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Entscheid

III 2023 139

Kammergericht

29. November 2023Deutsch10 min

A. Am 7. Oktober 2020 meldete die C.________ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, dass A.________ (geb. 1971, ________) an einer akuten Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie bei Zustand nach drei schweren Suizidversuchen und einem schlecht eingestellten Diabetes mellitus Typ II leide. Nachdem die KESB B.________ diverse Abklärungen und Anhörungen durchgeführt hatte, errichtete die Behörde mit Beschluss vom 16. März 2021 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Als Vertretungsbeistand wurde die Berufsbeiständin D.________ ernannt. Sie wurde unter anderem beauftragt, betreffend die Wohnsituation von A.________ besorgt zu sein, diese bei allen Handlungen bezüglich Arbeitsintegration, Arbeitsmassnahmen und Tagesstruktur soweit nötig zu vertreten, für das gesundheitliche Wohl und für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (vgl. Vi-act. 73 ff.).

Source sz.ch

III 2023 139

Entscheid vom 29. November 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Genehmigung von Bericht und Rechnung nach Art. 415 ZGB)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 7. Oktober 2020 meldete die C.________ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, dass A.________ (geb. 1971, ________) an einer akuten Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie bei Zustand nach drei schweren Suizidversuchen und einem schlecht eingestellten Diabetes mellitus Typ II leide. Nachdem die KESB B.________ diverse Abklärungen und Anhörungen durchgeführt hatte, errichtete die Behörde mit Beschluss vom 16. März 2021 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Als Vertretungsbeistand wurde die Berufsbeiständin D.________ ernannt. Sie wurde unter anderem beauftragt, betreffend die Wohnsituation von A.________ besorgt zu sein, diese bei allen Handlungen bezüglich Arbeitsintegration, Arbeitsmassnahmen und Tagesstruktur soweit nötig zu vertreten, für das gesundheitliche Wohl und für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (vgl. Vi-act. 73 ff.).

B. Mit Beschluss vom 7. September 2021 hat die KESB B.________ das von der Beiständin erstellte Eingangsinventar über den Besitzstand von A.________ abgenommen (vgl. Vi-act. 81 f.).

C. Mit Beschluss vom 30. November 2021 hat die KESB B.________ den Antrag von A.________ auf Aufhebung der Beistandschaft sowie den Antrag der Beiständin auf Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Bereich Finanzen abgewiesen (Vi-act. 83 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2021 202 vom 18. Februar 2022 ab, soweit darauf einzutreten war.

D. Nachdem A.________ am 15. Juni 2022 ihre Beiständin tätlich angegriffen hatte, entliess die KESB B.________ die Beiständin mit Beschluss vom 16. August 2022 per 15. August 2022 aus ihrem Amt und setzte die Berufsbeiständin E.________ mit Wirkung ab 16. August 2022 als neue Beiständin von A.________ ein (vgl. Vi-act. 89 ff.).

E. Am 20. Dezember 2022 wurde A.________ mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Klinik F.________ eingewiesen. Nachdem A.________ ihre Mietwohnung bereits per 31. Januar 2023 gekündigt hatte, erteilte die KESB B.________ mit Beschluss vom 20. Januar 2023 die Zustimmung zur vorgesehenen Räumung und Reinigung der Mietwohnung und ordnete die Lagerung der Möbel und der persönlichen Utensilien von A.________ an einem geeigneten Ort bis zur Klärung der künftigen Wohnsituation an (Vi-act. 95 ff.).

F. Am 28. April 2023 ging bei der KESB B.________ der Bericht und die Rechnung der Berufsbeiständin für die Berichtsperiode vom 16. März 2021 bis 28. Februar 2023 ein (Vi-act. 48 ff.). Mit Beschluss Nr. IA/010/33/2023 vom 16. August 2023 hat die KESB B.________ den Bericht und die Rechnung der Beiständin (für die entsprechende Periode vom 16.3.2021 bis zum 28.2.2023) genehmigt (Disposiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 wurde festgehalten, dass die Beistandschaft für A.________ unverändert weitergeführt werde. Zudem wurde die Beiständin aufgefordert, bis spätestens 30. April 2025 den Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1. März 2023 bis zum 28. Februar 2025 zu erstellen und einzureichen (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und der Mandatsentschädigung inkl. Spesen wurde verzichtet.

G. Gegen diesen Beschluss vom 16. August 2023 erhob A.________ rechtzeitig mit Mailschreiben vom Samstag, 19. August 2023, Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, welches die Eingabe am 21. August 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Nachdem die Beschwerdeführerin mit gerichtlicher Verfügung vom 22. August 2023 zur Verbesserung der Eingabe hinsichtlich Antrag, Begründung und Unterschrift aufgefordert worden war, erschien diese am 25. August 2023 persönlich beim Gericht, äusserte sich gegenüber dem verfahrensleitenden Richter mündlich ausführlich zu ihren Rechtsbegehren und reichte umfangreiche Unterlagen zu den Akten. Die zusammengefassten Ausführungen wurden den Verfahrensbeteiligten mit gleichentags verfasstem gerichtlichem Schreiben zur Kenntnis gebracht. Am 30. August 2023 ging die unterzeichnete Maileingabe vom 19. August 2023 beim Verwaltungsgericht ein.

H. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2023 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

I. Die Beschwerdeführerin richtete im Zeitraum vom 30. August 2023 bis 14. November 2023 über ein Dutzend kaum verständliche Mailschreiben im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren an das Kantonsgericht, welches die Eingaben jeweils an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die von der Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss Nr. IA/010/33/2023 vom 16. August 2023, mit welchem die KESB B.________ den Bericht und die Rechnung der Beiständin genehmigt und die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft angeordnet hat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100). Das Kantonsgericht hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. August 2023 somit zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

1.2

Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann grundsätzlich nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 175 vom 22.2.2021 E. 1.1; VGE III 2016 5 vom 26.10.2016 E. 2.1, je mit Hinweisen; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, N 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 685 ff.).

2.1

Aus der Beschwerdeeingabe vom 19. August 2023 sowie den mündlich vorgetragenen Ausführungen vom 25. August 2023 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Genehmigung des Berichts und der Rechnung der Beiständin (Dispositiv-Ziffer 1 des KESB-Beschlusses) sowie gegen die Weiterführung der Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 2 des KESB-Beschlusses) richtet.

2.2

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihren zahlreichen, kaum verständlichen Eingaben an das Gericht weitere Themen anspricht (u.a. beispielsweise einen G.________, die frühere Anstellung im Altersheim, Ausführungen zum Migrationsamt), kann darauf zum vornherein nicht eingetreten werden, weil dies nicht zum Beschwerdegegenstand gehört.

3.1

Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung sowie den Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung (vgl. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB). Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.

3.2

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern der Bericht und die Rechnung der Beiständin sowie die entsprechende Genehmigung durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt sein sollten. Namentlich sind die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu nicht bezahlten Zugbilleten nicht geeignet, die Abrechnung der Beiständin hinsichtlich erheblicher Ausstände bei der SBB in Frage zu stellen (vgl. dazu Vi-act. 69). Zusammenfassend ist der sinngemässe Antrag auf Nicht-Genehmigung von Bericht und Rechnung der Beiständin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4.1

Aus der Beschwerdeeingabe vom 19. August 2023 sowie aus der mündlichen Vorsprache beim Gericht am 25. August 2023 lässt sich sinngemäss im Wesentlichen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Fortführung der Beistandschaft nicht als gegeben erachtet. Namentlich fühlt sich die Beschwerdeführerin nicht krank und verneint einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes.

4.2

Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2023 geltend, der Fortbestand der Erwachsenenschutzmassnahme sei nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten sei.

4.3

Die Aufhebung einer Beistandschaft kann jederzeit auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen geprüft werden (vgl. dazu Art. 399 Abs. 2 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde beispielsweise aufgrund des Rechenschaftsberichts des Beistands oder der Meldung einer "nicht nahestehenden Person" zum Schluss, die Prüfung der Aufhebung bzw. Änderung der Massnahme sei angezeigt, kann sie das entsprechende Verfahren von Amtes wegen einleiten. Anders als bei der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 431 ZGB) verlangt das Gesetz keine periodische Überprüfung der Beistandschaften in bestimmten Zeitabständen. Indessen hat die Erwachsenenschutzbehörde bei der Abnahme der periodischen Rechenschaftsberichte von Amtes wegen darauf zu achten, ob die Massnahme aufgehoben werden kann oder anzupassen ist (vgl. Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 399 Rz. 4 m.w.H.).

4.4

Die Vorinstanz hat den Bericht der Beiständin geprüft und dabei auch den Antrag der Beiständin auf unveränderte Weiterführung der Schutzmassnahme zur Kenntnis genommen. Angesichts des laut Bericht unverändert fortbestehenden Schutzbedarfes und Schwächezustandes hatte die Vorinstanz keinen Anlass, die Weiterführung der Beistandschaft bzw. deren Anpassung oder Aufhebung einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Sie hat dementsprechend keine aktuellen Sachverhaltsabklärungen zur Angemessenheit der Massnahme vorgenommen, welche einem materiellen Entscheid über den Bestand einer Massnahme stets voranzugehen haben. Der Feststellung, wonach die Beistandschaft weiterzuführen sei, kommt deshalb lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Nach dem Gesagten bildete die Prüfung der Beistandschaft vorliegend nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bzw. des Genehmigungsbeschlusses, weshalb auf das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft nicht einzutreten ist.

5.

Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrer Beschwerde deutlich zum Ausdruck, dass sie (erneut) die Aufhebung der Beistandschaft beantragt, was auch die Vorinstanz vernehmlassend festgestellt hat. Die Eingabe der Beschwerdeführerin (samt Beilagen [act. 4] sowie Mails [act. 14 und 17]) ist deshalb als Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese ein Verfahren zur Überprüfung der Beistandschaft eröffne. Nachdem im angefochtenen Beschluss ein Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin erwähnt wird (vgl. E. 3 des angefochtenen Beschlusses), wird die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde weiterzuleiten haben.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach den konkreten Umständen verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (EB, unter Hinweis auf E. 5)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 29. November 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

30. November 2023

1

Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 410 ZGBart. 410 CCart. 410 CC

Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC

Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC

Art. 399 ZGBart. 399 CCart. 399 CC

Art. 431 ZGBart. 431 CCart. 431 CC

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF