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Entscheid

III 2023 146

Kammergericht

24. Oktober 2023Deutsch22 min

A. Der Gemeinderat Galgenen lud die Stimmberechtigen auf den 4. Juli 2023 zu einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung ein. Einziges Traktandum war die 'Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem Areal Tischmacherhof, Galgenen'. Der Gemeinderat stellte dabei den Antrag (vgl. Botschaft zur a.o. Gemeindeversammlung vom 4.7.2023):

Source sz.ch

III 2023 146

Entscheid vom 24. Oktober 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt,

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Galgenen, handelnd durch den Gemeinderat,

Büelstrasse 15, 8854 Siebnen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Politische Rechte (Ergebnis der kommunalen Abstimmung vom

27. August 2023)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der Gemeinderat Galgenen lud die Stimmberechtigen auf den 4. Juli 2023 zu einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung ein. Einziges Traktandum war die 'Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem Areal Tischmacherhof, Galgenen'. Der Gemeinderat stellte dabei den Antrag (vgl. Botschaft zur a.o. Gemeindeversammlung vom 4.7.2023):

1. Die Gemeinde Galgenen erstellt auf dem gemeindeeigenen Areal Tischmacherhof (Grundstück-Nr. 186) eine Asylunterkunft. Dafür wird eine Ausgabenbewilligung von Fr. 2'899'000.-- erteilt.

2. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Bei Überweisung des Geschäftes sollte am 27. August 2023 an der Urne darüber abgestimmt werden, wobei die Abstimmungsfrage gemäss Botschaft wie folgt lautete:

Wollen Sie der Ausgabebewilligung von Fr. 2'899'000.-- für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem gemeindeeigenen Areal Tischmacherhof (Grundstück-Nr. 186) zustimmen?

B. Das Geschäft wurde an die Urne überwiesen. Noch vor der Abstimmung versandte der Gemeinderat Galgenen einen Flyer zur Abstimmungsvorlage vom 27. August 2023. Demgemäss habe sich die Situation seit dem Druck der Botschaft und der a.o. Gemeindeversammlung vom 4. Juli 2023 noch einmal geändert und der Bau der Asylunterkunft auf dem Areal Tischmacherhof sei noch dringlicher geworden. Der Gemeinderat ersuchte die Stimmberechtigten um Zustimmung zur Ausgabenbewilligung von Fr. 2'899'000.-- (https://www.galge­nen.ch/_docn/4661023/Abstimmungsflyer_Asylunterkunft.pdf; eingesehen am 26.9.2023).

C. Gemäss Protokoll der kommunalen Volksabstimmung vom 27. August 2023 wurden bei 3'416 Stimmberechtigen der Gemeinde 1'585 gültige Stimmrechtsausweise eingereicht (Stimmbeteiligung von 46.40%). Ein Stimmzettel war leer; 807 stimmten JA (50.95%), 777 stimmten NEIN (49.05%).

D. Am 28. August 2023 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Stimmrechtsbeschwerde mit den Anträgen:

1. Es sei die Anerkennung des veröffentlichten Abstimmungsergebnisses zum Sachgeschäft "Ausgabenbewilligung für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem Areal Tischmacherhof" zu sistieren und eine Nachzählung anzuordnen.

2. Ich sei als Zeuge zur Nachzählung zuzulassen.

3. Eventualiter sei das Ergebnis der Abstimmung vom 27.8.2023 über das Sachgeschäft ") abzuerkennen und eine erneute Abstimmung zur Eruierung des tatsächlichen Willens der Stimmbürger durchzuführen.

4. Falls die Nachzählung ergibt, dass Abstimmungsbetrug erfolgte, seien die Verantwortlichen zu ermitteln und angemessen zu bestrafen. Die Ergebnisse der Untersuchung seien lückenlos zu veröffentlichen.

5. Die Verfahrenskosten seien dem Staat zu überbinden, unter Regress auf die Verantwortlichen der mutmasslichen Fälschung des Abstimmungsresultats.

Mit Vernehmlassung vom 18. September 2023 beantragt der Gemeinderat sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Replik vom 27. September 2023 stellt der Beschwerdeführer folgende Zusatzanträge:

1. Es seien zur Ermittlung des Sachverhalts vorab die drei in der Liste des "Aufgebotes Wahl- und Abstimmungsbüro für den kommunalen Urnengang in Galgenen vom 27. August 2023" genannten Mitglieder des Wahlbüros B.________, C.________ und D.________ zu ihren Absage-Gründen und zum Zeitpunkt der Absagen zu befragen. In das Protokoll dieser Befragungen sei mir vollständige Akteneinsicht zu gewähren und danach sei mir eine Frist zur allfälligen Beschwerde-Ergänzung einzuräumen.

2. Es sei mir zudem vollständige Akteneinsicht in die Aufgebote für die Nachnominationen von E.________ und D.________ inkl. Angabe der Versanddaten und Begründungen zu gewähren. Auch hierzu sei mir vollständige Akteneinsicht zu gewähren und danach sei mir eine Frist zur allfälligen Beschwerde-Ergänzung einzuräumen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Ergebnisse von Sachabstimmungen des Volkes in den Gemeinden kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 51 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ein analoges Beschwerderecht sieht § 53b Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 vor. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit dem Abstimmungstag einzureichen (§ 56 Abs. 2 lit. a VRP; § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017; § 53b Abs. 2 WAG). Beschwerde erheben kann jede Person, die ein Interesse nachweist (§ 93 Abs. 1 GOG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde Galgenen stimmberechtigt, womit sein schützenswertes Interesse zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde praxisgemäss gegeben ist (vgl. VGE III 2008 178 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf ZB 943/03 vom 4.11.2003 Erw. 4 mit Hinweis; ZB 863/05Z vom 25.5.2005 Erw. 3.2). Die Eingabe vom 28. August 2023 erfolgte schriftlich innert 10 Tagen seit dem Abstimmungssonntag vom 27. August 2023 und sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer äussert die Befürchtung, mit der Asylunterkunft würden die Sicherheitsbedürfnisse, namentlich von Familien und Kindern verletzt. Dies gebe in der Gemeinde Galgenen Anlass zu grosser Besorgnis, wie die Wortmeldungen an der Gemeindeversammlung und in den Medien zeigen würden. Entsprechend der in der öffentlichen Diskussion gehörten Mehrheitsmeinung habe das Sachgeschäft keinerlei reale Chance auf eine Gutheissung an der Urne gehabt. Angesichts der scharfen Kritik von Seiten der Bevölkerung gegen das Sachgeschäft im Vorfeld der Abstimmung sei das hier angefochtene Resultat für ihn nicht nachvollziehbar. Die korrekte Auszählung der Stimmen sei für ihn in keiner Weise glaubhaft, weshalb sich eine Überprüfung des Abstimmungsergebnisses durch Nachzählung in seinem Dabeisein als Zeuge rechtfertige.

Das Ergebnis im Verhältnis von 50.95% Ja zu 49.05% Nein mit lediglich 30 Stimmen Unterschied könnte bei minimalster Entdeckung von Falsch-Auszählungen bereits in eine NEIN-Mehrheit kippen. Gemäss § 54 Abs. 1 WAG dürfe kein Ergebnis anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergebe. Im Vorfeld der Abstimmung sei dem Sachgeschäft eine massive Opposition erwachsen, die das Abstimmungsergebnis gemäss Protokoll des Wahlbüros als völlig unglaubwürdig erscheinen lasse. Dies rechtfertige eine sofortige Beschlagnahmung der Stimmzettel und die unabhängige Kontrolle der Auszählung mit mehreren betroffenen Beobachtern, bei der er als Zeuge teilnehmen wolle.

Erwägungen

Ergebe die Nachzählung, dass eine entscheidrelevante fehlerhafte Auszählung erfolgt sei, so sei auch der Eventualantrag 3 gutzuheissen. Es sei die Wiederholung der Abstimmung zur rechtskonformen Ermittlung des Willens der Stimmbürger antragsgemäss anzuordnen.

Mit dem nach Treu und Glauben zu erwartenden Nachweis der Fälschung des Abstimmungsergebnisses werde mutmasslich auch der Nachweis von Delikten erbracht, weshalb von Amtes wegen Sanktionen zu ergreifen seien. Die Verantwortlichen seien zu bestrafen. Und schliesslich habe die mutmassliche Täuschung über das Abstimmungsergebnis nur entstehen können, weil eine mangelhafte Kontrolle durch die zuständigen Organe erfolgt sei. Damit sei ein Staatsversagen zu beklagen, dessen Korrektur vorab aus staatlichen Mitteln zu finanzieren sei, wobei der Staat auf die Täter Regress zu nehmen habe.

2.2

Mit Vernehmlassung vom 18. September 2023 weist der Gemeinderat die Vorhaltungen und Beschuldigungen gegen das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Galgenen als unbegründet und in Aussage und Tonfall ungehörig zurück. Die Auszählung der Abstimmung sei gesetzeskonform und korrekt durchgeführt, das Resultat richtig festgestellt worden. Die relevanten Akten seien die Stimmunterlagen (Stimmzettel, Stimmrechtsauweise, Couverts), welche vom Rechtsvertreter der Vorinstanz versiegelt worden seien und zweifach verschlossen im Archiv der Gemeinde Galgenen aufbewahrt würden und für eine allfällige Nachzählung bereitlägen.

3.

In der Hauptsache fordert der Beschwerdeführer die Nachzählung der abgegebenen Stimmzettel.

3.1

Von Bundesrechts wegen schützt Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Sie soll garantieren, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört u.a., dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen - mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs - im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2; BGE 131 I 442 E. 3.1).

In kantonalen (inklusive kommunalen) Angelegenheiten kann sich eine vom einzelnen Stimmbürger durchsetzbare Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen direkt aus Art. 34 Abs. 2 BV ergeben (BGE 136 II 132 E. 2.3.3). Eine sich aus dem Bundesverfassungsrecht ergebende Verpflichtung zur Nachzählung besteht jedoch bloss in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Hingegen begründet der blosse Umstand eines knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnisses für sich allein genommen keine bundesverfassungsrechtliche Pflicht zur Nachzählung (BGE 131 I 442 E. 3.3). Eine gewisse Unsicherheit der Auszählung ist dem demokratischen Wahl- und Abstimmungsverfahren inhärent (allerdings weniger bei Abstimmungen mit Ja- und Nein-Antwort als bei Proporzwahlen mit Kumulier- und Panaschiermöglichkeiten) und in gewissen Grenzen hinzunehmen (Nuspliger/Mäder, Das Nachzählen sehr knapper Wahl- und Abstimmungsergebnisse - am Beispiel der Vorlage über die Teilrevision des Berner Motorfahrzeugsteuergesetzes, ZBl 4/2013, S. 183 ff., 187 f.). Die Grenze der Akzeptanz von Auszählungsunsicherheiten ist indessen erreicht, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden oder hierfür ernsthafte Anzeichen bestehen und das Wahl- oder Abstimmungsergebnis sehr knapp ausgefallen ist. Der Glaubhaftmachung von konkreten Anhaltspunkten für Unregelmässigkeiten bzw. der Feststellung von tatsächlichen Unrechtmässigkeiten im Auszählungsverfahren kommt folglich eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 131 I 442 Erw. 3.6 und 3.8; VGE III 2014 1 vom 27.3.2014 E. 6.2.1). Ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung sehr knapper oder äusserst knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 141 II 297 E. 5.4). Dem Umstand, dass es für den Stimmbürger möglicherweise schwierig ist, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten zu erkennen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass umso geringere Anforderungen an den Nachweis solcher Unregelmässigkeiten zu stellen sind, je knapper das Wahl- oder Abstimmungsresultat ausfällt (BGE 136 II 132 E. 2.4.2).

3.2

Es ist im Übrigen Sache der Kantone, im kantonalen Recht einen über diese Mindestgarantie hinausgehenden, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachzählung von Wahl- und Abstimmungsresultaten vorzusehen (Lutz/Feller/ Müller, Nachzählung bei knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen - überhöhte Erwartungen?, AJP 2006, S. 1517 ff, 1519; Nuspliger/Mäder, a.a.O., S. 184). Denn es ist in erster Linie eine Frage des anwendbaren kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen - über den bundesverfassungsmässigen Anspruch hinausgehend - Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 141 II 297 E. 5.2; VGE III 2014 1 vom 27.3.2014 E. 6.2.1).

3.2.1

§ 30 Abs. 2 GOG sieht für die offene Abstimmung an der Gemeindeversammlung vor, dass die Abstimmung wiederholt wird und die Stimmen gezählt werden, wenn die Stimmenzähler im Zweifel über das Mehr sind. Zur Ermittlung von Urnenergebnissen äussert sich das GOG nicht.

3.2.2

Für Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, für welche das Urnensystem eingeführt ist, ist neben dem GOG das WAG anwendbar (§ 1 Abs. 1 WAG; vgl. auch VGE III 2016 29 vom 28.6.2016 E. 6.2).

So hat der Gemeinderat ein Wahl- und Abstimmungsbüro (Kommission) zu bestimmen, dem mindestens der Gemeindepräsident oder ein Stellvertreter, zwei weitere Mitglieder des Gemeinderates sowie der Gemeindeschreiber, sein Stellvertreter oder der Stimmregisterführer angehören und die zusammen den Ausschuss des Büros bilden (§ 23 Abs. 1 und 2 WAG). Der Gemeinderat kann das Büro durch weitere Personen ergänzen; die Vorstände politischer Parteien oder je 20 Stimmberechtigte sind zudem befugt, spätestens zehn Tage vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag je ein Mitglied des Büros zu bezeichnen, die in gleicher Weise wie die anderen Stimmenzähler bei der Ermittlung des Ergebnisses mitwirken (§ 23 Abs. 3 WAG). Das Büro besammelt sich am Sonntag im Zähllokal zur Öffnung der Urnen und zur Ermittlung des Ergebnisses (§ 29 Abs. 1 WAG). Der Ausschuss entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe sowie die Gültigkeit oder Ungültigkeit der eingereichten Wahl- und Abstimmungszettel (§ 29 Abs. 3 WAG). Über das Ergebnis der Auszählung wird auf einem Formular, das die Staatskanzlei abgibt, ein Protokoll in doppelter Ausfertigung erstellt; neben weiteren, im Gesetz aufgeführten Angaben hat dieses die Unterschriften des Präsidenten und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros zu enthalten (§ 32 WAG). Die gebrauchten Rücksendekuverts, Stimmkuverts, Stimm- und Wahlzettel sowie Stimmrechtsausweise sind in der durch das Auszählverfahren bewirkten Sortierung von der Gemeinde zu verpacken und verschlossen aufzubewahren (§ 34 Abs. 2 WAG).

3.2.3

Weiter nimmt § 47 WAG Bezug zu den kommunalen Abstimmungen, indem festgelegt wird, dass die für kantonale Abstimmungen geltenden Vorschriften sinngemäss auch für die Abstimmungen über Sachgeschäfte der Gemeinden und Bezirke anwendbar sind. Wie bereits im Entscheid VGE III 2016 29 vom 28. Juni 2016 ausgeführt, bezieht sich dies systematisch betrachtet indes allein auf die für kantonale Abstimmungen geltenden Vorschriften von § 46 ff. WAG (7. Titel), nicht aber auf den nachfolgenden Titel '8. Veröffentlichung, Anfechtung und Erwahrung der Ergebnisse' (E. 6.4; im zitierten Fall bezog sich dies ausschliesslich auf die Frage der Publikation des Ergebnisses [§ 51 WAG], welche bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen keine Anwendung finde). Keine Anwendung findet damit insbesondere auch § 52 WAG, der die Prüfung des Ergebnisses von Amtes wegen regelt. Da diese Norm aber die Frage beantwortet, ob bzw. wann eine Nachprüfung von Amtes wegen anzuordnen ist, wenn ein Ergebnis unangefochten bleibt, ist die Bestimmung für die hier strittige Frage ohnehin nicht direkt anwendbar. Denn vorliegend stellt sich die Frage, wann der Stimmberechtigte im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde Anspruch auf eine Nachzählung hat.

3.2.4

Das WAG enthält keine ausdrückliche Regelung eines Nachzählungsanspruchs. Soweit § 54 Abs. 2 WAG Kassationsgründe auflistet, führen diese nicht zu einer Nachzählung, sondern zu einer Aufhebung des angefochtenen Abstimmungsergebnisses (vgl. VGE III 2014 1 vom 27.3.2014 E. 6.2.2). Allerdings führte der Regierungsrat im Bericht zur WAG-Revision zu § 54 Abs. 2 WAG aus, diese Bestimmung setze den Prüfungsmassstab der zuständigen Instanzen an, wenn sie Vorbereitungshandlungen bzw. Wahl- und Abstimmungsergebnisse von Amtes wegen oder auf Beanstandung hin zu überprüfen haben: Allein ein knappes oder sehr knappes Abstimmungs- oder Wahlergebnis genüge nicht für eine Nachzählung, sondern die gerügten Unregelmässigkeiten müssten ihrer Art und ihrem Umfang nach geeignet sein, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen (RRB Nr. 1277/2014 vom 10.12.2014, S. 14).

Der Regierungsrat verweist hinsichtlich dieses Prüfungsmassstabes ausdrücklich auf den Beurteilungsmassstab, welchen der Bundesgesetzgeber in der Revision (vom 26.9.2014) des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) vom 17. Dezember 1976 normiert hatte. Gemäss dem neuen Art. 13 Abs. 3 BPR erfordert ein sehr knappes Abstimmungsergebnis nur dann eine Nachzählung, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht worden sind, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Bundesergebnis wesentlich zu beeinflussen. Damit reagierte der Bundesgesetzgeber auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 136 II 132), das feststellte, allein schon ein sehr knappes Abstimmungsresultat sei gleich zu behandeln wie "Unregelmässigkeiten" und gebe Anspruch auf eine Nachzählung. Hierauf reagierte der Bundesgesetzgeber mit der Revision, um "zum Willen des historischen Gesetzgebers" zurückzukehren und Nachzählungen nurmehr aufgrund begründeter Hinweise auf Unregelmässigkeiten möglich zu machen (BBl 2013 9252 ff.). Hierauf änderte auch das Bundesgericht seine Rechtsprechung und anerkannte neu einen allgemeinen und unbedingten Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen bzw. äusserst knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann, wenn zusätzlich äussere Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (BGE 141 II 297 E. 5.5.4). Gemäss Botschaft zum WAG ist dieser Beurteilungsmassstab auch kantonalrechtlich zu beachten.

3.3

Damit aber kennt der Kanton Schwyz im Ergebnis keine über den bundesverfassungsmässigen Anspruch nach Art. 34 Abs. 2 BV hinausgehende, vom einzelnen Stimmbürger durchsetzbare Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses. Das heisst, ein Nachzählungsanspruch besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag; die Knappheit des Ergebnisses allein genügt nicht. Der Glaubhaftmachung von konkreten Anhaltspunkten für Unregelmässigkeiten bzw. der Feststellung von tatsächlichen Unrechtmässigkeiten im Auszählungsverfahren kommt folglich eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. oben E. 3.1; VGE III 2014 1 vom 27.3.2014 E. 6).

4.1

Gemäss Protokoll des Abstimmungsbüros zur Abstimmung vom 27. August 2023 (das vom Präsidenten und vom Schreiber unterzeichnet ist; vgl. § 38 lit. e WAG) wurden 1'585 gültige Stimmrechtsausweise eingereicht. Ein Stimmzettel war leer. Mit Ja haben 807 Stimmberechtigte gestimmt, mit Nein 777. Dies ergibt eine Differenz von 30 Stimmen oder 1.9%. Es kann dies mit einer Differenz von fast 2% nicht als knappes, keinesfalls als sehr knappes Resultat bezeichnet werden (vgl. Lutz/Feller/Müller, a.a.O., S. 1528). In Kantonen, welche bei knappen Ergebnissen eine Nachzählung von Amtes wegen vorsehen, liegt die Schwelle sehr viel tiefer (im Kanton Zürich hat der Anteil der Ja-Stimmen zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen zu liegen, § 59 ZH-VRP; im Kanton Graubünden erfolgt eine Nachzählung von Amtes wegen, wenn die Differenz weniger als 0.3% beträgt, Art. 43 GR-GPR; im Kanton Schaffhausen ist eine Nachzählung erforderlich, wenn die Differenz weniger als 0.3% und auf jeden Fall, wenn weniger als 6 Stimmen beträgt, Art. 26a Abs. 1 SH-WG; der Kanton Bern verlangt eine Nachzählung, wenn die Stimmendifferenz bei Majorzwahlen oder Abstimmungen kleiner oder gleich 0,1% beträgt, Art. 27 BE-PRG; im Kanton Zug wird bei Majorzwahlen und Abstimmungen nachgezählt, wenn die Differenz weniger als 0.3% beträgt, bei solcher Differenz in der Nachzählung wird nicht nochmals nachgezählt, § 32bis ZG-WAV).

4.2

Wie bereits aufgezeigt, kennt der Kanton Schwyz - wie viele weitere Kantone - aber ohnehin keinen Schwellenwert, bei dessen Unterschreitung eine Nachzählung von Amtes wegen erfolgt oder ein Anspruch auf eine Nachzählung besteht. Nicht die Knappheit des Ergebnisses ist ausschlaggebend, sondern das glaubhafte Vorliegen von Unregelmässigkeiten und damit begründete Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses (so die explizite Regelung der Nachzählung von Amtes wegen bei kantonalen Abstimmungen, § 52 Abs. 1 WAG). Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen, welche die zuverlässige Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung in Frage stellen. Entscheidend ist damit, ob der Beschwerdeführer glaubhaft aufzuzeigen vermag, dass das vorliegende Ergebnis durch Unregelmässigkeiten zustande gekommen ist.

4.3

Was der Beschwerdeführer vorträgt, sind keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses. Er vertritt allein die Ansicht, das Geschäft 'Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem Areal Tischmacherhof, Galgenen' sei in der Bevölkerung auf grossen Widerstand gestossen, was sich anlässlich der beratenden Gemeindeversammlung und in den Medien gezeigt habe. Es könne daher nicht sein, dass der Antrag des Gemeinderates angenommen worden sei. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses müsse falsch sein.

Der Beschwerdeführer stützt sich damit ausschliesslich auf seine persönliche Wahrnehmung der Stimmung in der Bevölkerung. Aber selbst wenn es zutreffen sollte, dass in den Medien mehr Wortmeldungen gegen das Geschäft erfolgt sind, so bestätigt dies einzig, dass in den (vom Beschwerdeführer konsumierten) Medien das Wort weniger für das Geschäft ergriffen wurde. Und auch wenn sich Stimmberechtigte anlässlich der vorberatenden Gemeindeversammlung kritisch bis ablehnend geäussert haben, schliesst dies nicht aus, dass selbst eine Mehrheit das Geschäft unterstützt, sich aber nicht geäussert hat. Nachdem der Entscheid ohnehin an der Urne und nicht an der Gemeindeversammlung zu fällen war, bestand für sie gar keine Veranlassung, sich befürwortend an der Gemeindeversammlung zu exponieren. Die entscheidende Abstimmung erfolgt geheim an der Urne und nicht in der Gemeindeversammlung, über Medieninformationen oder Diskussionen im privaten Kreis. Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers kann ebenso gut beeinflusst sein durch das Schweigen der Befürworter. Über das eigentliche Abstimmungsverhalten der Stimmberechtigten sagt all dies nichts aus. Selbst wissenschaftlich basierte Abstimmungsprognosen vermögen lange nicht immer vorauszusehen, wie eine Abstimmung letztlich ausgeht (vgl. etwa Zusammenstellung von Prognosen und Resultaten auf www.stellus.ch, eingesehen am 28.9.2023; informativ auch der Methodenbericht Leewas 2022 mit einer Zusammenstellung der Abstimmungsumfragen von 20Minuten/Tamedia sowie SRG Trendumfrage und den effektiven Abstimmungsergebnissen von 2014 bis 2022; www.leewas.ch; eingesehen am 28.9.2023). Bleibt anzufügen, dass gemäss Publikation auf den Parteiwebseiten zumindest die FDP, die Grünliberalen, die Mitte und die SP die Ja-Parole zum Antrag des Gemeinderates beschlossen haben (vgl. www.fdp-galgenen.ch; https://galgenen.die-mitte.ch; eingesehen am 28.9.2023), dieser somit durchaus auch Unterstützung fand, was der Beschwerdeführer unerwähnt lässt. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die geäusserten Meinungen im Vorfeld der Abstimmung seien klar (gegen den gemeinderätlichen Antrag) gewesen, so dass das zustimmende Ergebnis gemäss Abstimmungsprotokoll falsch sein müsse, vermag keine berechtigten Zweifel am Ergebnis mit 1.9% mehr Ja- als Nein-Stimmen zu erwecken.

4.4.1

Mit der Replik beantragt der Beschwerdeführer zusätzlich, Abklärungen betreffend Absagen und Nachnominationen von Mitgliedern des Abstimmungsbüros zu tätigen und ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren.

4.4.2

Der Gemeinderat bestimmt für jede Abstimmung oder für eine ganze Amtsdauer Stimmenzähler, die zusammen das Abstimmungsbüro bilden (§ 23 Abs. 1 WAG). Das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Galgenen ist unter den Kommissionen auf der Homepage der Gemeinde publiziert und einsehbar (www.galgenen.ch/kommissionen/27839; eingesehen am 28.9.2023). Sie besteht aus 19 Mitgliedern (darunter sämtliche sieben Gemeinderatsmitglieder) und dem Gemeindeschreiber als Protokollführer.

Aus der Zusammenstellung der Bürobesetzung vom 27. August 2023, wie sie der Gemeinderat dem Gericht eingereicht hat, lässt sich entnehmen, dass dem Büro am Abstimmungssonntag sämtliche Gemeinderatsmitglieder (3 SVP, 2 FDP, 1 Die Mitte, 1 parteilos), der Gemeindeschreiber, zwei weitere Kommissionsmitglieder (GLP, Die Mitte) sowie eine Kanzleimitarbeiterin, total 11 Personen angehört haben. Drei Mitglieder haben abgesagt, zwei Personen wurden nachnominiert, wovon eine abgesagt hat.

4.4.3

Bei den Personen, über welche der Beschwerdeführer Auskunft verlangt (B.________ [Die Mitte, abgesagt], C.________ [SVP, abgesagt], D.________ [keine Parteiangabe, nachnominiert und abgesagt], E.________ [keine Parteiangabe, nachnominiert]), handelt es sich um ordentliche, publizierte Kommissionsmitglieder, welche nicht dem Gemeinderat angehören.

Als ordentliche Kommissionsmitglieder kennen sie alle die Abstimmungsdaten und sie wissen um ihre Funktion, bei der Abstimmung als Stimmenzähler zu fungieren und das Abstimmungsergebnis zu ermitteln. Als Stimmberechtigte ist ihnen auch bekannt, über welche Vorlagen abgestimmt wird und was es auszuzählen gilt. Nehmen sie an einer Auszählung der Stimmen nicht teil, kann dies verschiedenste Gründe haben. Ein Einfluss auf das Abstimmungsergebnis ist weder bei Teilnahme noch bei Absenz erkennbar.

Der Beschwerdeführer möchte wissen, warum die Absagen erfolgt sind, warum und wann die Nachnominationen erfolgt sind. Er zeigt aber nicht auf, weshalb dies für das Ergebnis, so wie es ausgezählt und protokolliert wurde, entscheidend sein soll, warum aufgrund der Absagen bzw. Nachnominationen fehlerhaft ausgezählt worden sein sollte und zwar derart falsch, dass im Ergebnis ein falsches Abstimmungsresultat ermittelt wurde (vgl. § 54 Abs 2 WAG).

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, "Die von der Vorinstanz eingereichte Akte 'Aufgebot Wahl- und Abstimmungsbüro für den kommunalen Urnengang in Galgenen vom 27. August 2023' erweckt den Verdacht, dass die Absagen von B.________, C.________ und D.________ (der nachnominiert wurde und dann doch abgesagt hat) mit dem mutmasslich unrichtigen Abstimmungsergebnis in direktem Zusammenhang stehen, bzw. dass die Genannten im Hinblick auf das 'politisch' gewünschte Abstimmungs-Resultat keine persönlichen Nachteile eingehen und deshalb fernbleiben wollten", so handelt es sich um einen persönlichen Verdacht, für welchen er überhaupt keine Beweise oder auch nur Indizien vorzulegen vermag. Er geht dabei geradezu davon aus, die Betroffenen hätten gewusst, dass das Abstimmungsergebnis im Sinne einer Zustimmung manipuliert werde, wozu sie persönlich nicht Hand hätten bieten wollen und deshalb abgesagt hätten. Ohne irgendwelche Anhaltspunkte für eine derartige ungeheuerliche, illegale Machenschaft besteht für das Gericht aber keinerlei Veranlassung, die beantragten Abklärungen zu tätigen. Hierzu sei immerhin angefügt, dass das Abstimmungsbüro insgesamt politisch vielfältig zusammengesetzt war und nicht ersichtlich ist, warum irgend eine Person für etwaige illegale Abstimmungsmanipulationen hätte Hand bieten sollen. Die Zusammensetzung des Abstimmungsbüros bietet geradezu Gewähr, dass die Ermittlung des Ergebnisses korrekt erfolgt ist und keine vorsätzliche Abstimmungsfälschung vorgenommen wurde.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft aufzuzeigen vermag, welche an der Richtigkeit des Ergebnisses der Abstimmung vom 27. August 2023 mit einem Ja-Stimmenüberhang von 1.9% (30 Stimmen) berechtigte Zweifel zu erwecken vermöchte. Damit aber besteht kein Anspruch auf eine Nachzählung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Ausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (§72 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 4. September 2023 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- und den Gemeinderat Galgenen (R; unter Beilage der Replik vom 27.9.2023).

Schwyz, 24. Oktober 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

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25. Oktober 2023

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§ 56 VRP

§ 94 GOG

§ 53b WAG

§ 93 GOG

§ 54 WAG

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

BGE 141 II 297ATF 141 II 297DTF 141 II 297

BGE 131 I 442ATF 131 I 442DTF 131 I 442

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

BGE 136 II 132ATF 136 II 132DTF 136 II 132

BGE 131 I 442ATF 131 I 442DTF 131 I 442

BGE 131 I 442ATF 131 I 442DTF 131 I 442

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

BGE 141 II 297ATF 141 II 297DTF 141 II 297

BGE 136 II 132ATF 136 II 132DTF 136 II 132

BGE 141 II 297ATF 141 II 297DTF 141 II 297

§ 30 GOG

§ 1 WAG

§ 23 WAG

§ 23 WAG

§ 29 WAG

§ 29 WAG

§ 32 WAG

§ 34 WAG

§ 47 WAG

§ 46 WAG

§ 51 WAG

§ 52 WAG

§ 54 WAG

§ 54 WAG

Art. 13 BPRart. 13 LDPart. 13 LDP

BGE 136 II 132ATF 136 II 132DTF 136 II 132

BGE 141 II 297ATF 141 II 297DTF 141 II 297

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

§ 38 WAG

§ 52 WAG

§ 23 WAG

§ 54 WAG

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF