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Entscheid

III 2023 14

Kammergericht

25. April 2023Deutsch34 min

A.1 A.________ (geb. 1973; brasilianische Staatsangehörige) lernte C.________ (geb. 1970) 2016 über eine Online-Plattform kennen und besuchte ihn in der Folge in der Schweiz mehrmals im Rahmen eines Touristenvisums. Auch am 5. Februar 2019 reiste sie als Touristin in die Schweiz ein (vgl. Vi-act. 7 [i.S. A.________]) und hielt bzw. hält sich seither bei C.________ auf, wobei sie nach Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer mit Strafbefehl vom 16. November 2021 von der Staatsanwaltschaft (2. Abteilung) wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 670.-- bestraft wurde (vgl. 138-140).

Source sz.ch

III 2023 14

Entscheid vom 25. April 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,

Postfach 454, 6431 Schwyz,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Familiennachzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 A.________ (geb. 1973; brasilianische Staatsangehörige) lernte C.________ (geb. 1970) 2016 über eine Online-Plattform kennen und besuchte ihn in der Folge in der Schweiz mehrmals im Rahmen eines Touristenvisums. Auch am 5. Februar 2019 reiste sie als Touristin in die Schweiz ein (vgl. Vi-act. 7 [i.S. A.________]) und hielt bzw. hält sich seither bei C.________ auf, wobei sie nach Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer mit Strafbefehl vom 16. November 2021 von der Staatsanwaltschaft (2. Abteilung) wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 670.-- bestraft wurde (vgl. 138-140).

A.2 Am 13./29. April 2021 bzw. 10. Mai 2021 ersuchte C.________ das Amt für Migration um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat bzw. Familiennachzug für A.________ (vgl. Vi-act. 14-47). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 erteilte das Amt für Migration A.________ zwecks Vorbereitung der Heirat die Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) bzw. eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) bis 27. November 2021 (vgl. Vi-act. 45/57-59/62).

A.3 Am 28. Juni 2021 heiratete A.________ den Schweizer Staatsangehörigen C.________ in ________ (vgl. Vi-act. 68-75), woraufhin ihr das Amt für Migration am 8. Juli 2021 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) bis 27. Juni 2022 (zuletzt gültig bis 27.6.2024) erteilte (vgl. Vi-act. 76/144).

B.1 Am 30. August 2021 ersuchte A.________ bzw. C.________ um Familiennachzug für ihre Töchter bzw. seine Stieftöchter D.________ (geb. 2008) und E.________ (geb. 2009), welche am 8. August 2019 bzw. 29. April 2019 via Lissabon in den Schengen-Raum eingereist sind (vgl. Vi-act. 4-18 [i.S. D.________]; 4-17 [i.S. E.________]). Sie halten sich seit unbekanntem Datum in der Schweiz auf.

B.2 Mit Schreiben bzw. E-Mail vom 11. Oktober 2021, 1. Dezember 2021, 17. Februar 2022 sowie 21. März 2022 forderte das Amt für Migration A.________ bzw. C.________ jeweils unter Fristansetzung und Hinweis auf ihre Auskunftspflichten zur Einreichung diverser Unterlagen auf (vgl. Vi-act. 22/26/63/65/142 [i.S. D.________/E.________]). Nach Einreichung zahlreicher Unterlagen (vgl. Vi-act. 22-140 [i.S. D.________ und i.S. E.________]) stellte das Amt für Migration am 3. Mai 2022 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ablehnung des Gesuches um Familiennachzug für die (Stief-)Töchter in Aussicht (vgl. Vi-act. 142/147 bzw. 146 [i.S. D.________/i.S. E.________]).

C. Am 23. Mai 2022 ersuchte A.________ bzw. C.________ zudem um Familiennachzug für ihren Sohn bzw. seinen Stiefsohn F.________ (geb. 2011), welcher sich seit dem 10. April 2022 in der Schweiz aufhält (vgl. Vi-act. 7-9/39-42 [i.S. F.________]).

D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 stellte das Amt für Migration unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ablehnung des Gesuches um Familiennachzug sowohl für die (Stief-)Töchter als auch für den (Stief-)Sohn in Aussicht (vgl. Vi-act.150/149/44 [i.S. D.________/i.S. E.________/i.S. F.________]). C.________ reichte daraufhin weitere Unterlagen mit am 15. Juli 2022 beim Amt für Migration eingegangenem Schreiben nach bzw. äusserte sich in der Angelegenheit mit E-Mail vom 27. Juli 2022 (vgl. Vi-act.151/150/53 und 164/160/62 [i.S. D.________/i.S. E.________/i.S. F.________]).

E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 lehnte das Amt für Migration die Gesuche um Familiennachzug vom 30. August 2021 (Eingang: 8.9.2021) und vom 23. Mai 2022 von D.________, E.________ sowie F.________ ab (vgl. Vi-act.157ff./153ff./55ff. [i.S. D.________/i.S. E.________/i.S. F.________]).

F. Die hiergegen am 25. August 2022 erhobene Verwaltungsbeschwerde (vgl. Vi-act.192ff./185ff./87ff. [i.S. D.________/i.S. E.________/i.S. F.________]) wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 908/2022 vom 29. November 2022 ab.

G. Gegen diesen RRB Nr. 908/2022 vom 29. November 2022 (Versand: 6.12.2022) lässt die inzwischen beanwaltete A.________ am 19. Januar 2023 (Versand: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 908/2022 vom 29. November 2022 aufzuheben.

Erwägungen

2.

Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

EVENTUALITER sei den Kindern der Beschwerdeführerin D.________, geb. am ________ 2008, E.________, geb. am ________ 2009, und F.________, geb. am ________ 2011, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

Alles unter Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.

Ferner stellte sie folgendes Rechtsbegehren:

Es sei D.________, geb. am ________ 2008, E.________, geb. am ________ 2009, und F.________, geb. am ________ 2011, der vorläufige Aufenthalt zu bewilligen.

Schliesslich verlangt sie:

1.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden, MLaw B.________, einen unentgeltlichen Rechtvertreter beizugeben.

H. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Amt für Migration beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. März 2023 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Vernehmlassungen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 (recte: 10.3.2023) verzichtet das Amt für Migration auf eine weitere Stellungnahme. Weitere Eingaben liegen in der Angelegenheit nicht vor.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:

sie mit diesen zusammenwohnen;

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Darüber hinaus muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 AIG) und er darf nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen; auch darf kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 Erw. 2.7).

1.2

Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen - entgegen der ursprünglichen Intentionen des Bundesrates (vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.] Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 44 Rz. 1) - keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung - auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind - im fremdenpolizeilichen Ermessen (vgl. BGE 139 I 330 Erw. 1.2; BGE 137 I 284 Erw. 1.2). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich indes aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 garantierten Schutz des Privatlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehungen tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 144 II 1 Erw. 6.1; BGE 139 I 330 Erw. 1.2; BGE 137 I 284 Erw. 2.6).

2.1.1

Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 lehnte die Vorinstanz Ziff. 1 das Gesuch um Familiennachzug der Kinder D.________, E.________ sowie F.________ mangels Erfüllung des in Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG statuierten Erfordernisses der Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie ab (vgl. Erw. 5 i.V.m. Erw. 2). Sie ging dabei in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien von folgenden monatlichen Lebenshaltungskosten und Nettoeinnahmen aus (Erw. 5):

Grundbedarf SKOS Fr. 2'435.00

Wohnkosten Fr. 1'960.00

KK-Prämie inkl. Franchise/Selbstbehalt Fr. 1'356.40

Erwerbsunkosten Fr. 250.00

Alimente Fr. 2'200.00

Steuern Fr. 724.75

Total Lebenshaltungskosten

Fr. 9'176.15

Einkommen Ehemann Fr. 7'247.40

./. Einkommensfreibetrag Fr. -600.00

Total Netto-Einnahmen

Fr.

6'647.40

monatlicher Fehlbetrag

Fr. -2'528.75

2.1.2

Diese Berechnung korrigierte die Vorinstanz Ziff. 2 mit angefochtenem RRB Nr. 908 vom 29. November 2022 dahingehend, als zwar eine Reduktion des monatlichen Aufwandes durch wegfallende Alimente ab 1. Dezember 2022 (Fr. 1'500.-- statt Fr. 2'200.--) sowie eine Prämienverbilligung (Fr. 268.70) von total Fr. 968.70 und Kinderzulagen von Fr. 690.-- (3 Kinder à 230.--) zu berücksichtigen seien; gleichwohl resultiere ein monatlicher Fehlbetrag von mindestens Fr. 870.-- (vgl. Erw. 4.8 i.V.m. Erw. 4.4.2 und Erw. 4.5.3). Daran vermöge selbst eine Steigerung des Erwerbseinkommens nichts zu ändern, da damit eine Erhöhung der Steuerbelastung einhergehe; eine Erhöhung des steuerbaren Reineinkommens könnte zudem eine Verringerung bzw. den Wegfall des Anspruchs auf Prämienverbilligung bewirken; vor diesem Hintergrund ergebe sich selbst dann ein Fehlbetrag, wenn die Fremdbetreuungskosten unberücksichtigt blieben und von einem zusätzlichen Erwerbseinkommen auszugehen wäre; mithin sei der Nachweis genügender finanzieller Mittel nach wie vor nicht erbracht; es sei daher von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts inskünftig auf Sozialhilfe angewiesen sein werde; damit sei jedoch die Familiennachzugsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt (vgl. Erw. 4.8).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor Verwaltungsgericht vor, die

Vorinstanz sei bei der Berechnung der finanziellen Verhältnisse von unrichtigen Tatsachen ausgegangen (vgl. Beschwerde vom 19.1.2023 Ziff. 56 i.V.m. Ziff. 42-55). Sie begründet dies damit, es treffe zwar zu, dass ihr Ehemann seiner Ex-Frau einen nachehelichen Unterhalt schulde; indes habe sich dieser seit dem 1. Dezember 2022 (bis 30.11.2023) auf Fr. 1'000.-- reduziert bzw. falle ab dem 1. Dezember 2023 weg; ferner schulde er seiner Ex-Frau nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'000.--, welche er ab 1. Dezember 2022 in monatlichen Raten von Fr. 500.-- abbezahle (vgl. Ziff. 32/62). Ferner würden die Ehegatten den finanziellen Unterhalt gemeinsam bestreiten; ihr Ehemann verdiene bei der G.________ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'349.60 (nach Abzug der Krankenkassenprämien) und bei der H.________ AG eines von rund Fr. 219.65 sowie bei der I.________ AG von rund Fr. 523.45; sie selber verdiene bei der H.________ AG einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 178.80 und bei der I.________ AG einen solchen von rund Fr. 119.25 (vgl. Ziff. 37-39/45/51/53). Auch wendet die Beschwerdeführerin ein, die Kosten für die Krankenkasse inklusive aktueller individueller Prämienverbilligung (nachfolgend: IPV) würden direkt vom Lohn des Ehemannes in Abzug gebracht; darüber hinaus würden sich aus der Summe aller Franchisen und Selbstbehalte monatliche Kosten von lediglich Fr. 412.50 ergeben, welche sich nur dann materialisieren würden, wenn alle Familienmitglieder krank würden; zudem sei der Einkommensfreibetrag von monatlich Fr. 600.-- unbegründet (vgl. Ziff. 45). Hinsichtlich des Anspruchs auf IPV erweise sich zwar die vorinstanzliche Auffassung, wonach dieser mit steigendem Reineinkommen sinke, als richtig; indes sei ebenfalls die Grösse des Haushalts massgebend, da damit die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen anteilsmässig sinke (vgl. Ziff. 48). Ähnlich verhalte es sich mit der Steuerbelastung bei gesteigertem Erwerbseinkommen und beim Bezug von Kinderzulagen; diese Steigerung falle im Verhältnis zum zusätzlichen Einkommen nicht massgeblich ins Gewicht; bei der Berechnung sei denn auch bereits ein Betrag von monatlich Fr. 808.-- zur Zahlung von Steuern miteingerechnet (vgl. Ziff. 55). Sie gelangt zur folgenden Aufstellung der finanziellen Verhältnisse (Bf-act. 8):

Mietzins Fr. 1'960.00

KK Sohn Fr. 67.75

Zusatzversicherung Sohn Fr. 3.35

Krankheitskosten Franchise/Selbstbehalt Fr. 412.50

Steuern Fr. 808.00

Einkommensfreibetrag Fr. 400.00

Alimentenzahlung Fr. 1'500.00

Grundbetrag 5-Personenhaushalt Fr. 2'495.00

Total Ausgaben

Fr. 7'646.60

G.________ Ehemann (KK-Prämien bereits abgezogen) Fr. 6'349.60

H.________ AG Ehemann Fr. 219.65

I.________ AG C.________ Fr. 523.45

H.________ AG Ehefrau Fr. 178.80

I.________ AG Ehefrau Fr. 119.25

Kinderzulagen Fr. 690.00

Total Netto-Einkommen

Fr. 8'080.75

monatliche Sparquote

Fr.

434.15

Mithin zeige sich, dass sich die finanzielle Situation der Familie entgegen der vor­instanzlichen Annahme sogar überaus positiv entwickelt habe; zum aktuellen Zeitpunkt resultiere eine monatliche Sparquote von Fr. 434.15 (vgl. Ziff. 61/40). Schliesslich könne sogar von einer künftigen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen werden (vgl. Ziff. 62).

2.3.1

Ergänzend wendet die Vorinstanz Ziff. 2 ein, die geltend gemachten zusätzlichen Erwerbseinnahmen seien weder zumutbar noch nachhaltig und daher auf längere Sicht unrealistisch; nachdem der Ehemann bereits ein 100%-Pensum als Gleisarbeiter innehabe, bringe eine zusätzliche Tätigkeit zwangsläufig ein erhöhtes Sicherheits- und Unfallrisiko mit sich; der Beschwerdeführerin sei ohnehin neben ihren Betreuungsaufgaben für drei Kinder - wenn überhaupt - im Sinne des Kindeswohls nur ein beschränktes Arbeitspensum zumutbar (vgl. Vernehmlassung vom 6.2.2023, Ziff. 6).

2.3.2

Unter Berücksichtigung der Erläuterungen des angefochtenen regierungsrätlichen Beschlusses sowie der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen passte die Vorinstanz Ziff. 1 ihre Berechnung vor Verwaltungsgericht an und ermittelte in der Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten und der monatlichen Nettoeinnahmen neu einen Fehlbetrag von Fr. 1'302.40 (vgl. Vernehmlassung vom 17.2.2023, S. 2).

2.4

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, dass entgegen der regierungsrätlichen Auffassung Steuern bei der Berechnung eines allfälligen Sozialhilfeanspruchs nicht zu berücksichtigen seien (vgl. Replik vom 6.3.2023 Ziff. 10) und die angegebenen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sehr wohl zumutbar wie auch nachhaltig seien; komme hinzu, dass die Unterhaltspflicht ihres Ehemannes gegenüber seiner Ex-Frau bis zum 30. November 2023 befristet sei, weshalb sich ab jenem Zeitpunkt jegliche Gefahr der Abhängigkeit von Sozialhilfe endgültig erübrige, selbst wenn ihr Ehemann seine Nebenerwerbstätigkeit aufgeben sollte (vgl. Ziff. 11).

Auch die neue Berechnung der Vorinstanz Ziff. 1 vermöge bezüglich der monatlichen Einnahmen und Ausgaben nicht zu überzeugen (vgl. Ziff. 14-20). Sie verweist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit gefordert sei und blosse finanzielle Bedenken nicht zu genügen vermöchten; ebenso wenig könne auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden; es müsse von den aktuellen Verhältnissen ausgegangen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf lange Sicht abgewogen werden (vgl. Ziff. 21). Dabei gelte es in casu zu beachten, dass der Ehemann seit September 2022 im Nebenerwerb zusätzlich monatlich rund Fr. 1'100.-- zu erwirtschaften vermöge; dabei könne jedoch mitnichten von einem Gesundheitsrisiko ausgegangen werden (vgl. Ziff. 22).

3.

Zunächst gilt es festzustellen, dass die Vorinstanzen die Erfüllung der

Voraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die Kinder bei Gesuchseinreichung noch nicht 18-jährig waren, sie beim Nachzug bei der Familie der Beschwerdeführerin wohnen können (Art. 44 Abs. 1 lit. a AIG), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG) und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wurde (Art. 47 Abs. 1 AIG), nicht in Frage stellen (vgl. Verfügung vom 28.7.2022 Erw. 3/4; RRB Nr. 908/2022 vom 29.11.2022 Erw. 4.2). Insoweit sind die Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.1) an den Familiennachzug unstrittig als erfüllt zu betrachten.

4.

Demgegenüber gelangten die Vorinstanzen zum Schluss, die Familie würde das in Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG statuierte Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht erfüllen. Strittig und zu beurteilen ist mithin nachfolgend einzig, ob die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht.

4.1.1

Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden. Das Zulassungskriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit dient der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen und ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (vgl. Urteil BGer 2C_835/2018 vom 8.4.2019 Erw. 4.3 m.H.). Finanzielle Gründe stehen somit der Familienzusammenführung dann entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht mit zu berücksichtigen ist, d.h. es ist ausgehend von den aktuellen Verhältnissen eine Prognose in Bezug auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu treffen und zwar (vgl. BGE 139 I 330 Erw. 4.1f.; Urteil BGer 2C_944/2021 vom 25.2.2022 Erw. 4.6). Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr einer andauernden Fürsorgeabhängigkeit voraus; blosse, finanzielle Bedenken bzw. eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügen bzw. genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. Urteile BGer 2C_944/2021 vom 25.2.2022 Erw. 4.2 mit Hinweis auf 2C_35/2019 vom 15.9.2020 Erw. 4.1; 2C_685/2010 Erw. 2.3.1 vom 30.5.2011; Spescha, a.a.O., Art. 44 Rz. 1 i.V.m. Art. 43 Rz. 4).

4.1.2

Das Kriterium der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu decken. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder (vgl. BGE 139 I 330 Erw. 4.1; BGE 122 II 1 Erw. 3c). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll und kann, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang dieses denn auch tatsächlich realisierbar ist; die Betreuung der Kinder muss dabei sichergestellt sein (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 44 Rz. 3 i.V.m. Art. 43 Rz. 4). Insofern müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen im Sinn der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kon­kret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE 139 I 330 Erw. 4.1; BGE 122 II 1 Erw. 3c; Urteil BGer 2C_835/2018 vom 8.4.2019 Erw. 4.3 m.w.H.).

4.1.3

Für die Verweigerung des Familiennachzugs nicht erforderlich ist hingegen, dass bereits effektiv Sozialhilfegelder bezogen worden sind (vgl. BGE 122 II 1 Erw. 3c), zumal der finanzielle Bedarf der Familie sich bei Bewilligung des Familiennachzugs eines Kindes regelmässig erhöht, ohne dass diese Zusatzausgaben (immer) mit einem zusätzlichen Familieneinkommen einhergehen würden (vgl. Urteil BGer 2C_835/2018 vom 8.4.2019 Erw. 4.3).

4.2

Die Vorinstanz Ziff. 1 ging zunächst von einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2'528.75 bei monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 9'176.15 und monatlichen Nettoeinnahmen von Fr. 6'647.40 aus (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). Diese Berechnung korrigierte die Vorinstanz Ziff. 2 dahingehend, als von einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'560.-- bzw. von Fr. 870.-- (unter Einbezug von allfälligen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 690.--) auszugehen sei (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2). Nunmehr geht die Vorinstanz Ziff. 1 - mit Verweis auf den regierungsrätlichen Beschluss - von einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'302.40 aus - basierend auf folgenden Prämissen (vgl. vorstehend Erw. 2.3.2):

Grundbedarf für den Lebensunterhalt von fünf Personen Fr. 2'435.00

Wohnungskosten Fr. 1'960.00

Obligatorische Krankenversicherung Fr. 643.05

Erwerbsunkosten Fr. 250.00

Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder Fr. 250.00

Alimente Fr. 1'500.00

Steuern Fr. 703.95

Total

Fr.

7'742.00

Erwerbseinkommen des Ehemannes Fr. 6'349.60

Kinderzulagen Fr. 690.00

abzgl. Erwerbsunkostenfreibetrag (Einkommensfreibetrag) Fr. -600.00

Total

Fr.

6'439.60

Fehlbetrag

Fr.-1'302.40

4.3.1

Gemäss der migrationsamtlichen Berechnung weist die fünfköpfige Familie unstrittig einen monatlichen Grundbedarf von Fr. 2'435.-- bzw.

Fr. 2'495.-- (ab 1.1.2023) sowie Wohnungskosten von monatlich Fr. 1'960.-- (vgl. u.a. Vi-act. 108f.) bzw. neu inkl. Garage Fr. 2'030.-- (vgl. Auskunft URP; VG-act. 08) aus. An dieser Stelle sei die Vorinstanz lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die geltenden Sozialhilferichtlinien ein Zuschlag von bspw. 20% auf den Grundbetrag - analog der Praxis im Kanton Luzern (vgl. Vernehmlassung vom17.2.2023, S. 3 unten) - nicht ohne Weiteres gerechtfertigt erscheint, da es sachfremd erscheint, andere Kriterien denn für die effektive Zusprache von Sozialleistungen anzuwenden (vgl. hierzu auch: Urteil BGer 2C_685/2010 vom 30.5.2011 Erw. 2.3.3).

4.3.2

Gestützt auf die Aktenlage ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich die monatlichen Krankenkassenprämien für die ganze Familie (zwei Erwachsene und drei Kinder) gesamthaft auf rund Fr. 945.10 belaufen, zusammengesetzt aus den aktenkundigen Prämien der Beschwerdeführerin von Fr. 367.55, des Ehemannes von Fr. 369.65 und der drei Kinder von je Fr. 69.30 (vgl. Vi-act. 19/20; 95-99; 131-133; 36-38 und Bf-act. 8; entgegen der Vernehmlassung der Vor­instanz Ziff. 1 vom 17.2.2023, S. 2). Der Lohnabrechnung G.________ für Februar 2022 kann entnommen werden, dass ein Mitgliederbeitrag J.________ von Fr. 950.85 vom Lohn abgezogen wurde, was diese Krankenkassenkosten bestätigt. Im Jahr 2023 werden Fr. 1'062.35 abgezogen, was durch die allgemeine Prämiensteigerung erklärbar ist (vgl. Bf-act. 21).

Hinzu kommen ein Zwölftel der Jahresfranchise (Beschwerdeführerin Fr. 1'000.--; Ehemann Fr. 300.--; Kinder je Fr. 400.--) von Fr. 208.33 - anstelle der von der Vorinstanz Ziff. 1 ermittelten Fr. 150.-- (vgl. Vernehmlassung vom 17.2.2023, S. 2 unten) - sowie des Selbstbehaltes (Erwachsene je Fr. 700.--; Kinder je Fr. 350.--) von unstrittig Fr. 204.16 (vgl. Vi-act. 19/20; 95-99; 131-133; 36-38 und Bf-act. 8).

Schliesslich gilt es die für das Jahr 2022 ermittelte IPV in der Höhe von jährlich Fr. 3'224.55 bzw. monatlich Fr. 268.71 in Abzug zu bringen (vgl. Vernehmlassung vom 17.2.2023, S. 2 unten i.V.m. angefochtenem RRB Nr. 908/2022 vom 29.11.2022 Erw. 4.5; Beschwerde vom 19.1.2023, S. 16 Ziff. 48 i.V.m. Bf-act. 8).

Dies ergibt für die fünfköpfige Familie zusammen (Beschwerdeführerin, Ehemann, drei Kinder) krankheitsbedingte Ausgaben von monatlich Fr. 1'088.88 (KK-Prämien von Fr. 945.10 zzgl. Franchise von Fr. 208.33 zzgl. Selbstbehalt von Fr. 204.16 abzgl. IPV von Fr. 268.71). Dies entspricht denn auch im Wesentlichen sowohl der vorinstanzlichen Annahme (vgl. Vernehmlassung vom 17.2.2023, S. 2 betr. obligatorische Krankenversicherung: Fr. 643.05 [unter Hinzurechnung der KK-Prämien des Ehemannes von Fr. 369.65 sowie der angepassten KK-Prämien [+ Fr. 17.85] bzw. der Franchise [+ Fr. 58.33] der Beschwerdeführerin]) wie auch der beschwerdeführerischen Annahme der krankheitsbedingten Kosten (vgl. Bf-act. 8). Weitere krankheitsbedingte Kosten sind den Akten zudem nicht zu entnehmen.

4.3.3

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Anrechnung von Erwerbsunkosten von Fr. 250.-- (vgl. Replik vom 6.3.2023, S. 6f. Ziff. 18), welche die Vor­instanz Ziff. 1 mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien bzw. das Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe als Pauschale für sog. situationsbedingte Kosten begründet und als Beispiel auswärtige Verpflegung sowie Autokosten / Fahrspesen oder Bildungskosten nennt. Dabei gilt es zu beachten, dass in die sozialhilferechtliche Existenzminimumsberechnung lediglich die effektiven mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten einfliessen, und dies auch nur insoweit, als sie über die bereits im Grundbedarf enthaltenen Kostenanteile (bspw. für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke) hinausgehen (vgl. C.3.1. lit. a/f. der SKOS-Richtlinien; Version vom 1.1.2023; B.2.1 des Schwyzer Handbuchs zur Sozialhilfe, Ausgabe 2018). Entgegen der Anforderung, die effektiven Kosten zu berücksichtigen, belässt es die Vorinstanz Ziff. 1 lediglich bei der Erwähnung von Beispielen. Hierzu gilt festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Jahren in einer Vollzeitanstellung bei der G.________ tätig ist - insoweit daher einen Anspruch auf ein Generalabonnement (2. Klasse) hat (vgl. https://G.________ ; eingesehen am 28.3.2023) - und dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann in ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellende für die Benutzung ihres Fahrzeuges seitens Arbeitgeber entschädigt werden (vgl. Bf-act. 22-25/13; Vi-act. 46-47). Der Steuererklärung 2021 (Bf-act. 16) kann sodann entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Kosten für auswärtige Verpflegung geltend macht, weshalb auch keine solche anzurechnen sind. Weiterbildungskosten sind lediglich solche der Beschwerdeführerin für Deutschkurse im Umfange von Fr. 606.10 für das Jahr 2022 bekannt (vgl. Vi-act. 113 [i.S. F.________]). Um die berufliche und soziale Integration zu fördern scheinen solche Kurse weiterhin angezeigt zu sein, was eine Berücksichtigung dieser Kosten rechtfertigt, allerdings höchstens zu Fr. 100.-- pro Monat. Schliesslich dürften diese Kosten bei prognostischer Betrachtung abnehmen.

4.3.4

Des Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin die Streichung der Fremdbetreuungskosten mit der Begründung, eine Fremdbetreuung finde aktuell nicht statt und sei auch nicht angezeigt; die Beschwerdeführerin sei den Grossteil ihrer Zeit zu Hause; zwar gehe sie einer Nebenerwerbstätigkeit nach, jedoch nicht in einem derartigen Umfang, dass sie die Kinder in der Zeit, in welcher diese nicht in der Schule seien, nicht in angemessenem Umfang betreuen könnte; ohnehin seien die Kinder zwischen elf und 14 Jahre alt, sodass sie zu dritt einige Stunden ohne Betreuung auskommen können (vgl. Replik vom 6.3.2023, S. 6 Ziff. 16). Mit der Beschwerdeführerin ist dabei festzustellen, dass sie aktuell einer Nebenerwerbstätigkeit in einem Umfang von monatlich rund 14.23h - was einem monatlichen Pensum von 8-9% entspricht (vgl. Bf-act. 23) - sowie zusätzlich 5.231% (vgl. Bf-act. 24), total ca. 15% nachgeht. Angesichts dieser geringen Erwerbstätigkeit sowie des Alters der Kinder bzw. deren Einschulung ist nachvollziehbar, dass die Kinder der Beschwerdeführerin nicht (mehr) auf eine engmaschige Fremdbetreuung angewiesen sind. In der Folge sind die Fremdbetreuungskosten zu streichen, zumal hierfür denn auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen und bei prognostischer Betrachtung ohnehin wegfallen werden.

4.3.5

Die Vorinstanz Ziff. 1 erwog zunächst, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aus seiner ersten Ehe einen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'200.-- schulde (vgl. Verfügung vom 28.7.2022 Erw. 5). Mit der Beschwerdeführerin korrigierte die Vorinstanz Ziff. 2 dies dahingehend, als aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs die monatlich zu leistenden Alimente gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Schwyz ab dem 1. Dezember 2022 um Fr. 700.-- auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren seien (vgl. angefochtener RRB

Nr. 908/2022 vom 29.11.2022 Erw. 4.4; vgl. Bf-act. 8). Da es indes die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen gilt, rechtfertigt sich vorliegend der Hinweis, dass die monatlichen Kosten für (noch offene) Unterhaltszahlungen bereits ab dem 1. Dezember 2023 um weitere Fr. 1'000.-- reduziert bzw. dann noch für acht Monate Fr. 500.-- betragen werden (vgl. Vi-act. 39-43 [Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 16.11.2020 Erw. 2.1 i.V.m. Erw. 4.2]). Per August 2024 werden Unterhaltszahlungen somit ganz wegfallen.

4.4.1

Gingen die Vorinstanzen bei ihren angefochtenen Berechnungen noch von einem Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der G.________ von monatlich Fr. 7'247.40 bzw. von einem Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 8'708.-- (zzgl. einmaliger Treueprämie von brutto Fr. 8'569.-- im Jahr 2020) aus (vgl. Verfügung vom 28.7.2022 Erw. 5; RRB Nr. 908/2022 vom 29.11.2022 Erw. 4.3 i.V.m. Erw. 4.5.2), erachtet die Vorinstanz Ziff. 1 vor Verwaltungsgericht eine Anpassung des Nettoeinkommens auf Fr. 6'349.60 - infolge der direkt vom Lohn abgezogenen Krankenkassenprämien des Ehemannes durch den Arbeitgeber - als angemessen. Entgegen dieser Annahme werden jedoch die Prämien aller Familienmitglieder vom Lohn abgezogen und nicht nur jene des Ehemannes. Es kann dies jedoch offen bleiben, wenn das Nettoeinkommen ohne Abzug der Prämien und die Krankheitskosten (vgl. vorstehend Erw. 4.3.2) separat berücksichtigt werden.

In den Akten liegt der Lohnausweis 2021 (Vi-act. 15 [i.S. F.________]). Darin wird ein Bruttojahreslohn von Fr. 103'953.00 bzw. ein Nettolohn von Fr. 86'969.00 ausgewiesen. In den Lohnabrechnungen 2022 wie auch 2023 wird ein Jahresbruttolohn von Fr. 103'554.00 aufgeführt (vgl. Bf-act. 3, 20, 21), weshalb von einer grundsätzlich unveränderten Lohnsituation ausgegangen werden kann. Es rechtfertigt sich, ein monatliches Nettoeinkommen bei der G.________ des Ehemannes von gerundet Fr. 7'250.-- pro Monat resp. Fr. 87'000.-- pro Jahr zu berücksichtigen. (vgl. Bf-act. 20/21; Vi-act. 112/113/126/134/165 i.V.m. Verfügung vom 27.7.2022 Erw. 5, RRB Nr. 908/2022 vom 29.11.2022 Erw. 4.5.2).

4.4.2

Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der aktuellen Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weitere Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit auszuweisen haben. Diese liessen die Vorinstanzen indes in ihren Berechnungen gänzlich unberücksichtigt mit der Begründung, es bestünde kein Anspruch auf eine Mindestbeschäftigung; zudem könnten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diese Arbeitspensen auf Dauer nicht im geltend gemachten Umfang ausüben (vgl. angefochtenen RRB Nr. 908/2022 vom 29.11.2022 Erw. 4.6; Vernehmlassung vom 6.2.2023 Ziff. 6 sowie vom 17.2.2023, S. 4 Abs. 2).

Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann bereits am 18. August 2022 bzw. 3. Oktober 2022 ihre Nebenerwerbstätigkeiten aufgenommen haben; hieraus resultierten erwiesenermassen Nettolöhne des Ehemannes bei der I.________ AG von monatlich Fr. 523.45 (November 2022) bzw. Fr. 345.85 (Dezember 2022) bzw. Fr. 331.35 (Januar 2023), bei der K.________ AG von monatlich Fr. 1'237.45 (November 2022) bzw. Fr. 1'106.15 (Dezember 2022) bzw. Fr. 1'109.25 (Januar 2023) und bei der H.________ AG von Fr. 219.65 (für November 2022) bzw. Fr. 177.85 (Dezember 2022) sowie Nettolöhne der Beschwerdeführerin bei der I.________ AG von monatlich Fr. 119.25 (November 2022) bzw. Fr. 329.70 (Dezember 2022) bzw. Fr. 337.10 (Januar 2023) sowie bei der H.________ AG von monatlich Fr. 178.80 (November 2022) bzw. Fr. 144.20 (Dezember 2022) bzw. Fr. 186.40 (Januar 2023) (vgl. Vi-act. 220-223/214/215/171-174; Bf-act. 3-7/22-25).

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zeigt sich dabei, dass die K.________ AG dem Ehemann sehr wohl einen ausbezahlten Lohn (inkl. km-Entschädigung und Zulagen, abzgl. aller Sozialleistungen) im Umfang von rund Fr. 900.-- pro Monat zusicherte (vgl. Vi-act. 171) und dieser denn auch mindestens in diesem Umfang ausbezahlt wurde. Mithin rechtfertigt sich, Fr. 900.-- aus der Nebenerwerbstätigkeit des Ehemannes bei der Berechnung zu berücksichtigen. Nachvollziehbar ist hingegen, dass sich darüber hinaus die weiteren Nebenerwerbstätigkeiten des Ehemannes bei der I.________ AG sowie H.________ AG angesichts seiner Vollzeiterwerbstätigkeit bei der G.________ langfristig als nicht zumutbar erweisen (vgl. u.a. Vernehmlassung vom 6.2.2023, Ziff. 6), zumal er zusammen mit seiner Ehefrau überdies auch noch eine Alp betreibt (vgl. Beschwerde vom 19.1.2023, S. 13, Ziff. 36). Mithin rechtfertigt es sich zwar das Nebenerwerbseinkommen der K.________ AG im Umfang von mindestens Fr. 900.-- anzurechnen. Darüber hinaus haben jedoch allfällige Einkünfte des Ehemannes aus der Nebenerwerbstätigkeit bei der I.________ AG sowie bei der H.________ AG unberücksichtigt zu bleiben, da insoweit nicht von einem mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielbaren Nebeneinkommen ausgegangen werden kann.

Demgegenüber spricht nichts gegen die Berücksichtigung des ausgewiesenen, monatlich durchschnittlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin von rund Fr. 400.-- (I.________ AG: Fr. 262.--; H.________ AG: Fr. 169.80), zumal dies einem Pensum von lediglich rund 15% entspricht und damit auch angesichts des Alters der Kinder (zwischen elf und 14 Jahre) sehr wohl auf Dauer mit der Betreuungssituation im Einklang steht (vgl. vorstehend Erw. 4.3.4).

4.4.3

Vorinstanz und Beschwerdeführerin berücksichtigen schliesslich Steuerkosten in der Höhe von 10% des Nettoeinkommens (vgl. angefochtener RRB

Nr. 908/2022 vom 29.11.2022 Erw. 4.3; Beschwerde vom 19.1.2023, S. 18, Ziff. 55 [im Widerspruch dazu: Replik vom 6.3.2023, S. 7, Ziff. 19]; Vernehmlassung vom 6.2.2023, S. 2, Ziff. 5 und vom 17.2.2023, S. 3). Es entspricht dies Fr. 855.-- (10% von Fr. 7'250 + Fr. 900 + Fr. 400).

4.4.4

Unstrittig sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 690.-- (3 x Fr. 230.--) zu berücksichtigen (vgl. angefochtenen RRB Nr. 908/2022 vom 29.11.2022 Erw. 4.7; Vernehmlassung vom 17.2.2023, S. 3; Bf-act. 8).

4.5

Die Vorinstanz berücksichtigt schliesslich einen Einkommens-Freibetrag von Fr. 600.--, was die Beschwerdeführerin bestreitet.

Gemäss RRB Nr. 1185/2015 vom 9. Dezember 2015 Erw. 2.2.1 kann in Konkretisierung der SKOS-Richtlinien die Obergrenze für den Einkommens-Freibetrag für vollerwerbstätige Personen im ersten Arbeitsmarkt, die das 16. Altersjahr vollendet haben, auf Fr. 600.-- pro Monat und Person festgelegt werden (vgl. Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe Erw. 1.2).

Mit dem Einkommens-Freibetrag (EFB) wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums von Sozialhilfeempfängern zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können (vgl. VGE III 2017 82 vom 28.6.2017 Erw. 4.4). Der EFB ist damit erklärtermassen als Anreiz für unterstützte Personen geschaffen, weshalb es sich zumindest fragt, ob er auch im Migrationsrecht im Rahmen der prognostischen Abschätzung der Sozialhilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Die Frage kann indes offengelassen werden, weil vorliegend auch mit Berücksichtigung eines monatlichen EFB von Fr. 600.-- ein monatlicher Überschuss resultiert, wie nachfolgende Aufstellung zeigt.

4.6

Mithin ist die Bedarfsberechnung wie folgt anzupassen bzw. abzuändern:

Grundbedarf für den Lebensunterhalt von fünf Personen Fr. 2'495.00

Wohnungskosten (aktuell) Fr. 2'030.00

Krankenkassenprämien (gemäss Lohnabzug Januar 2023) Fr. 1062.35

Krankheitskosten (Franchise, Selbstbehalt) Fr. 412.50

Prämienverbilligung Fr. - 268.71

Erwerbsunkosten Fr. 100.00

Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder Fr. 0.00

Alimente Fr. 1'500.00

Steuern Fr. 855.00

Total

Fr.

8'186.14

Erwerbseinkommen des Ehemannes (G.________) Fr. 7'250.00

Nebenerwerbstätigkeit des Ehemannes (K.________ AG) Fr. 900.00

Nebenerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin Fr. 400.00

Kinderzulagen (3 x Fr. 230.--) Fr. 690.00

abzgl. Erwerbseinkommensfreibetrag Fr. -600.00

Total

Fr.

8'640.00

monatlicher Sparbetrag

Fr.

453.86

Dem verfügbaren Einkommen von durchschnittlich Fr. 8'640.-- ist der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von Fr. 8'186.14 gegenüberzustellen. Damit ergibt sich, dass sie einen Sparbetrag von rund Fr. 453.86 zu erwirtschaften vermögen. Kommt hinzu, dass sich dieser Sparbetrag - wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht anfügt (vgl. Beschwerde vom 19.1.2023, S. 20, Ziff. 62) - bereits in absehbarer Zeit um Fr. 1'000.-- auf rund Fr. 1'453.-- erhöhen wird, sobald die monatlichen Kosten für den nachehelichen Unterhalt ab dem 1. Dezember 2023 auf Fr. 500.-- reduziert werden und acht Monate später gar um weitere Fr. 500.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.3.5). Insofern ist auf längere Sicht sogar von einer künftigen bzw. stetigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Prämienverbilligung wegfallen sollte.

Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Vergangenheit im Wesentlichen ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen vermochten. Gegenüber der Beschwerdeführerin liegt per 11. August 2022 einzig eine Forderung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Schwyz im Umfang von Fr. 1'650.-- vor (vgl. Bf-act. 14), währenddessen gegenüber dem Ehemann offenbar Unterhaltszahlungen betreibungsrechtlich eingefordert wurden, die indes bereits im Rahmen der pfändbaren Lohnquote Berücksichtigung finden. Verlustscheine sind keine ausgewiesen. Eine massive Schuldenbelastung ist weder ersichtlich, noch bringen die Vorinstanzen entsprechendes vor. Auch bringen die Vorinstanzen nicht vor, die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten in der Vergangenheit von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. vorstehend Erw. 4.1.3). Die finanziellen Bedenken der Vorinstanzen alleine genügen demgegenüber nicht, die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG (mangelnde Sozialhilfeabhängigkeit) nicht als erfüllt zu betrachten (vgl. vorstehend Erw. 4.1.1).

Abschliessend sei vermerkt, dass sich der Bruttomedianlohn für eine Vollzeitstelle (privater und öffentlicher Sektor zusammen) in der Schweiz im Jahr 2020 auf Fr. 6'665.-- belief, in der Zentralschweiz auf Fr. 6'585.-- (vgl. Medienmitteilung BfS vom 28.3.2022; https://www.bfs.admin.ch/asset/de/21224887; eingesehen am 14.4.2023). Der Bruttolohn des Haupterwerbs des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt um rund Fr. 2'000.-- (oder 30%) über diesem Medianlohn. Fast 70% aller Vollzeittätigen weisen ein tieferes Nettoeinkommen auf (70%-Quantil liegt bei Fr. 7'486.--; vgl. LSE 2020, Quantilsgrenzen T2 netto). Auffällige Kostenpositionen weist die Familie keine auf und werden auch von den Vor­instanzen nicht genannt. Allein schon diese Tatsache lässt es als nur schwer nachvollziehbar erscheinen, ein Familienleben nicht zuzulassen mit der Begründung, es bestehe hier die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit.

4.7

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie aktuell über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensbedarf zu decken (vgl. vorstehend Erw. 4.6). Damit ist die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im heutigen Zeitpunkt als hinreichend gesichert zu betrachten. Prognostisch darf gar mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verweigerung des Familiennachzuges bzw. der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Kinder der Beschwerdeführerin einzig aufgrund fehlender finanzieller Mittel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG als unrechtmässig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

Mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen RRB Nr. 908/2022 vom 29. November 2022 Erw. 3.2 - auf den Verzicht der Vorinstanz, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen - sowie auf das vorliegende Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zum Antrag auf vorsorgliche Massnahmen.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (inkl. Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Kanton aufzuerlegen (§ 72 VRP).

6.2.1

Nachdem die vor Verwaltungsgericht beanwaltete Beschwerdeführerin vorliegend obsiegt, ist ihr zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP).

6.2.2

Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 2014 B1.3). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4).

6.2.3

Mit Schreiben vom 6. März 2023 reicht die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Diese beläuft sich auf insgesamt Fr. 4'953.90 und setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 18.20 Stunden à Fr. 250.-- (entsprechend Fr. 4'550.--) und Auslagen von Fr. 49.70 sowie 7.7% MwSt von Fr. 354.20.

6.2.4

Das Verwaltungsgericht akzeptiert nach dem Gesagten einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2020 70 vom 16.6.2020 Erw. 4; VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4; VGE I 2013 12 vom 6.2.2013 Erw. 2.3). Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.-- exkl. MwSt ist daher entsprechend zu kürzen. In Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze (namentlich fehlender Anspruch auf vollständige Kompensation der Auslagen; Gebührenrahmen; Proportionalität verschiedenster Aufwandintensitäten), der erstmaligen Befassung mit der Angelegenheit vor Verwaltungsgericht sowie der vorgelegten Honorarnote wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

6.3

Mit der Beschwerdegutheissung und Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist das Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen RRB's Nr. 908/2022 vom 29. November 2022 hinsichtlich der Kostenfolge aufgehoben; die Vorinstanz Ziff. 2 wird den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzubezahlen haben. Für das regierungsrätliche Verfahren ist der Beschwerdeführerin mangels anwaltlicher Vertretung keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. statt vieler: VGE II 2021 30 vom 19.5.2021 Erw. 5.2.2).

6.4

Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt es sich, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu behandeln.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 908/2022 vom 29. November 2022 aufgehoben; das Amt für Migration wird angewiesen, den Familiennachzug für die Kinder der Beschwerdeführerin, D.________ (geb. ________2008), E.________ (geb. ________2009) sowie F.________ (geb. ________2011), zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

3. Der Kanton hat der anwaltschaftlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

4. Die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens (inkl. Kanzleikosten) von Fr. 1'500.-- werden dem Kanton auferlegt; er hat der Beschwerdeführerin den vor ihr geleisteten Kostenvorschuss zurückzuzahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu-lässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt wer-den (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

6. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- das Amt für Migration (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 25. April 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

15. Mai 2023

1

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

2C_835/2018

BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330

2C_944/2021

2C_944/2021

2C_35/2019

2C_685/2010

BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330

BGE 122 II 1ATF 122 II 1DTF 122 II 1

Art. 90 AIGart. 90 LEtrart. 90 LStrI

BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330

BGE 122 II 1ATF 122 II 1DTF 122 II 1

2C_835/2018

BGE 122 II 1ATF 122 II 1DTF 122 II 1

2C_835/2018

2C_685/2010

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

§ 72 VRP

§ 74 VRP

§ 14 GebTRA

§ 6 GebTRA

EGV-SZ 2014 B 1.3

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF