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Entscheid

III 2023 13

Kammergericht

25. April 2023Deutsch29 min

A. B.________ (geboren ____1992) absolvierte eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Nach Absolvierung des Vorbereitungskurses an der Pädagogischen Hochschule D.________ (D.________) studierte er vom ____ 2014 bis ____ 2017 an der D.________ im Bachelorstudiengang Primarstufe. Er besuchte sämtliche hierfür notwendigen Module und bestand sie auch. Für die Ausstellung des Bachelor-Diploms und des EDK-anerkannten Lehrdiploms fehlen ihm jedoch noch der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz auf dem Niveau C1. Dafür räumte ihm die D.________ eine Frist bis 31. Dezember 2024 ein.

Source sz.ch

III 2023 13

Entscheid vom 25. April 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ (Schulrat),

B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C.________,

gegen

Erziehungsrat des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2190, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Lehrbewilligung im Sinne von § 50 Volksschulgesetz

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. B.________ (geboren ____1992) absolvierte eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Nach Absolvierung des Vorbereitungskurses an der Pädagogischen Hochschule D.________ (D.________) studierte er vom ____ 2014 bis ____ 2017 an der D.________ im Bachelorstudiengang Primarstufe. Er besuchte sämtliche hierfür notwendigen Module und bestand sie auch. Für die Ausstellung des Bachelor-Diploms und des EDK-anerkannten Lehrdiploms fehlen ihm jedoch noch der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz auf dem Niveau C1. Dafür räumte ihm die D.________ eine Frist bis 31. Dezember 2024 ein.

B. In den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 unterrichtete B.________ an der Primarschule in E.________ im Kanton F.________ als Klassenlehrperson einer 3./4. Primarklasse (Mischklasse). Seit dem Schuljahr 2019/2020 ist er im Bezirk G.________ als Lehrperson in der Primarschule angestellt. Da er in den Sommerferien 2019 ein Burnout erlitt, konnte er im Bezirk G.________ nicht wie geplant in sein erstes Schuljahr 2019/2020 starten. Nach einer Auszeit übernahm er im Schuljahr 2019/2020 einige wenige Lektionen und Stellvertretungen. lm Schuljahr 2020/2021 war er als Fachlehrperson in verschiedenen Klassen in einem Teilzeitpensum angestellt. Seit dem Schuljahr 2021/2022 unterrichtet er mit der dritten provisorischen Lehrbewilligung als Klassenlehrperson der 6. Kleinklasse im Bezirk G.________.

C. Mit auf den 18. Oktober (recte wohl Juli) 2022 datiertem Schreiben (RR-act. I/01/IX) reichte die Schulleitung des Schulhauses H.________, Bezirksschulen G.________, beim Erziehungsrat des Kantons Schwyz ein in Beschlussform formuliertes Gesuch für den Erhalt einer definitiven Lehrbewilligung für B.________ für den Kanton Schwyz ein.

Mit Beschluss (ERB) Nr. 45 vom 29. September 2022 entschied der Erziehungsrat wie folgt über das Gesuch (RR-act. I/01/X):

1. Das Gesuch B.________, geboren am ____ 1992, die definitive Lehrbewilligung als Lehrperson auf der Primarstufe und als Kleinklassenlehrperson im Kanton Schwyz zu erteilen, wird abgelehnt.

Erwägungen

2.

B.________ erhält für die Schuljahre 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 weitere befristete Lehrbewilligungen als Lehrperson im Kanton Schwyz. Ab Schuljahr 2025/2026 kann B.________ ohne anerkannten Ausbildungsabschluss (Lehrdiplom) für die Primarstufe nicht mehr im Kanton Schwyz eingesetzt werden. Für die Anstellung als Kleinklassenlehrperson ist ein Lehrdiplom für die Primarstufe sowie eine Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik erforderlich.

3.-4. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).

D. Gegen diesen ERB Nr. 45 erhoben der A.________ in einer gemeinsam mit B.________ unterzeichneten Eingabe vom 19. Oktober 2022 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:

1.

Ziffer 1 des Beschlusses des Erziehungsrates vom 29. September 2022 sei aufzuheben und B.________ sei die definitive Lehrbewilligung als Lehrperson auf der Primarstufe und als KIeinklassenlehrperson zu erteilen.

2.

Eventualiter sei Ziffer 1 des Beschlusses des Erziehungsrates vom 29. September 2022 aufzuheben und B.________ sei die definitive Lehrbewilligung als Lehrperson auf der Primarstufe zu erteilen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1022/2022 vom 20. Dezember 2022 entschied der Regierungsrat unter Ausstand von Landesstatthalter Michael Stählin als Präsident des Erziehungsrates wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

F. Gegen diesen RRB Nr. 1022/2022 (Versand am 27.12.2022) erheben der A.________ sowie B.________ mit einer gemeinsamen Eingabe vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20. Dezember 2022 Nr. 1022/2022 (VB 2016/2022) aufzuheben und B.________ sei die dauernde bzw. definitive Lehrbewilligung im Sinne von § 50 des Volksschulgesetzes als Lehrperson auf der Primarstufe zu erteilen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.

G. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Der Erziehungsrat beantragt am 6. Februar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

H. Replizierend halten die Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 an den Anträgen ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2023 fest. Das Sicherheitsdepartement hält seinerseits duplizierend am 10. März 2023 an den vernehmlassend gestellten Anträgen fest und ebenso der Erziehungsrat mit Duplik vom 15. März 2023. Zu den Dupliken äussern sich die Beschwerdeführer mit Triplik vom 31. März 2023. Die Vorinstanzen haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Gemäss § 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 hat die Behörde vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid.

1.1.2

Zu den Entscheidungsvoraussetzungen gehört unter anderem die Rechtsmittelbefugnis (Beschwerdebefugnis; § 27 Abs. 1 lit. d VRP). Die Einreichung eines Rechtsmittels setzt neben der Teilnahme oder der fehlenden Möglichkeit der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. § 37 Abs. 1 lit. a VRP) ein besonderes Berührtsein durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung (§ 37 Abs. 1 lit. b VRP) sowie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung voraus (§ 37 Abs. 1 lit. c VRP). Verlangt wird ein hinreichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse, d.h. ein realer, praktischer Nutzen an der Anfechtung bzw. Änderung eines Verwaltungsaktes (vgl. statt Vieler: VGE III 2021 129 vom 30.9.2021 Erw. 3.3.1; VGE III 2016 10 vom 30.3.2016 Erw. 1.4.2; EGV-SZ 1983 Nr. 43 Erw. 3).

1.1.3

Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (§ 37 Abs. 2 lit. a VRP). Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. a VRP ist praxisgemäss dann zu bejahen, wenn eine Autonomieverletzung geltend gemacht wird. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. BGE 126 I 136 Erw. 2 mit Hinweisen). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.1; VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 1.1 f.; VGE III 2007 27 vom 19.4.2007 Erw. 1.3; VGE 1023/01 vom 14.3.2002 Erw. 1c mit Verweis auf BGE 124 I 227). Ob ein kantonales Vorgehen rechtens und mit der Gemeindeautonomie vereinbar ist, ist nicht bei der Eintretensfrage, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (vgl. dazu EGV-SZ 2007, Nr. B 8.2 bzw. VGE III 2007 25 vom 19.4.2007 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf ZBl 2003, S. 542; VGE III 2009 50 vom 24.2.2010 Erw. 1.3; VGE 1008-1010/02 vom 20.1.2005 Erw. 3.3).

1.2.1

Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Das kantonale Volksschulgesetz (VSG; SRSZ 611.210) vom 19. Oktober 2005 regelt das Volksschulwesen, welches den Kindergarten, die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sonderschulung, das Sonderpädagogische Angebot und die Spezialdienste beinhaltet (§ 1 VSG).

Wer als Lehrperson an der Volksschule unterrichten will, benötigt einen nach internationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsabschluss. Der Erziehungsrat kann weitere Ausbildungsabschlüsse anerkennen (§ 49 Abs. 1 VSG). Der Erziehungsrat bestimmt, welche Ausbildungsabschlüsse für die einzelnen Schularten und für die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen vorausgesetzt sind (§ 49 Abs. 2 VSG). Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise einer Person, die über keinen anerkannten und vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügt, eine dauernde oder befristete Lehrbewilligung erteilen, wenn ihre Befähigung anderswie ausgewiesen ist (§ 50 VSG).

1.2.2

Dem Bezirks- bzw. Gemeinderat obliegt neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben unter anderem insbesondere die Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit er diese Aufgabe nicht dem Schulrat überträgt (§ 60 Abs. 2 lit. d VSG; vgl. § 5 Abs. 1 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule [PGL; SRSZ 612.110] vom 27.6.2002). Als Lehrpersonen dürfen grundsätzlich nur Personen angestellt werden, die über einen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügen (§ 6 Abs. 1 PGL). Ausnahmsweise können Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss angestellt werden. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten (§ 6 Abs. 2 PGL). Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss oder definitiver Lehrbewilligung des Erziehungsrates ist in der Regel unbefristet (§ 7 PGL).

1.2.3

Mit ERB Nr. 76 vom 1. Dezember 2016 hat der Erziehungsrat das Verfahren zur Erteilung von definitiven Lehrbewilligungen bei unter anderem unvollständiger Ausbildung auf der Primarstufe festgelegt. Es betrifft dies beispielsweise Lehrpersonen, denen das Sprachdiplom fehlt. Das Amt für Volksschulen (AVS) beantragte dem Erziehungsrat, dass folgende Bedingungen erfüllt sein müssen (S. 2 Ziff. 2.1):

- Bericht der Schulleitung über die erfolgten Unterrichtsbesuche und die Unterrichtsbeurteilung;

- Positiver externer Expertenbericht durch einen Fachdozenten auf Hochschulniveau aufgrund von mindestens zwei Unterrichtsbesuchen;

- Positive Unterrichtsbeurteilung durch die Abteilung Schulcontrolling;

- Kosten für die externe Expertentätigkeit zulasten des Kandidaten; Kosten für die Expertentätigkeit des Schulinspektors zulasten des AVS;

- Gesuch für eine definitive Lehrbewilligung und Empfehlung des Schulträgers mit Begründung nach zwei Jahren befristeter Lehrbewilligung;

- Abschliessender Entscheid des Erziehungsrates, ob eine dauernde oder nochmalige befristete Lehrbewilligung erteilt wird.

Das AVS beantragte dem Erziehungsrat zudem, dass der Erziehungsrat Gesuchen für dauernde Lehrbewilligungen gemäss diesem Verfahren nur in Ausnahme- oder Härtefällen nachkommen soll. Der Erziehungsrat erwog unter anderem (S. 6 Erw. 2 f.), die Kriterien für die Erteilung von definitiven Lehrbewilligungen an Lehrpersonen mit unvollständiger Ausbildung (z.B. fehlendes Sprachdiplom) seien "klar umschrieben" und es sei richtig, dass sie lediglich in Ausnahme- oder Härtefällen zur Anwendung kämen. Die Neuerungen dürften die reguläre Lehrerausbildung nicht unterlaufen. Dies sei jedoch nicht zu befürchten, da die Anpassungen massvoll seien und letztlich Einzelfälle beträfen.

Dieser ERB wurde (integral) in den Wegweiser zur Gesetzgebung Volksschule (hrsg. vom kantonalen Amt für Volksschulen und Sport, Stand Dezember 2022, S. 129, 4.2.3) übernommen.

1.3.1

Die Zuständigkeit zur Anstellung von Lehrpersonal liegt zwar beim Bezirksrat. Die Voraussetzungen, welche an das Lehrpersonal gestellt werden, sind indes kantonalrechtlich definiert. Insbesondere der abschliessende Entscheid über die ausnahmsweise Anstellung von Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss auf ein Gesuch des Schulträgers hin ist allein dem Erziehungsrat anheimgestellt. Dies spricht gegen eine Autonomie des Schulträgers in diesem Bereich. Die "Autonomie" des Schulträgers bei der Anstellung von Lehrpersonen beschränkt sich an und für sich auf die Freiheit zur Gesuchstellung.

Hingegen lässt die Tatsache, dass Gesuche um ausnahmsweise Lehrbewilligungen für Bewerberinnen und Bewerbern, die über keinen anerkannten oder vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügen, "nur von den Schulträgern und nur für eine konkrete Stelle eingereicht werden" können (Wegweiser S. 129, Ziff. 4.2.2), auf ein schutzwürdiges Interesse des Schulträgers an der beschwerdeweisen Überprüfung der Abweisung eines Gesuchs um Erteilung einer ausnahmsweisen Lehrbewilligung für eine bestimmte Lehrperson und eine konkrete Stelle schliessen.

1.3.2

Grundsätzlich zu bejahen ist analog zum regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren die Legitimation des Beschwerdeführers Ziff. 2. Allerdings hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid neben dem Hinweis auf die provisorische Lehrbewilligung und die auch ohne Sprachnachweis bis maximal 31. Dezember 2024 gültige Ausbildung (Erw. 2.4) klargestellt (Erw. 4.7), dass es dem Beschwerdeführer Ziff. 2 unbenommen bleibt, sein Gesuch zu erneuern, falls er das Sprachzertifikat in den nächsten eineinhalb Jahren nicht schaffen werde; beim angefochtenen Entscheid handle es sich nicht um eine sogenannte "res iudicata". Insofern ist fraglich, ob von einem aktuellen schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers Ziff. 2 auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Replik S. 4, Rz. 8 f.) kann weder gesagt werden, dass sich die (gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers Ziff. 2 in einem Jahr unverändert präsentiert und die rechtzeitige Überprüfung des Gesuchs nicht möglich sein sollte. Ebenso ist ein öffentliches Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der dem Beschwerdeführer Ziff. 2 derzeit verwehrten ausnahmsweisen Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung zu verneinen. Von der Aktualität des schutzwürdigen Interesses kann daher nicht abgesehen werden.

Da die Beschwerde materiell abzuweisen ist, wie nachstehend zu zeigen ist, kann analog zum regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren von der abschliessenden Beurteilung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer abgesehen werden.

1.4

§ 50 VSG sieht die Möglichkeit der ausnahmsweisen Erteilung einer dauernden wie befristeten Lehrbewilligung für Personen, die über keinen anerkannten und vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügt, voraus, sofern die Befähigung anderswie ausgewiesen ist.

Den Beschwerdeführern ist zwar beizupflichten (Triplik S. 4, Rz. 6), dass sich dieser Bestimmung keine Angaben entnehmen lassen, innert welcher Frist vor dem letztmöglichen Termin zur Absolvierung der Sprachprüfung ein Gesuch um ausnahmsweise Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung einzureichen ist. Indessen rechtfertigt sich ein Zuwarten mit der Einreichung und Behandlung eines Gesuchs aus der dem Gesetz immanent innewohnenden Überlegung, dass an der Volksschule als Regelfall (§ 49 Abs. 1 VSG) grundsätzlich nur Lehrpersonen unterrichten sollen und dürfen, welche über einen nach nationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsabschluss verfügen. Hierfür bzw. für das Erlangen des erforderlichen Sprachzertifikats wird eine grosszügige Frist gewährt - so vorliegend auch dem Beschwerdeführer Ziff. 2 -, womit der erforderlichen Vorbereitungszeit Rechnung getragen wird.

2.1.1

Der Beschwerdeführer Ziff. 2 wurde laut seiner Sachverhaltsdarstellung (Beschwerde S. 5 ff., Rz. 13 ff.) bereits während seiner Ausbildung an der D.________ nach einem Praktikum im Bezirk wiederholt als Stellvertreter eingesetzt. Nach seiner Ausbildung arbeitete er für zwei Jahre auf der 3. und 4. Primarschulstufe in E.________ als Klassenlehrperson (vgl. Bf-act. 3). Das in den Sommerferien 2019 erlittene Burnout, das ihn am zeitgerechten Start ins Schuljahr 2019/2020 gehindert habe, sei nicht der einzige schwierige Moment in seinem Leben gewesen. Bereits während seiner Ausbildung an der D.________ sei überraschend sein Vater gestorben, was ihn enorm aus der Bahn geworfen habe. Damals hätte er zur Erlangung des Diploms an der D.________ das C1-Sprachzertifikat erwerben müssen, was er leider bis heute nicht geschafft habe. Auch die vereinfachte Möglichkeit der internen C1-Sprachprüfung, welche die PH I.________ und F.________ für Studierende anbiete, sei leider nicht möglich. Die verschiedenen Mitarbeiterbeurteilungen, Expertenberichte und Unterrichtsbesuchsberichte stellten ihm ein gutes Zeugnis aus.

2.1.2

Es ist, soweit ersichtlich, unbestritten, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 bereits zweimal eine befristete Lehrbewilligung erhalten hat, er seit dem Schuljahr 2021/2022 mit der dritten befristeten Lehrbewilligung als Klassenlehrperson einer 6. Kleinklasse eingesetzt ist und für den Unterricht als Kleinklassenlehrperson ein Lehrdiplom für die Primarstufe sowie eine heilpädagogische Zusatzausbildung vorliegen muss, der Beschwerdeführer Ziff. 2 aber weder über das eine noch das andere verfügt.

2.2.1

Der Erziehungsrat argumentierte in seinem Beschluss Nr. 45 vom 29. September 2022, gesundheitliche und/oder private Schwierigkeiten seien kein ausreichender Grund, das Sprachzertifikat nicht nachzuholen und so zu einer definitiven Lehrbewilligung zu gelangen. Bei Einreichung des C1-Zertifikats gelte bei allen drei Zentralschweizer PH die Frist von sieben Jahren nach Studienstart. Sowohl für das AVS wie auch für die D.________ sei das Erreichen dieses Sprachniveaus wichtig. Die D.________ unterstütze den Spracherwerb während der Ausbildung mit verschiedenen (kostenlosen) Sprachkursen etc. Es sei dem Beschwerdeführer Ziff. 2 zuzumuten, das Sprachzertifikat nachzuholen. Da ab dem 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2025 im Kanton Schwyz im Sinne einer Übergangsregelung für maximal sechs Jahre befristete Lehrbewilligungen ausgestellt werden könnten (vgl. Wegweiser S. 128, Ziff. 4.2.1), könne der Beschwerdeführer Ziff. 2 ohne Ausbildungsabschluss bis Ende Schuljahr 2024/2025 (d.h. die drei Schuljahre 2022/2023, 2023/2024 sowie 2024/2025) weiterhin im Bezirk angestellt werden. Ab Schuljahr 2025/2026 könne er ohne anerkannten Ausbildungsabschluss (Lehrdiplom) für die Primarstufe nicht mehr im Kanton Schwyz eingesetzt werden.

2.2.2

Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid unter anderem, bei § 50 VSG handle es sich um eine Kann-Vorschrift. Sie vermittle somit keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung ohne einen anerkannten Ausbildungsabschluss. Zudem sehe § 50 VSG nur im Ausnahmefall die Erteilung einer Lehrbewilligung ohne anerkannten Ausbildungsabschluss vor. § 50 VSG räume somit dem Erziehungsrat ein erhebliches Ermessen ein, ob sie einer Person, die über keinen anerkannten und vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügt, eine befristete oder definitive Lehrbewilligung erteilen wolle. Aus dem Wegweiser ergebe sich, wie die Behörde gedenke, von ihrem durch § 50 VSG eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch zu machen (Erw. 4.1). Mit der ausnahmsweisen Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung wäre der Unterricht einer Kleinklasse nicht gedeckt (Erw. 4.3). Der Erziehungsrat habe die ärztlich attestierte isolierte Phobie des Beschwerdeführers Ziff. 2 in Bezug auf die Englischprüfung in seine Beurteilung miteinbezogen. Er habe die Absolvierung der notwendigen Prüfung aufgrund des ärztlichen Berichts von Dr. J.________ (K.________ AG vom 27.4.2022) nicht als völlig ausgeschlossen erachtet. Die dem erst 30-jährigen Beschwerdeführer Ziff. 2 vom Beschwerdeführer Ziff. 1 attestierten Qualitäten als Lehrperson wiesen auf das Potential hin, das Sprachzertifikat nachholen zu können, zumal er mit der geltenden Übergangsregelung bis und mit Schuljahr 2024/2025 befristet ohne das C1-Zertifikat unterrichten könne (Erw. 4.4 f.). Allerdings müsse bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich des Beschwerdeführers Ziff. 2 eine Ausnahmesituation im Sinne von § 50 VSG bestehe, auch berücksichtigt werden, dass er das noch fehlende Sprachzertifikat C1 bis zum 31. Dezember 2024 vorweisen müsse, da ansonsten seine ganze Ausbildung bzw. sein Bachelorstudiengang an der pädagogischen Hochschule D.________ verfalle. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 für den Beschwerdeführer Ziff. 2 bis spätestens Mai 2024 ein Gesuch um die Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung einreichen müsse, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 am 31. Dezember 2024 (im Kanton Schwyz) seine Befähigung zu Unterrichten verliere. Dies habe wiederum zur Folge, dass dem Beschwerdeführer Ziff. 2 bis zum Mai 2024 Zeit bleibe, um das noch fehlende Sprachzertifikat C1 zu absolvieren bzw. den Versuch zu unternehmen, dieses zu erhalten (Erw. 4.5). Eine Ausnahmesituation nach § 50 VSG sei daher zu verneinen. Bei allem Verständnis für die schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers Ziff. 2 müssten auch vorliegend objektive Kriterien im Vordergrund stehen. Dabei komme dem zeitlichen Aspekt eine grosse Bedeutung zu. lnsbesondere sei es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die definitive Lehrbewilligung noch nicht erteilen wolle, wenn dem Beschwerdeführer Ziff. 2 für die Erlangung des Sprachzertifikates C1 noch eineinhalb Jahre verblieben (Erw. 4.6 f.).

2.3.1

Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, der Regierungsrat habe verschiedene Berichte (der Schulleitung und des Schulinspektors, Expertenbericht eines Fachdozenten) nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 11 f., Rz. 30 ff.). Es wird also eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Beweisabnahme als Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend gemacht.

2.3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 Erw. 5.2; BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 141 III 28 Erw. 3.2.4).

2.3.3

Soweit ersichtlich ist es zutreffend, dass der Regierungsrat zwar den Arztbericht von Dr.med. J.________ von der K.________ AG vom 27. April 2022 gewürdigt hat, aber nicht näher auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen schulpädagogischen Berichte eingegangen ist. Indessen hat er diese Fachberichte zur Kenntnis genommen, bezieht er sich doch in Erw. 4.4 auf die "vorliegenden Akten", aus denen er konkret den erwähnten Arztbericht aufgreift, und in Erw. 5 legt er dar, dass und weshalb er die vom Beschwerdeführer gemäss dem Wegweiser eingereichten Unterlagen nicht zu würdigen brauchte (Erw. 5). Insgesamt erachtete es der Regierungsrat einerseits dem Beschwerdeführer Ziff. 2 noch als möglich und zumutbar, in Würdigung des ärztlichen Berichts zur isolierten Phobie das geforderte Sprachzertifikat C1 in der bis Ende 2024 verbleibenden Zeit noch zu erlangen (Erw. 4.4), und anderseits entsprechend das Gesuch um ausnahmsweise Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung derzeit noch als verfrüht (Erw. 4.5). Damit brachte der Regierungsrat gleichzeitig zum Ausdruck, dass er den pädagogischen Fachberichten keine Entscheidrelevanz zuerkannte.

Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (rechtliches Gehör) erweist sich insofern als unbegründet. Von dieser Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indes die Frage abzugrenzen, ob die Begründung des Regierungsrates im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (VSG; Wegweiser) steht und ob er den fraglichen pädagogischen Fachberichten zu Recht keine Relevanz zugesprochen hat.

3.1.1

Die Beschwerdeführer rügen replizierend (S. 5, Rz. 13), § 50 VSG stelle keine ausreichende Grundlage dar, um zu verlangen, dass für eine definitive Lehrbewilligung ein "absoluter Härtefall" vorliegen müsse.

3.1.2

Bei § 50 VSG handelt es sich zum einen um eine "Kann"-Bestimmung, zum andern enthält die Norm einen unbestimmten Rechtsbegriff ("ausnahmsweise"). Dem Erziehungsrat steht mit der Kann-Formulierung ein Entschliessungsermessen zu (vgl. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 5 Rz. 1472). Das heisst, er kann grundsätzlich von der (ausnahmsweisen) Erteilung einer Lehrbewilligung auch absehen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen (anderweitiger Ausweis der Befähigung; Ausnahmesituation) an und für sich erfüllt sind. Begrenzt wird dieses Entschliessungsermessen im Allgemeinen durch die rechtsstaatlichen Grundsätze wie Willkürverbot, Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit (Wiederkehr, a.a.O., § 5 Rz. 1498). Vorliegend wird der Ermessensspielraum des Erziehungsrates zusätzlich begrenzt durch die vom Gesetzgeber vorgesehene nur "ausnahmsweise" Erteilung einer Lehrbewilligung an Personen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss. Diese zusätzliche Einschränkung steht im Zeichen des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Willkürverbotes. Andernfalls könnte leichthin eine Benachteiligung von (Lehr-)Personen drohen, welche den gesamten Ausbildungsweg (auch unbesehen gesundheitlicher Beeinträchtigungen) beschreiten und/oder die erforderlichen Abschlüsse erst nach mehrmaligen Anläufen erlangen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der unbestimmte Rechtsbegriff der "ausnahmsweisen" Erteilung als Vorliegen eines Härtefalls verstanden wird (vgl. Urteil BGer 2C_484/2014 vom 14.11.2014 Erw. 4.1 und Erw. 4.6.1 ff. betr. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 8.5.1995 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne [Zulassungsverordnung ETHL; SR 414.110.422.3]). Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, in ihrem Fall werde die Ausnahme zu ihren Ungunsten sogar auf einen "absoluten Härtefall" verengt, findet dies im Wegweiser (wie im Gesetz) wie auch im angefochtenen RRB keinen Niederschlag. Da positive Berichte der Schulleitung sowie von Schulinspektoren (Schulcontrolling) wie gegebenenfalls auch externer Experten und Fachdozenten grundsätzlich über den Lehrbetrieb einer jeden Lehrperson erwartet und verlangt werden dürfen, rechtfertigt es sich - nicht zuletzt im Zeichen der vorerwähnten Gleichbehandlung mit patentierten Lehrkräften und willkürfreien Erteilung von Ausnahmebewilligungen - allerdings durchaus, an die Ausnahmesituation (und somit auch den Härtefall) hohe Anforderungen zu stellen.

Der Folgerung der Beschwerdeführer, die definitive Lehrbewilligung sei auch zu erteilen, wenn kein Härtefall vorliege (Replik S. 5, Rz. 14), kann bereits im Grundsatz nicht beigepflichtet werden. Ebenso wenig kann der aktuelle Lehrermangel (vgl. Replik S. 7, Rz. 20) im Einzelfall einen Härtefall begründen, um eine ausnahmsweise definitive Lehrbewilligung zu erhalten.

3.1.3

Im Sinne der vorinstanzlichen Argumentation (angefochtener Entscheid Erw. 4.6; vorstehend Erw. 2.3.1 ff.) kann somit festgehalten werden, dass die Erteilung einer (definitiven) Lehrbewilligung an den Beschwerdeführer Ziff. 2 nicht in Frage kommen kann, wenn und solange eine Ausnahmesituation/ein Ausnahmegrund zu verneinen ist.

3.2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verkennung der medizinischen Situation und des Arztberichtes von Dr.med. J.________ durch den Regierungsrat (Beschwerde S. 12 ff., Rz. 36 ff.). Eine isolierte Phobie sei ein Restsymptom der depressiven Symptomatik. Sie könne nicht einfach überwunden werden, weil der Beschwerdeführer Ziff. 2 eine engagierte und belastbare Persönlichkeit habe oder weil die Zeit ablaufe. Die isolierte Phobie äussere sich gerade dadurch, dass sie isoliert sei und nur die Englischprüfung bzw. die Vorbereitung dazu betreffe. Es sei nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer Ziff. 2 die besagte Englischprüfung nicht absolvieren könne, ansonsten aber einwandfreie Leistungen erbringe. Der Beschwerdeführer Ziff. 2 habe intensiv gearbeitet und versucht, die isolierte Phobie zu überwinden. Leider sei sein Zustand allein dadurch wieder schlechter geworden. Es sei daher nicht möglich, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 die Prüfung C1 absolvieren könne. Die Annahme, die isolierte Phobie könne bis im Mai 2024 überwunden werden, widerspreche den Aussagen von Dr.med. J.________. Es liege ein Ausnahme- bzw. ein Härtefall gemäss dem Wegweiser vor. Der Beschwerdeführer Ziff. 2 erfülle sämtliche im Wegweiser geforderten Voraussetzungen.

3.2.2

Mit dem Arztbericht vom 27. April 2022 führt Dr.med. J.________ (K.________ AG) namentlich aus, der Beschwerdeführer Ziff. 2 sei seit dem 6. August 2019 bei ihm in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Wegen einem Burnout (mittelgradig depressive Episode, ICD-10: F32.1) habe der Beschwerdeführer Ziff. 2 über längere Zeit krankgeschrieben werden müssen und sei regelmässig zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gekommen. Die Krankschreibung sei vom 6. August 2019 bis und mit 1. März 2020 zu 100% erfolgt und habe anschliessend schrittweise reduziert werden können. Am 18. Januar 2021 sei die Krankschreibung abgeschlossen worden. Insgesamt habe sich ein sehr guter Heilungsverlauf mit vollständiger Remission der depressiven Symptomatik gezeigt. Leider habe sich aber eine isolierte Phobie in Bezug auf die Englischprüfung entwickelt. Es komme gelegentlich vor, dass nach Abklingen der depressiven Symptomatik sozusagen ein Restsymptom verbleibe. So sei es dem Patienten in den vergangenen Monaten trotz nachweislich grossen Anstrengungen, die Englischvorbereitung in Angriff zu nehmen, nicht gelungen, sich entsprechend vorzubereiten und auch die Prüfung habe er deswegen noch nicht absolvieren können.

3.2.3

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer Ziff. 2 zwei weitere Berichte von Dr.med. J.________ vom 25. Januar 2023 und 26. März 2023 ein.

Im Bericht vom 25. Januar 2023 wird einleitend wieder festgehalten, die Krankschreibung habe per 18. Januar 2021 vollständig abgeschlossen werden können; neben den psychotherapeutischen Gesprächen sei auch eine antidepressive Medikation notwendig gewesen. Seither sei er nicht mehr krankgeschrieben worden. Nun liege aber "eine etwas eigentümliche Situation vor", die so nicht häufig vorkomme. Es bestünden seit der Genesung "massive phobisch anmutende Ängste in Bezug auf das Erlangen der verlangten Englischqualifikation". Mehrere Kurse habe der Beschwerdeführer Ziff. 2 trotz Anmeldung nicht wahrnehmen können. Für einen Sprachaufenthalt sei er in England gewesen. Zuhause habe er mit verhaltenstherapeutischen Massnahmen diese Ängste zu überwinden versucht. Aktuell werde im Rahmen der Therapie ein weiterer Versuch besprochen. Prognostisch sei jedoch "aktuell noch unklar", ob der Beschwerdeführer Ziff. 2 dies schaffen werde. Ansonsten zeige er eine grosse Motivation für Beruf wie Therapie. Er zeige sich auch belastet, weil die Zeit, diese Pendenz zu erledigen ablaufe. Derzeit könne "leider noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob diese Angst überhaupt überwunden werden" könne.

Mit dem an die Rechtsvertreterin adressierten Bericht "Prognose/Therapiebe-mühungen" vom 26. März 2023 spricht Dr.med. J.________ vom "Konstrukt einer sozialen Phobie", das er im Kontext mit den Schwierigkeiten der Englischprüfung herangezogen habe, weil es für ihn kein passenderes gebe. Eine phobische Störung in Bezug auf Englischkenntnisse komme so nicht regelmässig vor und sei in der aktuellen Situation sozusagen als Überbleibsel der durchgemachten Depression zu betrachten. Allgemein betrachtet treffe es "absolut zu, dass die Therapiemöglichkeiten von phobischen Störungen mittels Verhaltenstherapie insbesondere die Exposition bei isolierten Phobien gute Resultate erzielen". Der Beschwerdeführer Ziff. 2 habe verhaltenstherapeutisch bereits sehr viele Möglichkeiten ausgeschöpft (mit Verweis auf das Schreiben vom 27.1.2023 bzw. recte 25.1.2023), ohne dass diese Massnahmen zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Er erachte es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bis zum Mai 2024 diese Schwierigkeit überwinden könne.

3.3

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung und insbesondere in Berücksichtigung der drei Arztberichte ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass derzeit noch nicht von einer Ausnahmesituation (verstanden als Härtefall), wie von § 50 VSG verlangt, ausgegangen werden kann.

Der den Beschwerdeführer Ziff. 2 betreuende Facharzt spricht selber von einem "Konstrukt einer sozialen Phobie", das entsprechend gewissermassen die Funktion eines Erklärungsmodells für die Prüfungsangst des Beschwerdeführers Ziff. 2 übernimmt. Eine medizinische Klassifizierung nach dem ICD-10 (F00-F99 [Psychische und Verhaltensstörungen]) kann Dr.med. J.________ für diese Phobie - anders als bei der mittelgradig depressiven Episode - entsprechend nicht vornehmen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der abgeklungenen und überwundenen depressiven Sympomatik lässt sich aufgrund der Arztberichte medizinisch nicht herleiten.

Zwar ist von verhaltenstherapeutischen Massnahmen die Rede; indessen beschränken sich diese offensichtlich auf entsprechende Massnahmen des Beschwerdeführers Ziff. 2 bei sich zuhause. Den drei Arztberichten lassen sich jedenfalls weder konkrete Termine ärztlich-therapeutischer Behandlungen noch eine Spezifikation von Therapien entnehmen. Ebensowenig äussert sich der Beschwerdeführer Ziff. 2 in seinen drei Rechtsschriften hierzu. Anderweitige Massnahmen (z.B. Medikamente) werden ebenfalls nicht dokumentiert. Wenn als verhaltenstherapeutische Massnahme das Training für einen Halbmarathon genannt wird (Arztbericht vom 25.1.2023), hat das (erwiesenermassen) durchaus positive Auswirkungen auf Körper und Geist. Hieraus lassen sich jedoch weder zuverlässige Rückschlüsse auf eine isolierte Prüfungsphobie (als Erklärungsmodell) ziehen noch auf die (Un-)Fähigkeit, eine Prüfung absolvieren und insbesondere bestehen zu können. Parallel gilt in beiden Fällen (Prüfung, wie [Halb-]Marathon), dass man sich bei hinreichender Vorbereitung - der Beschwerdeführer Ziff. 2 hat gemäss Arztbericht bereits einen Englandaufenthalt hinter sich - selbst bei einem allfälligen Scheitern keine Vorwürfe zu machen braucht.

Soweit es Dr.med. J.________ als unwahrscheinlich erachtet, dass der Beschwerdeführer bis zum Mai 2024 seine psychische Schwierigkeit überwinden kann, und diese Unüberwindbarkeit auch ohne weiteres auf die vereinfachte Möglichkeit der (internen) C1-Sprachprüfung bezieht, handelt es sich um eine Annahme, die medizinisch auf wenig gesichertem Fundament steht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die aus dem Sozialversicherungsrecht bekannte Rechtsprechung verwiesen werden, wonach behandelnde Arzt- bzw. Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 Erw. 4). Da Dr.med. J.________ seinerseits keine Zweitbeurteilung eingeholt oder veranlasst hat und seine drei Berichte hierzu keinen Anlass geben, kann den Vorinstanzen auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (so sinngemäss Replik S. 6, Rz. 15; Triplik S. 3 Rz. 4) angelastet werden.

Unbesehen hiervon lässt sich den Arztberichten von Dr.med. J.________ nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Inangriffnahme der Sprachprüfung C1 innert der ihm noch verbleibenden Zeit nicht noch möglich werden könnte. Zuversichtlich stimmt diesbezüglich auch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer trotz des ihn zweifelsohne sehr belastenden Dahinscheidens seines Vaters während der Ausbildung an der D.________ dennoch gelungen ist, die übrigen Prüfungen insgesamt nicht nur zu absolvieren, sondern dies auch mit Erfolg. Diese Leistung anerkennend hat der Regierungsrat denn zu Recht auch betont, dass es sich beim Beschwerdeführer Ziff. 2 um eine engagierte, innovative und belastbare Persönlichkeit handelt, und dass es bemerkenswert ist, wie er sich seit seinen gesundheitlichen Problemen im Schuljahr 2019/20 wieder in das Berufsleben zurück gekämpft hat (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.7). Es drängt sich auf, diese Rückbesinnung auf Geleistetes sowie die Aussicht, mit dem Erwerb des Sprachzertifikats C1 sich gleichzeitig den Besuch einer weiterführenden Ausbildung zu ermöglichen, in der verbleibenden Zeit gewinnbringend in die medizinisch-therapeutischen Massnahmen einfliessen zu lassen.

Soweit die Angst vor einem Nichtbestehen des Sprachzertifikats C1-Niveau Ursache der Blockade (Phobie) des Beschwerdeführers Ziff. 2 sein sollte, wurde der Beschwerdeführer Ziff. 2 bereits im Juni 2017 (Beilage zu Bf-act. 16) von der D.________ informiert, dass bei einem (knappen) Nichtbestehen - neben der wohl bestehenden Wiederholungsmöglichkeit - eine zusätzliche Möglichkeit für den Erwerb der Unterrichtsberechtigung in der betreffenden Fremdsprache und somit des Lehrdiploms besteht.

Es ist damit angesichts der dem Beschwerdeführer Ziff. 2 verbleibenden Zeit zur Absolvierung der Sprachprüfung und der ärztlicherseits nicht überzeugend belegten Unüberwindbarkeit der Prüfungsphobie, wie eingangs gesagt, derzeit noch nicht von einem Härtefall auszugehen. Wie der Erziehungsrat vernehmlassend (S. 3, Ziff. 5) anerkennt, stellt das Sprachzertifikat C1 eine hohe Anforderung dar. Diese Anforderung rechtfertigt sich jedoch angesichts der Bedeutung einer hohen Sprachkompetenz der Lehrpersonen für den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler.

3.4

Angesichts der dargestellten Rechts- und Sachlage sind die didaktisch-pädagogischen Fachberichte - gleich wie im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren - nicht weiter zu würdigen. Immerhin fällt auf, dass sich den Berichten, bei einer summarischen Durchsicht, keine Anhaltspunkte für eine Phobie und/oder Prüfungsangst des Beschwerdeführers Ziff. 2 entnehmen lassen. Dies ist allerdings auch nicht Thema jener Berichte gewesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.5

Festzuhalten ist, dass der Regierungsrat den Beschwerdeführer Ziff. 2 auch darauf hingewiesen hat (angefochtener Beschluss Erw. 4.7), dass es dem Beschwerdeführer Ziff. 2 unbenommen bleibt, bis zum Mai 2024 erneut ein Gesuch um die (ausnahmsweise) Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung zu stellen, falls er es nicht schafft, das Sprachzertifikat C1 fristgerecht zu erwerben. Bereits erwähnt wurde die von der D.________ angebotene zusätzliche Möglichkeit für den Erwerb der Unterrichtsberechtigung in der Fremdsprache (vorstehend Erw. 3.3).

4.

Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit (§ 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung ist dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. Nachdem sie am 19. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt haben, ist die Rechnung ausgeglichen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (3/R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement (EB)

- und den Erziehungsrat (EB).

Schwyz, 25. April 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

26. April 2023

1

§ 50 VSG

§ 50 VSG

§ 27 VRP

§ 37 VRP

§ 37 VRP

§ 37 VRP

§ 37 VRP

§ 37 VRP

BGE 126 I 136ATF 126 I 136DTF 126 I 136

BGE 124 I 227ATF 124 I 227DTF 124 I 227

EGV-SZ 2007 B 8.2

Art. 62 BVart. 62 Cst.art. 62 Cost.

§ 1 VSG

§ 49 VSG

§ 49 VSG

§ 50 VSG

§ 60 VSG

§ 6 PGL

§ 6 PGL

§ 7 PGL

§ 50 VSG

§ 49 VSG

§ 50 VSG

§ 50 VSG

§ 50 VSG

§ 50 VSG

§ 50 VSG

§ 50 VSG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

§ 50 VSG

§ 50 VSG

2C_484/2014

Art. 9 Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanneart. 9 Ordonnance concernant l'admission à l'Ecole polytechnique fédérale de Lausanneart. 9 Ordinanza dell' 8 maggio 1995 sull'ammissione al Politecnico federale di Losanna

§ 50 VSG

BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF