III 2023 143
Kammergericht
25. Januar 2024Deutsch19 min
A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ________) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet mit der Begründung, A.________ habe am 3. Juli 2023 auf der C.________ (Strasse) in D.________ einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cocain) und nach dem Konsum von Cannabis gelenkt. Dabei sei es gemäss Polizei zu einer Streifkollision gekommen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer abgegebenen Liste) abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 4).
Source sz.ch
III 2023 143
Entscheid vom 25. Januar 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Führerausweisentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ________) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet mit der Begründung, A.________ habe am 3. Juli 2023 auf der C.________ (Strasse) in D.________ einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cocain) und nach dem Konsum von Cannabis gelenkt. Dabei sei es gemäss Polizei zu einer Streifkollision gekommen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer abgegebenen Liste) abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 4).
B. Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug lässt A.________ rechtzeitig am 23. August 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Verkehrsamtes aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates.
Zudem lässt A.________ beantragen, es sei superprovisorisch, ev. vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Führerausweis der Beschwerdeführerin provisorisch zurückzugeben.
C. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2023 beantragt das Verkehrsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
D. Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. September 2023 wird das Gesuch um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Zudem wird die Vorinstanz aufgefordert, beim E.________ eine Stellungnahme einzuholen.
Das E.________ erstattet am 14. September 2023 ein pharmakologisch-toxikologisches Ergänzungsgutachten (Eingang beim Gericht am 18.9.2023).
Am 2. Oktober 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:
das Mindestalter erreicht hat;
die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).
1.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12.10.2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c).
1.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (vgl. zit. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12.10.2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 II 335 Erw. 4b). Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte - namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr - sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil BGer 1C_384/2017 vom 7.3.2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
Erwägungen
1.4.1
Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51] vom 27.10.1976).
1.4.2
Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle, wozu namentlich das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln fällt (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b 1. Satzteil SVG). Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. zit. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12.10.2018 E. 3.3 mit Verweis auf Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470).
1.4.3
Nach der Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26.4.2013 E. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 6 zu Art. 15d SVG).
1.5
Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3; Urteil BGer 1C_405/2022 vom 5.12.2022 E. 5.2 m.w.H.). Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. Urteil BGer 1C_405/2022 vom 5.12.2022 E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_536/2018 vom 30.1.2019 E. 3 m.H.).
1.6
Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteile BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 E. 2.3.2).
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet zum einen die Fragestellung, ob die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM zur Abklärung der Fahreignung angeordnet hat. Zum anderen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht den Führerausweis für die Dauer der Abklärung vorsorglich entzogen hat.
2.1
Die Vorinstanz begründete den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 unter dem Einfluss von Cocain und nach dem Konsum von Cannabis einen Personenwagen gelenkt habe, wobei es zu einer Streifkollision gekommen sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass sie unter Drogeneinfluss ihren Personenwagen gelenkt habe. Ein strassenverkehrstechnisch relevanter Konsum von Cannabis könne nicht nachgewiesen werden. Schon gar nicht lasse sich aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten (Vi-act. 3) auf einen Konsum "vor dem Lenken des Personenwagens" schliessen. Hinweise auf eine Sucht liessen sich weder dem Gutachten noch dem Bericht zur Blutalkoholanalyse des E.________ vom 15. Juli 2023 entnehmen. Auch gestützt auf das Ergänzungsgutachten vom 14. September 2023 (act. 11) lasse sich ein Konsum von Betäubungsmitteln (und von Alkohol) vor Antritt der Fahrt nicht feststellen. Von einer medizinischen Abklärung der Fahreignung sei deshalb abzusehen.
3.1
Nach der Aktenlage ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023, ca. um 17:45 Uhr, in ihren Personenwagen einstieg, der auf einem Parkfeld an der C.________ (Strasse) in D.________ parkiert war. Als die Beschwerdeführerin ihren Personenwagen rückwärts aus dem Parkfeld manövrierte, touchierte sie mit dem Heck einen auf einem anderen Parkfeld abgestellten Personenwagen. An beiden Personenwagen entstand Sachschaden. In der Folge verliess die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen die Unfallstelle und fuhr an ihren Wohnort in F.________, ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern (vgl. Vi-act. 15). Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin von den zuständigen Polizeibeamten um 21:00 Uhr an ihrem Wohnort angetroffen wurde und auf die Polizeibeamten einen offensichtlich fahrunfähigen Eindruck hinterliess (Vi-act. 2 S. 2).
3.2
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Juli 2023 (Beginn um 21:00 Uhr) zur gleichentags um ca. 17:45 Uhr erfolgten Kollision lediglich angegeben, nach der Rückkehr nach Hause 1.5 Liter Bier getrunken zu haben. Im Übrigen verweigerte sie sämtliche Aussagen, namentlich zur Einnahme von Alkohol oder Betäubungs- und Arzneimitteln und zur verursachten Kollision (Vi-act. 2 S. 3 ff.).
3.3
Gemäss dem eingeholten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des E.________ vom 24. Juli 2023 wurden für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 22:02 Uhr im peripheren Blut folgende Betäubungsmittel nachgewiesen: Cocain mit einer Konzentration von 130 (91 - 169) µg/L sowie u.a. der Cocain-Metabolit Benzoylecgonin mit einer Konzentration von 750 µg/L; Tetrahydrocannabinol (THC) mit einer Konzentration von 2.0 (1.4 - 2.6) µg/L bzw. THC-Carbonsäure mit einer Konzentration von 22 µg/L. Zudem wurde gemäss Bericht des E.________ zur Blutalkoholanalyse vom 15. Juli 2023 eine Blutalkoholkonzentration von 1.00 Gewichtspromille (Mittelwert; Vertrauensbereich 0.95 - 1.05) nachgewiesen. Die Nachtrunkangaben der Beschwerdeführerin erwiesen sich gemäss Gutachten als geeignet, die festgestellte Alkoholisierung plausibel alleine zu erklären (vgl. Vi-act. 3).
3.4
Erst nach Vorliegen des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens vom 24. Juli 2023, mit welchem die Einnahme von Cocain bewiesen wurde, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 21. August 2023 den Cocainkonsum zu. Sie machte aber geltend, dieser Konsum sei erst nach dem Ereignis erfolgt (Vi-act. 7).
3.5
Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten des E.________ vom 14. September 2023 konnte ein genauer Zeitpunkt des letztmaligen Konsums von Cocain, namentlich ein Konsum vor Antritt der Fahrt, nicht angegeben werden. Ebenfalls konnte anhand der ermittelten Analyseergebnisse nicht beurteilt werden, ob ein einziger oder ein wiederholter Konsum von Cocain vorlag. Die Werte sprächen eher für einen intra-nasalen Konsum einer gassenüblichen Dosis (grob abgeschätzt ca. 100 bis 200 mg), welche auch in Form mehrerer kleinerer Teil-Dosen konsumiert werden könne (act. 11 S. 2). Hinsichtlich des Cannabis-Konsums wurde erläutert, dass der genaue Zeitpunkt des Konsums nicht angegeben werden könne. Der eher niedrige Gehalt an THC und seiner Metaboliten spreche dafür, dass aktuell nur ein einmaliger, nicht ein wiederholter, Konsum stattgefunden habe. Der nachgewiesene Gehalt an THC und seiner Metaboliten spreche dafür, dass Cannabis geraucht (nicht oral konsumiert) und eher eine geringe Dosis von grob abgeschätzt ca. 10 bis 20 mg THC konsumiert worden sei (act. 11 S. 2 f.).
3.6
Hinsichtlich der Begleitumstände der Fahrt vom 3. Juli 2023 ist dem Polizeirapport vom 13. September 2023 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den gesicherten Videodaten zur Kollision in ihren Personenwagen eingestiegen sei und den Scheibenwischer betätigt habe, obwohl es keinen Niederschlag gegeben habe. Danach sei die Beschwerdeführerin rückwärts gefahren und mit dem anderen Personenwagen kollidiert, wodurch die Beschwerdeführerin sichtbar erschüttert worden sei. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin einige Meter vorwärts gefahren, habe angehalten und nochmals zum anderen Personenwagen zurückgeschaut und sei dann zügig davon gefahren. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den Personenwagen auf ihrem Grundstück rund 1.5 Meter in das Wiesland hineingestellt und somit nicht korrekt in der Einfahrt abgestellt (vgl. Vi-act. 15 S. 5).
4.1
Gestützt auf die Ergebnisse der vom E.________ erstatteten Gutachten vom 24. Juli 2023 bzw. vom 14. September 2023 ist ein Konsum von Alkohol oder von Betäubungsmitteln vor Antritt der Fahrt vom 3. Juli 2023, ca. 17:45 Uhr, nicht nachgewiesen. Daran vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 30. August 2023 nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die sinngemässe Argumentation, wonach in der Wohnung der Beschwerdeführerin keine Spuren von Cocain- oder Cannabiskonsum polizeilich festgestellt worden seien, weshalb der Konsum vor Antritt der Fahrt stattgefunden haben müsse. Dem Polizeirapport vom 13. September 2023 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 3. Juli 2023 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Wohnhaus angetroffen wurde, sowie dass sie den Polizeibeamten drei Bierdosen aus der Altglassammlung vorzeigte (Vi-act. 15). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Polizeibeamten den Wohnbereich der Beschwerdeführerin betreten bzw. die Wohnung durchsucht hätten. Hierzu bestand auch kein Anlass, nachdem die Polizeibeamten bei der Beschwerdeführerin keinen Cannabisgeruch feststellten und deren Beeinträchtigungen mit dem eingestandenen Alkoholkonsum in Verbindung brachten. Ferner lässt die Aussageverweigerung der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Juli 2023 entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht auf einen Betäubungsmittelkonsum vor Antritt der Fahrt schliessen. Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Cocainkonsum zwischen dem Ende der Fahrt und dem Eintreffen der Polizei knapp drei Stunden später geltend machte, hat sie eine hinreichend plausible Erklärung für die festgestellte Konzentration von Cocain im Blut abgegeben, die nicht im Widerspruch zu ihrem ursprünglichen Aussageverhalten steht. Ferner lassen sich auch die polizeilichen Beobachtungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin (u.a. aufgeregte, unangemessen fröhliche Stimmung, gleichbleibendes Verhalten während der rund eine Stunde dauernden Amtshandlung; Vi-act. 2 S. 2) zwanglos mit einem Konsum erst nach dem Ende der Fahrt vereinbaren. Schliesslich ist den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2023 insoweit im Ergebnis beizupflichten, als auch die Feststellungen zu den Begleitumständen der Kollision noch nicht hinreichend klar für eine Fahrt in fahrunfähigem Zustand sprechen. Zwar ist der Beschwerdeführerin offenkundig ein Fehlverhalten vorzuwerfen, indem sie nach der Kollision nicht ausgestiegen ist, um sich zu vergewissern, dass kein Schaden entstanden ist. Dies allein genügt für die Annahme einer Fahrt in fahrunfähigem Zustand indes noch nicht. Namentlich sind dem Polizeirapport keine Hinweise auf eine auffällige Fahrweise zu entnehmen. Die Betätigung des Scheibenwischers beim Anfahren (bei trockenem Wetter) mag als auffällig zu qualifizieren sein, stellt aber klarerweise noch kein Indiz für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit dar. Soweit der Beschwerdeführerin schliesslich vorgeworfen wird, ihr Fahrzeug nicht korrekt auf ihrem Grundstück abgestellt zu haben, erweist sich der Einwand, wonach auch das Wiesland zum Parkplatz dazugezählt werde (vgl. Stellungnahme vom 2.10.2023 S. 9) als nicht geradezu abwegig, zumal dem Polizeirapport keine Ausführungen zur Beschaffenheit des Wieslandes, namentlich zu allfälligen Flurschäden, zu entnehmen sind.
4.2
Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat. Es genügt dafür, dass hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung in Frage stellen. Ob dies zutrifft, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (vgl. Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25.3.2020 E. 2.1 m.H.). Da der Konsum von Cocain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt, kann eine gerichtsmedizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei vereinzeltem bzw. gelegentlichem Cocainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann (BGE 120 Ib 305 E. 4c und d). Demgegenüber stellt ein einmaliger nachgewiesener Cocain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges für sich allein noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (Urteil BGer 6A.72/2006 vom 7.2.2007 E. 3.2).
4.3
Der einmalige Cocain-Konsum ist vorliegend unbestritten. Die Konzentration von Cocain im Blut lässt gemäss dem Ergänzungsgutachten des E.________ vom 14. September 2023 keinen Rückschluss auf einen wiederholten Cocain-Konsum zu. Die Analysewerte sprechen für die Einnahme einer "gassenüblichen" Dosis, wobei diese in Form mehrerer kleinerer (Teil-)Dosen konsumiert worden sein könnte (vgl. act. 11). Die eher niedrige, im Blut gemessene Konzentration von THC und seinen Metaboliten (namentlich THC-Carbonsäure in Höhe von 22 µg/L) spricht ebenfalls für einen nur einmaligen Konsum (vgl. act. 11). Gemäss dem Leitfaden Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit (genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter
[asa] am 27.11.2020) deutet ein THC-Carbonsäure-Gehalt (THC-COOH) im Vollblut von mindestens 40 µg/L auf einen mehr als gelegentlichen Konsum hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung darstellen kann. Dieser Wert wurde vorliegend klar nicht erreicht. Die Richtlinien des Leitfadens sind für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht verbindlich. Sie geben aber Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (Urteil BGer 6A.57/2001 vom 16.8.2001 E. 4a).
4.4
Ein weiteres Indiz für eine verkehrsmedizinische Abklärung stellt gemäss Leitfaden ein Mischkonsum von Cannabis mit anderen psychotropen Substanzen, z.B. Cocain, dar. Ein solcher Mischkonsum, verstanden als zeitnahe Kombination zweier psychotroper Substanzen zur Steigerung der Rauschwirkung, ist vorliegend im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht belegt, nachdem eine hinreichend genaue Bestimmung des Zeitpunktes des Cannabiskonsums nicht möglich ist (vgl. act. 11). Hinzukommt, dass vorliegend der aktive THC-Metabolit Hydroxy-THC im Zeitpunkt der Blutentnahme unterhalb der Bestimmungsgrenze lag. Die fortbestehende Wirkung des THC im Zeitpunkt des Cocainkonsums ist somit nicht hinreichend belegt. Diesbezüglich ist anzufügen, dass der THC-Gehalt im Blut deutlich länger nachweisbar ist als eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung von THC andauert (vgl. Schaffhauser / Liniger, Das Dogma der Drogen-Nulltoleranz, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2015, S. 220).
4.5
Zusammenfassend ist vorliegend weder eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss noch ein wiederholter Konsum von Cannabis oder von Cocain noch ein wirkungsrelevanter Mischkonsum dieser Substanzen belegt. Auch die Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich der Sachverhaltsermittlung zur Kollision vom 3. Juli 2023 ergaben keine Hinweise auf eine Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, Drogenkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Anzumerken ist, dass der einzige Massnahmeregistereintrag der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2019 keinen Bezug zum Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln aufweist. Der automobilistische Leumund bietet folglich ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Fahreignungsabklärung.
4.6
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb die vorinstanzliche Verfügung ersatzlos aufzuheben ist. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich mit der gerügten Verletzung der Begründungspflicht verhält (vgl. Beschwerde Ziff. 23).
5.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates. Anzumerken ist, dass die nach Eingang des E.________-Gutachtens vom 24. Juli 2023 getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Cocainkonsum eine Rückfrage beim Gutachtensinstitut erforderlich machten. Diese Abklärungen wären grundsätzlich durch die Vorinstanz vorzunehmen gewesen, weshalb die angefallenen Kosten für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens durch die Vorinstanz zu tragen sind.
5.2
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher in § 2 die Bemessungskriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand) vorsieht sowie in § 14 die Honorarbandbreite für die Vertretung vor Verwaltungsgericht mit Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- umschreibt (§ 14 GebTRA). Im Lichte dieser Grundsätze wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'800.-- festgelegt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2023 wird ersatzlos aufgehoben. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin den Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen.
2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird ihrer Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen, ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 25. Januar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
26. Januar 2024
1
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
1C_79/2007
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
1C_285/2018
BGE 124 II 559ATF 124 II 559DTF 124 II 559
BGE 127 II 122ATF 127 II 122DTF 127 II 122
1C_285/2018
BGE 128 II 335ATF 128 II 335DTF 128 II 335
1C_384/2017
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a OAC
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 15d mit Anhangart. 15d avec annexeart. 15d 1
Art. 15d mit Briefwechselart. 15d avec échange de lettresart. 15d 1
1C_285/2018
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
1C_446/2012
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC
BGE 127 II 122ATF 127 II 122DTF 127 II 122
BGE 125 II 396ATF 125 II 396DTF 125 II 396
1C_405/2022
1C_405/2022
BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492
1C_536/2018
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
1C_308/2012
BGE 122 II 359ATF 122 II 359DTF 122 II 359
1C_384/2011
1C_458/2019
BGE 120 Ib 305ATF 120 Ib 305DTF 120 Ib 305
6A.72/2006
6A.57/2001
§ 14 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF