ziff. 27; Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 27/28). Damit stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei nicht berechtigt, seinen ausländischen Führerausweis einzuziehen.
7.2.1
Zu prüfen gilt es zunächst, welche gesetzliche Grundlage zur Beurteilung der vorliegend umstrittenen Anordnung der Hinterlegung des aberkannten ausländischen Führerausweises anwendbar ist. Die Frage ist deshalb bedeutsam, da der Gesetzgeber mit Änderung vom 10. Mai 2023 per 15. Juli 2023 die Hinterlegung des aberkannten ausländischen Führerausweises neu geregelt hat (vgl. Art. 45 Abs. 4 VZV; AS 2023 255) bzw. der Unfall sich am 28. September 2022 noch unter der Geltung des alten Rechts ereignet hatte. Darüber hinaus wurde die Aberkennung des ausländischen Führerausweises des Beschwerdeführers am 12. Juli 2023 und damit noch vor dem 15. Juli 2023 verfügt.
7.2.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Warnungsentzug bzw. die Aberkennung des ausländischen Führerausweises (vgl. vorstehend E. 1.3) eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt. Entsprechend seiner Rechtsnatur werden verschiedene für Strafen geltende strafrechtliche sowie verfassungs- und konventionsrechtliche Regeln und Grundsätze auf den Warnungsentzug bzw. auf die Aberkennung analog angewandt (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2 m.H.). Zu diesen zählt auch der in Art. 2 Abs. 2 StGB statuierte Grundsatz der lex mitior. Dieser findet auch Anwendung auf Führerausweisentzüge bzw. auf die Aberkennung von ausländischen Führerausweisen gestützt auf Art. 16b SVG, da diese an einen bestimmten Vorfall anknüpfen. Insoweit ist grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des zur Massnahme Anlass gebenden Vorfalls galt. Später in Kraft getretenes Recht ist indes dann massgebend, wenn es milder als das alte ist, was sich mit Rücksicht auf den oberwähnten strafähnlichen Charakter des Warnungs-entzugs bzw. der Aberkennung rechtfertigt (vgl. BGE 149 II 96 E. 4.1/4.2 m.H.a. BGE 133 II 331 E. 4.2 und BGE 104 Ib 87 E. 2; Urteil BGer 1C_219/2023 vom 11.9.2023 E. 4.2/4.3 m.w.H.). Indes gilt es zu beachten, dass dieser Grundsatz der lex mitior nur dann greift, wenn in der neuen Regelung zufolge Wandel strafrechtlicher Anschauungen eine geänderte Bewertung der Widerhandlung zum Ausdruck kommt; eine Änderung aus Gründen der Zweckmässigkeit bzw. eine wertneutrale Regelung ist hiervon jedenfalls ausgeschlossen (vgl. BGE 149 II 96 E. 4.2 m.H. u.a. auf BGE 148 IV 374 E. 2.2 m.w.H. sowie auf BGE 89 IV 113 E. I1a/b).
7.2.3
Mit Art. 45 Abs. 4 VZV trat auf den 15. Juli 2023 eine neue Bestimmung in Kraft, wonach aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde zu hinterlegen sind, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung (lit. a) oder auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt (lit. b). Dieser Wortlaut legt mit dem Beschwerdeführer nahe, dass der Inhaber den ihm aberkannten ausländischen Führerausweis nur dann bei der Behörde hinterlegen muss, wenn er Wohnsitz in der Schweiz hat. Nachdem sich der vorliegend relevante Vorfall indes bereits am 28. September 2022 ereignete und die Verkehrszulassungsverordnung in ihren Übergangsbestimmungen für die hier interessierende Frage der Hinterlegung keine Vorschrift aufstellt (vgl. Art. 151 VZV), ist gemäss den oberwähnten Grundsätzen (vgl. vorstehend E. 7.2.2) zunächst zu prüfen, ob die Hinterlegung nach altem oder nach neuem Recht zu beurteilen ist. Dies gilt es nachfolgend anhand der dem Art. 2 Abs. 2 StGB oberwähnten innewohnenden Wertungen und dessen Zweckgedankens zu prüfen (vgl. BGE 148 IV 374 E. 2.2 m.H.a. BGE 89 IV 113 E. I1).
7.2.4
Das Bundesamt für Strassen (nachfolgend: ASTRA) führt in seinen Erläuterungen vom 10. Mai 2023 betreffend das "Zweite Paket der Revision der Führerausweisvorschriften" zur hier in Art. 45 Abs. 4 VZV interessierenden Änderung der Aberkennung von ausländischen Führerausweisen aus, dass eine Hinterlegung bei der schweizerischen Behörde nur Sinn mache, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Führerausweises in der Schweiz Wohnsitz habe (vgl. S. 12/15). Auslöser für die Änderung der Bestimmung über die Hinterlegung waren demzufolge Zweckmässigkeitsüberlegungen. An der Anschauung über die Strafwürdigkeit der Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. vorstehend Ingress lit. C/E. 4.4) bzw. der - der vorliegend relevanten Hinterlegung des aberkannten ausländischen Führerausweises zugrundeliegenden - mittelschweren Widerhandlung (vgl. vorstehend E. 5.1) selber hat sich dadurch nichts geändert, zumindest nicht insofern, als die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerhandlung nunmehr weniger strafwürdig erscheinen würde.
7.2.5
Damit aber gelangt der Grundsatz der lex mitior im vorliegenden Admini-strativverfahren nicht zur Anwendung, weshalb nachfolgend denn auch das zur Zeit des Ereignisses vom 28. September 2022 geltende Gesetz anzuwenden ist.
7.3.1
Gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV können ausländische Führerausweise in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Hingegen können sie nicht entzogen werden, andernfalls ein unzulässiger Eingriff in ausländische Hoheitsrechte vorliegen würde (vgl. Urteil BGer 1C_556/2016 vom 14.6.2017 E. 4.3 m.H.). Gemäss der bis 14. Juli 2023 geltenden Fassung von Art. 45 aAbs. 4 VZV werden aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde hinterlegt; sie sind jedoch dem Berechtigten auszuhändigen: nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung (lit. a) oder auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz hat (lit. b). Damit können die Schweizer Behörden einem Fahrzeuglenker zwar nicht verbieten, mit seinem ausländischen Führerausweis im Ausland zu fahren. Gleichwohl können sie ihm aber den aberkannten ausländischen Ausweis während der Dauer seines Aufenthaltes - unabhängig davon, ob er in der Schweiz Wohnsitz hat oder nicht - in der Schweiz abnehmen, müssen ihm aber diesen wieder aushändigen, wenn er die Schweiz verlässt (vgl. BGE 121 II 451 E. 3c; Art. 42 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 8.11.1968 über den Strassenverkehr [Wiener Übereinkommen; Inkrafttreten für die Schweiz: 11.12.1992; SR 0.741.10; Stand am 15.7.2022]).
7.3.2
Anlässlich der Befragung vor Ort gab der Beschwerdeführer eine Adresse in der Schweiz an (vgl. vorstehend E. 4.4). Aktenmässig ist dabei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2020 als Wochenaufenthalter an jener Adresse in der Schweiz aufhält; seinen Familienwohnsitz hat er in Deutschland; mindestens zweimal pro Monat kehrt er jeweils nach Deutschland zurück. Dies hat die Vorinstanz mit ihren Schreiben vom 30. Oktober 2020 und 10. Oktober 2022 bestätigt und festgehalten, eine Umschreibung des deutschen Führerausweises sei aufgrund des Familienwohnsitzes in Deutschland (vorbehältlich der Ausführung berufs- oder gewerbsmässiger Fahrten) nicht erforderlich. Diese Bestätigung bzw. Bewilligung, wonach die Umschreibung des ausländischen Führerausweises nicht nötig sei, wurde zuletzt bis am 30. Oktober 2024 befristet (vgl. Bf-act. 9/10). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gibt das Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren betreffend Aberkennung des Führerausweises keinen Anlass, von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Insbesondere ist die Angabe einer (Zustell-)Adresse in der Schweiz entgegen der sinngemässen Auffassung der Vorinstanz offenkundig noch kein Indiz für eine Wohnsitzverlegung, zumal der Beschwerdeführer als Wochenaufenthalter an seinem schweizerischen Wohnort ohne Weiteres Post entgegennehmen kann. Die Vorinstanz bringt im Übrigen keine Anhaltspunkte vor, welche für veränderte Verhältnisse seit ihrer Bestätigung des ausländischen Wohnsitzes sprechen.
7.3.3
Der aberkannte ausländische Führerausweis ist nach Art. 45 aAbs. 4 VZV grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen eines Wohnsitzes in der Schweiz zu hinterlegen. Allerdings ist dem Beschwerdeführer, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, der ausländische Führerausweis nach Art. 45 aAbs. 4 lit. b VZV auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz auszuhändigen. Der Beschwerdeführer kehrt nach seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung mindestens zweimal pro Monat nach Deutschland zurück. Dies hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer unter Umständen bereits am ersten Tag der angeordneten Hinterlegung, spätestens aber 14 Tage nach der Hinterlegung, (auf sein Verlangen) der ausländische Führerausweis wieder auszuhändigen wäre, wenn er die Schweiz verlässt. Eine Hinterlegungsdauer von lediglich einem Tag bzw. wenigen Tagen erweist sich offenkundig als unsinnig und überdies als kaum praktikabel, wenn berücksichtigt wird, dass der Führerausweis beispielsweise bei einer Abreise am frühen Montagmorgen spätestens am vorangehenden Freitag beim Inhaber eintreffen muss. Auch die Vorinstanz macht im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass sie bei einem fehlenden Wohnsitz des Beschwerdeführers an der Pflicht zur Hinterlegung des Ausweises festhalten würde. Schliesslich ist zu verweisen auf die Ausführungen des ASTRA im Erläuternden Bericht vom 10. Mai 2023 zum Zweiten Paket der Revision der Führerausweisvorschriften, wonach eine Hinterlegung bei der schweizerischen Behörde nur Sinn ergebe, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Führerausweises in der Schweiz Wohnsitz habe (vgl. zit. Bericht S. 12/15). In der vorliegenden Konstellation ist daher von der gemäss Art. 45 aAbs. 4 VZV vorgesehenen Hinterlegung abzusehen. Stattdessen ist die Aberkennung des ausländischen Führeraus-weises nach Eintritt der Rechtskraft in das IVZ-Register einzutragen (vgl. Art. 89c lit. d Ziff. 6 SVG). In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.
8.1
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm das Recht einzuräumen, durch Mitteilung an die Vorinstanz einen Tag innerhalb von zwölf Monaten seit Rechtskraft des Urteils als Beginn der einmonatigen Aberkennungsdauer festzulegen (vgl. Beschwerde vom 2.8.2023 Antrag Ziff. 2). Damit beantragt er einen Vollstreckungsaufschub. Er begründet diesen damit, er wäre aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Situation ausserordentlich stark bzw. viel stärker als andere Fahrzeuglenker von einer Aberkennung seines Führerausweises betroffen; mit einem grosszügigen Aufschub werde den kantonalen öffentlichen Interessen Rechnung getragen, stehe der Beschwerdeführer doch an der Spitze eines der grössten Unternehmens, Arbeitgebers und Steuerzahlers im Kanton Schwyz (vgl. Stellungnahme vom 28.9.2023 Ziff. 29).
Dispositiv
8.2 Warnungsentzüge wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften dienen der Besserung der Fahrzeuglenker und der Bekämpfung von Rückfällen. Diese Zielsetzung wird umso besser erreicht, je rascher die Entzugsverfügung der begangenen SVG-Verletzung folgt und vollzogen wird. Aus diesem Grund und weil das Gesetz eine Aufschiebung der Vollstreckung rechtskräftiger Ausweisentzüge nicht vorsieht, hat das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis jeweils erkannt, dass Warnungsentzüge grundsätzlich sofort nach Inkrafttreten der Entzugsverfügung zu vollziehen sind. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Entzugsbehörde bei Warnungsentzügen ausnahmsweise die Vollstreckung des Entzugs für kurze Zeit aufschieben. Die vom Betroffenen geltend gemachten Gründe müssen aber durch die Behörde überprüft werden können und klar erstellt sein (vgl. VGE III 2017 85 E. 3 m.H.a. VGE III 2016 146 vom 28.9.2016 E. 4.3.1 m.w.H. auf die konstante Rechtsprechung: VGE 831/99 vom 21.5.1999 E. 5a/b; VGE 514/96 vom 23.5.1996; VGE 620/91 vom 21.11.1991 E. 3; VGE 559/91 vom 18.7.1991 E. 2a, teilweise publ. in EGV-SZ 1991, Nr. 23; VGE 642/90 vom 18.12.1990, Prot. S. 1353; VGE 592/86, Prot. S. 885f.; siehe auch VGE III 2012 99 vom 12.9.2012 E. 2.1ff. Prot. S. 1630ff.).
Das Verkehrsamt hat die Möglichkeit des Aufschubs des Vollzugs in seinen Informationen über Massnahmen im Strassenverkehr insoweit umschrieben, als in ausgesprochenen Härtefällen der Vollzugsbeginn einmal um höchstens drei Monate, gerechnet ab Rechtskraft der Verfügung, aufgeschoben werden kann (www.sz.ch/public/upload/assets/31394/hinweise_administrativ_massnahmen.pdf?fp=5; eingesehen am 12.1.2024). Hierbei handelt es sich um verhaltenslenkende Verwaltungsverordnungen, welche zum Zweck einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung auf die Ermessensausübung und die Handhabung offen formulierter Vorschriften abzielen (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3 m.H.a. BGE 121 II 473 E. 2b; VGE III 2016 146 vom 28.9.2016 E. 4.3.2 m.w.H.). Zwar sind diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Richter nicht verbindlich; bei seiner Entscheidung sollen sie indes mitberücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und nicht rechtswidrig sind (vgl. Urteil BGer 1C_356/2009 vom 12.2.2010 E. 3.2 m.H.a. BGE 122 V 19 E. 5b/bb; vgl. VGE III 2009 97 vom 10.6.2009 E. 2.4). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass eine Verschiebung um fünf oder sechs Monate unzulässig ist (vgl. VGE III 2016 146 vom 28.9.2016 E. 4.3.3 m.w.H., u.a. auf VGE III 831/99 vom 21.5.1999 E. 5a und b; VGE 559/91 vom 18.7.1991 E. 3, Prot. S. 662 oben m.H.a. VGE 592/86 vom 25.11.1986, Prot. S. 886; VGE 642/90 vom 18.12.1990; VGE 571/86 vom 30.10.1986, Prot. S. 818).
8.3 Das Verwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, von der oberwähnten konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Daran vermag der Hinweis, dass vorliegend mit dem SVG nicht kantonales, sondern Bundesrecht zur Anwendung gelangte, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass selbst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Vollstreckungsaufschub (von mehr als drei Monaten) - d.h. von vorliegend verlangten zwölf Monaten - nicht zugelassen werden muss (vgl. BGE 118 V 97 E. 2c); entsprechendes macht der Beschwerdeführer ohnehin nicht geltend. Ferner steht es dem Beschwerdeführer auch als an der Spitze eines der grössten Unternehmens, Arbeitgebers und Steuerzahlers im Kanton Schwyz frei, Geschäftstermine so festzulegen, dass er die jeweiligen Arbeitswege mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch bewältigen kann (was nötigenfalls auch die Möglichkeit einschliessen kann, sich an eine bestimmte Sitzung chauffieren zu lassen, falls die Anreise mit dem öffentlichen Verkehr ungünstig wäre). Kommt hinzu, dass es sich bei der geltend gemachten persönlichen und beruflichen Situation lediglich um pauschale und nicht näher konkretisierte Gründe handelt, die weder überprüft werden können noch klar erstellt sind. Im Übrigen besteht kein Anspruch darauf, dass die Aberkennung in einem für die betroffene Person optimalen Zeitpunkt erfolgt (vgl. VGE III 2017 85 E. 3.5 m.H.a. VGE III 2012 99 vom 12.9.2012 E. 3.2). Schliesslich hat das verlängerte Administrativverfahren infolge Abwartens des Strafverfahrens sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin bereits dazu geführt, dass sich die Massnahme nach dem Unfallereignis vom 28. September 2022 bereits um mehr als zwölf Monate verzögerte (vgl. vorstehend Ingress lit A-C).
8.4 Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Es erweist sich als sachgerecht, den Beginn der Aberkennungsdauer auf 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzusetzen.
9.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Vorinstanz auferlegt.
9.2 Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist für sein Teilobsiegen vor Gericht eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das reduzierte Honorar für das Teilobsiegen (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 700.-- festzulegen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung des Verkehrsamtes vom 12. Juli 2023 wird dahingehend abgeändert, dass die Aberkennung des ausländischen Führerausweises nach Eintritt der Rechtskraft in das IVZ-Register einzutragen ist. Die Aberkennungsdauer beginnt 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides.
Im Übrigen wird die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu 2/3 (Fr. 600.--) und der Vorinstanz zu 1/3 (Fr. 300.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 8. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, sodass seinem Rechtsvertreter noch Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Auf das Inkasso des die Vorinstanz treffenden Verfahrenskostenanteils wird verzichtet.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen / MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen, ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 25. Januar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
15. Februar 2024
1
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Art. 45 VZVart. 45 OACart. 45 OAC
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
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Art. 45 VZVart. 45 OACart. 45 OAC
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
1C_619/2022
BGE 129 II 175ATF 129 II 175DTF 129 II 175
BGE 121 II 447ATF 121 II 447DTF 121 II 447
Art. 45 VZVart. 45 OACart. 45 OAC
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Art. 4 OBGart. 4 LAOart. 4 LMD
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1C_263/2021
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BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138
1C_263/2021
1C_135/2022
1C_263/2021
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Art. 4 OBGart. 4 LAOart. 4 LMD
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BGE 136 II 447ATF 136 II 447DTF 136 II 447
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§ 14 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF