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Entscheid

III 2023 141

Kammergericht

28. September 2023Deutsch34 min

A. A.________ (geboren ______2006) besuchte im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/23 das 8. Semester an der C.________ in der Klasse 4_. Gemäss dem Semesterzeugnis vom __ Juli 2023 erzielte sie folgende Noten und erhielt folgende Leistungsbewertung (in Klammer die Ergebnisse des 7. Semesters; vgl. RR-act. I/01/B1 und B2):

Source sz.ch

III 2023 141

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Entscheid vom 28. September 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch ihren Vater B.________

gegen

C.________ (Schule)

Landammann des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Schulrecht/Bildungswesen (Promotion)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geboren ______2006) besuchte im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/23 das 8. Semester an der C.________ in der Klasse 4_. Gemäss dem Semesterzeugnis vom __ Juli 2023 erzielte sie folgende Noten und erhielt folgende Leistungsbewertung (in Klammer die Ergebnisse des 7. Semesters; vgl. RR-act. I/01/B1 und B2):

Grundlagenfächer Deutsch 4.5 (4.0)

Französisch 4.0 (4.0)

Latein 4.0 (3.5)

Mathematik 4.5 (4.0)

Biologie 4.0 (4.0)

Chemie 4.5 (4.0)

Geschichte 3.0 (3.0)

Geografie 3.5 (3.5)

Musik 5.0 (5.0)

Schwerpunktfach Englisch 4.5 (4.5)

Weitere Fächer Zusatzfach Italienisch 5.0 (5.0)

Informatik 3.5 (3.5)

Wirtschaft und Recht 3.5 (3.5)

Nicht promotionswirksame Fächer Sport 4.0 (4.0)

Freifächer E.________ bes (bes)

Leistungsbewertung

Pluspunkte: 4 (2.5)

Minuspunkte: 2.5 (3)

Anzahl ungenügender Noten: 4 (5)

Durchschnitt: 4.12 (3.96)

Die Promotionsverfügung lautete auf "removiert" ("provisorisch"). Die entschuldigten Absenzen beliefen sich auf 85 (46) Lektionen. Unentschuldigte Absenzen bestanden nicht.

B. Gegen diese Nichtpromotion seiner Tochter erhob B.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2023 Beschwerde beim Regierungsrat. Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer VB 145/2023 erfasst. Der Vater beantragte neben diversen Feststellungsbegehren sowie Editionsbegehren für seine Tochter sinngemäss namentlich die definitive und eventualiter die provisorische Promotion bzw. deren Übertritt in die fünfte Gymnasialklasse.

Die C.________ sowie das kantonale Amt für Mittel- und Hochschulen beantragten (sinngemäss) am 17. Juli 2023 bzw. 26. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingaben vom 25., 26. sowie 31. Juli 2023 nahm die C.________ auf Aufforderung des den Regierungsrat instruierenden Rechts- und Beschwerdedienstes des Sicherheitsdepartements zu Rügen des Vaters betreffend die Korrektur der einzelnen Prüfungen in den Fächern Geschichte und Geographie Stellung. Der Vater reichte seinerseits hierzu am 25. Juli 2023, 3., 4. sowie 7. August 2023 Stellungnahmen ein (zum Verfahrensablauf vgl. angefochtene Präsidialverfügung des Landammanns Nr. 7/2023 vom 9.8.2023, Sachverhalt lit. A ff.).

C. Mit Präsidialverfügung Nr. 7/2023 vom 9. August 2023 entschied der Landammann über die Beschwerde wie folgt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (…).

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. (Rechtsmittelbelehrung). Einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Das Sicherheitsdepartement hat diese Präsidialverfügung dem Regierungsrat nachträglich zur Genehmigung zu unterbreiten.

6.-7. (Zustellung).

Mit Beschluss (RRB) Nr. 531/2023 vom 22. August 2023 genehmigte der Regierungsrat die Präsidialverfügung des Landammanns vom 9. August 2023.

D. Gegen die Präsidialverfügung vom 9. August 2023 erhebt die durch ihren Vater vertretene Schülerin mit Eingabe vom 21. August 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

I Rechtsbegehren

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen; die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben, eventuell an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Promotionskriterien erfüllt. Die Promotionsverfügung "nicht promoviert" vom ____2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der definitive Übertritt von der vierten in die fünfte Gymnasialklasse zu gestatten.

3. Eventualiter sei die Promotionsverfügung "nicht promoviert" vom ____2023 in eine solche als "provisorisch promoviert" abzuändern, wobei der Beschwerdeführerin der Übertritt von der vierten in die fünfte Gymnasialklasse zu gestatten sei.

4. Es sei festzustellen, dass

a) das obligatorische Zusatzfach "lnformatik" gem. Art. 4 Abs. 1 Bst. d des kantonalen Reglements über die Notengebung an den gymnasialen Maturitätsschulen i.V.m. Art. 12 Abs. 1 desselben Reglements zufolge lnkrafttretens am 26. September 2019 - mithin nach Eintritt der Beschwerdeführerin ins Gymnasium - für Eintritte im Schuljahr 2019/20 nicht der Rang eines promotionswirksamen obligatorischen Zusatzfachs zukommt,

b) das Semesterzeugnis die Voraussetzungen der "doppelten Notenabweichung" nach oben erfüllt,

c) die im Semesterzeugnis verzeichnete Anzahl Noten unter 4 die Zahl 3 nicht überschreitet,

d) die auch gemäss Schulvertrag vom ____2019 "Schulvertrag - Schulregelungen" (Übernahme öffentlichrechtlicher Aufgaben) die gesetzlichen Promotionsbedingungen eingehalten sind,

e) der gesetzliche Ermessensspielraum pflichtwidrig nicht ausgeschöpft wurde.

5. Es sei festzustellen, dass

a) die Notengebung im Fach Geographie den Transparenzerfordernissen nicht genügt (fehlendes Vorliegen der Prüfungsfragen während des Semesters),

b) die Notengebung im Fach Wirtschaft und Recht in Abweichung des Erfordernisses zur paritätischen Aufteilung nach Teilfächern zustandegekommen und somit rechtswidrig sei,

c) im Rahmen des mündlichen Sommerexamens die fachfremde Beisitzerin nicht zur Abgabe einer Bewertung berechtigt war.

6. Es sei zu verfügen, dass

a) hinsichtlich Korrektur der Prüfungen im Fach Geschichte vom ____2023, ____2023 und ____2023 die Erstellung eines Gutachtens vorzunehmen sei,

b) hinsichtlich der Korrektur der Prüfungen im Fach Geographie vom ____2023 und ____2023 die Erstellung eines Gutachtens vorzunehmen sei,

c) die Unterlagen des mündlichen Sommerexamens im Fach Wirtschaft & Recht vom ____2023 vollständig zu edieren seien.

7. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Erwägungen

II Vorsorgliche Massnahmen

8.

lm Sinne vorsorglicher superprovisorisch zu erlassender Massnahmen sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ansonsten ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht.

9.

Für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sei die Beschwerdeführerin der einstweilen 5. Gymnasialklasse (ggf. 3. Klasse Kurzzeitgymnasium) zuzuteilen.

10.

Der Beschwerdeführerin sei einstweilen zu erlauben, die 5. Gymnasialklasse des Langzeitgymnasiums (allenfalls die 3. Klasse eines kantonalen Kurzzeitgymnasiums) i.S. der Rechtsbegehren 2 und 3 zu besuchen.

lll Aktenedition (Wirtschaft und Recht)

11.

Die Beschwerdegegnerin 1 sei (nach wie vor) aufzufordern, folgende Akten zu edieren (Art. 22 Abs. 1 VRP/SZ bzw. Art. 13 VwVG):

- Sämtliche in Prüfungsunterlagen inkl. Hand resp. Vorbereitungsnotizen zur mündlichen Prüfung "Wirtschaft & Recht" vom ____2023, wobei insbesondere:

a) Prüfungsvermerke der prüfenden Lehrperson

b) Prüfungvermerke der Beisitzerin

c) Bewertungsunterlagen der prüfenden Lehrperson

d) Bewertungsunterlagen der (fachfremden) Beisitzerin

e) Musterlösung

12.

Die Beschwerdegegnerin 1 sei aufzufordern, sämtliche Prüfungsunterlagen i.S. des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin zur mündlichen Prüfung Wirtschaft und Recht vom ____2023 zu edieren.

E. Mit Zwischenbescheid VGE III 2023 142 vom 23. August 2023 wies der Einzelrichter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. superprovisorische Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Zulassung der Beschwerdeführerin in die 5. Gymnasialklasse für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) ab (Disp.-Ziff. 1).

F. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Stellungnahme vom 1. September 2023 äussert sich der Rektor der C.________ zur Beschwerde; sinngemäss wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

G. Mit Replik vom 12. September 2023 hält die Beschwerdeführerin inhaltlich an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanzen haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Der Landammann ist in seiner vorliegend angefochtenen Präsidialverfügung auf diverse Feststellungsbegehren infolge der Subsidiarität der Feststellungsbegehren zu Leistungsbegehren nicht eingetreten (Erw. 3).

1.1.2

Die Beschwerdeführerin formuliert auch vor dem Verwaltungsgericht zahlreiche Feststellungsbegehren.

Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 141 II 113 Erw.1.7; BGE 137 II 199 Erw. 6.5; Urteil 1C_455/2019 vom 19.6.2020 i.S. R. vs. Gemeinderäte Wangen und Tuggen, Erw. 2.4).

Die diversen Feststellungsbegehren (Anträge Ziff. I.2, I.4.a-e, I.5.a-c) gehen in den Hauptanträgen Ziff. I.1 und Ziff. I.2 (ohne Satz 1) sowie im Eventualantrag Ziff. 3 auf. Ein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Beurteilung der Feststellungsbegehren ist nicht erkennbar. Auf die Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.

1.2

Über den Antrag auf superprovisorisch anzuordnende vorsorgliche Massnahmen wurde mit dem Zwischenbescheid III 2023 142 vom 23. August 2023 entschieden. Die Beschwerdeführerin hat auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen diesen Zwischenbescheid verzichtet (vgl. Replik S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdeanträge Ziff. II (8-10) sind somit hinfällig geworden.

1.3

Die Begründetheit der Editionsanträge bzw. wie weit für die Beurteilung allenfalls über die eingereichten Dokumente hinaus ergänzende Akten einzufordern sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen.

2.1

Nach der Darlegung der gesetzlichen Grundlagen (Erw. 4 f.) mit unter anderem der Feststellung, dass auch die beanstandeten Einzelnoten angesichts der Auswirkungen auf die Promotion vorfrageweise überprüft werden können (Erw. 4.2), hat der Regierungsrat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits im 7. Semesterzeugnis mit 3 Mangelpunkten und 2.5 Pluspunkten sowie 5 ungenügenden Noten nur die provisorische Promotion erreicht. Gemäss dem angefochtenen 2. Semesterzeugnis vom ____ 2023 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) fehle der Beschwerdeführerin für die definitive Promotion ein ganzer Pluspunkt. Zudem lägen 4 ungenügende Noten vor. Da maximal 3 ungenügende Noten vorhanden sein dürften, fehle es auch an dieser Voraussetzung für die definitive Promotion (Erw. 6).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei das Schulfach Informatik auch in ihrem Falle promotionswirksam (Erw. 7).

Die Planung, wer als Prüfungsexperte an den mündlichen Prüfungen Einsitz nehme, liege in der Kompetenz der Schulleitung. Den einschlägigen Prüfungsreglementen liessen sich diesbezüglich jedenfalls keine anderslautende Vorgaben entnehmen (Erw. 8.1).

Welche Normen die Skizzierung und mündliche Erklärung einer Skizze an einer mündlichen Prüfung ausschlössen, sei nicht ersichtlich. Das Notenreglement der F.________ gelte nicht für die C.________; aus der dortigen hälftigen Gewichtung der Teilbereiche Recht und Wirtschaft könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Prüfung sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin führe nirgends aus, weshalb die Beurteilung der mündlichen Prüfung ihrer Meinung nach inhaltlich fehlerhaft sein sollte oder weshalb sie mit der an der Prüfungsnachbesprechung (mündlich) mitgeteilten Bewertung inhaltlich nicht einverstanden sei. Dementsprechend sei es auch nicht angezeigt, sämtliche Unterlagen dazu zu edieren. Unbestritten sei, dass eine Nachbesprechung stattgefunden habe. Es spreche auch keine Norm dagegen, dass die Begründung einer mündlichen Prüfungsnote nur mündlich erfolge (Erw. 8.2).

Von der Anwendung des Promotionsreglements könne in besonderen Fällen abgewichen werden. Dies betreffe jedoch Gründe wie Gesundheitszustand, nicht aber ungenügende Noten (Erw. 9.2).

Die Bewertungen der Geschichtsprüfungen vom ______ 2023 sowie vom ______ 2023 wie auch der Geografieprüfungen vom ______ 2023 und vom ______ 2023 seien vom Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz lediglich mit beschränkter Kognition zu prüfen. Sie seien nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (Erw. 10.1 ff.).

Betreffend die Geografieprüfungen sei der Beschwerdeführerin zumindest dahingehend zuzustimmen, dass eine transparente Überprüfung ihrer eigenen Prüfungsleistung nur möglich sei, wenn ihr zusammen mit der Bewertung auch der genaue Wortlaut der Prüfungsfragen mitgeteilt werde. Allerdings werde das Prüfungsresultat durch diesen Mangel nicht ungültig und schon gar nicht unheilbar ungültig. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Herausgabe bzw. Mitteilung der konkreten Prüfungsfragen. Dieser Mangel sei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geheilt worden, da der Beschwerdeführerin die Prüfungsfragen zugestellt worden seien. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass auf die überzeugenden Argumentationen der Geografielehrerin bei der Prüfungsbewertung nicht abgestellt werden dürfe oder dass sich die Geografielehrerin bei der Bewertung von unzulässigen Beweggründen habe leiten lassen (Erw. 13.1 ff.).

Es liege keine Regelung vor, wonach die Bewertung einer Langzeitarbeit eine Pflicht darstelle. Zudem sei das Festhalten der Geografielehrerin an dem bereits zu Beginn des Semesters angekündigten Verzicht auf eine bewertete Projektarbeit nur konsequent. Die Beschwerdeführerin rüge zu Unrecht, es hätte eine bewertete Projektarbeit durchgeführt werden müssen (Erw. 14 f.).

2.2

Der Vater der Beschwerdeführerin rügt unter anderem namentlich eine pflichtwidrig unvollständige Erhebung der entscheidrelevanten Beweise wie auch Nichtabnahme angebotener Beweismittel, eine Verletzung der Begründungspflicht trotz Nachfragen und eine fehlende Akteneinsicht (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 41 f.; vgl. S. 10 f. Ziff. 49 ff.; S. 11 f. Ziff. 61 ff.; S. 14 Ziff. 72; Replik S. 4 Ziff. 20). Die Sachverhaltsermittlung sei entscheidrelevant (Beschwerde S. 15 Ziff. 74).

Vorbereitungsnotizen der Beschwerdeführerin unterlägen nicht der Aushändigung an die Prüfenden. Die Einsammlung der Prüfungsnotizen mache die Prüfung zu einer "halbschriftlichen" Prüfung. Eine Musterlösung mit Bewertungsraster sei auszuhändigen (Beschwerde S. 9 Ziff. 45; vgl. Beschwerde S. 16 Ziff. 75). Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor keine Kenntnis, was von ihr erwartet worden sei (Beschwerde S. 10 Ziff. 48).

Gerügt worden sei auch, die fachfremde Beisitzerin habe nicht allein den Prüfungsablauf überwacht, sondern habe auch selbst bewertet (Beschwerde S. 11 Ziff. 60, S. 12 Ziff. 64; S. 16 Ziff. 78; Replik S. 4 Ziff. 14 ff.). Allein die Anwesenheit einer fachlich qualifizierten Beisitzerin leiste Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung. Examinatoren hätten Fachpersonen zu sein (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 66 ff.). Es erweise sich, dass die Prüfungskommission nicht richtig zusammengesetzt gewesen sei (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 69).

Die Schule habe gegen das schuleigene Notenreglement verstossen (Beschwerde S.14 Ziff. 70).

Verfahrensmängel seien mit freier Kognition und umfassend zu prüfen; andernfalls bestehe eine Rechtsverweigerung (Beschwerde S. 15 Ziff. 73).

Es werde daran festgehalten, dass das Fach Informatik für die Beschwerdeführerin nicht promotionswirksam sei (Beschwerde S. 17 f. Ziff. 80 ff.).

Betreffend das Fach Geschichte sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor­­i­nstanz in Abweichung der "gewissen" Zurückhaltung selbst zu Erwägungen greife und fachspezifische Einzelheiten aufgreife. Soweit die Bewertung schulischer Leistungen schriftlicher wie mündlicher Art als "unwiederbringlich" eingestuft werde, gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass diese einer Überprüfung auf (Rechts-)Fehlerhaftigkeit entzogen bleiben solle (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 98 ff.).

Auch betreffend das Fach Geografie weiche die Vorinstanz von ihrer Zurückhaltung ab, indem sie selbst fachliche Erwägungen anstelle (Beschwerde S. 20 Ziff. 103 ff.). In Würdigung zu Einzelheiten (betreffend Sprachkompetenz) verfalle die Vorinstanz in Willkür; die Sprachkompetenz zu beurteilen sei der Geografielehrerin verboten (Beschwerde S. 20 Ziff. 16).

Die Beschwerdeführerin strebe keine Vorzugsbehandlung irgendwelcher Art aufgrund einer persönlichen Situation an (Beschwerde S. 21 Ziff. 110).

3.1.1

Die Beurteilung von Schulleistungen sowie der Entwicklungsaussichten von Schülern liegt in der Verantwortung der Schulorgane. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkenntnis beruhendes pädagogisches Werturteil, das einer Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugänglich ist. Der Regierungsrat schreitet daher praxisgemäss nur ein, wenn entweder Verfahrensfehler vorliegen, die sich effektiv auf den Entscheid auswirken, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind, oder sich die verfügende Behörde von Erwägungen leiten liess, die keine oder keine massgebliche Rolle spielen dürfen (VGE III 2017 147 vom 26.1.2018 Erw. 3.2.1; VGE 1050/06 vom 10.8.2006 Erw. 3.2 mit Verweis auf EGV-SZ 1994 Nr. 48 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch VGE 1061/04 vom 17.2.2005 Erw. 2.2 u. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6265/2009 vom 14.6.2010 Erw. 3). Ohne Not wird dabei nicht von der Beurteilung der Experten abgewichen. Voraussetzung ist, dass die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5606/2020 vom 8.11.2021 Erw. 6.2; BVGE 2010/11 Erw. 4.2).

3.1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nur geprüft werden, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig erfasst wurde und ob das Recht richtig angewendet wurde einschliesslich der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. § 55 Abs. 1 lit. a u. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; VGE III 2017 147 vom 26.1.2018 Erw. 3.2.2; VGE 1061/04 vom 17.2.2005 Erw. 2.3).

3.2

Mängel im Prüfungsablauf stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Eine Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Auf rein subjektiver Interpretation beruhende Einwendungen gegen das Verhalten des prüfenden Dozenten, beispielsweise die Behauptung, dieser sei "unwirsch" oder "auffällig unfreundlich" gewesen, reichen nicht aus, um auf einen unkorrekten Prüfungsvorgang zu schliessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6265/2009 vom 14.6.2010 Erw. 5.1, mit Hinweisen u.a. auf Urteile BGer 1P.420/2000 vom 3.10.2000 Erw. 4b, 2P.19/2003 vom 29.7.2003 Erw. 4.2).

4.1.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten nur die in Bezug auf die von den Examinatoren auf Grund einer formellen Vorschrift erstellten Protokolle als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten. Besteht keine entsprechende formelle Vorschrift, so gelten Notizen, soweit die Examinatoren und ein Prüfungsexperte während der Prüfung solche machen, daher als persönliche Gedankenstützen für die Notengebung und das Verfassen einer Stellungnahme im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens und gehören zu den Hilfsmitteln, welche ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit grundsätzlich nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (vgl. BGE 115 V 297 Erw. 2g; BGE 125 II 473 Erw. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6604/2010 vom 29.6.2011 Erw. 5.3.1 f.; B-6265/2009 vom 14.6.2010 Erw. 4.1; B-2203/2006 vom 27.3.2007 Erw. 4.2). Eine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen lässt sich auch aus Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 nicht ableiten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5606/2020 vom 8.11.2021 Erw. 6.2; Urteile BGer 2C_505/2019 vom 13.9.2019 Erw. 4.1.1, 2C_632/2013 vom 8.7.2014 Erw. 4.2, 2D_25/2011 vom 21.11.2011 Erw. 3.2).

Dispositiv

4.1.2 Ähnlich sind Musterlösungen grundsätzlich verwaltungsinterne Entscheidgrundlagen. Sie dienen den Examinatoren als Korrekturhilfe. Bei einer grösseren Anzahl von mitwirkenden Korrektoren soll dadurch auch eine Gleichbehandlung der Kandidaten sichergestellt werden. Die Verwendung von Musterlösungen ermöglicht den Examinatoren damit eine raschere und genauere Meinungsbildung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann lediglich ausnahmsweise ein Anspruch auf Herausgabe der Musterlösung bestehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Edition der Musterlösung u.a. dann verlangt werden kann, wenn in dieser gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6604/2010 vom 29.6.2011 Erw. 5.2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BVGE 2010/10 Erw. 3.3).

4.2.1 Das Mittelschulgesetz (MSG; SRSZ 623.110) vom 20. Mai 2009 regelt das Mittelschulwesen. Für die privaten Mittelschulen gelten die Bestimmungen der Abschnitte I. (Allgemeine Bestimmungen), III. (Schulbetrieb), und IX. (Private Mittelschulen), sowie die weiteren Bestimmungen, in denen sie ausdrücklich erwähnt sind (§ 1 Abs. 3 MSG). Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a MSG gilt neben anderen die C.________ als bestehende und anerkannte Mittelschule.

4.2.2 Der Erziehungsrat regelt die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler (§ 13 Abs. 1 MSG). Dieser Vorgabe ist der Erziehungsrat mit dem Erlass des Reglements über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen (Promotionsreglement; SRSZ 624.112) vom 24. September 1997 nachgekommen. Das Promotionsreglement gilt für die kantonalen wie für die privaten gymnasialen Maturitätsschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind (§ 1 Promotionsreglement).

Gemäss § 4 Abs. 1 Promotionsreglement sind an den Maturitätsschulen als Grundlagenfächer unter anderem Geschichte und Geographie (lit. a), als Schwerpunktfach unter anderem Wirtschaft und Recht (lit. b), als Ergänzungsfach - das nicht mit dem Schwerpunktfach identisch sein darf - unter anderem Informatik (lit. c) und als obligatorisches Zusatzfach neben Wirtschaft und Recht sowie Philosophie ebenfalls Informatik (lit. d) massgeblich, sofern diese Fächer in der betreffenden Zeugnisperiode nach dem vom Erziehungsrat genehmigten Lehrplan unterrichtet wurden. Weitere von den Schulen verpflichtend eingeführte Fächer können benotet und bewertet werden (§ 4 Abs. 3 Promotionsreglement).

Für die definitive Promotion werden gemäss § 5 Promotionsreglement alle in § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Promotionsfächer einfach gewertet (lit. a), die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. b) und es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 vorhanden sein (lit. c). Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, wird die Schülerin am Ende eines bereits bestehenden Provisoriums unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 Promotionsreglement in die nächstuntere Klasse zurückversetzt (§ 6 Abs. 1 lit. b Promotionsreglement). Die Konferenz der Lehrpersonen des betreffenden Schülers kann in besonderen Fällen zu dessen Gunsten von den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Promotionsreglement abweichen. Solche Gründe sind u. a. Gesundheitszustand und Anschlussschwierigkeiten beim Übertritt aus fremden Schulen (§ 9 Abs. 1 Promotionsreglement).

4.3 Der Vater der Beschwerdeführerin rügt, das Fach Informatik dürfe im Falle seiner Tochter nicht promotionswirksam berücksichtigt werden.

4.3.1 Gemäss § 12 (Übergangsbestimmung) Promotionsreglement gilt das obligatorische Zusatzfach Informatik für Schüler der gymnasialen Maturitätsschulen, die vor dem Schuljahr 2020/2021 eingetreten sind, nicht. Für sie gilt weiterhin die bisherige Fassung des Reglements (Abs. 1). Vorbehalten bleibt eine Rückversetzung wegen Nichtpromotion (gemäss § 6 Abs. 2 und Abs. 5 Promotionsreglement) in eine tiefere Klasse, in welcher die Änderung Gültigkeit hat (Abs. 2).

4.3.2 Der Regierungsrat hat dargelegt (Erw. 7.2), die Beschwerdeführerin sei bereits im Schuljahr 2019/20 und damit vor dem Schuljahr 2020/21 in das Untergymnasium eingetreten. Allerdings erweise sich, dass mit § 12 Abs. 1 Promotionsreglement nur der Eintritt bzw. Übertritt in das (Ober-)Gymnasium gemeint sein könne. Der Begriff des Untergymnasiums werde nämlich weder im MSG noch in der Mittelschulverordnung (MSV; SRSZ 623.111) vom 11. August 2009 erwähnt. Dafür finde sich dieser Begriff im Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen (Aufnahmereglement; SRSZ 624.111) vom 24. September 1997, welches in § 2 die Aufnahme von Schülern aus Schwyzer Abgeberschulen in die gymnasialen Maturitätsschulen und damit den eigentlichen Eintritt in die gymnasialen Maturitätsschulen regle. § 13 Aufnahmereglement regle dazu die Aufnahme von Schülern aus der 2. Klasse eines privaten Untergymnasiums in den Maturitätslehrgang und halte fest, dass die Anforderungen denjenigen des Aufnahmeverfahrens gemäss § 9 Aufnahmereglement entsprechen müssten. Der Maturitätslehrgang und damit der "Eintritt in die gymnasialen Maturitätsschulen" im Sinne von § 12 Abs. 1 Promotionsreglement finde folglich nicht mit dem Eintritt ins Untergymnasium statt, sondern erst mit dem Eintritt in das (Ober-)Gymnasium.

4.3.3 Dem Gesetzesverständnis des Regierungsrates ist beizupflichten. § 13 Aufnahmereglement bestimmt, dass die Aufnahme von Schülern aus der 2. Klasse eines privaten Untergymnasiums in den Maturitätslehrgang an der gleichen Schule durch die entsprechende Mittelschule separat geregelt wird, wobei die Anforderungen denjenigen von § 9 Aufnahmereglement ("Ermittlung der Teilpunktzahlen") zu entsprechen haben. Damit wird das Untergymnasium vom Maturitätslehrgang abgegrenzt, andernfalls würde sich eine spezielle Regelung der Übertrittsbedingungen systemimmanent erübrigen.

Ergänzend ist zum einen auf § 3 Aufnahmereglement hinzuweisen. Demgemäss erfolgt der Übertritt in die gymnasialen Maturitätsschulen aus der Sekundarstufe I (Abs. 1). Der Eintritt setzt den Besuch von zwei Schuljahren auf der Sekundarstufe I (Sekundarschule bzw. Stammklasse A) oder eine gleichwertige Ausbildung voraus (Abs. 2). Hierauf nimmt der vorerwähnte § 13 Aufnahmereglement betreffend Übertritt vom Untergymnasium in die gymnasiale Maturitätsschule Bezug. Die Sekundarstufe I ("Zyklus 3") umfasst die 1. bis 3. Klasse nach den beiden Kindergartenjahren/1. und 2. Primarklasse sowie den 3. bis 6. Primarklassen ("Zyklen 1 und 2", vgl. § 1 Abs. 3 des Volksschulgesetzes [VSG; SRSZ 611.210] vom 19.10.2005). Innerhalb der "Organisationsform" Zyklus 3 ist das Profil A mit erweiterten Anforderungen anzubieten (§ 16 Abs. 2 lit. a VSG). Die C.________ weist in ihrer Informationsbroschüre "________" darauf hin, dass das Untergymnasium mit der 1. und 2. Klasse an das 6. Schuljahr der Primarschule anschliesst. Ebenso wird im 181. Jahresbericht der C.________ zum Schuljahr 2019/2020 unter Ziff. 1.2 (Aufbau der Schule) klargestellt, dass das Untergymnasium nach der Gesetzgebung des Kantons Schwyz mit der Volksschul-Sekundarstufe weitgehend koordiniert ist. Das Untergymnasium gehört mithin der Sekundarstufe und nicht der Gymnasialstufe an.

Zum andern legt § 2 des Reglements über die Maturitätsprüfungen (SRSZ 624.113) vom 29. Oktober 1998 fest, dass sich die Maturitätslehrgänge über vier Jahre erstrecken und die ordentliche Ausbildung vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung mindestens zwölf Jahre dauere (Abs. 1). Der Erziehungsrat hat in Verbindung mit den Maturitätsschulen und den Schulen auf der Sekundarstufe I dafür zu sorgen, dass die Schulen der Sekundarstufe I als Unterstufe der Maturitätsschulen den Übertritt in eine Maturitätsschule gewährleisten (Abs. 2). Dies führt zum gleichen Ergebnis, dass nur die vierjährigen Maturitätslehrgänge im Anschluss an die (zwei Jahre der) Sekundarstufe I als Gymnasialstufe gelten (können).

4.3.4 Die Rüge, das Fach Informatik könne nicht promotionswirksam berücksichtigt werden, geht folglich fehl.

4.3.5 Die Rechtmässigkeit der Promotionswirksamkeit der Fächer Geschichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht wird vom Vater der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5.1 Der Vater der Beschwerdeführerin macht insbesondere diverse Verfahrensmängel bei den Prüfungen geltend (vgl. vorstehend Erw. 2.2 sowie die diversen Feststellungsbegehren [vorstehend Ingress lit. D]).

5.1.1 Die Schulkonferenz der C.________ hat am 30. Mai 2001 die "Schulinterne Notenordnung" erlassen (vgl. RR-act. I/01/11; nun offensichtlich abgelöst durch das Noten- und Promotionsreglement des Obergymnasiums der C.________ vom 1.8.2023). Diese Notenordnung regelt (in der Fassung vom 24.5.2018) in § 2 Abs. 2 unter anderem insbesondere die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Lehrer und Schüler auf dem Gebiet der Notengebung (lit. a), die Fragen, in denen die Promotionsordnung den einzelnen Schulen Freiheit lässt (lit. b) sowie das Verfahren, das zur Berechnung der Zeugnisnoten führt (lit. c). Der Lehrer ist im Rahmen der Promotionsordnung und dieser Erklärungen in der Bewertung (Benotung) und Gewichtung (Einfach- oder Mehrfachzählung) der Schülerleistungen frei (§ 2 Abs. 1 Notenordnung). Die Notengebung muss für die Schüler jederzeit durchschaubar (transparent) sein, und zwar in der Bewertung und Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen wie auch in den Zeugnisnoten (§ 3 Abs. 1 lit. a und b Notenordnung). Der Schüler hat das Recht, seine Noten, auch die mündlichen, zu erfragen und zu erfahren (§ 3 Abs. 2 Notenordnung). Als bewertbare Leistungen gelten schriftliche Leistungen (Prüfungen etc.) sowie mündliche Leistungen (Abfragen, Examen etc.).

§ 7 Notenordnung regelt die Benotungsregeln. Zu Beginn eines Schuljahres oder eines Halbschuljahres gibt der Lehrer seine Benotungsgrundsätze bekannt (Abs. 1). Die Bewertungskriterien von Prüfungen müssen den Schülern im Voraus bekannt sein (Abs. 2). Die Lernziele für Prüfungen müssen mit der Klasse besprochen und/oder schriftlich abgegeben werden (Abs. 3). Die Punkte müssen bei jeder Teilaufgabe in jeder Prüfung angegeben werden (Abs. 4). Der Klassendurchschnitt sollte in jedem Fach zwischen 4.1 und 4.8 liegen. Abweichungen müssen an der Notenkonferenz vom Fachlehrer begründet werden (Abs. 7).

Für ein Halbjahreszeugnis müssen die Noten in Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden auf mindestens zwei verschiedenen schriftlichen Prüfungen (im Sinne von § 6 Abs. 3 lit. c) beruhen (§ 11 Abs. 1 Notenordnung).

5.1.2 Gemäss dem (vorliegend noch nicht anwendbaren, indessen an die vorbestehende Notenordnung anknüpfenden) neuen Noten- und Promotionsreglement der C.________ vom 1. August 2023 ist die Lehrperson im Rahmen des Noten- und Promotionsreglements in der Bewertung (Benotung) und Gewichtung der Schülerleistungen frei (Ziff. 1.1 Abs. 1). Sie lässt sich leiten vom Bestreben, gemäss fachlich und methodisch bedingten Gesichtspunkten zu urteilen und alle Schülerinnen und Schüler gleich zu behandeln (Ziff. 1.1 Abs. 2). Die Notengebung muss für die Schülerinnen und Schüler jederzeit transparent sein. Sie haben das Recht, ihre Noten, auch die mündlichen Noten, mit Begründung zu erfahren (Ziff. 1.2).

Die Noten der Promotionsfächer im Zeugnis setzen sich zusammen aus der Bewertung der schriftlichen Arbeiten und gegebenenfalls der mündlichen Leistung. Es können auch alternative Leistungsnachweise wie z.B. Projekte durchgeführt und in die Bewertung eingebracht werden (Ziff. 2.1 Abs. 1). Die Lehrpersonen geben die Grundsätze ihrer Notengebung und die Gewichtung der einzelnen Leistungen jeweils zu Schuljahresbeginn bekannt (Ziff. 2.1 Abs. 2). Die Zeugnisnoten werden in ganzen und halben Noten festgehalten (Ziff. 2.1 Abs. 3). Die Note 5 kann nicht für eine durchschnittliche Leistung gesetzt werden (Ziff. 2.1 Abs. 4). Der Klassendurchschnitt der Semesternote soll in einem Fach mindestens 4.2 betragen und die 5.1 nicht überschreiten. Ausnahmen sind vor der Notenkonferenz dem Rektor schriftlich zu begründen (Ziff. 2.1 Abs. 5).

Pro Semester sind mindestens zwei angekündigte obligatorische Leistungsnachweise durchzuführen. Diese können in verschiedenen Formen realisiert werden, unter anderem: Prüfungen, schriftliche Arbeiten, Referate, Praktikumsberichte, Instrumentalvorspiel, sportliche Leistungen, gestalterische Produkte, etc. (Ziff. 2.2).

Es finden in allen Klassenstufen mündliche Examen statt. Im Grundsatz sollte ein Examen gleichgewichtet sein wie ein angekündigter Leistungsnachweis und zählt nicht zur Anzahl der Leistungsnachweise dazu (Ziff. 2.3). In der vierten Klasse finden die Sommerexamen im Schwerpunktfach, im Zusatzfach, Wirtschaft und Recht sowie Französisch statt.

5.2 Wie die C.________ bereits vor dem Regierungsrat dargelegt hat (Stellungnahme vom 17.7.2023 [RR-act. II/02 S. 2]), wurden in den Fächern Geografie und Geschichte, welche wie die Fächer Wirtschaft & Recht sowie Informatik mit je zwei Wochenstunden dotiert sind, gemäss den Vorgaben die zwei obligatorischen Leistungsnachweise durchgeführt (vgl. RR-act. I/01/24 sowie II/02/Beilagen). Dies wird vom Vater der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Abrede gestellt. Zu Recht hat die C.________ gleichzeitig festgehalten, dass das Reglement keine Zweitbegutachtung einer Prüfung, weder intern noch extern, vorsieht. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Zweitbegutachtung ihrer Prüfung erheben. Hinsichtlich einer mündlichen Prüfung steht eine solche ohnehin sachimmanent ausser Frage. Abgesehen davon hat der Rektor der C.________ die Geschichtsprüfungen der Beschwerdeführerin - in Absprache mit deren Vater - hausintern einem Historikerkollegen unterbreitet, der keine Unterlassungen der Examinatorin feststellen konnte (vgl. RR-act. II/03 [E-Mail des Rektors an den Rechtsdienst vom 21.7.2023, 14.38 Uhr). Überdies hat die zuständige Fachperson für Geschichte ihre Prüfungsbewertung im regierungsrätlichen Verfahren einlässlich begründet (RR-act. II/04 u. II/06).

5.3 Soweit der Vater der Beschwerdeführerin (sinngemäss und konkret, vgl. Replik s. 6 Ziff. 30 und Ziff. 33) der Meinung ist, dass die mündlichen Prüfungen zu protokollieren und die Protokolle einsehbar sein müssten, ist keine Norm erkennbar, welche vorliegend die Examinatoren zur Erstellung eines Protokolls der mündlichen Prüfungen verpflichtet hätte, und wird eine solche vom Vater der Beschwerdeführerin auch nicht bezeichnet (vgl. vorstehend Erw. 4.1.1). Allfällige Aufzeichnungen haben entsprechend internen Charakter und unterliegen nicht der Editionspflicht und dem Akteneinsichtsrecht. Überdies hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid (Erw. 8.2) betreffend die mündliche Prüfung festgehalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht ausführe, weshalb die Beurteilung der mündlichen Prüfung fehlerhaft sei, womit eine Edition sämtlicher Unterlagen nicht angezeigt sei.

5.4.1 Die jeweiligen Prüfungen nannten bei den einzelnen Fragen gemäss den Vorgaben der Notenordnung (vgl. vorstehend Erw. 5.1.1) die jeweils erzielbaren Punktzahlen (vgl. RR-act. I/01/24 u. 34 [Geschichts- bzw. Wirtschaft + Recht-Prüfungen; RR-act. II/02/Beilage [Geografieprüfung]). Entsprechend besteht kein weitergehender Anspruch auf Herausgabe eines allfälligen Lösungsrasters (vgl. vorstehend Erw. 4.1.2). Abgesehen davon wurden vorliegend die jeweiligen Prüfungen von ein- und derselben Lehrperson bewertet. Ein Lösungsraster, wie er sich bei einer Vielzahl von Examinanden mit einer entsprechenden Vielzahl von Korrektoren zwecks Gleichbehandlung der Schüler aufdrängt, erübrigte sich daher.

5.4.2 Nicht gefolgt werden kann dem Vater der Beschwerdeführerin, wenn er geltend macht, seine Tochter habe nicht gewusst, was von ihr erwartet werde. Mit ihrer undatierten Stellungnahme (vom Rektor mit E-Mail vom 25.7.2023 dem Sicherheitsdepartement eingereicht [RR-act. II/03 f.]) hat die Geschichtslehrerin die Modalitäten der Prüfungsvorbereitungen dargelegt: eine Woche vor der (schriftlichen) Prüfung erfolgt die Publikation (OneNote) und Besprechung der Lernziele, eine Lektion vor der (schriftlichen) Prüfung werden Fragen beantwortet, welche die Schüler nach ihrer Vorbereitung noch haben. Anschliessend würden keine Fragen zur Prüfung mehr beantwortet.

Diese Vorgehensweise ist aus pädagogischen wie rechtlichen Gründen sinnvoll. Einerseits werden die Schüler dadurch angehalten, ihre Prüfungsvorbereitungen rechtzeitig in Angriff zu nehmen. Anderseits wird damit auch gewährleistet, dass nach der Beantwortung (letzter) Fragen im Klassenplenum, womit der gleiche Informationsstand der Schüler gewährleistet werden kann, keine individuellen Fragen mehr beantwortet werden; mithin kann nur so die Gleichbehandlung der Schüler, wie sie auch von der Notenordnung verlangt wird (§ 2 Abs. 2 lit. a), gewährleistet werden.

In vergleichbarer Weise hat auch die Geografielehrerin mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 (RR-act. II/08) zur Kritik des Vaters der Beschwerdeführerin in dessen Schreiben vom 25. Juli 2023 (RR-act. I/04 S. 6 f. Ziff. 29 ff.) ihre Vorgehensweise und ihre pädagogisch-didaktischen Überlegungen dargelegt und sich auch zur konkreten Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin geäussert (Thema "China" vom ____2023; die Prüfung "Rohstoffe" vom ____2023 wurde vom Vater der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, vgl. dessen Schreiben vom 25.7.2023 S. 6 Ziff. 31). Unter anderem legte sie glaubhaft und unter Hinweis auf die terminliche Nachweisbarkeit dar, dass die Anfrage auf Herausgabe der Prüfungsaufgaben "Rohstoffe" erst am 10. Juni 2023 erfolgt sei und diese Anfrage von ihr am 12. Juni 2023 geklärt worden sei. Des Weiteren legt die Geografielehrerin überzeugend - und vom Vater der Beschwerdeführerin nicht begründet bestritten - dar, dass die Beschwerdeführerin von verschiedenen Informations- und Übungsgelegenheiten sowie angebotenem Unterrichtscoaching auf freiwilliger Basis keinen Gebrauch gemacht hat - dies auch im Nachgang und trotz Besprechung mit den Eltern der Beschwerdeführerin anlässlich eines Elternabends.

5.4.3 Einer Grundlage entbehrt auch die Rüge des Vaters der Beschwerdeführerin, die Vorbereitungsnotizen der Beschwerdeführerin (so namentlich beim mündlichen Examen 2023 im Fach Wirtschaft & Recht; vgl. RR-act. II/02/2) hätten vom Examinatoren nicht behändigt werden dürfen (replizierend [S. 5 Ziff. 21] behauptet der Vater der Beschwerdeführerin allerdings, diese Rüge nicht vorgebracht zu haben). Zum einen gibt es Fragestellungen, die illustrativ graphische Darstellungen bedingen, weil diese nur schwierig in Worte zu fassen sind. Dies war beispielsweise bei Frage V.2.1 (Aufzeichnung eines Diagramms) offensichtlich der Fall. Zum andern werden mündliche Prüfungen bei ein und demselben Prüfungsgremium zwangsläufig diachron abgehalten mit zumindest teils gleichen oder vergleichbaren Fragestellungen. Die Behändigung von Vorbereitungsnotizen, zumal diese noch direkt auf Blätter niedergeschrieben werden, welche die Fragen beinhalten, steht somit ebenfalls im Zeichen der Gleichbehandlung der Examinanden. Schliesslich kann sich eine Behändigung der Vorbereitungsnotizen auch aus Beweisgründen aufdrängen. Im Übrigen machte der Vater der Beschwerdeführerin auch zu Unrecht geltend, es sei der Beschwerdeführerin keine Begründung für die Benotung der mündlichen Prüfung eröffnet worden, nachdem er in der Verwaltungsbeschwerde vom 11. Juli 2023 (S. 19 Ziff. 113) selber auf die "Nachbesprechung der Prüfung vom ____2023" verweist.

5.5.1 Der Vater der Beschwerdeführerin hält vor dem Verwaltungsgericht an seiner Beanstandung der Einsitznahme der Geografielehrerin als (Prüfungs-)

Expertin im Fach Wirtschaft & Recht neben dem Fachlehrer fest. Indes bringt er keine Argumente vor, welche gegen die regierungsrätliche Beurteilung sprechen können. Zwar besteht keine Norm, welche einen Prüfungsexperten neben dem Fachlehrer bei einem mündlichen Examen ausserhalb der Maturitätsprüfungen gebietet; ebenso wenig besteht aber auch eine Norm, die dies verbietet. Zu Recht führt der Regierungsrat allerdings § 26 des Reglements über die Maturitätsprüfungen an, wonach die mündliche Prüfung vom Fachlehrer abgenommen wird, wobei ein oder zwei Mitglieder der Maturitätskommission als Experten mitwirken (Abs. 1). Im Sinne der Auffassung des Rektors (vgl. Vernehmlassung vom 1.9.2023 S. 2 oben) ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine bei Maturitätsprüfungen allenthalben gängige Praxis nicht auch bei mündlichen schulinternen Examensprüfungen Anwendung finden sollte. Insofern kann gesagt werden, dass mit der Einsetzung eines Prüfungsexperten (ohne normativen Zwang) den Schülern ermöglicht wird, die ansonsten singuläre bzw. erstmalige Erfahrung der Teilnahme eines Experten bereits vor der für sie zentralen Maturitätsprüfung machen zu können. Aufgrund des (qualitativen) Unterschiedes von Maturitätsprüfungen und Prüfungen, welche einen Lehrgang abschliessen, einerseits, sowie schulinternen Examensprüfungen anderseits lassen sich allerdings auch geringere Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Experten (bzw. wohl eher "Beisitzenden") rechtfertigen, der entsprechend nicht zwingend über Expertenkenntnisse im betreffenden Fach verfügen muss. Vorliegend kann die sachliche Nähe des Fachs Geographie insbesondere zum Teilbereich "Wirtschaft" des Fachs "Wirtschaft & Recht" allerdings nicht negiert werden.

5.5.2 Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass mit einem Prüfungsexperten der regelkonforme Ablauf der Prüfung sichergestellt werden kann (angefochtener RRB Erw. 8.2; Vernehmlassung des Rektors der C.________ vom 1.9.2023 S. 1 f.). Dabei wird seitens der Schule nicht bestritten, dass der Prüfungsexperte bei der Notengebung beteiligt ist (Vernehmlassung des Rektors, ebenda). Auch dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal - wie gesagt - eine fachliche Nähe der Prüfungsexpertin (Geografielehrerin) nicht übersehen werden kann (vgl. Vernehmlassung des Rektors vom 1.9.2023 S. 2).

5.5.3 Die Gewichtung der beiden Teilbereiche Wirtschaft und Recht liegt im Ermessen des Fachlehrers. Eine je hälftige Aufteilung wird von den zu beachtenden Normen nicht verlangt. Eine allfällige entsprechende Regelung im Reglement über die Notengebung am Gymnasium der F.________ vom 6. Juni 2019 (RR-act. I/01/20) ist für die C.________ nicht massgebend.

5.6 Die (hauptsächlichen und im Vordergrund stehenden) verfahrensrechtlichen Rügen des Vaters der Beschwerdeführerin erweisen sich mithin als unbegründet.

6.1 Der Landammann hat die vom Vater der Beschwerdeführerin gerügte inhaltliche Bewertung der Geschichtsprüfungen vom ______ 2023 und vom ______ 2023 sowie der Geografieprüfungen vom ______ 2023 und vom ______ 2023 trotz seiner Kognitionseinschränkung einlässlich geprüft (angefochtener Entscheid Erw. 10. 1 ff.), dies im Bewusstsein, dass bei allem Verständnis für die persönliche Situation einer Schülerin bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen objektive Kriterien im Vordergrund stehen müssen, da ein persönliches Entgegenkommen mit Willkür und rechtsungleicher Behandlung anderer Schüler verbunden sein könnte (Erw. 10.2). Die Schlussfolgerung des Landammanns, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auf die überzeugenden Ausführungen der Geschichtslehrerin und der Geografielehrerin nicht abgestellt werden darf (Erw. 12.2 und Erw. 13.3), überzeugen.

Mit den nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägungen des Landammanns setzt sich der Vater der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Replik (substantiiert) auseinander. Allfällige Kritik ist appellatorischer Natur. Es rechtfertigt sich daher, auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen.

Inwiefern sich ein externes Gutachten zur Korrektur der Geografieprüfung (wie Geschichtsprüfung) aufgedrängt hätte, ist nicht erkennbar.

6.2 Was die vorstehend angesprochene Thematik eines Entgegenkommens anbelangt, fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführerin bereits in den beiden vergangenen Jahren entgegengekommen wurde: Im Sommer 2021 wurde die Promotion nachträglich aufgrund einer psychologischen Belastungssituation erwirkt (offensichtlich nachdem die Beschwerdeführerin am 8.7.2023 ein "Gesuch um Begnadigung" eingereicht hatte [RR-act. I/04/50]); im Sommer 2022 wurde der Promotionsentscheid ebenfalls nachträglich geändert, da im Fach Italienisch die Note von der Fachlehrperson korrigiert wurde (vgl. Stellungnahme der C.________ vom 17.7.2023 im regierungsrätlichen Verfahren [RR-act. II/02 S. 3]).

7. Es erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ohne weiteres, dass die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs, namentlich der Verletzung der Begründungspflicht, unbegründet sind. Was letztere anbelangt, ist es gemäss ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 Erw. 4.1; BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 143 III 65 Erw. 2; Urteil BGer 1C_318/2019 vom 31.8.2020 i.S. H. vs. Gemeinderat Wollerau, Erw. 4). Dies ist vorliegend der Fall, wie die weitschweifige Beschwerde beweist.

8.1 Nachdem sich die Beschwerde als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen.

8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie die Kosten des Zwischenbescheids VGE III 2023 142 vom 23.8.2023) von Fr. 2'100.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie die Kosten des Zwischenbescheids VGE III 2023 142 vom 23.8.2023) von insgesamt Fr. 2'100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 30. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.--bezahlt. Sie hat die Restanz von Fr. 300.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung:

- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die C.________ (R)

- den D.________ (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das Bildungsdepartement (EB)

- und das Amt für Mittel- und Hochschulen (EB).

Schwyz, 28. September 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. September 2023

1

2C_601/2023

Art. 22 VRPart. 22 OPRart. 22 OPR

Art. 13 VwVGart. 13 PAart. 13 PA

BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113

BGE 137 II 199ATF 137 II 199DTF 137 II 199

1C_455/2019

EGV-SZ 1994 Nr. 48

BVGer B-6265/2009TAF B-6265/2009TAF B-6265/2009

BVGer B-5606/2020TAF B-5606/2020TAF B-5606/2020

BVGE 2010/11TAF 2010/11TAF 2010/11

BVGer B-6265/2009TAF B-6265/2009TAF B-6265/2009

1P.420/2000

2P.19/2003

BGE 115 V 297ATF 115 V 297DTF 115 V 297

BGE 125 II 473ATF 125 II 473DTF 125 II 473

BVGer B-6604/2010TAF B-6604/2010TAF B-6604/2010

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BVGer B-5606/2020TAF B-5606/2020TAF B-5606/2020

2C_505/2019

2C_632/2013

2D_25/2011

BVGer B-6604/2010TAF B-6604/2010TAF B-6604/2010

BVGE 2010/10TAF 2010/10TAF 2010/10

§ 1 MSG

§ 37 MSG

§ 13 MSG

§ 1 Promotionsreglement

§ 4 Promotionsreglement

§ 4 Promotionsreglement

§ 5 Promotionsreglement

§ 7 Promotionsreglement

§ 6 Promotionsreglement

§ 6 Promotionsreglement

§ 7 Promotionsreglement

§ 9 Promotionsreglement

§ 6 Promotionsreglement

§ 12 Promotionsreglement

§ 12 Promotionsreglement

§ 16 VSG

§ 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen

§ 26 Reglement über die Maturitätsprüfungen

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

1C_318/2019

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF